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   EuGH, 24.06.2004 - C-119/02   

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https://dejure.org/2004,32537
EuGH, 24.06.2004 - C-119/02 (https://dejure.org/2004,32537)
EuGH, Entscheidung vom 24.06.2004 - C-119/02 (https://dejure.org/2004,32537)
EuGH, Entscheidung vom 24. Juni 2004 - C-119/02 (https://dejure.org/2004,32537)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 3 Absatz 1 und 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30. 5. 1991, S. 40) - Unterlassene Einrichtung einer ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 25.04.2002 - C-396/00

    DER GERICHTSHOF STELLT FEST, DASS ITALIEN DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS

    Auszug aus EuGH, 24.06.2004 - C-119/02
    39 Or, il ressort de la jurisprudence de la Cour qu'il est indifférent, au regard de l'article 5, paragraphe 2, de la directive, que les eaux urbaines résiduaires se déversent directement ou indirectement dans une zone sensible (voir, notamment, arrêt du 25 avril 2002, Commission/Italie, C-396/00, Rec.
  • EuGH, 22.02.2018 - C-328/16

    Wegen Säumigkeit bei der Umsetzung des Unionsrechts über die Behandlung von

    - festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), ergeben;.

    - der Hellenischen Republik aufzugeben, an die Kommission das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 34 974 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), zu zahlen;.

    - der Hellenischen Republik aufzugeben, an die Kommission einen Pauschalbetrag von 3 828 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zur Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), sollte diese früher erfolgen, zu zahlen;.

    Das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C - 119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385).

    In seinem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), hat der Gerichtshof entschieden, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 91/271 verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die für die Einrichtung einer Kanalisation für kommunales Abwasser in der Region Thriasio Pedio erforderlich sind, und dass sie das kommunale Abwasser dieser Region vor seiner Einleitung in das "empfindliche Gebiet" des Golfs von Eleusis nicht einer weiter gehenden als der Zweitbehandlung unterzogen hat.

    Im Rahmen der Überprüfung der Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), ersuchten die Dienststellen der Kommission am 6. August 2004 die griechischen Behörden um Informationen, welche Maßnahmen sie ergriffen hätten, um dieses Urteil durchzuführen.

    Mit einem Mahnschreiben vom 10. April 2006 teilte die Kommission den griechischen Behörden mit, dass die Umsetzung der Anforderungen aus dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), noch nicht erfolgt sei.

    Die Hellenische Republik war der Ansicht, dass das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), mittels Ausführung verschiedener Vorhaben durchzuführen sei:.

    Die Kommission ist der Auffassung, dass das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), obwohl seit dessen Verkündung zwölf Jahre vergangen seien, zum Zeitpunkt der Klageerhebung von der Hellenischen Republik noch nicht vollständig durchgeführt gewesen sei.

    Unter diesen Umständen hat die Kommission, da sie der Ansicht war, dass die Umsetzung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), noch ausstehe, die vorliegende Klage erhoben.

    In ihrer Klagebeantwortung macht die Hellenische Republik geltend, dass das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), durchgeführt worden sei und die Klage der Kommission somit einer Grundlage entbehre.

    Was zunächst die Errichtung einer Kläranlage sowie eines Haupt-, eines Zweit- und eines Drittnetzes angehe, so sei deren Errichtung begonnen worden, bevor in der Rechtssache, in der das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), ergangen sei, Klage erhoben worden sei.

    Sie erhält daher ihre Rügen aufrecht und wiederholt, dass die Hellenische Republik dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), noch nicht nachgekommen sei.

    Selbst wenn die Hellenische Republik nachwiese, dass die Anlage ordnungsgemäß funktioniert, würde dies nur einen mildernden Umstand darstellen und keine Umsetzung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385).

    In ihrer Gegenerwiderung bleibt die Hellenische Republik dabei, dass das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), durchgeführt worden sei und die Klage der Kommission somit einer Grundlage entbehre.

    Um festzustellen, ob die Hellenische Republik alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), gemäß ihrer Verpflichtung aus Art. 260 Abs. 1 AEUV nachzukommen, ist zu prüfen, ob dieser Mitgliedstaat die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 91/271 vollständig eingehalten hat, insbesondere dadurch, dass er die für die Einrichtung einer Kanalisation für kommunales Abwasser in der Region Thriasio Pedio erforderlichen Maßnahmen getroffen hat und dass er das kommunale Abwasser dieser Region einer weiter gehenden Behandlung als der Zweitbehandlung nach Art. 4 dieser Richtlinie unterworfen hat, bevor es in das empfindliche Gebiet des Golfs von Eleusis eingeleitet wird.

    Was das Vorbringen der Hellenischen Republik hinsichtlich der Schwierigkeiten angeht, mit denen sich dieser Mitgliedstaat konfrontiert gesehen habe, dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), nachzukommen, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Mitgliedstaat nicht auf Schwierigkeiten seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2017, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-502/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:334, Rn. 48).

    Daher ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus der Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), ergeben.

    Zudem beeinträchtige die unvollständige Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), die Möglichkeit der Einwohner, hinreichend saubere Oberflächenwasserkörper zu nutzen, um Freizeitaktivitäten betreiben zu können.

    Trotz der von den griechischen Behörden unternommenen Anstrengungen und der von ihnen ergriffenen Maßnahmen seien dennoch 72 % des kommunalen Abwassers nicht entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 91/271 gesammelt worden, so dass die insoweit mit dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), festgestellte Vertragsverletzung noch immer andauere.

    Die Anstrengungen, die die griechischen Behörden insbesondere seit der Verkündung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), unternommen hätten, könnten möglicherweise als mildernde Umstände in Betracht kommen.

    Insbesondere seien seit der Verkündung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), mehr als zwölf Jahre vergangen.

    Darüber hinaus verfüge die Kommission über keinen vorläufigen Zeitplan oder zuverlässige Angaben, mit denen sich klären lasse, wann die Hellenische Republik die Durchführung aller Maßnahmen abgeschlossen habe, mit denen sämtlichen Anforderungen aus dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), nachgekommen werden solle.

    Angesichts der Bedeutung der Vorschriften des Unionsrechts, die Gegenstand der mit dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), festgestellten Vertragsverletzung sind, der Folgen dieser Vertragsverletzung für die Interessen der Allgemeinheit und des Einzelnen, des mildernden Umstands aufgrund der bislang erzielten Fortschritte, der erschwerenden Umstände aufgrund der Ungewissheit hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem die Hellenische Republik diesem Urteil vollständig nachgekommen sein wird, aufgrund der Eindeutigkeit der verletzten Bestimmungen der Richtlinie 91/271 sowie aufgrund des wiederholten Verstoßes der Hellenischen Republik im Hinblick auf die Einhaltung von Unionsvorschriften auf dem Gebiet der Umwelt und der Beachtung der Urteile des Gerichtshofs schlägt die Kommission daher einen gemäß den Angaben in der Mitteilung vom 13. Dezember 2005 berechneten Schwerekoeffizienten von 5 vor.

    Hinsichtlich der Dauer des Verstoßes weist die Kommission darauf hin, dass der Gerichtshof das Urteil Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385) am 24. Juni 2004 erlassen habe, und die Kommission am 19. November 2015 beschlossen habe, Klage gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV zu erheben.

    Sie ist jedoch der Auffassung, dass das Zwangsgeld schrittweise nach Maßgabe der Fortschritte zu verringern sei, die bei der Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), erzielt würden.

    Daher schlägt sie vor, gemäß Nr. 13.2 dieser Mitteilung einen degressiven Tagessatz für das Zwangsgeld anzuwenden, dessen tatsächliche Höhe alle sechs Monate zu berechnen sei, indem der Gesamtbetrag für jeden dieser Zeiträume um einen Prozentsatz reduziert werde, der dem Verhältnis des EW entspreche, der am Ende des betreffenden Zeitraums dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), nachkomme.

    Die Hellenische Republik macht geltend, die Verhängung des Zwangsgelds sei weder aufgrund der Schwere des Verstoßes noch aufgrund von dessen Dauer oder der Kooperation und Sorgfalt, die sie im Laufe des Verfahrens an den Tag gelegt habe, oder aufgrund der bei der Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, EU:C:2004:385), erzielten Fortschritte gerechtfertigt.

    Die Hellenische Republik habe das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), in dem Sinne umgesetzt, dass sie die für die Durchführung dieses Urteils erforderlichen Arbeiten unternommen habe.

    Die Kommission habe außerdem keine Grundlage für ihre Behauptung, dass die angeblich unvollständige Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), die Umsetzung anderer Unionsrichtlinien beeinträchtigen oder im vorliegenden Fall Auswirkungen auf die Interessen der Allgemeinheit oder des Einzelnen haben könne.

    Da die Hellenische Republik die Beeinträchtigung der Umwelt, die sich aus der mit dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), festgestellten Vertragsverletzung ergebe, beseitigt oder doch zumindest erheblich verringert habe, schlägt die Hellenische Republik für den Fall, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, ihr ein Zwangsgeld aufzuerlegen, vor, dessen Höhe auf der Grundlage eines auf 1 herabgesetzten Schwerekoeffizienten zu berechnen.

    Sollte der Gerichtshof entscheiden, der Hellenischen Republik ein Zwangsgeld aufzuerlegen, beantragt diese schließlich, dem Vorschlag der Kommission zu folgen, wonach ein degressiver Satz für das Zwangsgeld entsprechend der Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), angewandt und die Höhe des Satzes halbjährlich berechnet werden soll.

    Daher geht der Gerichtshof davon aus, dass die Hellenische Republik nicht nachgewiesen hat, dass sie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof die Verpflichtungen aus dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), vollständig durchgeführt hatte.

    Somit geht der Gerichtshof davon aus, dass die Verurteilung der Hellenischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel darstellt, um diese zu veranlassen, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die mit dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), festgestellte Vertragsverletzung zu beenden.

    Dennoch kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils vollständig durchgeführt sein wird.

    Als erschwerend ist außerdem der Umstand festzustellen, dass die vollständige Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), wie sich aus den Angaben der Hellenischen Republik ergibt, noch nicht erfolgt ist, was einer Verzögerung von fast 20 Jahren entspricht, da die Pflicht, eine ordnungsgemäße Zweitbehandlung von kommunalem Abwasser in der Region Thriasio Pedio zu gewährleisten, bis spätestens 31. Dezember 1998 hätte erfüllt werden müssen (vgl. in dieser Hinsicht Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland, C-119/02, EU:C:2004:385, Rn. 51).

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Lage in der Region von Thriasio Pedio gegenüber der Lage verbessert hat, die vorherrschte, als das Vertragsverletzungsverfahren, das zum Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), geführt hat, eingeleitet wurde.

    Daher ist dieser Schaden weniger erheblich als derjenige, der der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch die ursprüngliche, im Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), festgestellte Verletzung zugefügt wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland, C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 56).

    Im vorliegenden Fall ist die Dauer des Verstoßes, nämlich mehr als 14 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), allerdings beträchtlich (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 76).

    Die Kommission hat dem Gerichtshof außerdem vorgeschlagen, das Zwangsgeld entsprechend den erfolgten Fortschritten bei der Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), schrittweise zu reduzieren.

    Im vorliegenden Fall regt die Kommission an, für die Berechnung der Höhe des Zwangsgelds die schrittweise Verringerung der Zahl der nicht die Anforderungen der Richtlinie 91/271 erfüllenden EW zu berücksichtigen, wodurch den von der Hellenischen Republik bei der Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), erzielten Fortschritten und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden könnte.

    Der Gesamtbetrag für jeden dieser Zeiträume wird daher um einen Prozentsatz zu verringern sein, der dem Anteil entspricht, der die Zahl der das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385) in der Region Thriasio Pedio tatsächlich erfüllenden EW-Einheiten darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:684, Rn. 66).

    Nach alledem ist die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), ein Zwangsgeld von 3 276 000 Euro für jedes Halbjahr einer Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), nachzukommen, zu zahlen, wobei die tatsächliche Höhe des Zwangsgelds am Ende jedes Halbjahres in der Weise zu berechnen ist, dass der Gesamtbetrag für jeden dieser Zeiträume um einen Prozentsatz verringert wird, der dem Verhältnis zwischen der Zahl der EW-Einheiten, die das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), in der Region Thriasio Pedio am Ende des betrachteten Zeitraums tatsächlich erfüllen, und der Zahl der EW-Einheiten, die das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), in dieser Region am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht erfüllen, entspricht.

    Die Kommission beantragt, die Hellenische Republik ab dem Tag der Verkündung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), bis zu dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils oder dem Tag, an dem das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), durchgeführt ist, falls diese Durchführung vor der Verkündung des vorliegenden Urteils erfolgt, zur Zahlung eines auf der Grundlage der Mitteilung vom 13. Dezember 2005 berechneten Pauschalbetrags von 3 828 Euro pro Tag zu verurteilen, dessen Höhe sich aus dem einheitlichen Grundpauschalbetrag von 220 Euro, multipliziert mit dem Schwerekoeffizienten von 5 und dem Faktor "n" von 3, 48 ergibt.

    Im vorliegenden Fall seien seit dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), bis die Kommission am 19. November 2015 beschlossen habe, die vorliegende Klage gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV zu erheben, 4 165 Tage vergangen.

    Die Hellenische Republik macht geltend, sie habe das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), durchgeführt, da die Arbeiten, die dessen Durchführung sicherstellen sollten, ausgeführt seien und hinsichtlich der noch auszuführenden Arbeiten die Maßnahmen, die insoweit erforderlich seien, bereits ergriffen worden seien.

    Sollte der Gerichtshof gleichwohl entscheiden, der Hellenischen Republik einen Pauschalbetrag aufzuerlegen, dürfe der Tag, auf den für dessen Berechnung abgestellt werde, nicht der der Verkündung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), sein, da dieses Urteil angesichts der laufenden Bauarbeiten nicht an diesem Tag hätte durchgeführt sein können, sondern erst zu einem Zeitpunkt nach Ablauf einer angemessenen Frist für die Durchführung des Urteils.

    In der vorliegenden Rechtssache deuten alle rechtlichen und tatsächlichen Aspekte, die zur Feststellung der Vertragsverletzung geführt haben, u. a. der Umstand, dass bereits andere Urteile ergangen sind, nämlich neben dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), die Urteile vom 7. Februar 2013, Kommission/Griechenland (C-517/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:66), und vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland (C-167/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:684), mit denen festgestellt wird, dass die Hellenische Republik gegen ihre Pflichten im Bereich der Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, darauf hin, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, erfordert (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 93).

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Region im Durchschnitt während des größten Teils des Zeitraums zwischen dem Tag der Verkündung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), und dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht einmal über eine Kläranlage verfügte, da diese erst seit 27. November 2012 in Betrieb ist.

    Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich nämlich, dass die Kommission von diesem Mitgliedstaat keinen zuverlässigen Zeitplan erhalten hat, der eine Einschätzung ermöglicht hätte, ab wann die Kommission einen tatsächlichen Fortschritt bei der Umsetzung der Maßnahmen hätte feststellen können, die zur Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), und mithin für die Erfüllung der Vorgaben der Richtlinie 91/271 erforderlich waren.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C - 119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), durchzuführen.

    Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils fortdauert, wird die Hellenische Republik verurteilt, an die Europäische Kommission ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C - 119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), ein Zwangsgeld von 3 276 000 Euro für jedes Halbjahr einer Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C - 119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), nachzukommen, zu zahlen, wobei die tatsächliche Höhe des Zwangsgelds am Ende jedes Halbjahres in der Weise zu berechnen ist, dass der Gesamtbetrag für jeden dieser Zeiträume um einen Prozentsatz verringert wird, der dem Verhältnis zwischen der Zahl der Einwohnerwert-Einheiten, die das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C - 119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), in der Region Thriasio Pedio am Ende des betrachteten Zeitraums tatsächlich erfüllen, und der Zahl der Einwohnerwert - Einheiten, die das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C - 119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), in dieser Region am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht erfüllen, entspricht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-438/07

    Kommission / Schweden

    24 - Urteile vom 25. April 2002, Kommission/Italien (C-396/00, Slg. 2002, I-3949, Randnrn. 29 ff.), vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 39 ff.), und vom 30. November 2006, Kommission/Italien (C-293/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Leitsätze abgedruckt in Slg. 2006, I-122, Randnrn. 30 ff.), siehe auch die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 12. Mai 2005, Kommission/Spanien (C-416/02, Slg. 2005, I-7487, Nrn. 133 f.).

    27 - Urteil Kommission/Griechenland (zitiert in Fn. 24, Randnr. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-335/07

    Kommission / Finnland - Umweltbelastungen - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung

    29 ff.), vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 39 ff.), und vom 30. November 2006, Kommission/Italien (C-293/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Leitsätze abgedruckt in Slg. 2006, I-122, Randnrn. 30 ff.), siehe auch die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 12. Mai 2005, Kommission/Spanien (C-416/02, Slg. 2005, I-7487, Nrn. 133 f.).

    27 - Urteil Kommission/Griechenland (zitiert in Fn. 24, Randnr. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-301/10

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Richtlinie 91/271/EWG - Kanalisationen -

    24 - Vgl. beispielsweise Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, Randnrn. 52 bis 54), und vom 8. Juli 2004, Kommission/Belgien (C-27/03, Randnrn. 39 bis 40).
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