Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 18.07.2006 - C-119/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2686
EuGH, 18.07.2006 - C-119/04 (https://dejure.org/2006,2686)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2006 - C-119/04 (https://dejure.org/2006,2686)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2006 - C-119/04 (https://dejure.org/2006,2686)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,2686) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Finanzielle Sanktion - Anerkennung der erworbenen Rechte ehemaliger Fremdsprachenlektoren

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Finanzielle Sanktion - Anerkennung der erworbenen Rechte ehemaliger Fremdsprachenlektoren

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Finanzielle Sanktion - Anerkennung der erworbenen Rechte ehemaliger Fremdsprachenlektoren

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzungsklage gegen die Italienische Republik auf Grund der Nichtdurchführung aller Maßnahmen der sich aus der Rechtssache C-212/99 ergebenden Verpflichtungen nach Ablauf der gesetzten Frist; Anerkennung der von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren - jetzt ...

  • Judicialis

    EG Art. 228

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 228
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Finanzielle Sanktion - Anerkennung der erworbenen Rechte ehemaliger Fremdsprachenlektoren - Sachgebiete: ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN ZUM ZWEITEN MAL WEGEN FEHLENDER ANERKENNUNG DER VON EHEMALIGEN FREMDSPRACHENLEKTOREN ERWORBENEN RECHTE

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Finanzielle Sanktion - Anerkennung der erworbenen Rechte ehemaliger Fremdsprachenlektoren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Italien muss trotz Verletzung des EG-Vertrags kein Zwangsgeld zahlen - Benachteiligung ehemaliger Fremdsprachenlektoren lag zum Zeitpunkt der Prüfung nicht mehr vor

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 4. März 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 228 EG - Nichtdurchführung des Urteils vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 - Verstoß gegen Artikel 48 EG-Vertrag (jetzt Artikel 39 EG) - Anerkennung der von ehemaligen Fremdsprachenlektoren erworbenen Rechte - Antrag auf ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2006, 597
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 26.06.2001 - C-212/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 18.07.2006 - C-119/04
    - festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4923) ergeben;.

    - die Italienische Republik zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto "Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaft" vom Erlass des Urteils in der vorliegenden Rechtssache an bis zur erfolgten Umsetzung des genannten Urteils Kommission/Italien ein Zwangsgeld in Höhe von 309 750 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich der Erlass der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um diesem Urteil Kommission/Italien nachzukommen;.

    "In Durchführung des vom Gerichtshof ... am 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 erlassenen Urteils erhalten die sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter an der Universität der Basilicata, den Universitäten Mailand, Palermo und Pisa, der Universität "La Sapienza" in Rom und dem Istituto universitario orientale Neapel [im Folgenden: betroffene Universitäten], die vorher als Fremdsprachenlektoren tätig waren [im Folgenden: ehemalige Lektoren], ... entsprechend der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, wobei eine Vollzeitstelle 500 Stunden entspricht, ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Einstellung vorbehaltlich einer eventuellen Besserstellung eine Vergütung, die der eines auf einer Teilzeitstelle fest angestellten Forschers entspricht ...".

    Das Urteil Kommission/Italien.

    9 Mit Schreiben vom 31. Januar 2002 wies die Kommission die italienischen Behörden auf die Notwendigkeit hin, den Verpflichtungen aus dem Urteil Kommission/Italien nachzukommen.

    Dieser Entwurf enthielt eine besondere Regelung für die sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter und Experten (ehemalige Lektoren) zur "Einhaltung des vom Gerichtshof am 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 erlassenen Urteils".

    15 Unter diesen Umständen hat die Kommission in der Annahme, dass die Italienische Republik das Urteil Kommission/Italien nicht vollständig durchgeführt habe, beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

    16 Die Kommission macht geltend, dass nach Artikel 22 Nummer 3 der endgültigen Fassung des CCNL "das vom Gerichtshof ... am 26. Januar 2001 in der Rechtssache C-212/99 ... erlassene Urteil ... im Rahmen ergänzender Verhandlungen durch die Festlegung einer Vergütungsstruktur für die [sprachwissenschaftlichen Mitarbeiter und Experten] durchgeführt [wird], bei der die erworbene Erfahrung berücksichtigt wird".

    25 Einleitend ist daran zu erinnern, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 34, und vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-195/02, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-7857, Randnr. 82).

    28 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Italienische Republik bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 30. April 2003 gesetzt worden war, noch nicht alle Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem Urteil Kommission/Italien ergeben.

    Aus dem Urteil Kommission/Italien ergibt sich nicht, dass die Italienische Republik verpflichtet gewesen wäre, eine Kategorie von mit den ehemaligen Lektoren vergleichbaren Arbeitnehmern zu bestimmen und die Behandlung der ehemaligen Lektoren vollständig an die dieser Kategorie anzupassen.

    47 Nach alledem ist festzustellen, dass die Italienische Republik nicht alle Maßnahmen durchgeführt hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Italien ergeben haben, und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, indem sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht für die Anerkennung der von den ehemaligen Lektoren, die sodann als sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten tätig waren, erworbenen Rechte gesorgt hat, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wurde.

    Die Italienische Republik hat nicht alle Maßnahmen durchgeführt, die sich aus dem Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien) ergeben haben, und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen, indem sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht für die Anerkennung der von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren, die sodann als muttersprachliche sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten tätig waren, erworbenen Rechte gesorgt hat, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wurde.

  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES

    Auszug aus EuGH, 18.07.2006 - C-119/04
    27 Außerdem liegt der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Artikel 228 EG nach ständiger Rechtsprechung am Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache C-304/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, und vom 14. März 2006 in der Rechtssache C-177/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 20).

    33 Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds beantragt hat, ist zu klären, ob die gerügte Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 31, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 21).

    Ferner ist es, wenn die Kommission hinreichende Anhaltspunkte für den Fortbestand der Vertragsverletzung geliefert hat, Sache des betroffenen Mitgliedstaats, die vorgelegten Angaben und deren Konsequenzen substanziiert und ausführlich zu bestreiten (Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 56).

  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

    Auszug aus EuGH, 18.07.2006 - C-119/04
    41 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es Sache der Kommission, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dem Gerichtshof die Angaben zu liefern, die erforderlich sind, um zu bestimmen, welchen Stand der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils ein Mitgliedstaat erreicht hat (Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-5047, Randnr. 73).
  • EuGH, 14.03.2006 - C-177/04

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 18.07.2006 - C-119/04
    27 Außerdem liegt der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Artikel 228 EG nach ständiger Rechtsprechung am Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache C-304/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, und vom 14. März 2006 in der Rechtssache C-177/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 20).
  • EuGH, 09.09.2004 - C-195/02

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 18.07.2006 - C-119/04
    25 Einleitend ist daran zu erinnern, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 34, und vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-195/02, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-7857, Randnr. 82).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-503/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Dazu ist zu bemerken, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG nach ständiger Rechtsprechung am Ende der Frist liegt, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (Urteil vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.07.2019 - C-543/17

    Der Gerichtshof nimmt erstmals eine Auslegung und Anwendung von Art. 260 Abs. 3

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur gerechtfertigt, soweit die Vertragsverletzung, die mit ihm geahndet werden soll, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 31, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, EU:C:2006:489, Rn. 33, und vom 7. September 2016, Kommission/Griechenland, C-584/14, EU:C:2016:636, Rn. 70).
  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER

    Zur Frist für die Durchführung des Urteils ist zu bemerken, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG nach gefestigter Rechtsprechung am Ende der Frist liegt, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 19).

    Zur Verhängung eines Zwangsgelds hat der Gerichtshof entschieden, dass sie sich grundsätzlich nur insoweit rechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Italien, Randnrn.

  • EuGH, 09.12.2008 - C-121/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH ZUR ZAHLUNG EINES PAUSCHALBETRAGS, WEIL ES

    90 und 92), grundsätzlich nur insoweit rechtfertigt, als die Vertragsverletzung fortdauert, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs ergibt (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnrn.

    Zu dem tatsächlich durch die dem Gerichtshof vorgelegte Akte erhärteten Umstand, dass der Freilandanbau von GVO in Frankreich Gewaltakte, insbesondere das Ausreißen der Pflanzungen, ausgelöst hat und immer noch auslöst, und zu der Tatsache, dass sich die Verspätung bei der Durchführung des Urteils vom 15. Juli 2004, Kommission/Frankreich, u. a. durch das Anliegen erklären soll, die parlamentarische Arbeit zu erhellen und eine ambitioniertere Neuregelung durchzuführen, als die Richtlinie 2001/18 sie verlangt, ist zunächst daran zu erinnern, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 25).

  • EuGH, 10.01.2008 - C-70/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG ist nach ständiger Rechtsprechung das Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 19).

    Da davon auszugehen ist, dass die fragliche Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat, ist mit der Kommission festzustellen, dass die Verurteilung der Portugiesischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes Mittel darstellt, um sie zu veranlassen, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Portugal erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 31, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2007 - C-503/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 228

    Von diesem Ansatz geht der Gerichtshof offenbar auch in seinem zuletzt ergangenen Urteil in der Rechtssache C-119/04, Kommission/Italien, aus, wenn er beide Anträge unabhängig voneinander prüft und dabei differenzierend auf den jeweils maßgeblichen Zeitpunkt abstellt(33).

    31 - Urteile vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien (C-119/04, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

  • EuG, 29.03.2011 - T-33/09

    Im Rahmen der Erhebung eines vom Gerichtshof festgesetzten Zwangsgelds kann die

    18 Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG ist nach ständiger Rechtsprechung das Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 19).

    18 Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG ist nach ständiger Rechtsprechung das Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-241/11

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    24 - Urteil vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien (C-119/04, Slg. 2006, I-6885).

    46 - In der Rechtssache C-119/04 betrug die Frist zwei Jahre, in der Rechtssache C-177/04 eineinhalb Jahre, in der Rechtssache C-503/04 ein Jahr und zwei Monate, in der Rechtssache C-70/06 ein Jahr und elf Monate, in der Rechtssache C-121/07 ein Jahr und acht Monate, in den Rechtssachen C-369/07 und C-457/07 ein Jahr und zwei Monate, in der Rechtssache C-109/08 indessen nur neun Monate.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2009 - C-369/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    40 - Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien (C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnrn.

    61 - Vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien (C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 25), und vom 9. September 2004, Kommission/Spanien (C-195/02, Slg. 2004, I-7857, Randnr. 82).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2013 - C-95/12

    Generalanwalt Wahl schlägt vor, die Klage der Kommission gegen Deutschland auf

    72 - Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache Kommission/Italien (C-119/04, Urteil vom 18. Juli 2006, Slg. 2006, I-6885, Nr. 46).
  • EuGH, 02.12.2014 - C-196/13

    Gegen Italien werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des

  • EuGH, 04.06.2009 - C-568/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

  • EuGH, 14.06.2007 - C-422/05

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-526/08

    Kommission / Luxemburg - Sprachenregime - Verteidigungsrechte - ne bis in idem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2007 - C-319/06

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-543/17

    Kommission/ Belgien (Article 260, paragraphe 3, TFUE - Réseaux à haut débit) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-265/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2007 - C-70/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-416/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2008 - C-121/07

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 15.05.2008 - C-276/07

    Delay - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Diskriminierung aus Gründen der

  • EuGH, 11.12.2014 - C-677/13

    Kommission / Griechenland

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-119/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,24458
Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-119/04 (https://dejure.org/2006,24458)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.01.2006 - C-119/04 (https://dejure.org/2006,24458)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. Januar 2006 - C-119/04 (https://dejure.org/2006,24458)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,24458) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Finanzielle Sanktionen - Anerkennung der von ehemaligen Fremdsprachenlektoren erworbenen Rechte

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Finanzielle Sanktionen - Anerkennung der von ehemaligen Fremdsprachenlektoren erworbenen Rechte

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - GENERALANWALT POIARES MADURO SCHLÄGT VOR, GEGEN ITALIEN EIN ZWANGSGELD VON 265 500 EURO PRO TAG WEGEN NICHTBEFOLGUNG EINES URTEILS VON 2001 ZU VERHÄNGEN

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 26.06.2001 - C-212/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-119/04
    Das Verfahren führte zum Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien)(6).

    Sie macht geltend, dass die Italienische Republik nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-212/99 ergäben, und beantragt die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen Italien.

    Im Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 hat der Gerichtshof die an der Universität der Basilicata, den Universitäten Mailand, Palermo und Pisa, der Universität "La Sapienza" in Rom und dem Istituto universitario orientale Neapel geltenden Tarifverträge und individuellen Arbeitsverträge in Bezug auf ehemalige Fremdsprachenlektoren geprüft.

    Mit Schreiben vom 31. Januar 2002 wies die Kommission die italienische Regierung auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-212/99 und auf die Verpflichtung der Italienischen Republik nach Artikel 228 Absatz 1 EG hin, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus diesem Urteil ergeben.

    Mit diesem an die sechs fraglichen Universitäten gerichteten Schreiben wurden diese aufgefordert, dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 binnen 45 Tagen nachzukommen.

    Darin führte sie aus, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 39 EG verstoßen habe, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 ergäben.

    Mit ihrem nachfolgenden Schreiben vom 25. Juli 2003 antwortete die italienische Regierung auf die Ausführungen in der mit Gründen versehenen Stellungnahme und machte geltend, dass sie Schritte unternommen habe, um dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 nachzukommen.

    Die Kommission war der Ansicht, dass die Italienische Republik dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien) immer noch nicht nachgekommen sei, und hat deshalb die vorliegende Klage erhoben.

    Zunächst muss festgestellt werden, ob der vom Gerichtshof im Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien) festgestellte Verstoß gegen Artikel 39 EG noch andauert(11).

    Der genaue Umfang der Rechte, die als von ehemaligen Fremdsprachenlektoren erworben anzuerkennen sind, wird in der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache C-212/99 nicht präzisiert.

    Aus dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 folgt nicht, dass die Italienische Republik verpflichtet wäre, eine vergleichbare Kategorie von Arbeitnehmern auszumachen und sodann die Behandlung ehemaliger Fremdsprachenlektoren vollständig an die dieser Kategorie von Arbeitnehmern anzupassen.

    Doch muss die Italienische Republik in der Lage sein, jede Schlechterbehandlung ehemaliger Fremdsprachenlektoren hinsichtlich der Wiederherstellung ihrer erworbenen Rechte zu rechtfertigen; andernfalls verstieße sie weiterhin gegen ihre Pflicht, dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 nachzukommen.

    Somit ist meiner Meinung nach der Schluss zu ziehen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, dass sie dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 nicht nachgekommen ist.

    Auf der Grundlage des von ihr in der Mitteilung 97/C 63/02 vom 28. Februar 1997(19) dargelegten Berechnungsverfahrens schlägt die Kommission vor, gegen die Italienische Republik ein Zwangsgeld in Höhe von 309 750 Euro zu verhängen, das ab dem Tag der Verkündung des Urteils in diesem Verfahren bis zur Befolgung des Urteils in der Rechtssache C-212/99 für jeden Tag, um den sich diese Befolgung verzögert, zu zahlen ist.

    Die Dauer des Verstoßes gegen Artikel 228 Absatz 1, die ab dem Zeitpunkt zu berechnen ist, zu dem der Gerichtshof das Urteil in der Rechtssache C-212/99 erlassen hat, beträgt gegenwärtig vier Jahre und sieben Monate.

    Auch wenn seit dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, lässt sich dieser nicht mit dem in der Rechtssache Kommission/Frankreich geprüften übermäßig langen Zeitraum vergleichen(32).

    Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, der Italienischen Republik aufzugeben, vom Erlass des Urteils in dieser Rechtssache an bis zur erfolgten Umsetzung des Urteils in der Rechtssache C-212/99 265 500 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Durchführung der Maßnahmen, die sich aus dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 ergeben, verzögert.

    - festzustellen, dass die Italienische Republik nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien) ergeben, und demnach ihren Verpflichtungen aus Artikel 228 EG nicht nachgekommen ist, indem sie nicht für die Anerkennung der von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren, die jetzt als sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und muttersprachliche Experten tätig sind, erworbenen Rechte gesorgt hat, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wird;.

    - der Italienischen Republik aufzugeben, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto "Eigene Mittel der EG" vom Erlass des Urteils in dieser Rechtssache an bis zur erfolgten Umsetzung des Urteils in der Rechtssache C-212/99 ein Zwangsgeld in Höhe von 265 500 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Durchführung der Maßnahmen, die sich aus dem Urteil in der Rechtssache C-212/99 ergeben, verzögert;.

    7 - Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Randnr. 25).

    12 - Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Randnr. 34).

    17 - Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/99 (Kommission/Italien, Randnr. 30).

    Das Urteil im ursprünglichen Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich war am 11. Juni 1991 erlassen worden, fast zehn Jahre vor dem Urteil in der Rechtssache C-212/99.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.1999 - C-387/97

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-119/04
    11 - Zum Zeitpunkt, auf den sich die Beurteilung beziehen muss, vgl. Urteil vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache C-304/02 (Kommission/Frankreich, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 31), und Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 28. September 1999 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland , Urteil vom 4. Juli 2000, Slg. 2000, I-5047), Nr. 58.

    20 - Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, Randnrn. 89 und 90), Urteil vom 25. November 2003 in der Rechtssache C-278/01 (Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-14141, Randnr. 41), Urteil vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache C-304/02 (Kommission/Frankreich, Randnr. 103), und Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 24. November 2005 in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-177/04 (Kommission/Frankreich), Nr. 62.

    21 - Urteil vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache C-304/02 (Kommission/Frankreich, Randnr. 104), Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, Randnr. 92), und Urteil vom 25. November 2003 in der Rechtssache C-278/01 (Kommission/Spanien, Randnr. 52).

    22 - Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-304/02 (Kommission/Frankreich, Randnr. 104), und Urteil vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, Randnr. 92).

    27 - Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, Randnr. 82).

    28 - Urteil vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache C-304/02 (Kommission/Frankreich, Randnr. 109), Urteil vom 25. November 2003 in der Rechtssache C-278/01 (Kommission/Spanien, Randnr. 59) und Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, Randnr. 88).

  • EuGH, 25.11.2003 - C-278/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ZUM ZWEITEN MAL EINEN MITGLIEDSTAAT ZUR ZAHLUNG EINES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-119/04
    20 - Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, Randnrn. 89 und 90), Urteil vom 25. November 2003 in der Rechtssache C-278/01 (Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-14141, Randnr. 41), Urteil vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache C-304/02 (Kommission/Frankreich, Randnr. 103), und Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 24. November 2005 in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-177/04 (Kommission/Frankreich), Nr. 62.

    21 - Urteil vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache C-304/02 (Kommission/Frankreich, Randnr. 104), Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, Randnr. 92), und Urteil vom 25. November 2003 in der Rechtssache C-278/01 (Kommission/Spanien, Randnr. 52).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-278/01 (Kommission/Spanien, Urteil vom 25. November 2003), Nr. 31.

    28 - Urteil vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache C-304/02 (Kommission/Frankreich, Randnr. 109), Urteil vom 25. November 2003 in der Rechtssache C-278/01 (Kommission/Spanien, Randnr. 59) und Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, Randnr. 88).

  • EuGH, 02.08.1993 - C-259/91

    Allué u.a. / Università degli studi di Venezia u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-119/04
    4 - Urteil vom 2. August 1993 in den Rechtssachen C-259/91, C-331/91 und C-332/91 (Slg. 1993, I-4309).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-119/04
    23 - Vgl. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c EG und beispielsweise Urteil vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-224/01 (Köbler, Slg. 2003, I-10239, Randnr. 102).
  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-119/04
    26 - Vgl. entsprechend Urteil vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 56).
  • EuGH, 30.05.1989 - 33/88

    Allué u.a. / Università degli studi di Venezia

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-119/04
    2 - Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88 (Slg. 1989, 1591), insbesondere Randnr. 19.
  • EuGH, 11.06.1991 - 64/88

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-119/04
    Vgl. Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-64/88 (Kommission/Frankreich, Slg. 1991, I-2727).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2005 - C-177/04

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-119/04
    20 - Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, Randnrn. 89 und 90), Urteil vom 25. November 2003 in der Rechtssache C-278/01 (Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-14141, Randnr. 41), Urteil vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache C-304/02 (Kommission/Frankreich, Randnr. 103), und Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 24. November 2005 in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-177/04 (Kommission/Frankreich), Nr. 62.
  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2006 - C-119/04
    11 - Zum Zeitpunkt, auf den sich die Beurteilung beziehen muss, vgl. Urteil vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache C-304/02 (Kommission/Frankreich, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 31), und Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 28. September 1999 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland , Urteil vom 4. Juli 2000, Slg. 2000, I-5047), Nr. 58.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-549/18

    Kommission/ Rumänien (Lutte contre le blanchiment de capitaux) -

    74 Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Kommission/Italien (C-119/04, EU:C:2006:65, Nr. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18

    Kommission/ Irland (Lutte contre le blanchiment de capitaux)

    61 Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Kommission/Italien (C-119/04, EU:C:2006:65, Nr. 46).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht