Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011

Rechtsprechung
   EuGH, 15.12.2011 - C-119/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,226
EuGH, 15.12.2011 - C-119/10 (https://dejure.org/2011,226)
EuGH, Entscheidung vom 15.12.2011 - C-119/10 (https://dejure.org/2011,226)
EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2011 - C-119/10 (https://dejure.org/2011,226)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 Abs. 1 Buchst. b - Abfüllen von Getränkedosen, die bereits mit einem einer Marke ähnlichen Zeichen versehen sind - Dienstleistung im Auftrag und nach den Anweisungen eines Dritten - Gerichtliches Vorgehen des Markeninhabers gegen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Frisdranken Industrie Winters

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 Abs. 1 Buchst. b - Abfüllen von Getränkedosen, die bereits mit einem einer Marke ähnlichen Zeichen versehen sind - Dienstleistung im Auftrag und nach den Anweisungen eines Dritten - Gerichtliches Vorgehen des Markeninhabers gegen ...

  • EU-Kommission PDF

    Frisdranken Industrie Winters BV gegen Red Bull GmbH.

  • EU-Kommission

    Frisdranken Industrie Winters

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 Abs. 1 Buchst. b - Abfüllen von Getränkedosen, die bereits mit einem einer Marke ähnlichen Zeichen versehen sind - Dienstleistung im Auftrag und nach den Anweisungen eines Dritten - Gerichtliches Vorgehen des Markeninhabers gegen ...

  • Wolters Kluwer

    Recht zum Abfüllen von mit einem einer Marke ähnlichen Zeichen versehenen Getränkedosen durch einen Dienstleister; Grundsätze eines gerichtlichen Vorgehens des Markeninhabers gegen den Dienstleistenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Marken; Abfüllen von mit einem einer Marke ähnlichen Zeichen versehenen Getränkedosen durch einen Dienstleister; Gerichtliches Vorgehen des Markeninhabers gegen den Dienstleistenden; Frisdranken Industrie Winters BV gegen Red Bull GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die Dienstleistung des reinen Abfüllens von Getränkedosen, die mit einem als Marke geschützten Zeichen versehen sind, ist keine Benutzung dieses Zeichens, die verboten werden kann

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Die Produktion von markenrechtswidriger Ware im Auftrag und Anweisung eines Dritten stellt keinen Markenverstoß dar

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Vorbereitungshandlung für möglichen Markenrechtsverstoß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abfüllen von mit Markenzeichen versehenen Getränkedosen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Das reine Abfüllen von mit einem als Marke geschützten Zeichen versehenen Getränkdosen stellt keine verbotene Benutzung des Zeichens dar

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Vorbereitungshandlung für möglichen Markenrechtsverstoß

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Das reine Abfüllen von mit einem als Marke geschützten Zeichen versehenen Getränkdosen stellt keine verbotene Benutzung des Zeichens dar

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Im Auftrag eines Dritten handelnder Dienstleister kann markenrechtlich nicht belangt werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Red Bull hat gegen Abfüller markenrechtswidriger Getränkedosen keinen Anspruch

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    EuGH stutzt Red Bull die Flügel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Benutzung fremder Zeichen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Red Bull kann Abfüllen von Getränkedosen mit einem dem eigenen Zeichen ähnelnden Logo nicht verbieten lassen - Abfüllen von Flaschen nach Anweisung Dritter stellt kein "benutzen" eines Zeichens dar

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 4. März 2010 - Frisdranken Industrie Winters BV/Red Bull GmbH

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung von Art. 5 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) - Recht des Inhabers einer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 268
  • GRUR Int. 2012, 234
  • EuZW 2012, 110
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-119/10
    Sie stützt sich insbesondere auf das Urteil vom 23. März 2010, Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417, Randnrn.

    Diese Auslegung werde durch das Urteil Google France und Google (Randnrn. 60 und 61) sowie durch den Beschluss vom 19. Februar 2009, UDV North America (C-62/08, Slg. 2009, I-1279, Randnrn. 39 bis 43), bestätigt.

    Auch wenn sich aus diesen Gesichtspunkten ergibt, dass ein Dienstleistender wie Winters im Geschäftsverkehr handelt, wenn er im Auftrag eines Dritten derartige Dosen abfüllt, folgt daraus jedoch noch nicht, dass der Dienstleistende diese Zeichen selbst im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 89/104 "benutzt" (vgl. entsprechend Urteil Google France und Google, Randnr. 55).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, bedeutet der Umstand, dass die technischen Voraussetzungen für die Benutzung eines Zeichens geschaffen werden und diese Dienstleistung vergütet wird, nämlich nicht, dass deren Erbringer dieses Zeichen selbst benutzt (Urteil Google France und Google, Randnr. 57).

    28 und 29, 02 Holdings und O2 [UK], Randnr. 34, sowie Google France und Google, Randnr. 60).

    So wird in dem Fall, dass der Erbringer einer Dienstleistung ein einer fremden Marke entsprechendes Zeichen benutzt, um für Waren zu werben, die einer seiner Kunden mit Hilfe dieser Dienstleistung vermarktet, diese Benutzung von der Wendung erfasst, sofern das Zeichen in der Weise benutzt wird, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen und der Dienstleistung hergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Google France und Google, Randnr. 60, vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, Slg. 2011, I-0000, Randnrn.

    Soweit ein solcher Dienstleistender seinen Kunden die Benutzung von Marken ähnlichen Zeichen ermöglicht, kann seine Rolle nicht nach den Bestimmungen der Richtlinie 89/104, sondern muss gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften beurteilt werden (vgl. entsprechend Urteile Google France und Google, Randnr. 57, sowie L'Oréal u. a., Randnr. 104).

  • EuGH, 19.02.2009 - C-62/08

    UDV North America - Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-119/10
    Diese Auslegung werde durch das Urteil Google France und Google (Randnrn. 60 und 61) sowie durch den Beschluss vom 19. Februar 2009, UDV North America (C-62/08, Slg. 2009, I-1279, Randnrn. 39 bis 43), bestätigt.

    91 und 92, sowie Beschluss UDV North America, Randnrn.

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-119/10
    So wird in dem Fall, dass der Erbringer einer Dienstleistung ein einer fremden Marke entsprechendes Zeichen benutzt, um für Waren zu werben, die einer seiner Kunden mit Hilfe dieser Dienstleistung vermarktet, diese Benutzung von der Wendung erfasst, sofern das Zeichen in der Weise benutzt wird, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen und der Dienstleistung hergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Google France und Google, Randnr. 60, vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, Slg. 2011, I-0000, Randnrn.

    Soweit ein solcher Dienstleistender seinen Kunden die Benutzung von Marken ähnlichen Zeichen ermöglicht, kann seine Rolle nicht nach den Bestimmungen der Richtlinie 89/104, sondern muss gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften beurteilt werden (vgl. entsprechend Urteile Google France und Google, Randnr. 57, sowie L'Oréal u. a., Randnr. 104).

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-119/10
    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, bezieht sich diese Wendung im Grundsatz auf die Waren oder Dienstleistungen des Dritten, der das Zeichen benutzt (vgl. Urteile vom 25. Januar 2007, Adam Opel, C-48/05, Slg. 2007, I-1017, Randnrn.
  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-119/10
    Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 ist der Inhaber einer Marke berechtigt, eine ohne seine Zustimmung erfolgende Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten zu verbieten, wenn die Benutzung im geschäftlichen Verkehr stattfindet, für Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die mit denjenigen, für die die Marke eingetragen wurde, identisch oder ihnen ähnlich sind und wegen der für das Publikum bestehenden Gefahr von Verwechslungen die Hauptfunktion der Marke, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. u. a. Urteil vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 [UK], C-533/06, Slg. 2008, I-4231, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-567/18

    Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen

    Zu einem Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Befüllen von Dosen mit von ihm selbst oder von Dritten hergestellten Getränken besteht, hat der Gerichtshof außerdem festgestellt, dass ein Dienstleistender, der sich darauf beschränkt, Dosen, die bereits mit Marken ähnlichen Zeichen versehen sind, im Auftrag und nach den Anweisungen eines Dritten abzufüllen und damit schlicht einen technischen Abschnitt des Prozesses der Herstellung des Endprodukts auszuführen, ohne irgendein Interesse an der äußeren Darstellung der Dosen und insbesondere an den darauf angebrachten Zeichen zu haben, diese Zeichen nicht selbst "benutzt", sondern nur die technischen Voraussetzungen für eine solche Benutzung durch den Dritten schafft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 30).

    Der Umstand, dass die technischen Voraussetzungen für die Benutzung eines Zeichens geschaffen werden und diese Dienstleistung vergütet wird, bedeutet nämlich nicht, dass deren Erbringer dieses Zeichen selbst benutzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 57, sowie vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 29).

    Schließlich ist ungeachtet der Erwägungen in Rn. 47 des vorliegenden Urteils noch darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung, soweit ein Wirtschaftsteilnehmer einem anderen Wirtschaftsteilnehmer eine Benutzung der Marke ermöglicht hat, seine Rolle gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften als Art. 9 der Verordnung Nr. 207/2009 oder Art. 9 der Verordnung 2017/1001 zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 57, sowie vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 35), wie etwa Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 oder Art. 11 Satz 1 der Richtlinie 2004/48.

  • EuGH, 22.12.2022 - C-148/21

    Geistiges und gewerbliches Eigentum

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass in dem Fall, dass der Erbringer einer Dienstleistung ein mit einer fremden Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen verwendet, um für Waren zu werben, die einer seiner Kunden mit Hilfe dieser Dienstleistung vermarktet, dieser Dienstleister das betreffende Zeichen selbst benutzt, wenn er es so verwendet, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen und den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird (Urteile vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a., C-324/09, EU:C:2011:474, Rn. 92, sowie vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 32).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein solcher Dienstleister ein mit einer fremden Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen nicht selbst benutzt, wenn die von ihm erbrachte Dienstleistung ihrem Wesen nach nicht mit einer Dienstleistung vergleichbar ist, die den Vertrieb von mit diesem Zeichen versehenen Waren fördern soll, und nicht impliziert, dass eine Verbindung zwischen dieser Dienstleistung und dem Zeichen hergestellt wird, weil der betreffende Dienstleister gegenüber dem Verbraucher nicht in Erscheinung tritt, was jede gedankliche Verbindung zwischen seinen Dienstleistungen und dem betreffenden Zeichen ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 33).

  • EuGH, 11.04.2019 - C-690/17

    ÖKO-Test Verlag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Marken -

    Besteht keine Ähnlichkeit zwischen den Waren oder den Dienstleistungen des Dritten und denjenigen, für die die Marke eingetragen ist, kann der von diesen Bestimmungen gewährte Schutz nicht angewandt werden (vgl. u. a. Urteil vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 31 bis 33).
  • EuGH, 03.03.2016 - C-179/15

    Ehemals autorisierte Werkstätten von Daimler sind nicht für Anzeigen

    Sind sich die fraglichen Zeichen und/oder Waren oder Dienstleistungen, für die diese Zeichen benutzt werden, hingegen lediglich ähnlich, ist der Markeninhaber gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 nur dann berechtigt, eine solche Benutzung des Zeichens zu verbieten, wenn sie wegen der für das Publikum bestehenden Gefahr von Verwechslungen die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. u. a. Urteil Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar lässt sich die Veröffentlichung einer Werbeanzeige, die die Marke eines anderen nennt, auf einer Referenzierungswebsite dem Werbenden zurechnen, der diese Anzeige in Auftrag gegeben hat und auf dessen Anweisung der Betreiber dieser Seite als Dienstleister gehandelt hat (vgl. entsprechend Urteile Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 51 und 52, sowie Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 36), doch können dem Werbenden die Handlungen oder Unterlassungen eines solchen Dienstleisters nicht zugerechnet werden, wenn dieser sich absichtlich oder fahrlässig über die ausdrücklich vom Werbenden erteilten Anweisungen hinwegsetzt, die gerade darauf abzielen, diese Benutzung der Marke zu verhindern.

    Sind sich die fraglichen Zeichen und/oder Waren oder Dienstleistungen, für die diese Zeichen benutzt werden, hingegen lediglich ähnlich, ist der Markeninhaber gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 nur dann berechtigt, eine solche Benutzung des Zeichens zu verbieten, wenn sie wegen der für das Publikum bestehenden Gefahr von Verwechslungen die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (vgl. u. a. Urteil Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar lässt sich die Veröffentlichung einer Werbeanzeige, die die Marke eines anderen nennt, auf einer Referenzierungswebsite dem Werbenden zurechnen, der diese Anzeige in Auftrag gegeben hat und auf dessen Anweisung der Betreiber dieser Seite als Dienstleister gehandelt hat (vgl. entsprechend Urteile Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, Rn. 51 und 52, sowie Frisdranken Industrie Winters, C-119/10, EU:C:2011:837, Rn. 36), doch können dem Werbenden die Handlungen oder Unterlassungen eines solchen Dienstleisters nicht zugerechnet werden, wenn dieser sich absichtlich oder fahrlässig über die ausdrücklich vom Werbenden erteilten Anweisungen hinwegsetzt, die gerade darauf abzielen, diese Benutzung der Marke zu verhindern.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-567/18

    Coty Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Wirkungen der Marke

    25 Urteil vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters (C-119/10, EU:C:2011:837, im Folgenden: Urteil Frisdranken Industrie Winters, Rn. 29).

    27 Urteile Frisdranken Industrie Winters (Rn. 32), vom 23. März 2010, Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, EU:C:2010:159, im Folgenden: Urteil Google France und Google, Rn. 60), und L'Oréal (Rn. 92), sowie Beschluss vom 19. Februar 2009, UDV North America (C-62/08, EU:C:2009:111, im Folgenden: Beschluss UDV North America, Rn. 47).

    33 Diese Situation ist daher mit der Situation eines Unternehmens vergleichbar, das Dosen, die mit einer eingetragenen Marke ähnlichen Zeichen versehen sind, befüllt hat (vgl. Urteil Frisdranken Industrie Winters, Rn. 33 und 34).

  • OLG Braunschweig, 20.11.2018 - 2 U 22/18

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs eines in China hergestellten Werkzeugs mit

    Hauptfunktion der Marke ist die Herkunftsfunktion, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern (vgl. EuGH, Urteil vom 15.12.2011 - C-119/10, GRUR 2012, 268 [EuGH 15.12.2011 - Rs. C-119/10] - Winters/RedBull).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-148/21

    Online-Verkauf nachgeahmter Louboutin-Pumps: Die die Funktionsweise von Amazon

    Zur Feststellung der fehlenden Benutzung eines Zeichens, weil keine Verwendung des Zeichens in der eigenen kommerziellen Kommunikation erfolgt ist, vgl. - in anderen als Internet-Vermittler betreffenden Fällen - auch Urteile vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters (C-119/10, EU:C:2011:837), und vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a. (C-379/14, EU:C:2015:497).
  • LG Düsseldorf, 22.08.2023 - 14c O 67/23
    Danach scheidet eine Benutzung unter anderem dann aus, wenn ein Unternehmer allein die technischen Voraussetzungen für eine Benutzung der Marke durch einen Dritten schafft, ohne selbst ein Interesse an der äußeren Darstellung des Produkts und insbesondere des darauf angebrachten Zeichens zu haben (EuGH, Urt. v. 15.12.2011, C-119/10, Rn. 30 - Frisdranken Industrie Winters).
  • LG Nürnberg-Fürth, 30.06.2016 - 19 O 5172/15

    Verletzung einer Gemeinschaftsmarke unter dem Aspekt der Verwechslungsgefahr

    Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 15.12.2011 (GRUR 2012, 268 - Winters/...) veranlasst, in dieser Entscheidung führt der EuGH zwar aus, dass ein Dienstleistender, der sich darauf beschränkt, Dosen, die bereits mit markenähnlichen Zeichen versehen sind, im Auftrag und nach den Anweisungen eines Dritten abzufüllen, um damit schlicht einen technischen Abschnitt des Prozesses der Herstellung des Endprodukt auszuführen, ohne irgend ein Interesse an der äußeren Darstellung der Dosen und insbesondere an den darauf angebrachten Zeichen zu haben, diese Zeichen nicht selbst benutze, sondern nur die technischen Voraussetzungen für eine solche Benutzung durch einen Dritten schaffe.
  • LG Nürnberg-Fürth, 18.02.2016 - 19 O 1003/15

    Ansprüche aus Verletzung einer Gemeinschaftsbildmarke

    Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 15.12.2011 (GRUR 2012, 268 - Winters/...) veranlasst.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-119/10   

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https://dejure.org/2011,11127
Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-119/10 (https://dejure.org/2011,11127)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.04.2011 - C-119/10 (https://dejure.org/2011,11127)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. April 2011 - C-119/10 (https://dejure.org/2011,11127)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Frisdranken Industrie Winters

    Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, eine nicht genehmigte Verwendung seiner Marke zu untersagen - Verwendung eines Zeichens - Begriff - Befüllung von Getränkedosen in fremdem Auftrag - Exportwaren - Verwechslungsgefahr - ...

  • EU-Kommission PDF

    Frisdranken Industrie Winters

    Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, eine nicht genehmigte Verwendung seiner Marke zu untersagen - Verwendung eines Zeichens - Begriff - Befüllung von Getränkedosen in fremdem Auftrag - Exportwaren - Verwechslungsgefahr - ...

  • EU-Kommission

    Frisdranken Industrie Winters

    Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, eine nicht genehmigte Verwendung seiner Marke zu untersagen - Verwendung eines Zeichens - Begriff - Befüllung von Getränkedosen in fremdem Auftrag - Exportwaren - Verwechslungsgefahr - ...

  • rechtsportal.de

    Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, eine nicht genehmigte Verwendung seiner Marke zu untersagen - Verwendung eines Zeichens - Begriff - Befüllung von Getränkedosen in fremdem Auftrag - Exportwaren - Verwechslungsgefahr - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-119/10
    6 - Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club (C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 41), vom 25. Januar 2007, Adam Opel (C-48/05, Slg. 2007, I-1017, Randnr. 20), vom 23. März 2010, Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61).

    10 - Urteil Google France und Google (zitiert in Fn. 6, Randnr. 56).

    14 - Urteil Google France und Google (zitiert in Fn. 6, Randnr. 60) und Beschluss vom 19. Februar 2009, UDV North America (C-62/08, Slg. 2009, I-1279, Randnrn. 43 bis 51).

    20 - Vgl. das Urteil Google France und Google (zitiert in Fn. 6, Randnrn. 56 f.).

    21 - Vgl. in diesem Sinne das Urteil Google France und Google (zitiert in Fn. 6, Randnrn. 51 f.).

    26 - Vgl. die Urteile L'Oréal u. a. (zitiert in Fn. 25, Randnr. 59) sowie Portakabin und Portakabin (zitiert in Fn. 25, Randnrn. 50 ff.) und die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 22. September 2009, Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 100).

  • EuGH, 09.11.2006 - C-281/05

    Montex Holdings - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-119/10
    27 - Urteile vom 23. Oktober 2003, Rioglass und Transremar (C-115/02, Slg. 2003, I-12705), vom 18. Oktober 2005, Class International (C-405/03, Slg. 2005, I-8735), und vom 9. November 2006, Montex Holdings (C-281/05, Slg. 2006, I-10881).

    29 - Urteil Montex Holdings (zitiert in Fn. 27, Randnr. 18).

    31 - Urteil Montex Holdings (zitiert in Fn. 27, Randnr. 23).

  • EuGH, 18.10.2005 - C-405/03

    Class International - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Verordnung (EG) Nr. 40/94

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-119/10
    27 - Urteile vom 23. Oktober 2003, Rioglass und Transremar (C-115/02, Slg. 2003, I-12705), vom 18. Oktober 2005, Class International (C-405/03, Slg. 2005, I-8735), und vom 9. November 2006, Montex Holdings (C-281/05, Slg. 2006, I-10881).

    28 - Urteile Class International (zitiert in Fn. 27, Randnrn. 37 ff.), und Montex Holdings (zitiert in Fn. 27, Randnrn. 16 ff.).

    30 - Vgl. die die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 26. Mai 2005, Class International (C-405/03, Slg. 2005, I-8735, Nr. 36).

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-119/10
    6 - Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club (C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 41), vom 25. Januar 2007, Adam Opel (C-48/05, Slg. 2007, I-1017, Randnr. 20), vom 23. März 2010, Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61).

    8 - Urteile Adam Opel (zitiert in Fn. 6, Randnr. 28) und O2 Holdings & O2 (UK) (zitiert in Fn. 5, Randnr. 34).

    11 - Urteil Adam Opel (zitiert in Fn. 6, Randnr. 29).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-119/10
    25 - Vgl. zu dieser zusätzlichen Voraussetzung einer Markenverletzung die Urteile Arsenal Football Club (zitiert in Fn. 6, Randnr. 51), vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a. (C-487/07, Slg. 2009, I-5185, Randnr. 60), vom 23. März 2010, Google France und Google (zitiert in Fn. 6, Randnr. 76), sowie vom 8. Juli 2010, Portakabin und Portakabin (C-558/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).

    26 - Vgl. die Urteile L'Oréal u. a. (zitiert in Fn. 25, Randnr. 59) sowie Portakabin und Portakabin (zitiert in Fn. 25, Randnrn. 50 ff.) und die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 22. September 2009, Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 100).

  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-119/10
    25 - Vgl. zu dieser zusätzlichen Voraussetzung einer Markenverletzung die Urteile Arsenal Football Club (zitiert in Fn. 6, Randnr. 51), vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a. (C-487/07, Slg. 2009, I-5185, Randnr. 60), vom 23. März 2010, Google France und Google (zitiert in Fn. 6, Randnr. 76), sowie vom 8. Juli 2010, Portakabin und Portakabin (C-558/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).

    32 - Urteil Portakabin und Portakabin (zitiert in Fn. 25, Randnrn. 50 f. mwN.).

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-119/10
    6 - Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club (C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 41), vom 25. Januar 2007, Adam Opel (C-48/05, Slg. 2007, I-1017, Randnr. 20), vom 23. März 2010, Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61).

    25 - Vgl. zu dieser zusätzlichen Voraussetzung einer Markenverletzung die Urteile Arsenal Football Club (zitiert in Fn. 6, Randnr. 51), vom 18. Juni 2009, L'Oréal u. a. (C-487/07, Slg. 2009, I-5185, Randnr. 60), vom 23. März 2010, Google France und Google (zitiert in Fn. 6, Randnr. 76), sowie vom 8. Juli 2010, Portakabin und Portakabin (C-558/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-119/10
    23 - Vgl. zur Notwendigkeit der Auslegung des Vorabentscheidungsersuchens im Hinblick auf eine nützliche Antwort insbesondere die Urteile vom 12. Juli 1979, Union Laitière Normande (244/78, Slg. 1979, 2663, Randnr. 5), vom 12. Dezember 1990, SARPP (C-241/89, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8), und vom 29. Januar 2008, Promusicae (C-275/06, Slg. 2008, I-271, Randnr. 42).
  • EuGH, 12.07.1979 - 244/78

    Union laitière normande / French Dairy Farmers

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-119/10
    23 - Vgl. zur Notwendigkeit der Auslegung des Vorabentscheidungsersuchens im Hinblick auf eine nützliche Antwort insbesondere die Urteile vom 12. Juli 1979, Union Laitière Normande (244/78, Slg. 1979, 2663, Randnr. 5), vom 12. Dezember 1990, SARPP (C-241/89, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8), und vom 29. Januar 2008, Promusicae (C-275/06, Slg. 2008, I-271, Randnr. 42).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-115/02

    Rioglass und Transremar

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-119/10
    27 - Urteile vom 23. Oktober 2003, Rioglass und Transremar (C-115/02, Slg. 2003, I-12705), vom 18. Oktober 2005, Class International (C-405/03, Slg. 2005, I-8735), und vom 9. November 2006, Montex Holdings (C-281/05, Slg. 2006, I-10881).
  • EuGH, 12.12.1990 - C-241/89

    SARPP / Chambre syndicale des raffineurs und conditionneurs de sucre de France

  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-46/10

    Viking Gas - Richtlinie 89/104 - Markenrecht - Als dreidimensionale

  • EuGH, 19.02.2009 - C-62/08

    UDV North America - Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-148/21

    Online-Verkauf nachgeahmter Louboutin-Pumps: Die die Funktionsweise von Amazon

    39 Wie bereits von Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Frisdranken Industrie Winters (C-119/10, EU:C:2011:258, Nr. 28) festgestellt wurde.
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