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Rechtsprechung
   EuGH, 31.01.2013 - C-12/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,515
EuGH, 31.01.2013 - C-12/11 (https://dejure.org/2013,515)
EuGH, Entscheidung vom 31.01.2013 - C-12/11 (https://dejure.org/2013,515)
EuGH, Entscheidung vom 31. Januar 2013 - C-12/11 (https://dejure.org/2013,515)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Begriff 'außergewöhnliche Umstände' - Verpflichtung zur Unterstützung von Fluggästen im Fall der Annullierung eines Fluges wegen 'außergewöhnlicher Umstände' - Vulkanausbruch, der zur Schließung des Luftraums führt - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    McDonagh

    Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Begriff "außergewöhnliche Umstände" - Verpflichtung zur Unterstützung von Fluggästen im Fall der Annullierung eines Fluges wegen "außergewöhnlicher Umstände" - Vulkanausbruch, der zur Schließung des Luftraums führt - Ausbruch ...

  • EU-Kommission

    McDonagh

    Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Begriff ‚außergewöhnliche Umstände‘ - Verpflichtung zur Unterstützung von Fluggästen im Fall der Annullierung eines Fluges wegen ‚außergewöhnlicher Umstände‘ - Vulkanausbruch, der zur Schließung des ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Luftfahrtunternehmen haftet für Betreuungsleistungen bei Flugausfall anch Vulkanausbruch

  • reise-recht-wiki.de

    Versorgungspflicht bei Annullierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Begriff 'außergewöhnliche Umstände' - Verpflichtung zur Unterstützung von Fluggästen im Fall der Annullierung eines Fluges wegen 'außergewöhnlicher Umstände' - Vulkanausbruch, der zur Schließung des Luftraums führt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie der Schließung des Luftraums nach dem Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull annulliert wurde, betreuen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flugausfall wegen Vulkanausbruch

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Luftraumschließung nach Vulkanausbruch und die Fluggastrechte

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Airlines müssen Fluggäste betreuen wenn sie diese wegen "außergewöhnlicher Umstände" nicht befördern können

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Betreuung von Passagieren nach - wegen außergewöhnlichen Umständen - annullierten Flügen muss auch über mehrere Tage erfolgen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Flugannullierung nach Schließung des Luftraums nach dem Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bei Flugannulierung wegen eines Vulkanausbruchs trifft Luftfahrtunternehmen Pflicht zur Betreuung der Fluggäste

  • spiegel.de (Pressemeldung, 31.01.2013)

    Airlines müssen Kunden bei Sperrung des Luftraumes betreuen

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Luftraumschließung durch Vulkanasche entbindet nicht von Betreuungsleistungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flugausfall - Betreuung auch bei Katastrophe

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Fluggesellschaften müssen festhängende Passagiere betreuen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vulkanausbruch: Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste nach Flugannullierung zeitlich und finanziell unbegrenzt betreuen - Luftraumschließungen stellen "außergewöhnliche Umstände" dar, die Luftfahrtunternehmen nicht von Betreuungspflicht entbinden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Dublin Metropolitan District Court (Irland), eingereicht am 10. Januar 2011 - Denise McDonagh/Ryanair Ltd

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Dublin Metropolitan District Court - Auslegung und Gültigkeit der Art. 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs" und ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 921
  • EuZW 2013, 223
  • NZV 2013, 244 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus EuGH, 31.01.2013 - C-12/11
    Mit einer Forderung wie derjenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht, soll nämlich vom Luftfahrtunternehmen die Erfüllung seiner aus den Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und 9 der Verordnung Nr. 261/2004 folgenden Betreuungspflicht durch gleichwertigen Ersatz erlangt werden, wobei darauf hingewiesen sei, dass diese Pflicht auf einer der Regelung des Übereinkommens von Montreal vorgelagerten Stufe angesiedelt ist (vgl. Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, Slg. 2008, I-11061, Randnr. 32, und vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, Randnr. 57).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind insoweit Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, zu bestimmen (Urteil Wallentin-Hermann, Randnr. 17).

    Im Zusammenhang mit dem Luftverkehr bezeichnet sie ein Vorkommnis, das der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens nicht innewohnt und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist (Urteil Wallentin-Hermann, Randnr. 23).

    Zum anderen geht aus den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung Nr. 261/2004 klar hervor, dass diese ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherstellen soll und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung trägt, da die Annullierung eines Fluges den Fluggästen große Unannehmlichkeiten verursacht (Urteile Wallentin-Hermann, Randnr. 18, sowie Nelson u. a., Randnr. 72).

    Was zweitens den Grundsatz eines "gerechten Interessenausgleichs" anbelangt, auf den der letzte Absatz der Präambel des Übereinkommens von Montreal Bezug nimmt, genügt der Hinweis, dass die in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen standardisierten und sofortigen Wiedergutmachungsmaßnahmen, darunter die Pflicht zur Betreuung der Fluggäste, deren Flug annulliert worden ist, nicht zu den Maßnahmen gehören, für die das Übereinkommen von Montreal die Durchführungsvoraussetzungen festlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Wallentin-Hermann, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus EuGH, 31.01.2013 - C-12/11
    Mit einer Forderung wie derjenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht, soll nämlich vom Luftfahrtunternehmen die Erfüllung seiner aus den Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und 9 der Verordnung Nr. 261/2004 folgenden Betreuungspflicht durch gleichwertigen Ersatz erlangt werden, wobei darauf hingewiesen sei, dass diese Pflicht auf einer der Regelung des Übereinkommens von Montreal vorgelagerten Stufe angesiedelt ist (vgl. Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, Slg. 2008, I-11061, Randnr. 32, und vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, Randnr. 57).

    Zum anderen geht aus den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung Nr. 261/2004 klar hervor, dass diese ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherstellen soll und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung trägt, da die Annullierung eines Fluges den Fluggästen große Unannehmlichkeiten verursacht (Urteile Wallentin-Hermann, Randnr. 18, sowie Nelson u. a., Randnr. 72).

    So ist das Luftfahrtunternehmen nach dem 15. Erwägungsgrund und Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung abweichend von deren Art. 5 Abs. 1 von der nach Art. 7 der Verordnung bestehenden Ausgleichspflicht gegenüber den Fluggästen befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind (Urteil Nelson u. a., Randnr. 39).

    Die Bedeutung, die dem Ziel des Schutzes der Verbraucher und somit auch der Fluggäste zukommt, kann nämlich negative wirtschaftliche Folgen selbst beträchtlichen Ausmaßes für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen (Urteil Nelson u. a., Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-544/10

    Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

    Auszug aus EuGH, 31.01.2013 - C-12/11
    Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht nicht absolut gewährleistet werden, sondern im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Deutsches Weintor, C-544/10, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    65 und 66, und Deutsches Weintor, Randnr. 47).

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

    Auszug aus EuGH, 31.01.2013 - C-12/11
    Bei dieser Beurteilung ist schließlich, wenn sich mehrere durch die Unionsrechtsordnung geschützte Rechte gegenüber stehen, darauf zu achten, dass die Erfordernisse des Schutzes dieser verschiedenen Rechte miteinander in Einklang gebracht werden müssen und dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen ihnen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, Slg. 2008, I-271, Randnrn.
  • EuGH, 16.09.2010 - C-149/10

    Chatzi - Sozialpolitik - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus EuGH, 31.01.2013 - C-12/11
    Nach einem allgemeinen Auslegungsgrundsatz ist nämlich ein Unionsrechtsakt so weit wie möglich in einer Weise, die seine Gültigkeit nicht in Frage stellt, und im Einklang mit dem gesamten Primärrecht auszulegen (Urteil vom 16. September 2010, Chatzi, C-149/10, Slg. 2010, I-8489, Randnr. 43).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-294/10

    Eglitis und Ratnieks - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3

    Auszug aus EuGH, 31.01.2013 - C-12/11
    Der Gerichtshof hat insoweit darauf hingewiesen, dass das Luftfahrtunternehmen unter solchen Umständen nur von seiner Ausgleichspflicht nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 entbunden ist und dass demzufolge seine Betreuungspflicht nach Art. 9 dieser Verordnung bestehen bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Eglitis und Ratnieks, C-294/10, Slg. 2011, I-3983, Randnrn.
  • EuGH, 13.10.2011 - C-83/10

    Im Fall der Annullierung eines Flugs können die Fluggäste unter bestimmten

    Auszug aus EuGH, 31.01.2013 - C-12/11
    Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, klarzustellen, dass ein Fluggast, wenn ein Luftfahrtunternehmen gegen seine Verpflichtungen aus besagtem Art. 9 verstößt, berechtigt ist, einen Ausgleichsanspruch auf der Grundlage der in den genannten Bestimmungen genannten Kriterien geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Sousa Rodríguez u. a., C-83/10, Slg. 2011, I-9469, Randnr. 44), wobei eine solche Forderung nicht so zu verstehen ist, dass damit Schadensersatz verlangt wird, der als individualisierte Wiedergutmachung einen durch die Annullierung des betreffenden Fluges entstandenen Schaden unter den u. a. in Art. 22 des Übereinkommens von Montreal vorgesehenen Voraussetzungen ausgleichen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Sousa Rodríguez u. a., Randnr. 38).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    Auszug aus EuGH, 31.01.2013 - C-12/11
    Was erstens den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA (C-344/04, Slg. 2006, I-403), die Gelegenheit hatte, in den Randnrn.
  • EuGH, 04.05.2017 - C-315/15

    Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand,

    Dieses Gericht hat zunächst Zweifel, ob die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel unter den Begriff "Vorkommnis" im Sinne von Rn. 22 des Urteils vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771), oder den Begriff "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004 in der Auslegung durch das Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh (C-12/11, EU:C:2013:43), zu subsumieren ist oder ob sich diese beiden Begriffe überschneiden.

    Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 sowie Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung ist das Luftfahrtunternehmen abweichend von Abs. 1 dieses Artikels von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. , C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 69, und vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 38).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden können, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 23, vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 29, sowie vom 17. September 2015, van der Lans , C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 36).

  • EuGH, 23.03.2021 - C-28/20

    Ein von einer Gewerkschaft von Beschäftigten eines Luftfahrtunternehmens

    In Bezug auf die von SAS geltend gemachte Verletzung sowohl ihrer unternehmerischen Freiheit als auch ihres Eigentumsrechts, die durch die Art. 16 und 17 der Charta garantiert sind, ist darauf hinzuweisen, dass die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht nicht absolut gewährleistet werden und in einem Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens mit Art. 38 der Charta in Einklang gebracht werden müssen, der wie Art. 169 AEUV darauf abzielt, dass in der Politik der Union ein hohes Niveau des Schutzes der Verbraucher, zu denen die Fluggäste gehören, gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 60, 62 und 63).

    Die Bedeutung, die dem Ziel des Schutzes der Verbraucher und somit auch der Fluggäste zukommt, kann aber negative wirtschaftliche Folgen selbst beträchtlichen Ausmaßes für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen (Urteil vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 30.07.2013 - X ZR 111/12

    Anrechnung von Schadensersatzansprüchen wegen Flugannullierung auf den

    Es handelt sich bei dem Anspruch auf Ersatz des durch die Verletzung der Pflicht aus Art. 8 der Verordnung (und gegebenenfalls Art. 9 der Verordnung) entstandenen Schadens nicht um einen weitergehenden Schadensersatzanspruch, der nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung auf einen Ausgleichsanspruch anrechenbar wäre (EuGH, Urteile vom 13. Oktober 2011 - C-83/10, NJW 2011, 3776 Rn. 44 - Sousa Rodríguez u.a./Air France und vom 31. Januar 2013 - Rs. C-12/11, NJW 2013, 921 Rn. 20 bis 24 - McDonagh/Ryanair Ltd).
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   EuGH, 12.03.2011 - C-12/11   

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   Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2012 - C-12/11   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    McDonagh

    Luftverkehr - Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Vulkanausbruch und nachfolgende ...

  • EU-Kommission

    McDonagh

    Luftverkehr - Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Begriff der ‚außergewöhnlichen Umstände‘ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Vulkanausbruch und ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Nach Auffassung von Generalanwalt Bot muss ein Luftfahrtunternehmen Fluggäste betreuen, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie der Schließung des Luftraums infolge des Ausbruchs des Vulkans Eyjafjallajökull annulliert wurde

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betreuungspflicht auch bei Flugannullierung wegen Vulkanausbruch

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2012 - C-12/11
    Hierzu hat der Gerichtshof in seinem bereits angeführten Urteil Wallentin-Hermann entschieden, dass außergewöhnliche Umstände im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 ein Vorkommnis betreffen, das wie die im 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung aufgezählten nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist(10).

    8 - Vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, Slg. 2008, I-11061, Randnr. 22).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-294/10

    Eglitis und Ratnieks - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2012 - C-12/11
    7 - Vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, Eglitis und Ratnieks (C-294/10, Slg. 2011, I-3983, Randnrn.
  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2012 - C-12/11
    14 - Urteil vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA (C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnr. 86).
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