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Rechtsprechung
   EuGH, 09.12.2008 - C-121/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,4136
EuGH, 09.12.2008 - C-121/07 (https://dejure.org/2008,4136)
EuGH, Entscheidung vom 09.12.2008 - C-121/07 (https://dejure.org/2008,4136)
EuGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2008 - C-121/07 (https://dejure.org/2008,4136)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/18/EG - Absichtliche Freisetzung in die Umwelt und Inverkehrbringen von GVO - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 228 EG - Durchführung im Laufe des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/18/EG - Absichtliche Freisetzung in die Umwelt und Inverkehrbringen von GVO - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 228 EG - Durchführung im Laufe des ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/18/EG - Absichtliche Freisetzung in die Umwelt und Inverkehrbringen von GVO - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 228 EG - Durchführung im Laufe des ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/18/EG - Absichtliche Freisetzung in die Umwelt und Inverkehrbringen von GVO - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 228 EG - Durchführung im Laufe des ...

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags gegen einen Mitgliedsstaat wegen der Nichtumsetzung eines Urteils; Bestimmung der Frist für die Umsetzung eines Urteils durch einen europäischen Mitgliedsstaat; Fortdauernde Vertragsverletzung aufgrund der ...

  • Judicialis

    Richtlinie 2001/18/EG; ; EG Art. 228 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - DER GERICHTSHOF VERURTEILT FRANKREICH ZUR ZAHLUNG EINES PAUSCHALBETRAGS, WEIL ES DAS 2004 ERGANGENE VERTRAGSVERLETZUNGSURTEIL DES GERICHTSHOFS BETREFFEND GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN NICHT ZÜGIG DURCHGEFÜHRT HAT

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/18/EG - Absichtliche Freisetzung in die Umwelt und Inverkehrbringen von GVO - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 228 EG - Durchführung im Laufe des ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 28. Februar 2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Französische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Kommission/Frankreich (C-419/03), über die Nichtumsetzung der Vorschriften der der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 707 (Ls.)
  • DÖV 2009, 168
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 15.07.2004 - C-419/03

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 09.12.2008 - C-121/07
    - festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Frankreich (C-419/03), betreffend die Nichtumsetzung derjenigen Vorschriften der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1) in ihr internes Recht ergeben, die von denen der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 117, S. 15) abweichen oder über diese hinausgehen;.

    - die Französische Republik zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften" ein Zwangsgeld von 366 744 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des genannten Urteils Kommission/Frankreich ab dem Tag, an dem das vorliegende Urteil verkündet wird, bis zu dem Tag, an dem das genannte Urteil Kommission/Frankreich vollständig durchgeführt ist, zu zahlen;.

    - an dem das vorliegende Urteil verkündet wird, wenn das Urteil Kommission/Frankreich zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig durchgeführt ist;.

    Das Urteil Kommission/Frankreich.

    Da die Kommission der Ansicht war, dass die Französische Republik nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um dem genannten Urteil Kommission/Frankreich nachzukommen, sandte sie diesem Mitgliedstaat am 13. Juli 2005 gemäß Art. 228 EG ein Mahnschreiben.

    - das genannte Urteil Kommission/Frankreich vollständig durchgeführt ist, falls dies vor der Verkündung des vorliegenden Urteils geschieht;.

    - das vorliegende Urteil verkündet wird, wenn das Urteil Kommission/Frankreich zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig durchgeführt ist.

    Im vorliegenden Fall ist es offenkundig, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Frist von zwei Monaten, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 19. Dezember 2005 gesetzt worden war, endete, die Frist, binnen deren das Urteil Kommission/Frankreich hätte umgesetzt werden müssen, wofür der Erlass von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2001/18 erforderlich war, weit überschritten war, weil beinahe 19 Monate seit Verkündung dieses Urteils verstrichen waren.

    Das Verfahren nach Art. 228 Abs. 2 EG soll nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einen säumigen Mitgliedstaat veranlassen, ein Vertragsverletzungsurteil durchzuführen, und damit die wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleisten; die in dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen - der Pauschalbetrag und das Zwangsgeld - dienen beide diesem Zweck (Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 80).

    Während die Verhängung eines Zwangsgelds besonders geeignet erscheint, um einen Mitgliedstaat zu veranlassen, eine Vertragsverletzung, die ohne eine solche Maßnahme die Tendenz hätte, sich fortzusetzen, so schnell wie möglich abzustellen, beruht die Verhängung eines Pauschalbetrags mehr auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Erlass des Urteils, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 81).

    Es ist Sache des Gerichtshofs, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um für eine möglichst schnelle Durchführung des Urteils, mit dem zuvor eine Vertragsverletzung festgestellt wurde, zu sorgen und die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zu verhindern (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 97).

    Hinsichtlich der Vorschläge für die Verhängung von Pauschalbeträgen, die in der Mitteilung von 2005 enthalten sind, auf die sich die Kommission in der vorliegenden Rechtssache berufen hat, ist daran zu erinnern, dass Leitlinien, wie sie in den von der Kommission veröffentlichten Mitteilungen enthalten sind, zwar tatsächlich dazu beitragen können, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit von deren Vorgehen zu gewährleisten, dass solche Regeln jedoch den Gerichtshof bei der Ausübung der ihm durch Art. 228 Abs. 2 EG übertragenen Befugnis nicht binden können (vgl. u. a. Urteil Kommission/Frankreich vom 12. Juli 2005, Randnr. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was genauer die Verhängung eines Pauschalbetrags anbelangt, so zählen u. a. Aspekte wie die Dauer des Fortbestands der Vertragsverletzung seit dem Erlass des sie feststellenden Urteils sowie die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen zu den hierbei maßgebenden Faktoren (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 114).

    Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 15. Juli 2004, Kommission/Frankreich (C-419/03), betreffend die Nichtumsetzung der Vorschriften der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates in ihr internes Recht ergeben, die von denen der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt abweichen oder über diese hinausgehen.

  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

    Auszug aus EuGH, 09.12.2008 - C-121/07
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung die Verhängung eines Zwangsgelds gemäß Art. 228 EG, dessen Wesen als Zwangsmittel gegenüber der noch anhaltenden Vertragsverletzung mehrfach vom Gerichtshof betont worden ist (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, C-387/97, Slg. 2000, I-5047, Randnrn.

    Insbesondere kann sich ein Mitgliedstaat, selbst unterstellt, dass die von der Französischen Republik angeführten Unruhen tatsächlich zum Teil auf die Umsetzung von Vorschriften gemeinschaftsrechtlichen Ursprungs zurückgehen, nicht im Stadium der Durchführung einer Handlung der Gemeinschaft auf auftretende Schwierigkeiten einschließlich solcher, die mit dem Widerstand von Privatpersonen in Zusammenhang stehen, berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergeben (vgl. Urteil vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, Randnrn.

    Wenn die Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs der Umwelt Schaden zufügen und die menschliche Gesundheit in Gefahr bringen kann, deren Bewahrung gerade, wie aus Art. 174 EG hervorgeht, zu den Zielen der Umweltpolitik der Gemeinschaft gehört, so wiegt eine derartige Vertragsverletzung, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, besonders schwer (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 94, und Kommission/Spanien, Randnr. 57).

  • EuGH, 25.11.2003 - C-278/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ZUM ZWEITEN MAL EINEN MITGLIEDSTAAT ZUR ZAHLUNG EINES

    Auszug aus EuGH, 09.12.2008 - C-121/07
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt jedoch das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, dass diese Durchführung sofort in Angriff genommen und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen wird (vgl. u. a. Urteil vom 25. November 2003, Kommission/Spanien, C-278/01, Slg. 2003, I-14141, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Befindet der Gerichtshof über die Verhängung eines Zwangsgelds oder eines Pauschalbetrags, so hat er bei der Ausübung seiner Wertungsbefugnis diese so festzusetzen, dass sie den Umständen angemessen und sowohl angesichts des festgestellten Verstoßes als auch in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats verhältnismäßig sind (vgl. Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs der Umwelt Schaden zufügen und die menschliche Gesundheit in Gefahr bringen kann, deren Bewahrung gerade, wie aus Art. 174 EG hervorgeht, zu den Zielen der Umweltpolitik der Gemeinschaft gehört, so wiegt eine derartige Vertragsverletzung, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, besonders schwer (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 94, und Kommission/Spanien, Randnr. 57).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-119/04

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN ZUM ZWEITEN MAL WEGEN FEHLENDER ANERKENNUNG

    Auszug aus EuGH, 09.12.2008 - C-121/07
    90 und 92), grundsätzlich nur insoweit rechtfertigt, als die Vertragsverletzung fortdauert, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs ergibt (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnrn.

    Zu dem tatsächlich durch die dem Gerichtshof vorgelegte Akte erhärteten Umstand, dass der Freilandanbau von GVO in Frankreich Gewaltakte, insbesondere das Ausreißen der Pflanzungen, ausgelöst hat und immer noch auslöst, und zu der Tatsache, dass sich die Verspätung bei der Durchführung des Urteils vom 15. Juli 2004, Kommission/Frankreich, u. a. durch das Anliegen erklären soll, die parlamentarische Arbeit zu erhellen und eine ambitioniertere Neuregelung durchzuführen, als die Richtlinie 2001/18 sie verlangt, ist zunächst daran zu erinnern, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 25).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-503/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Auszug aus EuGH, 09.12.2008 - C-121/07
    Außerdem liegt der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG am Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    45 und 46, und das oben angeführte Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 40).

  • EuGH, 27.11.2003 - C-429/01

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 09.12.2008 - C-121/07
    Insoweit verweist die Kommission auf die Urteile vom 20. November 2003, Kommission/Frankreich (C-296/01, Slg. 2003, I-13909), und vom 27. November 2003, Kommission/Frankreich (C-429/01, Slg. 2003, I-14355), und, bezüglich des zweiten dieser Urteile, darauf, dass dieses durchgeführt worden sei, nachdem der Gerichtshof auf der Grundlage von Art. 228 EG angerufen worden sei (vgl. Streichungsbeschluss vom 7. Februar 2007, Kommission/Frankreich, C-79/06).
  • EuGH, 20.11.2003 - C-296/01

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 09.12.2008 - C-121/07
    Insoweit verweist die Kommission auf die Urteile vom 20. November 2003, Kommission/Frankreich (C-296/01, Slg. 2003, I-13909), und vom 27. November 2003, Kommission/Frankreich (C-429/01, Slg. 2003, I-14355), und, bezüglich des zweiten dieser Urteile, darauf, dass dieses durchgeführt worden sei, nachdem der Gerichtshof auf der Grundlage von Art. 228 EG angerufen worden sei (vgl. Streichungsbeschluss vom 7. Februar 2007, Kommission/Frankreich, C-79/06).
  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES

    Auszug aus EuGH, 09.12.2008 - C-121/07
    Die Kommission weist schließlich darauf hin, dass die Verhängung eines Pauschalbetrags von 20 Millionen Euro mit dem Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, Slg. 2005, I-6263), für andere Rechtssachen kein Bezugspunkt sei, da dieser Betrag symbolischen Charakter habe, der sich aus den besonderen Verfahrensumständen erkläre, die der genannten Rechtssache eigen seien.
  • EuGH, 25.06.2013 - C-241/11

    Die Tschechische Republik wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 250 000 Euro

    Die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags beruht im Wesentlichen auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (vgl. u. a. Urteile vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C-121/07, Slg. 2008, I-9159, Randnr. 58, vom 31. März 2011, Kommission/Griechenland, C-407/09, Slg. 2011, I-2467, Randnr. 28, sowie Kommission/Irland, Randnr. 65).

    Eine solche eventuelle Verurteilung und die gegebenenfalls erfolgende Festsetzung der Höhe des Pauschalbetrags müssen ferner in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 260 AEUV eingeleiteten Verfahren betroffen ist (vgl. u. a. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 62, Kommission/Griechenland, Randnr. 30, und Kommission/Irland, Randnr. 67).

    Insbesondere kann die Verurteilung eines Mitgliedstaats zur Zahlung eines Pauschalbetrags nicht mit einem Automatismus erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 63).

    Auch Leitlinien zur Verurteilung zur Zahlung von Pauschalbeträgen, wie sie in der Mitteilung von 2005 enthalten sind, auf die sich die Kommission in der vorliegenden Rechtssache berufen hat, binden den Gerichtshof nicht, können jedoch dazu beitragen, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 61, sowie Kommission/Spanien, Randnr. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-568/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die ihm in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Änderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C-121/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 22).

    Was die Verhängung eines Pauschalbetrags angeht, ist daran zu erinnern, dass dieser in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden muss, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 228 EG eingeleiteten Verfahren betroffen ist (vgl. insbesondere Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 62).

    Während die Verhängung eines Zwangsgelds besonders geeignet erscheint, um einen Mitgliedstaat zu veranlassen, eine Vertragsverletzung, die ohne eine solche Maßnahme die Tendenz hätte, sich fortzusetzen, so schnell wie möglich abzustellen, beruht die Verhängung eines Pauschalbetrags mehr auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 81).

    Es ist Sache des Gerichtshofs, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungskraft und Abschreckung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um für eine möglichst schnelle Durchführung des Urteils, mit dem zuvor eine Vertragsverletzung festgestellt wurde, zu sorgen und die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zu verhindern (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 59).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-109/08

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG,

    Obwohl in Art. 228 EG nicht angegeben ist, innerhalb welcher Frist ein Urteil, mit dem der Gerichtshof eine Vertragsverletzung festgestellt hat, durchgeführt sein muss, verlangt doch nach ständiger Rechtsprechung das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, dass diese Durchführung sofort in Angriff genommen und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen wird (vgl. insbesondere Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C-121/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die finanziellen Sanktionen sind daher danach zu bemessen, welcher Überzeugungsdruck erforderlich ist, damit der fragliche Mitgliedstaat sein Verhalten ändert (vgl. in diesem Sinn Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 91, sowie vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnrn.

    Die Verhängung eines Pauschalbetrags muss in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 228 EG eingeleiteten Verfahren betroffen ist (Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 62).

    Was im Einzelnen die Verhängung eines Pauschalbetrags anbelangt, so zählen u. a. Aspekte wie die Dauer des Fortbestands der Vertragsverletzung seit dem Erlass des sie feststellenden Urteils sowie die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen zu den hierbei maßgebenden Faktoren (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18

    Kommission/ Irland (Lutte contre le blanchiment de capitaux)

    43 Siehe Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 63).

    44 Vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 19, 20, 44, 45 und 56 bis 58), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in jener Rechtssache (C-121/07, EU:C:2008:320, Nr. 80).

    57 Vgl. Mitteilung von 2011, Ziff. 25, und Mitteilung von 2017, S. 15. Vgl. hierzu Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 84).

    67 Vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 85).

  • EuGH, 13.05.2014 - C-184/11

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Gerichtshofs ist, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungs- und Abschreckungswirkung die angemessenen finanziellen Sanktionen, wie die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, zu bestimmen, um insbesondere die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (Urteile Kommission/Frankreich, C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 59, und Kommission/Irland, C-279/11, EU:C:2012:834, Rn. 66).

    Die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags beruht im Wesentlichen auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2008:695, Rn. 58, und Kommission/Tschechische Republik, C-241/11, EU:C:2013:423, Rn. 40).

    Eine derartige Wiederholung von Verstößen eines Mitgliedstaats auf einem bestimmten Gebiet der Tätigkeit der Union kann jedoch darauf hindeuten, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung von entsprechenden Verstößen gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verhängung eines Pauschalbetrags, erfordern kann (Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2008:695, Rn. 69, und Kommission/Irland, EU:C:2012:834, Rn. 70).

  • EuGH, 31.03.2011 - C-407/09

    Griechenland wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 3 Millionen Euro wegen

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Verhängung eines Zwangsgelds besonders geeignet erscheint, um einen Mitgliedstaat zu veranlassen, eine Vertragsverletzung, die ohne eine solche Maßnahme die Tendenz hätte, sich fortzusetzen, so schnell wie möglich abzustellen, während die Verhängung eines Pauschalbetrags im Wesentlichen auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen beruht, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (vgl. u. a. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C-121/07, Slg. 2008, I-9159, Randnr. 58).

    Es ist Sache des Gerichtshofs, in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugungskraft und Abschreckung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um für eine möglichst schnelle Durchführung des Urteils, mit dem zuvor eine Vertragsverletzung festgestellt wurde, zu sorgen und die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Unionsrecht zu verhindern (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 59).

    Was die Verhängung eines Pauschalbetrags angeht, muss dieser in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 228 EG eingeleiteten Verfahren betroffen ist (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 62).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-457/07

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt jedoch das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, dass diese Durchführung sofort in Angriff genommen und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen wird (vgl. insbesondere Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C-121/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar kann das Erfordernis, dass der Gegenstand der nach den Art. 226 EG und 228 Abs. 2 EG erhobenen Klagen durch das in diesen Bestimmungen vorgesehene Vorverfahren umschrieben wird, nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen der Darlegung der Rügen im Mahnschreiben, im verfügenden Teil der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert worden ist (vgl. insbesondere, was die Anwendung von Art. 226 EG anbelangt, Urteile vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 24, und vom 8. Dezember 2005, Kommission/Luxemburg, C-33/04, Slg. 2005, I-10629, Randnr. 37, sowie, was die Anwendung von Art. 228 Abs. 2 EG anbelangt, Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 37).

    Demgemäß hat der Gerichtshof angenommen, dass die Klage, wenn während des Vorverfahrens eine Gesetzesänderung erfolgt ist, nationale Vorschriften betreffen kann, die nicht mit den Vorschriften identisch sind, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme genannt worden sind (vgl. insbesondere Urteile vom 1. Februar 2005, Kommission/Österreich, C-203/03, Slg. 2005, I-935, Randnr. 29, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-569/17

    Kommission/ Spanien (Article 260, paragraphe 3, TFUE - Crédits immobiliers

  • EuGH, 12.11.2019 - C-261/18

    Irland wird wegen Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs, mit

  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

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  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

  • EuGH, 04.03.2010 - C-297/08

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  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20

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  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-174/21

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  • EuGH, 30.05.2013 - C-270/11

    Schweden muss wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie über die

  • EuGH, 16.07.2020 - C-549/18

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  • EuGH, 16.07.2020 - C-550/18

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  • EuGH, 14.12.2023 - C-109/22

    Kommission/ Rumänien (Désaffectation de décharges) - Umwelt - Richtlinie

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  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2009 - C-369/07

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  • EuGH, 04.12.2014 - C-243/13

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  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-63/14

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

  • EuG, 19.10.2011 - T-139/06

    Frankreich / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-610/10

    Kommission / Spanien - Zeitliche Anwendbarkeit von Art. 260 Abs. 2 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-407/09

    Kommission / Griechenland - Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs -

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Rechtsprechung
   EuGH, 27.09.2007 - C-121/07   

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EuGH, 27.09.2007 - C-121/07 (https://dejure.org/2007,36375)
EuGH, Entscheidung vom 27.09.2007 - C-121/07 (https://dejure.org/2007,36375)
EuGH, Entscheidung vom 27. September 2007 - C-121/07 (https://dejure.org/2007,36375)
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2008 - C-121/07   

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Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2008 - C-121/07 (https://dejure.org/2008,27156)
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 2008 - C-121/07 (https://dejure.org/2008,27156)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/18/EG - Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Rechtssache C-419/03 - Teilweise Nichtdurchführung - Art. 228 EG ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/18/EG - Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Rechtssache C-419/03 - Teilweise Nichtdurchführung - Art. 228 EG ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/18/EG - Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Rechtssache C-419/03 - Teilweise Nichtdurchführung - Art. 228 EG ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 15.07.2004 - C-419/03

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2008 - C-121/07
    Die Kommission macht geltend, die Französische Republik habe das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Kommission/Frankreich (C-419/03)(2), nicht durchgeführt.

    Ursprünglich hat die Kommission beantragt, der Französischen Republik ein Zwangsgeld in Höhe von 366 744 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-419/03 aufzuerlegen, und zwar von der Verkündung des Urteils in dem vorliegenden Verfahren bis zur vollständigen Durchführung des Urteils C-419/03.

    Im Urteil C-419/03 hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates(3) verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um die Bestimmungen der Richtlinie, die von denen der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt(4) abweichen oder über diese hinausgehen, in ihr internes Recht umzusetzen.

    A - Das Urteil in der Rechtssache C-419/03.

    In Nr. 1 des Tenors des Urteils C-419/03 heißt es: "Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/18/EG ... verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um die Bestimmungen der Richtlinie, die von denen der Richtlinie 90/220/EWG ... abweichen oder über diese hinausgehen, in ihr internes Recht umzusetzen.".

    Am 5. November 2004 forderte die Kommission die französische Regierung auf, sie über die Maßnahmen der Französischen Republik zur Durchführung des Urteils C-419/03 zu unterrichten.

    Am 13. Juli 2005 sandte die Kommission an die Französische Republik ein förmliches Aufforderungsschreiben, mit dem sie diese davon in Kenntnis setzte, dass die getroffenen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs C-419/03 nicht ausreichend seien.

    Die Kommission wies auf die Möglichkeit finanzieller Sanktionen wegen Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs hin und setzte der Französischen Republik eine Frist von zwei Monaten, innerhalb deren alle zur Durchführung des Urteils C-419/03 notwendigen Maßnahmen zu ergreifen waren.

    Die Kommission hielt die Antwort der Französischen Republik vom 22. September 2005 nicht für zufriedenstellend und richtete am 19. Dezember 2005 an diese eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie feststellte, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen habe, dass sie die zur Durchführung des Urteils C-419/03 erforderlichen Maßnahmen nicht erlassen habe.

    Da die Kommission der Auffassung war, dass die Französische Republik das Urteil C-419/03 noch nicht durchgeführt habe, hat sie am 28. Februar 2007 die vorliegende Klage erhoben.

    "- festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ... (C-419/03) betreffend die Nichtumsetzung der Vorschriften der Richtlinie 2001/18/EG ..., die von denen der Richtlinie 90/220/EWG ... abweichen oder über diese hinausgehen, in ihr internes Recht ergeben;.

    - die Französische Republik zu verurteilen, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften", ein Zwangsgeld von 366 744 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils C-419/03 ab dem Tag, an dem das Urteil in der vorliegenden Sache verkündet wird, bis zu dem Tag, an dem das Urteil C-419/03 vollständig durchgeführt ist, zu zahlen;.

    - die Französische Republik zu verurteilen, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften", einen Pauschalbetrag von 43 660 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils C-419/03 ab dem Tag, an dem das Urteil C-419/03 verkündet wurde, zu zahlen:.

    bis zu dem Tag, an dem das Urteil C-419/03 vollständig durchgeführt ist (falls dies vor der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache geschieht), oder.

    bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache verkündet wird (wenn das Urteil C-419/03 zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig durchgeführt ist);.

    In ihrer Klagebeantwortung und in der mündlichen Verhandlung hat die französische Regierung eingeräumt, dass sie im Zeitpunkt der Klageeinreichung im vorliegenden Verfahren die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils C-419/03 nicht getroffen habe.

    - das von ihr gemäß oben Nr. 18 vorgeschlagene täglich anfallende Zwangsgeld in dem Maße herabzusetzen, wie das Urteil Kommission/Frankreich durchgeführt worden ist,.

    - an dem das Urteil Kommission/Frankreich (C-419/03) vollständig durchgeführt ist (falls dies vor der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache geschieht), oder.

    - bis zu dem Tag, an dem das Urteil im vorliegenden Verfahren verkündet wird (wenn das Urteil Kommission/Frankreich, C-419/03, zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig durchgeführt ist).

    Im vorliegenden Fall hatte die Französische Republik am Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die am 19. Dezember 2005 an sie gesandt worden war, gesetzt wurde, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs C-419/03 unstreitig noch nicht getroffen.

    Aufgrund dessen bin ich der Ansicht, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die Durchführung des Urteils C-419/03 sicherzustellen.

    B - Umfang der Nichtdurchführung des Urteils C-419/03.

    Ich bin daher der Ansicht, dass den Argumenten, die die französische Regierung in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen bezüglich der internen Probleme, mit denen sie sich beim Erlass der Rechtsvorschriften über GVO konfrontiert sah, vorbringt, um den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die nicht ordnungsgemäße Durchführung des Urteils des Gerichtshofs C-419/03 zu rechtfertigen, nicht gefolgt werden kann.

    Meines Erachtens belegen die allgemeinen Ausführungen der Kommission über die Wahl der Rechtsinstrumente, die die französischen Stellen zur Umsetzung der Richtlinie 2001/18 benutzten, für sich genommen nicht hinreichend, dass die Umsetzung gemessen an der oben in Nr. 38 dargestellten Rechtsprechung unzureichend ist und dass die Französische Republik somit das Urteil des Gerichtshofs C-419/03 nicht durchgeführt hat.

    Ich bin daher der Ansicht, dass die Französische Republik zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren die Art. 8 Abs. 2, 19 und 23 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/18 nicht ordnungsgemäß umgesetzt und damit das Urteil des Gerichtshofs C-419/03 nicht vollständig durchgeführt hat.

    Die Kommission, die sich auf die in ihrer Mitteilung über die Anwendung von Artikel 228 EG-Vertrag (SEC[2005] 1658, im Folgenden: Mitteilung von 2005) definierte Berechnungsmethode stützt, schlägt dem Gerichtshof in ihrer Klageschrift vor, gegen die Französische Republik ein Zwangsgeld in Höhe von 366 744 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils C-419/03 von der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils C-419/03 zu verhängen.

    Die Höhe dieses Zwangsgelds berechnet sie, indem sie einen Grundbetrag von 600 Euro mit dem Koeffizienten 10 (bei einer Skala von 1 bis 20) für die Schwere des Verstoßes, dem Koeffizienten 2, 8 (auf einer Skala von 1 bis 3), der den 28 Monaten entspreche, die zwischen der Verkündung des Urteils C-419/03 und dem 12. Dezember 2006, dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der Kommission über den Vorschlag eines Zwangsgelds, lägen, und dem Koeffizienten 21, 83 für die Zahlungsfähigkeit des Mitgliedstaats multipliziert, der auf der Grundlage des Bruttoinlandsprodukts der Französischen Republik und der Stimmenzahl dieses Mitgliedstaats im Rat der Europäischen Union ermittelt wurde.

    Stellt der Gerichtshof fest, dass die Französische Republik seinem Urteil C-419/03 nicht nachgekommen ist, so kann er nach Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 3 EG und im Licht seines Urteils Kommission/Frankreich (C-304/02) gegen diesen Mitgliedstaat die Zahlung eines Pauschalbetrags und/oder Zwangsgelds verhängen.

    Aus den Akten geht hervor, dass der von der Kommission vorgeschlagene Koeffizient auf der Grundlage des Zeitraums zwischen der Verkündung des Urteils C-419/03 und dem 12. Dezember 2006 berechnet wurde, dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der Kommission über den Vorschlag eines Zwangsgelds.

    Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Frankreich (C-177/04) festgestellt hat, dass er an die von 1 bis 3 reichende Skala, die die Kommission in jener Rechtssache vorgeschlagen hatte, nicht gebunden ist(23).

    Im vorliegenden Fall liegen zwischen der Verkündung des Urteils C-419/03 am 15. Juli 2004 und der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren am 12. März 2008 fast vier Jahre(24).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei einem gleich langen Verzug von fast vier Jahren wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung von Gemeinschaftsrecht im Urteil Kommission/Frankreich (C-177/04) für die Dauer ein Koeffizient von 3 angesetzt wurde(25).

    Auf der Grundlage der Mitteilung von 2005 ist die Kommission der Auffassung, dass der Pauschalbetrag im vorliegenden Verfahren zu berechnen sei, indem ein Grundbetrag von 200 Euro mit dem Koeffizienten 10 (für die Schwere des Verstoßes) und 21, 83 (für die Zahlungsfähigkeit) multipliziert werde, was zu einem Betrag von 43 660 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils C-419/03 führe, und zwar von der Verkündung dieses Urteils bis zu dem Tag, an dem das Urteil C-419/03 vollständig durchgeführt sei oder das Urteil im vorliegenden Verfahren verkündet werde.

    Noch vier Jahre nach dem genannten Zeitpunkt nämlich habe die Französische Republik, abgesehen von dem Dekret Nr. 2005-51, das nur von untergeordneter Bedeutung sei, keine Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs C-419/03 erlassen.

    In ihrer Erwiderung vertritt die Kommission die Auffassung, der Gerichtshof müsse, um der am 21. März 2007 erfolgten teilweisen Durchführung des Urteils des Gerichtshofs C-419/03(35) Rechnung zu tragen, den von der Kommission vorgeschlagenen Pauschalbetrag in Bezug auf den Zeitraum herabsetzen, der zwischen dem 21. März 2007 und dem Tag liege, an dem das Urteil C-419/03 vollständig durchgeführt sei(36) oder das Urteil im vorliegenden Verfahren verkündet werde(37).

    Die Französische Republik hält den Antrag der Kommission, im vorliegenden Verfahren einen Pauschalbetrag zu verhängen, für gegenstandslos, da sie das Urteil des Gerichtshofs C-419/03 durchgeführt habe.

    Nach dem Urteil Kommission/Frankreich (C-304/02) solle das in Art. 228 Abs. 2 EG festgelegte Verfahren den säumigen Mitgliedstaat veranlassen, das nach Art. 226 EG ergangene Urteil unverzüglich durchzuführen, und damit die wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherstellen.

    Der Sachverhalt im Urteil Kommission/Frankreich (C-304/02), der einzige Fall, in dem der Gerichtshof bisher einen Pauschalbetrag verhängt habe, könne nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt verglichen werden, da der Verstoß im Urteil C-304/02 elf Jahre gedauert und die Fischbestände der Gemeinschaft bedroht habe.

    Zwischen dem Urteil C-419/03 und der Klageerhebung im vorliegenden Fall lägen weniger als drei Jahre.

    Bezüglich der Schwere des Verstoßes sei im Urteil C-419/03 nicht festgestellt worden, dass die Französische Republik die Richtlinie 2001/18 in ihrer Gesamtheit, sondern nur, dass sie diejenigen Bestimmungen nicht umgesetzt habe, die über die der Richtlinie 90/220 hinausgingen.

    Die Argumente, die die Parteien im vorliegenden Verfahren bezüglich der Verhängung eines Pauschalbetrags durch den Gerichtshof nach Art. 228 EG vorgebracht haben, stellen die Möglichkeit für den Gerichtshof, in einem Verfahren nach Art. 228 EG sowohl ein Zwangsgeld als auch einen Pauschalbetrag zu verhängen, nicht in Frage, da diese Möglichkeit vom Gerichtshof ausdrücklich anerkannt und im Urteil Kommission/Frankreich (C-304/02) auch wahrgenommen wurde(38).

    Im Urteil Kommission/Frankreich (C-304/02) hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass die in Art. 228 EG vorgesehenen Sanktionen einen gemeinsamen Zweck hätten, der darin bestehe, einen säumigen Mitgliedstaat zu veranlassen, ein Vertragsverletzungsurteil durchzuführen und damit die wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

    Ungeachtet des gemeinsamen Ziels der in Art. 228 EG vorgesehenen Sanktionen hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Frankreich (C-304/02) auch festgestellt, dass das Zwangsgeld und der Pauschalbetrag jeweils ihre eigene gesonderte Funktion hätten(41).

    Trotz des gemeinsamen Ziels der in Art. 228 EG vorgesehenen Sanktionen hat der Gerichtshof, seit er am 4. Juli 2000 sein erstes Urteil auf der Grundlage des Art. 228 EG, das Urteil Kommission/Griechenland, verkündet hatte, nur in einem einzigen Fall, im Urteil Kommission/Frankreich (C-304/02), einen Pauschalbetrag verhängt(43).

    Was die Angemessenheit der Verhängung eines Pauschalbetrags im vorliegenden Verfahren betrifft, weise ich vorab darauf hin, dass meinen Ausführungen in den Nrn. 36 bis 45 zufolge die Französische Republik im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren das Urteil des Gerichtshofs C-419/03 nicht vollständig ausgeführt hat.

    Das Vorbringen der Parteien in diesem Verfahren zu der Frage, ob die Durchführung des Urteils C-419/03 durch die Französische Republik im Verlauf des vorliegenden Verfahrens den Zweck der Verhängung eines Pauschalbetrags entfallen lassen kann, ist somit unerheblich.

    Es ist offensichtlich, dass die Französische Republik das Urteil des Gerichtshofs C-419/03 innerhalb angemessener Frist nicht durchgeführt hat, ein Umstand, der zu missbilligen ist(48).

    In Anbetracht des zwischen den Parteien gewechselten Schriftverkehrs jedoch, der oben in den Nrn. 15 bis 17 wiedergegeben wird, kam die Französische Republik den Auskunftsverlangen der Kommission während des Vorverfahrens zum vorliegenden Verfahren in akzeptabler Weise nach und legte dar, dass sie konkrete, wenn auch verspätete und letztlich ungeeignete Maßnahmen ergriffen habe, um das Urteil des Gerichtshofs C-419/03 durchzuführen.

    Mit Ausnahme der Darlegungen zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Clermont-Ferrand(50) hat die Kommission meines Erachtens keinen ausreichenden Beweis dafür vorgelegt, dass die nicht vollständige Umsetzung der Richtlinie 2001/18 und die Nichtdurchführung des Urteils C-419/03 öffentliche und private Interessen in so unannehmbarer Weise beeinträchtigten, dass die Verhängung eines Pauschalbetrags gerechtfertigt war.

    - festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Kommission/Frankreich (C-419/03), betreffend die Nichtumsetzung der Vorschriften der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, die von denen der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt abweichen oder über diese hinausgehen, ergeben;.

    - die Französische Republik zu verurteilen, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften", ein Zwangsgeld in Höhe von 235 764 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Frankreich (C-419/03) vollständig nachzukommen, und zwar von der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Frankreich (C-419/03);.

    8 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich (C-304/02, oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 31).

    16 - Urteile Kommission/Frankreich (C-304/02, oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 86), vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (C-177/04, Slg. 2006, I-2461, Randnr. 58), und Kommission/Portugal (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 31).

    22 - Vgl. Urteil Kommission/Frankreich (C-177/04, oben in Fn. 16 angeführt, Randnr. 71).

    24 - Ferner liegen trotz der teilweisen Durchführung des Urteils C-419/03 durch die Französische Republik, die mit erheblicher Verzögerung und erst nach Erhebung der vorliegenden Klage erfolgte, zwischen der Verkündung des Urteils C-419/03 am 15. Juli 2004 und der Veröffentlichung der oben in Nr. 21 genannten Rechtsinstrumente am 20. März 2007 fast drei Jahre.

    29 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich (C-177/04, oben in Fn. 16 angeführt, Randnr. 77) und Kommission/Portugal (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 52).

    37 - Wenn das Urteil C-419/03 zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig durchgeführt ist.

    45 - Der Gerichtshof hat in dem Urteil Kommission/Frankreich (C-304/02, oben in Fn. 7 angeführt) gegen die Französische Republik einen Pauschalbetrag verhängt, da sich der Verstoß in jener Sache über einen langen Zeitraum erstreckte und öffentliche und private Interessen an Fischbeständen während dieses Zeitraums erheblich beeinträchtigt wurden.

  • EuGH, 27.11.2003 - C-429/01

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2008 - C-121/07
    Insoweit habe der Gerichtshof in den Rechtssachen C-296/01(31) und C-429/01(32) festgestellt, dass die Französische Republik bestimmte Vorschriften der Richtlinie 90/220 und der Richtlinie 90/219/EWG(33) nicht umgesetzt habe.

    Auch habe die Kommission später Klage nach Art. 228 EG gegen die Französische Republik wegen Nichtdurchführung des Urteils C-429/01 erhoben.

    Diese Klage, die unter der Rechtssachennummer C-79/06 eingetragen worden sei, sei später von der Kommission zurückgenommen worden, nachdem die Französische Republik das Urteil des Gerichtshofs C-429/01 durchgeführt habe(34).

    Die Kommission habe in jener Rechtssache die Klage zurückgenommen, nachdem die Französische Republik das zuvor ergangene Urteil des Gerichtshofs C-429/01 durchgeführt habe.

    32 - Urteil vom 27. November 2003, Kommission/Frankreich (C-429/01, Slg. 2003, I-14355).

  • EuGH, 10.01.2008 - C-70/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2008 - C-121/07
    7 - Vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30), vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien (C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27), vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland (C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 19), und vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 18).

    17 - Vgl. insoweit Urteil Kommission/Portugal (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 34).

    18 - Vgl. Urteil Kommission/Portugal (oben in Fn. 7 angeführt, Randnrn. 38 und 39).

    28 - Vgl. Urteil Kommission/Portugal (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 50), wo der Gerichtshof die Anwendung des Grundbetrags von 600 Euro gemäß der Mitteilung von 2005 billigte.

  • EuGH, 09.09.2004 - C-195/02

    Kommission / Spanien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2008 - C-121/07
    Zudem erkannte der Gerichtshof im Urteil Kommission/Spanien (C-278/01) an, dass technische Erwägungen, die eine kurzfristige Durchführung des zuvor nach Art. 226 EG ergangenen Urteils des Gerichtshofs erschweren, bei der Festlegung des Koeffizienten für die Dauer berücksichtigt werden dürfen(26).

    9 - Urteile vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien (C-212/99, Slg. 2001, I-4923, Randnr. 34), und vom 9. September 2004, Kommission/Spanien (C-195/02, Slg. 2004, I-7857, Randnr. 82).

    27 - Vgl. Urteile Kommission/Spanien (C-278/01, oben in Fn. 26 angeführt, Randnr. 59) und Kommission/Portugal (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 48).

  • EuGH, 20.11.2003 - C-296/01

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2008 - C-121/07
    31 - Urteil vom 20. November 2003, Kommission/Frankreich (C-296/01, Slg. 2003, I-13909).
  • EuGH, 18.07.2006 - C-119/04

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN ZUM ZWEITEN MAL WEGEN FEHLENDER ANERKENNUNG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2008 - C-121/07
    7 - Vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30), vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien (C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27), vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland (C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 19), und vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 18).
  • EuGH, 18.10.2001 - C-354/99

    Kommission / Irland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2008 - C-121/07
    10 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 18. Oktober 2001, Kommission/Irland (C-354/99, Slg. 2001, I-7657, Randnr. 27).
  • EuGH, 25.11.2003 - C-278/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ZUM ZWEITEN MAL EINEN MITGLIEDSTAAT ZUR ZAHLUNG EINES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2008 - C-121/07
    26 - Vgl. Urteil vom 25. November 2003, Kommission/Spanien (C-278/01, Slg. 2003, I-14141, Randnrn.
  • EuGH, 26.06.2001 - C-212/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2008 - C-121/07
    9 - Urteile vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien (C-212/99, Slg. 2001, I-4923, Randnr. 34), und vom 9. September 2004, Kommission/Spanien (C-195/02, Slg. 2004, I-7857, Randnr. 82).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-503/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2008 - C-121/07
    7 - Vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30), vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien (C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27), vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland (C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 19), und vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 18).
  • EuGH, 28.02.1991 - 131/88

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 14.03.2006 - C-177/04

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-549/18

    Kommission/ Rumänien (Lutte contre le blanchiment de capitaux) -

    15 Rumänien verweist insbesondere auf das Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 62, 63 und 69).

    51 Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 63).

    52 Vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 19, 20, 44, 45, 56 bis 58) und Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in dieser Rechtssache (C-121/07, EU:C:2008:320, Nr. 80).

    Diese Beträge sind mit dem im Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 65 bis 88) verhängten Betrag (10 Mio. Euro) zu vergleichen (in dem insbesondere auf frühere Vertragsverletzungen auf dem betreffenden Gebiet hingewiesen wird).

    62 Vgl. Mitteilung von 2011, Nr. 25 und Mitteilung von 2017, S. 15. Vgl. diesbezüglich Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 84).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-550/18

    Kommission/ Irland (Lutte contre le blanchiment de capitaux)

    43 Siehe Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 63).

    44 Vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 19, 20, 44, 45 und 56 bis 58), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in jener Rechtssache (C-121/07, EU:C:2008:320, Nr. 80).

    57 Vgl. Mitteilung von 2011, Ziff. 25, und Mitteilung von 2017, S. 15. Vgl. hierzu Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 84).

    67 Vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 85).

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