Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 07.09.2016 - C-121/15   

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https://dejure.org/2016,27334
EuGH, 07.09.2016 - C-121/15 (https://dejure.org/2016,27334)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2016 - C-121/15 (https://dejure.org/2016,27334)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2016 - C-121/15 (https://dejure.org/2016,27334)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    ANODE

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2009/73/EG - Energie - Gassektor - Festsetzung der Lieferpreise für Erdgas an Endkunden - Regulierte Tarife - Hindernis - Vereinbarkeit - Beurteilungskriterien - Ziele der Versorgungssicherheit und des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    ANODE

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2009/73/EG - Energie - Gassektor - Festsetzung der Lieferpreise für Erdgas an Endkunden - Regulierte Tarife - Hindernis - Vereinbarkeit - Beurteilungskriterien - Ziele der Versorgungssicherheit und des ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die Versorgungssicherheit und der territoriale Zusammenhalt sind Ziele von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die eine staatliche Intervention beim Lieferpreis für Erdgas rechtfertigen können

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Lieferpreis für Erdgas

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    ANODE

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2009/73/EG - Energie - Gassektor - Festsetzung der Lieferpreise für Erdgas an Endkunden - Regulierte Tarife - Hindernis - Vereinbarkeit - Beurteilungskriterien - Ziele der Versorgungssicherheit und des ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • EuGH, 30.04.2020 - C-5/19

    Оvergas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia - Vorlage zur

    Das vorlegende Gericht nimmt auf die Urteile vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), vom 10. September 2015, Kommission/Polen (C-36/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:570), und vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637), Bezug und stellt sich die Frage, welche Grenzen das Unionsrecht den Mitgliedstaaten für die Möglichkeit von Interventionen bei der Bildung der Lieferpreise für Erdgas setzt.

    Erstens muss diese Intervention ein Ziel von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse verfolgen, zweitens muss sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, und drittens muss sie gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen vorsehen, die klar festgelegt, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sind und den gleichberechtigten Zugang von Erdgasunternehmen der Union zu den Verbrauchern sicherstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Doch bedeutet die Bezugnahme in Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie sowohl auf diese Voraussetzung als auch auf Art. 106 AEUV, der mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraute Unternehmen betrifft, dass diese Voraussetzung am Maßstab dieser Vertragsbestimmung auszulegen ist (Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Auslegung der Voraussetzung der Verfolgung eines allgemeinen wirtschaftlichen Interesses muss zudem Art. 14 AEUV, das dem EU-Vertrag in der Fassung des Vertrags von Lissabon und dem AEU-Vertrag angefügte Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse, das den Behörden der Mitgliedstaaten bei der Lieferung, der Ausführung und der Organisation der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse explizit eine wichtige Rolle und einen weiten Ermessensspielraum zuerkennt, sowie die Charta, insbesondere deren Art. 36, der den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrifft, berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 40 und 41).

    Unter diesem Blickwinkel soll Art. 106 Abs. 2 AEUV das Interesse der Mitgliedstaaten am Einsatz bestimmter Unternehmen als Instrument der Wirtschafts- oder Sozialpolitik mit dem Interesse der Union an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln und der Wahrung der Einheit des Binnenmarkts in Einklang bringen (Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Mitgliedstaaten sind somit berechtigt, unter Beachtung des Rechts der Union den Umfang und die Organisation ihrer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu bestimmen und können insbesondere Ziele berücksichtigen, die ihrer nationalen Politik eigen sind (Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, im Rahmen der von ihnen gemäß der Richtlinie 2009/73 vorzunehmenden Beurteilung, ob den im Gassektor tätigen Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen sind, einen Ausgleich zwischen dem Ziel der Liberalisierung und den anderen von dieser Richtlinie verfolgten Zielen herzustellen (Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach erlaubt das Unionsrecht, insbesondere Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/73, ausgelegt im Licht der Art. 14 und 106 AEUV, den Mitgliedstaaten, zu beurteilen, ob den im Gassektor tätigen Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen hinsichtlich des Erdgaspreises aufzuerlegen sind, um u. a. die Versorgungssicherheit und die Regelmäßigkeit der Versorgung zu gewährleisten, sofern alle weiteren von der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 52).

    Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, dies unter Berücksichtigung der Tatsache zu prüfen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass nicht ausgeschlossen ist, dass eine nationale Regelung, die die Verpflichtung umfasst, Erdgas zu einem bestimmten Preis zu liefern, für geeignet befunden werden kann, die Erreichung solcher Ziele zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 58).

    Was als Zweites die Voraussetzung der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit betrifft, geht aus dem Wortlaut von Art. 106 AEUV unmittelbar hervor, dass gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/73 Unternehmen auferlegt werden können, diesen Grundsatz beachten müssen und dass diese Verpflichtungen daher die freie Festlegung des Lieferpreises für Erdgas nach dem 1. Juli 2007 nur insoweit, als es zur Erreichung des mit ihnen verfolgten, im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Ziels erforderlich ist, beeinträchtigen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar wird das vorlegende Gericht im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits zu beurteilen haben, ob dieses Erfordernis der Verhältnismäßigkeit erfüllt ist, der Gerichtshof hat ihm jedoch auf Basis der verfügbaren Informationen die hierfür erforderlichen Hinweise hinsichtlich des Unionsrechts zu geben (vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher impliziert die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erstens, dass die fragliche Maßnahme geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Ziels zu gewährleisten (Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens muss zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die staatliche Preisintervention auf das zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels strikt Notwendige begrenzt werden, was die periodische Überprüfung der Notwendigkeit der Maßnahme impliziert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens darf die angewandte Interventionsmethode nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Ziels erforderlich ist (Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass zu prüfen ist, in welchem Umfang die in Rede stehende staatliche Intervention Privaten bzw. Unternehmen als Endverbrauchern von Gas zugutekommt (Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 67 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Rahmen darf das System der Benennung von Unternehmen, denen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt werden, keines der im Gasverteilungssektor tätigen Unternehmen von vornherein ausschließen (Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-411/17

    Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen - Vorlage zur

    Insoweit ist zu beachten, dass Art. 194 Abs. 1 Buchst. b AEUV die Energieversorgungssicherheit in der Europäischen Union als eines der grundlegenden Ziele der Unionspolitik im Energiebereich bezeichnet (Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-683/19

    Viesgo Infraestructuras Energéticas

    Ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs - u. a. Urteile vom 20. April 2010 (Rechtssache C-265/08, Federutility) und vom 7. September 2016 (Rechtssache C-121/15, ANODE) - eine nationale Regelung, wie sie in Art. 45 Abs. 4 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember 2013, ausgeführt durch die Art. 2 und 3 des Königlichen Dekrets 968/2014 vom 21. November 2014, vorgesehen ist und nach der die Finanzierung des Sozialtarifs ("bono social") auf bestimmte Vertreter des Elektrizitätssystems - die Muttergesellschaften der Unternehmensgruppen bzw. Gesellschaften, die gleichzeitig im Bereich der Erzeugung, Verteilung und Vermarktung von elektrischer Energie tätig sind - entfällt, von denen einige eine nur sehr geringe Bedeutung im Sektor haben, während andere Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die diese Kosten, sei es aufgrund ihres Umsatzes, ihrer relativen Bedeutung in einem der Tätigkeitsbereiche oder weil sie zwei dieser Tätigkeiten gleichzeitig und in integrierter Form ausüben, eventuell besser tragen können, freigestellt werden, mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 vereinbar?.

    9 Urteil vom 7. September 2016 (C-121/15, EU:C:2016:637).

    64 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache ANODE (C-121/15, EU:C:2016:248, Nr. 82).

    68 Urteil vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    71 Vgl. Urteil vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 71).

    75 Urteil vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    76 Vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 36).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 40 bis 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2019 - C-523/18

    Engie Cartagena - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsame Vorschriften für den

    Die Klägerin trägt insbesondere vor, dass die in den Urteilen vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), und vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637), aufgestellten Kriterien und Grundsätze zur Regelung der Auferlegung einer Gemeinwohlverpflichtung nicht eingehalten worden seien.

    Vgl. entsprechend Urteil vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 50), und Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache ANODE (C-121/15, EU:C:2016:248, Nr. 52).

    6 Urteil vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 44).

    8 Vgl. Urteil vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 36); vgl. entsprechend bezüglich der Richtlinie 2003/55/EG Urteil vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 22), und bezüglich der Richtlinie 2003/54/EG Urteil vom 21. Dezember 2011, ENEL (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 42).

    9 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 30), und entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, ENEL (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 42).

    10 In diesem Zusammenhang ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Tatsache, dass das Urteil ANODE diese Voraussetzung nicht direkt erwähnt, irrelevant.

  • EuGH, 11.04.2019 - C-473/17

    Repsol Butano

    Die Richtlinie 2003/55 wurde durch die Richtlinie 2009/73 aufgehoben, deren Art. 3 Abs. 2 im Wesentlichen dem Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55 entspricht und vom Gerichtshof im Urteil vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637), ausgelegt wurde.

    Folglich sind Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55 und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/73 in der durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), sowie vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637), vorgenommenen Auslegung für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten nicht maßgebend.

    Diese bezweckt, die Verwirklichung eines vollständig und tatsächlich offenen und wettbewerbsbestimmten Erdgasbinnenmarkts zu verfolgen, in dem alle Kunden ihre Lieferanten frei wählen können und in dem alle Anbieter ihre Kunden frei beliefern können, was bedeutet, dass der Preis für die Lieferung von Erdgas allein durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage festzulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 26).

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, kann ein solcher Mechanismus, der nur eine regelmäßige Überprüfung der Höhe dieser Tarife bezweckt und weder die Notwendigkeit noch die Modalitäten der staatlichen Intervention bei den Preisen betrifft, nicht mit einer zeitlichen Begrenzung der betreffenden Maßnahme gleichgesetzt werden (Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 62).

  • EuGH, 14.10.2021 - C-683/19

    Viesgo Infraestructuras Energéticas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame

    Mit Urteil vom 24. Oktober 2016 gab das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) der Klage von E.ON statt und befand unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofs vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), und vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637), dass diese Regelung unanwendbar sei, da sie gegen Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 verstoße.

    Ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs - u. a. Urteile vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), und vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637) - eine nationale Regelung, wie sie in Art. 45 Abs. 4 des Gesetzes 24/2013, ausgeführt durch die Art. 2 und 3 des Königlichen Dekrets 968/2014, vorgesehen ist und nach der die Finanzierung des Sozialtarifs auf bestimmte Vertreter des Elektrizitätssystems - die Muttergesellschaften der Unternehmensgruppen bzw. Gesellschaften, die gleichzeitig im Bereich der Erzeugung, Verteilung und Vermarktung von elektrischer Energie tätig sind - entfällt, von denen einige eine nur sehr geringe Bedeutung im Sektor haben, während andere Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die diese Kosten, sei es aufgrund ihres Umsatzes, ihrer relativen Bedeutung in einem der Tätigkeitsbereiche oder weil sie zwei dieser Tätigkeiten gleichzeitig und in integrierter Form ausüben, eventuell besser tragen können, freigestellt werden, mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 vereinbar?.

    Erstens muss diese Intervention ein Ziel von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse verfolgen, zweitens muss sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und drittens muss sie gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen vorsehen, die klar festgelegt, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sind und den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen der Union zu den Verbrauchern sicherstellen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 36, und vom 30. April 2020, 0vergas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia, C-5/19, EU:C:2020:343, Rn. 56).

    Daher muss jede etwaige Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt sein (vgl. entsprechend Urteile vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 71, und vom 30. April 2020, 0vergas Mrezhi und Balgarska gazova asotsiatsia, C-5/19, EU:C:2020:343, Rn. 80).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-693/22

    I. (Vente d'une base de données) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    40 Urteil vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-817/19

    Generalanwalt Pitruzzella: Übermittlung sowie allgemeine und unterschiedslose

    Jedenfalls kann der Gerichtshof den nationalen Gerichten nach ständiger Rechtsprechung Hinweise geben, die es ihnen ermöglichen, diese Unvereinbarkeit zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-523/18

    Engie Cartagena - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt -

    Engie Cartagena argumentiert insbesondere, dass die in den Urteilen vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), sowie vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637), festgelegten Kriterien und Grundsätze, die bei der Einführung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung maßgeblich seien, durch die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften nicht erfüllt seien.

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass Art. 106 Abs. 2 AEUV, der mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraute Unternehmen betrifft, das Interesse der Mitgliedstaaten am Einsatz bestimmter Unternehmen als Instrument der Wirtschafts- oder Sozialpolitik mit dem Interesse der Union an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln und der Wahrung der Einheit des Binnenmarkts in Einklang bringen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 1999, Albany, C-67/96, EU:C:1999:430, Rn. 103, sowie vom 7. September 2016, ANODE, C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 43).

    Schließlich ist entgegen dem Vortrag von Engie Cartagena und den im Ausgangsverfahren als Streithelferinnen beteiligten Unternehmen festzustellen, dass sich der Pflichtbeitrag von den nationalen Verpflichtungen unterscheidet, um die es in den Rechtssachen ging, in denen die Urteile vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205), vom 21. Dezember 2011, ENEL (C-242/10, EU:C:2011:861), sowie vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637), ergangen sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-226/16

    Eni u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 994/2010 -

    5 Vgl. insoweit Urteil vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 47 und 48), sowie meine Schlussanträge in derselben Rechtssache (C-121/15, EU:C:2016:248, Nr. 56).

    33 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 34), und vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 54).

    34 Vgl. u. a. Urteile vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 69), vom 21. Dezember 2011, ENEL (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 55 ff.), vom 10. September 2015, Kommission/Polen (C-36/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:570, Rn. 45 ff.), und vom 7. September 2016, ANODE (C-121/15, EU:C:2016:637, Rn. 53 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-66/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-81/16

    Spanien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-70/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuGH, 19.12.2019 - C-236/18

    GRDF

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   Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2016 - C-121/15   

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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    ANODE

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/73/EG - Erdgasbinnenmarkt - Intervention des Staates beim Lieferpreis von Erdgas - Hindernis für die Verwirklichung eines wettbewerbsbestimmten Erdgasmarkts - Gemeinwohlverpflichtung - Allgemeines wirtschaftliches Interesse ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-265/08

    Federutility u.a. - Festlegung der Preise für die Lieferung von Erdgas an

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2016 - C-121/15
    Bei der Beantwortung dieser Fragen wird der Gerichtshof im Einklang mit seiner früheren Rechtsprechung und insbesondere jener in der Rechtssache, die seinem Grundsatzurteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205) zugrunde lag, alle in Rede stehenden Interessen in einen angemessenen Ausgleich bringen müssen.

    In seiner Rechtsprechung und insbesondere im Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205) hat der Gerichtshof bereits den Rahmen der Untersuchung abgesteckt, um zu prüfen, ob eine staatliche Preisintervention, insbesondere im Erdgassektor, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

    Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205) eine staatliche Interventionsmaßnahme bei den Abnahmepreisen für Erdgas als eine Maßnahme eingeordnet hat, die "bereits ihrer Natur nach ein Hindernis für die Verwirklichung eines funktionsfähigen Erdgasbinnenmarkts darstellt"(24).

    Im vorliegenden Fall ist zwar davon auszugehen, dass, wie sowohl das vorlegende Gericht als auch die Französische Republik ausführen, sich die hier in Rede stehende französische Regelung in mehrfacher Hinsicht von der italienischen Regelung unterscheidet, die der Rechtssache des Urteils Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205) zugrunde lag und wonach ein Referenzpreis festgelegt wurde, den alle Erdgaslieferanten in ihre geschäftlichen Angebote aufnehmen mussten.

    Zur ersten Voraussetzung, d. h. der Voraussetzung, dass die staatliche Intervention bei der Festlegung des Preises für die Lieferung von Erdgas durch die Verfolgung eines allgemeinen wirtschaftlichen Interesses gerechtfertigt sein muss, will das vorlegende Gericht im Rahmen seiner zweiten Vorlagefrage unter Buchst. a wissen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat andere Ziele des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses verfolgen kann als die vom Gerichtshof im Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205) anerkannte Aufrechterhaltung des Lieferpreises auf einem angemessenen Niveau.

    Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205) festgestellt, dass, wenn sich herausstellen sollte, dass eine staatliche Intervention beim Lieferpreis für Erdgas gerechtfertigt werden könnte, das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit insbesondere verlangt, dass die Intervention sich grundsätzlich auf den Preisbestandteil beschränkt, der unmittelbar aufgrund der besonderen Umstände, deren Folgen sie begrenzen will, ansteigt(56).

    Insoweit stelle ich für die Bezugnahme auf die "vollständigen" Kosten zunächst fest, dass das vom Gerichtshof in den Rn. 36 und 38 des Urteils Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205) formulierte Erfordernis, wonach die staatliche Preisintervention auf das beschränkt werden muss, was zur Erreichung des verfolgen Ziels erforderlich ist, offenbar die Notwendigkeit einschließt, soweit wie möglich den Preisbestandteil zu identifizieren, hinsichtlich dessen ein Eingreifen zur Erreichung des mit der beabsichtigten Intervention verfolgten Ziels erforderlich ist.

    Daher habe ich Zweifel, ob eine auf die Deckung der gesamten Kosten gestützte Methode der Festlegung der regulierten Tarife mit dem oben erwähnten, vom Gerichtshof im Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205) formulierten Erfordernis vereinbar ist, wonach die staatliche Intervention nicht über das hinausgehen darf, was im Hinblick auf die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses erforderlich ist.

    Im Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205) hat der Gerichtshof diesen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der betreffenden Maßnahme im Hinblick auf das geltend gemachte Ziel, nämlich den Lieferpreis für Erdöl zum Schutz des Endverbrauchers auf einem angemessenen Niveau zu halten, beurteilt.

    20 - Der Gerichtshof hat diese Auslegung zunächst im Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 18) im Hinblick auf die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. 2003, L 176, S. 57) vertreten.

    23 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 18).

    26 - Vgl. zur Richtlinie 2003/55 Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 24) und zur Richtlinie 2009/73 Urteil Kommission/Polen (C-36/14, EU:C:2015:570, Rn. 52 und 53).

    27 - Vgl. zur Richtlinie 2003/55 Urteile Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 20 bis 22 und 47) und Kommission/Polen (C-36/14, EU:C:2015:570, Rn. 51 und 52).

    28 - Vgl. zur Richtlinie 2003/55 Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 33), zur Richtlinie 2003/54 Urteile Enel Produzione (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 42) und Kommission/Polen (C-36/14, EU:C:2015:570, Rn. 51).

    29 - Zu diesem Begriff vgl. die Erwägungen des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2009:640) in den Nrn. 53 bis 55.

    30 - Vgl. Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 26) und Fn. 20 der vorliegenden Schlussanträge.

    33 - Hierzu stelle ich fest, dass Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2009:640, Nr. 46) bereits ausgeführt hatte, dass die Unbestimmtheit der Richtlinie 2009/73 bezüglich der Regelung der Gemeinwohlverpflichtungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse den Willen des Unionsgesetzgebers wiedergebe, den Mitgliedstaaten einen weiten Gestaltungsspielraum einzuräumen.

    Vgl. in diesem Sinne Urteile Albany (C-67/96, EU:C:1999:430, Rn. 103), Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 28) und Enel Produzione (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 41).

    35 - Vgl. Urteile Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und Enel Produzione (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 50).

    38 - Vgl. Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 29 und 30).

    39 - Diese Formulierung wurde bereits von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2009:640, Nr. 47) verwendet.

    40 - Vgl. die Verweise auf das Schrifttum in Fn. 30 der Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2009:640).

    42 - So hatte insbesondere der Mitgliedstaat in der Rechtssache, in der das Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205) ergangen ist, eine "den Preis betreffende" Verpflichtung auferlegt - d. h. eine Verpflichtung, die die Auferlegung einer Handlung betreffend den Lieferpreis für Gas zum Gegenstand hatte -, die dazu bestimmt war, das im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegende Ziel der Preisstabilität zur Gewährleistung des Schutzes des Endverbrauchers zu verfolgen.

    Vgl. Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 20, 24 und 32).

    43 - Vgl. in diesem Sinne zum Ziel des Schutzes des Endverbrauchers Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 32).

    46 - Vgl. Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 33) und in diesem Sinne Urteil Enel Produzione (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 42).

    48 - Urteile Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 33 und 35), Enel Produzione (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 75) und Kommission/Polen (C-36/14, EU:C:2015:570, Rn. 56).

    49 - Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 36).

    50 - Urteile Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 39) und Kommission/Polen (C-36/14, EU:C:2015:570, Rn. 60).

    51 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 34) und Enel Produzione (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 49).

    55 - Vgl. insoweit Urteile Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 35) und Kommission/Polen (C-36/14, EU:C:2015:570, Rn. 57 und 58).

    56 - Vgl. Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 37 und 38).

    58 - Vgl. Urteile Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 39 bis 43) und Kommission/Polen (C-36/14, EU:C:2015:570, Rn. 60).

    59 - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2009:640, Nr. 81).

  • EuGH, 20.04.2010 - C-265/08

    Federutility u.a. - Richtlinie 2003/55/EG - Erdgasbinnenmarkt - Staatliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2016 - C-121/15
    Bei der Beantwortung dieser Fragen wird der Gerichtshof im Einklang mit seiner früheren Rechtsprechung und insbesondere jener in der Rechtssache, die seinem Grundsatzurteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205) zugrunde lag, alle in Rede stehenden Interessen in einen angemessenen Ausgleich bringen müssen.

    In seiner Rechtsprechung und insbesondere im Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205) hat der Gerichtshof bereits den Rahmen der Untersuchung abgesteckt, um zu prüfen, ob eine staatliche Preisintervention, insbesondere im Erdgassektor, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

    Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205) eine staatliche Interventionsmaßnahme bei den Abnahmepreisen für Erdgas als eine Maßnahme eingeordnet hat, die "bereits ihrer Natur nach ein Hindernis für die Verwirklichung eines funktionsfähigen Erdgasbinnenmarkts darstellt"(24).

    Im vorliegenden Fall ist zwar davon auszugehen, dass, wie sowohl das vorlegende Gericht als auch die Französische Republik ausführen, sich die hier in Rede stehende französische Regelung in mehrfacher Hinsicht von der italienischen Regelung unterscheidet, die der Rechtssache des Urteils Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205) zugrunde lag und wonach ein Referenzpreis festgelegt wurde, den alle Erdgaslieferanten in ihre geschäftlichen Angebote aufnehmen mussten.

    Zur ersten Voraussetzung, d. h. der Voraussetzung, dass die staatliche Intervention bei der Festlegung des Preises für die Lieferung von Erdgas durch die Verfolgung eines allgemeinen wirtschaftlichen Interesses gerechtfertigt sein muss, will das vorlegende Gericht im Rahmen seiner zweiten Vorlagefrage unter Buchst. a wissen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat andere Ziele des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses verfolgen kann als die vom Gerichtshof im Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205) anerkannte Aufrechterhaltung des Lieferpreises auf einem angemessenen Niveau.

    Insoweit hat der Gerichtshof im Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205) festgestellt, dass, wenn sich herausstellen sollte, dass eine staatliche Intervention beim Lieferpreis für Erdgas gerechtfertigt werden könnte, das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit insbesondere verlangt, dass die Intervention sich grundsätzlich auf den Preisbestandteil beschränkt, der unmittelbar aufgrund der besonderen Umstände, deren Folgen sie begrenzen will, ansteigt(56).

    Insoweit stelle ich für die Bezugnahme auf die "vollständigen" Kosten zunächst fest, dass das vom Gerichtshof in den Rn. 36 und 38 des Urteils Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205) formulierte Erfordernis, wonach die staatliche Preisintervention auf das beschränkt werden muss, was zur Erreichung des verfolgen Ziels erforderlich ist, offenbar die Notwendigkeit einschließt, soweit wie möglich den Preisbestandteil zu identifizieren, hinsichtlich dessen ein Eingreifen zur Erreichung des mit der beabsichtigten Intervention verfolgten Ziels erforderlich ist.

    Daher habe ich Zweifel, ob eine auf die Deckung der gesamten Kosten gestützte Methode der Festlegung der regulierten Tarife mit dem oben erwähnten, vom Gerichtshof im Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205) formulierten Erfordernis vereinbar ist, wonach die staatliche Intervention nicht über das hinausgehen darf, was im Hinblick auf die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses erforderlich ist.

    Im Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205) hat der Gerichtshof diesen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der betreffenden Maßnahme im Hinblick auf das geltend gemachte Ziel, nämlich den Lieferpreis für Erdöl zum Schutz des Endverbrauchers auf einem angemessenen Niveau zu halten, beurteilt.

    20 - Der Gerichtshof hat diese Auslegung zunächst im Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 18) im Hinblick auf die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. 2003, L 176, S. 57) vertreten.

    23 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 18).

    26 - Vgl. zur Richtlinie 2003/55 Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 24) und zur Richtlinie 2009/73 Urteil Kommission/Polen (C-36/14, EU:C:2015:570, Rn. 52 und 53).

    27 - Vgl. zur Richtlinie 2003/55 Urteile Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 20 bis 22 und 47) und Kommission/Polen (C-36/14, EU:C:2015:570, Rn. 51 und 52).

    28 - Vgl. zur Richtlinie 2003/55 Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 33), zur Richtlinie 2003/54 Urteile Enel Produzione (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 42) und Kommission/Polen (C-36/14, EU:C:2015:570, Rn. 51).

    30 - Vgl. Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 26) und Fn. 20 der vorliegenden Schlussanträge.

    Vgl. in diesem Sinne Urteile Albany (C-67/96, EU:C:1999:430, Rn. 103), Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 28) und Enel Produzione (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 41).

    35 - Vgl. Urteile Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und Enel Produzione (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 50).

    38 - Vgl. Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 29 und 30).

    42 - So hatte insbesondere der Mitgliedstaat in der Rechtssache, in der das Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205) ergangen ist, eine "den Preis betreffende" Verpflichtung auferlegt - d. h. eine Verpflichtung, die die Auferlegung einer Handlung betreffend den Lieferpreis für Gas zum Gegenstand hatte -, die dazu bestimmt war, das im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegende Ziel der Preisstabilität zur Gewährleistung des Schutzes des Endverbrauchers zu verfolgen.

    Vgl. Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 20, 24 und 32).

    43 - Vgl. in diesem Sinne zum Ziel des Schutzes des Endverbrauchers Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 32).

    46 - Vgl. Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 33) und in diesem Sinne Urteil Enel Produzione (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 42).

    48 - Urteile Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 33 und 35), Enel Produzione (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 75) und Kommission/Polen (C-36/14, EU:C:2015:570, Rn. 56).

    49 - Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 36).

    50 - Urteile Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 39) und Kommission/Polen (C-36/14, EU:C:2015:570, Rn. 60).

    51 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 34) und Enel Produzione (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 49).

    55 - Vgl. insoweit Urteile Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 35) und Kommission/Polen (C-36/14, EU:C:2015:570, Rn. 57 und 58).

    56 - Vgl. Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 37 und 38).

    58 - Vgl. Urteile Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 39 bis 43) und Kommission/Polen (C-36/14, EU:C:2015:570, Rn. 60).

  • EuGH, 10.09.2015 - C-36/14

    Kommission / Polen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2016 - C-121/15
    19 - Vgl. insbesondere Urteil Enel Produzione (C-242/10, EU:C:2011:861) zur Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. 2003, L 176, S. 37) und Urteil Kommission/Polen (C-36/14, EU:C:2015:570).

    Später hat er darauf hingewiesen, dass diese Auslegung und die Ausführungen im Urteil Federutility u. a., die die Zulässigkeit einer in einer Preisregulierung bestehenden Intervention des Staates betreffen, uneingeschränkt auch für die Richtlinie 2009/73 gelten (vgl. Urteil Kommission/Polen, C-36/14, EU:C:2015:570, Rn. 45 und 53).

    Vgl. auch Urteil Kommission/Polen (C-36/14, EU:C:2015:570, Rn. 45).

    Vgl. auch Urteil Kommission/Polen (C-36/14, EU:C:2015:570, Rn. 56).

    26 - Vgl. zur Richtlinie 2003/55 Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 24) und zur Richtlinie 2009/73 Urteil Kommission/Polen (C-36/14, EU:C:2015:570, Rn. 52 und 53).

    27 - Vgl. zur Richtlinie 2003/55 Urteile Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 20 bis 22 und 47) und Kommission/Polen (C-36/14, EU:C:2015:570, Rn. 51 und 52).

    28 - Vgl. zur Richtlinie 2003/55 Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 33), zur Richtlinie 2003/54 Urteile Enel Produzione (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 42) und Kommission/Polen (C-36/14, EU:C:2015:570, Rn. 51).

    48 - Urteile Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 33 und 35), Enel Produzione (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 75) und Kommission/Polen (C-36/14, EU:C:2015:570, Rn. 56).

    50 - Urteile Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 39) und Kommission/Polen (C-36/14, EU:C:2015:570, Rn. 60).

    55 - Vgl. insoweit Urteile Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 35) und Kommission/Polen (C-36/14, EU:C:2015:570, Rn. 57 und 58).

    58 - Vgl. Urteile Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 39 bis 43) und Kommission/Polen (C-36/14, EU:C:2015:570, Rn. 60).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-242/10

    Enel Produzione - Richtlinie 2003/54/EG - Elektrizitätsbinnenmarkt - Für das

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2016 - C-121/15
    19 - Vgl. insbesondere Urteil Enel Produzione (C-242/10, EU:C:2011:861) zur Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. 2003, L 176, S. 37) und Urteil Kommission/Polen (C-36/14, EU:C:2015:570).

    28 - Vgl. zur Richtlinie 2003/55 Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 33), zur Richtlinie 2003/54 Urteile Enel Produzione (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 42) und Kommission/Polen (C-36/14, EU:C:2015:570, Rn. 51).

    Vgl. in diesem Sinne Urteile Albany (C-67/96, EU:C:1999:430, Rn. 103), Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 28) und Enel Produzione (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 41).

    35 - Vgl. Urteile Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und Enel Produzione (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 50).

    46 - Vgl. Urteil Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 33) und in diesem Sinne Urteil Enel Produzione (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 42).

    47 - Vgl. Urteil Enel Produzione (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 56).

    48 - Urteile Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 33 und 35), Enel Produzione (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 75) und Kommission/Polen (C-36/14, EU:C:2015:570, Rn. 56).

    51 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 34) und Enel Produzione (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 49).

    61 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Enel Produzione (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 86).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2016 - C-121/15
    Vgl. in diesem Sinne Urteile Albany (C-67/96, EU:C:1999:430, Rn. 103), Federutility u. a. (C-265/08, EU:C:2010:205, Rn. 28) und Enel Produzione (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 41).
  • EuGH, 19.06.2008 - C-220/07

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2016 - C-121/15
    60 - Vgl. insoweit Urteil Kommission/Frankreich (C-220/07, EU:C:2008:354, Rn. 31), zum Verfahren der Benennung von Unternehmen, die mit der Bereitstellung von Universaldienstleistungen gemäß der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 51) beauftragt sind.
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