Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011

Rechtsprechung
   EuGH, 20.10.2011 - C-123/10   

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https://dejure.org/2011,1269
EuGH, 20.10.2011 - C-123/10 (https://dejure.org/2011,1269)
EuGH, Entscheidung vom 20.10.2011 - C-123/10 (https://dejure.org/2011,1269)
EuGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2011 - C-123/10 (https://dejure.org/2011,1269)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 - Nationales System der jährlichen Pensionsanpassung - Außerordentliche Pensionserhöhung für das Jahr 2008 - Ausschluss der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Brachner

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 - Nationales System der jährlichen Pensionsanpassung - Außerordentliche Pensionserhöhung für das Jahr 2008 - Ausschluss der ...

  • EU-Kommission PDF

    Brachner

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 - Nationales System der jährlichen Pensionsanpassung - Außerordentliche Pensionserhöhung für das Jahr 2008 - Ausschluss der ...

  • EU-Kommission

    Brachner

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 - Nationales System der jährlichen Pensionsanpassung - Außerordentliche Pensionserhöhung für das Jahr 2008 - Ausschluss der ...

  • Wolters Kluwer

    Sozialpolitik; Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit; Mittelbare Diskriminierung von Frauen durch das nationale System der jährlichen Pensionsanpassung bei Kleinstpensionen; Waltraud Brachner gegen Pensionsversicherungsanstalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik; Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit; Mittelbare Diskriminierung von Frauen durch das nationale System der jährlichen Pensionsanpassung bei Kleinstpensionen; Waltraud Brachner gegen Pensionsversicherungsanstalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 8. März 2010 - Waltraud Brachner gegen Pensionsversicherungsanstalt

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs - Auslegung des Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2011, 1412
  • NZS 2012, 216 (Ls.)
  • DÖV 2012, 33
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-123/10
    Dafür, dass dieser Nachteil wesentlich mehr Frauen als Männer trifft, ist ein erstes Indiz - dem erhebliches Gewicht beizumessen ist und das zudem ein unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung ist (vgl. im Rahmen der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg [ABl. L 39, S. 40] Urteil vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez, C-167/97, Slg. 1999, I-623, Randnrn.

    Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es zwar letztlich Sache des für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständigen nationalen Gerichts ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang die fragliche Rechtsvorschrift durch einen solchen objektiven Faktor gerechtfertigt ist, doch kann der Gerichtshof, der im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Seymour-Smith und Perez, Randnrn.

    Schließlich hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügen (vgl. u. a. Urteil Seymour-Smith und Perez, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch Sache des Mitgliedstaats, in seiner Eigenschaft als Urheber der möglicherweise diskriminierenden Vorschrift darzutun, dass diese einem legitimen Ziel seiner Sozialpolitik dient, dass dieses Ziel nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat und dass er vernünftigerweise annehmen durfte, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels geeignet seien (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Seymour-Smith und Perez, Randnr. 77).

  • EuGH, 19.11.1992 - C-226/91

    Molenbroek / Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-123/10
    Der Oberste Gerichtshof führt weiter aus, zwar erscheine die Anrechnung der Einkünfte des Ehegatten bei der Feststellung des Anspruchs auf Ausgleichszulage durchaus gerechtfertigt, da es sich hierbei um eine Existenzsicherungsleistung handele (Urteil vom 19. November 1992, Molenbroek, C-226/91, Slg. 1992, I-5943), doch folge daraus nicht, dass eine solche Anrechnung auch bei einer Maßnahme der jährlichen Pensionsanpassung gerechtfertigt sei.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich außerdem, dass die Gewährung eines Einkommens in Höhe des sozialen Minimums ein integrierender Bestandteil der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ist und dass diese hinsichtlich der Art der sozialen Schutzmaßnahmen und der konkreten Einzelheiten ihrer Durchführung über einen sachgerechten Gestaltungsspielraum verfügen (Urteil Molenbroek, Randnr. 15).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof zu nationalen Regelungen, die eine Mindestleistung der sozialen Sicherheit beinhalten, entschieden, dass Zuschläge zu einer solchen Leistung, auch wenn sie aufgrund der Anwendung von Vorschriften, nach denen das Einkommen des Ehegatten anzurechnen ist, hauptsächlich Männern zugutekommen, im Hinblick auf die Richtlinie 79/7 grundsätzlich gerechtfertigt werden können (Urteile Teuling, Randnr. 17, und Molenbroek, Randnrn.

  • EuGH, 16.07.1992 - C-63/91

    Jackson und Cresswell / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-123/10
    Darüber hinaus kann in Anbetracht der vom vorlegenden Gericht dargelegten Zielsetzung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anpassungsregelung, die darin besteht, die Kaufkraft der Pension im Hinblick auf die Entwicklung der Verbraucherpreise zu erhalten, nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um ein System handelt, das unter bestimmten Voraussetzungen Personen, deren Mittel einen gesetzlich festgelegten Betrag unterschreiten, eine besondere Leistung gewährt, die es ihnen ermöglichen soll, ihre Bedürfnisse zu befriedigen, und das deshalb, wie der Gerichtshof entschieden hat, nicht unter Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 79/7 fällt (Urteil vom 16. Juli 1992, Jackson und Cresswell, C-63/91 und C-64/91, Slg. 1992, I-4737, Randnr. 17).

    Diese Anpassungsregelung unterscheidet sich daher auch von anderen Systemen, mit denen der Gerichtshof befasst war; bei ihnen wurden Anpassungen wegen des Eintritts eines der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 aufgeführten Risiken vorgenommen, was für sich genommen nach Ansicht des Gerichtshofs nicht ausreichte, um die Grundleistung, auf die sich diese Anpassungen bezogen und die kein solches Risiko betraf, in den Geltungsbereich der Richtlinie 79/7 einzubeziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Jackson und Cresswell, Randnr. 19).

    Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um ein System, bei dem das Gesetz den der Berechnung der Leistung zugrunde liegenden Betrag der theoretischen Bedürfnisse der Betroffenen unabhängig von Überlegungen festsetzt, die sich auf das Vorliegen eines der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 aufgeführten Risiken beziehen, und das deshalb, wie der Gerichtshof entschieden hat, keinesfalls unter diese Richtlinie fällt (Urteil Jackson und Cresswell, Randnr. 20).

  • EuGH, 16.12.1999 - C-382/98

    Taylor

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-123/10
    Nach ständiger Rechtsprechung fällt eine Leistung nur dann unter die Richtlinie 79/7, wenn sie im Rahmen eines gesetzlichen Systems des Schutzes gegen eines der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie aufgeführten Risiken gewährt wird oder eine Form der Sozialhilfe mit dem gleichen Ziel darstellt und unmittelbar und in effektiver Weise mit dem Schutz gegen eines dieser Risiken zusammenhängt (vgl. u. a. Urteil vom 16. Dezember 1999, Taylor, C-382/98, Slg. 1999, I-8955, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kommt die Anpassungsregelung nur Personen zugute, die das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben, so dass die Gewährung einer entsprechenden Erhöhung jedenfalls davon abhängt, dass das Risiko Alter eingetreten ist (vgl. entsprechend Urteil Taylor, Randnrn.

  • EuGH, 13.12.1989 - 102/88

    Ruzius-Wilbrink / Bedrijfsvereniging voor Overheidsdiensten

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-123/10
    Das Argument, die Gewährung einer außerordentlichen Erhöhung sei nicht erforderlich, wenn die Pensionsbezieher und ihre Ehegatten gemeinsam über ausreichende Mittel verfügten, um das soziale Minimum nicht zu unterschreiten, kann nicht als objektive Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung der Bezieher von Kleinstpensionen und der Bezieher höherer Pensionen angeführt werden, da Letztere grundsätzlich schon aufgrund der Höhe ihrer Pensionen über ausreichende Mittel verfügen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 1989, Ruzius-Wilbrink, C-102/88, Slg. 1989, 4311, Randnr. 16).
  • EuGH, 11.06.1987 - 30/85

    Teuling / Bedrijfsvereniging voor de Chemische Industrie

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-123/10
    Mit dieser Leistung wird daher ein legitimes Ziel der Sozialpolitik verfolgt, das nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat (vgl. in diesem Sinne - in Bezug auf einen Zuschlag zu einer Mindestleistung der sozialen Sicherheit - Urteil vom 11. Juni 1987, Teuling, 30/85, Slg. 1987, 2497, Randnrn. 15 bis 17).
  • EuGH, 08.02.1996 - C-8/94

    Laperre / Bestuurscommissie beroepszaken in de provincie Zuid-Holland

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-123/10
    Dies ist der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik des Mitgliedstaats dienen, um dessen Rechtsvorschriften es geht, und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 8. Februar 1996, Laperre, C-8/94, Slg. 1996, I-273, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-537/07

    Gómez-Limón Sánchez-Camacho - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-123/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Frauen als Männer benachteiligt (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2009, Gómez-Limón Sánchez-Camacho, C-537/07, Slg. 2009, I-6525, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.07.2011 - C-159/10

    Fuchs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-123/10
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass Ausnahmen von den Bestimmungen eines Gesetzes in bestimmten Fällen dessen Kohärenz beeinträchtigen können, insbesondere wenn sie wegen ihres Umfangs zu einem Ergebnis führen, das dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht (Urteile vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, Slg. 2010, I-47, Randnr. 61, und vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 86).
  • EuGH, 18.11.2010 - C-250/09

    Georgiev - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung

    Auszug aus EuGH, 20.10.2011 - C-123/10
    Ferner kann ein solcher Faktor nur dann als zur Erreichung des geltend gemachten Ziels geeignet angesehen werden, wenn er tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel zu erreichen, und in kohärenter und systematischer Weise angewandt wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 18. November 2010, Georgiev, C-250/09 und C-268/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-160/02

    Skalka

  • EuGH, 18.11.2010 - C-356/09

    Kleist - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und

  • EuGH, 12.01.2010 - C-341/08

    Petersen - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 - Verbot der

  • EuGH, 14.12.1995 - C-317/93

    Nolte / Landesversicherungsanstalt Hannover

  • BAG, 18.09.2014 - 8 AZR 753/13

    Bewerbung - Entschädigung bei Benachteiligung wegen des Geschlechts - Abgrenzung

    Eine solche verbotene unmittelbare Benachteiligung ist stets vorrangig zu prüfen (vgl. EuGH 20. Oktober 2011 - C-123/10 - [Brachner] Rn. 55, Slg. 2011, I-10003; 6. Dezember 2007 - C-300/06 - [Voß] Rn. 26, Slg. 2007, I-10573; 9. September 2003 - C-25/02 - [Rinke] Rn. 32, Slg. 2003, I-8349; 9. Februar 1999 - C-167/97 - [Seymour-Smith und Perez] Rn. 53, Slg. 1999, I-623) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorabentscheidungsersuchen -

    17 Vgl. ebenso Urteile vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a. (C-411/96, EU:C:1998:506, Rn. 76), vom 20. Oktober 2011, Brachner (C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 56), und vom 8. Mai 2019, Villar Láiz (C-161/18, EU:C:2019:382, Rn. 37).

    25 Urteil vom 20. Oktober 2011, Brachner (C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 60).

    Im Urteil vom 20. Oktober 2011, Brachner (C-123/10, EU:C:2011:675), hat der Gerichtshof auf alle Rentner des betreffenden Mitgliedstaats abgestellt, da die streitige Regelung die Höhe der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung betraf und mithin alle Rentner in den Anwendungsbereich der Vorschrift fielen.

    34 Vgl. Urteile vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez (C-167/97, EU:C:1999:60, Rn. 59 und 60), und vom 20. Oktober 2011, Brachner (C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 60).

    40 Urteile vom 27. Oktober 1993, Enderby (C-127/92, EU:C:1993:859, Rn. 14), vom 8. Februar 1996, Laperre (C-8/94, EU:C:1996:36, Rn. 14), vom 20. Oktober 2011, Brachner (C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 70), und vom 22. November 2012, Elbal Moreno (C-385/11, EU:C:2012:746, Rn. 32).

    41 In dem ähnlich gelagerten Fall Brachner etwa, in dem das Urteil vom 20. Oktober 2011 (C-123/10, EU:C:2011:675) ergangen ist, erhielten Empfänger von Kleinstpensionen - in der Mehrheit Frauen -, die sich ohnehin schon in der ökonomisch schwächeren Position befinden, eine geringere Pensionsanpassung als Empfänger von höheren Renten.

    45 Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer (C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55), vom 18. November 2010, Georgiev (C-250/09 und C-268/09, EU:C:2010:699, Rn. 56), und vom 20. Oktober 2011, Brachner (C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 71).

  • BGH, 20.09.2023 - IV ZR 120/22

    Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: BGH

    Hinzu kommt bei der gebotenen Gesamtschau (vgl. auch EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675 = ZESAR 2013, 78 Rn. 64, 67), dass - wie ausgeführt - zwar die ungünstigen Auswirkungen des Näherungsverfahrens auf erhebliche Lücken in der Erwerbsbiografie zurückzuführen sind; diese Lücken dürften auch auf typischerweise weit häufiger von Frauen als von Männern wahrgenommenen (vgl. BVerfG ZTR 2018, 384 Rn. 18) Kinderbetreuungszeiten beruhen.
  • EuGH, 17.07.2014 - C-173/13

    Die französische Regelung über bestimmte Vorteile von Beamten hinsichtlich des

    Eine solche Maßnahme ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nur dann vereinbar, wenn die von ihr bewirkte Ungleichbehandlung zwischen den beiden Arbeitnehmerkategorien durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. u. a. Urteile Rinner-Kühn, 171/88, EU:C:1989:328, Rn. 12, Voß, EU:C:2007:757, Rn. 38, und Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 70).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das insbesondere der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik dienen und zur Erreichung des mit der in Rede stehenden Regelung verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Seymour-Smith und Perez, EU:C:1999:60, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Brachner, EU:C:2011:675, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner können solche Mittel nur dann als zur Erreichung des geltend gemachten Ziels geeignet angesehen werden, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, dieses Ziel zu erreichen, und in kohärenter und systematischer Weise angewandt werden (Urteile Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55, Georgiev, C-250/09 und C-268/09, EU:C:2010:699, Rn. 56, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 85, sowie Brachner, EU:C:2011:675, Rn. 71).

    Es ist Sache des betreffenden Mitgliedstaats, in seiner Eigenschaft als Urheber der möglicherweise diskriminierenden Vorschrift darzutun, dass diese einem legitimen Ziel der Sozialpolitik dient, dass dieses Ziel nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat und dass er vernünftigerweise annehmen durfte, dass die gewählten Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels geeignet seien (Urteil Brachner, EU:C:2011:675, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es zwar letztlich Sache des für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständigen nationalen Gerichts ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang die fragliche Rechtsvorschrift durch einen solchen objektiven Faktor gerechtfertigt ist, doch kann der Gerichtshof, der im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen (vgl. u. a. Urteil Brachner, EU:C:2011:675, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-389/20

    Die spanische Regelung, mit der Hausangestellte - bei denen es sich fast

    Dies wäre dann der Fall, wenn sie einem legitimen Ziel der Sozialpolitik dient und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist, wobei eine solche Regelung nur dann zur Erreichung des geltend gemachten Ziels geeignet ist, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel zu erreichen, und in kohärenter und systematischer Weise angewandt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 70 und 71 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens das Vorliegen eines objektiven Rechtfertigungsgrundes im Sinne der in Rn. 48 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung betrifft, so hat zwar letztlich das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständige nationale Gericht festzustellen, ob und in welchem Umfang die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Bestimmung durch einen solchen objektiven Grund gerechtfertigt ist, doch kann der Gerichtshof, der im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung ermöglichen (Urteile vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. September 2020, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten zwar bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügen (Urteile vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Januar 2021, INSS, C-843/19, EU:C:2021:55, Rn. 33), der betreffende Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Urheber der mutmaßlich diskriminierenden Vorschrift jedoch darzutun hat, dass diese die in Rn. 48 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 74, und vom 17. Juli 2014, Leone, C-173/13, EU:C:2014:2090, Rn. 55).

  • EuGH, 24.09.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten bei der Wahl der zur Verwirklichung ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele geeigneten Maßnahmen über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügen (Urteile vom 6. April 2000, Jørgensen, C-226/98, EU:C:2000:191, Rn. 41, und vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 210/11

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters und des

    Hinsichtlich der Geschlechtsdiskriminierung ist die Feststellung einer tatsächlichen erheblichen Benachteiligung ebenso Sache des nationalen Gerichts (EuGH 9. Februar 1999 - C-167/97 - [Seymour-Smith und Perez] Slg. 1999, I-623; 20. Oktober 2011 - C-123/10 - [Brachner] Rn. 63, ABl. EU C 362 vom 10. Dezember 2011 S. 7) wie die Feststellung, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis Frauen jedoch stärker trifft als Männer, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (EuGH 13. Mai 1986 - C-170/84 - [Bilka-Kaufhaus] Rn. 36, Slg. 1986, 1607; 13. Juli 1989 - C-171/88 - [Rinner-Kühn] Rn. 15, Slg. 1989, 2743) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-389/20

    Hausangestellte in Spanien: Die Regelung, wonach Hausangestellte - bei denen es

    Vgl. insbesondere Urteile vom 20. Oktober 2011, Brachner (C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 56), vom 22. November 2012, Elbal Moreno (C-385/11, EU:C:2012:746, Rn. 29), vom 14. April 2015, Cachaldora Fernández (C-527/13, EU:C:2015:215, Rn. 28), und vom 9. November 2017, Espadas Recio (C-98/15, EU:C:2017:833, Rn. 38).

    42 Vgl. insbesondere Urteile vom 2. Juli 1984, Hofmann (184/83, EU:C:1984:273, Rn. 27) (zu sozialen Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der Frau bei Schwangerschaft und Mutterschaft), vom 7. Mai 1991, Kommission/Belgien (C-229/89, EU:C:1991:187, Rn. 22) (zum sozialen Ziel, Mindestersatzeinkünfte zu gewährleisten), und vom 20. Oktober 2011, Brachner (C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 91) (zur Gewährung eines Einkommens in Höhe des sozialen Minimums als integrierender Bestandteil der Sozialpolitik).

    43 Vgl. insbesondere Urteile vom 14. Dezember 1995, Nolte (C-317/93, EU:C:1995:438, Rn. 33), vom 14. Dezember 1995, Megner und Scheffel (C-444/93, EU:C:1995:442, Rn. 29), vom 1. Februar 1996, Posthuma-van Damme und Oztürk, C-280/94, EU:C:1996:27, Rn. 26), vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez (C-167/97, EU:C:1999:60, Rn. 74), und vom 20. Oktober 2011, Brachner (C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 73).

  • EuGH, 22.11.2012 - C-385/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften über die beitragsbezogene Altersrente von

    Eine derartige Rente kann jedoch unter die Richtlinie 79/7 fallen, da sie im Rahmen eines gesetzlichen Systems des Schutzes gegen eines der in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie aufgeführten Risiken, nämlich das Alter, gewährt wird und unmittelbar und in effektiver Weise mit dem Schutz gegen dieses Risiko zusammenhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 79/7 vor, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Frauen als Männer benachteiligt (vgl. u. a. Urteil Brachner, Randnr. 56).

    Dies ist der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik des Mitgliedstaats dienen, um dessen Rechtsvorschriften es geht, und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Brachner, Randnr. 70).

  • EuGH, 05.05.2022 - C-405/20

    BVAEB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 157 AEUV - Protokoll

    Zudem ist eine Anpassung der Pensionen keine Leistung, die eine Gegenleistung für die gezahlten Beiträge darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 79).
  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 272/15

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie

  • EuGH, 18.03.2014 - C-167/12

    Nach dem Unionsrecht muss einer Bestellmutter, die im Rahmen einer

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 635/11

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters und des

  • VG Bremen, 11.09.2020 - 6 K 112/19

    Übernahme in das Beamtenverhältnis / Entschädigung, Urteil vom 11.09.2020 -

  • EuGH, 18.03.2014 - C-363/12

    Z - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2006/54/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-625/20

    INSS (Cumul de pensions d'invalidité professionnelle totale) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Art. 18, 21, 49

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 235/11

    Verfall von Versorgungsanwartschaften - Diskriminierung wegen des Alters und des

  • OVG Bremen, 24.11.2021 - 2 LC 324/20

    Übernahme in das Beamtenverhältnis - Altersgrenze; Beamtenverhältnis;

  • EuGH, 09.11.2017 - C-98/15

    Das System, das in Spanien zur Bestimmung der Grundlage für die Berechnung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2014 - C-527/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Yves Bot steht eine spanische

  • EuGH, 20.06.2013 - C-7/12

    Riezniece - Sozialpolitik - Richtlinie 76/207/EWG - Gleichbehandlung männlicher

  • EuGH, 21.01.2021 - C-843/19

    INSS

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-450/18

    Instituto Nacional de la Seguridad Social (Complément de pension pour les mères)

  • LAG Thüringen, 12.01.2016 - 1 Sa 252/15

    Nichtberücksichtigung von Mitarbeiterin in Elternzeit bei Schließungskonzept

  • VG Darmstadt, 26.06.2013 - 1 L 713/13

    Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Teilzeit)

  • EuGH, 14.04.2015 - C-527/13

    Das spanische Gesetz über die Berechnung von Berufsunfähigkeitsrenten ist mit dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2012 - C-401/11

    Soukupová - Landwirtschaft - EAGFL - Verordnung Nr. 1257/1999 - Gleichbehandlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2011 - C-572/10

    Amedee - Sozialpolitik - Zeitliche Anwendbarkeit (Barber-Protokoll) - Männliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-173/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen werden männliche Arbeitnehmer bei der

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-405/20

    BVAEB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 157 AEUV - Protokoll

  • BFH, 08.06.1993 - VII B 58/93

    Erstattung eines entrichteten Zolls für Kassengeräte ohne Lautsprecher

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-123/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5306
Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-123/10 (https://dejure.org/2011,5306)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.06.2011 - C-123/10 (https://dejure.org/2011,5306)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 2011 - C-123/10 (https://dejure.org/2011,5306)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Brachner

    Sozialpolitik - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Pensionsanpassung - Mittelbare Diskriminierung von Frauen - Nationale Regelung, die für eine Personengruppe, die eine unter dem Mindesteinkommen ...

  • EU-Kommission PDF

    Brachner

    Sozialpolitik - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Pensionsanpassung - Mittelbare Diskriminierung von Frauen - Nationale Regelung, die für eine Personengruppe, die eine unter dem Mindesteinkommen ...

  • EU-Kommission

    Brachner

    Sozialpolitik - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Pensionsanpassung - Mittelbare Diskriminierung von Frauen - Nationale Regelung, die für eine Personengruppe, die eine unter dem Mindesteinkommen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (41)

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-123/10
    Wie der Gerichtshof im Urteil Schönheit und Becker(56) klargestellt hat, kann eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen gegebenenfalls mit anderen Gründen gerechtfertigt werden, als sie beim Erlass der Regelung, mit der sie eingeführt wurde, angeführt worden sind.

    26 und 27) vom 26. Februar 1986, Marshall (152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 36) und Beets-Proper (262/84, Slg. 1986, 773, Randnr. 38), ferner die Urteile vom 24. Februar 1994, Roks u. a. (C-343/92, Slg. 1994, I-571, Randnr. 36), vom 6. April 2000, Jørgensen (C-226/98, Slg. 2000, I-2447, Randnr. 39), vom 20. März 2003, Kutz-Bauer (C-187/00, Slg. 2003, I-2741, Randnr. 60), und vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker (C-4/02 und C-5/02, Slg. 2003, I-12575, Randnr. 85).

    37 - Vgl. Urteil Schönheit und Becker (oben in Fn. 12 angeführt, Randnr. 71).

    38 - Vgl. Urteile Schönheit und Becker (oben in Fn. 12 angeführt, Randnr. 71), Molenbroek (oben in Fn. 27 angeführt, Randnr. 12), Jackson und Cresswell (oben in Fn. 19 angeführt, Randnr. 3) und vom 11. Juni 1987, Teuling (30/85, Slg. 1987, 2497, Randnr. 14).

    44 - Urteil Schönheit und Becker (oben in Fn. 12 angeführt, Randnr. 35).

    56 - Urteil Schönheit und Becker (oben in Fn. 12 angeführt, Randnr. 86).

  • EuGH, 11.06.1987 - 30/85

    Teuling / Bedrijfsvereniging voor de Chemische Industrie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-123/10
    Der Gerichtshof hat in den Urteilen Teuling(75) und Molenbroek(76) nationale Zuschlagsregelungen, die den Anspruchsberechtigten ein angemessenes Existenzminimum gewährten und ausnahmsweise Leistungen in Fällen ausschlossen, in denen der Antragsteller über ausreichende Einkünfte, beispielsweise des Ehepartners, verfügte, bislang als grundsätzlich mit der Richtlinie 79/7 vereinbar angesehen, und zwar auch dann, wenn eine größere Anzahl Männer als Frauen den Zuschlag erhielt(77).

    38 - Vgl. Urteile Schönheit und Becker (oben in Fn. 12 angeführt, Randnr. 71), Molenbroek (oben in Fn. 27 angeführt, Randnr. 12), Jackson und Cresswell (oben in Fn. 19 angeführt, Randnr. 3) und vom 11. Juni 1987, Teuling (30/85, Slg. 1987, 2497, Randnr. 14).

    75 - Urteil Teuling (oben in Fn. 38 angeführt).

    77 - Urteile Teuling (oben in Fn. 38 angeführt, Randnr. 14) und Molbroek (oben in Fn. 27 angeführt, Randnr. 20).

  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-123/10
    28 - Vgl. Urteile vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez (C-167/97, Slg. 1999, I-623, Randnrn.

    33 - Vgl. Urteile Seymour-Smith und Perez (oben in Fn. 28 angeführt, Randnr. 52) sowie Schönheit und Becker (oben in Fn. 12 angeführt, Randnr. 69).

    55 - Vgl. Urteile Seymour-Smith und Perez (oben in Fn. 28 angeführt, Randnr. 69), Kutz-Bauer (oben in Fn. 12 angeführt, Randnr. 62) sowie Schönheit und Becker (oben in Fn. 12 angeführt, Randnr. 87).

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