Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 29.06.2017 - C-126/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,21563
EuGH, 29.06.2017 - C-126/15 (https://dejure.org/2017,21563)
EuGH, Entscheidung vom 29.06.2017 - C-126/15 (https://dejure.org/2017,21563)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - C-126/15 (https://dejure.org/2017,21563)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verbrauchsteuern auf Zigaretten - Richtlinie 2008/118/EG - Entstehung des Steueranspruchs - Ort und Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs - Steuerzeichen - Freier Verkehr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren - Zeitliche ...

  • IWW

    Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG, Richtlinie 92/12/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verbrauchsteuern auf Zigaretten - Richtlinie 2008/118/EG - Entstehung des Steueranspruchs - Ort und Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs - Steuerzeichen - Freier Verkehr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren - Zeitliche ...

  • rechtsportal.de

    Erhöhung der Verbrauchsteuer auf Zigaretten

  • datenbank.nwb.de

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verbrauchsteuern auf Zigaretten - Richtlinie 2008/118/EG - Entstehung des Steueranspruchs - Ort und Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs - Steuerzeichen - Freier Verkehr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren - Zeitliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / Portugal

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verbrauchsteuern auf Zigaretten - Richtlinie 2008/118/EG - Entstehung des Steueranspruchs - Ort und Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs - Steuerzeichen - Freier Verkehr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren - Zeitliche ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Portugal

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 118/2008 Art 7, EGRL 118/2008 Art 9 Abs 1, EGRL 118/2008 Art 39 Abs 3
    Portugal, Verbrauchsteuersystem, Zigaretten, Besteuerung, Vertrieb, Verbot

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 18.12.1997 - C-286/94

    Molenheide

    Auszug aus EuGH, 29.06.2017 - C-126/15
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet die Mitgliedstaaten, sich solcher Mittel zu bedienen, die es zwar erlauben, das vom innerstaatlichen Recht verfolgte Ziel wirksam zu erreichen, die aber nicht über das erforderliche Maß hinausgehen und die Ziele und Grundsätze des einschlägigen Unionsrechts möglichst wenig beeinträchtigen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a., C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, EU:C:1997:623, Rn. 46, und vom 22. Oktober 2015, 1mpresa Edilux und SICEF, C-425/14, EU:C:2015:721, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens das Vorbringen der Kommission zum Bestehen einer unwiderleglichen Vermutung betrifft, wonach sämtliche Zigarettenpackungen, die nach Ablauf der nach Art. 27 der Durchführungsverordnung Nr. 1295/2007 vorgesehenen Frist nicht verkauft worden seien, als im Hinblick auf eine Erhöhung der Verbrauchsteuer in übermäßig großen Mengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt anzusehen seien, bezieht sich die Kommission auf das Urteil vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a. (C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, EU:C:1997:623), in dem der Gerichtshof in Bezug auf eine Maßnahme der Zurückbehaltung eines erstattungsfähigen Mehrwertsteuerguthabens zu Sicherungszwecken entschieden hat, dass eine unwiderlegliche Vermutung über das hinausginge, was zur Gewährleistung einer erfolgreichen Einziehung erforderlich ist, und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstieße, da sie es dem Steuerpflichtigen nicht erlauben würde, sie im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle durch das Pfändungsgericht zu widerlegen.

    Die streitige Maßnahme unterscheidet sich jedoch von derjenigen, die in der Rechtssache in Rede stand, in der das Urteil vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a. (C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, EU:C:1997:623), ergangen ist, da im vorliegenden Fall die Wirtschaftsteilnehmer dann, wenn die Zigarettenpackungen bei Ablauf der in Art. 27 der Durchführungsverordnung Nr. 1295/2007 vorgesehenen Frist nicht verkauft worden sind, entweder die Erstattung der zuvor entrichteten Verbrauchsteuer beantragen können, soweit diese Packungen unter zollamtlicher Überwachung zerstört werden, oder diese Packungen durch Anbringen eines neuen Steuerzeichens unter zollamtlicher Überwachung erneut in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen können.

  • EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

    Jippes u.a.

    Auszug aus EuGH, 29.06.2017 - C-126/15
    Der Gerichtshof stellt insoweit in seiner Rechtsprechung klar, dass, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteile vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C-189/01, EU:C:2001:420, Rn. 81, und vom 9. März 2010, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 86).
  • EuGH, 05.10.2006 - C-140/05

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG, MIT DER EINE STEUERBEFREIUNG FÜR AUS SLOWENIEN

    Auszug aus EuGH, 29.06.2017 - C-126/15
    Zum letztgenannten Ziel hat der Gerichtshof außerdem bereits entschieden, dass die Steuervorschriften bei Tabakwaren ein wichtiges und wirksames Instrument zur Bekämpfung des Konsums dieser Waren und damit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit darstellen (Urteile vom 5. Oktober 2006, Valesko, C-140/05, EU:C:2006:647, Rn. 58, und vom 4. März 2010, Kommission/Frankreich, C-197/08, EU:C:2010:111, Rn. 52).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-25/07

    Sosnowska - Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG - Nationale

    Auszug aus EuGH, 29.06.2017 - C-126/15
    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten ein legitimes Interesse daran haben, geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer finanziellen Interessen zu ergreifen (Urteil vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, EU:C:2008:395, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein mit der Richtlinie 2008/118 verfolgtes Ziel ist, wie sich aus deren 31. Erwägungsgrund, Art. 11 und Art. 39 Abs. 3 Unterabs. 1 ergibt.
  • EuGH, 10.02.2009 - C-110/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG -

    Auszug aus EuGH, 29.06.2017 - C-126/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann den Mitgliedstaaten aber nicht die Möglichkeit abgesprochen werden, legitime Ziele wie die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung sowie der Schutz der Gesundheit und ein gesunder und lauterer Wettbewerb durch Einführung einfach handhab- und kontrollierbarer Vorschriften zu verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C-110/05, EU:C:2009:66, Rn. 67, und vom 24. März 2011, Kommission/Spanien, C-400/08, EU:C:2011:172, Rn. 124).
  • EuGH, 04.03.2010 - C-197/08

    Die Regelungen Frankreichs, Österreichs und Irlands, mit denen

    Auszug aus EuGH, 29.06.2017 - C-126/15
    Zum letztgenannten Ziel hat der Gerichtshof außerdem bereits entschieden, dass die Steuervorschriften bei Tabakwaren ein wichtiges und wirksames Instrument zur Bekämpfung des Konsums dieser Waren und damit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit darstellen (Urteile vom 5. Oktober 2006, Valesko, C-140/05, EU:C:2006:647, Rn. 58, und vom 4. März 2010, Kommission/Frankreich, C-197/08, EU:C:2010:111, Rn. 52).
  • EuGH, 09.03.2010 - C-379/08

    ERG u.a. - Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche

    Auszug aus EuGH, 29.06.2017 - C-126/15
    Der Gerichtshof stellt insoweit in seiner Rechtsprechung klar, dass, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteile vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C-189/01, EU:C:2001:420, Rn. 81, und vom 9. März 2010, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 86).
  • EuGH, 24.03.2011 - C-400/08

    Ein Mitgliedstaat kann die Eröffnung großer Einzelhandelseinrichtungen nicht von

    Auszug aus EuGH, 29.06.2017 - C-126/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann den Mitgliedstaaten aber nicht die Möglichkeit abgesprochen werden, legitime Ziele wie die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung sowie der Schutz der Gesundheit und ein gesunder und lauterer Wettbewerb durch Einführung einfach handhab- und kontrollierbarer Vorschriften zu verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C-110/05, EU:C:2009:66, Rn. 67, und vom 24. März 2011, Kommission/Spanien, C-400/08, EU:C:2011:172, Rn. 124).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-425/14

    Impresa Edilux and SICEF - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus EuGH, 29.06.2017 - C-126/15
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet die Mitgliedstaaten, sich solcher Mittel zu bedienen, die es zwar erlauben, das vom innerstaatlichen Recht verfolgte Ziel wirksam zu erreichen, die aber nicht über das erforderliche Maß hinausgehen und die Ziele und Grundsätze des einschlägigen Unionsrechts möglichst wenig beeinträchtigen dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a., C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, EU:C:1997:623, Rn. 46, und vom 22. Oktober 2015, 1mpresa Edilux und SICEF, C-425/14, EU:C:2015:721, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.11.2016 - C-461/14

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 29.06.2017 - C-126/15
    Ihr obliegt es, dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es ihm ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, wobei sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen kann (Urteil vom 24. November 2016, Kommission/Spanien, C-461/14, EU:C:2016:895, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-307/22

    FT (Copies du dossier médical) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    34 Vgl. Urteil vom 29. Juni 2017, Kommission/Portugal (C-126/15, EU:C:2017:504, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 13.02.2019 - XI R 13/17

    "Nummer der Rechnung" als formelle Voraussetzung eines Vorsteuervergütungsantrags

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen Maßnahmen nicht über das zur Erreichung ihres Ziels Erforderliche hinausgehen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Garage Molenheide und andere vom 18. Dezember 1997 C-286/94 und andere, EU:C:1997:623, UR 1998, 470, Rz 48; Kommission/Portugal vom 29. Juni 2017 C-126/15, EU:C:2017:504, Zeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht 2017, 232, Rz 64, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH; BFH-Urteile vom 22. Juli 2010 V R 36/08, BFH/NV 2011, 316; in BFHE 251, 449, BStBl II 2015, 1067, Rz 23).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-96/22

    CDIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV -

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Überführung von Zigarettenpackungen in übermäßig großen Mengen in den steuerrechtlich freien Verkehr zum Jahresende im Hinblick auf eine Erhöhung der Verbrauchsteuer eine Form des Missbrauchs darstellt, den die Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen zu verhindern berechtigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2017, Kommission/Portugal, C-126/15, EU:C:2017:504, Rn. 59 und 60).

    Ein solches Verbot verstärkt nämlich ganz im Gegenteil die Wirksamkeit und die Kohärenz dieser Regelung, indem es den Wirtschaftsteilnehmern einen Anreiz bietet, in einem bestimmten Kalenderjahr im Hinblick auf eine Erhöhung der Verbrauchsteuern im folgenden Kalenderjahr keine übermäßigen Mengen an Zigaretten in den steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2017, Kommission/Portugal, C-126/15, EU:C:2017:504, Rn. 66, 72, 78 und 79).

    Soweit Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie insbesondere hinsichtlich der Bestimmung der Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs auf das zum Zeitpunkt des Entstehens des Verbrauchsteueranspruchs geltende nationale Recht verweist, impliziert dies zwangsläufig, dass die Mitgliedstaaten in diesem Bereich über eine gewisse Regelungsbefugnis verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2017, Kommission/Portugal, C-126/15, EU:C:2017:504, Rn. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-326/20

    MONO

    38 Vgl. Urteil vom 29. Juni 2017, Kommission/Portugal (C-126/15, EU:C:2017:504, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Vgl. Urteil vom 29. Juni 2017, Kommission/Portugal (C-126/15, EU:C:2017:504, Rn. 59).

    41 Vgl. Urteil vom 29. Juni 2017, Kommission/Portugal (C-126/15, EU:C:2017:504, Rn. 62).

  • EuGH, 13.01.2022 - C-326/20

    MONO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2008/118/EG

    Was insbesondere die Richtlinie 2008/118 betrifft, ist bereits entschieden worden, dass die Mitgliedstaaten ein legitimes Interesse daran haben, geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer finanziellen Interessen zu ergreifen, und dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein mit dieser Richtlinie verfolgtes Ziel ist (Urteil vom 29. Juni 2017, Kommission/Portugal, C-126/15, EU:C:2017:504, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie in Rn. 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist ein solches Ziel zwar legitim, die Mitgliedstaaten müssen aber bei der Ausübung der ihnen durch das Unionsrecht verliehenen Befugnisse die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, zu denen insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zählt (Urteil vom 29. Juni 2017, Kommission/Portugal, C-126/15, EU:C:2017:504, Rn. 62).

    Der Gerichtshof stellt insoweit in seiner Rechtsprechung klar, dass, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil vom 29. Juni 2017, Kommission/Portugal, C-126/15, EU:C:2017:504, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-359/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann ein nationales Gericht im

    43 Vgl. entsprechend in Bezug auf den Bereich der Mehrwertsteuer Urteil vom 29. Juni 2017, Kommission/Portugal (C-126/15, EU:C:2017:504, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-279/19

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Agent innocent)

    Zudem stünde eine Auslegung, die die Steuerschuldnerschaft aufgrund der Eigenschaft als "Person, in deren Besitz sich die zur Lieferung vorgesehenen Waren befinden", im Sinne von Art. 33 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118 auf Personen beschränkt, die wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass der Verbrauchsteueranspruch entsteht, nicht mit den von der Richtlinie 2008/118 verfolgten Zielen im Einklang, zu denen die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2017, Kommission/Portugal, C-126/15, EU:C:2017:504, Rn. 59).
  • EuGH, 14.09.2023 - C-820/21

    Vinal

    Denn es soll nicht nur das ordnungsgemäße Funktionieren des besonderen Verfahrens der Steueraussetzung gewährleisten, das auf einem hohen Maß an Vertrauen zwischen der Verwaltung und den Wirtschaftsbeteiligten beruht, sondern auch ganz allgemein u. a. der Bekämpfung der Steuerhinterziehung dienen, was im Übrigen einem mit der Richtlinie 2008/118 verfolgten Ziel entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2017, Kommission/Portugal, C-126/15, EU:C:2017:504, Rn. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-729/17

    Kommission/ Griechenland

    29 Hinsichtlich der Begründetheit der Klage ist es Sache der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen und den Umfang dieser Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sich die Kommission hierfür auf irgendeine Vermutung stützen kann (siehe insbesondere Urteile vom 29. Oktober 2015, Kommission/Belgien, C-589/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:736, Rn. 28 und 32, vom 29. Juni 2017, Kommission/Portugal, C-126/15, EU:C:2017:504, Rn. 70 und 80, sowie vom 12. April 2018, Kommission/Dänemark, C-541/16, EU:C:2018:251, Rn. 25).
  • EuGH, 07.07.2022 - C-24/21

    PH (Interdiction régionale de mise en culture d'OGM) - Vorlage zur

    Denn die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2017, Kommission/Portugal, C-126/15, EU:C:2017:504, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-96/22

    Companhia de Distribuição Integral Logista Portugal - Vorlage zur

  • EuGH, 09.06.2022 - C-55/21

    Imperial Tobacco Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-126/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,35281
Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-126/15 (https://dejure.org/2016,35281)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.10.2016 - C-126/15 (https://dejure.org/2016,35281)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2016 - C-126/15 (https://dejure.org/2016,35281)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,35281) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Portugal

    Steuerrecht - Verbrauchsteuer auf Tabakwaren - Richtlinie 2008/118/EG - Art. 7, 9 Abs. 1 und 39 Abs. 3 - Vertriebs- und Verkaufsbeschränkung - Steuerzeichen - Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de

    Steuerrecht - Verbrauchsteuer auf Tabakwaren - Richtlinie 2008/118/EG - Art. 7, 9 Abs. 1 und 39 Abs. 3 - Vertriebs- und Verkaufsbeschränkung - Steuerzeichen - Verhältnismäßigkeit

  • rechtsportal.de

    Verbrauchsteuerrichtlinie

Verfahrensgang

 
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