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   EuGH, 07.03.2013 - C-127/11, van den Booren   

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https://dejure.org/2013,3211
EuGH, 07.03.2013 - C-127/11, van den Booren (https://dejure.org/2013,3211)
EuGH, Entscheidung vom 07.03.2013 - C-127/11, van den Booren (https://dejure.org/2013,3211)
EuGH, Entscheidung vom 07. März 2013 - C-127/11, van den Booren (https://dejure.org/2013,3211)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Art. 46a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Altersrente - Erhöhung des von einem Mitgliedstaat gezahlten Betrags - Hinterbliebenenrente - Kürzung des von einem anderen Mitgliedstaat ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Van den Booren

    Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Art. 46a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Altersrente - Erhöhung des von einem Mitgliedstaat gezahlten Betrags - Hinterbliebenenrente - Kürzung des von einem anderen Mitgliedstaat ...

  • EU-Kommission

    Van den Booren

    Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Art. 46a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Altersrente - Erhöhung des von einem Mitgliedstaat gezahlten Betrags - Hinterbliebenenrente - Kürzung des von einem anderen Mitgliedstaat ...

  • Wolters Kluwer

    Soziale Sicherheit von Wandererwerbstätigen; Kürzung der Hinterbliebenenrente bei Rentenerhöhung in anderem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Arbeidshof te Antwerpen

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit von Wandererwerbstätigen; Kürzung der Hinterbliebenenrente bei Rentenerhöhung in anderem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Arbeidshof te Antwerpen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 11. März 2011 - Aldegonda van den Booren/Rijksdienst voor Pensioenen

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 05.10.1994 - C-165/91

    Van Munster / Rijksdienst voor Pensioenen

    Auszug aus EuGH, 07.03.2013 - C-127/11
    Die hierzu von Frau van den Booren geltend gemachten Urteile (Urteile vom 5. Oktober 1994, van Munster, C-165/91, Slg. 1994, I-4661, und vom 26. September 2000, Engelbrecht, C-262/97, Slg. 2000, I-7321) beträfen andere Fallgestaltungen.

    Frau van den Booren verweist hierzu auf die oben angeführten Urteile van Munster und Engelbrecht, nach denen es Sache des nationalen Gerichts ist, das innerstaatliche Gesetz in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen und dieses Gesetz unangewandt zu lassen, wenn es in Verbindung mit den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führen würde.

    In diesem Kontext fragt sich das vorlegende Gericht insbesondere, ob in der Rechtssache, mit der es befasst ist, eine Beschränkung der Freizügigkeit vorliegt, wie sie vom Gerichtshof in den angeführten Urteilen van Munster und Engelbrecht festgestellt wurde.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Urteile van Munster und Engelbrecht den Fall betrafen, dass die belgische Rente eines Ehegatten gekürzt wurde, weil die Alleinstehendenrente anstelle der Familienrente angewandt wurde, nachdem dem anderen Ehegatten eine Rente oder eine als solche geltende Vergünstigung zuerkannt worden war, und nicht, wie in der Ausgangsrechtssache, den Fall des Zusammentreffens einer belgischen Hinterbliebenenrente mit einer niederländischen Altersrente bei ein und derselben Person.

  • EuGH, 12.02.1998 - C-366/96

    Cordelle / Office national des pensions

    Auszug aus EuGH, 07.03.2013 - C-127/11
    Gemäß Art. 46a Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 sind Leistungen, die aufgrund der Laufbahnen von zwei verschiedenen Personen berechnet oder gewährt werden, nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne von Art. 46a Abs. 1 anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Stefanutti, Randnr. 13, und vom 12. Februar 1998, Cordelle, C-366/96, Slg. 1998, I-583, Randnrn.

    Insoweit sieht die Verordnung Nr. 1408/71 insbesondere in Art. 46a Abs. 3 Buchst. d für den Fall, dass nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats eine Antikumulierungsregel anwendbar ist, weil der Versicherte aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats geschuldete Leistungen gleicher oder unterschiedlicher Art bezieht, vor, dass die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats geschuldete Leistung nur um den Betrag der nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats geschuldeten Leistungen gekürzt werden kann (Urteil Cordelle, Randnr. 14).

    Die belgische Hinterbliebenenrente kann somit in Anwendung dieser Regel nur um den Betrag der niederländischen Altersrente gekürzt werden (Urteil Cordelle, Randnr. 15).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

    Auszug aus EuGH, 07.03.2013 - C-127/11
    Denn die Feststellung der eventuellen Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit einer Bestimmung des abgeleiteten Rechts - hier der Verordnung Nr. 1408/71 - hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Maßnahme nicht an den Bestimmungen des Vertrags zu messen wäre (Urteil vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski, C-208/07, Slg. 2009, I-6095, Randnr. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen bestimmt zwar in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene das Recht jedes Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden, doch müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht beachten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil von Chamier-Glisczinski, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.07.2010 - C-393/08

    Sbarigia - Nationale Regelung der Öffnungszeiten von Apotheken - Befreiung -

    Auszug aus EuGH, 07.03.2013 - C-127/11
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 1. Juli 2010, Sbarigia, C-393/08, Slg. 2010, I-6337, Randnr. 19).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof daher nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, sowie Sbarigia, Randnr. 20).

  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

    Auszug aus EuGH, 07.03.2013 - C-127/11
    Hinsichtlich der Bestimmungen des Primärrechts, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht, genügt insoweit der Hinweis, dass Art. 45 AEUV einen fundamentalen Grundsatz ausführt, demzufolge die Tätigkeit der Union die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten umfasst (Urteil vom 26. Januar 1999, Terhoeve, C-18/95, Slg. 1999, I-345, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

    Auszug aus EuGH, 07.03.2013 - C-127/11
    Folglich steht das Unionsrecht jeder nationalen Maßnahme entgegen, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Gemeinschaftsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, Slg. 2008, I-1683, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.12.1993 - C-292/92

    Hünermund u.a. / Landesapothekerkammer Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 07.03.2013 - C-127/11
    Einleitend ist zu bemerken, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV zwar nicht über die Vereinbarkeit nationaler Rechtsnormen mit unionsrechtlichen Vorschriften entscheiden kann, dass er aber befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Unionsrechts an die Hand zu geben, die das Gericht in die Lage versetzen, die Vereinbarkeit dieser Rechtsnormen mit der Unionsregelung zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 15. Dezember 1993, Hünermund u. a., C-292/92, Slg. 1993, I-6787, Randnr. 8).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-98/94

    Schmidt / Rijksdienst voor Pensioenen

    Auszug aus EuGH, 07.03.2013 - C-127/11
    Nach ständiger Rechtsprechung sind dabei Leistungen der sozialen Sicherheit als Leistungen gleicher Art im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zu betrachten, wenn ihr Gegenstand und Zweck sowie ihre Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung identisch sind (Urteile vom 6. Oktober 1987, Stefanutti, 197/85, Slg. 1987, 3855, Randnr. 12, vom 11. August 1995, Schmidt, C-98/94, Slg. 1995, I-2559, Randnr. 24, und Insalaca, Randnr. 24).
  • EuGH, 26.09.2000 - C-262/97

    Engelbrecht

    Auszug aus EuGH, 07.03.2013 - C-127/11
    Die hierzu von Frau van den Booren geltend gemachten Urteile (Urteile vom 5. Oktober 1994, van Munster, C-165/91, Slg. 1994, I-4661, und vom 26. September 2000, Engelbrecht, C-262/97, Slg. 2000, I-7321) beträfen andere Fallgestaltungen.
  • EuGH, 07.03.2002 - C-107/00

    Insalaca

    Auszug aus EuGH, 07.03.2013 - C-127/11
    Da die niederländische Altersrente als eine als Ruhestandsrente geltende Vergünstigung anzusehen sei, habe die belgische Hinterbliebenenrente gemäß Art. 46a Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 gekürzt werden müssen (vgl. Urteil vom 7. März 2002, 1nsalaca, C-107/00, Slg. 2002, I-2403).
  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

  • EuGH, 06.10.1987 - 197/85

    ONPTS / Stefanutti

  • EuGH, 16.05.2013 - C-589/10

    Wencel - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 10 - Leistungen bei

    Derartige Grundsätze, die den Vorschriften über die Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zugrunde liegen, sind diejenigen, die der Freizügigkeit immanent sind, die auf dem fundamentalen Grundsatz beruht, dass die Tätigkeit der Union insbesondere die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, van den Booren, C-127/11, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 und 21, sowie vom 7. März 2013, van den Booren, C-127/11, Randnrn.

    Die Feststellung der eventuellen Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit einer Bestimmung des abgeleiteten Rechts - hier der Verordnung Nr. 1408/71 - hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Maßnahme nicht an den Bestimmungen des Vertrags zu messen wäre (Urteile vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski, C-208/07, Slg. 2009, I-6095, Randnr. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie van den Booren, Randnr. 38).

    Insoweit genügt der Hinweis, dass Art. 45 AEUV einen fundamentalen Grundsatz ausführt, dem zufolge die Tätigkeit der Union die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten umfasst (Urteil van den Booren, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich steht das Unionsrecht jeder nationalen Maßnahme entgegen, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. Urteil van den Booren, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nationale Maßnahmen dieser Art können nur dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (Urteil van den Booren, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist es Sache des nationalen Gerichts, die Vereinbarkeit der fraglichen nationalen Regelung mit dem Unionsrecht zu beurteilen, indem es prüft, ob die den Entzug des Anspruchs auf eine Altersrente und die Rückzahlung der angeblich unrechtmäßig erhaltenen Beträge anordnende Regelung, die zwar unterschiedslos für die eigenen Staatsangehörigen und für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten gilt, in Wirklichkeit bei der Versicherten nicht zu einer ungünstigeren Situation führt als bei einer Person, die sich in einer Situation ohne grenzüberschreitenden Bezug befindet, und ob die betreffende nationale Regelung, sofern im vorliegenden Fall ein solcher Nachteil festgestellt werden sollte, durch objektive Erwägungen gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (Urteil van den Booren, Randnr. 46).

  • BSG, 04.06.2019 - B 3 KR 15/18 R

    Kein Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung beim Bezug

    Eine Übereinstimmung der Voraussetzungen der Leistungen der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten ist mangels Harmonisierung auf der Ebene des Europäischen Rechts nicht möglich (vgl nur dazu EuGH Urteil vom 7.3.2013 - C-127/11 - Juris RdNr 42).
  • VGH Bayern, 08.12.2016 - 14 ZB 16.1645

    Anrechnung einer Versorgung aus einer Verwendung bei der Europäischen Union auf

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestimmt in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene das Recht jedes Mitgliedstaats, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit, etwa im Alter, gewährt werden; die Mitgliedstaaten müssen bei der Ausübung dieser Zuständigkeit allerdings das Unionsrecht beachten (vgl. z. B. EuGH, U. v. 7.3.2013 - van den Booren, C-127/11 - juris Rn. 42 m. w. N.).

    Folglich steht das Unionsrecht jeder nationalen Maßnahme entgegen, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Gemeinschaftsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (st. Rspr., vgl. z. B. EuGH, U. v. 7.3.2013 a. a. O. Rn. 44 m. w. N.).

    Letztlich ist es Sache des nationalen Gerichts, die Unionsrechtskonformität einer fraglichen nationalen Regelung zu beurteilen, indem es prüft, ob die jeweilige nationale Regelung, die zwar unterschiedslos für die eigenen Staatsangehörigen und für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten gilt, in Wirklichkeit beim betreffenden Erwerbstätigen nicht zu einer ungünstigeren Situation führt als bei einer Person, die sich in einer Situation ohne grenzüberschreitenden Bezug befindet, und ob die betreffende nationale Regelung, sofern ein Nachteil festgestellt werden sollte, durch objektive Erwägungen gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (EuGH, U. v. 7.3.2013 - van den Booren, C-127/11 - juris Rn. 46).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-523/13

    Larcher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

    Dazu hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass nationale Maßnahmen der im Ausgangsverfahren fraglichen Art nur dann zugelassen werden können, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil van den Booren, C-127/11, EU:C:2013:140, Rn. 45).
  • EuGH, 15.03.2018 - C-431/16

    Die Zulage zur Rente, die in Spanien den dauerhaft vollständig berufsunfähigen

    Was den Begriff der Kürzungsbestimmung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft, ist nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Vorschrift als Kürzungsbestimmung anzusehen, wenn die von ihr vorgeschriebene Berechnung bewirkt, dass der Rentenbetrag, auf den der Betroffene Anspruch hat, deshalb gekürzt wird, weil er in einem anderen Mitgliedstaat eine Leistung erhält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2002, 1nsalaca, C-107/00, EU:C:2002:147, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. März 2013, van den Booren, C-127/11, EU:C:2013:140, Rn. 28).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Antikumulierungsbestimmungen gegenüber den Personen, die eine Leistung zulasten dieses Mitgliedstaats erhalten, anwendbar sind, wenn sie Anspruch auf andere Leistungen der sozialen Sicherheit haben, und zwar auch dann, wenn diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden (Urteile vom 7. März 2002, 1nsalaca, C-107/00, EU:C:2002:147, Rn. 22, und vom 7. März 2013, van den Booren, C-127/11, EU:C:2013:140, Rn. 29).

  • BSG, 13.06.2013 - B 13 R 110/11 R

    Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV - Altersrente wegen

    Jeder Mitgliedstaat bleibt dafür zuständig, im Einklang mit dem Unionsrecht in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden (vgl EuGH vom 7.3.2013, C-127/11, van den Booren, für Slg 2013 vorgesehen, RdNr 42; vom 30.6.2011, C-388/09, da Silva Martins, Slg 2011, I-5737, RdNr 71 = SozR 4-6050 Art. 15 Nr. 2 RdNr 71; vom 3.3.2011, C-440/09, Tomaszewska, Slg 2011, I-1033, RdNr 24 f; vom 16.7.2009, C-208/07, von Chamier-Glisczinski, Slg 2009, I-6095, RdNr 84 = SozR 4-6050 Art. 19 Nr. 3 RdNr 84).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2013 - L 9 AL 77/12
    Mit der Einbeziehung grenznaher Sachverhalte in das einfache deutsche Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung liegt auch kein grenzüberschreitender Sachverhalt im Rechtssinne vor, der ein Eingreifen primären und sekundären Gemeinschaftsrechts im Bereich der Grundfreiheiten erst ermöglicht (zur Anwendung von Art. 45 AEUV bei grenzüberschreitendem Bezug vgl. nur EuGH, Urteil vom 07.03.2013 - C 127/11 [von den Booren] - EuGH, Urteil vom 16.04.2013 - C-202/11 [Las] - EuGH, Urteil vom 16.05.2013 - C-589/10 [Wencel] -).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-866/19

    Zaklad Ubezpieczen Spolecznych I Oddzial w Warszawie

    76 Vgl. insoweit das Urteil vom 7. März 2013, van den Booren (C-127/11, EU:C:2013:140, Rn. 38 bis 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2014 - C-114/13

    Bouman - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung Nr. 1408/71 - Art. 46a Abs. 3

    21 - Zu bemerken ist, dass der Gerichtshof unlängst die Gelegenheit gehabt hat, zu bestätigen, dass die Verordnung Nr. 1408/71 der Anwendung einer nationalen Antikumulierungsvorschrift wie der im vorliegenden Fall genannten vorbehaltlich der Beachtung der mit der genannten Verordnung aufgestellten Voraussetzungen und unbeschadet der Lösung, die sich aus der eventuellen Anwendbarkeit primärrechtlicher Bestimmungen ergeben kann, nicht entgegensteht (Urteil des Gerichtshofs vom 7. März 2013, van den Booren, C-127/11, Rn. 34 und 38).
  • VG Düsseldorf, 31.10.2022 - 23 K 4081/21
    vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-127/11 (van den Booren) -, juris Rn. 46; darauf Bezug nehmend BayVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 14 ZB 16.1645 -, juris Rn. 10; Oppermann , jurisPR-SozR 10/2013 Anm. 1.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-45/22

    Service fédéral des Pensions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der

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