Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 15.10.2019 - C-128/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,33609
EuGH, 15.10.2019 - C-128/18 (https://dejure.org/2019,33609)
EuGH, Entscheidung vom 15.10.2019 - C-128/18 (https://dejure.org/2019,33609)
EuGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2019 - C-128/18 (https://dejure.org/2019,33609)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dorobantu

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Verbot ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Verbot ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • tagesschau.de (Pressebericht, 15.10.2019)

    Justiz muss Haftbedingungen vor Auslieferung genau prüfen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auslieferung nach Rumänien: Unmenschliche Haftbedingungen

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.02.2019)

    Haftbedingungen in der EU: Wann ist eine Zelle menschenwürdig?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Dorobantu

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Verbot ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Dorobantu

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

    Auszug aus EuGH, 15.10.2019 - C-128/18
    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35, und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 48).

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36, und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 49).

    Bei der Durchführung des Unionsrechts können die Mitgliedstaaten somit unionsrechtlich verpflichtet sein, die Beachtung der Grundrechte durch die übrigen Mitgliedstaaten zu unterstellen, so dass sie weder die Möglichkeit haben, von einem anderen Mitgliedstaat ein höheres nationales Schutzniveau der Grundrechte als das durch das Unionsrecht gewährleistete zu verlangen, noch - von Ausnahmefällen abgesehen - prüfen können, ob dieser andere Mitgliedstaat in einem konkreten Fall die durch die Union gewährleisteten Grundrechte tatsächlich beachtet hat (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 50).

    So nennt der Rahmenbeschluss 2002/584 ausdrücklich die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist (Art. 3) oder abgelehnt werden kann (Art. 4 und 4a), sowie die vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährenden Garantien (Art. 5) (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41 und 42, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 54 und 55).

    Gleichwohl sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter "außergewöhnlichen Umständen" Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten möglich (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 56).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass die vollstreckende Justizbehörde unter bestimmten Umständen das mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eingerichtete Übergabeverfahren beenden muss, wenn die Gefahr besteht, dass eine Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der gesuchten Person im Sinne von Art. 4 der Charta führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 84, vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44, und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 57).

    Die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls darf nämlich nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung dieser Person führen (Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 59).

    Diese Angaben können sich u. a. aus Entscheidungen internationaler Gerichte wie Urteilen des EGMR, aus Entscheidungen von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben (Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60).

    Seine Fragen beruhen also auf der Prämisse, dass solche Mängel bestehen; ob diese Prämisse zutrifft, hat es unter Berücksichtigung gebührend aktualisierter Angaben zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 71).

    Das bloße Vorliegen von Anhaltspunkten für systemische oder allgemeine, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel bei den Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat bedeutet jedenfalls nicht zwingend, dass in einem konkreten Fall der Betroffene einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird, sofern er den Behörden dieses Mitgliedstaats übergeben wird (Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 91 und 93, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 61).

    Um die Beachtung von Art. 4 der Charta im konkreten Fall einer Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, sicherzustellen, ist daher die vollstreckende Justizbehörde, die über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Belege für das Vorliegen solcher Mängel verfügt, sodann verpflichtet, konkret und genau zu beurteilen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie in diesem Mitgliedstaat inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 92 und 94, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 62).

    Nach diesem einleitenden Hinweis ist erstens hervorzuheben, dass eine Misshandlung, um unter Art. 3 EMRK zu fallen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, das unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles zu beurteilen ist, wie der Dauer der Misshandlung, ihrer physischen und psychischen Auswirkungen sowie, in manchen Fällen, des Geschlechts, des Alters und des Gesundheitszustands der Person (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    3 EMRK soll gewährleisten, dass jeder Häftling unter Bedingungen untergebracht ist, die die Wahrung der Menschenwürde gewährleisten, dass die Modalitäten der Durchführung der Maßnahme den Betroffenen keiner Bürde oder Last aussetzen, deren Intensität über das dem Freiheitsentzug unvermeidlich innewohnende Maß des Leidens hinausgeht, und dass nach Maßgabe der praktischen Erfordernisse der Inhaftierung Gesundheit und Wohlergehen des Häftlings in angemessener Weise sichergestellt werden (Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 90, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens den Umfang dieser Prüfung hinsichtlich der Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die vollstreckende Justizbehörde, die über die Übergabe einer Person zu entscheiden hat, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, konkret und genau prüfen muss, ob unter den konkreten Umständen eine echte Gefahr besteht, dass diese Person im Ausstellungsmitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 77).

    Daraus folgt, dass die Prüfung, zu der diese Behörde verpflichtet ist, sich in Anbetracht ihrer Konkretheit und Genauigkeit nicht auf die allgemeinen Haftbedingungen in sämtlichen Haftanstalten dieses Mitgliedstaats beziehen kann, in denen die betroffene Person inhaftiert werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 78).

    Daraus ergäbe sich die Gefahr einer Straflosigkeit der gesuchten Person (vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 und 85).

    In Anbetracht des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, auf dem das System des Europäischen Haftbefehls beruht, und unter Berücksichtigung insbesondere der den vollstreckenden Justizbehörden durch Art. 17 des Rahmenbeschlusses 2002/584 für den Erlass der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls gesetzten Fristen, sind diese Behörden folglich nur verpflichtet, die Haftbedingungen in den Haftanstalten zu prüfen, in denen diese Person nach den ihnen vorliegenden Informationen, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 87).

    Zu diesem Zweck muss die vollstreckende Justizbehörde nach Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats um die unverzügliche Übermittlung aller notwendigen zusätzlichen Informationen in Bezug auf die Bedingungen bitten, unter denen die betreffende Person in diesem Mitgliedstaat inhaftiert werden soll (Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hat die ausstellende Justizbehörde die Zusicherung, dass die betroffene Person unabhängig von der Haftanstalt, in der sie im Ausstellungsmitgliedstaat inhaftiert werden wird, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund ihrer konkreten und genauen Haftbedingungen erfahren werde, erteilt oder zumindest gebilligt, nachdem erforderlichenfalls die zentrale Behörde bzw. eine der zentralen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats im Sinne von Art. 7 des Rahmenbeschlusses 2002/584 um Unterstützung ersucht wurde, muss sich die vollstreckende Justizbehörde auf diese Zusicherung zumindest dann verlassen, wenn keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Haftbedingungen in einer bestimmten Haftanstalt gegen Art. 4 der Charta verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 112).

    Auf diesem Wege ist er zu der Entscheidung gelangt, dass in Anbetracht der Bedeutung des Raumfaktors bei der Gesamtbeurteilung von Haftbedingungen der Umstand, dass der einem Inhaftierten zur Verfügung stehende persönliche Raum in einer Gemeinschaftszelle unter 3 m² liegt, eine starke Vermutung für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK begründet (Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese starke Vermutung für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m 2 handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb der Zelle einhergeht und drittens die Haftanstalt allgemein angemessene Haftbedingungen bietet und die betroffene Person keinen anderen Bedingungen ausgesetzt ist, die als die Haftbedingungen erschwerende Umstände anzusehen sind (Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die relative Kürze eines Inhaftierungszeitraums führt jedoch für sich genommen nicht automatisch dazu, dass die fragliche Behandlung dem Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK entzogen wäre, wenn andere Aspekte hinreichend sind, um sie in diesen Anwendungsbereich einzubeziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 97 und 98 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was als Drittes den Umstand betrifft, dass im Ausstellungsmitgliedstaat Maßnahmen wie die Einführung eines Mediationssystems oder die Schaffung von Strafvollstreckungsgerichten getroffen wurden, mit denen die Kontrolle der Haftbedingungen in diesem Mitgliedstaat verstärkt werden soll, ist hervorzuheben, dass eine - u. a. gerichtliche - nachträgliche Überprüfung dieser Haftbedingungen zwar einen wichtigen Gesichtspunkt darstellt, der dazu beitragen kann, die Behörden dieses Mitgliedstaats dazu zu veranlassen, diese Bedingungen zu verbessern, und somit von den vollstreckenden Justizbehörden bei der Gesamtbeurteilung der Bedingungen, unter denen eine Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, inhaftiert werden soll, für die Entscheidung über die Übergabe dieser Person berücksichtigt werden kann, jedoch für sich genommen nicht geeignet ist, die Gefahr auszuschließen, dass diese Person nach ihrer Übergabe aufgrund ihrer Haftbedingungen eine mit Art. 4 der Charta unvereinbare Behandlung erfährt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 74).

    Selbst wenn der Ausstellungsmitgliedstaat Rechtsschutzmöglichkeiten vorsieht, die es ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Haftbedingungen im Hinblick auf die Grundrechte zu überprüfen, sind die vollstreckenden Justizbehörden daher weiterhin verpflichtet, die Situation jeder betroffenen Person individuell zu prüfen, um sich zu vergewissern, dass ihre Entscheidung über die Übergabe dieser Person diese nicht aufgrund dieser Bedingungen einer echten Gefahr aussetzt, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der genannten Vorschrift zu erleiden (Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 75).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 15.10.2019 - C-128/18
    Insoweit erinnerte das OLG Hamburg an die im Urteil des Gerichtshofs vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), aufgestellten Anforderungen, wonach die vollstreckende Justizbehörde in einem ersten Schritt beurteilen muss, ob im Ausstellungsmitgliedstaat hinsichtlich der Haftbedingungen systemische oder allgemeine, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel bestehen, und in einem zweiten Schritt zu prüfen hat, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene Person aufgrund der voraussichtlichen Bedingungen ihrer Inhaftierung in diesem Staat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein wird.

    Um nach der Zurückverweisung durch das Bundesverfassungsgericht zu einer Entscheidung zu gelangen, möchte das OLG Hamburg in Erfahrung bringen, welche Anforderungen sich aus Art. 4 der Charta hinsichtlich der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat ergeben und nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob diese Anforderungen nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), erfüllt sind.

    Nach welchen Maßstäben sind die Haftbedingungen unionsgrundrechtlich zu bewerten? Inwieweit beeinflussen diese Maßstäbe die Auslegung des Begriffs der "echten Gefahr" im Sinne des Urteils vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198)?.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass die vollstreckende Justizbehörde unter bestimmten Umständen das mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eingerichtete Übergabeverfahren beenden muss, wenn die Gefahr besteht, dass eine Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der gesuchten Person im Sinne von Art. 4 der Charta führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 84, vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44, und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 57).

    Die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls darf nämlich nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung dieser Person führen (Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 59).

    Diese Angaben können sich u. a. aus Entscheidungen internationaler Gerichte wie Urteilen des EGMR, aus Entscheidungen von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben (Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60).

    Das bloße Vorliegen von Anhaltspunkten für systemische oder allgemeine, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel bei den Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat bedeutet jedenfalls nicht zwingend, dass in einem konkreten Fall der Betroffene einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird, sofern er den Behörden dieses Mitgliedstaats übergeben wird (Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 91 und 93, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 61).

    Um die Beachtung von Art. 4 der Charta im konkreten Fall einer Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, sicherzustellen, ist daher die vollstreckende Justizbehörde, die über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Belege für das Vorliegen solcher Mängel verfügt, sodann verpflichtet, konkret und genau zu beurteilen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie in diesem Mitgliedstaat inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 92 und 94, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 62).

    3 EMRK soll gewährleisten, dass jeder Häftling unter Bedingungen untergebracht ist, die die Wahrung der Menschenwürde gewährleisten, dass die Modalitäten der Durchführung der Maßnahme den Betroffenen keiner Bürde oder Last aussetzen, deren Intensität über das dem Freiheitsentzug unvermeidlich innewohnende Maß des Leidens hinausgeht, und dass nach Maßgabe der praktischen Erfordernisse der Inhaftierung Gesundheit und Wohlergehen des Häftlings in angemessener Weise sichergestellt werden (Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 90, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eingedenk der vom Generalanwalt in Nr. 107 seiner Schlussanträge hervorgehobenen Tatsache, dass das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta absoluten Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 85 bis 87, sowie vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 78), wäre die nach diesem Artikel erforderliche Achtung der Menschenwürde nicht gewährleistet, wenn die von der vollstreckenden Justizbehörde vorgenommene Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat auf offensichtliche Unzulänglichkeiten beschränkt wäre.

    Unter diesen Umständen rechtfertigt das Erfordernis, zu gewährleisten, dass die betroffene Person im Fall der Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta unterworfen wird, ausnahmsweise eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 82, 98 bis 102 und 104).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 15.10.2019 - C-128/18
    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35, und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 48).

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36, und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 49).

    Bei der Durchführung des Unionsrechts können die Mitgliedstaaten somit unionsrechtlich verpflichtet sein, die Beachtung der Grundrechte durch die übrigen Mitgliedstaaten zu unterstellen, so dass sie weder die Möglichkeit haben, von einem anderen Mitgliedstaat ein höheres nationales Schutzniveau der Grundrechte als das durch das Unionsrecht gewährleistete zu verlangen, noch - von Ausnahmefällen abgesehen - prüfen können, ob dieser andere Mitgliedstaat in einem konkreten Fall die durch die Union gewährleisteten Grundrechte tatsächlich beachtet hat (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 50).

    So nennt der Rahmenbeschluss 2002/584 ausdrücklich die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist (Art. 3) oder abgelehnt werden kann (Art. 4 und 4a), sowie die vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährenden Garantien (Art. 5) (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41 und 42, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 54 und 55).

    Gleichwohl sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter "außergewöhnlichen Umständen" Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten möglich (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 56).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass die vollstreckende Justizbehörde unter bestimmten Umständen das mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eingerichtete Übergabeverfahren beenden muss, wenn die Gefahr besteht, dass eine Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der gesuchten Person im Sinne von Art. 4 der Charta führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 84, vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44, und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 57).

  • EGMR, 20.10.2016 - 7334/13

    MURSIC c. CROATIE

    Auszug aus EuGH, 15.10.2019 - C-128/18
    In seinem Beschluss stellte das Bundesverfassungsgericht fest, der EGMR habe im Urteil vom 20. Oktober 2016, Mursic/Kroatien (CE:ECHR:2016:1020JUD000733413), entschieden, dass aus einer Unterschreitung des persönlichen Raums von 3 m² pro Gefangenem in einem Gemeinschaftshaftraum die "starke Vermutung" einer Verletzung von Art. 3 EMRK folge, wobei diese Vermutung widerlegt werden könne, wenn es sich um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m² handle, diese Reduzierung mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb der Zelle einhergehe, der Gefangene in einer Haftanstalt untergebracht sei, die allgemein angemessene Haftbedingungen biete, und er keinen anderen Bedingungen ausgesetzt sei, die als die Haftbedingungen erschwerende Umstände anzusehen seien.

    In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof in Anbetracht der Erwägungen in Rn. 58 des vorliegenden Urteils und angesichts dessen, dass im Unionsrecht gegenwärtig keine Mindestvorschriften hierzu existieren, auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und konkreter auf das Urteil vom 20. Oktober 2016, Mursic/Kroatien (CE:ECHR:2016:1020JUD000733413), gestützt hat.

    In solch einem Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bejaht werden, wenn zum Raummangel weitere schlechte Haftbedingungen hinzutreten, wie etwa fehlender Zugang zum Freistundenhof bzw. zu Frischluft und Tageslicht, schlechte Belüftung, zu niedrige oder zu hohe Raumtemperatur, fehlende Intimsphäre in den Toiletten oder schlechte Sanitär- und Hygienebedingungen (vgl. in diesem Sinne EGMR, 20. Oktober 2016, Mursic/Kroatien, CE:ECHR:2016:1020JUD000733413, § 139).

    Verfügt ein Gefangener über mehr als 4 m² persönlichen Raum in einer Gemeinschaftszelle, so dass dieser Aspekt seiner materiellen Haftbedingungen keine Probleme aufwirft, bleiben die weiteren Aspekte dieser Bedingungen, wie etwa die in der vorstehenden Randnummer genannten, für die Beurteilung der Angemessenheit der Haftbedingungen des Betroffenen nach Maßgabe von Art. 3 EMRK relevant (vgl. in diesem Sinne EGMR, 20. Oktober 2016, Mursic/Kroatien, CE:ECHR:2016:1020JUD000733413, § 140).

    Nach Auffassung des EGMR ist bei der Berechnung der in einer solchen Zelle verfügbaren Fläche zwar nicht die Fläche der Sanitärvorrichtungen einzuschließen, wohl aber die durch Möbel eingenommene Fläche, wobei es den Gefangenen jedoch möglich bleiben muss, sich in der Zelle normal zu bewegen (vgl. in diesem Sinne EGMR, 20. Oktober 2016, Mursic/Kroatien, CE:ECHR:2016:1020JUD000733413, §§ 75 und 114 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Auszug aus EuGH, 15.10.2019 - C-128/18
    Die gegenteilige Herangehensweise würde nämlich, indem die Einheitlichkeit des Standards für den Schutz der unionsrechtlich definierten Grundrechte in Frage gestellt wird, zu einer Verletzung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung, die der Rahmenbeschluss 2002/584 stärken soll, führen und daher dessen Wirksamkeit beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 63).
  • EGMR, 09.07.2019 - 8351/17

    ROMEO CASTAÑO c. BELGIQUE

    Auszug aus EuGH, 15.10.2019 - C-128/18
    Der EGMR hat entschieden, dass ein Gericht eines Vertragsstaats der EMRK die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht mit der Begründung, dass die gesuchte Person im Ausstellungsstaat Haftbedingungen zu unterliegen drohe, die eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung mit sich brächten, ablehnen darf, wenn es nicht zuvor eine aktualisierte und eingehende Prüfung der Situation vorgenommen hat, wie sie sich zum Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellt, und nicht versucht hat, strukturelle Mängel hinsichtlich der Haftbedingungen sowie eine echte, individualisierbare Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK in diesem Staat konkret festzustellen (EGMR, 9. Juli 2019, Romeo Castaño/Belgien, CE:ECHR:2019:0709JUD000835117, § 86).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 15.10.2019 - C-128/18
    Eingedenk der vom Generalanwalt in Nr. 107 seiner Schlussanträge hervorgehobenen Tatsache, dass das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta absoluten Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 85 bis 87, sowie vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 78), wäre die nach diesem Artikel erforderliche Achtung der Menschenwürde nicht gewährleistet, wenn die von der vollstreckenden Justizbehörde vorgenommene Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat auf offensichtliche Unzulänglichkeiten beschränkt wäre.
  • EGMR, 19.03.2013 - 7910/10

    BLEJUSCA c. ROUMANIE

    Auszug aus EuGH, 15.10.2019 - C-128/18
    Unter Bezugnahme auf die Urteile des EGMR vom 22. Oktober 2009, 0rchowski/Polen (CE:ECHR:2009:1022JUD001788504), vom 19. März 2013, Bleju?Ÿca/Rumänien (CE:ECHR:2013:0319JUD000791010), und vom 10. Juni 2014, Mihai Laurentiu Marin/Rumänien (CE:ECHR:2014:0610JUD007985712), nahm das OLG Hamburg eine Gesamtwürdigung der Haftbedingungen in Rumänien vor.
  • EGMR, 22.10.2009 - 17885/04

    ORCHOWSKI v. POLAND

    Auszug aus EuGH, 15.10.2019 - C-128/18
    Unter Bezugnahme auf die Urteile des EGMR vom 22. Oktober 2009, 0rchowski/Polen (CE:ECHR:2009:1022JUD001788504), vom 19. März 2013, Bleju?Ÿca/Rumänien (CE:ECHR:2013:0319JUD000791010), und vom 10. Juni 2014, Mihai Laurentiu Marin/Rumänien (CE:ECHR:2014:0610JUD007985712), nahm das OLG Hamburg eine Gesamtwürdigung der Haftbedingungen in Rumänien vor.
  • EGMR, 10.06.2014 - 79857/12

    MIHAI LAURENTIU MARIN v. ROMANIA

    Auszug aus EuGH, 15.10.2019 - C-128/18
    Unter Bezugnahme auf die Urteile des EGMR vom 22. Oktober 2009, 0rchowski/Polen (CE:ECHR:2009:1022JUD001788504), vom 19. März 2013, Bleju?Ÿca/Rumänien (CE:ECHR:2013:0319JUD000791010), und vom 10. Juni 2014, Mihai Laurentiu Marin/Rumänien (CE:ECHR:2014:0610JUD007985712), nahm das OLG Hamburg eine Gesamtwürdigung der Haftbedingungen in Rumänien vor.
  • EuGH, 15.11.2017 - C-496/16

    Aranyosi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Überstellung nach Rumänien zum Zwecke

    Bei einem Überstellungsersuchen ist jedem ersuchenden Mitgliedstaat deshalb im Hinblick auf die Einhaltung des Unionsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 49; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 46) einschließlich der Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; 140, 317 ) grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen.

    Das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht ist somit grundsätzlich verpflichtet, die Beachtung der Rechte der Charta durch den ersuchenden Mitgliedstaat zu unterstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 37; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 50; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 47).

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass die Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betreffenden Person im Sinne von Art. 4 GRCh führt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 84 und 104; Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 57; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 50).

    Konkrete Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat können sich unter anderem aus Entscheidungen internationaler Gerichte, von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten sowie aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52).

    b) In einem zweiten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Prüfungsschritt ist das Gericht verpflichtet, genau zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die zu überstellende Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 92 und 94; Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 61; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 55).

    Dies erfordert eine aktuelle und eingehende Prüfung der Situation, wie sie sich zum Entscheidungszeitpunkt darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 57 unter Bezugnahme auf EGMR, Romeo Castaño v. Belgium, Urteil vom 9. Juli 2019, Nr. 8351/17, § 86).

    Da das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung absoluten Charakter hat, darf die vom Gericht vorzunehmende Prüfung der Haftbedingungen nicht auf offensichtliche Unzulänglichkeiten beschränkt werden, sondern muss auf einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen materiellen Haftbedingungen beruhen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 61 f.).

    aa) Im Urteil vom 15. Oktober 2019 (Dorobantu) hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich klargestellt, dass das in Art. 4 GRCh enthaltene Recht im Wesentlichen dem durch Art. 3 EMRK garantierten Recht entspricht und gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der Europäischen Menschenrechtskonvention verliehen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 58; vgl. auch EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 90; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 90 f.).

    Eine Misshandlung muss, um unter Art. 3 EMRK zu fallen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, wofür sämtliche Umstände des Falles, wie die Dauer der Behandlung, deren physische und psychische Auswirkungen sowie, in manchen Fällen, Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers bedeutsam sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 91; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 59, jeweils unter Bezugnahme auf EGMR , Murši? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 97 und § 122).

    Bei der Berechnung der verfügbaren Fläche in einer Gemeinschaftszelle ist die Fläche der Sanitärvorrichtungen nicht einzuschließen, wohl aber die durch Möbel eingenommene Fläche, wobei es den Gefangenen möglich bleiben muss, sich in der Zelle normal zu bewegen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 77; EGMR , v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 75 und § 114).

    Diese starke Vermutung kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich kumulativ erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m2 handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb der Zelle einhergeht sowie drittens die Haftanstalt allgemein angemessene Haftbedingungen bietet und die betroffene Person keinen anderen Bedingungen ausgesetzt ist, die als die Haftbedingungen erschwerende Umstände anzusehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 92 f.; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 72 f.; EGMR , Murši? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 124 f. und § 138).

    (2) Verfügt ein Gefangener in einer Gemeinschaftszelle über einen persönlichen Raum, der zwischen 3 m2 und 4 m2 beträgt, kann ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK vorliegen, wenn zu dem Raummangel weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten, wie etwa fehlender Zugang zum Freistundenhof beziehungsweise zu Frischluft und Tageslicht, schlechte Belüftung, eine zu niedrige oder zu hohe Raumtemperatur, fehlende Intimsphäre in den Toiletten oder schlechte Sanitär- und Hygienebedingungen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 75 unter Bezugnahme auf EGMR , Murši? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 139).

    (3) Bei mehr als 4 m2 persönlichem Raum in einer Gemeinschaftszelle bleiben die weiteren Aspekte der Haftbedingungen für die erforderliche Gesamtbeurteilung relevant (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 76 mit Verweis auf EGMR , Murši? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 140).

    a) Zunächst muss sich das Gericht auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats stützen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel belegen können (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52).

    Für die gründlich vorzunehmende Prüfung, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die zu überstellende Person im Anschluss an ihre Übergabe aufgrund der Haftbedingungen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird, muss das Gericht innerhalb der nach Art. 17 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (im Folgenden RbEuHb) zu beachtenden Fristen den Ausstellungsmitgliedstaat um die unverzügliche Übermittlung aller notwendigen zusätzlichen Informationen in Bezug auf die Bedingungen bitten, unter denen die betreffende Person in diesem Mitgliedstaat inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 63; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 57 unter Bezugnahme auf EGMR, Romeo Castaño v. Belgium, Urteil vom 9. Juli 2019, Nr. 8351/17, § 86, sowie Rn. 63 und 67).

    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und der für den europäischen Rechtshilfeverkehr vorgesehenen Fristen beschränkt sich diese vielmehr auf die Prüfung derjenigen Haftanstalten, in denen die zu überstellende Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66).

    c) Hat der Ausstellungsmitgliedstaat eine Zusicherung abgegeben, dass die betroffene Person unabhängig von der Haftanstalt, in der sie im Ausstellungsmitgliedstaat inhaftiert wird, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren werde, muss sich das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht auf eine solche konkrete Zusicherung zumindest dann verlassen, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Haftbedingungen in einer bestimmten Haftanstalt gegen Art. 4 GRCh verstoßen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 112; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 68; vgl. auch EGMR, Othman (Abu Qatada) v. the United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, §§ 187 ff.).

    Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände darf das Gericht auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte feststellen, dass für die betroffene Person trotz der Zusicherung eine echte Gefahr besteht, aufgrund der Bedingungen ihrer Inhaftierung im Ausstellungsmitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh unterworfen zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 69).

    bb) Eine Gesamtschau aller die Haftumstände bestimmenden Faktoren ermöglicht es, die aus Art. 1 Abs. 1 GG ableitbaren Mindeststandards für Haftbedingungen und insbesondere für den persönlichen Raum pro Gefangenem in einer Gemeinschaftszelle im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der seinerseits die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzieht (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 58 unter Bezugnahme auf Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh), festzulegen.

    Die Haftbedingungen in den konkreten Haftanstalten, in denen die betroffene Person nach den vorliegenden Informationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, inhaftiert sein werde, sind indes vollumfänglich in einer Gesamtwürdigung zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66).

    Diese starke Vermutung kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m2 handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb des Haftraums einhergeht und drittens die Haftanstalt generell angemessene Haftbedingungen bietet, wobei diese Merkmale kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 92 f.; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 72 f.; EGMR , Murši? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 124 f. und § 138).

    Denn dabei handelt es sich nur um eines von drei Kriterien, die - wie der Gerichtshof der Europäischen Union bei der Auslegung des Art. 4 GRCh deutlich gemacht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 73) - kumulativ erfüllt sein müssen.

    So kann die Länge des Inhaftierungszeitraums ebenso wie das Maß der Bewegungsfreiheit außerhalb der Haftzelle zwar ein für die Beurteilung der Schwere des Leidens oder der Erniedrigung, die ein Inhaftierter aufgrund seiner schlechten Haftbedingungen erfährt, relevanter Faktor sein, aber als solcher für sich genommen nicht dazu führen, dass die fragliche Behandlung dem Anwendungsbereich von Art. 4 GRCh entzogen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 74 f.).

    Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Dorobantu (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857) seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung des Art. 4 GRCh im europäischen Überstellungsverkehr hinsichtlich der Mindestanforderungen an Haftbedingungen und die damit verbundene Aufklärungspflicht des mit einem Überstellungsersuchen befassten Gerichts bestätigt und konkretisiert.

  • BVerfG, 14.01.2021 - 2 BvR 1285/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung an Rumänien zum Zwecke

    Durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, seien die einzuhaltenden Haftbedingungen, insbesondere betreffend die Mindestanforderungen an den persönlichen Raum pro Gefangenem in einer Gemeinschaftszelle, hinreichend bestimmt worden.

    Bei einem Überstellungsersuchen ist jedem ersuchenden Mitgliedstaat deshalb im Hinblick auf die Einhaltung des Unionsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 49; und Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 46) einschließlich der Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; 140, 317 ) grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen.

    Das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht ist somit grundsätzlich verpflichtet, die Beachtung der Rechte der Charta durch den ersuchenden Mitgliedstaat zu unterstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 37; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 50; und Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 47).

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass die Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betreffenden Person im Sinne von Art. 4 GRCh führt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 84 und 104; Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 57; und Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 50).

    Konkrete Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat können sich unter anderem aus Entscheidungen internationaler Gerichte, von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten sowie aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; und Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52).

    dd) In einem zweiten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Prüfungsschritt ist das Gericht verpflichtet, genau zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die gesuchte Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 92 und 94; Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 61; und Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 55).

    Dies erfordert eine aktuelle und eingehende Prüfung der Situation, wie sie sich zum Entscheidungszeitpunkt darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 57 unter Bezugnahme auf EGMR, Romeo Castaño v. Belgium, Urteil vom 9. Juli 2019, Nr. 8351/17, § 86).

    Da das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung absoluten Charakter hat, darf die vom Gericht vorzunehmende Prüfung der Haftbedingungen nicht auf offensichtliche Unzulänglichkeiten beschränkt werden, sondern muss auf einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen materiellen Haftbedingungen beruhen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 61 f.).

    ee) Im Urteil vom 15. Oktober 2019 (Dorobantu) hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich klargestellt, dass das in Art. 4 GRCh enthaltene Recht im Wesentlichen dem durch Art. 3 EMRK garantierten Recht entspricht und gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der Europäischen Menschenrechtskonvention verliehen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 58; vgl. auch EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 90; und Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 90 f.).

    Eine Misshandlung muss, um unter Art. 3 EMRK zu fallen, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, wofür sämtliche Umstände des Falles, wie die Dauer der Behandlung, deren physische und psychische Auswirkungen sowie, in manchen Fällen, Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers bedeutsam sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 91; und Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 59, jeweils unter Bezugnahme auf EGMR , Muršic v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 97 und § 122).

    Bei der Berechnung der verfügbaren Fläche in einer Gemeinschaftszelle ist die Fläche der Sanitärvorrichtungen nicht einzuschließen, wohl aber die durch Möbel eingenommene Fläche, wobei es den Gefangenen möglich bleiben muss, sich in der Zelle normal zu bewegen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 77; EGMR , Muršic v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 75 und § 114).

    Diese starke Vermutung kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich kumulativ erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m² handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb der Zelle einhergeht sowie drittens die Haftanstalt allgemein angemessene Haftbedingungen bietet und die betroffene Person keinen anderen Bedingungen ausgesetzt ist, die als die Haftbedingungen erschwerende Umstände anzusehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 92 f.; und Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 72 f.; EGMR , Muršic v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 124 f. und § 138).

    (2) Verfügt ein Gefangener in einer Gemeinschaftszelle über einen persönlichen Raum, der zwischen 3 m² und 4 m² beträgt, kann ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK vorliegen, wenn zu dem Raummangel weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten, wie etwa fehlender Zugang zum Freistundenhof beziehungsweise zu Frischluft und Tageslicht, schlechte Belüftung, eine zu niedrige oder zu hohe Raumtemperatur, fehlende Intimsphäre in den Toiletten oder schlechte Sanitär- und Hygienebedingungen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 75 unter Bezugnahme auf EGMR , Muršic v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 139).

    (3) Bei mehr als 4 m² persönlichem Raum in einer Gemeinschaftszelle bleiben die weiteren Aspekte der Haftbedingungen für die erforderliche Gesamtbeurteilung relevant (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 76 mit Verweis auf EGMR , Muršic v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 140).

    (1) Zunächst muss sich das Gericht auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats stützen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel belegen können (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52).

    Für die gründlich vorzunehmende Prüfung, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die zu überstellende Person im Anschluss an ihre Übergabe aufgrund der Haftbedingungen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird, muss das Gericht innerhalb der nach Art. 17 RbEuHb zu beachtenden Fristen den Ausstellungsmitgliedstaat um die unverzügliche Übermittlung aller notwendigen zusätzlichen Informationen in Bezug auf die Bedingungen bitten, unter denen die betreffende Person in diesem Mitgliedstaat inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 63; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 57 unter Bezugnahme auf EGMR, Romeo Castaño v. Belgium, Urteil vom 9. Juli 2019, Nr. 8351/17, § 86 sowie Rn. 63 und 67).

    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und der für den europäischen Rechtshilfeverkehr vorgesehenen Fristen beschränkt sich diese vielmehr auf die Prüfung derjenigen Haftanstalten, in denen die gesuchte Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66).

    Hinsichtlich der Haftraumgröße hat das Oberlandesgericht ferner nicht berücksichtigt, dass bei der Berechnung der verfügbaren Fläche in einer Gemeinschaftszelle die Fläche des Sanitärbereichs nicht einzuschließen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 77; EGMR , Muršic v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 75 und § 114).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2019 - A 11 S 2374/19

    Vorabentscheidungsersuchen zu den unionsrechtlichen Kriterium, nach denen zu

    Gleiches gilt für Intensität und Umfang der dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen (zu Art. 4 GRCh siehe EuGH, Urteil vom 15.10.2019 - C-128/18 -, Rn. 50 ff. und Rn. 58 ff. ).

    Gleichwohl vergewissert sich der Gerichtshof der Europäischen Union, ob die von ihm vorzunehmende Auslegung dieser Bestimmung mit Art. 3 EMRK einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 17.02.2009 - C-465/07 -, Rn. 28 und 44, unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 -, Rn. 115-117; zu Art. 4 GRCh siehe auch EuGH, Urteil vom 15.10.2019 - C-128/18 -, Rn. 56 f.).

  • OLG Hamburg, 26.01.2022 - Ausl 99/20

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Verfolgten nach

    Es besteht die konkrete Gefahr, dass der Verfolgte in Rumänien unter menschenunwürdigen Bedingungen (vgl. dazu: EuGH, Urteil v. 15. Okt. 2019, Dorobantu, C-128/18, Rn. 50 m.w.N., juris; BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2021 - 2 BvR 1285/20; Beschl. v. 1. Dez. 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 - BeckRS 2921, 432 Rn. 42 ff, juris) inhaftiert werden würde.

    Die insoweit erforderliche Prüfung verlangt eine aktuelle und eingehende Gesamtwürdigung der Bedingungen, wie sie sich zum Entscheidungszeitpunkt in denjenigen Haftanstalten, in denen der Verfolgte wahrscheinlich - sei es auch nur vorübergehend - inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 57 ff. sowie BVerfG, Beschluss vom 01. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 -, juris, Rn. 55).

    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, Rn. 45; EuGH Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality, C 216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35; EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, C 220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 48).

    cc) Etwas anderes gilt nur, wenn das Vertrauen durch konkrete Anhaltspunkte dafür erschüttert wird, dass eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Häftlingen im Ausstellungsmitgliedstaat besteht (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, Rn. 51 ff.; Senat Beschluss vom 12. Juli 2021 - Ausl 87/20).

    In einem zweiten, auf die Situation des Betroffenen bezogenen Prüfungsschritt ist das Gericht verpflichtet, genau zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die gesuchte Person im Anschluss an ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Bedingungen, unter denen sie inhaftiert sein wird, dort einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK ausgesetzt sein wird (vgl. BVerfG a.a.O, Rn. 28 unter Hinweis auf: EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C-404/15 und C-659/15 PPU, Rn. 92 und 94; Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality , C-216/18 PPU, Rn. 44; Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, Rn. 61; und Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, Rn. 55).

    Das mit der Auslieferung befasste Gericht hat insoweit eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen (vgl. BVerfG a.a.O, Rn. 29; EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, Rn. 91; und Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, Rn. 59, jeweils unter Bezugnahme auf EGMR , Mur?i? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13).

    Da insoweit eine Ausnahme von dem das System des Europäischen Haftbefehls wesentlich prägenden bzw. für dessen Funktionsfähigkeit essentiellen Vertrauensgrundsatz (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, Rn. 45 ff.) gemacht wird, dürfen die Anforderungen an das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in dem genannten Sinne nicht zu niedrig angesetzt werden.

    Als hinreichend gewichtige Informationsquelle benennt der EuGH insoweit exemplarisch Entscheidungen internationaler Gerichte wie Urteile des EGMR, Entscheidungen von Gerichten des Ausstellungsmitgliedstaats oder Entscheidungen, Berichte und andere Schriftstücke von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019, Doro-bantu, C-128/18, Rn. 52; vgl. EuGH, Urt. v. 25. Juli 2018, ML, C-220/18 PPU, Rn. 60; EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und C?ld?raru, C 404/15 und C 659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18 -, juris, Rn. 45).

  • OLG Bremen, 16.03.2020 - 1 AuslA 78/19

    Zur Unzulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn bei Verletzung von

    Diese Anforderungen an die Prüfung der Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedstaat im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls hat der Europäische Gerichtshof unlängst weiter konkretisiert (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] - C-220/18 PPU, ABl. EU 2018, Nr. C 328, 23 (Ls.) = NJW-Spezial 2018, 569; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu - C-128/18, ABl.

    Diese Grundsätze legt auch der Europäische Gerichtshof seiner Rechtsprechung zur Anwendung der Vorschriften über den Europäischen Haftbefehl zugrunde (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] - C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 91 ff.; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu - C-128/18, a.a.O., Rz. 72 ff.; zur insoweit in der Vergangenheit noch bestehenden Unklarheit siehe BVerfG, Beschluss vom 19.12.2017 - 2 BvR 424/17, juris Rn. 50 f., NJW 2018, 686).

    Wie der Europäische Gerichtshof hierzu aber herausgearbeitet hat (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] - C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 76; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu - C-128/18, a.a.O., Rz. 80 f.; ebenso BVerfG, Beschluss vom 16.08.2018 - 2 BvR 237/18, juris Rn. 29)), hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus dieser Feststellung lediglich abgeleitet, dass Rechtssuchende nach dem Grundsatz der Subsidiarität zunächst den so eröffneten innerstaatlichen Rechtsweg beschreiten und erschöpfen müssten, bevor der Rechtsweg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eröffnet ist (siehe EGMR, Domján v. Ungarn, a.a.O., § 35).

    (b) Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Europäische Gerichtshof für die Anwendung des Europäischen Haftbefehls ausdrücklich anerkannt, dass die Justizbehörden des ersuchten Mitgliedsstaates im Rahmen ihrer Prüfung der Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedsstaat auch auf von der ausstellenden Justizbehörde erteilte oder gebilligte Erklärungen und Auskünfte abstellen können, dass die betroffene Person unabhängig von der Haftanstalt, in der sie im Ausstellungsmitgliedstaat inhaftiert werden wird, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund ihrer konkreten und genauen Haftbedingungen erfahren werde (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] - C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 111 f.; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu - C-128/18, a.a.O., Rz. 68).

    Die vollstreckenden Gerichte haben solchen von der ausstellenden Justizbehörde erteilten oder gebilligten Erklärungen und Auskünften nicht ungeprüft zu vertrauen: Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich anerkannt, dass die Gerichte des vollstreckenden Mitgliedsstaates sich dann nicht auf eine solche Erklärung verlassen dürfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Haftbedingungen in einer bestimmten Haftanstalt gegen Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharte verstoßen (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] - C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 112; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu - C- 128/18, a.a.O., Rz. 69).

    Der Europäische Gerichtshof spricht insoweit davon, dass die vollstreckende Justizbehörde "unter außergewöhnlichen Umständen und auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte" feststellen kann, dass trotz einer solchen von der ausstellenden Justizbehörde erteilten oder gebilligten Erklärung eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der verfolgten Person aufgrund ihrer Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedsstaat besteht (siehe EuGH, Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu - C-128/18, a.a.O., Rz. 69).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-488/19

    Minister for Justice and Equality (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État

    10 Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36), vom 27. Mai 2019, 0G und PI (Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau) (C-508/18 und C-82/19 PPU, EU:C:2019:456, Rn. 43) und PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C-509/18, EU:C:2019:457, Rn. 22), sowie vom 15. Oktober 2019, Dorobantu (C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 46).

    16 Dazu ausführlich Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35 ff.), und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu (C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 46 ff.).

    20 Gutachten 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 191) sowie Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 82), vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 43), und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu (C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 49).

    22 Vgl. Urteile vom 21. Dezember 2011, NS (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 80 bis 85), vom 10. Dezember 2013, Abdullahi (C-394/12, EU:C:2013:813, Rn. 50 ff.), vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 48), vom 2. April 2019, H. und R. (C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 40), und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu (C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 47).

    23 Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 84), vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 44), und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu (C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 50).

    25 Vgl. Urteile vom 21. Dezember 2011, NS (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 87 ff.), vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88 und 89), vom 6. September 2016, Petruhhin (C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 57 bis 59), vom 15. Oktober 2019, Dorobantu (C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 51 bis 53), und vom 2. April 2020, Ruska Federacija (C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 65).

    27 Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 92 und 94), vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 73), und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu (C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 55).

  • BVerwG, 15.04.2021 - 2 C 13.20

    Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des EuGH keine

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats verpflichtet, das Vorliegen der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung am Maßstab der Schutzstandards von Art. 4 EUGrdRCh zu würdigen, wenn sie über die Übergabe der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde, an die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats zu entscheiden hat (EuGH, Urteile vom 5. April 2016 - C-404/15 und C-659/15 PPU, Aranyosi und Caldararu - NJW 2016, 1709 Rn. 88, vom 6. September 2016 - C-182/15, Petruhhin - NJW 2017, 378 Rn. 58, vom 25. Juli 2018 - C-220/18 PPU - NJW 2018, 3161 Rn. 59 und vom 15. Oktober 2019 - C-128/18, Dorobantu - EuGRZ 2019, 498 Rn. 51; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. August 2018 - 2 BvR 237/18 - juris Rn. 27).

    Für eine solche Beurteilung muss die vollstreckende Justizbehörde von der ausstellenden Justizbehörde die für notwendig erachteten Informationen erbitten und sich grundsätzlich auf die Zusicherungen dieser Behörde verlassen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte darauf schließen lassen, dass die Haftbedingungen gegen Art. 4 EUGrdRCh verstoßen (EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018 - C-220/18 PPU - NJW 2018, 3161 Rn. 112 und vom 15. Oktober 2019 - C-128/18, Dorobantu - EuGRZ 2019, 498 Rn. 68 f., 85; OLG Bremen, Beschluss vom 16. März 2020 - 1 Ausl A 78/19 - OLGSt IRG § 73 Nr. 26 Rn. 23; vgl. Riegel/Speicher, StV 2016, 250 ).

    Unter diesen Umständen rechtfertigt das Erfordernis, zu gewährleisten, dass die betroffene Person im Fall der Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EUGrdRCh unterworfen wird, ausnahmsweise eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2019 - C-128/18, Dorobantu - EuGRZ 2019, 498 Rn. 83).

  • BVerfG, 27.01.2022 - 2 BvR 1214/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Auslieferung nach Rumänien zum

    aa) Zunächst muss sich das Gericht auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats stützen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffende Mängel belegen können (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52).

    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und der für den europäischen Rechtshilfeverkehr vorgesehenen Fristen beschränkt sich diese vielmehr auf die Prüfung derjenigen Haftanstalten, in denen die gesuchte Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 89 und Rn. 117; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 55).

    d) Hat die ausstellende Justizbehörde - nachdem erforderlichenfalls eine der zentralen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats im Sinne von Art. 7 RbEuHb um Unterstützung ersucht wurde - die Zusicherung abgegeben, dass die betroffene Person unabhängig von der Haftanstalt, in der sie im Ausstellungsmitgliedstaat inhaftiert wird, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren werde, muss sich das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht auf eine solche konkrete Zusicherung zumindest dann verlassen, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Haftbedingungen in einer bestimmten Haftanstalt gegen Art. 4 GRCh verstoßen (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 112; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 68).

    Die Prüfung ist jedoch für alle Haftanstalten durchzuführen, in denen die gesuchte Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich konkret inhaftiert werden soll, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 89 und 96 ff. für einen Zeitraum von drei Wochen sowie Rn. 117; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 55).

  • BVerfG, 01.10.2018 - 2 BvR 1845/18

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an Rumänien zum Zwecke der

    Beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sei derzeit neben dem genannten Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Rechtssache C-128/18) ein mit Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27. März 2018 - 1 AuslA 21/17 - angebrachtes, die Haftbedingungen in Ungarn betreffendes Vorabentscheidungsverfahren anhängig (Rechtssache C-220/18 PPU, EU:C:2018:589), das vom EuGH als Eilverfahren behandelt werde.

    Ob die im vorliegenden Verfahren relevanten Fragen bereits in der Rechtssache C-220/18 PPU oder erst in der Rechtssache C-128/18 geklärt würden, bleibe abzuwarten.

    Deshalb habe eine Entscheidung in der Sache C-128/18 nicht abgewartet werden müssen.

  • BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 156/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung an Lettland zum Zwecke

    Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen sei durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:859, mittlerweile überholt.

    aa) Zunächst muss sich das Gericht auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats stützen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel belegen können (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 60; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 52).

    Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und der für den europäischen Rechtshilfeverkehr vorgesehenen Fristen beschränkt sich diese vielmehr auf die Prüfung derjenigen Haftanstalten, in denen die gesuchte Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteile vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 55).

    aa) Die Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf die Haftanstalt der Untersuchungshaft wird den genannten Anforderungen nicht gerecht, weil die Einzelfallprüfung auf die Haftbedingungen der Haftanstalten zu beziehen ist, in denen der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft , C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 84 bis 87 und Rn. 117; Urteil vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 64 bis 66; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 55).

  • EuGH, 28.10.2022 - C-435/22

    Die Behörden eines Mitgliedstaats dürfen einen Drittstaatsangehörigen nicht an

  • OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 301 OAus 136/23

    Auslieferung nach Großbritannien

  • BVerfG, 18.08.2021 - 2 BvR 908/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Auslieferung nach Rumänien zum

  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen

  • EuGH, 11.03.2020 - C-314/18

    SF (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État d'exécution)

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2023 - 301 OAus 1/23

    Auslieferungsverfahren: Abgabe von Garantien für konkret zu erwartende

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-261/22

    Generalanwältin Capeta ist der Ansicht, dass die Vollstreckung eines gegen eine

  • BVerfG, 15.02.2023 - 2 BvR 2009/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Auslieferung nach Belgien zum

  • BVerfG, 02.02.2021 - 2 BvR 156/21

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Lettland zum Zwecke der

  • OLG Bremen, 03.09.2021 - 1 AuslA 45/20

    Zur Zulässigkeit einer Auslieferung nach Rumänien im Hinblick auf die konkreten

  • KG, 24.08.2018 - 151 AuslA 185/17

    Prüfung der Haftbedingungen bei Auslieferung an Rumänien

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-699/21

    Nach Auffassung von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann es bei einer

  • EGMR, 25.03.2021 - 40324/16

    BIVOLARU ET MOLDOVAN c. FRANCE

  • OLG Bremen, 28.12.2022 - 1 AuslA 50/22

    Zulässigkeit einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach

  • EuGH, 28.04.2022 - C-804/21

    Der Begriff der höheren Gewalt, die die Vollstreckung eines Europäischen

  • OLG Bremen, 16.02.2023 - 1 AuslA 56/22

    Rechtmäßigkeit der Auslieferung an die Republik Zypern; Ausräumung von Bedenken

  • VG Minden, 13.11.2019 - 10 K 2275/19

    Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende Familie Grundsatz des gegenseitigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-281/22

    Grenzüberschreitende Ermittlungen durch die Europäische Staatsanwaltschaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-819/21

    Staatsanwaltschaft Aachen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rahmenbeschluss

  • VG Minden, 13.11.2019 - 10 K 2747/19

    Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende Familie Grundsatz des gegenseitigen

  • OLG Zweibrücken, 22.04.2021 - 1 AR 12/20

    Internationale Rechtshilfe: Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung gegen

  • KG, 03.04.2020 - 4 AuslA 234/19
  • OLG Karlsruhe, 02.11.2020 - Ausl 301 AR 124/20

    Auslieferung eines EU-Bürgers von Deutschland nach Serbien zur Strafvollstreckung

  • LG Aachen, 09.10.2019 - 65 KLs 16/19
  • VG Minden, 10.01.2020 - 10 K 3059/19
  • OLG Hamm, 05.05.2022 - 2 Ausl 202/21

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Rumänien zum Zwecke der

  • OLG Braunschweig, 21.03.2022 - 1 AR (Ausl) 3/22

    Auslieferung nach Polen regelmäßig keine Verletzung des Grundrechts auf faires

  • VG Ansbach, 22.04.2022 - AN 4 K 19.30236

    Abschiebungsverbot für alleinerziehende Mutter mit minderjährigen Kindern -

  • OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 1 AR 27/22

    Auslieferung eines Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung in Rumänien

  • VG Ansbach, 13.09.2022 - AN 4 K 21.30866

    Republik Moldau, keine Gruppenverfolgung von Roma in der Republik, Moldau

  • VG Ansbach, 13.09.2022 - AN 4 K 20.30086

    Simbabwe: Asylberechtigung wegen Gruppenverfolgung von Homosexuellen

  • VG Ansbach, 06.09.2022 - AN 4 K 19.31037

    Kasachstan: Kein Flüchtlingsschutz für homosexuellen Mann mit HIV-Infektion;

  • VG Ansbach, 28.07.2022 - AN 4 K 19.31257

    Sambia, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Homosexualität

  • VG Ansbach, 06.09.2022 - AN 4 K 20.30014

    Sambia: Keine drohende Verfolgung; Inländische Fluchtalternative bei

  • VG Ansbach, 06.12.2021 - AN 4 K 20.30039

    Kasachstan: Nach Eheschließung keine drohende Zwangsheirat mehr; Gesicherter

  • VG Ansbach, 06.12.2021 - AN 4 K 19.31337

    Kasachstan: Interner Schutz vor kriminellem Unrecht; inländische

  • VG Ansbach, 22.07.2021 - AN 4 K 19.30253

    Georgien: Keine flüchtlingsrelevante Verfolgung aufgrund Schutzgelderpressung

  • KG, 03.04.2020 - 151 AuslA 201/19

    Auslieferung nach Polen: Rechtsstaatsmängel und Haftbedingungen

  • VG Ansbach, 31.03.2022 - AN 4 K 20.31145

    Benin: Kein internationaler Schutz bei häuslicher Gewalt; Interne

  • KG, 15.11.2019 - 4 AuslA 185/19
  • VG Ansbach, 05.09.2022 - AN 4 K 20.30610

    Dschibuti: Kein Flüchtlingsschutz und keine Asylanerkennung für

  • KG, 15.11.2019 - 151 AuslA 167/19

    Auslieferung nach Polen: Rechtsstaatsmängel und Haftbedingungen

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,10638
Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18 (https://dejure.org/2019,10638)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.04.2019 - C-128/18 (https://dejure.org/2019,10638)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. April 2019 - C-128/18 (https://dejure.org/2019,10638)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dorobantu

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 3 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 3 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - ...

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auslieferung nach Rumänien: Wie klein darf eine Gefängniszelle sein?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 15.11.2017 - C-496/16

    Aranyosi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18
    In Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil Aranyosi und Caldararu entwickelten Grundsätze prüfte es die von den rumänischen Behörden übermittelten Informationen über die Bedingungen, unter denen Herr Dorobantu im Anschluss an seine Übergabe inhaftiert würde.

    Die zweite Bemerkung betrifft die Regeln und Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil Aranyosi und Caldararu entwickelt und sodann im Urteil Generalstaatsanwaltschaft aufgegriffen hat.

    Im Urteil Aranyosi und Caldararu hat der Gerichtshof erstmals eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung unter Mitgliedstaaten anerkannt, indem er von der vollstreckenden Justizbehörde verlangte, die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat zu prüfen, falls der Betroffene aufgrund von Mängeln des Strafvollzugssystems dieses Staates einer echten Gefahr ausgesetzt sein könnte, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden.

    Im Anschluss an das Urteil Aranyosi und Caldararu befasste das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen (Deutschland) den Gerichtshof mit zwei neuen Vorabentscheidungsersuchen.

    Das zweite Ersuchen, das am 27. März 2018 im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen ML eingereicht wurde, ermöglichte es dem Gerichtshof, in seinem Urteil Generalstaatsanwaltschaft die Bedeutung und Tragweite der von ihm im Urteil Aranyosi und Caldararu entwickelten Grundsätze zu präzisieren(22), insbesondere im Kontext der individuellen und gründlichen Beurteilung der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.

    Wie bereits erwähnt, ermöglichen die Regeln und Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil Aranyosi und Caldararu entwickelt und sodann im Urteil Generalstaatsanwaltschaft aufgegriffen hat, die Beantwortung dieser Fragestellungen.

    Dieser Grundsatz wurde zunächst implizit im Urteil Aranyosi und Caldararu aufgestellt, als der Gerichtshof von der vollstreckenden Justizbehörde verlangte, das Vorliegen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung "konkret und genau"(25) zu prüfen.

    Der Gerichtshof ist also dem Ansatz gefolgt, für den er sich bereits im Urteil Aranyosi und Caldararu entschieden hatte.

    Der Gerichtshof hat dies im Urteil Aranyosi und Caldararu ausdrücklich hervorgehoben, indem er ausgeführt hat, dass die EMRK ein absolutes Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung vorsieht, das unabhängig vom Verhalten des Betroffenen gilt, und zwar unter allen Umständen, auch bei der Bekämpfung des Terrorismus und des organisierten Verbrechens(58).

    Wie sich aus der mit dem Urteil Aranyosi und Caldararu begründeten Rechtsprechung ergibt, stellt diese Prüfung wesensgemäß eine Ausnahme von den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung dar und kann nur die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat betreffen - seien es die in diesem Staat allgemein vorherrschenden Bedingungen oder die konkreten Bedingungen, unter denen der Betroffene dort inhaftiert werden soll -, unter Ausschluss jeder anderen Erwägung zu den Grundsätzen, auf denen der europäische Strafrechtsraum beruht.

    3 C-404/15 und C-659/15 PPU, im Folgenden: Urteil Aranyosi und Caldararu, EU:C:2016:198.

    16 Urteil Aranyosi und Caldararu (Rn. 87).

    17 Urteil Aranyosi und Caldararu (Rn. 85).

    18 Vgl. Urteil Aranyosi und Caldararu (Rn. 89).

    19 Vgl. Urteil Aranyosi und Caldararu (Rn. 92).

    20 Vgl. Urteil Aranyosi und Caldararu (Rn. 98 und 104).

    21 Die Rechtssache "Aranyosi II" ist somit gegenstandslos geworden, wie der Gerichtshof im Beschluss vom 15. November 2017, Aranyosi (C-496/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:866), festgestellt hat.

    22 Im Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), stellte der Gerichtshof in Bezug auf die echte Gefahr einer Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta niedergelegten Grundrechts auf ein faires Verfahren aufgrund von systemischen oder allgemeinen Mängeln, die die Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedstaat beeinträchtigen, dieselben Grundsätze auf und folgte demselben Gedankengang wie in den Urteilen Aranyosi und Caldararu sowie Generalstaatsanwaltschaft.

    25 Urteil Aranyosi und Caldararu (Rn. 92).

    38 Vgl. Urteil Aranyosi und Caldararu (Rn. 90).

    58 Vgl. Urteil Aranyosi und Caldararu (Rn. 87).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18
    4 C-220/18 PPU, im Folgenden: Urteil Generalstaatsanwaltschaft, EU:C:2018:589.

    32 Schlussanträge in der Rechtssache ML (Haftbedingungen in Ungarn) (C-220/18 PPU, EU:C:2018:547, Nrn. 62 und 76).

    35 C-220/18 PPU, EU:C:2018:547 (Nr. 64).

    57 C-220/18 PPU, EU:C:2018:547 (Nr. 57).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18
    22 Im Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), stellte der Gerichtshof in Bezug auf die echte Gefahr einer Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta niedergelegten Grundrechts auf ein faires Verfahren aufgrund von systemischen oder allgemeinen Mängeln, die die Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedstaat beeinträchtigen, dieselben Grundsätze auf und folgte demselben Gedankengang wie in den Urteilen Aranyosi und Caldararu sowie Generalstaatsanwaltschaft.

    Vgl. auch Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 62 bis 67), in dem sich der Gerichtshof insbesondere auf das Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), gestützt hat, um den Gehalt von Art. 47 der Charta zu bestimmen, der das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht garantiert.

  • EGMR, 02.02.2010 - 36110/03

    MARIANA MARINESCU c. ROUMANIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18
    52 Vgl. hierzu EGMR, 2. Februar 2010, Marina Marinescu/Rumänien (CE:ECHR:2010:0202JUD003611003, § 66 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie EGMR, 10. Januar 2012, Ananyev u. a./Russland (CE:ECHR:2012:0110JUD004252507, § 148).
  • EGMR, 10.01.2012 - 42525/07

    ANANYEV AND OTHERS v. RUSSIA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18
    52 Vgl. hierzu EGMR, 2. Februar 2010, Marina Marinescu/Rumänien (CE:ECHR:2010:0202JUD003611003, § 66 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie EGMR, 10. Januar 2012, Ananyev u. a./Russland (CE:ECHR:2012:0110JUD004252507, § 148).
  • EuGH, 29.01.2013 - C-396/11

    Radu - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18
    10 Vgl. Urteile vom 29. Januar 2013, Radu (C-396/11, EU:C:2013:39, Rn. 34), und vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 37).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18
    10 Vgl. Urteile vom 29. Januar 2013, Radu (C-396/11, EU:C:2013:39, Rn. 34), und vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 37).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-168/13

    Nach dem Unionsrecht steht es den Mitgliedstaaten frei, bei Entscheidungen, mit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18
    11 Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, F (C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 57 und 58).
  • EGMR, 08.01.2013 - 43517/09

    TORREGGIANI ET AUTRES c. ITALIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18
    37 CE:ECHR:2013:0108JUD004351709, § 65.
  • EGMR, 28.09.2015 - 23380/09

    BOUYID v. BELGIUM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18
    Der Gerichtshof hat sich insoweit auf das Urteil des EGMR vom 28. September 2015, Bouyid/Belgien (CE:ECHR:2015:0928JUD002338009, § 81 und die dort angeführte Rechtsprechung), bezogen.
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

  • EGMR, 20.10.2016 - 7334/13

    MURSIC c. CROATIE

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

  • RG, 04.03.1916 - V 404/15

    Unfähigkeit zur Mitwirkung als Urkundsperson

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