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Rechtsprechung
   EuGH, 26.04.2012 - C-621/10 und C-129/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,5268
EuGH, 26.04.2012 - C-621/10 und C-129/11 (https://dejure.org/2012,5268)
EuGH, Entscheidung vom 26.04.2012 - C-621/10 und C-129/11 (https://dejure.org/2012,5268)
EuGH, Entscheidung vom 26. April 2012 - C-621/10 und C-129/11 (https://dejure.org/2012,5268)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und 80 Abs. 1 - Veräußerung von Immobilien zwischen verbundenen Unternehmen - Wert des Umsatzes - Nationale Rechtsvorschriften, wonach bei Transaktionen zwischen verbundenen Personen der Normalwert des Vorgangs die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Balkan and Sea Properties

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und 80 Abs. 1 - Veräußerung von Immobilien zwischen verbundenen Unternehmen - Wert des Umsatzes - Nationale Rechtsvorschriften, wonach bei Transaktionen zwischen verbundenen Personen der Normalwert des Vorgangs die ...

  • EU-Kommission

    Balkan and Sea Properties

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und 80 Abs. 1 - Veräußerung von Immobilien zwischen verbundenen Unternehmen - Wert des Umsatzes - Nationale Rechtsvorschriften, wonach bei Transaktionen zwischen verbundenen Personen der Normalwert des Vorgangs die ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anwendungsvorrang der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie - Ermittlung des geschuldeten Bemessungsbetrags

  • Betriebs-Berater

    Umsatzsteuerbemessungsgrundlage bei Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessungsgrundlage für Mehrwertsteuer bei Veräußerung von Immobilien zwischen verbundenen Unternehmen; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Verwaltungsgerichts Varna

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzbemessung mit vorsteuerabzugsberechtigtem Unternehmer nicht zum Normalwert

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bemessungsgrundlage ? Entgelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Bemessungsgrundlage bei verbundenen Unternehmen

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerbemessungsgrundlage bei Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Administrativen sad Varna (Bulgarien) - Auslegung von Art. 80 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Verbundene Gesellschaften, die einen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2012, 1308
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (18)

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-621/10

    Balkan and Sea Properties - Mehrwertsteuer - Umsätze zwischen eng verbundenen

    Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-621/10
    In den verbundenen Rechtssachen C-621/10 und C-129/11.

    Provadinvest OOD (C-129/11).

    - der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Petrova und L. Lozano Palacios (C-621/10) sowie durch L. Lozano Palacios und V. Savov (C-129/11) als Bevollmächtigte,.

    Rechtssache C-129/11.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Juli 2011 sind die Rechtssachen C-621/10 und C-129/11 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    In der Rechtssache C-129/11 ist es nach Ansicht des vorlegenden Gerichts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Steuerprüfungsbescheids, der Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, erforderlich, neben dem geschuldeten Steuerbetrag auch zu ermitteln, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um auf die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke und der darauf errichteten Anlagen Mehrwertsteuer zu erheben.

    Zu der ersten bis vierten Frage in der Rechtssache C-621/10 und zur ersten bis fünften Frage in der Rechtssache C-129/11.

    Daher ist auf die erste bis vierte Frage in der Rechtssache C-621/10 und auf die erste bis fünfte Frage in der Rechtssache C-129/11 zu antworten, dass Art. 80 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die darin aufgestellten Anwendungsvoraussetzungen erschöpfend sind und dass nationale Rechtsvorschriften somit nicht auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorsehen können, dass die Steuerbemessungsgrundlage in anderen als den in dieser Bestimmung aufgezählten Fällen der Normalwert des Umsatzes ist, insbesondere wenn der Steuerpflichtige zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, was zu prüfen dem nationalen Gericht obliegt.

    Zur fünften Frage in der Rechtssache C-621/10 und zur sechsten Frage in der Rechtssache C-129/11.

    Auf die fünfte Frage in der Rechtssache C-621/10 und auf die sechste Frage in der Rechtssache C-129/11 ist daher zu antworten, dass Art. 80 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie den betroffenen Gesellschaften unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren das Recht einräumt, sich unmittelbar auf diese Vorschrift zu berufen, um sich der Anwendung nationaler Bestimmungen zu widersetzen, die mit ihr unvereinbar sind.

  • EuGH, 17.07.2008 - C-226/07

    Flughafen Köln / Bonn - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche

    Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-621/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. Urteile vom 17. Juli 2008, Flughafen Köln/Bonn, C-226/07, Slg. 2008, I-5999, Randnr. 23, und vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, Slg. 2011, I-1083, Randnr. 61).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich außerdem, dass der Umstand, dass eine Richtlinienbestimmung den Mitgliedstaaten eine Wahlmöglichkeit eröffnet, nicht zwangsläufig ausschließt, dass sich der Inhalt der Rechte des Einzelnen bereits aufgrund der Richtlinie mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt (vgl. Urteile Flughafen Köln/Bonn, Randnr. 30, und vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, Slg. 2009, I-731, Randnr. 61).

    Wenn diese Umsätze hingegen nicht denjenigen entsprechen, die von Art. 80 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie erfasst sind, ist diese Vorschrift dahin auszulegen, dass sie Gesellschaften wie den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens das Recht einräumt, sich unmittelbar auf sie zu berufen, um sich der Anwendung von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts zu widersetzen, die ihr zuwiderlaufen (vgl. entsprechend Urteil Flughafen Köln/Bonn, Randnr. 33).

  • EuGH, 09.06.2011 - C-285/10

    Campsa Estaciones de Servicio

    Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-621/10
    Diese Gegenleistung stellt den subjektiven, nämlich tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Kriterien geschätzten Wert dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 1981, Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, 154/80, Slg. 1981, 445, Randnr. 13, vom 20. Januar 2005, Hotel Scandic Gåsabäck, C-412/03, Slg. 2005, I-743, Randnr. 21, und vom 9. Juni 2011, Campsa Estaciones de Servicio, C-285/10, Slg. 2011, I-5059, Randnr. 28).
  • EuGH, 03.03.2011 - C-41/09

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-621/10
    Indem Art. 80 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie es in bestimmten Fällen erlaubt, den Normalwert des Umsatzes als Steuerbemessungsgrundlage anzusehen, begründet er eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie, die als solche eng auszulegen ist (vgl. Urteile vom 21. Juni 2007, Ludwig, C-453/05, Slg. 2007, I-5083, Randnr. 21, und vom 3. März 2011, Kommission/Niederlande, C-41/09, Slg. 2011, I-831, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.03.2011 - C-203/10

    Auto Nikolovi - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Gebrauchte Autoteile -

    Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-621/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. Urteile vom 17. Juli 2008, Flughafen Köln/Bonn, C-226/07, Slg. 2008, I-5999, Randnr. 23, und vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, Slg. 2011, I-1083, Randnr. 61).
  • EuGH, 10.06.2010 - C-395/08

    Bruno und Pettini - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

    Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-621/10
    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, eine innerstaatliche Vorschrift unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden und, wenn eine solche konforme Anwendung nicht möglich ist, Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die diesen Anforderungen widersprechen, unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Frigerio Luigi & C., C-357/06, Slg. 2007, I-12311, Randnr. 28, und vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, Slg. 2010, I-5119, Randnr. 74).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-138/07

    Cobelfret - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung -

    Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-621/10
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich außerdem, dass der Umstand, dass eine Richtlinienbestimmung den Mitgliedstaaten eine Wahlmöglichkeit eröffnet, nicht zwangsläufig ausschließt, dass sich der Inhalt der Rechte des Einzelnen bereits aufgrund der Richtlinie mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt (vgl. Urteile Flughafen Köln/Bonn, Randnr. 30, und vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, Slg. 2009, I-731, Randnr. 61).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-357/06

    Frigerio Luigi & C. - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

    Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-621/10
    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, eine innerstaatliche Vorschrift unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden und, wenn eine solche konforme Anwendung nicht möglich ist, Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die diesen Anforderungen widersprechen, unangewendet zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Frigerio Luigi & C., C-357/06, Slg. 2007, I-12311, Randnr. 28, und vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, Slg. 2010, I-5119, Randnr. 74).
  • EuGH, 21.06.2007 - C-453/05

    Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung

    Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-621/10
    Indem Art. 80 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie es in bestimmten Fällen erlaubt, den Normalwert des Umsatzes als Steuerbemessungsgrundlage anzusehen, begründet er eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie, die als solche eng auszulegen ist (vgl. Urteile vom 21. Juni 2007, Ludwig, C-453/05, Slg. 2007, I-5083, Randnr. 21, und vom 3. März 2011, Kommission/Niederlande, C-41/09, Slg. 2011, I-831, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5 Absatz 6

    Auszug aus EuGH, 26.04.2012 - C-621/10
    Diese Gegenleistung stellt den subjektiven, nämlich tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Kriterien geschätzten Wert dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 1981, Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, 154/80, Slg. 1981, 445, Randnr. 13, vom 20. Januar 2005, Hotel Scandic Gåsabäck, C-412/03, Slg. 2005, I-743, Randnr. 21, und vom 9. Juni 2011, Campsa Estaciones de Servicio, C-285/10, Slg. 2011, I-5059, Randnr. 28).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

  • EuGH, 22.06.2000 - C-318/98

    Fornasar u.a.

  • EuGH, 03.07.1997 - C-330/95

    Goldsmiths

  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

  • EuGH, 02.06.1994 - C-30/93

    AC-ATEL Electronics / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 05.02.1981 - 154/80

    Staatsecretaris van Financiën / Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats

  • EuGH, 16.03.1978 - 104/77

    Öhlschläger / Hauptzollamt Emmerich

  • EuGH, 19.11.2009 - C-461/08

    Don Bosco Onroerend Goed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art.

  • BFH, 05.06.2014 - XI R 44/12

    Zur Frage der Anwendung der sog. Mindestbemessungsgrundlage bei steuerpflichtiger

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 26. April 2012 C-621/10 und C-129/11 --Balkan and Sea Properties-- (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 435, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 675) obliege es dem nationalen Gericht zu prüfen, ob Steuerpflichtige vorhanden seien, die zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt seien, und damit keine Gefahr einer Steuerumgehung bestehe.

    Sie tritt der Revision entgegen und führt dazu im Kern aus, die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG komme --wie sich aus dem EuGH-Urteil --Balkan and Sea Properties-- in UR 2012, 435, HFR 2012, 675 ergebe-- schon deshalb nicht zur Anwendung, weil der Leistungsempfänger --der S-- in den Streitjahren zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt gewesen sei.

    b) Der EuGH hat zu Art. 80 der MwStSystRL --der die Bestimmungen des Art. 11 Teil A Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG in der durch die Richtlinie 2006/69/EG des Rates vom 24. Juli 2006 geänderten Fassung übernommen hat-- für den Fall der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen zu einem künstlich niedrigen oder hohen Preis, der zwischen Beteiligten vereinbart wird, die beide zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, entschieden, dass auf dieser Stufe keine Steuerhinterziehung oder -umgehung stattfinde (vgl. EuGH-Urteil --Balkan and Sea Properties-- in UR 2012, 435, HFR 2012, 675, Rz 47).

    Nur wenn die von dem Vorgang betroffene Person nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sei, bestehe ein Risiko von Steuerhinterziehung oder -umgehung, dem die Mitgliedstaaten vorbeugen dürften (vgl. EuGH-Urteil --Balkan and Sea Properties-- in UR 2012, 435, HFR 2012, 675, Rz 48).

    a) Nach der --vor dem EuGH-Urteil --Balkan and Sea Properties-- in UR 2012, 435, HFR 2012, 675 ergangenen-- Rechtsprechung des V. Senats des BFH besteht die Gefahr von Steuerhinterziehungen und -umgehungen grundsätzlich bei Rechtsgeschäften zwischen nahestehenden Personen, und zwar nicht nur bei Leistungen an Personen, die nicht oder nur eingeschränkt zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sondern auch bei Leistungen an Personen, die den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG vollumfänglich in Anspruch nehmen können (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 221, 388, BStBl II 2009, 786, unter II.2.b), wenn nach Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG --nunmehr Art. 184 der MwStSystRL-- und § 15a UStG ggf. eine Berichtigung des vom Leistungsempfänger in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs bei einer späteren Änderung der hierfür maßgeblichen Verhältnisse in Betracht kommt.

  • BFH, 13.06.2018 - XI R 5/17

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen

    a) Der BFH überträgt insoweit zwar die zu Art. 80 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ergangene Rechtsprechung, nach der bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer die Mindestbemessungsgrundlage nicht anwendbar ist (vergleiche EuGH-Urteil Balkan and Sea Properties und Provadinvest vom 26. April 2012 C-621/10 und C-129/11, EU:C:2012:248, HFR 2012, 675, mit Anmerkung Klenk), grundsätzlich auch auf die auf Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG gestützte nationale Sondermaßnahme des § 10 Abs. 5 UStG (vergleiche BFH-Urteil in BFHE 245, 473, BStBl II 2016, 187).

    c) Es ist unionsrechtlich zweifelhaft, ob diese Sichtweise dem EuGH-Urteil Balkan and Sea Properties und Provadinvest (EU:C:2012:248, HFR 2012, 675) entspricht, das eine derartige Einschränkung nicht enthält.

  • EuGH, 07.11.2013 - C-249/12

    Tulica - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und 78 -

    Diese Gegenleistung stellt den subjektiven, nämlich tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Kriterien geschätzten Wert dar (vgl. u. a. Urteile vom 5. Februar 1981, Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, 154/80, Slg. 1981, 445, Randnr. 13, und vom 26. April 2012, Balkan and Sea Properties und Provadinvest, C-621/10 und C-129/11, Randnr. 43).

    Eine solche Berücksichtigung verstieße außerdem gegen die Regel, wonach die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt (vgl. u. a. Urteile Elida Gibbs, Randnr. 24, vom 3. Juli 1997, Goldsmiths, C-330/95, Slg. 1997, I-3801, Randnr. 15, sowie Balkan and Sea Properties und Provadinvest, Randnr. 44).

  • BFH, 12.10.2023 - V R 11/21

    Steuerbare Leistungserbringung durch Gesellschafter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und §

    Danach ermöglicht es diese Bestimmung den Mitgliedstaaten, "unter bestimmten, genau festgelegten Umständen hinsichtlich des Wertes von Lieferungen, Dienstleistungen und Erwerben tätig zu werden, um zu gewährleisten, dass die Einschaltung verbundener Personen zur Erzielung von Steuervorteilen nicht zu Steuerausfällen führt" (vgl. auch EuGH-Urteil Balkan and Sea Properties und Provadinvest vom 26.04.2012 - C-621/10 und C-129/11, EU:C:2012:248, Rz 50 und 51).
  • FG München, 27.11.2012 - 2 K 3380/10

    Anwendung der umsatzsteuerrechtlichen Mindestbemessungsgrundlage bei Leistung an

    Außerdem werde auf die von der Verwaltungsauffassung abweichende Meinung im Fachschrifttum und den Beschluss des FG Düsseldorf 1 V 2477/08 A (U) vom 26. November 2008 sowie das Urteil des EuGH vom 26. April 2012 in den Rs. C-621/10 und C-129/11 verwiesen.

    Diese Gegenleistung stellt den subjektiven, nämlich tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Kriterien geschätzten Wert dar (vgl. EuGH-Urteil vom 26. April 2012 - Rs. C-621/10, Balkan and Sea Properties ADSITS, und C-129/11, Provadinvest OOD, UR 2012, 435, Rn. 43).

    Indem Art. 11 Teil A Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 80 Abs. 1 MwStSystRL) es in bestimmten Fällen erlaubt, den Normalwert des Umsatzes (vgl. Art. 11 Teil A Abs. 7 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 72 MwStSystRL) als Steuerbemessungsgrundlage anzusehen, begründet er eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 73 MwStSystRL), die als solche eng auszulegen ist (vgl. EuGH in UR 2012, 435, Rn. 44, 45).

    Dies kann letztlich dahinstehen; denn der EuGH hat jedenfalls mit Urteil vom 26. April 2012 - Rs. C-621/10, Balkan and Sea Properties ADSITS, und C-129/11, Provadinvest OOD, Rn. 52, (UR 2012, 435) entschieden, dass Art. 80 MwStSystRL (bis 2006 Art. 11 Teil A Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG) dahin auszulegen sei, dass die darin aufgestellten Anwendungsvoraussetzungen erschöpfend seien und dass nationale Rechtsvorschriften somit nicht auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 1 MwStSystRL vorsehen können, dass die Steuerbemessungsgrundlage in anderen als den in dieser Bestimmung aufgezählten Fällen ein - vom Entgelt abweichender höherer - sog. Normalwert des Umsatzes sei, insbesondere wenn der Steuerpflichtige zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sei.

    Nur wenn die von dem Vorgang betroffene Person nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sei, bestehe daher ein Risiko von Steuerhinterziehung oder -umgehung, dem die Mitgliedstaaten nach Art. 80 Abs. 1 MwStSystRL vorbeugen dürfen (EuGH in UR 2012, 435, Rn. 47, 48).

    Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 5 UStG ist danach nicht durch die Ratsermächtigung gemäß Art. 27 der Richtlinie 77/388/EWG gedeckt, soweit der fragliche Umsatz zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen stattfindet, weil auf dieser Stufe keine Steuerhinterziehung oder -umgehung stattfinden kann (vgl. EuGH in UR 2012, 435, Rn. 47).

  • BFH, 25.04.2018 - XI R 21/16

    Umsatzsteuer: Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen; keine Minderung der

    Die in Art. 80 Abs. 1 MwStSystRL aufgestellten Tatbestandsmerkmale sind erschöpfend, so dass nationale Rechtsvorschriften nicht auf der Grundlage dieser Bestimmung vorsehen können, dass die Steuerbemessungsgrundlage in anderen als den in ihr aufgezählten Fällen der Normalwert des Umsatzes (als objektiver Wert) ist (EuGH-Urteile Balkan and Sea Properties und Provadinvest vom 26. April 2012 C-621/10 und C-129/11, EU:C:2012:248, UR 2012, 435, Rz 51; Orfey Balgaria, EU:C:2012:832, UR 2013, 215, Rz 47).
  • FG Düsseldorf, 08.07.2016 - 1 K 1397/13

    Aufteilung der Vermietung einer Sportanlage in eine umsatzsteuerfreie

    Nur wenn die von dem Vorgang betroffene Person nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sei, bestehe ein Risiko von Steuerhinterziehung oder -umgehung, dem die Mitgliedstaaten vorbeugen dürften (BFH, Urteil vom 05.06.2014 XI R 44/12, BStBl II 2016, 187; EuGH, Urteil vom 26.04.2012 C-621/10 und C-129/11 -Balkan and Sea Properties-, ECLI:EU:C:2012:248).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-567/18

    Coty Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Wirkungen der Marke

    13 Urteil vom 26. April 2012, Balkan and Sea Properties und Provadinvest (C-621/10 und C-129/11, EU:C:2012:248, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 13.06.2018 - XI R 6/17

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen

    a) Der BFH überträgt insoweit zwar --auch für Umsätze bis zum 12. August 2006-- die zu Art. 80 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ergangene Rechtsprechung, nach der bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer die Mindestbemessungsgrundlage nicht anwendbar ist (vergleiche EuGH-Urteil Balkan and Sea Properties und Provadinvest vom 26. April 2012 C-621/10 und C-129/11, EU:C:2012:248, HFR 2012, 675, mit Anmerkung Klenk), grundsätzlich auch auf die --auch für Umsätze ab 13. August 2006 auf Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG gestützte-- nationale Sondermaßnahme des § 10 Abs. 5 UStG (vergleiche BFH-Urteil in BFHE 245, 473, BStBl II 2016, 187).

    c) Es ist unionsrechtlich zweifelhaft, ob diese Sichtweise dem EuGH-Urteil Balkan and Sea Properties und Provadinvest (EU:C:2012:248, HFR 2012, 675) entspricht, das eine derartige Einschränkung nicht enthält.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-156/20

    Zipvit - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    53 Urteile vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin (C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 33), vom 26. April 2012, Balkan and Sea Properties (C-621/10 und C-129/11, EU:C:2012:248, Rn. 43), und vom 5. Februar 1981, Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats (154/80, EU:C:1981:38, Rn. 13).

    56 Urteile vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin (C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 36), und vom 26. April 2012, Balkan and Sea Properties (C-621/10 und C-129/11, EU:C:2012:248, Rn. 44), vom 3. Juli 1997, Goldsmiths (C-330/95, EU:C:1997:339, Rn. 15), und vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 24).

    58 So ausdrücklich Urteile vom 7. November 2013, Tulica und Plavo?Ÿin (C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 33), vom 26. April 2012, Balkan and Sea Properties (C-621/10 und C-129/11, EU:C:2012:248, Rn. 43), und vom 3. Juli 1997, Goldsmiths (C-330/95, EU:C:1997:339, Rn. 15).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-549/11

    Orfey Balgaria - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 63, 65, 73 und 80

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-108/14

    Larentia + Minerva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2018 - 14 K 3709/16

    EuGH-Vorlage: Mehrwertsteuerfreiheit von Wärmelieferungen einer

  • FG Niedersachsen, 29.06.2017 - 11 K 88/16

    Umsatzsteuer 2005; Pauschalierung nach § 24 Abs. 1 UStG schließt Option zur

  • EuGH, 08.05.2013 - C-142/12

    Marinov - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 18 Buchst. c, 74 und 80

  • FG Sachsen, 13.12.2016 - 3 K 1216/13

    Einbeziehung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in die Bemessungsgrundlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-521/19

    Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-621/10, C-129/11   

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Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-621/10, C-129/11 (https://dejure.org/2012,152)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.01.2012 - C-621/10, C-129/11 (https://dejure.org/2012,152)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. Januar 2012 - C-621/10, C-129/11 (https://dejure.org/2012,152)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Balkan and Sea Properties

    Mehrwertsteuer - Umsätze zwischen eng verbundenen Personen - Umfang der den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2006/112/EG gewährten Möglichkeit der Besteuerung zum Normalwert - Zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie, wenn nationale Vorschriften von der ...

  • EU-Kommission PDF
  • EU-Kommission

    Balkan and Sea Properties

    Mehrwertsteuer - Umsätze zwischen eng verbundenen Personen - Umfang der den Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2006/112/EG gewährten Möglichkeit der Besteuerung zum Normalwert - Zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie, wenn nationale Vorschriften von der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 10.06.2010 - C-395/08

    Bruno und Pettini - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-621/10
    20 - Vgl. z. B. Urteil vom 10. Juni 2010, Bruno und Pettini u. a. (C-395/08 und C-396/08, Slg. 2010, I-5119, Randnr. 74).

    22 - Vgl. z. B. Urteil Bruno und Pettini u. a. (oben in Fn. 20 angeführt, Randnr. 74).

  • EuGH, 09.06.2011 - C-285/10

    Campsa Estaciones de Servicio

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-621/10
    16- Vgl. Urteile vom 20. Januar 2005, Hotel Scandic Gåsabäck (C-412/03, Slg. 2005, I-743, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 9. Juni 2011, Campsa Estaciones de Servicio (C-285/10, Slg. 2011, I-5059, Randnr. 28).

    24- Vgl. Urteil Campsa Estaciones de Servicio (oben in Fn. 16 angeführt, Randnr. 40).

  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-621/10
    26 - Vgl. z. B. Urteil vom 18. Januar 2001, Stockholm Lindöpark (C-150/99, Slg. 2001, I-493, Randnrn.
  • EuGH, 10.06.2011 - C-155/11

    Mohammad Imran - Vorabentscheidungsersuchen - Erledigung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-621/10
    27 - Vgl. z. B. Beschluss vom 10. Juni 2011, Mohammad Imran (C-155/11 PPU, Slg. 2011, I-5095, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-621/10
    29- Urteil vom 8. Juni 2000, Breitsohl (C-400/98, Slg. 2000, I-4321, Randnr. 50).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-621/10
    30- Vgl. z. B. Urteil vom 10. März 2011, Bog u. a. (C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Slg. 2011, I-1457, Randnrn.
  • EuGH, 15.09.2011 - C-180/10

    Slaby - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-621/10
    Die Mitgliedstaaten müssen, um eine solche Befugnis in Anspruch nehmen zu können, die Entscheidung treffen, sich auf sie zu berufen (vgl. Urteil vom 15. September 2011, S?‚aby und Kuc, C-180/10 und C-181/10, Slg. 2011, I-8461, Randnr. 33).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-621/10
    23- Vgl. Urteil vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer (C-62/00, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 47).
  • EuGH, 03.03.2011 - C-41/09

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-621/10
    17- Vgl. z. B. Urteil vom 3. März 2011, Kommission/Niederlande (C-41/09, Slg. 2011, I-831, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.10.2010 - C-227/09

    Accardo u.a. - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-621/10
    25 - Vgl. z. B. Urteil vom 21. Oktober 2010, Accardo u. a. (C-227/09, Slg. 2010, I-10273, Randnrn. 44 bis 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

  • EuGH, 29.10.2009 - C-174/08

    NCC Construction Danmark - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 -

  • EuGH, 20.01.2005 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5 Absatz 6

  • EuGH, 26.04.2012 - C-621/10

    Balkan and Sea Properties - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und

    In den verbundenen Rechtssachen C-621/10 und C-129/11.

    Provadinvest OOD (C-129/11).

    - der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Petrova und L. Lozano Palacios (C-621/10) sowie durch L. Lozano Palacios und V. Savov (C-129/11) als Bevollmächtigte,.

    Rechtssache C-129/11.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Juli 2011 sind die Rechtssachen C-621/10 und C-129/11 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    In der Rechtssache C-129/11 ist es nach Ansicht des vorlegenden Gerichts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Steuerprüfungsbescheids, der Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, erforderlich, neben dem geschuldeten Steuerbetrag auch zu ermitteln, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um auf die Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke und der darauf errichteten Anlagen Mehrwertsteuer zu erheben.

    Zu der ersten bis vierten Frage in der Rechtssache C-621/10 und zur ersten bis fünften Frage in der Rechtssache C-129/11.

    Daher ist auf die erste bis vierte Frage in der Rechtssache C-621/10 und auf die erste bis fünfte Frage in der Rechtssache C-129/11 zu antworten, dass Art. 80 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die darin aufgestellten Anwendungsvoraussetzungen erschöpfend sind und dass nationale Rechtsvorschriften somit nicht auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorsehen können, dass die Steuerbemessungsgrundlage in anderen als den in dieser Bestimmung aufgezählten Fällen der Normalwert des Umsatzes ist, insbesondere wenn der Steuerpflichtige zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, was zu prüfen dem nationalen Gericht obliegt.

    Zur fünften Frage in der Rechtssache C-621/10 und zur sechsten Frage in der Rechtssache C-129/11.

    Auf die fünfte Frage in der Rechtssache C-621/10 und auf die sechste Frage in der Rechtssache C-129/11 ist daher zu antworten, dass Art. 80 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie den betroffenen Gesellschaften unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren das Recht einräumt, sich unmittelbar auf diese Vorschrift zu berufen, um sich der Anwendung nationaler Bestimmungen zu widersetzen, die mit ihr unvereinbar sind.

  • EuGH, 07.11.2013 - C-249/12

    Tulica - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und 78 -

    Diese Gegenleistung stellt den subjektiven, nämlich tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Kriterien geschätzten Wert dar (vgl. u. a. Urteile vom 5. Februar 1981, Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, 154/80, Slg. 1981, 445, Randnr. 13, und vom 26. April 2012, Balkan and Sea Properties und Provadinvest, C-621/10 und C-129/11, Randnr. 43).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-549/11

    Orfey Balgaria - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 63, 65, 73 und 80

    Die in Art. 80 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgestellten Tatbestandsmerkmale sind jedoch erschöpfend, so dass nationale Rechtsvorschriften nicht auf der Grundlage dieser Bestimmung vorsehen können, dass die Steuerbemessungsgrundlage in anderen als den in ihr aufgezählten Fällen der Normalwert des Umsatzes ist (Urteil vom 26. April 2012, Balkan and Sea Properties, C-621/10 und C-129/11, Randnr. 51).
  • EuGH, 08.05.2013 - C-142/12

    Marinov - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 18 Buchst. c, 74 und 80

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind nämlich die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 80 erschöpfend und können nationale Rechtsvorschriften nicht auf der Grundlage dieser Bestimmung vorsehen, dass die Steuerbemessungsgrundlage in anderen als den in dieser Bestimmung aufgezählten Fällen der Normalwert des Umsatzes ist (vgl. Urteil vom 26. April 2012, Balkan and Sea Properties und Provadinvest, C-621/10 und C-129/11, Randnrn.
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Rechtsprechung
   EuGH - C-129/11   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,287
EuGH - C-129/11 (https://dejure.org/9999,287)
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Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 14. März 2011 - OOD Provadiinvest/Direktor na Direktsia "Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2006/112/EG Art 80 Abs 1 Buchst a, RL 2006/112/EG Art 80 Abs 1 Buchst b, RL 2006/112/EG Art 80 Abs 1 Buchst c
    Auslegung; Berichtigung; Dienstleistung; Mehrwertsteuer; Steuerbefreiung; Unmittelbare Wirkung; verbundene Personen; Vorsteuerabzug

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (2)

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