Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 13.07.2017 - C-129/16   

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https://dejure.org/2017,23558
EuGH, 13.07.2017 - C-129/16 (https://dejure.org/2017,23558)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.2017 - C-129/16 (https://dejure.org/2017,23558)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - C-129/16 (https://dejure.org/2017,23558)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Túrkevei Tejtermelő Kft.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Art. 191 und 193 AEUV - Richtlinie 2004/35/EG - Sachlicher Anwendungsbereich - Luftverschmutzung aufgrund illegaler Abfallverbrennung - Verursacherprinzip - Nationale Regelung, die eine gemeinsame Verantwortung des Eigentümers des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Art. 191 und 193 AEUV - Richtlinie 2004/35/EG - Sachlicher Anwendungsbereich - Luftverschmutzung aufgrund illegaler Abfallverbrennung - Verursacherprinzip - Nationale Regelung, die eine gemeinsame Verantwortung des Eigentümers des ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 191 ; AEUV Art. 193 ; RL 2004/35 Art. 16
    Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Túrkevei Tejtermelő Kft.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Art. 191 und 193 AEUV - Richtlinie 2004/35/EG - Sachlicher Anwendungsbereich - Luftverschmutzung aufgrund illegaler Abfallverbrennung - Verursacherprinzip - Nationale Regelung, die eine gemeinsame Verantwortung des Eigentümers des ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1617
  • EuZW 2018, 176
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 04.03.2015 - C-534/13

    Die italienischen Rechtsvorschriften, die keine Vermeidungs- und

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-129/16
    Unter Verweis auf Rn. 54 des Urteils vom 4. März 2015, Fipa Group u. a. (C-534/13, EU:C:2015:140), führt das vorlegende Gericht aus, dass der von der Richtlinie 2004/35 eingeführte Mechanismus der Umwelthaftung, damit er zu Ergebnissen führe, verlange, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem oder mehreren identifizierbaren Betreibern und konkreten und messbaren Umweltschäden von der zuständigen Behörde hergestellt werde, um diesem oder diesen Betreiber(n) unabhängig von der Art der erfolgten Verschmutzung Sanierungsmaßnahmen auferlegen zu können.

    Diese Bestimmung beschränkt sich somit darauf, die allgemeinen Ziele der Union im Umweltbereich festzulegen, während Art. 192 AEUV das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union damit betraut, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über das Tätigwerden zu beschließen, um diese Ziele zu erreichen (Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da sich Art. 191 Abs. 2 AEUV, der das Verursacherprinzip enthält, auf das Tätigwerden der Union bezieht, kann er demzufolge als solcher nicht von Einzelnen herangezogen werden, um die Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die in einem zur Umweltpolitik gehörenden Bereich ergangen ist, auszuschließen, sofern keine auf der Grundlage von Art. 192 AEUV erlassene Unionsregelung anwendbar ist, die speziell den betreffenden Fall abdeckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2010, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 39, und vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sollte das vorlegende Gericht zu dem Schluss kommen, dass dies im Ausgangsverfahren nicht der Fall ist, wird es davon auszugehen haben, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Verschmutzung nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/35 fällt und ein solcher Fall - unter Beachtung der Regeln des EU- und des AEU-Vertrags und vorbehaltlich anderer Rechtsakte des abgeleiteten Rechts - nach nationalem Recht zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie aus Art. 4 Abs. 5 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/35 in Verbindung mit ihrem 13. Erwägungsgrund hervorgeht, verlangt der in dieser Richtlinie vorgesehene Mechanismus der Umwelthaftung, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit eines oder mehrerer identifizierbarer Betreiber und den Umweltschäden oder der unmittelbaren Gefahr solcher Schäden von der zuständigen Behörde hergestellt wird (Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie hat der Gerichtshof entschieden, dass die Pflicht für die zuständige Behörde, einen ursächlichen Zusammenhang herzustellen, im Rahmen des Mechanismus der objektiven Umwelthaftung der Betreiber gilt (Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich aus Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/35 ergibt, gilt diese Pflicht auch im Rahmen des in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie vorgesehenen Mechanismus der subjektiven Haftung, die aufgrund des vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns des Betreibers für andere als die in Anhang III der Richtlinie aufgeführten beruflichen Tätigkeiten eintritt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die besondere Bedeutung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Tätigkeit des Betreibers und dem Umweltschaden für die Anwendung des Verursacherprinzips und somit für den mit der Richtlinie 2004/35 eingeführten Haftungsmechanismus geht ebenfalls aus deren Bestimmungen zu den Konsequenzen hervor, die aus einem fehlenden Beitrag des Betreibers zu der Verschmutzung oder der Gefahr einer Verschmutzung zu ziehen sind (Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 57).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/35 in Verbindung mit ihrem 20. Erwägungsgrund der Betreiber nicht verpflichtet ist, die Kosten zu tragen, wenn er nachweisen kann, dass die Umweltschäden durch einen Dritten verursacht wurden und eingetreten sind, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder auf Verfügungen oder Anweisungen einer Behörde zurückzuführen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.03.2010 - C-379/08

    ERG u.a. - Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-129/16
    Da sich Art. 191 Abs. 2 AEUV, der das Verursacherprinzip enthält, auf das Tätigwerden der Union bezieht, kann er demzufolge als solcher nicht von Einzelnen herangezogen werden, um die Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die in einem zur Umweltpolitik gehörenden Bereich ergangen ist, auszuschließen, sofern keine auf der Grundlage von Art. 192 AEUV erlassene Unionsregelung anwendbar ist, die speziell den betreffenden Fall abdeckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 2010, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 39, und vom 4. März 2015, Fipa Group u. a., C-534/13, EU:C:2015:140, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist es im Rahmen des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des nationalen Gerichts, die vom Gerichtshof ausgelegten Vorschriften des Unionsrechts auf nationale Maßnahmen oder Gegebenheiten anzuwenden (Urteil vom 9. März 2010, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Mechanismus der Umwelthaftung, der auf einem hohen Umweltschutzniveau und dem Verursacherprinzip beruht, unterliegen die Betreiber sowohl Vermeidungs- als auch Sanierungspflichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2010, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 75 und 76).

    Dafür werden den Betreibern durch die Richtlinie sowohl Vermeidungs- als auch Sanierungspflichten auferlegt (vgl. u. a. Urteil vom 9. März 2010, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 75).

    Zur Voraussetzung der Vereinbarkeit mit den Verträgen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, solche verstärkten Schutzmaßnahmen festzulegen, die zum einen auf die Erreichung des mit der Richtlinie 2004/35 verfolgten Ziels entsprechend der Definition in ihrem Art. 1, also der Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ausgerichtet sein und zum anderen das Unionsrecht, insbesondere seine allgemeinen Rechtsgrundsätze, beachten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2010, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 79).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-2/10

    Azienda Agro-Zootecnica Franchini und Eolica di Altamura - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-129/16
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei Nichteinhaltung der in Art. 193 AEUV vorgesehenen Notifizierungspflicht dieses Unterlassen für sich allein nicht die Rechtswidrigkeit der verstärkten Schutzmaßnahmen nach sich zieht (Urteil vom 21. Juli 2011, Azienda Agro-Zootecnica Franchini und Eolica di Altamura, C-2/10, EU:C:2011:502, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.06.2016 - C-69/15

    Nutrivet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Verbringung -

    Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-129/16
    Eine Verwaltungsgeldbuße, die gegen den Eigentümer eines Grundstücks wegen einer rechtswidrigen Verschmutzung verhängt wird, die er nicht verhindert hat und deren Urheber er auch nicht benennt, kann daher Teil des von Art. 16 der Richtlinie 2004/35 und Art. 193 AEUV erfassten Haftungsmechanismus sein, sofern die eine solche Geldbuße vorsehende Regelung gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geeignet ist, zur Verwirklichung des Ziels eines verstärkten Schutzes beizutragen, das mit der die gesamtschuldnerische Haftung anordnenden Regelung verfolgt wird, und sofern die Methoden für die Bestimmung der Höhe der Geldbuße nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juni 2016, Nutrivet, C-69/15, EU:C:2016:425, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.06.2019 - C-723/17

    Die nationalen Gerichte sind befugt, die Wahl der Standorte von Stationen zur

    Wie die Generalanwältin im Wesentlichen in Nr. 53 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, konkretisieren die mit der Richtlinie 2008/50 eingeführten Regelungen über die Qualität der Umgebungsluft die Schutzpflichten der Union im Bereich des Schutzes der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit, die u. a. aus Art. 3 Abs. 3 EUV und Art. 191 Abs. 1 und 2 AEUV folgen, wonach die Umweltpolitik der Union unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau abzielt und u. a. auf den Grundsätzen der Vorsorge und der Vorbeugung beruht (Urteil vom 13. Juli 2017, Túrkevei Tejtermel?' Kft., C-129/16, EU:C:2017:547).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-297/19

    Juristische Personen des öffentlichen Rechts können für Umweltschäden haftbar

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Ziel der Richtlinie 2004/35 ist, auf der Grundlage eines hohen Umweltschutzniveaus sowie des Vorsorgegrundsatzes und des Verursacherprinzips einen Rahmen für die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von durch die Betreiber verursachte Umweltschäden zu schaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2017, Túrkevei Tejtermel?' Kft., C-129/16, EU:C:2017:547, Rn. 47 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2019 - C-609/17

    TSN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung -

    (C-129/16, EU:C:2017:547): "Es ist ... darauf hinzuweisen, dass Art. 16 der Richtlinie 2004/35[/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. 2004, L 143, S. 56)] die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vorsieht, strengere Vorschriften für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden beizubehalten oder zu erlassen, einschließlich der Festlegung zusätzlicher Tätigkeiten, die den Bestimmungen dieser Richtlinie über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden unterliegen, und der Bestimmung zusätzlicher verantwortlicher Parteien." (Rn. 56) Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung "den in der Richtlinie 2004/35 vorgesehenen Mechanismus verstärkt, indem sie eine Kategorie von Personen bestimmt, die zusammen mit den Betreibern gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden können, fällt sie unter Art. 16 der Richtlinie 2004/35, der - in Verbindung mit Art. 193 AEUV - verstärkte Schutzmaßnahmen zulässt, sofern sie mit dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag vereinbar sind und der Europäischen Kommission notifiziert werden" (Rn. 60, Hervorhebung nur hier).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-60/18

    Tallinna Vesi - Richtlinie 2008/98/EG - Abfälle - Ende der Abfalleigenschaft -

    (C-129/16, EU:C:2017:547, Rn. 61).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-129/16   

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Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-129/16 (https://dejure.org/2017,2910)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.02.2017 - C-129/16 (https://dejure.org/2017,2910)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 2017 - C-129/16 (https://dejure.org/2017,2910)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Túrkevei Tejtermelő Kft.

    Umwelt - Richtlinie 2004/35 - Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden - Richtlinie 2008/98 - Abfall - Verursacherprinzip - Verhältnismäßigkeit - Unschuldsvermutung - Luftverschmutzung aufgrund illegaler Abfallverbrennung - Gemeinsame Verantwortung ...

  • rechtsportal.de

    Umwelt - Richtlinie 2004/35 - Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden - Richtlinie 2008/98 - Abfall - Verursacherprinzip - Verhältnismäßigkeit - Unschuldsvermutung - Luftverschmutzung aufgrund illegaler Abfallverbrennung - Gemeinsame Verantwortung ...

  • rechtsportal.de

    Illegale Abfallverbrennung

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