Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.01.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 28.03.1996 - C-129/94   

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https://dejure.org/1996,1345
EuGH, 28.03.1996 - C-129/94 (https://dejure.org/1996,1345)
EuGH, Entscheidung vom 28.03.1996 - C-129/94 (https://dejure.org/1996,1345)
EuGH, Entscheidung vom 28. März 1996 - C-129/94 (https://dejure.org/1996,1345)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Kraftfahrzeugpflichtversicherung - Ausschluß der von betrunkenen Fahrern verursachten Schäden.

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Rafael Ruiz Bernáldez.

    EG-Vertrag, Artikel 177
    1. Vorabentscheidungsverfahren; Zuständigkeit des Gerichtshofes; Grenzen; Offensichtlich unerhebliche Frage

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Ruiz Bernáldez

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 72/166/EWG betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht; Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kraftfahrzeugpflichtversicherung: Schadenausschlüsse bei Trunkenheit

  • Judicialis

    Richtlinie 72/166/EWG Art. 3 Abs. 1; ; Zweite Richtlinie 84/5/EWG Art. 2 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1996, 443
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 26.10.1995 - C-143/94

    Furlanis costruzioni generali / Azienda nazionale autonoma strade

    Auszug aus EuGH, 28.03.1996 - C-129/94
    Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht (vgl. zuletzt Urteil vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-143/94, Furlanis costruzioni generali, Randnr. 12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-122/17

    Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    In diesem Kontext sei unklar, ob sich aus den Urteilen vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez (C-129/94, EU:C:1996:143), vom 30. Juni 2005, Candolin u. a. (C-537/03, EU:C:2005:417), und vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278), ergebe, dass diese Klausel selbst wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht entfallen müsse.

    Dieses Ergebnis wird durch die vom vorlegenden Gericht angeführten Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez (C-129/94, EU:C:1996:143), und vom 30. Juni 2005, Candolin u. a. (C-537/03, EU:C:2005:417), nicht in Frage gestellt.

  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

    Der Gerichtshof hat zwar wiederholt entschieden, dass sich aus den Erwägungsgründen der Ersten und der Zweiten Richtlinie ergibt, dass diese den freien Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleisten sollen, er hat aber auch wiederholt entschieden, dass sie ebenso zum Ziel haben, den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung zu garantieren (vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile Ruiz Bernáldez, C-129/94, EU:C:1996:143, Rn. 13, sowie Csonka u. a., C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn nämlich u. a. den Erwägungsgründen 5 bis 7 der Ersten Richtlinie zu entnehmen ist, dass diese die Regelung des Personen- und Kraftfahrzeugverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Schaffung eines Binnenmarkts durch Aufhebung der Kontrolle der Grünen Karte an den Grenzen der Mitgliedstaaten liberalisieren sollte, verfolgte sie auch schon das Ziel des Opferschutzes (vgl. in diesem Sinne Urteil Ruiz Bernáldez, EU:C:1996:143, Rn. 18).

  • EuGH, 01.12.2011 - C-442/10

    Churchill Insurance Company und Evans - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung -

    Die Unionsregelung im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung soll den freien Verkehr sowohl der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union als auch der Fahrzeuginsassen gewährleisten und den Personen, die bei den durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen geschädigt worden sind, unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet hat, eine vergleichbare Behandlung garantieren (vgl. u. a. Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, C-129/94, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 13, und vom 30. Juni 2005, Candolin u. a., C-537/03, Slg. 2005, I-5745, Randnr. 17).

    In Bezug auf die Ansprüche, die solchen geschädigten Dritten zustehen, hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie einer Regelung entgegensteht, nach der sich der Versicherer auf Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln berufen kann, um Dritten, die Opfer eines durch das versicherte Fahrzeug verursachten Unfalls sind, Schadensersatz zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 20, Candolin u. a., Randnr. 18, und Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 29).

    Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zweiten Richtlinie auf diese Verpflichtung nur insoweit Bezug nimmt, als es in dieser Vorschrift um Rechtsvorschriften oder Versicherungsvertragsklauseln geht, mit denen Schäden, die Dritten aufgrund der Nutzung oder Führung von Fahrzeugen durch zum Führen des Fahrzeugs nicht ermächtigte Personen, durch Personen, die keinen Führerschein für das betreffende Fahrzeug besitzen, oder Personen, die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs nicht nachgekommen sind, zugefügt wurden, von der Deckung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 21, Candolin u. a., Randnr. 19, und Carvalho Ferreira Santos, Randnr. 30).

    Abweichend von dieser Verpflichtung sieht Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 zwar vor, dass bestimmte Unfallopfer in Anbetracht der Situation, die sie selbst geschaffen haben, d. h. Personen, die das Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, freiwillig bestiegen haben, vom Versicherer nicht entschädigt zu werden brauchen, sofern dieser nachweisen kann, dass sie wussten, dass das Fahrzeug gestohlen war (Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 21, und Candolin u. a., Randnr. 20), doch ist, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, eine Ausnahme von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zweiten Richtlinie nur in diesem besonderen Fall zulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil Candolin u. a., Randnr. 23).

    Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Mitgliedstaaten diesen Umstand im Rahmen ihrer Haftungsregelung berücksichtigen können, allerdings unter der Voraussetzung, dass sie bei der Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich das Unionsrecht und insbesondere Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie, Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie und Art. 1 der Dritten Richtlinie beachten und dass die nationale Regelung diesen Richtlinien nicht ihre praktische Wirksamkeit nimmt (Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 19, Candolin u. a., Randnrn.

  • EuGH, 30.06.2005 - C-537/03

    EIN SYSTEM EINER OBLIGATORISCHEN KFZ-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG, DAS DEN

    17 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Erste, die Zweite und die Dritte Richtlinie zum einen den freien Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Gemeinschaft sowie der Fahrzeuginsassen gewährleisten und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Gemeinschaft sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantieren sollen (Urteil vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-129/94, Ruiz Bernáldez, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 13).

    18 Vor dem Hintergrund dieses Opferschutzgedankens hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 3 Absatz 1 der Ersten Richtlinie einer Regelung entgegensteht, nach der sich der Versicherer auf Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln berufen kann, um Dritten, die Opfer eines durch das versicherte Fahrzeug verursachten Unfalls sind, Schadensersatz zu verweigern (Urteil Ruiz Bernáldez, Randnr. 20).

    19 Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Zweiten Richtlinie auf diese Verpflichtung nur insoweit Bezug nimmt, als es um Rechtsvorschriften oder Versicherungsvertragsklauseln geht, mit denen die Nutzung oder Führung von Fahrzeugen in bestimmten Fällen (zum Führen des Fahrzeugs nicht ermächtigte Personen, Personen, die keinen Führerschein für das betreffende Fahrzeug besitzen, oder Personen, die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs nicht nachgekommen sind) von der Versicherung ausgeschlossen wird (Urteil Ruiz Bernáldez, Randnr. 21).

    20 Abweichend von dieser Verpflichtung sieht Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 vor, dass bestimmte Unfallopfer in Anbetracht der Situation, die sie selbst geschaffen haben (Personen, die ein Fahrzeug bestiegen haben, von dem sie wussten, dass es gestohlen war), vom Versicherer nicht entschädigt zu werden brauchen (Urteil Ruiz Bernáldez, Randnr. 21).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.1999 - C-348/98

    Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira

    Ãåíéêü ìÝñïò", Athen, P. N. Sakkoulas, 1999, (in der Reihe "Äßêáéï êáé Ïéêïíïìßá", § 65, Nrn. 1 ff., sowie P. Kornilakis, S. 127 ff. 14: - Vgl. A. S. Georgiadis, § 65, Nr. 2.15: - Vgl. A. S. Georgiadis, § 65, Nrn. 1 ff. 16: - Wegen einer Darstellung der geltenden Regelung im französischen Recht vgl. Y. Lambert-Faivre, "Droit des assurances", Paris, Précis Dalloz , 10. Auflage, 1998, in der Reihe Droit privé , S. 509 ff., §§ 724 ff., und S. 539 ff, §§ 754 ff. 17: - Wegen einer vergleichenden Untersuchung der Gefährdungshaftung in den heutigen Rechtsordnungen vgl. z. B. A. S. Georgiadis, a. a. O., § 65, Nrn. 9 ff., und P. Kornilakis, a. a. O., passim. 18: - Vgl. insbesondere R. F. V. Heuston und R. A. Buckley, Salmond and Heuston on the law of torts , London, Sweet and Maxwell, 21. Auflage, 1996, S. 223 ff., sowie B. S. Markesinis und S. F. Deakin, Tort law , Oxford, 3. Auflage, 1994, S. 268 ff. 19: - Es ist daran zu erinnern, dass Generalanwalt Lenz in den Nummern 34 f. seiner Schlussanträge in der Rechtssache C-129/94 (Urteil vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, Slg. 1996, I-1829) Folgendes ausführte: "Bei einer Lektüre der Richtlinie fällt auf, dass sie keine spezifischen Vorgaben für die vertraglichen Beziehungen der Parteien des Versicherungsvertrages machen.

    Es erscheint daher durchaus zulässig, dass an spezifische Sorgfaltspflichtverletzungen des Versicherungsnehmers oder Fahrers rechtliche Konsequenzen geknüpft werden." 20: - Vgl. hierzu Nr. 25 der Schlussanträge des Generalanwalts Lenz zum Urteil Ruiz Bernáldez (zitiert in Fußnote 18).

    21: - Urteil Ruiz Bernáldez (zitiert in Fußnote 18, Nr. 15).

    Wie der Gerichtshof in dem Urteil Ruiz Bernáldez (zitiert in Fußnote 18, Randnr. 17) ausgeführt hat, verstärkte Artikel 1 Absatz 4 der Zweiten Richtlinie den Schutz der Geschädigten, indem er die Mitgliedstaaten verpflichtete, Stellen zu schaffen oder anzuerkennen, die für Sach- oder Personenschäden, die durch ein nicht ermitteltes oder nicht versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, Ersatz zu leisten haben.

    28: - Im Urteil Ruiz Bernáldez (zitiert in Fußnote 18), in dem es um die Frage ging, inwieweit in einem Vertrag der Ersatz von Schäden, die von einem betrunkenen Fahrer verursacht werden, von der Deckung in der Pflichtversicherung ausgeschlossen werden kann, entschied der Gerichtshof (Randnr. 18) , dass angesichts des "in den Richtlinien immer wieder bestätigten [im Schutz der Verkehrsunfallopfer liegenden Zwecks] ... Artikel 3 Absatz 1 der Ersten Richtlinie in der durch die Zweite und Dritte Richtlinie präzisierten und ergänzten Fassung dahin auszulegen [ist], dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Dritten, die Opfer eines von einem Fahrzeug verursachten Unfalls sind, den Ersatz aller ihnen entstandenen Personen- und Sachschäden bis zu der in Artikel 1 Absatz 2 der Zweiten Richtlinie festgelegten Höhe ermöglichen muss." Der Gerichtshof stellte weiterhin fest (Randnr. 19), dass "[j]ede andere Auslegung ... es den Mitgliedstaaten erlauben [würde], die Entschädigung unfallgeschädigter Dritter auf bestimmte Schadensarten zu begrenzen, und damit zu einer unterschiedlichen Behandlung der Geschädigten je nach dem Unfallort führen [würde], was die Richtlinien gerade vermeiden wollen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-537/03

    Candolin u.a.

    Die Kommission verweist zur Unterstützung ihrer Ansicht vor allem auf das Urteil Ruiz Bernáldez (7) .

    6 - Urteil vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-129/94 (Ruiz Bernáldez, Slg. 1996, I-1829, Absatz 2 des Tenors in Verbindung mit Artikel 1 der Dritten Richtlinie).

    12 - Urteil Ruiz Bernáldez, angeführt in Fußnote 6, Randnr. 13.

    13 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Lenz zum Urteil Ruiz Bernáldez (angeführt in Fußnote 6, Nr. 23).

    15 - Vgl. Urteil Ruiz Bernáldez, angeführt in Fußnote 6, Randnr. 19, und Urteil des EFTA-Gerichtshofes, angeführt in Fußnote 14, Nr. 24.

  • EuGH, 17.03.2011 - C-484/09

    Carvalho Ferreira Santos - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 72/166/EWG -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit der Ersten und der Zweiten Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zum einen der freie Verkehr der Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort im Gebiet der Union sowie der Fahrzeuginsassen gewährleistet und zum anderen den bei durch diese Fahrzeuge verursachten Unfällen Geschädigten unabhängig davon, an welchem Ort innerhalb der Union sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung garantiert werden soll (Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, C-129/94, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 13, und vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, C-348/98, Slg. 2000, I-6711, Randnr. 24).

    So hat der Gerichtshof vor dem Hintergrund des Opferschutzgedankens, der in den fraglichen Richtlinien immer wieder bekräftigt wird, entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie einer Regelung entgegensteht, nach der sich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer auf Rechtsvorschriften oder Vertragsklauseln berufen kann, um Dritten, die Opfer eines durch das versicherte Fahrzeug verursachten Unfalls sind, Schadensersatz zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 20, und Candolin u. a., Randnr. 18).

    Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zweiten Richtlinie auf diese Verpflichtung nur insoweit Bezug nimmt, als es um Rechtsvorschriften oder Versicherungsvertragsklauseln geht, mit denen Schäden, die Dritten aufgrund der Nutzung oder Führung des versicherten Fahrzeugs durch zum Führen des Fahrzeugs nicht ermächtigte Personen, durch Personen, die keinen Führerschein besitzen, oder durch Personen, die den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf Zustand und Sicherheit des betreffenden Fahrzeugs nicht nachgekommen sind, zugefügt wurden, von der Deckung durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen werden (Urteile Ruiz Bernáldez, Randnr. 21, und Candolin u. a., Randnr. 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2004 - C-350/03

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT LEGER KÖNNEN SICH VERBRAUCHER NICHT AUF DIE

    46 - Vgl. z. B. Urteile vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-129/94 (Ruiz Bernáldez, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 19), vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache C-434/97 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-1129, Randnr. 21), vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97 (EKW und Wein & Co., Slg. 2000, I-1157, Randnr. 41) und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-403/99 (Italien/Kommission, Slg. 2001, I-6883, Randnr. 28).
  • EuGH, 17.10.1996 - C-283/94

    Denkavit Internationaal u.a. / Bundesamt für Finanzen

    Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits besteht (siehe u. a. Urteil vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-129/94, Ruiz Bernáldez, Slg. 1996, I-0000, Randnr. 7).
  • EuGH, 19.04.2007 - C-356/05

    Farrell - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG,

    Ferner ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse auf diesem Gebiet das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 1 der Dritten Richtlinie, beachten müssen und dass die nationalen Vorschriften über den Ersatz von Verkehrsunfallschäden diesen Artikel deshalb nicht seiner praktischen Wirksamkeit berauben dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, C-129/94, Slg. 1996, I-1829, Randnr. 19, und Candolin u. a., Randnrn.
  • EuGH, 24.10.2013 - C-22/12

    Sieht das nationale Recht einen Anspruch der Familienangehörigen des Opfers eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2011 - C-442/10

    Churchill Insurance Company und Evans - Versicherung der Haftpflicht für

  • EuGH, 11.07.1996 - C-44/95

    Regina / Secretary of State for the Environment, ex parte Royal Society for the

  • EuGH, 24.10.2013 - C-277/12

    Drozdovs - Obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie

  • EuGH, 09.06.2011 - C-409/09

    Ambrósio Lavrador und Olival Ferreira Bonifácio -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2004 - C-397/01

    Pfeiffer

  • EuGH, 12.12.1996 - C-104/95

    Kontogeorgas / Kartonpak

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

  • EuGH, 14.09.2000 - C-348/98

    Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira

  • EuGH, 23.10.2012 - C-300/10

    Marques Almeida - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1999 - C-295/97

    Piaggio

  • EuGH, 15.01.1998 - C-125/96

    Simon / Hauptzollamt Frankfurt am Main

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-484/09

    Carvalho Ferreira Santos - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2013 - C-371/12

    Petillo - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-122/17

    Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-22/12

    Haasová - Angleichung der Rechtsvorschriften -

  • EuGH, 01.12.2005 - C-447/04

    Ostermann - Artikel 104 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-277/12

    Drozdovs - Angleichung der Rechtsvorschriften -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-241/98

    Salvat Editores

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-242/98

    Salvat Editores

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-243/98

    Salvat Editores

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1996 - C-77/95

    Bruna-Alessandra Züchner gegen Handelskrankenkasse (Ersatzkasse) Bremen. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-63/00

    Schilling und Nehring

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-66/96

    Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark handelnd für Berit Høj

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2014 - C-162/13

    Vnuk - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Begriff der Benutzung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2001 - C-451/99

    Cura Anlagen

  • EuGH, 21.03.2013 - C-96/12

    Freitas u.a.

  • EuGH, 21.03.2013 - C-229/10

    Pendão Lapa Costa Ferreira und Pendão Lapa Ferreira

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.1997 - C-336/96

    Eheleute Robert Gilly gegen Directeur des services fiscaux du Bas-Rhin.

  • EuGH, 21.03.2013 - C-362/11

    Gomes Oliveira

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.1997 - C-284/96

    Didier Tabouillot gegen Directeur des services fiscaux de Meurthe-et-Moselle.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.01.1996 - C-129/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,19872
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.01.1996 - C-129/94 (https://dejure.org/1996,19872)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Januar 1996 - C-129/94 (https://dejure.org/1996,19872)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Rafael Ruiz Bernáldez.

    Kraftfahrzeugpflichtversicherung - Ausschluß der von betrunkenen Fahrern verursachten Schäden

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Rafael Ruiz Bernáldez.

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