Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2012

Rechtsprechung
   EuGH, 19.07.2012 - C-130/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,18449
EuGH, 19.07.2012 - C-130/11 (https://dejure.org/2012,18449)
EuGH, Entscheidung vom 19.07.2012 - C-130/11 (https://dejure.org/2012,18449)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juli 2012 - C-130/11 (https://dejure.org/2012,18449)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,18449) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung - Arzneimittel, für das eine gültige Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde - Erste Genehmigung - Zunächst als Tier-, dann als ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Neurim Pharmaceuticals (1991)

    Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung - Arzneimittel, für das eine gültige Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde - Erste Genehmigung - Zunächst als Tier-, dann als ...

  • EU-Kommission

    Neurim Pharmaceuticals

    Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung - Arzneimittel, für das eine gültige Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde - Erste Genehmigung - Zunächst als Tier-, dann als ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an ein ergänzendes Schutzzertifikat für Humanarzneimittel bei vorheriger Zulassung als Tierarzneimittel; Bescheidung eines Vorabentscheidungsersuchens des englischen Court of Appeal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ergänzendes Schutzzertifikat für Humanarzneimittel bei vorheriger Zulassung als Tierarzneimittel; Vorabentscheidungsersuchen des englischen Court of Appeal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 16. März 2011 - Neurim Pharmaceuticals (1991) Ltd/Comptroller-General of Patents

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2012, 910
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 24.11.2011 - C-322/10

    Medeva - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-130/11
    Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass der wesentliche Zweck der Verordnung Nr. 469/2009 darin besteht, einen ausreichenden Schutz zur Förderung der Forschung im pharmazeutischen Bereich zu gewährleisten, die entscheidend zur ständigen Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung beiträgt (vgl. Urteile vom 24. November 2011, Medeva, C-322/10, Slg. 2011, I-12051, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Georgetown University u. a., C-422/10, Slg. 2011, I-12157, Randnr. 24).

    Der Grund für den Erlass dieser Regelung lag darin, dass die Laufzeit des tatsächlichen Patentschutzes für die Amortisierung der in der pharmazeutischen Forschung vorgenommenen Investitionen unzureichend war; dem sollte durch die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel abgeholfen werden (vgl. Urteile Medeva, Randnr. 31, und Georgetown University u. a., Randnr. 25).

    Es ergibt sich aus Nr. 28 der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EWG) des Rates vom 11. April 1990 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (KOM[90] 101 endg.), dass ebenso wie ein Patent, das ein "Erzeugnis" oder ein Verfahren zur Herstellung eines "Erzeugnisses" schützt, auch ein Patent wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das eine neue Verwendung eines neuen oder bereits bekannten Erzeugnisses schützt, nach Art. 2 der Verordnung Nr. 469/2009 die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats ermöglichen kann, das dann gemäß Art. 5 dieser Verordnung dieselben Rechte gewährt wie diejenigen, die das Grundpatent hinsichtlich dieser neuen Verwendung dieses Erzeugnisses gewährte, in den Grenzen gemäß Art. 4 der Verordnung (vgl. entsprechend Urteil Medeva, Randnr. 32, und Beschluss vom 25. November 2011, University of Queensland und CSL, C-630/10, Slg. 2011, I-12231,Randnr. 38).

  • EuGH, 11.12.2003 - C-127/00

    Hässle

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-130/11
    Hierzu ist festzustellen, dass die Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union, auf die Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 469/2009 abstellt, nicht die Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Art. 3 Buchst. b dieser Verordnung, d. h. die Genehmigung des Mitgliedstaats, in dem die Zertifikatsanmeldung eingereicht wird, ersetzen soll, sondern eine zusätzliche Voraussetzung für den Fall darstellt, dass die letztgenannte Genehmigung nicht die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel in der Union ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2003, Hässle, C-127/00, Slg. 2003, I-14781, Randnr. 73).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-195/09

    Synthon - Patentrecht - Arzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat für

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-130/11
    Wie aus den jeweiligen Überschriften der Art. 2 ("Anwendungsbereich") und 3 ("Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats") der Verordnung Nr. 469/2009 hervorgeht, soll mit dieser Verordnung in deren Art. 2 zunächst allgemein bestimmt werden, für welche Erzeugnisse ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt werden kann, bevor in Art. 3 dieser Verordnung die Bedingungen für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für diese Erzeugnisse festgelegt werden (vgl. Urteil vom 28. Juli 2011, Synthon, C-195/09, Slg. 2011, I-7011, Randnr. 41).
  • EuGH, 24.11.2011 - C-422/10

    Georgetown University u.a. - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat -

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-130/11
    Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass der wesentliche Zweck der Verordnung Nr. 469/2009 darin besteht, einen ausreichenden Schutz zur Förderung der Forschung im pharmazeutischen Bereich zu gewährleisten, die entscheidend zur ständigen Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung beiträgt (vgl. Urteile vom 24. November 2011, Medeva, C-322/10, Slg. 2011, I-12051, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Georgetown University u. a., C-422/10, Slg. 2011, I-12157, Randnr. 24).
  • EuGH, 25.11.2011 - C-630/10

    University of Queensland und CSL - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus EuGH, 19.07.2012 - C-130/11
    Es ergibt sich aus Nr. 28 der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung (EWG) des Rates vom 11. April 1990 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (KOM[90] 101 endg.), dass ebenso wie ein Patent, das ein "Erzeugnis" oder ein Verfahren zur Herstellung eines "Erzeugnisses" schützt, auch ein Patent wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das eine neue Verwendung eines neuen oder bereits bekannten Erzeugnisses schützt, nach Art. 2 der Verordnung Nr. 469/2009 die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats ermöglichen kann, das dann gemäß Art. 5 dieser Verordnung dieselben Rechte gewährt wie diejenigen, die das Grundpatent hinsichtlich dieser neuen Verwendung dieses Erzeugnisses gewährte, in den Grenzen gemäß Art. 4 der Verordnung (vgl. entsprechend Urteil Medeva, Randnr. 32, und Beschluss vom 25. November 2011, University of Queensland und CSL, C-630/10, Slg. 2011, I-12231,Randnr. 38).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-673/18

    Santen

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 19. Juli 2012, Neurim Pharmaceuticals (1991) (C-130/11, im Folgenden: Urteil Neurim, EU:C:2012:489), entschieden habe, dass die Art. 3 und 4 der Verordnung Nr. 469/2009 dahin auszulegen seien, dass in einem Fall wie dem des Verfahrens, in dem dieses Urteil ergangen sei, die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für eine bestimmte Verwendung eines Erzeugnisses, für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden sei, nicht bereits deshalb ausscheide, weil für eine andere Verwendung dieses Erzeugnisses schon eine Genehmigung für das Inverkehrbringen als Tierarzneimittel erteilt worden sei, sofern diese Verwendung in den Schutzbereich des Grundpatents falle, auf das sich die Anmeldung des ergänzenden Schutzzertifikats beziehe.

    Der Generaldirektor des INPI und Santen seien sich uneinig darüber, wie die vom Gerichtshof im Urteil Neurim bei der Auslegung insbesondere von Art. 3 der Verordnung Nr. 469/2009 herangezogenen Begriffe "andere Verwendung dieses Erzeugnisses" und "Verwendung[, die] in den Schutzbereich des Grundpatents fällt" auszulegen seien.

    Hinsichtlich der vom Gerichtshof im Urteil Neurim aufgestellten Voraussetzung, dass die therapeutische Verwendung, die von der der Anmeldung des ergänzenden Schutzzertifikats zugrunde liegenden Verkehrsgenehmigung erfasst sei, in den Schutzbereich des Grundpatents fallen müsse, frage sich der Generaldirektor des INPI zum einen, wie die Verbindung zwischen der anderen therapeutischen Verwendung und diesem Patent herzustellen sei, und zum anderen, ob der Umfang dieses Patents dem der geltend gemachten Verkehrsgenehmigung entsprechen und sich damit auf die neue therapeutische Verwendung beschränken müsse, die der Indikation dieser Verkehrsgenehmigung entspreche.

    Die Vorlagefragen beruhen also auf der sich aus dem Urteil Neurim ergebenden Prämisse, dass es unter bestimmten Umständen, die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts noch zu präzisieren sind, möglich ist, ein ergänzendes Schutzzertifikat für eine neue therapeutische Verwendung eines Wirkstoffs zu erhalten, der bereits Gegenstand einer Genehmigung für das Inverkehrbringen war, die vor derjenigen erteilt wurde, auf die sich die Anmeldung des ergänzenden Schutzzertifikats bezieht.

  • EuGH, 21.03.2019 - C-443/17

    Abraxis Bioscience

    Sie macht vor diesem Gericht geltend, dass die in Art. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 469/2009 aufgestellte Voraussetzung im Fall von Abraxane angesichts der vom Gerichtshof im Urteil vom 19. Juli 2012, Neurim Pharmaceuticals (1991) (C-130/11, EU:C:2012:489), entwickelten Lösung erfüllt sei.

    Zur Stützung ihres Antrags macht Abraxis im Wesentlichen geltend, dass der Generalanwalt seine Schlussanträge auf Vorbringen gestützt habe, die zwischen den Parteien nicht erörtert worden seien, und dass er in diesen Schlussanträgen eine Änderung der im Urteil vom 19. Juli 2012, Neurim Pharmaceuticals (1991) (C-130/11, EU:C:2012:489), entwickelten Rechtsprechung oder eine Begrenzung dieser Rechtsprechung allein auf die tatsächlichen Annahmen vorschlage, zu denen dieses Urteil ergangen sei, womit er über die vom vorlegenden Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage hinausgehe, ohne ihre Besonderheiten zu berücksichtigen.

    Die Rechtsprechung im Urteil vom 19. Juli 2012, Neurim Pharmaceuticals (1991) (C-130/11, EU:C:2012:489,) kann diese Auslegung nicht in Frage stellen.

    Außerdem ist festzustellen, dass die im Urteil vom 19. Juli 2012, Neurim Pharmaceuticals (1991) (C-130/11, EU:C:2012:489), vertretene Ausnahme von der engen Auslegung von Art. 3 Buchst. d dieser Verordnung jedenfalls nicht den Fall einer neuen Formulierung des betreffenden Erzeugnisses betrifft.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-673/18

    Santen

    Art. 3 der Verordnung Nr. 469/2009 ist dahin auszulegen, dass die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für eine andere Verwendung eines Wirkstoffs, für den in dem betreffenden Mitgliedstaat eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, im Sinne des Urteils vom 19. Juli 2012, Neurim Pharmaceuticals (1991) (C-130/11, EU:C2012:489), verlangt, dass die Verkehrsgenehmigung, auf der die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats beruht, eine neue therapeutische Indikation für den genannten Wirkstoff erfasst oder sich auf eine Verwendung dieses Wirkstoffs bezieht, bei der dieser eine neue, eigene pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung ausübt.

    3 C-130/11, EU:C:2012:489, im Folgenden: Urteil Neurim.

    56 Generalanwältin Trstenjak geht in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Neurim Pharmaceuticals (C-130/11, EU:C:2012:268, Nr. 23) in die gleiche Richtung, schlägt dem Gerichtshof allerdings vor, sich auf eine teleologische Auslegung von Art. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 469/2009 zu stützen.

  • EuGH, 12.12.2013 - C-443/12

    Actavis Group und Actavis - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat -

    Dabei wirkt sich bei einer solchen Fallgestaltung die Art der Patente, die gegebenenfalls diesen einzelnen Inhabern gehören, auf den Schutz aus, der durch die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats erlangt werden kann: Bei einem Patent, das ein Erzeugnis als solches schützt, erstreckt sich der durch das ergänzende Schutzzertifikat gewährte Schutz auf dieses Erzeugnis, bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses hingegen nur auf dieses Verfahren, eventuell - wenn das auf das Patent anwendbare Recht es vorsieht - auf das unmittelbar dadurch gewonnene Erzeugnis (vgl. Beschluss University of Queensland und CSL, Randnr. 39); bei einem Patent auf eine neue therapeutische Verwendung eines bekannten oder unbekannten Wirkstoffs kann sich der durch das ergänzende Schutzzertifikat gewährte Schutz nicht auf den Wirkstoff als solchen, sondern nur auf die neue Verwendung des Erzeugnisses erstrecken (Urteil vom 19. Juli 2012, Neurim Pharmaceuticals [1991], C-130/11, Randnr. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-471/14

    Seattle Genetics - Gewerbliches Eigentum - Patentrecht - Verordnung (EG) Nr.

    28 - Das vorlegende Gericht bezieht sich insbesondere auf das Urteil Yamanouchi Pharmaceutical (C-110/95, EU:C:1997:291, Rn. 24), in dem es heißt, dass "[d]ie erste [Zulassung] in der Gemeinschaft ... einem rein zeitlichen Zweck [dient]", das Urteil Neurim Pharmaceuticals (1991) (C-130/11, EU:C:2012:489), wonach "Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 469/2009 dahin auszulegen ist, dass er auf die [Zulassung] eines Erzeugnisses abstellt, das in den Schutzbereich des Grundpatents fällt, auf das sich die Anmeldung des ESZ bezieht", sowie den Beschluss Astrazeneca (C-617/12, EU:C:2013:761, Rn. 48, auf den in Nr. 24 der vorliegenden Schlussanträge hingewiesen wird).

    49 - Außer den Urteilen des Gerichtshofs, deren Inhalt in den Nrn. 35 und 36 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegeben ist, vgl. Urteile Neurim Pharmaceuticals (1991) (C-130/11, EU:C:2012:489, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Actavis Group PTC und Actavis UK (C-443/12, EU:C:2013:833, Rn. 31).

  • EuGH, 12.12.2013 - C-484/12

    Georgetown University - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat -

    Dabei wirkt sich bei einer solchen Fallgestaltung die Art der Patente, die gegebenenfalls diesen einzelnen Inhabern gehören, auf den Schutz aus, der durch die Erteilung eines ESZ erlangt werden kann: Bei einem Patent, das ein Erzeugnis als solches schützt, erstreckt sich der durch das ESZ gewährte Schutz auf dieses Erzeugnis, bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses hingegen nur auf dieses Verfahren, eventuell - wenn das auf das Patent anwendbare Recht es vorsieht - auf das unmittelbar dadurch gewonnene Erzeugnis (vgl. Beschluss University of Queensland und CSL, Randnr. 39); bei einem Patent auf eine neue therapeutische Verwendung eines bekannten oder unbekannten Wirkstoffs kann sich der durch das ESZ gewährte Schutz nicht auf den Wirkstoff als solchen, sondern nur auf die neue Verwendung des Erzeugnisses erstrecken (Urteil vom 19. Juli 2012, Neurim Pharmaceuticals [1991], C-130/11, Randnr. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-205/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct) - Vorlage zur

    Ein praktisches Beispiel aus jüngerer Zeit findet sich im Urteil vom 9. Juli 2020, Santen (C-673/18, EU:C:2020:531), unter Bezugnahme auf das Urteil vom 19. Juli 2012, Neurim Pharmaceuticals (1991) (C-130/11, EU:C:2012:489).
  • BPatG, 23.06.2021 - 3 Ni 2/20
    Diesem einheitlichen Erzeugnisbegriff entsprechend hat der EuGH in seinem Santen -Urteil (vgl. BB 25a, Rn. 39 bis 46) seine frühere, von diesem Grundsatz abweichende Neurim -Entscheidung (vgl. EuGH GRUR Int. 2012, 910) revidiert.
  • EuGH, 14.11.2013 - C-210/13

    Glaxosmithkline Biologicals und Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der

    Zweitens tragen GSK vor, dass Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 im Hinblick auf das Urteil vom 19. Juli 2012, Neurim Pharmaceuticals (1991) (C-130/11), nicht mehr eng auszulegen sei.
  • EuGH, 14.11.2013 - C-617/12

    Astrazeneca - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG)

    28 bis 31 des Urteils vom 19. Juli 2012, Neurim Pharmaceuticals (1991) (C-130/11), dahin verstanden werden, dass der Gerichtshof seine frühere Rechtsprechung, insbesondere das Urteil Novartis u. a., habe ändern wollen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2018 - C-443/17

    Abraxis Bioscience - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arzneimittel - Ergänzendes

  • BPatG, 26.06.2020 - 14 W (pat) 5/18

    Abraxis II

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-484/12

    Georgetown University - Humanarzneimittel - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3

  • BPatG, 06.05.2014 - 3 Ni 21/12

    Schutzzertifikat für Minipille "Cerazette" nichtig erklärt

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2012 - C-130/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,9557
Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2012 - C-130/11 (https://dejure.org/2012,9557)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.05.2012 - C-130/11 (https://dejure.org/2012,9557)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Mai 2012 - C-130/11 (https://dejure.org/2012,9557)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,9557) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Neurim Pharmaceuticals (1991)

    Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten - Erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in dem Anmeldemitgliedstaat - Aufeinanderfolgende Genehmigungen für ...

  • EU-Kommission

    Neurim Pharmaceuticals

    Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten - Erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in dem Anmeldemitgliedstaat - Aufeinanderfolgende Genehmigungen für ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 03.09.2009 - C-482/07

    AHP Manufacturing - Patentrecht - Arzneispezialitäten - Verordnungen (EWG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2012 - C-130/11
    Ein weiteres Beispiel für diese Rechtsprechungslinie liefert das Urteil AHP Manufacturing(34), in dem Art. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 1768/92 trotz des Wortlauts des - für die Auslegung dieser Verordnung zu berücksichtigenden - Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1610/96 in dem Sinne ausgelegt wurde, dass er der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats zugunsten des Inhabers eines Grundpatents für ein Erzeugnis, für das zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zertifikats bereits einem oder mehreren Inhabern eines oder mehrerer anderer Grundpatente ein oder mehrere Zertifikate erteilt worden sind, nicht entgegensteht.

    18 - Urteil vom 3. September 2009, AHP Manufacturing (C-482/07, Slg. 2009, I-7295, Randnr. 43).

    24 - Vgl. dazu Urteil AHP Manufacturing (oben in Fn. 18 angeführt, Randnr. 28).

  • EuGH, 24.11.2011 - C-422/10

    Georgetown University u.a. - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2012 - C-130/11
    4 - Urteil vom 24. November 2011, Georgetown University u. a. (C-422/10, Slg. 2011, I-12157).

    8 - Wie ich in meinen verbundenen Schlussanträgen in der Rechtssache Medeva und in der Rechtssache Georgetown University u. a. (C-322/10 und C-422/10, Urteile oben in Fn. 3 bzw. 4 angeführt, Nrn. 89 f.) ausgeführt habe, ist die Definition von "Erzeugnis" in Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 teleologisch in dem Sinne auszulegen, dass das Erzeugnis im Sinne der Verordnung nicht nur "den" Wirkstoff oder "die" Wirkstoffzusammensetzung, sondern auch "einen" Wirkstoff oder "eine" Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels umfasst.

  • EuGH, 23.01.1997 - C-181/95

    Biogen / Smithkline Beecham Biologicals

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2012 - C-130/11
    17 - Urteil vom 23. Januar 1997, Biogen (C-181/95, Slg. 1997, I-357, Randnr. 28).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-127/00

    Hässle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2012 - C-130/11
    37 - Urteil vom 11. Dezember 2003, Hässle (C-127/00, Slg. 2003, I-14781, Randnrn.
  • EuGH, 19.10.2004 - C-31/03

    Pharmacia Italia (früher Pharmacia & Upjohn) - Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2012 - C-130/11
    38 - Vgl. dazu ebenfalls Urteil vom 19. Oktober 2004, Pharmacia Italia (C-31/03, Slg. 2004, I-10001, Randnr. 18), in dem der Gerichtshof bestätigt hat, dass die Verordnung Nr. 1768/92 nicht grundsätzlich zwischen Genehmigungen für das Inverkehrbringen, die für Humanarzneimittel erteilt werden, und solchen, die für Tierarzneimittel erteilt werden, unterscheidet.
  • EuGH, 28.07.2011 - C-427/09

    Generics (UK) - Patentrecht - Arzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2012 - C-130/11
    36 - Urteil vom 28. Juli 2011, Generics (UK) (C-427/09, Slg. 2011, I-7099).
  • EuGH, 25.11.2011 - C-630/10

    University of Queensland und CSL - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2012 - C-130/11
    Vgl. ferner Beschlüsse vom 25. November 2011, Yeda Research and Development Company und Aventis Holdings (C-518/10, Slg. 2011, I-12209, Randnr. 35), vom 25. November 2011, University of Queensland und CSL (C-630/10, Slg. 2011, I-12231, Randnrn. 27 f.), und vom 25. November 2011, Daiichi Sankyo (C-6/11, Slg. 2011, I-12255, Randnr. 26).
  • EuGH, 25.11.2011 - C-6/11

    Daiichi Sankyo - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Humanarzneimittel -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2012 - C-130/11
    Vgl. ferner Beschlüsse vom 25. November 2011, Yeda Research and Development Company und Aventis Holdings (C-518/10, Slg. 2011, I-12209, Randnr. 35), vom 25. November 2011, University of Queensland und CSL (C-630/10, Slg. 2011, I-12231, Randnrn. 27 f.), und vom 25. November 2011, Daiichi Sankyo (C-6/11, Slg. 2011, I-12255, Randnr. 26).
  • EuGH, 25.11.2011 - C-518/10

    Yeda Research and Development Company und Aventis Holdings - Art. 104 § 3 Abs. 1

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2012 - C-130/11
    Vgl. ferner Beschlüsse vom 25. November 2011, Yeda Research and Development Company und Aventis Holdings (C-518/10, Slg. 2011, I-12209, Randnr. 35), vom 25. November 2011, University of Queensland und CSL (C-630/10, Slg. 2011, I-12231, Randnrn. 27 f.), und vom 25. November 2011, Daiichi Sankyo (C-6/11, Slg. 2011, I-12255, Randnr. 26).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-125/10

    Merck Sharp & Dohme - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Patente - Verordnung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2012 - C-130/11
    10 - Zur Bedeutung der systematischen und teleologischen Auslegung im Kontext der Verordnung Nr. 1768/92 vgl. nur Urteil vom 8. Dezember 2011, Merck Sharp & Dohme Corporation (C-125/10, Slg. 2011, I-12987, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.09.1999 - C-392/97

    Farmitalia

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2018 - C-443/17

    Abraxis Bioscience - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arzneimittel - Ergänzendes

    7 Urteil vom 19. Juli 2012 (C-130/11, EU:C:2012:489).

    Vgl. ebenfalls Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Neurim Pharmaceuticals (1991) (C-130/11, EU:C:2012:268, Nr. 27) und im selben Sinn Urteil vom 19. Oktober 2004, Pharmacia Italia (C-31/03, EU:C:2004:641, Rn. 19).

    25 Vgl. Urteil Neurim, Rn. 22 bis 24. Vgl. ebenfalls Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Neurim Pharmaceuticals (1991) (C-130/11, EU:C:2012:268, Nrn. 48 bis 51).

    26 Urteil Neurim, Rn. 12 bis 15 sowie Rn. 25 und 26. Vgl. ebenfalls Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Neurim Pharmaceuticals (1991) (C-130/11, EU:C:2012:268, Nr. 7).

    33 Schlussanträge in der Rechtssache Neurim Pharmaceuticals (1991) (C-130/11, EU:C:2012:268).

    55 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Neurim Pharmaceuticals (1991) (C-130/11, EU:C:2012:268, Nr. 41).

    70 Dieses Argument ist auch schon von Generalanwältin Trstenjak in Nr. 49 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Neurim Pharmaceuticals (1991) (C-130/11, EU:C:2012:268) angeführt worden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-673/18

    Santen

    56 Generalanwältin Trstenjak geht in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Neurim Pharmaceuticals (C-130/11, EU:C:2012:268, Nr. 23) in die gleiche Richtung, schlägt dem Gerichtshof allerdings vor, sich auf eine teleologische Auslegung von Art. 3 Buchst. d der Verordnung Nr. 469/2009 zu stützen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht