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Rechtsprechung
   EuGH, 03.07.2014 - C-129/13 und C-130/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,15093
EuGH, 03.07.2014 - C-129/13 und C-130/13 (https://dejure.org/2014,15093)
EuGH, Entscheidung vom 03.07.2014 - C-129/13 und C-130/13 (https://dejure.org/2014,15093)
EuGH, Entscheidung vom 03. Juli 2014 - C-129/13 und C-130/13 (https://dejure.org/2014,15093)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    "Erhebung einer Zollschuld - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte - Anspruch auf rechtliches Gehör - Adressat der Entscheidung über die Zollerhebung, der von den Zollbehörden nicht vor Erlass dieser Entscheidung, sondern erst in der darauffolgenden Stufe des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kamino International Logistics

    Erhebung einer Zollschuld - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte - Anspruch auf rechtliches Gehör - Adressat der Entscheidung über die Zollerhebung, der von den Zollbehörden nicht vor Erlass dieser Entscheidung, sondern erst in der darauffolgenden Stufe des ...

  • EU-Kommission

    Kamino International Logistics BV (C-129/13) und Datema Hellmann Worldwide Logistics BV (C-130/13) g

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Hoge Raad der Nederlanden - Niederlande. Erhebung einer Zollschuld - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte - Anspruch auf rechtliches Gehör - Adressat der Entscheidung über die Zollerhebung, der von den Zollbehörden nicht vor Erlass ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf rechtliches Gehör zur Wahrung der Verteidigungsrechte im Verfahren zur Nacherhebung von Einfuhrabgaben; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

  • Betriebs-Berater

    Erhebung einer Zollschuld - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf rechtliches Gehör zur Wahrung der Verteidigungsrechte im Verfahren zur Nacherhebung von Einfuhrabgaben; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Kamino International Logistics

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    Verteidungsrecht

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung von Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1) - Unmittelbare Wirkung des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 1877
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 18.12.2008 - C-349/07

    Sopropé - Zollkodex der Gemeinschaften - Grundsatz der Wahrung der

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-129/13
    In seinen Vorlageentscheidungen führt der Hoge Raad der Nederlanden aus, dass der Gerechtshof te Amsterdam im Berufungsverfahren im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Sopropé (C-349/07, EU:C:2008:746) die Auffassung vertreten habe, dass der Belastingsinspecteur gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verstoßen habe, da er den Betroffenen vor dem Erlass der jeweiligen Zahlungsaufforderungen nicht Gelegenheit gegeben habe, zu den Tatsachen, die die Nacherhebung der Zölle rechtfertigten, Stellung zu nehmen.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte ein tragender Grundsatz des Unionsrechts ist, mit dem der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, untrennbar verbunden ist (Urteile Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 33 und 36, und M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 81 und 82).

    Nach diesem Grundsatz, der anwendbar ist, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen (Urteil Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 36), müssen die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Elementen, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen (Urteil Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 37).

    Diese Verpflichtung trifft die Behörden der Mitgliedstaaten, wenn sie Entscheidungen erlassen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auch dann, wenn die anwendbare Regelung eine solche Formalität nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteile Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 38, M., EU:C:2012:744, Rn. 86, sowie G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 32).

    Schließlich hat der Gerichtshof in Rn. 44 des Urteils in der Rechtssache Sopropé (EU:C:2008:746), in der er befragt worden war, ob eine Frist von acht bis 15 Tagen, die das nationale Recht für die Geltendmachung des Anspruchs des Steuerpflichtigen, vor Erlass einer Nacherhebungsentscheidung gehört zu werden, vorsah, mit den Erfordernissen des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte vereinbar ist, ausgeführt, dass es, wenn eine nationale Regelung dem nationalen Gericht eine Frist für die Entgegennahme der Erklärungen der Beteiligten setzt, Sache des nationalen Gerichts ist, sich unter gebührender Berücksichtigung der Eigenheiten der Rechtssache zu vergewissern, dass diese Frist der besonderen Situation der betreffenden Person oder des betreffenden Unternehmens entspricht und dass sie es ihnen ermöglicht, ihre Verteidigungsrechte unter Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes wahrzunehmen.

    Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Person oder des betroffenen Unternehmens soll die Regel diesen insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (Urteil Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 49).

    Was zweitens die Frage betrifft, ob die Verteidigungsrechte der Betroffenen der Ausgangsverfahren gewahrt wurden, auch wenn sie ihren Standpunkt erst im Rahmen des Einspruchsverfahrens geltend machen konnten, ist darauf hinzuweisen, dass es das allgemeine Interesse der Europäischen Union und insbesondere das Interesse der schnellstmöglichen Erhebung ihrer Eigenmittel erfordert, dass die Prüfungen rasch und wirksam durchgeführt werden können (Urteil Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 41).

  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-129/13
    Diese Verpflichtung trifft die Behörden der Mitgliedstaaten, wenn sie Entscheidungen erlassen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auch dann, wenn die anwendbare Regelung eine solche Formalität nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteile Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 38, M., EU:C:2012:744, Rn. 86, sowie G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 32).

    Wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist dieses Recht auch dann zu wahren, wenn die anwendbare Regelung eine solche Formalität nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteil G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Doch sind nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung die Grundrechte, wie etwa die Wahrung der Verteidigungsrechte, nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteile G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 33, sowie Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 84).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass sich, wenn weder die Bedingungen, unter denen die Wahrung der Verteidigungsrechte zu gewährleisten ist, noch die Folgen der Missachtung dieser Rechte unionsrechtlich festgelegt sind, diese Bedingungen und Folgen nach nationalem Recht richten, sofern die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteil G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn es den Mitgliedstaaten somit auch freisteht, die Ausübung der Verteidigungsrechte nach denselben Modalitäten zu erlauben, wie sie für innerstaatliche Sachverhalte festgelegt sind, müssen diese Modalitäten doch im Einklang mit dem Unionsrecht stehen und dürfen insbesondere die praktische Wirksamkeit des Zollkodex nicht in Frage stellen (Urteil G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 36).

    Denn nach dem Unionsrecht führt eine Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nur dann zur Nichtigerklärung der Entscheidung, die am Ende des fraglichen Verwaltungsverfahrens erlassen wird, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Frankreich/Kommission, C-301/87, EU:C:1990:67, Rn. 31, Deutschland/Kommission, C-288/96, EU:C:2000:537, Rn. 101, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C-141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 94, und Storck/HABM, C-96/11 P, EU:C:2012:537, Rn. 80, und G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 38).

  • EuGH, 17.06.2010 - C-423/08

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-129/13
    Hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in den Urteilen Kommission/Spanien (C-546/03, EU:C:2006:132) und Kommission/Italien (C-423/08, EU:C:2010:347) zur notwendigen Einhaltung der nach Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Frist für die nachträgliche buchmäßige Erfassung des einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren Stellung genommen hat, in denen die betroffenen Mitgliedstaaten zur Rechtfertigung der Nichteinhaltung einer solchen Frist, die eine verspätete Bereitstellung der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft zur Folge gehabt hatte, die Verpflichtung geltend gemacht hatten, die Verteidigungsrechte der Zollabgabenschuldner zu wahren.

    In den Rn. 33 bzw. 45 der Urteile Kommission/Spanien (EU:C:2006:132) und Kommission/Italien (EU:C:2010:347) hat der Gerichtshof insoweit unterschieden zwischen dem Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union einerseits und dem Verhältnis zwischen dem Abgabenschuldner und den nationalen Zollbehörden, in dessen Rahmen die Verteidigungsrechte zu wahren sind, andererseits.

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte insbesondere in einem Nacherhebungsverfahren im Verhältnis zwischen einem Abgabenschuldner und einem Mitgliedstaat anwendbar ist, aber nicht im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und der Union zur Folge haben darf, dass einem Mitgliedstaat die Missachtung seiner Verpflichtung erlaubt ist, innerhalb der unionsrechtlich vorgesehenen Fristen den Anspruch der Union auf Eigenmittel festzustellen (Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2006:132, Rn. 33, und Kommission/Italien, EU:C:2010:347, Rn. 45).

    Schließlich hat der Gerichtshof in Rn. 46 des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2010:347) darauf hingewiesen, dass die buchmäßige Erfassung und die Mitteilung der geschuldeten Zollabgaben sowie die Gutschrift der Eigenmittel den Zollschuldner nicht daran hindern, nach den Art. 243 ff. des Zollkodex die ihm auferlegte Verpflichtung unter Geltendmachung sämtlicher ihm zur Verfügung stehender Argumente anzufechten.

  • EuGH, 26.09.2013 - C-418/11

    TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-129/13
    Doch sind nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung die Grundrechte, wie etwa die Wahrung der Verteidigungsrechte, nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteile G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 33, sowie Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 84).

    Außerdem kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nachträgliche Anhörung im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine nachteilige Entscheidung geeignet sein, die Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil Texdata Software, EU:C:2013:588, Rn. 85).

    Aus dem Urteil Texdata Software (EU:C:2013:588, Rn. 85) ergibt sich, dass der letztgenannte Umstand bei der Prüfung einer eventuellen Rechtfertigung einer Beschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor einer beschwerenden Entscheidung von gewisser Bedeutung sein kann.

    So hat der Gerichtshof in diesem Urteil entschieden, dass die Verhängung einer Zwangsstrafe ohne vorherige Aufforderung und ohne die Möglichkeit, vor Verhängung der Sanktion angehört zu werden, nicht geeignet ist, den Wesensgehalt des betreffenden Grundrechts zu berühren, da die Erhebung eines begründeten Einspruchs gegen die Zwangsstrafverfügung diese sofort außer Kraft setzt und ein ordentliches Verfahren auslöst, in dem der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt werden kann (Urteil Texdata Software, EU:C:2013:588, Rn. 85).

  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-129/13
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte ein tragender Grundsatz des Unionsrechts ist, mit dem der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, untrennbar verbunden ist (Urteile Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 33 und 36, und M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 81 und 82).

    Nach Art. 41 Abs. 2 der Charta umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird (Urteil M., EU:C:2012:744, Rn. 82 und 83).

    Diese Verpflichtung trifft die Behörden der Mitgliedstaaten, wenn sie Entscheidungen erlassen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auch dann, wenn die anwendbare Regelung eine solche Formalität nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteile Sopropé, EU:C:2008:746, Rn. 38, M., EU:C:2012:744, Rn. 86, sowie G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 32).

    Nach ständiger Rechtsprechung garantiert der Anspruch auf rechtliches Gehör jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren und bevor ihr gegenüber eine möglicherweise für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteil M., EU:C:2012:744, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.02.2006 - C-546/03

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-129/13
    Hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in den Urteilen Kommission/Spanien (C-546/03, EU:C:2006:132) und Kommission/Italien (C-423/08, EU:C:2010:347) zur notwendigen Einhaltung der nach Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Frist für die nachträgliche buchmäßige Erfassung des einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbetrags durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren Stellung genommen hat, in denen die betroffenen Mitgliedstaaten zur Rechtfertigung der Nichteinhaltung einer solchen Frist, die eine verspätete Bereitstellung der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft zur Folge gehabt hatte, die Verpflichtung geltend gemacht hatten, die Verteidigungsrechte der Zollabgabenschuldner zu wahren.

    In den Rn. 33 bzw. 45 der Urteile Kommission/Spanien (EU:C:2006:132) und Kommission/Italien (EU:C:2010:347) hat der Gerichtshof insoweit unterschieden zwischen dem Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union einerseits und dem Verhältnis zwischen dem Abgabenschuldner und den nationalen Zollbehörden, in dessen Rahmen die Verteidigungsrechte zu wahren sind, andererseits.

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte insbesondere in einem Nacherhebungsverfahren im Verhältnis zwischen einem Abgabenschuldner und einem Mitgliedstaat anwendbar ist, aber nicht im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und der Union zur Folge haben darf, dass einem Mitgliedstaat die Missachtung seiner Verpflichtung erlaubt ist, innerhalb der unionsrechtlich vorgesehenen Fristen den Anspruch der Union auf Eigenmittel festzustellen (Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2006:132, Rn. 33, und Kommission/Italien, EU:C:2010:347, Rn. 45).

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-129/13
    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Unionsrechtsbestimmungen wie die des Zollkodex im Licht der Grundrechte auszulegen sind, die nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 68, sowie Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 68).
  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-129/13
    Denn nach dem Unionsrecht führt eine Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nur dann zur Nichtigerklärung der Entscheidung, die am Ende des fraglichen Verwaltungsverfahrens erlassen wird, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Frankreich/Kommission, C-301/87, EU:C:1990:67, Rn. 31, Deutschland/Kommission, C-288/96, EU:C:2000:537, Rn. 101, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C-141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 94, und Storck/HABM, C-96/11 P, EU:C:2012:537, Rn. 80, und G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 38).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-96/11

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Absolutes

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-129/13
    Denn nach dem Unionsrecht führt eine Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nur dann zur Nichtigerklärung der Entscheidung, die am Ende des fraglichen Verwaltungsverfahrens erlassen wird, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Frankreich/Kommission, C-301/87, EU:C:1990:67, Rn. 31, Deutschland/Kommission, C-288/96, EU:C:2000:537, Rn. 101, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C-141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 94, und Storck/HABM, C-96/11 P, EU:C:2012:537, Rn. 80, und G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 38).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-141/08

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 03.07.2014 - C-129/13
    Denn nach dem Unionsrecht führt eine Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nur dann zur Nichtigerklärung der Entscheidung, die am Ende des fraglichen Verwaltungsverfahrens erlassen wird, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne Urteile Frankreich/Kommission, C-301/87, EU:C:1990:67, Rn. 31, Deutschland/Kommission, C-288/96, EU:C:2000:537, Rn. 101, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C-141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 94, und Storck/HABM, C-96/11 P, EU:C:2012:537, Rn. 80, und G. und R., EU:C:2013:533, Rn. 38).
  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 22.10.2013 - C-276/12

    Sabou - Richtlinie 77/799/EWG - Gegenseitige Amtshilfe zwischen den Behörden der

  • EuGH, 20.12.2017 - C-276/16

    Prequ' Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsatz der Wahrung der

    Das vorlegende Gericht verweist zweitens auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Anspruch auf rechtliches Gehör und insbesondere auf das Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041).

    Deshalb sei zu fragen, ob die Grundsätze der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zollrecht, wie sie im Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041) aufgestellt worden seien, einer nationalen Zollregelung wie der zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens anwendbaren entgegenstehen, die für den Adressaten eines ohne vorheriges kontradiktorisches Verfahren erlassenen Steuerbescheids die Möglichkeit vorsehe, die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids zu dem Zeitpunkt zu erwirken, zu dem er einen Rechtsbehelf einlege, indem sie auf die Voraussetzungen von Art. 244 des Zollkodex verweise, ohne die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids als normale Folge der Einlegung eines verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfs vorzusehen.

    Hier ist festzustellen, dass die in der vorliegenden Rechtssache gestellte Frage eindeutig die Möglichkeit betrifft, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Beilegung eines Zollrechtsstreits und folglich in einem vor Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs liegenden Stadium die Aussetzung der Vollziehung zollrechtlicher Steuerbescheide zu erreichen, und im Zusammenhang mit der Antwort steht, die der Gerichtshof auf die von ihm im Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041), geprüfte zweite Frage gegeben hat.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte nach gefestigter Rechtsprechung ein tragender Grundsatz des Unionsrechts ist, mit dem der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, untrennbar verbunden ist (Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach diesem Grundsatz, der anwendbar ist, wann immer die Verwaltung beabsichtigt, gegenüber einer Person eine sie beschwerende Maßnahme zu erlassen, müssen die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Elementen, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen (Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Verpflichtung trifft die Behörden der Mitgliedstaaten, wenn sie Entscheidungen erlassen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auch dann, wenn die anwendbare Regelung eine solche Formalität nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 38, und vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 31).

    Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Person oder des betroffenen Unternehmens soll die Regel diesen insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 49, und vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 38).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Wahrung der Verteidigungsrechte jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 42, sowie vom 9. November 2017, Ispas, C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 35).

    Der Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass es im allgemeinen Interesse der Europäischen Union und insbesondere im Interesse der schnellstmöglichen Erhebung ihrer Eigenmittel liegt, dass die Prüfungen rasch und wirksam durchgeführt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 41, und vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 54).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein solcher Umstand bei der Prüfung einer eventuellen Rechtfertigung einer Beschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor einer beschwerenden Entscheidung von gewisser Bedeutung sein (Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 65).

    Bei fehlender Anhörung vor dem Erlass einer Zahlungsaufforderung muss die Einlegung eines Einspruchs oder die Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen diese Zahlungsaufforderung jedoch nicht zwangsläufig zur Folge haben, dass die Vollziehung dieser Zahlungsaufforderung automatisch ausgesetzt wird, um den Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen dieses Einspruchs oder dieser Klage zu gewährleisten (Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 67).

    Bei Entscheidungen über die Zollerhebung sieht Art. 244 Abs. 2 des Zollkodex aufgrund des allgemeinen Interesses der Union, ihre Eigenmittel schnellstmöglich zu erheben, vor, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen Steuerbescheid die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids nur dann bewirkt, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 68).

    Da Unionsrechtsbestimmungen wie die des Zollkodex im Licht der Grundrechte auszulegen sind, die nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat, müssen die nationalen Bestimmungen, mit denen die in Art. 244 Abs. 2 des Zollkodex für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung vorgeschriebenen Voraussetzungen umgesetzt werden, bei fehlender vorheriger Anhörung sicherstellen, dass diese Voraussetzungen nicht restriktiv angewendet oder ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 69 und 70).

    Nach ständiger Rechtsprechung führt nämlich eine Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nur dann zur Nichtigerklärung der Entscheidung, die am Ende des fraglichen Verwaltungsverfahrens erlassen wird, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 38, und vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 78 und 79).

  • EuGH, 08.06.2017 - C-541/15

    Freitag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV -

    Mangels einer unionsrechtlichen Regelung auf dem Gebiet der Änderung des Familiennamens ist nämlich die Ausgestaltung der vom nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats; diese Bedingungen dürfen jedoch nicht weniger günstig sein als diejenigen, die Rechte betreffen, die ihren Ursprung in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 12. September 2006, Eman und Sevinger, C-300/04, EU:C:2006:545, Rn. 67, vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 75, sowie vom 8. März 2017, Euro Park Service, C-14/16, EU:C:2017:177, Rn. 36).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, untrennbar zur Achtung der in den Art. 47 und 48 der Charta verbürgten Verteidigungsrechte gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Rn. 29) und jeder Person garantiert, dass sie in diesem Verfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vortragen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 34).
  • EuG, 05.10.2016 - T-395/15

    ECDC / CJ

    En outre, le respect du droit d'être entendu s'impose même lorsque la réglementation applicable ne prévoit pas expressément une telle formalité (arrêt Kamino International Logistics et Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 et C-130/13, EU:C:2014:2041, point 39).

    124 Toutefois, pour que la violation du droit d'être entendu puisse aboutir, en l'espèce, à l'annulation de la décision litigieuse, il est encore nécessaire d'examiner si, en l'absence de cette irrégularité, la procédure aurait pu aboutir à un résultat différent (arrêts Kamino International Logistics et Datema Hellmann Worldwide Logistics, EU:C:2014:2041, point 79 ; CH/Parlement, EU:F:2013:203, point 38, et Wahlström/Frontex, F-117/13, EU:F:2014:215, point 28).

    À l'instar du Tribunal de la fonction publique dans l'arrêt attaqué, il y a lieu de rappeler que le respect des droits de la défense constitue un principe fondamental du droit de l'Union dont le droit d'être entendu fait partie intégrante (voir arrêt du 3 juillet 2014, Kamino International Logistics et Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 et C-130/13, EU:C:2014:2041, point 28 et jurisprudence citée).

    Le paragraphe 2, dudit article 41 prévoit que ce droit à une bonne administration comporte, notamment, le droit de toute personne d'être entendue avant qu'une mesure individuelle qui l'affecterait défavorablement ne soit prise à son égard (voir arrêt du 3 juillet 2014, Kamino International Logistics et Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 et C-130/13, EU:C:2014:2041, point 29 et jurisprudence citée).

    En vertu de ce principe, qui trouve à s'appliquer dès lors que l'administration se propose de prendre à l'encontre d'une personne un acte qui lui fait grief, les destinataires de décisions qui affectent de manière sensible leurs intérêts doivent être mis en mesure de faire connaître utilement leur point de vue quant aux éléments sur lesquels l'administration entend fonder sa décision (voir arrêt du 3 juillet 2014, Kamino International Logistics et Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 et C-130/13, EU:C:2014:2041, point 30 et jurisprudence citée).

    Le droit d'être entendu s'impose même lorsque la réglementation applicable ne prévoit pas expressément une telle formalité (voir arrêt du 3 juillet 2014, Kamino International Logistics et Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 et C-130/13, EU:C:2014:2041, points 31 et 39 et jurisprudence citée).

    À l'instar du Tribunal de la fonction publique dans l'arrêt attaqué, il y a lieu de rappeler que, pour que la violation du droit d'être entendu puisse aboutir, en l'espèce, à l'annulation de la décision litigieuse, il était nécessaire d'examiner si, en l'absence de cette irrégularité, la procédure aurait pu aboutir à un résultat différent (voir, en ce sens, arrêt du 3 juillet 2014, Kamino International Logistics et Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 et C-130/13, EU:C:2014:2041, point 79 et jurisprudence citée).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-298/16

    Ispas - Ersuchen um Vorabentscheidung - Steuerbescheide über geschuldete

    38 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé (C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 38), und vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. ferner im Bereich Zölle Urteil vom 18. Dezember 2008, Sopropé (C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 34 ff.) (zu Bestimmungen der portugiesischen Abgabenordnung über Regelfristen für Mitteilungen), und vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28 ff.) (zum Anspruch auf rechtliches Gehör).

    73 Vgl. z. B. Urteile vom 10. September 2013, G. und R. (C-383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 35), vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 75), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 41).

    75 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé (C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 38), und vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 75).

    78 Vgl. z. B. Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041 Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.11.2017 - C-298/16

    Ispas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts -

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Wahrung der Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteile vom 26. September 2013, Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 84, sowie vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 42).
  • EuGH, 11.12.2014 - C-249/13

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

    Da das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage das Recht, gehört zu werden, im Sinne von Art. 41 der Charta anführt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Wahrung der Verteidigungsrechte ein tragender Grundsatz des Unionsrechts ist, mit dem der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, untrennbar verbunden ist (Urteile Kamino International Logistics, C-129/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28, und Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 42).

    Nach Art. 41 Abs. 2 der Charta umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere den Anspruch jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird (Urteile Kamino International Logistics, EU:C:2014:2041, Rn. 29, und Mukarubega, EU:C:2014:2336, Rn. 43).

  • EuGH, 05.11.2014 - C-166/13

    Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Wahrung der Verteidigungsrechte ein tragender Grundsatz des Unionsrechts, mit dem der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, untrennbar verbunden ist (Urteile Sopropé, C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 33 und 36, M., C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 81 und 82, sowie Kamino International Logistics, C-129/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28).

    Nach Art. 41 Abs. 2 der Charta umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird (Urteile M., EU:C:2012:744, Rn. 82 und 83, sowie Kamino International Logistics, EU:C:2014:2041, Rn. 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

    17 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 54 ff.).

    27 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 42), und vom 9. November 2017, Ispas (C-298/16, EU:C:2017:843, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-560/14

    M

    Neben dem Urteil vom 22. November 2012, M. (C-277/11, EU:C:2012:744), in dessen Zusammenhang das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen steht, vgl. u. a. Urteile vom 10. September 2013, G. und R. (C-383/13 PPU, EU:C:2013:533), vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041), vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431).

    Vgl. auch implizit Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 29), das die Anwendbarkeit des Art. 41 Abs. 2 der Charta auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nur zeitlich ausgeschlossen hat.

    24 Vgl. Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé (C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 49), vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 38), und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 37).

  • EuG, 07.12.2018 - T-280/17

    GE.CO.P./ Kommission - Öffentliche Aufträge - Haushaltsordnung - Ausschluss von

  • EuG, 13.12.2017 - T-703/16

    CJ / ECDC - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Befristeter Vertrag -

  • EuGH, 04.06.2020 - C-430/19

    C.F. (Contrôle fiscal)

  • VG Karlsruhe, 09.05.2023 - 8 K 2816/21

    Ausweisung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet; Absehen von der Setzung einer

  • EuGH, 21.11.2018 - C-648/16

    Fontana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

  • EuGöD, 09.09.2015 - F-28/14

    De Loecker / EAD

  • EuGH, 18.06.2020 - C-831/18

    Kommission/ RQ

  • EuG, 07.02.2019 - T-11/17

    RK / Rat

  • VG Düsseldorf, 28.11.2016 - 6 K 12579/16

    Anhörung ; Asylverfahren; Durchentscheiden; isoliert; Anfechtungsklage;

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-559/15

    Onix Asigurari

  • EuGöD, 29.04.2015 - jointes F-159/12

    CJ / ECDC

  • EuG, 05.10.2016 - T-370/15

    CJ / ECDC

  • EuGH, 16.06.2016 - C-154/14

    SKW Stahl-Metallurgie und SKW Stahl-Metallurgie Holding / Kommission -

  • EuGöD, 08.10.2015 - F-106/13

    DD / FRA

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2021 - C-28/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe stellt ein von Pilotengewerkschaften

  • EuGH, 04.04.2019 - C-558/17

    OZ/ EIB

  • EuGH, 10.12.2015 - C-427/14

    Veloserviss - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften -

  • EuGH, 04.06.2020 - C-187/19

    EAD/ De Loecker - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Europäischer Auswärtiger

  • EuG, 04.10.2023 - T-77/20

    Das Gericht weist die gegen die Nichterneuerung der Genehmigung des in

  • FG Hamburg, 11.07.2022 - 4 K 103/16

    Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll: Umgehung von

  • FG Hamburg, 11.07.2022 - 4 K 25/18

    Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll: Umgehung von

  • EuGH, 26.10.2017 - C-407/16

    Aqua Pro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-831/18

    Kommission/ RQ

  • EuG, 24.04.2017 - T-584/16

    HF / Parlament - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten -

  • EuG, 14.06.2023 - T-376/21

    Instituto Cervantes/ Kommission

  • EuG, 09.11.2022 - T-246/19

    Cambodge und CRF/ Kommission

  • EuG, 16.03.2022 - T-468/20

    Kühne/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Politik der Mobilität des

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2018 - C-558/17

    OZ/ EIB - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Sexuelle

  • EuG, 03.05.2018 - T-48/16

    Sigma Orionis / Kommission - Schiedsklausel - Siebtes Rahmenprogramm der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2018 - C-34/17

    Donnellan - Richtlinie 2010/24/EU des Rates - Amtshilfe bei der Beitreibung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2016 - C-161/15

    Bensada Benallal

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2023 - C-587/21

    DD/ FRA

  • EuG, 14.07.2021 - T-716/19

    Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/ Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-743/16

    CX / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarstrafe - Entfernung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-650/19

    Vialto Consulting/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-648/16

    Fontana - Mehrwertsteuer - Verdacht der Steuerhinterziehung - Sektorenanalysen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-173/22

    MG/ EIB

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-39/20

    Jumbocarry Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Frist zur Mitteilung von

  • EuG, 13.12.2017 - T-592/16

    HQ / CPVO - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Befristeter Vertrag -

  • EuG, 22.05.2019 - T-604/15

    Ertico - ITS Europe/ Kommission

  • EuG, 19.10.2017 - T-649/16

    Bernaldo de Quirós / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstliche

  • VG Köln, 19.05.2021 - 10 K 141/19
  • EuG, 06.02.2019 - T-461/17

    TN/ ENISA

  • EuGöD, 15.10.2014 - F-107/13

    de Brito Sequeira Carvalho / Kommission

  • EuGöD, 18.06.2015 - F-5/14

    CX / Kommission

  • FG Hessen, 15.04.2015 - 7 K 440/12

    Art. 221 Abs.3 S.2 ZK

  • EuGöD, 02.12.2014 - F-110/13

    Migliore / Kommission

  • EuG, 03.05.2018 - T-47/16

    Sigma Orionis / REA - Vorläufiger Rechtsschutz - Schiedsklausel - Rahmenprogramm

  • FG Hamburg, 03.08.2022 - 4 K 85/16

    Zollrecht: Zum Beweiswert von OLAF-Berichten

  • FG Hamburg, 11.07.2022 - 4 K 89/19

    Zollrecht; Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll: Umgehung von

  • FG Hamburg, 11.07.2022 - 4 K 92/16

    Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll: Umgehung von

  • FG Hamburg, 11.07.2022 - 4 K 142/15

    Nacherhebung von Antidumpingzoll und Drittlandszoll: Umgehung von

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2014 - C-129/13, C-130/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,2475
Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2014 - C-129/13, C-130/13 (https://dejure.org/2014,2475)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.02.2014 - C-129/13, C-130/13 (https://dejure.org/2014,2475)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Februar 2014 - C-129/13, C-130/13 (https://dejure.org/2014,2475)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kamino International Logistics

    Erhebung einer Zollschuld - Verteidigungsrecht - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte - Unmittelbare Wirkung

  • EU-Kommission

    Kamino International Logistics

    Erhebung einer Zollschuld - Verteidigungsrecht - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte - Unmittelbare Wirkung“

  • Wolters Kluwer

    Verteidigungsrechte und Anspruch auf rechtliches Gehör im zollrechtlichen Verwaltungsverfahren; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

  • rechtsportal.de

    Verteidigungsrechte und Anspruch auf rechtliches Gehör im zollrechtlichen Verwaltungsverfahren; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2014 - C-129/13
    Da der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil G. und R. ergangen ist, an dieser Lösung festgehalten hat, obwohl es sich um eine die Freiheit der Personen so stark beschränkende Maßnahme wie die Haftverlängerung eines Ausländers um sechs bis 18 Monate in Erwartung der Rückführung in sein Land handelte, glaube ich nicht, dass es im Rahmen eines Verfahrens, in dem es um rein finanzielle Fragen geht, anders sein kann.

    3 - Urteil vom 10. September 2013, G. und R. (C-383/13 PPU, Rn. 32).

    7 - Dies war auch die Position, die ich in der Rechtssache vertreten habe, in der das Urteil G. und R. ergangen ist und die die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger betraf.

    24 - Urteil G. und R. Hervorhebung nur hier.

  • EuGH, 18.12.2008 - C-349/07

    Sopropé - Zollkodex der Gemeinschaften - Grundsatz der Wahrung der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2014 - C-129/13
    Was die Rolle des nationalen Richters betrifft, hat der Gerichtshof bereits im Urteil Sopropé klargestellt, dass es diesem obliegt, "sich zu vergewissern, dass die Frist, die die Verwaltung [für die Entgegennahme der Erklärungen der Betroffenen] demgemäß im Einzelfall eingeräumt hat, der besonderen Situation der betreffenden Person oder des betreffenden Unternehmens entspricht und dass sie es ihnen ermöglicht, ihre Verteidigungsrechte unter Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes wahrzunehmen"(6).

    4 - Urteil vom 18. Dezember 2008, Sopropé (C-349/07, Slg. 2008, I-10369, Rn. 37).

    6 - Urteil Sopropé (Rn. 44).

    8 - Urteil Sopropé (Rn. 49).

  • EuGH, 15.06.2006 - C-28/05

    Dokter u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2014 - C-129/13
    14 - Urteil vom 15. Juni 2006, Dokter u. a. (C-28/05, Slg. 2006, I-5431, Rn. 75).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-418/11

    TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2014 - C-129/13
    23 - Urteil vom 26. September 2013 (C-418/11, Rn. 85).
  • EuGH, 10.07.1980 - 30/78

    Distillers / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2014 - C-129/13
    25 - Urteil vom 10. Juli 1980 (30/78, Slg. 1980, 2229).
  • EuGH, 17.06.2010 - C-423/08

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2014 - C-129/13
    16 - Vgl. Urteil vom 17. Juni 2010, Kommission/Italien (C-423/08, Slg. 2010, I-5449).
  • EuGH, 08.03.2007 - C-44/06

    Gerlach - Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Nachweis der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2014 - C-129/13
    10 - Urteil vom 8. März 2007 (C-44/06, Slg. 2007, I-2071).
  • EuGH - C-130/13 (anhängig)

    Datema Hellman Worldwide Logistics

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2014 - C-129/13
    In den beiden vor dem nationalen Gericht anhängigen Ausgangsverfahren reichten Zollspediteurinnen, und zwar die Kamino International Logistics BV in der Rechtssache C-129/13 und die Datema Hellmann Worldwide Logistics BV in der Rechtssache C-130/13 (im Folgenden: die Betroffenen), in den Jahren 2002 und 2003 im Auftrag desselben Unternehmens für bestimmte Waren, die als "Gartenpavillons/Festzelte und Seitenwände" beschrieben waren, Anmeldungen für die Abfertigung zum freien Verkehr ein.
  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2014 - C-129/13
    Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission/Kadi (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, Rn. 99).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2014 - C-129/13
    5 - Urteil vom 22. November 2012, M. (C-277/11, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-166/13

    Mukarubega

    16 - Es ist durchaus überraschend, dass ein solches spezifisches Verfahren in der Richtlinie 2008/115 nicht vorgesehen ist, angesichts der bedeutsamen Auswirkungen, die eine Rückkehrentscheidung auf das Leben eines Menschen haben kann, während im Zoll- und Wettbewerbsrecht ein solches Verfahren zur Gewährleistung der Wahrung des Rechts auf Anhörung vorgesehen wurde! Vgl. zum Zollrecht Art. 22 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, S. 1, Berichtigung ABl. 2013, L 287, S. 90) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Kamino International Logistics und Datema Hellman Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:94, Rn. 51 bis 57).

    51 - Vgl. meine Stellungnahme in der Rechtssache G. und R. (EU:C:2013:553, Rn. 47) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Kamino International Logistics und Datema Hellman Worldwide Logistics (EU:C:2014:94, Rn. 69).

    54 - Vgl. entsprechend meine Schlussanträge in der Rechtssache Kamino International Logistics und Datema Hellman Worldwide Logistics (EU:C:2014:94, Rn. 72).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2014 - C-249/13

    Boudjlida

    26 - Es ist durchaus überraschend, dass ein solches spezifisches Verfahren in der Richtlinie 2008/115 nicht vorgesehen ist, angesichts der bedeutsamen Auswirkungen, die eine Rückkehrentscheidung auf das Leben eines Menschen haben kann, während im Zoll- und Wettbewerbsrecht ein solches Verfahren zur Gewährleistung der Wahrung des Rechts auf Anhörung vorgesehen wurde! Vgl. zum Zollrecht Art. 22 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, S. 1, Berichtigung ABl. 2013, L 287, S. 90) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Kamino International Logistics und Datema Hellman Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:94, Rn. 51 bis 57).
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Rechtsprechung
   EuGH - C-130/13   

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Wird zitiert von ... (13)

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass der Anspruch darauf, in jedem Verfahren gehört zu werden, untrennbar zur Achtung der in den Art. 47 und 48 der Charta verbürgten Verteidigungsrechte gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Rn. 29) und jeder Person garantiert, dass sie in diesem Verfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vortragen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 34).
  • EGMR, 17.05.2016 - 42461/13

    KARÁCSONY ET AUTRES c. HONGRIE

    The Court of Justice of the EU held that the right to be heard guarantees every person the opportunity to make known his views effectively during an administrative procedure and before the adoption of any decision liable to affect his interests adversely (case C-277/11, M. M., 22 November 2012, § 87, references to case-law omitted); see also joined cases C-129/13 and C-130/13, Kamino International Logistics, 3 July 2014; and case C-166/13, Mukarubega, 5 November 2014).
  • EuG, 07.02.2019 - T-11/17

    RK / Rat

    Nach ständiger Rechtsprechung garantiert der Anspruch auf rechtliches Gehör jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren und bevor ihr gegenüber eine möglicherweise für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (vgl. Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere soll er gewährleisten, dass jede für eine Person nachteilige Entscheidung in voller Sachkenntnis getroffen wird, und insbesondere der zuständigen Behörde die Berichtigung eines Fehlers oder der betroffenen Person die Geltendmachung individueller Umstände ermöglichen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 49, vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 38, und vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 37 und 59).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2021 - C-28/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe stellt ein von Pilotengewerkschaften

    47 Vgl. Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google (C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 68), vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 69), vom 11. September 2014, A (C-112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 51), und vom 25. Mai 2016, Meroni (C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 45).
  • EuGH, 04.06.2020 - C-187/19

    EAD/ De Loecker - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Europäischer Auswärtiger

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll insbesondere gewährleisten, dass jede beschwerende Entscheidung in Kenntnis aller Umstände getroffen wird, und soll u. a. der zuständigen Behörde erlauben, einen Fehler zu berichtigen, und der betroffenen Person, individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Dezember 2014, Boudjlida, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 37 und 59).
  • EuG, 04.10.2023 - T-77/20

    Das Gericht weist die gegen die Nichterneuerung der Genehmigung des in

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör setzt voraus, dass der Betroffene in der Lage ist, seinen Standpunkt zu den Gesichtspunkten, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen (Urteile vom 18. Dezember 2008, Sopropé, C-349/07, EU:C:2008:746, Rn. 37, vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 30, und vom 14. Juli 2021, Griba/CPVO [Stark Gugger], T-181/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:440, Rn. 65).
  • EuG, 14.06.2023 - T-376/21

    Instituto Cervantes/ Kommission

    Als Viertes ist in Bezug auf die vom Königreich Spanien in seinem Streithilfeschriftsatz geltend gemachte Verletzung des in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör darauf hinzuweisen, dass die Charta auch für Vergabeverfahren gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28 bis 31).
  • EuG, 09.11.2022 - T-246/19

    Cambodge und CRF/ Kommission

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Verteidigungsrechte den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Akteneinsicht umfassen und zu den Grundrechten gehören, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung und in der Charta der Grundrechte verankert sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.03.2022 - T-468/20

    Kühne/ Parlament - Öffentlicher Dienst - Beamte - Politik der Mobilität des

    Was die Tatsachen angeht, bei denen die Klägerin in der Erwiderung behauptet, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör insoweit nicht beachtet worden sei (siehe oben, Rn. 132), ist festzustellen, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach der Rechtsprechung nur dann zur Nichtigerklärung der betreffenden Entscheidung führen kann, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, C-129/13 und C-130/13, EU:C:2014:2041, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2023 - C-587/21

    DD/ FRA

    20 Arrêts du 3 juillet 2014, Kamino International Logistics et Datema Hellmann Worldwide Logistics (C-129/13 et C-130/13, EU:C:2014:2041, point 79), ainsi que du 14 juin 2018, Makhlouf/Conseil (C-458/17 P, EU:C:2018:441, point 42).
  • EuG, 14.07.2021 - T-716/19

    Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-173/22

    MG/ EIB

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2014 - C-129/13

    Kamino International Logistics - Erhebung einer Zollschuld - Verteidigungsrecht -

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