Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 25.02.1999 - C-131/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1130
EuGH, 25.02.1999 - C-131/97 (https://dejure.org/1999,1130)
EuGH, Entscheidung vom 25.02.1999 - C-131/97 (https://dejure.org/1999,1130)
EuGH, Entscheidung vom 25. Februar 1999 - C-131/97 (https://dejure.org/1999,1130)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Ärzte - Medizinische Fachgebiete - Ausbildungszeiten - Vergütung - Unmittelbare Wirkung

  • Europäischer Gerichtshof

    Carbonari u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Carbonari u.a.

    Richtlinie 75/362 des Rates, Artikel 5 und 7, Richtlinie 75/363 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c, und Richtlinie 82/76 des Rates
    1 Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Ärzte - Erwerb eines Befähigungsnachweises in einem Fachgebiet - Verpflichtung, eine Vergütung für Zeiten der Weiterbildung zu gewähren, nur für ärztliche Fachgebiete, die allen Mitgliedstaaten ...

  • EU-Kommission

    Carbonari u.a.

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Richtlinie 82/76/EWG zur Änderung der Richtlinie 75/362/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts ...

  • Judicialis

    Richtlinie 82/76/EWG; ; Richtlinie 75/362/EWG; ; Richtlinie 75/363/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Ärzte - Erwerb eines Befähigungsnachweises in einem Fachgebiet - Verpflichtung, eine Vergütung für Zeiten der Weiterbildung zu gewähren, nur für ärztliche Fachgebiete, die allen Mitgliedstaaten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Pretura circondariale Bologna - Auslegung der Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 zur Änderung der Richtlinie 75/362/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 06.12.1994 - C-277/93

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 25.02.1999 - C-131/97
    Die spanische Regierung und die Kommission sind hingegen unter Berufung auf das Urteil vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-277/93 (Kommission/Spanien, Slg. 1994, I-5515) der Ansicht, daß der Anspruch auf eine Vergütung während der Zeit der Weiterbildung ausschließlich für die in den Artikeln 5 und 7 der Anerkennungsrichtlinie aufgeführten Fachgebiete bestehe.

    Hierzu genügt die Feststellung, daß der Gerichtshof bereits in dem Urteil Kommission/Spanien in Randnummer 20 entschieden hat, daß "die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Koordinierungsrichtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Vergütung der Ausbildungszeiten in den medizinischen Fachgebieten nur für die medizinischen Fachgebiete [gilt], die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind oder in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bestehen und die in den Artikeln 5 oder 7 der Anerkennungsrichtlinie aufgeführt sind".

  • EuGH, 07.07.1987 - 49/86

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 25.02.1999 - C-131/97
    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 7. Juli 1987 in der Rechtssache 49/86 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2995) festgestellt, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 82/76 nachzukommen.
  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 25.02.1999 - C-131/97
    Nach ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 10. April 1984 in derRechtssache 14/83 (Von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Randnr. 26) obliegen die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten.
  • EuGH, 16.12.1993 - C-334/92

    Wagner Miret / Fondo de garantía salarial

    Auszug aus EuGH, 25.02.1999 - C-131/97
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat ein nationales Gericht bei der Anwendung des nationalen Rechts und insbesondere von Rechtsvorschriften, die wie im Ausgangsverfahren gerade zur Umsetzung der Richtlinie erlassen wurden, dieses Recht soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auszulegen, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag nachzukommen (Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, und vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92, Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnr. 20).
  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus EuGH, 25.02.1999 - C-131/97
    Da hierzu keine Frage vorgelegt worden ist, genügt der Hinweis darauf, daß wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat das Gemeinschaftsrecht für den Fall, daß das von der Richtlinie vorgeschriebene Ziel nicht im Wege der Auslegung erreicht werden kann, die Mitgliedstaaten zum Ersatz der den Bürgern durch die Nichtumsetzung einer Richtlinie verursachten Schäden verpflichtet, sofern folgende drei Voraussetzungen vorliegen: Ziel der Richtlinie muß die Verleihung von Rechten an Bürger sein, der Inhalt dieser Rechte muß auf der Grundlage der Richtlinie bestimmt werden können, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem entstandenen Schaden muß ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 27, und vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnrn.
  • EuGH, 10.07.1997 - C-94/95

    Bonifaci u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.02.1999 - C-131/97
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof im Urteil vom 10. Juli 1997 in den Rechtssachen C-94/95 und C-95/95 (Bonifaci u. a. und Berto u. a., Slg. 1997, I-3969) für Recht erkannt, daß die Nachteile, die sich aus der verspäteten Umsetzung ergeben, durch die rückwirkende und vollständige Anwendung der Maßnahmen zur Durchführung einer Richtlinie behoben werden können, sofern die Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt worden ist.
  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 25.02.1999 - C-131/97
    Da hierzu keine Frage vorgelegt worden ist, genügt der Hinweis darauf, daß wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat das Gemeinschaftsrecht für den Fall, daß das von der Richtlinie vorgeschriebene Ziel nicht im Wege der Auslegung erreicht werden kann, die Mitgliedstaaten zum Ersatz der den Bürgern durch die Nichtumsetzung einer Richtlinie verursachten Schäden verpflichtet, sofern folgende drei Voraussetzungen vorliegen: Ziel der Richtlinie muß die Verleihung von Rechten an Bürger sein, der Inhalt dieser Rechte muß auf der Grundlage der Richtlinie bestimmt werden können, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem entstandenen Schaden muß ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 27, und vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94 und C-188/94 bis C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnrn.
  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuGH, 25.02.1999 - C-131/97
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat ein nationales Gericht bei der Anwendung des nationalen Rechts und insbesondere von Rechtsvorschriften, die wie im Ausgangsverfahren gerade zur Umsetzung der Richtlinie erlassen wurden, dieses Recht soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auszulegen, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag nachzukommen (Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, und vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92, Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnr. 20).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    110 Jedoch obliegen nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83 (Von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Randnr. 26) die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 EG, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten (u. a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, Faccini Dori, Randnr. 26, vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-129/96, Inter-Environnement Wallonie, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 40, und vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-131/97, Carbonari u. a., Slg. 1999, I-1103, Randnr. 48).

    115 Dieser vom Gemeinschaftsrecht aufgestellte Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts betrifft zwar in erster Linie die zur Umsetzung der fraglichen Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen, beschränkt sich jedoch nicht auf die Auslegung dieser Bestimmungen, sondern verlangt, dass das nationale Gericht das gesamte nationale Recht berücksichtigt, um zu beurteilen, inwieweit es so angewendet werden kann, dass es nicht zu einem der Richtlinie widersprechenden Ergebnis führt (in diesem Sinne Urteil Carbonari u. a., Randnrn.

  • BVerfG, 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16

    Vertretbare Handhabung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3

    Ob und inwieweit das nationale Recht eine richtlinienkonforme Auslegung zulässt, entscheiden die nationalen Gerichte (vgl. BVerfGK 19, 89 ; EuGH, Urteil vom 25. Februar 1999, Carbonari, C-131/97, Slg. 1999, I-1103, Rn. 49; Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer, C-397/01, Slg. 2004, I-8835, Rn. 113, 116; Urteil vom 16. Juli 2009, Mono Car Styling, C-12/08, Slg. 2009, I-6653, Rn. 63).
  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit der Auslegung der

    Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, können nur innerstaatliche Gerichte beurteilen (vgl. BVerfGK 19, 89 ; EuGH, Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari, C-131/97, Slg. 1999, I-1103, Rn. 49; vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer, C-397/01, Slg. 2004, I-8835, Rn. 113 u. 116; vom 16. Juli 2009, Mono Car Styling, C-12/08, Slg. 2009, I-6653, Rn. 63).
  • EuGH, 03.10.2000 - C-371/97

    Gozza u.a.

    Der Gerichtshof hat bereits im Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-131/97 (Carbonari u. a., Slg. 1999, I-1103) über die Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und von Nummer 1 des Anhangs der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 befunden, die eine angemessene Vergütung der auf Vollzeitbasis durchgeführten Weiterbildung vorsehen, und hat somit den nationalen Gerichten alles für die Entscheidung dieser Art von Rechtsstreit Erforderliche an die Hand gegeben.

    Diese Verpflichtung ist als solche unbedingt und hinreichend genau (Urteil Carbonari u. a., Randnr. 44).

    Zum anderen hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das nationale Gericht, um bestimmen zu können, ob der Anspruch in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen Ärzten zuzubilligen ist, prüfen muss, ob diese Ärzte zur Gruppe der Ärzte gehören, die sich in einem der in den Artikeln 5 oder 7 der Anerkennungsrichtlinie aufgeführten Weiterbildungsgänge zum Facharzt befinden (Urteil Carbonari u. a., Randnrn.

    27 und 28), und ob diese Weiterbildung entsprechend den Anforderungen der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 erfolgt (Urteil Carbonari u. a., Randnrn.

    Zum dritten hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und Nummer 1 des Anhangs der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 nicht unbedingt sind, da sie keine Angaben dazu enthalten, welche Einrichtung zur Zahlung der angemessenen Vergütung verpflichtet ist, was unter einer angemessenen Vergütung zu verstehen ist und welches die Methode zur Festsetzung dieser Vergütung ist (Urteil Carbonari u. a., Randnr. 47).

    Zum vierten hat der Gerichtshof festgestellt, dass es jedoch Sache des nationalen Gerichts ist, zu beurteilen, inwieweit das gesamte innerstaatliche Recht, insbesondere aber - seit ihrem Inkrafttreten - die Bestimmungen eines zur Umsetzung der Richtlinie 82/76 erlassenen Gesetzes im Lichte des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie ausgelegt werden können, damit das mit dieser Richtlinie angestrebte Ergebnis erreicht wird (Urteil Carbonari u. a., Randnr. 49).

    Zuletzt hat der Gerichtshof ausgeführt, falls das Gemeinschaftsrecht für den Fall, dass das mit der Koordinierungsrichtlinie in der Fassung der Richtlinie 82/76 angestrebte Ziel nicht im Wege der richtlinienkonformen Auslegung erreicht werden könne, sei die Italienische Republik den Bürgern zum Ersatz der ihnen verursachten Schäden verpflichtet, sofern folgende drei Voraussetzungen vorlägen: Ziel des verletzten Rechtssatzes ist die Verleihung von inhaltlich bestimmten Rechten an Bürger, die Rechtsverletzung ist hinreichend schwer und zwischen der Verletzung der staatlichen Pflichten und dem entstandenen Schaden besteht ein Kausalzusammenhang (vgl. Urteil Carbonari u. a., Randnr. 52).

    Eine rückwirkende, ordnungsgemäße und vollständige Anwendung der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 82/76 genügt hierfür, sofern die Begünstigten nicht dartun, dass ihnen zusätzliche Einbußen dadurch entstanden sind, dass sie nicht rechtzeitig in den Genuss der durch die Richtlinie garantierten finanziellen Vergünstigungen gelangen konnten; für solche Einbußen wären sie ebenfalls zu entschädigen (Urteil Carbonari u. a., Randnr. 53).

    Das Ergebnis, zu dem das Urteil Carbonari u. a. in Bezug auf die Weiterbildung auf Vollzeitbasis gelangte, das in den Randnummern 33 bis 39 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ist, lässt sich in vollem Umfang auf die Weiterbildung zum Facharzt auf Teilzeitbasis übertragen.

  • EuGH, 24.01.2018 - C-616/16

    Pantuso u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der Rechts- und

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist diese im Anhang der geänderten Richtlinie 75/363 vorgesehene Verpflichtung, die Zeiten der Weiterbildung zum Facharzt zu vergüten, als solche unbedingt und hinreichend genau (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 44, sowie vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a., C-371/97, EU:C:2000:526, Rn. 34 und 41).

    Solche Definitionen fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die auf diesem Gebiet besondere Durchführungsmaßnahmen erlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 45, sowie vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a., C-371/97, EU:C:2000:526, Rn. 36).

    Ein nationales Gericht hat bei der Anwendung des nationalen Rechts und insbesondere von Rechtsvorschriften, die gerade zur Umsetzung der Richtlinie erlassen wurden, dieses Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere auf Vorlagen zur Vorabentscheidung über die Auslegung der geänderten Richtlinie 75/363 hat der Gerichtshof entschieden, dass ein nationales Gericht vor dem Erlass einer Richtlinie wie auch danach geltende Bestimmungen des nationalen Rechts bei ihrer Anwendung so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks dieser Richtlinie auslegen muss (Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 54, sowie vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a., C-371/97, EU:C:2000:526, Rn. 45).

    Zur Zielsetzung des Anhangs der geänderten Richtlinie 75/363 hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass gewährleistet werden soll, dass die betreffenden Ärzte während der gesamten Dauer der Arbeitswoche bzw. im Fall des Arztes, der sich in der Weiterbildung auf Teilzeitbasis befindet, während eines erheblichen Teils dieser Woche ihre volle berufliche Tätigkeit dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung widmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 33, sowie vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a., C-371/97, EU:C:2000:526, Rn. 43).

    Der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten für den Fall, dass das von dieser Richtlinie vorgeschriebene Ziel nicht im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der in diesem anerkannten Auslegungsmethoden erreicht werden kann, zum Ersatz der den Bürgern durch die Nichtumsetzung dieser Richtlinie verursachten Schäden verpflichtet, sofern folgende drei Voraussetzungen vorliegen: Ziel der Richtlinie muss die Verleihung von Rechten an Bürger sein, der Inhalt dieser Rechte muss auf der Grundlage der Richtlinie bestimmt werden können, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem entstandenen Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 52).

    Eine rückwirkende, ordnungsgemäße und vollständige Anwendung der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 82/76 genügt hierfür, sofern die Begünstigten nicht dartun, dass ihnen zusätzliche Einbußen dadurch entstanden sind, dass sie nicht rechtzeitig in den Genuss der durch die Richtlinie garantierten finanziellen Vergünstigungen gelangen konnten; für diese Einbußen wären sie ebenfalls zu entschädigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 53, sowie vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a., C-371/97, EU:C:2000:526, Rn. 39).

  • BGH, 17.01.2019 - III ZR 209/17

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Verstoß der Bundesrepublik Deutschland

    (1) Vorliegend kann dahinstehen, ob in der Nichtanordnung einer Rückwirkung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1992 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Urteile vom 24. Januar 2018 - C-616/16 und 617/16 - Pantuso u.a., juris Rn. 50; vom 25. Februar 1999 - C-131/97 - Carbonari u.a., juris Rn. 53; vom 11. Juli 1991 - C-87/90 u.a. - Verholen, Slg. 1991, I-3783, EuZW 1993, 60 Rn. 28 ff und vom 8. März 1988 - C-80/87 - Dik, Slg. 1988, 1612, juris Rn. 12 ff) ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht gesehen werden kann.

    Dort (Urteil vom 25. Februar 1999 - C-131/97, juris Rn. 52) wird wiederum auf die Entscheidung des Gerichtshofs vom 8. Oktober 1996 in der Rechtssache Dillenkofer Bezug genommen, in der ausgeführt wird (aaO Rn. 21 ff), dass die Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im Sinne des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Brasserie du Pêcheur auch im Falle der nicht fristgemäßen Umsetzung einer Richtlinie anwendbar sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2017 - C-419/16

    Simma Federspiel - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Ärzte -

    8 Vgl. hierzu Urteil vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a. (C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 38).

    9 Vgl. Urteil vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a. (C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 40).

    10 Vgl. Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a. (C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 42 und 43), und vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a. (C-371/97, EU:C:2000:526, Rn. 34).

    11 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a. (C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 45), und vom 3. Oktober 2000, Gozza u. a. (C-371/97, EU:C:2000:526, Rn. 36).

    12 Vgl. Urteil vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a. (C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 44 und 45).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-419/16

    Simma Federspiel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und

    Hierzu ist festzustellen, dass die genannten Bestimmungen die Verpflichtung vorsehen, Zeiten der Weiterbildung zum Facharzt angemessen zu vergüten, um zu verhindern, dass das Niveau der Weiterbildung zum Facharzt etwa durch die parallele private Ausübung einer Berufstätigkeit beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 40).

    Diese Verpflichtung ist zwar als solche unbedingt und hinreichend genau (Urteil vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 44) und vollständig an die Einhaltung der Bedingungen für die Weiterbildung zum Facharzt geknüpft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 41).

    Auch wenn Ärzte bei der Weiterbildung zum Facharzt Anspruch auf eine Vergütung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 42), ist aber nicht ersichtlich, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bedingung die entsprechende Vergütungspflicht - die im Übrigen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hinsichtlich ihrer Höhe nicht unbedingt ist (Urteil vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, EU:C:1999:98, Rn. 47) - oder die Einhaltung der Voraussetzungen für die Weiterbildung zum Facharzt beeinträchtigt.

  • EuGH, 16.12.2010 - C-239/09

    Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe - Staatliche Beihilfen - Beihilfen, die die

    Zum anderen verlangt das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, das dem System des Vertrags immanent ist, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2003, Mau, C-160/01, Slg. 2003, I-4791, Randnr. 34), dass das nationale Gericht das gesamte nationale Recht berücksichtigt, um zu beurteilen, inwieweit es so angewandt werden kann, dass es nicht zu einem dem Unionsrecht zuwiderlaufenden Ergebnis führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1999, Carbonari u. a., C-131/97, Slg. 1999, I-1103, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

    Der Hinweis der Kommission auf das Urteil in der Rechtssache C-131/97(16) ist dagegen nur insofern einschlägig, als das vorlegende Gericht dort nach der unmittelbaren Wirkung einer Richtlinie gefragt hatte und der Gerichtshof es in seiner Entscheidung letztlich auf die Möglichkeit der richtlinienkonformen Auslegung verwiesen hat.

    L 61, S. 26.3: - Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-131/97 (Slg. 1999, I-1103).

    20: - Seit Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83 (Von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Randnr. 26); zuletzt bestätigt durch Urteil in der Rechtssache C-131/97 (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 48).

  • BVerfG, 07.12.2017 - 2 BvR 444/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2005 - C-144/04

    Mangold - Richtlinie 1999/70/EG - Befristete Arbeitsverträge- Einschränkungen -

  • EuGH, 15.05.2003 - C-160/01

    Mau

  • KG, 14.04.2009 - 9 U 3/08

    Keine Beteiligung von Sendeunternehmen an Einnahmen aus Geräte- und

  • EuGH, 06.02.2003 - C-245/00

    SENA

  • EuGH, 19.05.2011 - C-452/09

    Iaia u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-304/08

    Plus Warenhandelsgesellschaft - Zulässigkeit einer Vorlage zur Vorabentscheidung

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2007 - 8 LA 177/06

    Möglichkeit einer "ganztägigen und hauptberuflichen" Weiterbildung i.S.v. § 38

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2008 - C-261/07

    VTB-VAB - Zulässigkeit einer Vorlage zur Vorabentscheidung - Statthafter

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-129/19

    Generalanwalt Bobek: Die Mitgliedstaaten müssen jedes Opfer einer vorsätzlich

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2010 - C-540/08

    Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag - Richtlinie 2005/29/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-369/04

    Hutchison 3G u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2001 - C-141/00

    Kügler

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2000 - C-287/98

    Linster

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

  • VG Köln, 11.12.2001 - 22 K 11500/99
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-167/17

    Klohn - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-456/98

    Centrosteel

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-254/19

    Friends of the Irish Environment - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie

  • EGMR, 21.07.2015 - 38369/09

    SCHIPANI ET AUTRES c. ITALIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-304/00

    Strawson und Gagg & Sons

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2001 - C-414/99

    GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL SCHLÄGT VOR, BEI DER ANWENDUNG DES

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2002 - C-110/01

    Tennah-Durez

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2000 - C-456/98

    Centrosteel

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.1999 - C-209/98

    Sydhavnens Sten & Grus

  • VG Köln, 01.02.2000 - 22 K 9332/98
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-177/98

    Bizzaro

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2009 - C-172/08

    Pontina Ambiente - Abfalldeponien - Sonderabgabe für die Deponierung fester

  • VG Köln, 06.11.2001 - 22 K 11357/99
  • VG Köln, 06.11.2001 - 22 K 4630/00

    Lizenzen für Briefzustellung am selben Tag rechtens

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-241/98

    Salvat Editores

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-242/98

    Salvat Editores

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1999 - C-243/98

    Salvat Editores

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-175/98

    Lirussi

  • VG Köln, 06.07.1999 - 22 K 5502/98
  • VG Köln, 29.06.1999 - 22 K 6821/98
  • VG Köln, 29.06.1999 - 22 K 5502/98
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1998 - C-131/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,18185
Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1998 - C-131/97 (https://dejure.org/1998,18185)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.07.1998 - C-131/97 (https://dejure.org/1998,18185)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. Juli 1998 - C-131/97 (https://dejure.org/1998,18185)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Carbonari u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Annalisa Carbonari u. a. gegen Università degli studi di Bologna, Ministero della Sanità, Ministero dell'Università e della Ricerca Scientifica und Ministero del Tesoro.

    Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Ärzte - Medizinische Fachgebiete - Ausbildungszeiten - Vergütung - Unmittelbare Wirkung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 06.05.1980 - 102/79

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1998 - C-131/97
    (14) - Siehe insbesondere Urteile vom 5. April 1979 in der Rechtssache 148/78 (Ratti, Slg. 1979, 1629), vom 6. Mai 1980 in der Rechtssache 102/79 (Kommission/Belgien, Slg. 1980, 1473) und vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 11).
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1998 - C-131/97
    (17) - Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81 (Becker, Slg. 1981, 53, Randnr. 25, Hervorhebung nur hier).
  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1998 - C-131/97
    (26) - Siehe entsprechend Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83 (Von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Randnr. 24).
  • EuGH, 07.07.1987 - 49/86

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.1998 - C-131/97
    (12) - Rechtssache 49/86 (Slg. 1987, S. 2995).
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