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Rechtsprechung
   EuGH, 29.03.2022 - C-132/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,6303
EuGH, 29.03.2022 - C-132/20 (https://dejure.org/2022,6303)
EuGH, Entscheidung vom 29.03.2022 - C-132/20 (https://dejure.org/2022,6303)
EuGH, Entscheidung vom 29. März 2022 - C-132/20 (https://dejure.org/2022,6303)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Getin Noble Bank

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 267 AEUV - Begriff "Gericht" - Art. 19 Abs. 1 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit - Zuvor ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Zulässigkeit; Art. 267 AEUV; Begriff Gericht; Art. 19 Abs. 1 EUV; Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Rechtsstaatlichkeit; Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz; Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit; Zuvor durch Gesetz ...

  • doev.de PDF

    BN u.a. - Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 267 AEUV - Begriff "Gericht" - Art. 19 Abs. 1 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz - Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit - Zuvor ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der Mitgliedstaat, dem er angehört, noch keine Demokratie war, stellt die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Richters nicht in Frage

  • lto.de (Kurzinformation)

    Justiz in Polen: Richter aus Zeiten des Kommunismus ist unabhängig

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (19)

  • RG, 10.06.1913 - V 93/13

    Wer hat den Gewahrsam am Inhalt eines verschlossenen Behältnisses, das sich im

    Auszug aus EuGH, 29.03.2022 - C-132/20
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 38 und Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), Art. 267 Abs. 3 AEUV und Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

    7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 lautet:.

    Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit dieser Kassationsbeschwerde weist das vorlegende Gericht, das aus einem Richter der Zivilkammer des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht, Polen) besteht, darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 die Möglichkeit vorsehen müssten, dass Verfahren verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Art eingeleitet werden könnten, um festzustellen, ob Vertragsklauseln missbräuchlich seien, und dass das polnische Recht vorsehe, dass ein solches Verfahren gerichtlicher Art sei.

    Sind Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta, Art. 267 Abs. 3 AEUV sowie Art. 38 der Charta und Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine Einrichtung, der eine Person angehört, die durch ein politisches Organ der Exekutive eines Staates mit einem totalitären, nicht demokratischen, kommunistischen Regierungssystem (Rada Pa?"stwa Polskiej Rzeczypospolitej Ludowej; Staatsrat der Volksrepublik Polen) auf Antrag des Justizministers dieses Staates erstmals zum Richter ernannt bzw. später (an ein Gericht höherer Instanz) versetzt wurde, ein unabhängiges und unparteiisches, über die erforderlichen Befugnisse verfügendes Gericht im Sinne des Unionsrechts ist, wenn man insbesondere bedenkt, dass die Ernennungskriterien nicht transparent waren, der Richter jederzeit abberufen werden konnte, an dem Ernennungsverfahren weder die Selbstverwaltung der Richterschaft noch entsprechende Einrichtungen der öffentlichen Gewalt, die aus demokratischen Wahlen hervorgegangen sind, beteiligt waren, was das Vertrauen erschüttern könnte, das die Rechtsprechung in einer demokratischen Gesellschaft genießen muss?.

    Sind Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta, Art. 267 Abs. 3 AEUV sowie Art. 38 der Charta und Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine Einrichtung, der eine Person angehört, die unter grober Verletzung der Verfassungsbestimmungen eines Mitgliedstaats der Union erstmals zum Richter ernannt bzw. später (an ein Gericht höherer Instanz) versetzt wurde, ein unabhängiges und unparteiisches, über die erforderlichen Befugnisse verfügendes Gericht im Sinne des Unionsrechts ist, wenn man bedenkt, dass die Einrichtung, die diese Person, die anschließend zum Richter ernannt wurde, vorgeschlagen hat (die Krajowa Rada Sadownictwa; Landesjustizrat), wie das Verfassungsgericht des Mitgliedstaats der Union festgestellt hat, verfassungswidrig zusammengesetzt war, was das Vertrauen erschüttern könnte, das die Rechtsprechung in einer demokratischen Gesellschaft genießen muss?.

    Sind Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta, Art. 267 Abs. 3 AEUV sowie Art. 38 der Charta und Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine Einrichtung ein unabhängiges und unparteiisches, über die erforderlichen Befugnisse verfügendes Gericht im Sinne des Unionsrechts ist, der eine erstmals zum Richter ernannte bzw. später (an ein Gericht höherer Instanz) versetzte Person angehört, die in einem Verfahren vor einer Einrichtung, die die Bewerber bewertet (Landesjustizrat), als Bewerber für diesen Posten ausgewählt wurde, wenn dieses Verfahren keine Öffentlichkeit und Transparenz der Bewerberauswahl garantierte, was das Vertrauen erschüttern könnte, das die Rechtsprechung in einer demokratischen Gesellschaft genießen muss?.

    Sind Art. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 38 der Charta sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass das letztinstanzliche Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (Sad Najwy?¼szy, Oberstes Gericht) zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes als Mittel gegen die dauerhafte Anwendung missbräuchlicher Klauseln in Verträgen, die von Verkäufern und Lieferanten mit Verbrauchern geschlossen werden, dazu verpflichtet ist, von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium zu prüfen, ob.

    Sind Art. 2, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 38 der Charta sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass der Feststellung der fehlenden Unabhängigkeit eines Gerichts oder eines Richters dieses Gerichts nach dem Recht der Union aufgrund der Umstände, von denen in den Fragen 1 bis 5 die Rede ist, Verfassungsbestimmungen eines Mitgliedstaats der Union entgegenstehen können, die die Gerichtsverfassung oder die Ernennung von Richtern regeln und die Beurteilung der Wirksamkeit der Ernennung eines Richters ausschließen?.

    Die Vorlagefragen 1 bis 5 betreffen die Auslegung von Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 und 3 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta und Art. 267 Abs. 3 AEUV sowie von Art. 38 der Charta und Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13.

    Im Übrigen ist festzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 im Wesentlichen vorsieht, dass Verbraucher der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, insbesondere durch Anrufung der zuständigen Gerichte ein Ende setzen können, und dass es im Ausgangsverfahren u. a. um die Anerkennung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln geht.

    Unter diesen Umständen sind die Fragen 1 bis 5 nur im Hinblick auf Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 zu prüfen.

    Mit seinen Fragen 1 bis 3, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass es nicht mit ihnen vereinbar ist, einen Spruchkörper eines Gerichts eines Mitgliedstaats, dem ein Richter angehört, dessen erstmalige Ernennung zum Richter bzw. seine spätere Versetzung an ein Gericht höherer Instanz sich aus dem Beschluss einer Einrichtung eines nicht demokratischen Regimes ergibt, das in diesem Mitgliedstaat vor seinem Beitritt zur Europäischen Union an der Macht war, als unabhängiges und unparteiisches Gericht einzustufen, und zwar auch dann, wenn die Ernennungen dieses Richters bei Gerichten nach dem Ende dieses Regimes u. a. auf das Dienstalter gestützt waren, das dieser Richter in dem Zeitraum, in dem dieses Regime bestand, erworben hatte, oder wenn er den richterlichen Eid nur bei seiner erstmaligen Ernennung zum Richter durch eine Einrichtung dieses Regimes abgelegt hat.

    Im vorliegenden Fall steht fest, dass ein polnisches ordentliches Gericht wie der Sad Apelacyjny we Wroc?‚awiu (Berufungsgericht Wroc?‚aw), das wie im Kontext des Ausgangsverfahrens über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts, nämlich denen der Richtlinie 93/13, zu entscheiden hatte, als "Gericht" im Sinne dieses Rechts unter das polnische Rechtsbehelfssystem in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV fällt, so dass es die Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz erfüllen muss.

    Die in den Rn. 94 bis 97 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen gelten insbesondere für ein Gericht, das durch das Recht eines Mitgliedstaats dafür zuständig erklärt worden ist, nach Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 die Beendigung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, anzuordnen.

    Nach alledem ist auf die Fragen 1 bis 3 zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass der Umstand, dass sich die erstmalige Ernennung eines Richters zum Richter in einem Mitgliedstaat bzw. seine spätere Versetzung an ein Gericht höherer Instanz aus einem Beschluss ergibt, der von einer Einrichtung eines nicht demokratischen Regimes erlassen wurde, das in diesem Mitgliedstaat vor seinem Beitritt zur Union an der Macht war, als solcher nicht geeignet ist, bei den Einzelnen berechtigte und ernsthafte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Richters zu wecken, und somit auch nicht die Eigenschaft eines Spruchkörpers, dem dieser angehört, als unabhängiges und unparteiisches, zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht in Frage stellen kann; dies gilt auch dann, wenn die Ernennungen dieses Richters bei Gerichten nach dem Ende dieses Regimes u. a. auf das Dienstalter gestützt waren, das dieser Richter in dem Zeitraum, in dem dieses Regime bestand, erworben hatte, oder wenn er den richterlichen Eid nur bei seiner erstmaligen Ernennung zum Richter durch eine Einrichtung dieses Regimes abgelegt hat.

    Mit seiner vierten und seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass es nicht mit ihnen vereinbar ist, einen Spruchkörper eines Gerichts eines Mitgliedstaats als unabhängiges und unparteiisches, zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht einzustufen, wenn diesem Spruchkörper ein Richter angehört, der erstmals zum Richter ernannt bzw. später an ein Gericht höherer Instanz versetzt wurde, nachdem er durch eine Einrichtung, die auf der Grundlage von später durch das Verfassungsgericht dieses Mitgliedstaats für verfassungswidrig erklärten Rechtsvorschriften zusammengesetzt war, oder durch eine Einrichtung, die ordnungsgemäß zusammengesetzt war, aber nach Abschluss eines Verfahrens, das weder transparent noch öffentlich noch gerichtlich anfechtbar war, als Bewerber für eine Richterstelle ausgewählt worden war.

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die vierte und die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass es mit ihnen vereinbar ist, einen Spruchkörper eines Gerichts eines Mitgliedstaats auch dann als unabhängiges und unparteiisches, zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht einzustufen, wenn diesem Spruchkörper ein Richter angehört, der erstmals zum Richter ernannt bzw. später an ein Gericht höherer Instanz versetzt wurde, nachdem er durch eine Einrichtung, die auf der Grundlage von später durch das Verfassungsgericht dieses Mitgliedstaats für verfassungswidrig erklärten Rechtsvorschriften zusammengesetzt war, oder durch eine Einrichtung, die ordnungsgemäß zusammengesetzt war, aber nach Abschluss eines Verfahrens, das weder transparent noch öffentlich noch gerichtlich anfechtbar war, als Bewerber für eine Richterstelle ausgewählt worden war; dies gilt allerdings nur, sofern die betreffenden Regelwidrigkeiten nicht aufgrund ihrer Art und Schwere die tatsächliche Gefahr begründen, dass andere Teile der Staatsgewalt - insbesondere die Exekutive - ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben könnten, wodurch die Integrität des Ergebnisses des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt würde und so beim Einzelnen ernsthafte und berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betreffenden Richters geweckt werden könnten.

    Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass der Umstand, dass sich die erstmalige Ernennung eines Richters zum Richter in einem Mitgliedstaat bzw. seine spätere Versetzung an ein Gericht höherer Instanz aus einem Beschluss ergibt, der von einer Einrichtung eines nicht demokratischen Regimes erlassen wurde, das in diesem Mitgliedstaat vor seinem Beitritt zur Union an der Macht war, als solcher nicht geeignet ist, bei den Einzelnen berechtigte und ernsthafte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Richters zu wecken, und somit auch nicht die Eigenschaft eines Spruchkörpers, dem dieser angehört, als unabhängiges und unparteiisches, zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht in Frage stellen kann; dies gilt auch dann, wenn die Ernennungen dieses Richters bei Gerichten nach dem Ende dieses Regimes u. a. auf das Dienstalter gestützt waren, das dieser Richter in dem Zeitraum, in dem dieses Regime bestand, erworben hatte, oder wenn er den richterlichen Eid nur bei seiner erstmaligen Ernennung zum Richter durch eine Einrichtung dieses Regimes abgelegt hat.

    Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta der Grundrechte sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass es mit ihnen vereinbar ist, einen Spruchkörper eines Gerichts eines Mitgliedstaats auch dann als unabhängiges und unparteiisches, zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht einzustufen, wenn diesem Spruchkörper ein Richter angehört, der erstmals zum Richter ernannt bzw. später an ein Gericht höherer Instanz versetzt wurde, nachdem er durch eine Einrichtung, die auf der Grundlage von später durch das Verfassungsgericht dieses Mitgliedstaats für verfassungswidrig erklärten Rechtsvorschriften zusammengesetzt war, oder durch eine Einrichtung, die ordnungsgemäß zusammengesetzt war, aber nach Abschluss eines Verfahrens, das weder transparent noch öffentlich noch gerichtlich anfechtbar war, als Bewerber für eine Richterstelle ausgewählt worden war; dies gilt allerdings nur, sofern die betreffenden Regelwidrigkeiten nicht aufgrund ihrer Art und Schwere die tatsächliche Gefahr begründen, dass andere Teile der Staatsgewalt - insbesondere die Exekutive - ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben könnten, wodurch die Integrität des Ergebnisses des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt würde und so beim Einzelnen ernsthafte und berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betreffenden Richters geweckt werden könnten.

  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen

    Auszug aus EuGH, 29.03.2022 - C-132/20
    Art. 47 der Charta ist daher bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen (Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" Anwendung findet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen (Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit hat jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV u. a. dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind und daher möglicherweise in dieser Eigenschaft über die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts entscheiden, den Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz gerecht werden (Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Begriff geht aus Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta, der, wie bereits in Rn. 89 des vorliegenden Urteils ausgeführt, im Wesentlichen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes widerspiegelt, auf den sich auch Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV bezieht, hervor, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 122).

    Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung von Art. 47 Abs. 2 der Charta ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 123).

    So hat er im Urteil vom 1. Dezember 2020, Guðmundur Andri Ástráðsson/Island (CE:ECHR:2020:1201JUD002637418, §§ 231 und 233), insbesondere entschieden, dass mit den institutionellen Erfordernissen aus Art. 6 Abs. 1 EMRK zwar jeweils ein konkretes Ziel verfolgt wird, das sie zu besonderen Garantien für ein faires Verfahren macht, ihnen aber gemeinsam ist, dass sie auf die Wahrung der grundlegenden Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und der Gewaltenteilung abzielen; jedem dieser Erfordernisse liegt die Notwendigkeit zugrunde, das Vertrauen, das die Justiz beim Einzelnen wecken muss, und die Unabhängigkeit der Justiz gegenüber den anderen Staatsgewalten zu wahren (Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 124).

    Wie in den Rn. 95 und 96 des vorliegenden Urteils ausgeführt, verlangen die Erfordernisse der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung und die Ernennung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Einzelnen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 128).

    Hinsichtlich des Verfahrens zur Ernennung von Richtern hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen in seinem Urteil vom 1. Dezember 2020, Guðmundur Andri Ástráðsson/Island (CE:ECHR:2020:1201JUD002637418, §§ 227 und 232), zudem festgestellt, dass es in Anbetracht seiner grundlegenden Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Legitimität der Justiz in einem demokratischen Rechtsstaat zwangsläufig eng mit dem Begriff des auf Gesetz beruhenden Gerichts im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK verbunden ist und dass die Unabhängigkeit eines Gerichts im Sinne dieser Bestimmung u. a. an der Art und Weise der Ernennung seiner Mitglieder gemessen wird (Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 125).

    Dieser Ausdruck spiegelt insbesondere das Rechtsstaatsprinzip wider und umfasst nicht nur die Rechtsgrundlage für die Existenz des Gerichts, sondern auch die Zusammensetzung des Spruchkörpers in der jeweiligen Rechtssache sowie alle weiteren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, deren Nichtbeachtung dazu führt, dass die Teilnahme eines oder mehrerer Richter an der Verhandlung über die Rechtssache eine Regelwidrigkeit darstellt, was insbesondere Vorschriften über die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Mitglieder des betreffenden Gerichts einschließt (Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 129).

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass eine bei der Ernennung von Richtern im betroffenen Justizsystem begangene Regelwidrigkeit insbesondere dann einen Verstoß gegen das Erfordernis, dass ein Gericht durch Gesetz errichtet sein muss, darstellt, wenn die Regelwidrigkeit aufgrund ihrer Art und Schwere die tatsächliche Gefahr begründet, dass andere Teile der Staatsgewalt - insbesondere die Exekutive - ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben könnten, wodurch die Integrität des Ergebnisses des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt würde und so beim Einzelnen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des oder der betreffenden Richter geweckt werden könnten, was der Fall ist, wenn es um grundlegende Regeln geht, die für die Verfassung und die Funktionsfähigkeit dieses Justizsystems schlechthin konstitutiv sind (Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.11.2021 - C-748/19

    Die in Polen geltende Regelung, nach der der Justizminister, der gleichzeitig

    Auszug aus EuGH, 29.03.2022 - C-132/20
    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dieser bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der jeweils vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, und daher, ob das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist, auf eine Reihe von Merkmalen abstellt, wie z. B. u. a. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die betreffende Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (Urteile vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 42).

    Er ist daher an die von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Vorlageentscheidung gebunden, solange diese nicht aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist (Urteile vom 14. Januar 1982, Reina, 65/81, EU:C:1982:6, Rn. 7, und vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 44).

    Um zu gewährleisten, dass ein solches Gericht in der Lage ist, den nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erforderlichen wirksamen Rechtsschutz sicherzustellen, ist es von grundlegender Bedeutung, dass seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem "unabhängigen" Gericht gehört (Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, gehört das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung setzen die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung des Spruchkörpers, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Einzelnen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit des Spruchköpers für äußere Faktoren und an dessen Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die für die Rechtsverhältnisse der Richter und die Ausübung des Richteramts geltenden Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, auszuschließen und damit dem Eindruck vorzubeugen, dass diese Richter nicht unabhängig und unparteiisch seien, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Einzelnen schaffen muss (Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung ist die Unabhängigkeit der Gerichte insbesondere gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus EuGH, 29.03.2022 - C-132/20
    Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass in Anbetracht des Urteils vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), nur eine abstrakte Beurteilung der Unabhängigkeit eines Gerichts oder der Ordnungsgemäßheit der Ernennung eines Richters vorgenommen werden könne.

    Aus diesem Beschluss gehe zum einen hervor, dass der Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht), wenn er mit einem Rechtsbehelf gegen einen Beschluss der KRS über einen Bewerber für eine Richterstelle befasst sei, prüfen müsse, ob die KRS im Licht des Urteils vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), unabhängig sei, und zum anderen, dass der Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) einen solchen Beschluss der KRS nur unter zwei Umständen für nichtig erklären dürfe, nämlich entweder, wenn der Rechtsbehelfsführer nachweise, dass sich die Parteilichkeit der KRS auf den Inhalt des Beschlusses ausgewirkt habe, oder ,falls der fragliche Richter bereits ernannt worden sei und in Anbetracht des verfassungsrechtlichen Verbots, die Gültigkeit der Ernennung eines Richters zu beurteilen, wenn er nachweise, dass das Gericht, dem der betreffende Richter angehöre, nicht unparteiisch und unabhängig sei.

    Außerdem sei ein solches Verfahren dadurch gerechtfertigt, dass das Urteil des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache die Auslegung des Unionsrechts ergänzen könne, um einen Widerspruch zwischen der Verfassung und dem Unionsrecht, wie es im Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), und in den auf der Grundlage dieses Urteils ergangenen Entscheidungen der polnischen Gerichte ausgelegt worden sei, zu vermeiden.

    Bei diesem Rechtsstreit handelt es sich daher um eine Situation, die unter das Unionsrecht fällt, so dass sich diese Kläger auf das ihnen durch Art. 47 der Charta garantierte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz berufen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts), C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 81).

    Genau dieser Umstand unterscheidet die vorliegende Rechtssache von jenen, in denen die Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982), und vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen (Disziplinarordnung für Richter) (C-791/19, EU:C:2021:596), ergangen sind.

  • EuGH, 20.04.2021 - C-896/19

    Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine

    Auszug aus EuGH, 29.03.2022 - C-132/20
    Nach dieser Feststellung zur Zuständigkeit des Gerichtshofs ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit fällt, die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 48).

    Die dafür genannten Voraussetzungen und Modalitäten müssen u. a. so ausgestaltet sein, dass sie den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso besteht nach Art. 49 EUV, wonach jeder europäische Staat beantragen kann, Mitglied der Union zu werden, die Union aus Staaten, die die in Art. 2 EUV enthaltenen Werte, zu denen der Wert der Rechtsstaatlichkeit gehört, von sich aus und freiwillig übernommen haben, diese achten und sich für deren Förderung einsetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 61).

  • EuGH, 17.09.2018 - C-543/18

    Réexamen HG/ Kommission - Überprüfung

    Auszug aus EuGH, 29.03.2022 - C-132/20
    Die Überprüfung der Frage, ob eine Einrichtung aufgrund ihrer Zusammensetzung ein solches Gericht ist, wenn an diesem Punkt ernsthafte Zweifel bestehen, ist im Hinblick auf das Vertrauen erforderlich, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Einzelnen wecken müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat der Gerichtshof in Rn. 73 des Urteils vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232), unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festgestellt, dass die Einfügung des Ausdrucks "auf Gesetz beruhend" in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verhindern soll, dass die Organisation des Justizsystems in das Ermessen der Exekutive gestellt wird, und dafür sorgen soll, dass dieser Bereich durch ein Gesetz geregelt wird, das von der Legislative im Einklang mit den Vorschriften über die Ausübung ihrer Zuständigkeit erlassen wurde.

  • EuGH, 26.03.2020 - C-542/18

    Réexamen Simpson/ Rat - Überprüfung der Urteile des Gerichts der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 29.03.2022 - C-132/20
    Die Überprüfung der Frage, ob eine Einrichtung aufgrund ihrer Zusammensetzung ein solches Gericht ist, wenn an diesem Punkt ernsthafte Zweifel bestehen, ist im Hinblick auf das Vertrauen erforderlich, das die Gerichte einer demokratischen Gesellschaft bei den Einzelnen wecken müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat der Gerichtshof in Rn. 73 des Urteils vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C-542/18 RX-II und C-543/18 RX-II, EU:C:2020:232), unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte festgestellt, dass die Einfügung des Ausdrucks "auf Gesetz beruhend" in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verhindern soll, dass die Organisation des Justizsystems in das Ermessen der Exekutive gestellt wird, und dafür sorgen soll, dass dieser Bereich durch ein Gesetz geregelt wird, das von der Legislative im Einklang mit den Vorschriften über die Ausübung ihrer Zuständigkeit erlassen wurde.

  • EGMR, 01.12.2020 - 26374/18

    GUÐMUNDUR ANDRI ÁSTRÁÐSSON c. ISLANDE

    Auszug aus EuGH, 29.03.2022 - C-132/20
    So hat er im Urteil vom 1. Dezember 2020, Guðmundur Andri Ástráðsson/Island (CE:ECHR:2020:1201JUD002637418, §§ 231 und 233), insbesondere entschieden, dass mit den institutionellen Erfordernissen aus Art. 6 Abs. 1 EMRK zwar jeweils ein konkretes Ziel verfolgt wird, das sie zu besonderen Garantien für ein faires Verfahren macht, ihnen aber gemeinsam ist, dass sie auf die Wahrung der grundlegenden Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und der Gewaltenteilung abzielen; jedem dieser Erfordernisse liegt die Notwendigkeit zugrunde, das Vertrauen, das die Justiz beim Einzelnen wecken muss, und die Unabhängigkeit der Justiz gegenüber den anderen Staatsgewalten zu wahren (Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 124).

    Hinsichtlich des Verfahrens zur Ernennung von Richtern hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen in seinem Urteil vom 1. Dezember 2020, Guðmundur Andri Ástráðsson/Island (CE:ECHR:2020:1201JUD002637418, §§ 227 und 232), zudem festgestellt, dass es in Anbetracht seiner grundlegenden Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Legitimität der Justiz in einem demokratischen Rechtsstaat zwangsläufig eng mit dem Begriff des auf Gesetz beruhenden Gerichts im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK verbunden ist und dass die Unabhängigkeit eines Gerichts im Sinne dieser Bestimmung u. a. an der Art und Weise der Ernennung seiner Mitglieder gemessen wird (Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Z. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 125).

  • EuGH, 18.10.2017 - C-493/17

    Weiss u.a. - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 29.03.2022 - C-132/20
    Die Schwierigkeit einer Rechtssache korreliert zwar grundsätzlich nicht mit der Eilbedürftigkeit ihrer Entscheidung, doch sind die Sensibilität und die Komplexität der durch den vorliegenden Fall aufgeworfenen rechtlichen Fragen kaum mit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens zu vereinbaren (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2017, Weiss u. a., C-493/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:792, Rn. 13).
  • EuGH, 18.05.2021 - C-83/19

    Beitritt neuer Staaten

    Auszug aus EuGH, 29.03.2022 - C-132/20
    Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass das beschleunigte Verfahren keine Anwendung finden kann, wenn die Sensibilität und die Komplexität der durch einen Fall aufgeworfenen rechtlichen Fragen kaum mit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens zu vereinbaren sind, insbesondere, wenn es nicht angebracht erscheint, das schriftliche Verfahren vor dem Gerichtshof zu verkürzen (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.09.2014 - C-318/13

    X - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung von

  • EGMR, 22.07.2021 - 43447/19

    Streit um Justizreform: Polen verurteilt

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

  • EuGH, 14.01.1982 - 65/81

    Reina / Landeskreditbank Baden-Württemberg

  • EuGH - C-127/19 (anhängig)

    Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru

  • EuGH, 10.01.2006 - C-302/04

    Ynos - Artikel 234 EG - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucher - Missbräuchliche

  • EuGH, 21.01.2020 - C-274/14

    Banco de Santander

  • EuGH, 06.10.2016 - C-218/15

    Paoletti u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 6 EUV - Art. 49 der Charta

  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Diese Kriterien erfordern u. a., dass der Beitrittskandidat "über stabile Institutionen verfügt, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte, die Wahrung der Rechte von Minderheiten und ihren Schutz gewährleisten" (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 104).

    Wie der Gerichtshof nämlich wiederholt hervorgehoben hat, gehört das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, zum Wesensgehalt des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311" Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung setzen die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung eines Justizorgans und die Gründe für die Abberufung seiner Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieses Justizorgans für äußere Faktoren und an seiner Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235" Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat bereits allgemein festgestellt, dass die Umstände, unter denen es in einem Zeitraum, in dem das nicht demokratische Regime der Volksrepublik Polen bestand, zur erstmaligen Ernennung eines Richters kam, für sich genommen nicht als geeignet angesehen werden können, bei den Einzelnen berechtigte und ernsthafte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Richters bei der Ausübung seiner späteren richterlichen Tätigkeiten zu wecken (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 82 bis 84 und 107).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

    Nicht jeder Fehler bei der Ernennung eines Richters ist geeignet, Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Richters und somit daran aufkommen zu lassen, ob ein Spruchkörper, dem er angehört, als "unabhängiges und unparteiisches, zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht" im Sinne des Unionsrechts angesehen werden kann: Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 123).

    Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 118, 119 und 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 Vgl. z. B. Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 117 bis 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    189 Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    214 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 95).

    215 Urteil vom 29. März 2022 (C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 107).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-181/21

    Generalanwalt Collins: Das Erfordernis der vorherigen Errichtung durch Gesetz

    Vgl. auch Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 115 bis 120).

    43 Urteil vom 29. März 2022 (C-132-/20, EU:C:2022:235, Rn. 122 und 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51 Vgl. Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C-132-/20, EU:C:2022:235, Rn. 127 und insbesondere die dort angeführte Rechtsprechung).

    59 Urteil vom 29. März 2022 (C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 121).

    71 Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 48), mit weiteren Erläuterungen zu diesem Beschluss.

    83 Vgl. entsprechend Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 129 bis 131).

  • EuGH, 07.09.2023 - C-216/21

    Rechtsstaatlichkeit in Rumänien: Die Beförderung von Richtern an ein höheres

    Um zu gewährleisten, dass ein solches Gericht in der Lage ist, den nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erforderlichen wirksamen Rechtsschutz sicherzustellen, ist es von grundlegender Bedeutung, dass seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem "unabhängigen" Gericht gehört (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, gehört das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung des Spruchkörpers, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung von dessen Mitgliedern gibt, die es ermöglichen, bei den Einzelnen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit des Spruchköpers für äußere Faktoren und an dessen Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die für die Rechtsverhältnisse der Richter und die Ausübung des Richteramts geltenden Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, auszuschließen und damit dem Eindruck vorzubeugen, dass diese Richter nicht unabhängig und unparteiisch seien, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Einzelnen schaffen muss (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist daher sicherzustellen, dass die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für den Erlass von Entscheidungen über die Beförderung von Richtern so beschaffen sind, dass bei den Rechtsunterworfenen nach einer Beförderung in Bezug auf den betreffenden Richter keine berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit für äußere Faktoren und der Neutralität im Hinblick auf die widerstreitenden Interessen aufkommen können (vgl. entsprechend Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-718/21

    Krajowa Rada Sadownictwa (Maintien en fonctions d'un juge) - Vorlage zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt dieser bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der jeweils vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, und somit für die Frage, ob das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist, auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie z. B. u. a. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die betreffende Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass der Sad Najwyzszy (Oberstes Gericht) als solcher diese Anforderungen erfüllt, und insoweit klargestellt, dass, sofern ein Vorabentscheidungsersuchen von einem nationalen Gericht stammt, davon auszugehen ist, dass dieses die Anforderungen unabhängig von seiner konkreten Zusammensetzung erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 68 und 69).

    Er ist daher an die von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Vorlageentscheidung gebunden, solange diese nicht aufgrund eines im nationalen Recht eventuell vorgesehenen Rechtsbehelfs aufgehoben worden ist (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch, dass das Schlüsselelement des von den Verträgen geschaffenen Gerichtssystems in dem in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren besteht, das durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglicht (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf einen einzelrichterlichen Spruchkörper hat der Gerichtshof darüber hinaus jedoch klargestellt, dass die in Rn. 41 des vorliegenden Urteils erwähnte Vermutung widerlegt werden kann, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats oder eines internationalen Gerichts zu der Annahme führen würde, dass der Richter, aus dem das vorlegende Gericht besteht, nicht die Eigenschaft eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) hat (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 72).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-644/20

    Zu Bestimmung des auf einen Unterhaltsanspruch anwendbaren Rechts ist für den

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der jeweils vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, und somit, ob das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist, auf eine Reihe von Merkmalen abstellt, wie z. B. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Land Hessen, C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 43, sowie vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 66).

    Sofern ein Vorabentscheidungsersuchen von einem nationalen Gericht stammt, ist davon auszugehen, dass dieses die in Rn. 45 des vorliegenden Urteils erwähnten Anforderungen unabhängig von seiner konkreten Zusammensetzung erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 69).

    Daraus lässt sich somit nicht ableiten, dass die Voraussetzungen für die Ernennung der Richter des vorlegenden Gerichts zwangsläufig die Annahme zulassen, dass die Garantien für den Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 74).

    Gleiches würde gelten, wenn über die persönliche Situation des oder der Richter, die formal ein Ersuchen gemäß Art. 267 AEUV stellen, hinaus andere Gesichtspunkte Auswirkungen auf die Funktionsweise des vorlegenden Gerichts haben sollten, dem diese Richter angehören, und somit zur Beeinträchtigung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Gerichts beitragen sollten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 72 und 75).

  • EuGH, 13.10.2022 - C-698/20

    Gmina Wieliszew - Vorlage zur Vorabentscheidung - Strukturfonds - Europäischer

    Drittens weist der Beauftragte für Bürgerrechte darauf hin, dass eine der Personen, aus denen die Kammer des Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) bestehe, die das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet habe, der Richter sei, der - als Einzelrichter - den Gerichtshof mit der Rechtssache befasst habe, in der das Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2022:235), ergangen sei, und dass er in jener Rechtssache in Bezug auf diese Person bereits seine Zweifel daran zum Ausdruck gebracht habe, dass die Voraussetzungen erfüllt seien, um sie als "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der jeweils vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, und somit der Beurteilung, ob das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist, auf eine Reihe von Merkmalen abstellt, wie, u. a., die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihren ständigen Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die betreffende Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 66).

    Wie der Gerichtshof in Rn. 69 des Urteils vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2022:235), aus den in den Rn. 70 und 71 jenes Urteils genannten Gründen entschieden hat, ist, sofern ein Vorabentscheidungsersuchen von einem nationalen Gericht stammt, davon auszugehen, dass dieses die in Rn. 56 des vorliegenden Urteils erwähnten Anforderungen unabhängig von seiner konkreten Zusammensetzung erfüllt.

    Die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils dargelegte Vermutung kann zwar widerlegt werden, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eines nationalen oder internationalen Gerichts zu der Annahme führen sollte, dass (der oder) die Richter, die das vorlegende Gericht bilden, nicht die Eigenschaft eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 72).

    Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Umstände der Ernennung der Richter des vorlegenden Gerichts zwangsläufig eine Erfüllung der Garantien hinsichtlich des Zugangs zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV oder Art. 47 der Charta der Grundrechte erlauben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 74).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine andere Beurteilung als jene, die sich aus den Rn. 57 bis 61 des vorliegenden Urteils ergibt, geboten sein könnte, wenn über die persönliche Situation (des Richters oder) der Richter, die formal ein Ersuchen gemäß Art. 267 AEUV stellen, hinaus andere Gesichtspunkte Auswirkungen auf die Funktionsweise des vorlegenden Gerichts, dem diese Richter angehören, haben und somit zur Beeinträchtigung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Gerichts beitragen sollten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 75).

  • EuGH, 13.10.2022 - C-355/21

    Perfumesco.pl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie

    Ohne eindeutig die Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens geltend zu machen, weist die Kommission ihrerseits darauf hin, dass die Ernennung der drei Richter des Spruchkörpers des vorlegenden Gerichts zum Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) durch den Präsidenten der Republik Polen in einem Verfahren erfolgt sei, das unter denselben Umständen durchgeführt worden sei wie bei der Ernennung des Richters, der den Gerichtshof mit dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache befasst habe, in der das Urteil vom 29. März 2013, Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2022:235), ergangen sei.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshof bei der Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der jeweils vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, und daher, ob das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist, auf eine Reihe von Merkmalen abstellt, wie etwa die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die betreffende Einrichtung sowie ihre Unabhängigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Land Hessen, C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 43, und vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 66).

    Sofern ein Vorabentscheidungsersuchen von einem nationalen Gericht stammt, ist davon auszugehen, dass dieses die in Rn. 28 des vorliegenden Urteils erwähnten Anforderungen unabhängig von seiner konkreten Zusammensetzung erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 69).

    Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Voraussetzungen für die Ernennung der Richter des vorlegenden Gerichts zwangsläufig die Annahme zulassen, dass die Garantien für den Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 74).

    Das Gleiche gilt, wenn über die persönliche Situation des Richters oder der Richter, die formal ein Ersuchen gemäß Art. 267 AEUV stellen, hinaus andere Gesichtspunkte Auswirkungen auf die Funktionsweise des vorlegenden Gerichts, dem diese Richter angehören, haben und somit zur Beeinträchtigung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieses Gerichts beitragen sollten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 72 und 75).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-119/23

    Valancius

    65 Voir, de manière similaire, arrêt du 29 mars 2022, Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2022:235, point 129).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-53/23

    Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" (Associations de magistrats) -

    23 Urteile vom 6. Oktober 2021, W. Z. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 89).
  • EuGH, 07.02.2023 - C-688/21

    Verfahren zur genetischen Veränderung: Der Gerichtshof konkretisiert den Status

  • EuGH, 05.10.2023 - C-355/22

    Osteopathie Van Hauwermeiren

  • LG Erfurt, 01.06.2023 - 8 O 1462/20

    Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens

  • EuGH, 27.04.2023 - C-132/20

    Getin Noble Bank

  • EuGH, 03.05.2022 - C-453/20

    CityRail

  • EuGH, 17.05.2023 - C-176/22

    Die Einreichung eines Vorabentscheidungsersuchens beim Gerichtshof hindert das

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-158/21

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-554/21

    HANN-INVEST - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre

  • OLG Jena, 09.12.2022 - 4 W 17/22

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens wegen eines

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-132/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,20516
Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-132/20 (https://dejure.org/2021,20516)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.07.2021 - C-132/20 (https://dejure.org/2021,20516)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Juli 2021 - C-132/20 (https://dejure.org/2021,20516)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Getin Noble Bank

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV- Begriff "Gericht" - Begriff "durch Gesetz errichtet" - Richterliche Unabhängigkeit - Entscheidungserheblichkeit der Fragen - Art. 19 Abs. 1 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art und Weise der ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff "Gericht" - Begriff "durch Gesetz errichtet" - Richterliche Unabhängigkeit - Entscheidungserheblichkeit der Fragen - Art. 19 Abs. 1 EUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art und Weise der ...

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Zweifel an Richter aus Zeit des Kommunismus

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (61)

  • RG, 10.06.1913 - V 93/13

    Wer hat den Gewahrsam am Inhalt eines verschlossenen Behältnisses, das sich im

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-132/20
    Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen(3) in geänderter Fassung bestimmt:.

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 die Möglichkeit vorsehen müssen, dass Verfahren (vor einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht) eingeleitet werden können, um festzustellen, ob Vertragsklauseln missbräuchlich sind.

    Demzufolge müsse eine nationale Einrichtung, die Rechtssachen im Rahmen der Richtlinie 93/13 prüfe, die unionsrechtlichen Anforderungen an ein "Gericht", wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelt worden seien, erfüllen.

    Sind Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta, Art. 267 Abs. 3 AEUV sowie Art. 38 der Charta und Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine Einrichtung, der eine Person angehört, die durch ein politisches Organ der Exekutive eines Staates mit einem totalitären, nicht demokratischen, kommunistischen Regierungssystem (Rada Pa?"stwa Polskiej Rzeczypospolitej Ludowej; Staatsrat der Volksrepublik Polen) auf Antrag des Justizministers dieses Staates erstmals zum Richter ernannt bzw. später (an ein Gericht höherer Instanz) versetzt wurde, ein unabhängiges und unparteiisches, über die erforderlichen Befugnisse verfügendes Gericht im Sinne des Unionsrechts ist, wenn man insbesondere bedenkt, dass 1) die Ernennungskriterien nicht transparent waren, 2) der Richter jederzeit abberufen werden konnte, 3) an dem Ernennungsverfahren weder die Selbstverwaltung der Richterschaft noch 4) entsprechende Einrichtungen der öffentlichen Gewalt, die aus demokratischen Wahlen hervorgegangen sind, beteiligt waren, was das Vertrauen erschüttern könnte, das die Rechtsprechung in einer demokratischen Gesellschaft genießen muss?.

    Sind Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta, Art. 267 Abs. 3 AEUV sowie Art. 38 der Charta und Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine Einrichtung, der eine Person angehört, die unter grober Verletzung der Verfassungsbestimmungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erstmals zum Richter ernannt bzw. später (an ein Gericht höherer Instanz) versetzt wurde, ein unabhängiges und unparteiisches, über die erforderlichen Befugnisse verfügendes Gericht im Sinne des Unionsrechts ist, wenn man bedenkt, dass die Einrichtung, die diese Person, die anschließend zum Richter ernannt wurde, vorgeschlagen hat (die Krajowa Rada Sadownictwa; Landesjustizrat), wie das Verfassungsgericht des Mitgliedstaats der Europäischen Union festgestellt hat, verfassungswidrig zusammengesetzt war, was das Vertrauen erschüttern könnte, das die Rechtsprechung in einer demokratischen Gesellschaft genießen muss?.

    Sind Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta, Art. 267 Abs. 3 AEUV sowie Art. 38 der Charta und Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine Einrichtung ein unabhängiges und unparteiisches, über die erforderlichen Befugnisse verfügendes Gericht im Sinne des Unionsrechts ist, der eine erstmals zum Richter ernannte bzw. später (an ein Gericht höherer Instanz) versetzte Person angehört, die in einem Verfahren vor einer Einrichtung, die die Bewerber bewertet (Landesjustizrat), als Bewerber für diesen Posten ausgewählt wurde, wenn dieses Verfahren keine Öffentlichkeit und Transparenz der Bewerberauswahl garantierte, was das Vertrauen erschüttern könnte, das die Rechtsprechung in einer demokratischen Gesellschaft genießen muss?.

    Sind Art. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 38 der Charta sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass das letztinstanzliche Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (Sad Najwy?¼szy, Oberstes Gericht) zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes als Mittel gegen die dauerhafte Anwendung missbräuchlicher Klauseln in Verträgen, die von Verkäufern und Lieferanten mit Verbrauchern geschlossen werden, dazu verpflichtet ist, von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium zu prüfen, ob.

    Sind Art. 2, Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta, Art. 267 Abs. 3 AEUV, Art. 38 der Charta sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass der Feststellung der fehlenden Unabhängigkeit eines Gerichts oder eines Richters dieses Gerichts nach dem Recht der Europäischen Union aufgrund der Umstände, von denen in den Nrn. 1 bis 5 die Rede ist, Verfassungsbestimmungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union entgegenstehen können, die die Gerichtsverfassung oder die Ernennung von Richtern regeln und die Beurteilung der Wirksamkeit der Ernennung eines Richters ausschließen?.

    Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Richtlinie 93/13, die im vorliegenden Fall materiell anwendbar ist, den Kassationsbeschwerdeführern des Ausgangsverfahrens ein subjektives Recht gewährt und damit die Anwendung von Art. 47 der Charta auslöst.

    Zwar beruft sich das vorlegende Gericht auf Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 sowie auf Art. 38 der Charta als Bestimmungen, die auch auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens anwendbar sein könnten.

    6 Wie im vorliegenden Fall der oben unter Nr. 9 der vorliegenden Schlussanträge zitierte Art. 7 der Richtlinie 93/13.

  • EuGH, 17.07.2014 - C-58/13

    In einen Mitgliedstaat zurückzukehren, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-132/20
    8 Vgl. u. a. Urteil vom 17. Juli 2014, Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 17 und 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Pula Parking (C-551/15, EU:C:2016:825, Nrn. 85 und 86) und Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:265, Nr. 53).

    21 Vgl. u. a. Urteile vom 12. Juni 2014, Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta (C-377/13, EU:C:2014:1754, Rn. 24), vom 17. Juli 2014, Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 20), und vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme (C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 18).

    24 Vgl. insbesondere Urteil vom 17. Juli 2014, Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 15 bis 30), und Beschluss vom 23. Oktober 2018, Conseil départemental de l'ordre des chirurgiens-dentistes de la Haute-Garonne (C-296/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:857, Rn. 6).

  • EuGH, 20.04.2021 - C-896/19

    Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-132/20
    9 Vgl. Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 37 bis 42), und vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 51).

    30 Vgl. in jüngerer Zeit Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    58 Vgl. u. a. Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 48).

    72 Urteil vom 20. April 2021, Repubblika (C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-119/23

    Valancius

    (Chambre de contrôle extraordinaire et des affaires publiques de la Cour suprême - Nomination) (C-487/19, EU:C:2021:798, point 112 et jurisprudence citée), ainsi que conclusions de l'avocat général Bobek dans l'affaire Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2021:557, points 156 à 161).

    32 Voir, par analogie, conclusions de l'avocat général Bobek dans l'affaire Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2021:557, point 35).

    67 Voir, en ce sens, conclusions de l'avocat général Bobek dans l'affaire Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2021:557, points 100, 115 et 129).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre

    Da diese drei Bestimmungen jedoch hinsichtlich ihrer Zielsetzung und Aufgabe unterschiedlich seien, könne die Art der Prüfung, die durchzuführen sei, um die Einhaltung des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit zu überprüfen, unterschiedlich ausfallen, insbesondere hinsichtlich der Intensität der Prüfung des Gerichtshofs im Hinblick auf die Einhaltung dieses Grundsatzes und der Schwelle für die Feststellung eines Verstoßes gegen diesen Grundsatz (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2021:557, Nr. 36).

    29 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2021:557, Nrn. 48, 50 bis 52 und 65).

    30 Mit anderen Worten darf die diesbezügliche Analyse des Gerichtshofs nicht verwendet werden, um zu überprüfen, ob die Personen , die dem Gericht angehören und in dem Spruchkörper tagen, der die Vorlage eingereicht hat, jeweils die fraglichen Kriterien erfüllen, sondern muss sich auf die vorlegende Einrichtung stützen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2021:557, Nr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2021:557, Nr. 47).

    36 Im Übrigen hat der Gerichtshof, auch wenn die für die Zwecke von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit voraussetzen, dass es Regeln insbesondere für die Ernennung gibt, die es ermöglichen, jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit und der Neutralität dieser Stelle auszuräumen, seit langem die Ansicht vertreten, dass es ihm im Rahmen der Prüfung der Eigenschaft eines "Gerichts" im Sinne von Art. 267 AEUV nicht zusteht, anzunehmen, diese Regeln würden in einer den in der innerstaatlichen Rechtsordnung verankerten Grundsätzen oder den Grundsätzen eines Rechtsstaats zuwiderlaufenden Weise angewandt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 1999, Köllensperger und Atzwanger, C-103/97, EU:C:1999:52, Rn. 24, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Getin Noble Bank, C-132/20, EU:C:2021:557, Nr. 62).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-216/21

    Generalanwalt Emiliou: Ein Verfahren für die Beförderung von Richtern, das auf

    17 Vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in den verbundenen Rechtssachen Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:403, Nr. 162) und in der Rechtssache Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2021:557, Nr. 36).

    18 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a. (C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19 und C-355/19, EU:C:2020: 746, Nrn. 183 bis 225), in den verbundenen Rechtssachen Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a. (C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:403, Nrn. 162 bis 169) und in der Rechtssache Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2021:557, Nrn. 36 bis 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-487/19
    Vgl. auch die anhängige Rechtssache C-132/20, Getin Noble Bank.
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Rechtsprechung
   EuGH, 27.04.2023 - C-132/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,9851
EuGH, 27.04.2023 - C-132/20 (https://dejure.org/2023,9851)
EuGH, Entscheidung vom 27.04.2023 - C-132/20 (https://dejure.org/2023,9851)
EuGH, Entscheidung vom 27. April 2023 - C-132/20 (https://dejure.org/2023,9851)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 29.03.2022 - C-132/20

    Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der

    Auszug aus EuGH, 27.04.2023 - C-132/20
    Le 29 mars 2022, 1a Cour (grande chambre) a rendu l'arrêt Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2022:235).

    1) Le point 1 du dispositif de l'arrêt du 29 mars 2022, Getin Noble Bank (C - 132/20, EU:C:2022:235), dans sa version en langue de procédure, doit être rectifié comme suit :.

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