Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 02.05.2019 - C-133/18   

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https://dejure.org/2019,10850
EuGH, 02.05.2019 - C-133/18 (https://dejure.org/2019,10850)
EuGH, Entscheidung vom 02.05.2019 - C-133/18 (https://dejure.org/2019,10850)
EuGH, Entscheidung vom 02. Mai 2019 - C-133/18 (https://dejure.org/2019,10850)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sea Chefs Cruise Services

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Erstattung der Mehrwertsteuer - Richtlinie 2008/9/EG - Art. 20 - Anforderung zusätzlicher Informationen durch den Mitgliedstaat der Erstattung - Informationen, die innerhalb eines Monats ab Eingang des ...

  • Betriebs-Berater

    Erstattung der Mehrwertsteuer - Anforderung zusätzlicher Informationen durch den Mitgliedstaat der Erstattung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Erstattung der Mehrwertsteuer - Richtlinie 2008/9/EG - Art. 20 - Anforderung zusätzlicher Informationen durch den Mitgliedstaat der Erstattung - Informationen, die innerhalb eines Monats ab Eingang des ...

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    EU-Mehrwertsteuererstattung: Monatsfrist zur Vorlage weiterer Informationen keine Ausschlussfrist

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Vorsteuervergütungsverfahren
    Vorsteuervergütungsverfahren für im Ausland ansässige Unternehmer
    Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
    Verzinsung

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 9/2008 Art 23, EGRL 9/2008 Art 20 Abs 2, EGRL 9/2008 Art 20 Abs 1
    Präklusionsregel, Erstattungsantrag, Mehrwertsteuer, Frist

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 21.03.2018 - C-533/16

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-133/18
    Zum Erstattungsanspruch hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass der Anspruch eines in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen auf die in der Richtlinie 2008/9 geregelte Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer dem mit der Mehrwertsteuerrichtlinie zu seinen Gunsten eingeführten Anspruch auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer entspricht (Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus ist zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Ausschlussfristen im Bereich der Mehrwertsteuer eine Ausschlussfrist, deren Ablauf als Sanktion für den nicht hinreichend sorgfältigen Steuerpflichtigen, der den Vorsteuerabzug nicht fristgemäß geltend gemacht hat, den Verlust des Abzugsrechts zur Folge hat, vorbehaltlich der Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch ist Art. 20 der Richtlinie 2008/9 anwendbar, wenn ein Erstattungsantrag bereits innerhalb der in ihrem Art. 15 vorgesehenen Frist gestellt wurde.

  • EuGH, 21.06.2012 - C-294/11

    Elsacom - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Verfahren zur Erstattung der

    Auszug aus EuGH, 02.05.2019 - C-133/18
    Der Gerichtshof hat nämlich in Bezug auf die Frist für die Vorlage eines Erstattungsantrags in Art. 7 der Achten Richtlinie 79/1072, in dem bereits das in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 übernommene Wort "spätestens" verwendet wurde, festgestellt, dass dieses Wort eine Präzisierung darstellt, die ganz klar zum Ausdruck bringt, dass ein Erstattungsantrag nur zulässig ist, wenn er vor Ablauf der hierfür gesetzten Frist gestellt wird, und dass diese Frist folglich eine Ausschlussfrist darstellt, deren Nichteinhaltung zur Verwirkung des Anspruchs auf Erstattung der Mehrwertsteuer führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2012, Elsacom, C-294/11, EU:C:2012:382, Rn. 26 und 33).
  • EuGH, 21.10.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten - unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteile vom 2. Mai 2019, Sea Chefs Cruise Services, C-133/18, EU:C:2019:354, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Dezember 2020, Bundeszentralamt für Steuern, C-346/19, EU:C:2020:1050, Rn. 45).

    Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteile vom 2. Mai 2019, Sea Chefs Cruise Services, C-133/18, EU:C:2019:354, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Dezember 2020, Bundeszentralamt für Steuern, C-346/19, EU:C:2020:1050, Rn. 46).

    Was die materiellen Anforderungen und Bedingungen für die Ausübung dieses Erstattungsanspruchs betrifft, ergibt sich aus Art. 169 Buchst. a und Art. 170 dieser Richtlinie, dass zum einen der Erstattungsanspruch nur dann geltend gemacht werden kann, wenn der Betreffende "Steuerpflichtiger" im Sinne der Richtlinie ist, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem er Gegenstände oder Dienstleistungen erwirbt oder mit der Mehrwertsteuer belastete Gegenstände einführt, und zum anderen, dass die zur Begründung des Anspruchs auf Erstattung der Mehrwertsteuer angeführten Gegenstände und Dienstleistungen von diesem Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für seine Umsätze verwendet werden, die außerhalb des Mitgliedstaats, in dem diese Steuer geschuldet oder entrichtet wird, bewirkt werden und für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat bewirkt worden wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2019, Sea Chefs Cruise Services, C-133/18, EU:C:2019:354, Rn. 33).

    Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, deren Nichteinhaltung zur Verwirkung des Anspruchs auf Erstattung der Mehrwertsteuer führt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2012, Elsacom, C-294/11, EU:C:2012:382, Rn. 26 und 33, sowie vom 2. Mai 2019, Sea Chefs Cruise Services, C-133/18, EU:C:2019:354, Rn. 39).

  • EuGH, 18.11.2020 - C-371/19

    Kommission/ Deutschland (Remboursement de TVA - Factures) - Vertragsverletzung

    Dieser Anspruch auf Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer, wie ihn die Richtlinie 2008/9 regelt, entspricht dem Anspruch des Steuerpflichtigen auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer, den die Richtlinie 2006/112 eingeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 36, und vom 2. Mai 2019, Sea Chefs Cruise Services, C-133/18, EU:C:2019:354, Rn. 34).

    Dieses Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 2. Mai 2019, Sea Chefs Cruise Services, C-133/18, EU:C:2019:354, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    13 Urteil vom 21. Juni 2012, Elsacom (C-294/11, EU:C:2012:382, Rn. 33 und 34); vgl. auch Urteil vom 2. Mai 2019, Sea Chefs Cruise Services (C-133/18, EU:C:2019:354, Rn. 39).

    14 Urteile vom 17. Dezember 2020, Bundeszentralamt für Steuern (C-346/19, EU:C:2020:1050, Rn. 46), vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland (Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen) (C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 79), vom 2. Mai 2019, Sea Chefs Cruise Services (C-133/18, EU:C:2019:354, Rn. 36), und vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 39).

    61 Urteil vom 21. Juni 2012, Elsacom (C-294/11, EU:C:2012:382, Rn. 33 und 34); vgl. auch Urteil vom 2. Mai 2019, Sea Chefs Cruise Services (C-133/18, EU:C:2019:354, Rn. 39).

  • FG Köln, 19.05.2021 - 2 K 1259/19

    Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs aus einer Schlussrechnung auch bzgl. der in den

    Die Regelung in Art. 26 Satz 3 der Richtlinie 2008/9/EG sei dann überflüssig (Verweis auf EuGH-Urteil vom 2. Mai 2019, C-133/18).

    Die Ergänzung der Rechnungsangaben selbst sei als Übermittlung zusätzlicher Informationen an den Erstattungsstaat gemäß Art. 20 der Richtlinie 2008/9/EG zu beurteilen (Verweis auf EuGH-Urteil vom 2. Mai 2019, C-133/18; FG Köln, Urteil vom 15. Februar 2018, 2 K 1386/17); hierfür gelte keine Ausschlussfrist.

    Bei einer nicht ordnungsgemäßen, jedoch berichtigungsfähigen Rechnung bleibe nach der EuGH-Rechtsprechung ein Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich, soweit die Rechnung korrigiert werden könne (Verweis auf EuGH-Urteile vom 2. Mai 2019, C-133/18; vom 21. November 2018, C-664/16; vom 14. August 2019, C-562/17 und vom 18. November 2020, C-371/19).

    Zudem hat der EuGH entscheiden, dass eine von einem Mitgliedstaat gesetzte Frist im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG zur Vorlage zusätzlicher Informationen nicht als Ausschlussfrist anzusehen ist (vgl. EuGH-Urteil vom 2. Mai 2019, C-133/18, HFR 2019, 619).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-346/19

    Bundeszentralamt für Steuern - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 2. Mai 2019, Sea Chefs Cruise Services, C-133/18, EU:C:2019:354, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-242/19

    CHEP Equipment Pooling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 2. Mai 2019, Sea Chefs Cruise Services, C-133/18, EU:C:2019:354, Rn. 35).
  • BFH, 17.07.2019 - V R 7/17

    Zur Verzinsung von Vorsteuervergütungsansprüchen

    Zudem hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil Sea Chefs Cruise Services vom 2. Mai 2019 - C-133/18 (EU:C:2019:354) entschieden, dass Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist von einem Monat keine Ausschlussfrist ist.
  • FG Köln, 30.06.2020 - 2 K 929/19

    Berechtigung der Klägerin, eine Vorsteuervergütung zu erhalten; Zulässigkeit der

    EU 2012, Nr. C 250, 8, DStR 2012, 1272; vom 2. Mai 2019, C-133/18, ABl.

    Insoweit hat gerade auch der EuGH diesbezüglich den Charakter der Antragsausschlussfrist im Vorsteuervergütungsverfahren bestätigt (vgl. EuGH-Urteile vom 21. Juni 2012, C-294/11 - Elsacom, ABl. EU 2012, Nr. C 250, 8, DStR 2012, 1272; vom 2. Mai 2019, C-133/18, ABl.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-156/20

    Zipvit - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    10 Urteile vom 17. Dezember 2020, Bundeszentralamt für Steuern (C-346/19, EU:C:2020:1050, Rn. 46), vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland (Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen) (C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 79), vom 2. Mai 2019, Sea Chefs Cruise Services (C-133/18, EU:C:2019:354, Rn. 36), und vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-746/22

    Slovenské Energetické Strojárne - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern -

    2 Vgl. insbesondere Urteile vom 21. Juni 2012, Elsacom (C-294/11, EU:C:2012:382), vom 2. Mai 2019, Sea Chefs Cruise Services (C-133/18, im Folgenden: Urteil Sea Chefs Cruise Services, EU:C:2019:354), vom 17. Dezember 2020, Bundeszentralamt für Steuern (C-346/19, EU:C:2020:1050), sowie vom 9. September 2021, GE Auto Service Leasing (C-294/20, im Folgenden: Urteil GE Auto Service Leasing, EU:C:2021:723).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-133/18   

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https://dejure.org/2019,341
Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-133/18 (https://dejure.org/2019,341)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.01.2019 - C-133/18 (https://dejure.org/2019,341)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Januar 2019 - C-133/18 (https://dejure.org/2019,341)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sea Chefs Cruise Services

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 171 - Erstattung der Mehrwertsteuer - Richtlinie 2008/9/EG - Art. 20 - Anforderung zusätzlicher Informationen durch den Mitgliedstaat der Erstattung - Informationen, die dem Mitgliedstaat der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 171 - Erstattung der Mehrwertsteuer - Richtlinie 2008/9/EG - Art. 20 - Anforderung zusätzlicher Informationen durch den Mitgliedstaat der Erstattung - Informationen, die dem Mitgliedstaat der ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.06.2012 - C-294/11

    Elsacom - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Verfahren zur Erstattung der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-133/18
    13 C-294/11, EU:C:2012:382, Rn. 26 und 33.

    15 C-294/11, EU:C:2012:382, Rn. 26 und 33.

  • EuGH, 21.03.2018 - C-533/16

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-133/18
    5 Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 34 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    6 Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 37 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.09.2018 - C-325/18

    C.E. und N.E.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-133/18
    19 Vgl. entsprechend Urteil vom 19. September 2018, C.E. und N.E. (C-325/18 PPU und C-375/18 PPU, EU:C:2018:739, Rn. 82).
  • EuGH, 08.05.2008 - C-95/07

    Ecotrade - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reverse-Charge-Verfahren

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-133/18
    11 C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 44.
  • EuGH, 12.07.2012 - C-284/11

    EMS-Bulgaria Transport - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-133/18
    12 C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 48.
  • EuGH, 08.05.2014 - C-604/12

    HN - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-133/18
    Vgl. Urteil vom 8. Mai 2014, N. (C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 49 und 50).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-332/15

    Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-133/18
    10 C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 39.
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