Rechtsprechung
EuGH, 14.07.2022 - C-128/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- autokaufrecht.info
Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung
- Europäischer Gerichtshof
GSMB Invest
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen - Art. 3 Nr. 10 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Abschalteinrichtung - Kraftfahrzeuge - Dieselmotor - Schadstoffemissionen - Emissionskontrollsystem - In das ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen - Art. 3 Nr. 10 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Abschalteinrichtung - Kraftfahrzeuge - Dieselmotor - Schadstoffemissionen - Emissionskontrollsystem - In das ...
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Dieselskandal vor dem Europäischen Gerichtshof
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Das "Thermofenster" von VW ist eine unzulässige Abschalteinrichtung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Abgasskandal: Rechtswidrigkeit von VW-Abschaltsoftware bestätigt
Besprechungen u.ä.
- anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)
Thermofenster in Dieselfahrzeugen - Was die Entscheidung für Autokäufer bedeutet
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
GSMB Invest
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
GSMB Invest
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-128/20
- EuGH, 14.07.2022 - C-128/20
Papierfundstellen
- NJW 2022, 2605
- MDR 2022, 1018
- EuZW 2022, 1080
Wird zitiert von ... (36)
- EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat …
In Bezug auf ein Thermofenster, das mit dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vergleichbar war, hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 in Verbindung mit deren Art. 5 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass eine Einrichtung, die die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15° und 33° C liegt und der Fahrbetrieb unterhalb von 1 000 Höhenmetern erfolgt, eine "Abschalteinrichtung" im Sinne dieses Art. 3 Nr. 10 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 47).Allerdings ist im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig (Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Da er eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen enthält, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 eng auszulegen (Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 50).
Angesichts der Verwendung der Konjunktion "und" in dieser Bestimmung ist diese nämlich dahin auszulegen, dass die darin vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ sind (Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 61).
Daher kann eine Software wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wenn sie als Abschalteinrichtung einzustufen ist, nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, und diese Risiken derart schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 62).
Doch würde eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet wäre, offensichtlich dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel, von dem diese Bestimmung nur unter ganz besonderen Umständen eine Abweichung zulässt, zuwiderlaufen und zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Begrenzung der NOx-Emissionen von Fahrzeugen führen (Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 63).
Ließe man zu, dass eine solche Abschalteinrichtung unter die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 vorgesehene Ausnahme fallen könnte, würde dies nämlich dazu führen, dass diese Ausnahme während des überwiegenden Teils eines Jahres unter den im Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen anwendbar wäre, so dass der in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung aufgestellte Grundsatz des Verbots solcher Abschalteinrichtungen in der Praxis weniger häufig zur Anwendung kommen könnte als diese Ausnahme (Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 64 und 65).
In Bezug auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ist darauf hinzuweisen, dass das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 1 und 6 ergibt, darin besteht, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte insbesondere die Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen bei Dieselkraftfahrzeugen zu mindern (Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 08.11.2022 - C-873/19
Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die …
Zum einen ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Urteilen vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. (Abschalteinrichtung für Dieselmotoren) (…C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 67, 86 und 87), sowie vom 14. Juli 2022, GSMB Invest (C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 43), und vom 14. Juli 2022, Volkswagen (…C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 50), entschieden hat, dass das mit der Verordnung Nr. 715/2007 verfolgte Ziel, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 1 und 6 ergibt, darin besteht, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte insbesondere die NOx-Emissionen bei Dieselkraftfahrzeugen zu mindern.Hierzu hat der Gerichtshof in Bezug auf ein Thermofenster, das mit dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden identisch war, entschieden, dass Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine Einrichtung, die die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celsius liegt und der Fahrbetrieb unterhalb von 1 000 Höhenmetern erfolgt, eine "Abschalteinrichtung" im Sinne dieses Art. 3 Nr. 10 darstellt (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 47, …und vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 54).
Da sie eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen enthält, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist diese Bestimmung eng auszulegen (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 50…, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 63, …sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 61).
Angesichts der Verwendung der Konjunktion "und" in dieser Bestimmung ist diese nämlich dahin auszulegen, dass die darin vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ sind (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 61…, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 73, …sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 72).
Eine solche Prüfung gehört jedoch im Ausgangsrechtsstreit zur Würdigung des Sachverhalts, die allein Sache des vorlegenden Gerichts ist (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 62…, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 74, …sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 73).
Doch würde eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet wäre, offensichtlich dem mit dieser Verordnung Nr. 715/2007 verfolgten Ziel, von dem diese Bestimmung nur unter ganz besonderen Umständen eine Abweichung zulässt, zuwiderlaufen und zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Begrenzung der NOx-Emissionen von Fahrzeugen führen (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 63…, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 75, …sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 74).
Ließe man nämlich zu, dass eine solche Abschalteinrichtung unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fallen könnte, würde dies dazu führen, dass diese Ausnahme während des überwiegenden Teils eines Jahres unter den im Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen anwendbar wäre, so dass der in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 aufgestellte Grundsatz des Verbots solcher Abschalteinrichtungen in der Praxis weniger häufig zur Anwendung kommen könnte als diese Ausnahme (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 64 und 65…, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 76 und 77, …sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 75 und 76).
Es ist somit Sache der Hersteller, sich anzupassen und technische Vorrichtungen anzuwenden, mit denen diese Grenzwerte eingehalten werden können, wobei diese Verordnung keineswegs den Einsatz einer bestimmten Technologie vorschreibt (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 67…, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 79, …sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 78).
Wenn aber eine Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 allein deshalb zugelassen würde, weil z. B. die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen, würde dieses Ziel in Frage gestellt (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 68…, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 80, …sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 79).
Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Bestimmung eng auszulegen ist, ist davon auszugehen, dass eine Abschalteinrichtung nur dann "notwendig" im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann (Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 69…, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 81, …sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 80).
- OLG München, 01.03.2023 - 27 U 7270/22
Schadensersatzanspruch, Berufung, Fahrzeug, Sittenwidrigkeit, Verwaltungsakt, …
Der Umstand, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug des Klägers nach seinem Sachvortrag durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems gesteuert ist, die die Abgasreinigung an der Außentemperatur orientiert, reicht - auch wenn zugunsten des Klägers unter Berücksichtigung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 14.07.2022 (C-128/20, BeckRS 2022, 16622, C-134/20, BeckRS 2022, 16621, C-145/20, BeckRS 2022, 16620) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt wird, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist - nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben (…vgl. BGH, NJW 2021, 3721 Rn. 15 ff.;… BGH, NJW 2021, 921 Rn. 19; BGH…, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 286/20, BeckRS 2021, 30338 Rn. 15 ff.; BGH…, Urteil vom 20.07.2021 - VI ZR 1154/20, BeckRS 2021, 30885 Rn. 13).Denn der Einschätzung im Hinblick auf das Thermofenster konnte auch eine möglicherweise falsche, aber bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17.12.2020, NJW 2021, 1216 bzw. bis zu den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 14.07.2022 in den Rechtssachen Az. C-128/20, C-134/20 und C-145/20 (vgl. Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union Nr. 124/22 vom 14.07.2022) dennoch vertretbare Gesetzesauslegung zugrunde liegen, dass es sich um eine zulässige Abschalteinrichtung handele (vgl. BGH…, Beschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 101/21, BeckRS 2021, 34034 Rn. 24).
- OLG Dresden, 20.12.2022 - 18a U 2475/21 Das KBA betrachtet das Thermofenster im Motortyp EA 288 daher als zulässig, was auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14.7.2022, C-128/20, Rn. 40, juris) nicht zu beanstanden ist.
- OLG Dresden, 06.12.2022 - 17 U 608/22 Auch dass bestimmte Ausgestaltungen des Thermofensters nunmehr vom EuGH grundsätzlich als unzulässige Abschalteinrichtungen angesehen werden (für ein Thermofenster, bei dem die volle Abgasreinigung nur in einem Außentemperatur-Fenster von 15 bis 33 Grad Celsius stattfindet, vgl. EuGH, Urt. vom 14.07.2022 - C-128/20), ändert an der vorstehenden Beurteilung nichts, denn für diese sind die damaligen, vor Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeuges liegenden Vorstellungen und Erkenntnisse maßgeblich (OLG Stuttgart…, Urt. vom 28.06.2022 - 24 U 115/22).
- BGH, 01.12.2022 - VII ZR 278/20
Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung …
Der Gerichtshof hat dies für eine Einrichtung bejaht, die die Einhaltung der Grenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 °C bis 33 °C liegt und der Fahrbetrieb unterhalb von 1.000 Höhenmetern erfolgt (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 Rn. 27 ff., 47, juris).Er hat weiter entschieden, dass eine Abschalteinrichtung nicht schon deshalb nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausnahmsweise zulässig ist, weil sie zur Schonung von Bauteilen beiträgt, und eine Zulässigkeit nach dieser Vorschrift jedenfalls dann ausscheidet, wenn die Abschalteinrichtung unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 Rn. 48 ff., 70, juris).
- OLG München, 15.02.2023 - 27 U 7201/22
Berufung, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, Fahrzeug, Vertragsschluss, …
Der Umstand, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug des Klägers nach seinem Sachvortrag durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems gesteuert ist, die die Abgasreinigung an der Außentemperatur orientiert, reicht - auch wenn zugunsten des Klägers unter Berücksichtigung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 14.07.2022 (C-128/20, BeckRS 2022, 16622, C-134/20, BeckRS 2022, 16621, C-145/20, BeckRS 2022, 16620) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt wird, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist - nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben (…vgl. BGH, NJW 2021, 3721 Rn. 15 ff.;… BGH, NJW 2021, 921 Rn. 19; BGH…, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 286/20, BeckRS 2021, 30338 Rn. 15 ff.; BGH…, Urteil vom 20.07.2021 - VI ZR 1154/20, BeckRS 2021, 30885 Rn. 13).Denn der Einschätzung im Hinblick auf das Thermofenster konnte auch eine möglicherweise falsche, aber bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17.12.2020, NJW 2021, 1216 bzw. bis zu den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 14.07.2022 in den Rechtssachen Az. C-128/20, C-134/20 und C-145/20 (vgl. Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union Nr. 124/22 vom 14.07.2022) dennoch vertretbare Gesetzesauslegung zugrunde liegen, dass es sich um eine zu lässige Abschalteinrichtung handele (vgl. BGH…, Beschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 101/21, BeckRS 2021, 34034 Rn. 24).
- OLG Dresden, 13.10.2022 - 18a U 2475/21 Das KBA betrachtet das Thermofenster im Motortyp EA 288 daher als zulässig, was auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14.7.2022, C-128/20, Rn. 40, juris) nicht zu beanstanden ist.
- OLG Dresden, 21.02.2023 - 4 U 2359/22 Auch hieran ändern die Urteile des Europäischen Gerichtshofes, nach denen "Thermofenster" mit der von den Herstellern gegebenen Begründung unzulässige Abschalteinrichtungen i.S.d. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 darstellen (EuGH 14.07.2022 - C-128/20, Leitsätze 1 u. 2 mit Rz. 30-70;… C-134/20, Leitsätze 1 u. 2 mit Rz. 37-54, 62-82;… C-145/20, Leitsatz 2 mit Rz. 59-81, alle zit. n. Juris -), schon aus Gründen der Chronologie nichts am Ergebnis; die Beklagte konnte diese Entscheidungen in den Jahren bis zum Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs am 28.12.2015 nicht kennen, so dass es schon am Vorsatzerfordernis mangelt.
- OLG Dresden, 21.02.2023 - 4 U 1919/22 Auch hieran ändern die Urteile des Europäischen Gerichtshofes, nach welchen "Thermofenster" mit der von den Herstellern gegebenen Begründung unzulässige Abschalteinrichtungen i.S.d. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 darstellen (EuGH 14.07.2022 - C-128/20, Leitsätze 1 u. 2 mit Rz. 30-70;… C-134/20, Leitsätze 1 u. 2 mit Rz. 37-54, 62-82;… C- 145/20, Leitsatz 2 mit Rz. 59-81, alle zit. n. Juris -), schon aus Gründen der Chronologie nichts am Ergebnis; die Beklagte konnte diese Entscheidungen in den Jahren bis zum Kauf des Klägers am 19.07.2011 nicht kennen, so dass es schon am Vorsatzerfordernis mangelt.
- OLG Stuttgart, 20.12.2022 - 16a U 300/19
- OLG München, 24.10.2022 - 27 U 5002/22
Schadensersatzanspruch, Berufung, Sittenwidrigkeit, Fahrzeug, Bescheid, …
- BGH, 01.12.2022 - VII ZR 359/21
Unzulässige Abschalteinrichtung im Fahrzeug eingebaut ...
- OLG Brandenburg, 22.02.2023 - 4 U 224/21
- BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 88/21
Abgasskandal: Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs des Fahrzeugkäufers …
- OLG Bamberg, 18.01.2023 - 3 U 161/22
Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Bescheid, Erfolgsaussicht, Berufung, …
- OLG Braunschweig, 11.10.2022 - 7 U 159/21
Abgasskandal, EA 896Gen2
- OLG Hamm, 15.09.2022 - 13 U 437/21
VW-Abgasskandal; Dieselskandal; EA288; NSK; Aussetzung; Generalanwalt Rantos; …
- OLG München, 27.01.2023 - 27 U 5217/22
Schadensersatzanspruch, Berufung, Vorabentscheidungsersuchen, Fahrzeug, …
- OLG Brandenburg, 22.02.2023 - 4 U 164/21
- OLG Bamberg, 24.01.2023 - 3 U 240/22
Kaufpreis, Fahrzeug, Auskunft, Anspruch, Auslegung, Laufleistung, betrug, …
- OLG Brandenburg, 22.02.2023 - 4 U 201/21
- OLG Dresden, 15.12.2022 - 18a U 2385/21
- OLG München, 14.09.2022 - 27 U 2945/22
Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten …
- LG Köln, 12.08.2022 - 10 O 30/21
Abgasskandal: FCA zu Schadensersatz für Carthago-Wohnmobil Malibu verurteilt
- OLG München, 12.07.2022 - 27 U 1635/22
Nichtzulassung, Vorabentscheidung, Fahrzeug, Verletzung, Aussetzung, Kommission, …
- OLG München, 12.08.2022 - 27 U 2274/22
Schadensersatzanspruch, Nichtzulassung, Verletzung, Einstandspflicht, …
- OLG München, 04.08.2022 - 27 U 2107/22
Vorabentscheidungsersuchen, Fahrzeug, Kommission, Aussetzung, Verfahren, …
- OLG Nürnberg, 21.09.2022 - 12 U 1641/20
Kein Schadensersatz für vom Diesel-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug mit …
- OLG Dresden, 01.09.2022 - 18a U 1768/21
- OLG Frankfurt, 19.08.2022 - 10 U 48/21
Dieselskandal: Kein Schadenersatz für Pkw Golf VII mit Motor EA288
- OLG Brandenburg, 01.09.2022 - 11 U 92/22
Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs …
- OLG München, 18.07.2022 - 27 U 1636/22
Nichtzulassung, Vorabentscheidung, Fahrzeug, Verletzung, Aussetzung, Kommission, …
- OLG Naumburg, 04.08.2022 - 2 U 127/21
- OLG Dresden, 25.08.2022 - 11a U 881/21
- OLG Stuttgart, 30.11.2021 - 16a U 149/19
Schadensersatzanspruch nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal …
Rechtsprechung
EuGH, 14.07.2022 - C-134/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Volkswagen
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen - Art. 3 Nr. 10 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Abschalteinrichtung - Kraftfahrzeuge - Dieselmotor - Schadstoffemissionen - Emissionskontrollsystem - In das ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen - Art. 3 Nr. 10 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Abschalteinrichtung - Kraftfahrzeuge - Dieselmotor - Schadstoffemissionen - Emissionskontrollsystem - In das ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Volkswagen
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Volkswagen
Verfahrensgang
- EuGH, 23.09.2021 - C-134/20
- EuGH, 14.07.2022 - C-134/20
Papierfundstellen
- EuZW 2022, 1073
Wird zitiert von ... (14)
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21
Mercedes-Benz Group (Haftung der Hersteller von mit Abschalteinrichtungen …
Außerdem betreffen die Rechtssachen C-128/20, GSMB Invest, C-134/20, Volkswagen, sowie C-145/20, Porsche Inter Auto und Volkswagen, zu denen ich am 23. September 2021(3) gemeinsame Schlussanträge vorgelegt habe, die Vereinbarkeit eines durch die in den Rechner zur Motorsteuerung der betreffenden Fahrzeuge integrierte Software geschaffenen "Thermofensters" mit dem Unionsrecht.Im Unterschied zu dieser Rechtssache betreffend eine "Umschaltlogik" geht es in den Rechtssachen C-128/20, GSMB Invest, C-134/20, Volkswagen, sowie C-145/20, Porsche Inter Auto und Volkswagen, um ein Thermofenster wie im Ausgangsverfahren.
3 Schlussanträge in den Rechtssachen GSMB Invest, Volkswagen und Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-128/20, C-134/20 und C-145/20, EU:C:2021:758).
17 Vgl. Nr. 100 der Schlussanträge in den Rechtssachen GSMB Invest, Volkswagen und Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-128/20, C-134/20 und C-145/20, EU:C:2021:758).
20 Vgl. in diesem Sinne Nrn. 125 und 126 meiner Schlussanträge in den Rechtssachen GSMB Invest, Volkswagen und Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-128/20, C-134/20 und C-145/20, EU:C:2021:758).
26 Vgl. in diesem Sinne Nr. 149 der Schlussanträge in den Rechtssachen GSMB Invest, Volkswagen und Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-128/20, C-134/20 und C-145/20, EU:C:2021:758).
- EuGH, 08.11.2022 - C-873/19
Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die …
Zum einen ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Urteilen vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. (Abschalteinrichtung für Dieselmotoren) (…C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 67, 86 und 87), sowie vom 14. Juli 2022, GSMB Invest (…C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 43), und vom 14. Juli 2022, Volkswagen (C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 50), entschieden hat, dass das mit der Verordnung Nr. 715/2007 verfolgte Ziel, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 1 und 6 ergibt, darin besteht, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte insbesondere die NOx-Emissionen bei Dieselkraftfahrzeugen zu mindern.Hierzu hat der Gerichtshof in Bezug auf ein Thermofenster, das mit dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden identisch war, entschieden, dass Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine Einrichtung, die die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celsius liegt und der Fahrbetrieb unterhalb von 1 000 Höhenmetern erfolgt, eine "Abschalteinrichtung" im Sinne dieses Art. 3 Nr. 10 darstellt (…Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 47, und vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 54).
Da sie eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen enthält, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist diese Bestimmung eng auszulegen (…Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 50, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 63, …sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 61).
Angesichts der Verwendung der Konjunktion "und" in dieser Bestimmung ist diese nämlich dahin auszulegen, dass die darin vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ sind (…Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 61, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 73, …sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 72).
Eine solche Prüfung gehört jedoch im Ausgangsrechtsstreit zur Würdigung des Sachverhalts, die allein Sache des vorlegenden Gerichts ist (…Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 62, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 74, …sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 73).
Doch würde eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet wäre, offensichtlich dem mit dieser Verordnung Nr. 715/2007 verfolgten Ziel, von dem diese Bestimmung nur unter ganz besonderen Umständen eine Abweichung zulässt, zuwiderlaufen und zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Begrenzung der NOx-Emissionen von Fahrzeugen führen (…Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 63, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 75, …sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 74).
Ließe man nämlich zu, dass eine solche Abschalteinrichtung unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme fallen könnte, würde dies dazu führen, dass diese Ausnahme während des überwiegenden Teils eines Jahres unter den im Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen anwendbar wäre, so dass der in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 aufgestellte Grundsatz des Verbots solcher Abschalteinrichtungen in der Praxis weniger häufig zur Anwendung kommen könnte als diese Ausnahme (…Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 64 und 65, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 76 und 77, …sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 75 und 76).
Es ist somit Sache der Hersteller, sich anzupassen und technische Vorrichtungen anzuwenden, mit denen diese Grenzwerte eingehalten werden können, wobei diese Verordnung keineswegs den Einsatz einer bestimmten Technologie vorschreibt (…Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 67, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 79, …sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 78).
Wenn aber eine Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 allein deshalb zugelassen würde, weil z. B. die Kosten für die Forschung hoch sind, die technische Ausrüstung teuer ist oder für den Nutzer häufigere und kostspieligere Wartungsarbeiten am Fahrzeug anfallen, würde dieses Ziel in Frage gestellt (…Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 68, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 80, …sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 79).
Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Bestimmung eng auszulegen ist, ist davon auszugehen, dass eine Abschalteinrichtung nur dann "notwendig" im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann (…Urteile vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 69, vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 81, …sowie vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 80).
- EuGH, 23.03.2023 - C-574/21
02 Czech Republic
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- OLG München, 01.03.2023 - 27 U 7270/22
Schadensersatzanspruch, Berufung, Fahrzeug, Sittenwidrigkeit, Verwaltungsakt, …
Der Umstand, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug des Klägers nach seinem Sachvortrag durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems gesteuert ist, die die Abgasreinigung an der Außentemperatur orientiert, reicht - auch wenn zugunsten des Klägers unter Berücksichtigung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 14.07.2022 (C-128/20, BeckRS 2022, 16622, C-134/20, BeckRS 2022, 16621, C-145/20, BeckRS 2022, 16620) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt wird, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist - nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben (…vgl. BGH, NJW 2021, 3721 Rn. 15 ff.;… BGH, NJW 2021, 921 Rn. 19; BGH…, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 286/20, BeckRS 2021, 30338 Rn. 15 ff.; BGH…, Urteil vom 20.07.2021 - VI ZR 1154/20, BeckRS 2021, 30885 Rn. 13). - EuGH, 31.01.2023 - C-158/21
Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen …
Im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, ist indes allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). - OLG München, 15.02.2023 - 27 U 7201/22
Berufung, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, Fahrzeug, Vertragsschluss, …
Der Umstand, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug des Klägers nach seinem Sachvortrag durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems gesteuert ist, die die Abgasreinigung an der Außentemperatur orientiert, reicht - auch wenn zugunsten des Klägers unter Berücksichtigung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 14.07.2022 (C-128/20, BeckRS 2022, 16622, C-134/20, BeckRS 2022, 16621, C-145/20, BeckRS 2022, 16620) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt wird, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist - nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben (…vgl. BGH, NJW 2021, 3721 Rn. 15 ff.;… BGH, NJW 2021, 921 Rn. 19; BGH…, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 286/20, BeckRS 2021, 30338 Rn. 15 ff.; BGH…, Urteil vom 20.07.2021 - VI ZR 1154/20, BeckRS 2021, 30885 Rn. 13). - OLG München, 24.10.2022 - 27 U 5002/22
Schadensersatzanspruch, Berufung, Sittenwidrigkeit, Fahrzeug, Bescheid, …
Der Umstand, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug der Klagepartei nach ihrem Sachvortrag aufgrund der ursprünglich verwendeten Software durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems gesteuert war, die die Abgasreinigung an der Außentemperatur orientierte, reicht - auch wenn zugunsten der Klagepartei unter Berücksichtigung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 14.07.2022 (C-128/20, BeckRS 2022, 16622, C-134/20, BeckRS 2022, 16621, C-145/20, BeckRS 2022, 16620) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt wird, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist - nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte zu 2) handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben (…vgl. BGH, NJW 2021, 3721 Rn. 15 ff.; BGH…, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 286/20, BeckRS 2021, 30338 Rn. 15 ff.;… BGH, NJW 2021, 921 Rn. 19;… BGH, NJOZ 2021, 1517 Rn. 13). - EuGH, 09.03.2023 - C-50/22
Sogefinancement
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 14. Juli 2022, Volkswagen, C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-177/19
Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Rechtsmittel gegen das Urteil des …
10 Zum Begriff "Abschalteinrichtung" vgl. Urteil vom 17. Dezember 2020, X (Abschalteinrichtung in Dieselmotoren) (C-693/18, EU:C:2020:1040), wobei derzeit mehrere weitere Rechtssachen im Zusammenhang mit ähnlichen Fragen anhängig sind, wie z. B. die Rechtssachen C-128/20, GSMB Invest (…ABl. 2020, C 271, S. 21), C-134/20, Volkswagen (…ABl. 2020, C 271, S. 21) oder C-145/20, Porsche Inter Auto und Volkswagen (…ABl. 2020, C 279, S. 20). - Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-574/21
02 Czech Republic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 86/653/EWG - Art. …
12 Vgl. z. B. Urteile vom 14. Juli 2022, Sense Visuele Communicatie en Handel (…C-36/21, EU:C:2022:556, Rn. 21), und vom 14. Juli 2022, Volkswagen (C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 56).13 Vgl. z. B. Urteile vom 14. Juli 2022, Sense Visuele Communicatie en Handel (…C-36/21, EU:C:2022:556, Rn. 22), und vom 14. Juli 2022, Volkswagen (C-134/20, EU:C:2022:571, Rn. 57).
- OLG München, 14.09.2022 - 27 U 2945/22
Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten …
- OLG München, 12.07.2022 - 27 U 1635/22
Nichtzulassung, Vorabentscheidung, Fahrzeug, Verletzung, Aussetzung, Kommission, …
- OLG München, 04.08.2022 - 27 U 2107/22
Vorabentscheidungsersuchen, Fahrzeug, Kommission, Aussetzung, Verfahren, …
- OLG München, 18.07.2022 - 27 U 1636/22
Nichtzulassung, Vorabentscheidung, Fahrzeug, Verletzung, Aussetzung, Kommission, …
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-128/20, C-134/20, C-145/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
GSMB Invest
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Kraftfahrzeuge - Art. 3 Nr. 10 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Dieselmotor - Schadstoffemissionen - In den Rechner zur Motorsteuerung integrierte Software - Abgasrückführventil - Durch ein ...
- Europäischer Gerichtshof
Porsche Inter Auto und Volkswagen
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Kraftfahrzeuge - Art. 3 Nr. 10 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Dieselmotor - Schadstoffemissionen - In den Rechner zur Motorsteuerung integrierte Software - Abgasrückführventil - Durch ein ...
- Europäischer Gerichtshof
Volkswagen
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Kraftfahrzeuge - Art. 3 Nr. 10 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Dieselmotor - Schadstoffemissionen - In den Rechner zur Motorsteuerung integrierte Software - Abgasrückführventil - Durch ein ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Kraftfahrzeuge - Art. 3 Nr. 10 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Dieselmotor - Schadstoffemissionen - In den Rechner zur Motorsteuerung integrierte Software - Abgasrückführventil - Durch ein ...
Kurzfassungen/Presse (5)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Rechtsangleichung - Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos ist der Einbau einer integrierten Software, mit der entsprechend der Außentemperatur und der Höhenlage die Höhe der Schadstoffemissionen eines Fahrzeugs verändert wird, unionsrechtswidrig und ein solches ...
- wbs-law.de (Kurzinformation)
VW und Porsche - Thermofenster sind unzulässige Abschalteinrichtung
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
EuGH-Generalanwalt: Thermofenster - Software die nach Außentemperatur und Höhenlage Höhe der Schadstoffemissionen eines Fahrzeugs verändert ist unionsrechtswidrig
- lto.de (Kurzinformation)
Generalanwalt: Thermofenster bei VW-Autos unionsrechtswidrig
- anwalt.de (Kurzinformation)
Abgasskandal: Thermofenster für rechtswidrig gehalten
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-128/20, C-134/20, C-145/20
- EuGH, 14.07.2022 - C-128/20
Wird zitiert von ... (21)
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21
Mercedes-Benz Group (Haftung der Hersteller von mit Abschalteinrichtungen …
Außerdem betreffen die Rechtssachen C-128/20, GSMB Invest, C-134/20, Volkswagen, sowie C-145/20, Porsche Inter Auto und Volkswagen, zu denen ich am 23. September 2021(3) gemeinsame Schlussanträge vorgelegt habe, die Vereinbarkeit eines durch die in den Rechner zur Motorsteuerung der betreffenden Fahrzeuge integrierte Software geschaffenen "Thermofensters" mit dem Unionsrecht.Im Unterschied zu dieser Rechtssache betreffend eine "Umschaltlogik" geht es in den Rechtssachen C-128/20, GSMB Invest, C-134/20, Volkswagen, sowie C-145/20, Porsche Inter Auto und Volkswagen, um ein Thermofenster wie im Ausgangsverfahren.
3 Schlussanträge in den Rechtssachen GSMB Invest, Volkswagen und Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-128/20, C-134/20 und C-145/20, EU:C:2021:758).
17 Vgl. Nr. 100 der Schlussanträge in den Rechtssachen GSMB Invest, Volkswagen und Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-128/20, C-134/20 und C-145/20, EU:C:2021:758).
20 Vgl. in diesem Sinne Nrn. 125 und 126 meiner Schlussanträge in den Rechtssachen GSMB Invest, Volkswagen und Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-128/20, C-134/20 und C-145/20, EU:C:2021:758).
26 Vgl. in diesem Sinne Nr. 149 der Schlussanträge in den Rechtssachen GSMB Invest, Volkswagen und Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-128/20, C-134/20 und C-145/20, EU:C:2021:758).
- BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 190/19
Zum sog. Dieselskandal: Ersatzlieferung eines erheblich höherwertigen …
Zu einem solchen Konstruktionsteil zählt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) auch eine in den Rechner der Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software, da sie auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert (EuGH…, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 68 - CLCV;… siehe auch Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, aaO Rn. 28;… VIII ZR 118/20, aaO Rn. 32;… VIII ZR 357/20, aaO Rn. 24;… VIII ZR 275/19, aaO Rn. 26 [jeweils zur Prüfstanderkennungssoftware]; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Athanasios Rantos vom 23. September 2021 in den Rechtssachen C-128/20;… C-134/20 und C-145/20, juris Rn. 87 ff. [zu einem mit dem Software-Update installierten Thermofenster, aufgrund dessen die Abgasrückführung nur dann voll funktionsfähig ist, wenn Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius herrschen und der Fahrbetrieb unterhalb von 1000 Höhenmetern stattfindet]).In Anbetracht dessen wird das Berufungsgericht den von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen Sachvortrag der Beklagten, die die Existenz eines solchen Thermofensters jedenfalls in dem hier gewählten Temperaturbereich nicht in Abrede stellt, jedoch behauptet, das Risiko einer Belag- oder Lackbildung könne zu einem Versagen des Abgasrückführungssystems führen (…siehe auch den Ersten Bericht der Untersuchungskommission "Volkswagen", S. 18, sowie BT-Drucks. 18/12900, S. 436 f.), unter Berücksichtigung der nach Erlass des Berufungsurteils vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätze in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 (…C-693/18, aaO) zu würdigen haben, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Vorabentscheidungsersuchen, die bei dem Gerichtshof anhängig sind und den durch das hier in Rede stehende Thermofenster definierten Anwendungsbereich betreffen (vgl. OGH Österreich, Vorabentscheidungsersuchen vom 17. März 2020 - 10 Ob 44/19x, beim EuGH geführt unter C-145/20; auch Landesgericht Klagenfurt, Vorabentscheidungsersuchen vom 19. Februar 2020, beim EuGH geführt unter C-128/20; Landesgericht Eisenstadt, Vorabentscheidungsersuchen vom 29. Januar 2020, beim EuGH geführt unter C-134/20 ; siehe auch die in den vorgenannten Rechtssachen ergangenen Schlussanträge des Generalanwalts Athanasios Rantos vom 23. September 2021, aaO Rn. 105 ff.).
- EuGH, 23.09.2021 - C-145/20
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 …
Mit der ersten und der dritten Frage in der Rechtssache C-128/20, der ersten Frage in der Rechtssache C-134/20 sowie dem ersten Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C-145/20, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Nr. 10 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 715/2007 dahin auszulegen ist, dass eine Einrichtung, die im realen Fahrbetrieb eines Kraftfahrzeugs nur dann die volle Funktionsfähigkeit der Abgasrückführung gewährleistet, wenn Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius herrschen und der Fahrbetrieb unterhalb von 1 000 Höhenmetern stattfindet, während außerhalb dieses Fensters im Verlauf von 10 Grad Celsius und oberhalb von 1 000 Höhenmetern im Verlauf von 250 Höhenmetern die Abgasrückführrate linear auf 0 verringert wird, so dass die NOx-Emissionen die Grenzwerte dieser Verordnung übersteigen, eine "Abschalteinrichtung" darstellt.Auto Krainer und Volkswagen tragen in ihren schriftlichen Erklärungen in den Rechtssachen C-128/20 und C-134/20 jeweils vor, nach der Funktionsweise der streitigen Software sei eine Verringerung der Abgasrückführrate vorgesehen, wenn die Ladelufttemperatur niedriger als 15 Grad Celsius sei, wobei es sich bei dieser Temperatur um eine technische Messgröße handle, die durchschnittlich ca. 5 Grad Celsius über der Umgebungslufttemperatur liege.
Dazu machen Auto Krainer und Volkswagen in ihren schriftlichen Erklärungen in den Rechtssachen C-128/20 und C-134/20 jeweils geltend, die Einhaltung der Grenzwerte für Schadstoffe sei ausschließlich im Rahmen des NEFZ(… 27 Der NEFZ besteht in der Wiederholung von vier Stadtfahrzyklen, gefolgt von einem außerstädtischen Fahrzyklus, in einem Labor. Nach Abs. 6.1.1 des Anhangs 4 ("Prüfung Typ I") der Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors (ABl. 2006, L 375, S. 246) muss "[d]ie Temperatur der Prüfkammer ... während der Prüfung zwischen [...] (20 und 30 [Grad Celsius]) liegen".
Zu diesem Ergebnis gelangt auch das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-134/20.
Daher schlage ich vor, auf die erste und die dritte Frage in der Rechtssache C-128/20, die erste Frage in der Rechtssache C-134/20 und den ersten Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C-145/20 zu antworten, dass Art. 3 Nr. 10 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 715/2007 dahin auszulegen ist, dass eine Einrichtung, die im realen Fahrbetrieb eines Kraftfahrzeugs nur dann die volle Funktionsfähigkeit der Abgasrückführung gewährleistet, wenn Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius herrschen und der Fahrbetrieb unterhalb von 1 000 Höhenmetern stattfindet, während außerhalb dieses Fensters im Verlauf von 10 Grad Celsius und oberhalb von 1 000 Höhenmetern im Verlauf von 250 Höhenmetern die Abgasrückführrate linear auf 0 verringert wird, so dass die NOx-Emissionen die Grenzwerte dieser Verordnung übersteigen, eine "Abschalteinrichtung" darstellt.
Mit der zweiten Frage in der Rechtssache C-128/20, der zweiten und der dritten Frage in der Rechtssache C-134/20 sowie dem zweiten Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C-145/20, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 dahin auszulegen ist, dass eine Abschalteinrichtung, die die volle Funktionsfähigkeit der Abgasrückführung nur dann gewährleistet, wenn Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius herrschen und der Fahrbetrieb unterhalb von 1 000 Höhenmetern stattfindet, unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom Verbot solcher Einrichtungen fällt, die sich auf den Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs bezieht, sofern diese Einrichtung vornehmlich der Schonung von Anbauteilen wie AGR-Ventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter dient.
Angesichts dieses Wortlauts und in Beantwortung der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-134/20 bin ich der Auffassung, dass die Frage, ob die in den Ausgangsverfahren streitige Abschalteinrichtung zum Schutz des Motors vor Beschädigung und für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderlich ist, für die Beurteilung der Zulässigkeit dieser Einrichtung relevant ist.
Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-134/20 ist das AGR-Ventil Teil des Motors.
Folglich bin ich in Beantwortung der dritten Frage des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-134/20 der Ansicht, dass es für die Zulässigkeit der streitigen Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 keine Rolle spielt, ob es sich bei dem vor Beschädigung zu schützenden Bauteil um das AGR-Ventil handelt.
In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-134/20 bemerkt, es lasse sich nicht feststellen, ob die Abschalteinrichtung erforderlich sei, um den Motor des Fahrzeugs vor Beschädigung zu schützen.
Infolgedessen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Frage in der Rechtssache C-128/20, die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-134/20 und den zweiten Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C-145/20 zu antworten, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 dahin auszulegen ist, dass eine Abschalteinrichtung, die die volle Funktionsfähigkeit der Abgasrückführung nur dann gewährleistet, wenn Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius herrschen und der Fahrbetrieb unterhalb von 1 000 Höhenmetern stattfindet, nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme vom Verbot solcher Einrichtungen fällt, die sich auf den Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs bezieht, sofern diese Einrichtung vornehmlich der Schonung von Anbauteilen wie AGR-Ventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter dient.
Mit der vierten Frage in der Rechtssache C-134/20 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 715/2007 dahin auszulegen ist, dass die Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung davon abhängt, ob diese Einrichtung bereits bei Herstellung des Fahrzeugs darin verbaut war oder erst später im Rahmen einer Nachbesserung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44 eingebaut wurde.
Dazu geht aus dem Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-134/20 hervor, dass mit dem Einbau der Abschalteinrichtung in Form der streitigen Software bezweckt wurde, durch Nachbesserung die Unzulässigkeit der Umschaltlogik zu beheben und den Bestimmungen der Verordnung Nr. 715/2007 nachzukommen.
Daher sollte meines Erachtens die Antwort auf die vierte Frage in der Rechtssache C-134/20 lauten, dass Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 715/2007 dahin auszulegen ist, dass die Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung nicht davon abhängt, ob diese Einrichtung bereits bei Herstellung des Fahrzeugs darin verbaut war oder erst später im Rahmen einer Nachbesserung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44 eingebaut wurde.
- Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2022 - C-873/19
Generalanwalt Rantos: Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine …
Die Rechtssachen C-128/20, GSMB Invest, C-134/20, Volkswagen, sowie C-145/20, Porsche Inter Auto und Volkswagen, betreffen ein Thermofenster, das demjenigen ähnlich ist, das Gegenstand der vorliegenden Frage ist.Was die technischen Anforderungen in Bezug auf diese Genehmigung betrifft, habe ich in meinen Schlussanträgen in den Rechtssachen C-128/20, GSMB Invest, C-134/20, Volkswagen, sowie C-145/20, Porsche Inter Auto und Volkswagen, festgestellt, dass in der Verordnung Nr. 715/2007 nicht davon die Rede ist, dass die EG-Typgenehmigung von der Verwendung einer bestimmten Technologie abhängig wäre(40).
38 Schlussanträge in den Rechtssachen GSMB Invest, Volkswagen und Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-128/20, C-134/20 und C-145/20, EU:C:2021:758).
41 Schlussanträge in den Rechtssachen GSMB Invest, Volkswagen und Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-128/20, C-134/20 und C-145/20, EU:C:2021:758, Nr. 129).
42 Schlussanträge in den Rechtssachen GSMB Invest, Volkswagen und Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-128/20, C-134/20 und C-145/20, EU:C:2021:758, Nr. 130).
- OLG Stuttgart, 28.06.2022 - 24 U 115/22
Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes-Benz E 220 T mit …
Daran ändern auch die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19.12.2019 in der Rechtssache C-663/19 und die Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.09.2021 in den Rechtssachen C-128/20, C-134/20 und C-145/20 nichts (vgl. BGH, Beschl. v. 14.02.2022 - VIa ZR 204/21 m.w.N.). - LG Erfurt, 15.11.2021 - 8 O 610/21
Klimawandel: Wenn Flüsse und Frösche vor Gericht klagen können
a) Bei dem im streitgegenständlichen Fahrzeug verwendeten " Thermofenster " dürfte es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a) in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 handeln (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, ECLI:EU:C:2020:1040, sowie die Schlussanträge des GA Rantos vom 23. September 2021, C-128/20, ECLI:EU:C:2021:758; s. auch Will, NJW 2021, 1199 ff.).Möglicherweise entscheidet der EuGH - im Nachgang zu den Schlussanträgen von GA Rantos vom 23. September 2021 (C-128/20, ECLI:EU:C:2021:758) - bereits in den nächsten Wochen zur Zulässigkeit des Thermofensters, womit sich eine Vorlage ganz oder teilweise erledigen könnte.
- Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-177/19
Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Rechtsmittel gegen das Urteil des …
10 Zum Begriff "Abschalteinrichtung" vgl. Urteil vom 17. Dezember 2020, X (Abschalteinrichtung in Dieselmotoren) (C-693/18, EU:C:2020:1040), wobei derzeit mehrere weitere Rechtssachen im Zusammenhang mit ähnlichen Fragen anhängig sind, wie z. B. die Rechtssachen C-128/20, GSMB Invest (…ABl. 2020, C 271, S. 21), C-134/20, Volkswagen (…ABl. 2020, C 271, S. 21) oder C-145/20, Porsche Inter Auto und Volkswagen (…ABl. 2020, C 279, S. 20). - LG Erfurt, 09.08.2021 - 8 O 481/21
Vorlage an den EuGH: Individualschützende Wirkung der europarechtlichen …
Bei dem "Thermofenster" des streitgegenständlichen Fahrzeugs handelt es sich nach vorläufiger Würdigung des Gerichts um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a) in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, ECLI:EU:C:2020:1040; s. auch Will, NJW 2021, 1199 ff., der dies als "acte clair" ansieht, sowie die Vorlagen österreichischer Gerichte - C-128/20, C-134/20 und C-145/20 - und des LG Stuttgart vom 18. September 2020, Az.: 3 O 236/20 bzw. C-440/20). - OLG Nürnberg, 21.09.2022 - 12 U 1165/21
Restschadensersatzanspruch wegen Verwendung einer unzulässigen …
Daran ändern auch die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19.12.2019 in der Rechtssache C-663/19 und die Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.09.2021 in den Rechtssachen C-128/20, C-134/20 und C-145/20 nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2022 - VIa ZR 204/21 m.w.N.). - OLG Köln, 03.02.2022 - 24 U 410/19
Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz C220 Bluetec mit einem …
Etwas anderes ergebe ich auch dann nicht, wenn man der Auffassung des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof in seinem Schlussantrag vom 23.09.2021 (BeckRS 2021, 27755) folge.Nach der vom Generalanwalt beim EuGH Rantos in seinem Schlussantrag in den Verfahren C-128/20, C-134 und C-145-20 (vgl. BeckRS 2021, 27755) vertretenen Auffassung, die sich der Senat insoweit zu Eigen macht, sind die Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 so auszulegen, dass bei der Prüfung, ob die technischen Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen erfüllt sind, auf die Funktionsweise der Software unter "normalen Betriebsbedingungen" der betreffenden Fahrzeuge abzustellen ist.
- BGH, 14.02.2022 - VIa ZR 204/21
- OLG Nürnberg, 31.08.2022 - 12 U 976/21
Kein Restschadensersatzanspruch des geschädigten Gebrauchtwagenkäufers nach § 852 …
- OLG Frankfurt, 04.03.2022 - 26 U 55/20
Erwerb eines Dieselfahrzeugs: Deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers bei …
- OLG Stuttgart, 25.01.2022 - 16a U 138/19
Darlegung vorsätzlichen Verhaltens in so genannten Dieselskandal-Fällen
- OLG Nürnberg, 21.09.2022 - 12 U 1641/20
Kein Schadensersatz für vom Diesel-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug mit …
- OLG München, 04.08.2022 - 27 U 2107/22
Vorabentscheidungsersuchen, Fahrzeug, Kommission, Aussetzung, Verfahren, …
- OLG Stuttgart, 25.01.2022 - 16a U 158/19
Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz GLK 220 BE mit einem …
- OLG Dresden, 08.09.2022 - 18a U 2463/21
- OLG Nürnberg, 20.07.2022 - 12 U 3278/20
Keine Schadensersatzansprüche für vom Diesel-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug …
- OLG München, 05.09.2022 - 28 U 1587/22
Berufung, Sittenwidrigkeit, Annahmeverzug, Ermessensentscheidung, Antragstellung, …
- BGH, 29.06.2022 - VIa ZR 762/21
Rechtsprechung
EuGH, 23.09.2021 - C-134/20 |
Volltextveröffentlichung
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Kraftfahrzeuge - Art. 3 Nr. 10 - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Dieselmotor - Schadstoffemissionen - In den Rechner zur Motorsteuerung integrierte Software - Abgasrückführventil - Durch ein ...
Verfahrensgang
- EuGH, 23.09.2021 - C-134/20
- EuGH, 14.07.2022 - C-134/20