Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 23.11.2000 - C-135/99   

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https://dejure.org/2000,949
EuGH, 23.11.2000 - C-135/99 (https://dejure.org/2000,949)
EuGH, Entscheidung vom 23.11.2000 - C-135/99 (https://dejure.org/2000,949)
EuGH, Entscheidung vom 23. November 2000 - C-135/99 (https://dejure.org/2000,949)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Artikel 3 und 10 sowie Anhang VI Buchstabe C Nummer 19 - Altersversicherung - Anrechnung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten

  • Europäischer Gerichtshof

    Elsen

  • EU-Kommission PDF

    Elsen

    1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit - Grenzen - Beachtung des Gemeinschaftsrechts - Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit der ...

  • EU-Kommission

    Elsen

  • Wolters Kluwer

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Gewährung von Altersrente; Zurücklegung von Kindererziehungszeit

  • Judicialis

    EGV Art. 8a a.F.; ; EGV Art. 48 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 8a a.F.; EGV Art. 48 a.F.
    1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit - Grenzen - Beachtung des Gemeinschaftsrechts - Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 25 (Kurzinformation)

    Zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten

  • europa-mobil.de (Kurzinformation)

    Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf die Altersversicherung - Elsen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts - Auslegung des Gemeinschaftsrechts (Artikel 48 EG [jetzt Artikel 39 EG] und Verordnung Nr. 1408/71, Artikel 3 Absatz 1 und Anhang VI Buchstabe C Nr. 19, wie durch die Verordnung Nr. 2195/91 eingefügt) im Hinblick auf eine ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2001, 231
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 28.06.1978 - 1/78

    Kenny

    Auszug aus EuGH, 23.11.2000 - C-135/99
    Sie verweist auf den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes verankerten Grundsatz der Gleichstellung von Tatsachen, der den grundlegenden Zweck habe, Vorgänge, die sich in einem Mitgliedstaat zugetragen hätten, genauso zu behandeln, wie wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hätten, dessen Bestimmungen im konkreten Fall anzuwenden seien; dadurch solle verhindert werden, dass der Gemeinschaftsarbeitnehmer davon abgehalten werde, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, was eine Beeinträchtigung dieser Freizügigkeit darstellen würde (in diesem Sinn Urteile vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 1/78, Kenny, Slg. 1978, 1489, und vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-131/96, Mora Romero, Slg. 1997, I-3659).
  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

    Auszug aus EuGH, 23.11.2000 - C-135/99
    Dazu genügt, ohne dass auf die Reichweite, die Anwendbarkeit und gegebenenfalls die Gültigkeit der durch die Verordnung Nr. 2195/91 eingefügten Nummer 19 des Anhangs VI Buchstabe C der Verordnung Nr. 1408/71 einzugehen wäre, der Hinweis, dass die Mitgliedstaaten zwar weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, sie dabei aber gleichwohl das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (u. a. Urteile vom 28. April 1998 in den Rechtssachen C-120/95, Decker, Slg. 1998,I-1831, Randnr. 23, und C-158/96, Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 19) oder auch über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten müssen.
  • EuGH, 28.04.1998 - C-120/95

    GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGE KÖNNEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT MEDIZINISCHE

    Auszug aus EuGH, 23.11.2000 - C-135/99
    Dazu genügt, ohne dass auf die Reichweite, die Anwendbarkeit und gegebenenfalls die Gültigkeit der durch die Verordnung Nr. 2195/91 eingefügten Nummer 19 des Anhangs VI Buchstabe C der Verordnung Nr. 1408/71 einzugehen wäre, der Hinweis, dass die Mitgliedstaaten zwar weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, sie dabei aber gleichwohl das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (u. a. Urteile vom 28. April 1998 in den Rechtssachen C-120/95, Decker, Slg. 1998,I-1831, Randnr. 23, und C-158/96, Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 19) oder auch über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten müssen.
  • EuGH, 25.06.1997 - C-131/96

    Mora Romero

    Auszug aus EuGH, 23.11.2000 - C-135/99
    Sie verweist auf den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes verankerten Grundsatz der Gleichstellung von Tatsachen, der den grundlegenden Zweck habe, Vorgänge, die sich in einem Mitgliedstaat zugetragen hätten, genauso zu behandeln, wie wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hätten, dessen Bestimmungen im konkreten Fall anzuwenden seien; dadurch solle verhindert werden, dass der Gemeinschaftsarbeitnehmer davon abgehalten werde, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, was eine Beeinträchtigung dieser Freizügigkeit darstellen würde (in diesem Sinn Urteile vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 1/78, Kenny, Slg. 1978, 1489, und vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-131/96, Mora Romero, Slg. 1997, I-3659).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-522/10

    Reichel-Albert - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EG)

    Zur Stützung ihrer Klage berief sie sich auf die Urteile vom 23. November 2000, Elsen (C-135/99, Slg. 2000, I-10409), und vom 7. Februar 2002, Kauer (C-28/00, Slg. 2002, I-1343), und trug vor, dass sie damals nicht vollständig von Deutschland nach Belgien verzogen sei.

    Wenn nämlich eine Person wie Frau Reichel-Albert ausschließlich in ein und demselben Mitgliedstaat gearbeitet und Beiträge gezahlt hat, und zwar sowohl vor als auch nach der vorübergehenden Verlegung ihres Wohnsitzes aus rein familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie zu keiner Zeit gearbeitet oder Beiträge gezahlt hat, ist davon auszugehen, dass zwischen diesen Kindererziehungszeiten und den Versicherungszeiten, die aufgrund einer Berufstätigkeit im erstgenannten Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, eine hinreichende Verbindung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Elsen, Randnrn.

    Demnach ist festzustellen, dass die deutschen Rechtsvorschriften in einem Fall wie dem von Frau Reichel-Albert anwendbar sind und sie, was die Berücksichtigung und Anrechnung der von ihr zurückgelegten Kindererziehungszeiten im Rahmen der Altersversicherung angeht, während dieser Zeiten nicht den Rechtsvorschriften des Staates unterlag, in dem sie wohnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Elsen, Randnr. 28).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten zwar weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, dabei jedoch das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des Vertrags über die nach Art. 21 AEUV gewährleistete Freizügigkeit beachten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile Elsen, Randnr. 33, und vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, Slg. 2008, I-1683, Randnr. 43).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

    16 bis 20), insbesondere die Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteil vom 23. November 2000 in der Rechtssache C-135/99, Elsen, Slg. 2000, I-10409, Randnr. 33).
  • EuGH, 07.07.2022 - C-576/20

    In anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Kindererziehungszeiten sind bei der

    Es ist jedoch festzustellen, dass wie die Kommission geltend gemacht hat die in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehene Regelung, wonach auf die betreffende Person die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anwendbar sind, der gemäß Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 zuständig war, weil diese Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit nach diesen Rechtsvorschriften begann, in diesem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, eine Kodifizierung der Rechtsprechung des Gerichtshofs darstellt, die aus den Urteilen vom 23. November 2000, Elsen (C-135/99, EU:C:2000:647), und vom 7. Februar 2002, Kauer (C-28/00, EU:C:2002:82), hervorgegangen ist.

    Wie nämlich im Wesentlichen aus den Rn. 25 bis 28 des Urteils vom 23. November 2000, Elsen (C-135/99, EU:C:2000:647), und den Rn. 31 bis 33 des Urteils vom 7. Februar 2002, Kauer (C-28/00, EU:C:2002:82), hervorgeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein solcher enger oder hinreichender Zusammenhang festgestellt werden konnte, weil diese Personen, die ausschließlich im zur Zahlung ihrer Altersrente verpflichteten Mitgliedstaat gearbeitet hatten, eine Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausübten, als das Kind geboren wurde, und dass folglich die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für die Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der Gewährung einer solchen Rente anwendbar waren.

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Rechtsprechung
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-135/99
    12: - Urteil vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-238/94 (García u. a., Slg. 1996, I-1673, Randnr. 15) 13: - Urteil vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-18/95 (Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnr. 33) 14: - Ich beziehe mich vor allem auf die Urteile vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-120/95 (Decker, Slg. 1998, I-1831, Randnr. 23) und in der Rechtssache C-158/96 (Kohll, Slg. 1998, I-1931, Randnr. 19).

    20: - Urteil Terhoeve, Randnr. 36.21: - Urteil Terhoeve, Randnr. 39. Siehe auch Urteil vom 7. März 1991 in der Rechtssache C-10/90 (Masgio, Slg. 1991, I-1119, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.1998 - C-90/97

    Swaddling

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-135/99
    In meinen Schlußanträgen vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-90/97 (Swaddling)(18), habe ich bereits ausgeführt, daß Artikel 48 EG-Vertrag der Grundsatz der Gleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern und Arbeitnehmern, die keinen Gebrauch von der Freizügigkeit machen, entnommen werden kann und daß diese Gleichbehandlung so zu verstehen ist, daß sie abgesehen von Ausnahmen, die offensichtlich auf Gründen der Staatsangehörigkeit beruhen und schon aus diesem Grund verboten sind, eine unterschiedliche Behandlung nur zuläßt, wenn diese durch Erfordernisse gerechtfertigt erscheint, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in vollem Umfang beachtetwird(19).

    Siehe auch das spätere Urteil Kuusijärvi, a. a. O., Randnr. 31.18: - Slg. 1999, I-1077.19: - Schlußanträge, Nr. 23. Der Gerichtshof hat im Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-90/97 (Swaddling, Slg. 1999, I-1075) entschieden, daß eine Bestimmung, die einen Anspruch auf Einkommensbeihilfe vom gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat abhängig macht, gegen die Artikel 1 Buchstabe h und 10a der Verordnung Nr. 1408/71 verstößt.

  • EuGH, 11.06.1998 - C-275/96

    Kuusijärvi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-135/99
    16: - Die Kommission verweist zur Untermauerung ihrer These auch auf das Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-275/96 (Kuusijärvi, Slg. 1998, I-3419) und macht geltend, dieses habe bestätigt, daß eine Person, die keine abhängige Berufstätigkeit ausübe, grundsätzlich unter die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats falle, in dem sie wohne.

    Siehe auch das spätere Urteil Kuusijärvi, a. a. O., Randnr. 31.18: - Slg. 1999, I-1077.19: - Schlußanträge, Nr. 23. Der Gerichtshof hat im Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-90/97 (Swaddling, Slg. 1999, I-1075) entschieden, daß eine Bestimmung, die einen Anspruch auf Einkommensbeihilfe vom gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat abhängig macht, gegen die Artikel 1 Buchstabe h und 10a der Verordnung Nr. 1408/71 verstößt.

  • EuGH, 10.10.1996 - C-245/94

    Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-135/99
    8: - Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz) vom 6. Dezember 1985, § 1 Absatz 1. Im Urteil vom 10. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-245/94 und C-312/94 (Hoever und Zachow, Slg. 1996, I-4895, Randnr. 27) hat der Gerichtshof entschieden, daß eine Leistung wie das Erziehungsgeld nach dem genannten Gesetz einer Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 gleichzustellen ist.

    9: - Vgl. Punkt 6 der schriftlichen Erklärungen der deutschen Regierung in der vorliegenden Rechtssache und Nummer 26 der Schlußanträge von Generalanwalt Jacobs in den Rechtssachen C-245/94 und C-312/94 (Slg. 1996, I-4905).

  • EuGH, 16.02.1995 - C-35/94

    Rechtmäßigkeit einer nationalen Regelung, auf Grund derer der Betrieb eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-135/99
    11: - Urteil vom 16. Februar 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-29/94 bis C-35/94 (Aubertin u. a., Slg. 1995, I-301, Randnr. 9).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-90/97

    Swaddling

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-135/99
    Siehe auch das spätere Urteil Kuusijärvi, a. a. O., Randnr. 31.18: - Slg. 1999, I-1077.19: - Schlußanträge, Nr. 23. Der Gerichtshof hat im Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-90/97 (Swaddling, Slg. 1999, I-1075) entschieden, daß eine Bestimmung, die einen Anspruch auf Einkommensbeihilfe vom gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat abhängig macht, gegen die Artikel 1 Buchstabe h und 10a der Verordnung Nr. 1408/71 verstößt.
  • EuGH, 16.02.1995 - C-29/94

    Strafverfahren gegen Aubertin u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-135/99
    11: - Urteil vom 16. Februar 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-29/94 bis C-35/94 (Aubertin u. a., Slg. 1995, I-301, Randnr. 9).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-78/91

    Hughes / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-135/99
    10: - Es sei darauf hingewiesen, daß der Gerichtshof im Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-78/91 (Hughes, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 15) unter Verweis auf die vorher ergangene Rechtsprechung klargestellt hat, daß "eine Leistung dann als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie den Empfängern unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird und sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht".
  • EuGH, 03.05.1990 - C-2/89

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Kits van Heijningen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-135/99
    17: - Urteil vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89 (Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 21).
  • EuGH, 07.03.1991 - C-10/90

    Masgio / Bundesknappschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-135/99
    20: - Urteil Terhoeve, Randnr. 36.21: - Urteil Terhoeve, Randnr. 39. Siehe auch Urteil vom 7. März 1991 in der Rechtssache C-10/90 (Masgio, Slg. 1991, I-1119, Randnrn.
  • EuGH, 28.04.1998 - C-120/95

    GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGE KÖNNEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT MEDIZINISCHE

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

  • EuGH, 26.03.1996 - C-238/94

    Garcia u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-396/05

    Habelt - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Anwendungsbereich - Altersrenten -

    Im Urteil Elsen(40) machte der Gerichtshof deutlich, dass auch Art. 18 EG als Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 1408/71 heranzuziehen ist, indem er ausführte, dass die Bestimmungen dieser Gemeinschaftsnormen nicht nur zur Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 39 EG, sondern auch zur Gewährleistung der Freizügigkeit der Unionsbürger nach Art. 18 EG beitragen.

    32 - Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Saggio vom 13. April 2000, Elsen (C-135/99, Slg. 2000, I-10409, Nr. 25).

    40 - Urteil Elsen, in Fn. 32 angeführt, Randnr. 35.

    70 - Urteil Elsen, in Fn. 32 angeführt, Randnr. 33; ähnlich Urteile Decker, in Fn. 33 angeführt, Randnr. 23, Kohll, in Fn. 33 angeführt, Randnr. 19, Martínez Sala, in Fn. 33 angeführt, Randnr. 33, und Kauer, in Fn. 32 angeführt, Randnr. 45.

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