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   EuGH, 18.07.2013 - C-136/12   

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https://dejure.org/2013,16774
EuGH, 18.07.2013 - C-136/12 (https://dejure.org/2013,16774)
EuGH, Entscheidung vom 18.07.2013 - C-136/12 (https://dejure.org/2013,16774)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - C-136/12 (https://dejure.org/2013,16774)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Art. 267 Abs. 3 AEUV - Umfang der Vorlagepflicht der letztinstanzlichen Gerichte - Art. 101 AEUV - Verhaltenskodex eines Berufsverbands, wonach die Anwendung von Tarifen verboten ist, die nicht der Würde des Berufs entsprechen

  • Europäischer Gerichtshof

    Consiglio nazionale dei geologi und Autorità garante della concorrenza e del mercato

    Art. 267 Abs. 3 AEUV - Umfang der Vorlagepflicht der letztinstanzlichen Gerichte - Art. 101 AEUV - Verhaltenskodex eines Berufsverbands, wonach die Anwendung von Tarifen verboten ist, die nicht der Würde des Berufs entsprechen

  • EU-Kommission

    Consiglio Nazionale dei Geologi

    Art. 267 Abs. 3 AEUV - Umfang der Vorlagepflicht der letztinstanzlichen Gerichte - Art. 101 AEUV - Verhaltenskodex eines Berufsverbands, wonach die Anwendung von Tarifen verboten ist, die nicht der Würde des Berufs entsprechen“

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsbeschränkung durch Verhaltenskodex eines berufsständischen Nationalverbandes; Formulierung entscheidungserheblicher Vorabentscheidungsfragen durch das vorlegende Gericht; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio di Stato

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsbeschränkung durch Verhaltenskodex eines berufsständischen Nationalverbandes; Formulierung entscheidungserheblicher Vorabentscheidungsfragen durch das vorlegende Gericht; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio di Stato

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Consiglio nazionale dei geologi und Autorità garante della concorrenza e del mercato

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Consiglio di Stato - Auslegung des Art. 267 Abs. 3 AEUV - Umfang der Vorlagepflicht der letztinstanzlichen Gerichte - Begriff des schweren und offenkundigen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht - Verfahrensregeln und -grundsätze eines ...

Papierfundstellen

  • EuZW 2013, 782
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-136/12
    Die Wettbewerbsvorschriften der Union sind auf ein Kartell oder ein missbräuchliches Verhalten nur anwendbar, wenn es den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann (vgl. Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 40).

    Insoweit kann ein Beschluss, eine Vereinbarung oder eine Verhaltensweise den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher und tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen können, die die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten hemmen könnte (vgl. Urteil Manfredi u. a., Randnr. 42).

    Ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, hat schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (vgl. Urteile vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 48, und Manfredi u. a., Randnr. 45).

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-136/12
    Im Rahmen dieser Prüfung ist festzustellen, ob ein Berufsverband beim Erlass von Regeln wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden als Unternehmensvereinigung oder vielmehr als Organ der öffentlichen Gewalt anzusehen ist, weil seine Tätigkeit mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, Slg. 2002, I-1577, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er handelt vielmehr als Organ zur Regelung eines Berufs, dessen Ausübung im Übrigen eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Wouters u. a., Randnr. 58).

    Anschließend ist zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung des genannten Ziels zusammenhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil Wouters u. a., Randnr. 97).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-136/12
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das System, das mit Art. 267 AEUV geschaffen wurde, um die einheitliche Auslegung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten durch ein Verfahren einführt, das der Parteiherrschaft entzogen ist (Urteile vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, Slg. 2008, I-9641, Randnr. 90, und vom 21. Juli 2011, Kelly, C-104/10, Slg. 2011, I-6813, Randnr. 62).

    Hinsichtlich der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften, auf die das vorlegende Gericht Bezug genommen hat, ohne jedoch deren genaue Tragweite zu erläutern, genügt jedenfalls der Hinweis, dass solche Vorschriften die Befugnis und die Pflichten nicht beeinträchtigen können, die einem einzelstaatlichen Gericht, wie es das vorlegende Gericht ist, nach Art. 267 AEUV zukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Cartesio, Randnrn.

  • EuGH, 21.07.2011 - C-104/10

    Kelly - Richtlinien 76/207/EWG, 97/80/EG und 2002/73/EG - Zugang zur

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-136/12
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das System, das mit Art. 267 AEUV geschaffen wurde, um die einheitliche Auslegung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten durch ein Verfahren einführt, das der Parteiherrschaft entzogen ist (Urteile vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, Slg. 2008, I-9641, Randnr. 90, und vom 21. Juli 2011, Kelly, C-104/10, Slg. 2011, I-6813, Randnr. 62).

    Auch wenn es dem nationalen Gericht freisteht, die Parteien des bei ihm anhängigen Rechtsstreits aufzufordern, Formulierungen vorzuschlagen, die bei der Abfassung der Vorabentscheidungsfragen übernommen werden können, ist die Entscheidung sowohl über Form als auch über Inhalt dieser Fragen doch letztlich Sache des Gerichts allein (vgl. Urteil Kelly, Randnr. 65).

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-136/12
    Ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, hat schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (vgl. Urteile vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 48, und Manfredi u. a., Randnr. 45).
  • EuGH, 18.07.2006 - C-519/04

    DIE DOPINGKONTROLLREGELN DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES UNTERLIEGEN DEM

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-136/12
    In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die von den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln auferlegten Beschränkungen auf das begrenzt sind, was notwendig ist, um die Umsetzung legitimer Zwecke sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, Slg. 2006, I-6991, Randnr. 47).
  • EuGH, 27.01.1987 - 45/85

    Verband der Sachversicherer / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-136/12
    Hinsichtlich der Frage, ob die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Standesregeln einen Beschluss im Sinne von Art. 101 AEUV darstellen, ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine Preisempfehlung unabhängig davon, wie sie rechtlich genau einzuordnen ist, einen solchen Beschluss darstellen kann (vgl. Urteil vom 27. Januar 1987, Verband der Sachversicherer/Kommission, 45/85, Slg. 1987, 405, Randnr. 32).
  • EuGH, 04.11.1997 - C-337/95

    Parfums Christian Dior

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-136/12
    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein einzelstaatliches Gericht, soweit gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist, grundsätzlich verpflichtet ist, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des AEU-Vertrags stellt (vgl. Urteil vom 4. November 1997, Parfums Christian Dior, C-337/95, Slg. 1997, I-6013, Randnr. 26).
  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-136/12
    Ferner ist hervorzuheben, dass das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden hat, gehalten ist, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, insbesondere eine Verfahrensvorschrift, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, Slg. 2010, I-8889, Randnr. 31).
  • EuGH, 14.04.2011 - C-42/10

    Vlaamse Dierenartsenvereniging und Janssens - Tierärztlicher und

    Auszug aus EuGH, 18.07.2013 - C-136/12
    Die Bestimmung und die Formulierung der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen sind Sache des nationalen Gerichts, und die Parteien des Ausgangsverfahrens können die Fragen inhaltlich nicht ändern (vgl. Urteile vom 14. April 2011, Vlaamse Dierenartsenvereniging und Janssens, C-42/10, C-45/10 und C-57/10, Slg. 2011, I-2975, Randnr. 43, und vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter, C-316/10, Slg. 2011, I-13721, Randnr. 32).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-316/10

    Danske Svineproducenter - Art. 288 Abs. 2 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 -

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

    Diese Gerichte sind somit nicht zur Vorlage einer vor ihnen aufgeworfenen Frage nach der Auslegung des Unionsrechts verpflichtet, wenn die Frage nicht entscheidungserheblich ist, d. h., wenn die Antwort auf diese Frage, wie auch immer sie ausfällt, keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits haben kann (Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 10, vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 26, und vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 43).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das mit Art. 267 AEUV geschaffene System der unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den einzelstaatlichen Gerichten der Parteiherrschaft entzogen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. Juni 2021, Bankia, C-910/19, EU:C:2021:433, Rn. 22).

    Daraus folgt, dass die Bestimmung und die Formulierung der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen nur Sache des einzelstaatlichen Gerichts sind und die Parteien des Ausgangsverfahrens die Fragen inhaltlich nicht ändern können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

    Auch wenn das Verfahren nach Art. 267 AEUV ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen, so ist doch ein einzelstaatliches Gericht, sofern gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts gegeben ist, grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts stellt (vgl. Urteil Consiglio nazionale dei geologi und Autorità garante della concorrenza e del mercato, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 13.06.2023 - KZR 71/21

    BGH überprüft DFB-Reglement für Spielervermittlung

    aa) Beschränkungen des Verbotstatbestands von Art. 101 Abs. 1 AEUV sind nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs nur für besondere Fallgestaltungen anerkannt (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Februar 2002 - C-309/99, WuW/E EU-R 533 Rn. 97 ff. - Wouters; vom 28. Februar 2013 - C-1/12, WuW 2013, 545 Rn. 93 - OTOC; vom 18. Juli 2013 - C-136/12, WuW 2013, 1243 Rn. 53 f. - Consiglio nazionale dei geologi; vom 23. November 2017 - C-427/16 und C-428/16, NZKart 2018, 39, Rn. 54 - CHEZ Elektro Bulgaria).

    Die Entscheidungen in den Rechtssachen "Wouters", "OTOC", "CHEZ Elektro Bulgaria" und "Consiglio nazionale dei geologi" betrafen jeweils berufsrechtliche Regelungen von auf gesetzlicher Grundlage gebildeten berufsständischen Vertretungen, denen eine Regelsetzungskompetenz für ihren Bereich zustand (vgl. EuGH, WuW/E EU-R 533 Rn. 44, 62 - Wouters; WuW 2013, 545 Rn. 48 f. - OTOC; WuW 2013, 1243 Rn. 5, 43 f. - Consiglio nazionale dei geologi; NZKart 2018, 39, Rn. 21, 48 - CHEZ Elektro Bulgaria).

  • EuGH, 18.01.2024 - C-128/21

    Lietuvos notarų rumai u.a.

    Insoweit ist als Erstes zu prüfen, ob ein Berufsverband, wenn er Vorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erlässt, als Unternehmensvereinigung oder vielmehr als Organ der öffentlichen Gewalt anzusehen ist, weil seine Tätigkeit in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 56 und 57, sowie vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 42).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein Berufsverband, der zwar über Regelungsbefugnisse verfügt, aber keine typischerweise hoheitlichen Befugnisse ausübt, sondern als Organ zur Regelung eines Berufs, dessen Ausübung im Übrigen eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, handelt, den Wettbewerbsregeln unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 58 und 59, sowie vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 44).

    So hat der Gerichtshof Berufsverbände als "Unternehmensvereinigungen" eingestuft, und zwar u. a. deshalb, weil die Leitungsorgane dieser Berufsverbände ausschließlich aus Berufsangehörigen bestanden, die von ihren Kollegen gewählt wurden, ohne dass die staatlichen Behörden die Bestellung beeinflussen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 61, sowie vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 43).

    Da im Übrigen entschieden worden ist, dass eine Preisempfehlung unabhängig davon, wie sie rechtlich genau einzuordnen ist, einen Beschluss im Sinne von Art. 101 AEUV darstellen kann (Urteil vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist die Festsetzung des Preises durch einen verbindlichen Rechtsakt erst recht als ein solcher Beschluss anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 47).

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2024 - U (Kart) 2/23
    In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Beschränkungen auf das begrenzt sind, was notwendig ist, um die Umsetzung legitimer Zwecke sicherzustellen, ob sie also im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind (vgl. EuGH 23.11.2017 - C-427/16 und C-428/16, juris Rn. 53 ff. - CHEZ Elektro Bulgaria; 18.07.2013 - C-136/12, juris Rn. 53 f. - CNG; 18.07.2006 - C-519/04, juris Rn. 42 - Meca Medina; 19.02.2002 - C-309/99, juris Rn. 97 - Wouters).
  • EuGH, 07.06.2018 - C-44/17

    Um festzustellen, ob eine nach dem Unionsrecht unzulässige "Anspielung" vorliegt,

    Die Parteien des Ausgangsverfahrens können die Fragen inhaltlich nicht ändern (Urteile vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 29 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. Oktober 2015, T-Mobile Czech Republic und Vodafone Czech Republic, C-508/14, EU:C:2015:657, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 23.05.2016 - 17502/07

    AVOTINS c. LETTONIE

    In that regard, although it is true that the procedure laid down in Article 267 TFEU is an instrument for cooperation between the Court of Justice and the national courts, by means of which the Court provides the national courts with the points of interpretation of EU law which they need in order to decide the disputes before them, the fact remains that when there is no judicial remedy under national law against the decision of a court or tribunal of a Member State, that court or tribunal is, in principle, obliged to bring the matter before the Court of Justice under the third paragraph of Article 267 TFEU where a question relating to the interpretation of EU law is raised before it (see judgment in Consiglio nazionale dei geologi and Autorità garante della concorrenza e del mercato, C-136/12, EU:C:2013:489, paragraph 25 and the case-law cited).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (die

    6 Unter Verweis auf die hierzu ergangene ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere das Urteil vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi (C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 25).

    7 Vgl. z. B. Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter (C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 41), vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 28), und vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi (C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 28).

    93 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi (C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-412/17

    Der Schengener Grenzkodex hindert Deutschland daran, Beförderungsunternehmer im

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des vorlegenden Gerichts ist, die Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts, zu denen es für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits einer Vorabentscheidung bedarf, zu bestimmen und zu formulieren (Urteil vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 31).
  • OLG Düsseldorf, 07.09.2020 - U (Kart) 4/20
    (a) Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur bei bewirkten (vgl. EuGH, Urteil vom 18.07.2013, C-136/12 - CNG , Rn. 53 bei juris; Urteil vom 18.07.2006, C-519/04 - Meca Medina , Rn. 42 bei juris; Urteil vom 19.02.2002, C-309/99 - Wouters , Rn. 97), sondern auch bei bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen zu prüfen, ob diese durch legitime Ziele gerechtfertigt und zu deren Erreichung verhältnismäßig sind (vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, C-439/09 - Pierre Fabre Dermo-Cosmétique , Rn. 39 ff. bei juris).
  • BFH, 25.11.2014 - VII B 65/14

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

  • EuGH, 04.09.2014 - C-184/13

    Die italienische Regelung, nach der die Preise im Güterkraftverkehr nicht unter

  • OLG Düsseldorf, 01.02.2023 - U (Kart) 7/21
  • EuGH, 23.11.2017 - C-427/16

    CHEZ Elektro Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21

    Generalanwalt Rantos: Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer

  • EuGH, 15.03.2017 - C-3/16

    Aquino - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsrecht - Dem Einzelnen verliehene

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-307/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass ein

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-681/13

    Diageo Brands - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -Verordnung (EG) Nr.

  • FG Hamburg, 19.11.2013 - 4 K 122/13

    Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens bei gleichzeitigen Zweifeln an der

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-160/14

    Ferreira da Silva e Brito u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-382/12

    MasterCard u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG -

  • EuGH, 03.06.2021 - C-910/19

    Bankia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/71/EG - Prospekt beim

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-911/19

    Institutionelles Recht

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-477/14

    Pillbox 38 - Rechtsangleichung - Art. 20 der Richtlinie 2014/40/EU - Herstellung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-560/13

    Wagner-Raith - Nicht unterbreitete Vorfrage - Freier Kapitalverkehr - Art. 73c

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17

    Kommission / Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-322/16

    Global Starnet

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20

    Randstad Italia

  • BVerfG, 27.04.2016 - 1 BvR 2996/13

    Art. 267 Abs. 3 AEUV fordert kein zusätzliches Rechtsmittel zur Überprüfung der

  • ArbG Düsseldorf, 24.08.2018 - 14 Ca 3999/18
  • BVerfG, 27.04.2016 - 1 BvR 3010/13

    Art. 267 Abs. 3 AEUV fordert kein zusätzliches Rechtsmittel zur Überprüfung der

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    CMVRO

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