Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 16.07.2020 - C-133/19, C-136/19, C-137/19 B.M.M. u.a. gg. État belge   

Zitiervorschläge
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EuGH, 16.07.2020 - C-133/19, C-136/19, C-137/19 B.M.M. u.a. gg. État belge (https://dejure.org/2020,19072)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2020 - C-133/19, C-136/19, C-137/19 B.M.M. u.a. gg. État belge (https://dejure.org/2020,19072)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - C-133/19, C-136/19, C-137/19 B.M.M. u.a. gg. État belge (https://dejure.org/2020,19072)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgischer Staat (Regroupement familial - Enfant mineur)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Einwanderungspolitik - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 4 Abs. 1 - Begriff "minderjähriges Kind" - Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Der Zeitpunkt, auf den es zur Bestimmung, ob ein Familienangehöriger eines Familienzusammenführenden ein "minderjähriges Kind" ist, ankommt, ist der Zeitpunkt, an dem der Antrag auf Einreise und Aufenthalt gestellt wird

  • lto.de (Kurzinformation)

    Familiennachzug: Minderjährigkeit der Kinder bei Antragstellung entscheidend

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 13.03.2019 - C-635/17

    E.

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-133/19
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Ziel der Richtlinie 2003/86 darin besteht, die Familienzusammenführung zu begünstigen, und dass diese Richtlinie außerdem Drittstaatsangehörigen, insbesondere Minderjährigen, Schutz gewähren soll (Urteil vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er schreibt ihnen in den in dieser Richtlinie festgelegten Fallkonstellationen vor, den Nachzug bestimmter Familienangehöriger des Zusammenführenden zu gestatten, ohne dass sie dabei von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen könnten (Urteil vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 im Licht des Art. 7 und des Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta ausgelegt und angewandt werden müssen, wie sich im Übrigen aus dem Wortlaut des zweiten Erwägungsgrundes und des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie ergibt, wonach die Mitgliedstaaten die Anträge auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung des Wohles der betroffenen Kinder und in dem Bestreben, das Familienleben zu fördern, prüfen müssen (Urteil vom 13. März 2019, E., C-635/17, EU:C:2019:192, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird,

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-133/19
    In diesem Zusammenhang weist der Conseil d'État (Staatsrat) darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), entschieden habe, dass Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen sei, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt gewesen sei, aber während des Asylverfahrens volljährig werde und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde, als "Minderjähriger" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sei.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, hätten die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte dann nämlich keine Veranlassung, die Anträge Minderjähriger mit der erforderlichen Dringlichkeit vorrangig zu bearbeiten, um ihrer Schutzbedürftigkeit Rechnung zu tragen, und könnten somit in einer die Rechte dieser Minderjährigen auf Familienzusammenführung gefährdenden Weise handeln (vgl. entsprechend Urteil vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 58).

    Zweitens könnte eine solche Auslegung auch nicht im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Antragsteller, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, gewährleisten, da sie dazu führen würde, dass der Erfolg des Antrags auf Familienzusammenführung hauptsächlich von Umständen abhinge, die in der Sphäre der nationalen Behörden oder Gerichte liegen, insbesondere von der mehr oder weniger zügigen Bearbeitung des Antrags oder von der mehr oder weniger zügigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen eine einen solchen Antrag ablehnende Entscheidung, und nicht von Umständen, die in der Sphäre des Antragstellers liegen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 55 und 60).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-356/11

    O. und S. - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-133/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, insbesondere ihre Gerichte, nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen haben, sondern auch darauf achten müssen, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 34, und vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 78).

    Diese Vorschrift der Charta ist zudem in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 24 Abs. 2 der Charta und unter Beachtung des in deren Art. 24 Abs. 3 niedergelegten Erfordernisses zu lesen, dass ein Kind regelmäßig persönliche Beziehungen zu seinen beiden Elternteilen unterhält (Urteil vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 76).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-556/17

    Torubarov

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-133/19
    Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten trotz dieses Spielraums bei der Umsetzung der Richtlinie 2003/86 verpflichtet sind, Art. 47 der Charta zu beachten, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen (Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov, C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 55).
  • EuGH, 23.12.2009 - C-403/09

    Das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kind befindet,

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-133/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, insbesondere ihre Gerichte, nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen haben, sondern auch darauf achten müssen, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember 2009, Deticek, C-403/09 PPU, EU:C:2009:810, Rn. 34, und vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 78).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-225/16

    Ouhrami - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-133/19
    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 26. Juli 2017, 0uhrami, C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 29.05.1956 - I 39/56 S

    Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine aus ihren Gesellschaftern bestehende

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-133/19
    39/56 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 bestimmt:.
  • EuGH, 01.08.2022 - C-273/20

    Familienzusammenführung: Die Ablehnung der Erteilung eines nationalen Visums zum

    Mit Entscheidung vom 3. August 2020 hat der Präsident des Gerichtshofs das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-273/20 um Mitteilung gebeten, ob es in Anbetracht des Urteils vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.

    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung u. a. des Kontexts der Bestimmung und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit besteht das Ziel der Richtlinie 2003/86 darin, die Familienzusammenführung zu begünstigen, und sie soll ferner Drittstaatsangehörigen, insbesondere Minderjährigen, Schutz gewähren (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit haben die Mitgliedstaaten, insbesondere ihre Gerichte, nach ständiger Rechtsprechung nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern sie müssen auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidiert (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 7 der Charta ist nach ständiger Rechtsprechung in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 24 Abs. 2 der Charta und unter Beachtung des in deren Art. 24 Abs. 3 niedergelegten Erfordernisses regelmäßiger persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen zu lesen (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 im Licht des Art. 7 und des Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta ausgelegt und angewandt werden müssen, wie sich im Übrigen aus dem Wortlaut des zweiten Erwägungsgrundes und des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie ergibt, wonach die Mitgliedstaaten die Anträge auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung des Wohls der betroffenen Kinder und in dem Bestreben, das Familienleben zu fördern, prüfen müssen (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang ist als Erstes festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Abstellen auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über den Antrag auf Einreise und auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates zum Zweck der Familienzusammenführung entscheidet, als Zeitpunkt, nach dem sich die Beurteilung des Alters des Antragstellers oder, je nach Fall, des Zusammenführenden für die Zwecke der Anwendung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 richtet, weder mit den Zielen dieser Richtlinie noch mit den Anforderungen in Einklang stünde, die sich aus Art. 7 der Charta, der die Achtung des Familienlebens bezweckt, und Art. 24 Abs. 2 der Charta ergeben, nach dem bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen, insbesondere bei den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Richtlinie 2003/86 treffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 36).

    Als Zweites würde eine solche Auslegung es auch nicht ermöglichen, im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Antragsteller, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, zu gewährleisten, da sie dazu führen würde, dass der Erfolg des Antrags auf Familienzusammenführung hauptsächlich von Umständen abhinge, die in der Sphäre der nationalen Behörden oder Gerichte liegen, insbesondere von der mehr oder weniger zügigen Bearbeitung des Antrags oder von der mehr oder weniger zügigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines solchen Antrags, und nicht von Umständen, die in der Sphäre des Antragstellers liegen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren könnte eine solche Auslegung, da damit das Recht auf Familienzusammenführung von zufälligen und nicht vorhersehbaren Umständen abhängig gemacht würde, die voll und ganz im Verantwortungsbereich der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats lägen, große Unterschiede bei der Bearbeitung von Anträgen auf Familienzusammenführung zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats zur Folge haben (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 43).

    Im Gegensatz zu den in Kapitel IV vorgesehenen Voraussetzungen stellt die Voraussetzung des Alters nämlich eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags auf Familienzusammenführung dar, deren Entwicklung sicher und vorhersehbar ist und die daher nur zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags beurteilt werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 46).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-768/19

    Bundesrepublik Deutschland (Membre de la famille) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Das Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), ist in diesem Verfahren dem vorlegenden Gericht übermittelt worden, um in Erfahrung zu bringen, ob es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten will.

    Am 10. November 2020 sind die Parteien und sonstigen Beteiligten gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgefordert worden, zu den etwaigen Konsequenzen Stellung zu nehmen, die aus dem Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), für die Beantwortung insbesondere der ersten Vorlagefrage zu ziehen sind.

    Aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt nämlich, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung insbesondere des Kontexts der Vorschrift und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 7 der Charta ist nach ständiger Rechtsprechung in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls nach ihrem Art. 24 Abs. 2 und unter Beachtung des in Art. 24 Abs. 3 niedergelegten Erfordernisses zu lesen, dass ein Kind regelmäßig persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen unterhält (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn - wie insbesondere die deutsche Regierung vorschlägt - als der für die Frage, ob die Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, "minderjährig" im Sinne von Art. 2 Buchst. j dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2011/95 ist, maßgebende Zeitpunkt der Zeitpunkt zugrunde gelegt würde, zu dem die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über den Asylantrag des Elternteils, der aus dem seinem Kind zuerkannten subsidiären Schutzstatus ein Recht auf subsidiären Schutz ableiten will, entscheidet, wäre dies weder mit den Zielen der Richtlinie noch mit den Anforderungen vereinbar, die sich aus dem auf die Förderung des Familienlebens abzielenden Art. 7 der Charta und aus ihrem Art. 24 Abs. 2 ergeben; Letzterer verlangt nämlich, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen, zu denen die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Anwendung der Richtlinie getroffenen Maßnahmen gehören, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 36).

    Die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte hätten dann nämlich keine Veranlassung, die Anträge der Eltern Minderjähriger mit der Dringlichkeit, die geboten ist, um der Schutzbedürftigkeit der Minderjährigen Rechnung zu tragen, vorrangig zu bearbeiten und könnten somit in einer Weise handeln, die das Recht auf Familienleben sowohl eines Elternteils mit seinem minderjährigen Kind als auch des Kindes mit einem Familienangehörigen gefährden würde (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus würde eine solche Auslegung es auch nicht ermöglichen, im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Antragsteller, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, zu gewährleisten, da sie dazu führen würde, dass der Erfolg des Antrags auf internationalen Schutz hauptsächlich von Umständen abhinge, die in der Sphäre der nationalen Behörden oder Gerichte liegen, und insbesondere von der mehr oder weniger zügigen Bearbeitung des Antrags oder von der mehr oder weniger zügigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, einen solchen Antrag abzulehnen, und nicht von Umständen, die in der Sphäre des Asylantragstellers liegen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-279/20

    Bundesrepublik Deutschland (Regroupement familial d'un enfant devenu majeur) -

    Mit Entscheidung vom 3. August 2020 hat der Präsident des Gerichtshofs das vorlegende Gericht um Mitteilung gebeten, ob es in Anbetracht des Urteils vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.

    Das vorlegende Gericht ist, wie sich aus der oben in Rn. 25 erwähnten Antwort auf eine Frage des Gerichtshofs ergibt, der Ansicht, dass sich das Ausgangsverfahren von denjenigen unterscheide, in denen das Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), ergangen sei.

    Vor diesem Hintergrund ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass das Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), nicht über die Frage befinde, ob der vom Gerichtshof im Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), gewählte Ansatz, wie er oben in Rn. 20 geschildert worden ist, vorliegend zur Anwendung gelangen könne.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Ziel der Richtlinie 2003/86 darin besteht, die Familienzusammenführung zu begünstigen, und dass sie außerdem Drittstaatsangehörigen, insbesondere Minderjährigen, Schutz gewähren soll (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er schreibt ihnen in den in der Richtlinie festgelegten Fallkonstellationen vor, den Nachzug bestimmter Familienangehöriger des Zusammenführenden zu gestatten, ohne dass sie in dieser Hinsicht über ein Ermessen verfügen würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit gibt Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/86, während er bestimmt, dass die minderjährigen Kinder das nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats geltende Volljährigkeitsalter noch nicht erreicht haben dürfen, weder an, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, um zu beurteilen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, noch verweist er diesbezüglich auf das Recht der Mitgliedstaaten (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 28).

    Aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt nämlich, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung u. a. des Kontexts der Bestimmung und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung haben die Mitgliedstaaten, insbesondere ihre Gerichte, nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern sie müssen auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidiert (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 7 der Charta ist nach ständiger Rechtsprechung in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 24 Abs. 2 der Charta und unter Beachtung des in deren Art. 24 Abs. 3 niedergelegten Erfordernisses regelmäßiger persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen zu lesen (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 im Licht des Art. 7 und des Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta ausgelegt und angewandt werden müssen, wie sich im Übrigen aus dem Wortlaut des zweiten Erwägungsgrundes und des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie ergibt, wonach die Mitgliedstaaten die Anträge auf Familienzusammenführung unter Berücksichtigung des Wohls der betroffenen Kinder und in dem Bestreben, das Familienleben zu fördern, prüfen müssen (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich auch aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), und vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), dass das Recht auf Familienzusammenführung, wenn es um minderjährige Kinder geht, nicht durch den Zeitaufwand für Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz oder auf Familienzusammenführung ausgehöhlt werden darf.

    Ein Abstellen auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde des fraglichen Mitgliedstaats über den Asylantrag des betreffenden Elternteils entscheidet, oder auf den späteren Zeitpunkt, zu dem das betroffene Kind seinen Visumantrag zum Zweck der Familienzusammenführung stellt, als Zeitpunkt, nach dem sich die Beurteilung der Minderjährigeneigenschaft für die Zwecke der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 richtet, stünde aber nicht nur mit den Zielen dieser Richtlinie, die Familienzusammenführung zu begünstigen und Flüchtlingen besonderen Schutz zu gewähren, sondern auch mit den Anforderungen, die sich aus Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta ergeben, nicht in Einklang; die letztgenannte Bestimmung impliziert dabei, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen, insbesondere bei den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Richtlinie 2003/86 treffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 36).

    Des Weiteren könnte eine solche Auslegung, da damit das Recht des betroffenen minderjährigen Kindes auf Familienzusammenführung von zufälligen und nicht vorhersehbaren Umständen abhängig gemacht würde, die voll und ganz im Verantwortungsbereich der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats lägen, große Unterschiede bei der Bearbeitung von Anträgen auf Familienzusammenführung zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats zur Folge haben (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19

    Bundesrepublik Deutschland (Membre de la famille)

    Am 26. Mai 2020 wurde das Verfahren mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bis zum Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), ausgesetzt.

    Mit Entscheidung des Gerichtshofs vom 10. November 2020 wurden die Parteien und sonstigen Beteiligten gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs aufgefordert, zu den möglichen Konsequenzen Stellung zu nehmen, die aus dem Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), insbesondere für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage zu ziehen sind.

    Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) ( C - 133/19, C - 136/19 und C - 137/19, EU:C:2020:577).

    Ich bin außerdem der Auffassung, dass das Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), das nach der Vorlage zur Vorabentscheidung in der vorliegenden Rechtssache erging, von Relevanz ist.

    Wie ich bereits angedeutet habe, betrafen die Urteile vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), die Auslegung der Richtlinie 2003/86.

    Während die vorliegende Rechtssache die Frage der Rechte eines Elternteils einer Person betrifft, der der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, unterscheidet sich die Rechtssache, die zum Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), führte, außerdem insofern, als sie die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 betraf, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, unverheirateten minderjährigen Kindern eines Flüchtlings die Einreise und den Aufenthalt zu gestatten.

    Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 41), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 30), daran erinnert, dass aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die u. a. unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss.

    Meiner Auffassung nach entspräche es weder dem Interesse des betreffenden Kindes noch der Förderung des Familienlebens im Kontext eines Verfahrens wie dem in der vorliegenden Rechtssache und stünde auch nicht mit der Begründung der Urteile vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), in Einklang, wenn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigeneigenschaft nach Art. 2 Buchst. j dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2011/95 derjenige Zeitpunkt sein müsste, in dem tatsächlich über den Asylantrag von SE entschieden(23) oder in dem dessen Sohn subsidiärer Schutz zuerkannt wurde(24).

    Aus den Urteilen vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 55), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), ergibt sich, dass nach der Vorstellung des Gerichtshofs das Recht eines Antragstellers auf Familienleben nicht von der Geschwindigkeit und der Dauer der Bearbeitung eines nationalen Antrags und der Entscheidungsfindung abhängig gemacht werden sollte.

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), einen vergleichbaren Ansatz zugrunde gelegt.

    17 Vgl. Rn. 58 des Urteils vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248) und Rn. 36 und 37 des Urteils vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577).

    28 Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 43).

    30 Vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 53 bis 55).

    Die ungarische Regierung ist der Auffassung, die Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), seien insbesondere in Anbetracht des in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 festgelegten und durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584), bestätigten Erfordernisses, dass sowohl die Tatsachen als auch die Rechtsfragen des Asylantrags einer umfassenden Ex-nunc- Prüfung unterlägen, nicht entsprechend auf die vorliegende Rechtssache anwendbar.

  • EuGH, 21.06.2022 - C-817/19

    Fluggastdaten dürfen nur bei Terrorgefahr verarbeitet werden

    Ferner müssen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung, wenn die Bestimmungen einer Richtlinie ihnen einen Beurteilungsspielraum für die Festlegung der an die verschiedenen denkbaren Sachverhalte angepassten Umsetzungsmaßnahmen lassen, bei der Durchführung dieser Maßnahmen nicht nur ihr nationales Recht in einer mit der fraglichen Richtlinie konformen Weise auslegen, sondern auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die mit den durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten oder mit anderen in dieser Rechtsordnung anerkannten allgemeinen Grundsätzen kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-279/20

    Bundesrepublik Deutschland (Regroupement familial d'un enfant devenu majeur) -

    8 C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577; im Folgenden auch: Urteil État belge).

    12 Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 Urteile vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat (C-540/03, EU:C:2006:429, Rn. 60) und vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 26).

    Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 29).

    25 Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 36 und 37).

    Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 42 und 43).

    Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 40).

    34 Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 41).

    35 Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.04.2023 - C-650/21

    Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich - Vorlage zur

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), gehe jedoch hervor, dass es mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit nicht vereinbar sei, wenn der Erfolg eines Antrags davon abhänge, wie zügig der Antrag bearbeitet werde oder wie zügig über einen Rechtsbehelf entschieden werde, d. h. von Umständen, die nicht in der Sphäre des Antragstellers lägen.
  • EuGH, 30.01.2024 - C-560/20

    Landeshauptmann von Wien (Regroupement familial avec un mineur réfugié) - Vorlage

    Nach ständiger Rechtsprechung haben somit die Mitgliedstaaten, insbesondere ihre Gerichte, nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern sie müssen auch darauf achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidiert (Urteil vom 16. Juli 2020, État belge [Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-91/20

    Bundesrepublik Deutschland (Maintien de l'unité familiale)

    61 Vgl. Urteile vom 26. März 2019, SM (Unter algerische Kafala gestelltes Kind) (C-129/18, EU:C:2019:248, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    95 Vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 08.09.2020 - 1 C 16.19

    Aufrechterhaltung der EuGH-Vorlage

    Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 23. April 2020 wird aufrechterhalten, weil die in ihm an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichteten Fragen durch dessen Urteil vom 16. Juli 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-133/19, C-136/19 und C-137/19 (B. M. M. u.a./Belgischer Staat) aus Sicht des Gerichts nicht (hinreichend eindeutig) beantwortet worden sind.

    Diese Frage war im Verfahren der verbundenen Rechtssachen C-133/19, C-136/19 und C-137/19 nicht entscheidungserheblich und vom dort vorlegenden Gericht auch nicht gestellt worden.

  • BVerwG, 20.08.2020 - 1 C 9.19

    Aufrechterhaltung; Beistandsgemeinschaft; Eltern-Kind-Verhältnis; Elternnachzug;

  • EuGH, 29.06.2023 - C-829/21

    Stadt Frankfurt am Main (Renouvellement d'un permis de séjour dans le deuxième

  • EuGH, 18.04.2023 - C-1/23

    Familienzusammenführung: Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung

  • OVG Bremen, 20.07.2021 - 2 LB 96/21

    Flüchtlingsschutz für die Eltern eines bei Asylantragstellung der Eltern

  • BVerwG, 19.08.2020 - 1 C 32.18

    Aufrechterhaltung eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses; Fortbestehende

  • EuGH, 17.11.2022 - C-230/21

    Belgische Staat (Réfugiée mineure mariée) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum

  • VG Berlin, 28.01.2021 - 20 K 113.18

    Erteilung eines Visums zum Familiennachzug

  • EuGH, 01.08.2022 - C-19/21

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-483/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe läuft es dem Unionsrecht zuwider, dass ein

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-261/22

    Generalanwältin Capeta ist der Ansicht, dass die Vollstreckung eines gegen eine

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2021 - 3 L 133.20

    Aussetzung eines auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gerichteten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2020 - 16 A 672/17
  • VG Berlin, 30.11.2021 - 21 K 297.19

    Aufenthaltsrecht: Erteilung von Visa zum Familiennachzug; Eintritt der

  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 13 S 1553/20

    Zahlung von weiteren Zuwendungen auf der Grundlage der Förderbedingungen

  • VG Göttingen, 08.03.2024 - 1 A 92/18

    Einbürgerung; Familienasyl; Familienschutz; Feststellungsinteresse;

  • VG Ansbach, 23.07.2020 - AN 17 K 19.50826

    Abschiebungsverbot für Griechenland für Familie mit minderjährigen Kindern

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-19/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Refus de prise en charge d'un mineur

  • VG Berlin, 02.02.2021 - 5 L 14.21

    Visa zur gemeinsamen Einreise

  • VG Berlin, 24.06.2021 - 31 L 106.21
  • VG Freiburg, 03.08.2020 - A 4 K 466/17

    Voraussetzungen für von Familienangehörigen abgeleiteter Flüchtlingsschutz;

  • VG Magdeburg, 23.11.2021 - 9 A 221/19

    Familienasyl nach Folgeantrag

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-133/19, C-136/19, C-137/19   

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https://dejure.org/2020,5310
Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-133/19, C-136/19, C-137/19 (https://dejure.org/2020,5310)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.03.2020 - C-133/19, C-136/19, C-137/19 (https://dejure.org/2020,5310)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. März 2020 - C-133/19, C-136/19, C-137/19 (https://dejure.org/2020,5310)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgischer Staat (Regroupement familial - Enfant mineur)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 4 - Begriff "Minderjähriger" - Art. 18 - Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen im Fall der Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung - Art. 47 der Charta der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-133/19
    Der Conseil d'État (Staatsrat) weist in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2019 darauf hin, dass der Gerichtshof jüngst im Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), entschieden habe, dass Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen sei, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt gewesen sei, aber während des Asylverfahrens volljährig werde und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde, dennoch als "Minderjähriger" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sei.

    5 Vgl. Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 55).

    6 Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248).

    10 Vgl. Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 60).

    11 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 58).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-556/17

    Torubarov

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-133/19
    12 Urteil vom 29. Juli 2019, Torubarov (C-556/17, EU:C:2019:626, Rn. 57).
  • BFH, 29.05.1956 - I 39/56 S

    Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine aus ihren Gesellschaftern bestehende

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-133/19
    Art. 39/56 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 lautet:.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-768/19

    Bundesrepublik Deutschland (Membre de la famille)

    Am 26. Mai 2020 wurde das Verfahren mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs gemäß Art. 55 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bis zum Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), ausgesetzt.

    Mit Entscheidung des Gerichtshofs vom 10. November 2020 wurden die Parteien und sonstigen Beteiligten gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs aufgefordert, zu den möglichen Konsequenzen Stellung zu nehmen, die aus dem Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), insbesondere für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage zu ziehen sind.

    Ich bin außerdem der Auffassung, dass das Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), das nach der Vorlage zur Vorabentscheidung in der vorliegenden Rechtssache erging, von Relevanz ist.

    Wie ich bereits angedeutet habe, betrafen die Urteile vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), die Auslegung der Richtlinie 2003/86.

    Während die vorliegende Rechtssache die Frage der Rechte eines Elternteils einer Person betrifft, der der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, unterscheidet sich die Rechtssache, die zum Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), führte, außerdem insofern, als sie die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 betraf, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, unverheirateten minderjährigen Kindern eines Flüchtlings die Einreise und den Aufenthalt zu gestatten.

    Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 41), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 30), daran erinnert, dass aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die u. a. unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss.

    Meiner Auffassung nach entspräche es weder dem Interesse des betreffenden Kindes noch der Förderung des Familienlebens im Kontext eines Verfahrens wie dem in der vorliegenden Rechtssache und stünde auch nicht mit der Begründung der Urteile vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), in Einklang, wenn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigeneigenschaft nach Art. 2 Buchst. j dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2011/95 derjenige Zeitpunkt sein müsste, in dem tatsächlich über den Asylantrag von SE entschieden(23) oder in dem dessen Sohn subsidiärer Schutz zuerkannt wurde(24).

    Aus den Urteilen vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 55), und vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), ergibt sich, dass nach der Vorstellung des Gerichtshofs das Recht eines Antragstellers auf Familienleben nicht von der Geschwindigkeit und der Dauer der Bearbeitung eines nationalen Antrags und der Entscheidungsfindung abhängig gemacht werden sollte.

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), einen vergleichbaren Ansatz zugrunde gelegt.

    17 Vgl. Rn. 58 des Urteils vom 12. April 2018, A und S (C-550/16, EU:C:2018:248) und Rn. 36 und 37 des Urteils vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577).

    28 Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 43).

    29 Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache B. M. M. und B. S. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, EU:C:2020:222, Nr. 43).

    30 Vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 53 bis 55).

    Die ungarische Regierung ist der Auffassung, die Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 16. Juli 2020, B. M. M. u. a. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577), seien insbesondere in Anbetracht des in Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 festgelegten und durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584), bestätigten Erfordernisses, dass sowohl die Tatsachen als auch die Rechtsfragen des Asylantrags einer umfassenden Ex-nunc- Prüfung unterlägen, nicht entsprechend auf die vorliegende Rechtssache anwendbar.

  • BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 16.19

    EuGH soll Fragen zum Nachzug volljährig gewordener Kinder zu anerkannten

    Diese Frage wird in den beim Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahren (verb. Rechtssachen C-133/19, C-136/19 und C-137/19; Schlussanträge des Generalanwalts Hogan vom 19. März 2020 [ECLI:EU:C:2020:222]) des belgischen Conseil d'État nicht notwendigerweise geklärt werden, weil sie dort in dieser Form nicht entscheidungserheblich war.

    Die Schlussanträge des Generalanwalts Hogan vom 19. März 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-133/19, C-136/19 und C-137/19 (Rn. 38 ff.) beruhen ebenfalls auf der Annahme, dass die Bestimmung des für die Minderjährigkeit maßgeblichen Zeitpunkts bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 RL 2003/86/EG nicht im freien Ermessen der Mitgliedstaaten liegt.

    Diese Auffassung vertritt wohl auch Generalanwalt Hogan in seinen Schlussanträgen vom 19. März 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-133/19, C-136/19 und C-137/19 (Rn. 41 a.E.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-441/19

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Retour d'un mineur non accompagné) -

    26 Urteil Parlament/Rat (Rn. 69); vgl. zur Bedeutung der Familienzusammenführung für das Wohlergehen des Migrantenkindes Schlussanträge von Generalanwalt Hogan in der Rechtssache B. M. M. und B. S. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, EU:C:2020:222, Nrn. 1, 2, 43).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-579/19

    Food Standards Agency

    Vgl. dazu auch Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Samba Diouf (C-69/10, EU:C:2011:102, Nr. 43) und Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache B. M. M. und B. S. (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, EU:C:2020:222, Nr. 44).
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