Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 06.10.2021 - C-136/20 LU   

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https://dejure.org/2021,40189
EuGH, 06.10.2021 - C-136/20 LU (https://dejure.org/2021,40189)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2021 - C-136/20 LU (https://dejure.org/2021,40189)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - C-136/20 LU (https://dejure.org/2021,40189)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    LU (Recouvrement d'amendes de circulation routière)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rahmenbeschluss 2005/214/JI - Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen - Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung - Art. 5 Abs. 1 - Straftaten und Verwaltungsübertretungen ...

  • bussgeldsiegen.de

    Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Geldstrafen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rahmenbeschluss 2005/214/JI - Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen - Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung - Art. 5 Abs. 1 - Straftaten und Verwaltungsübertretungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen steht dem entgegen, dass die vollstreckende Behörde die rechtliche Einordnung der sanktionierten Verhaltensweise durch die ...

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Vollstreckung auch wegen Strafe aufgrund Nichtbenennung des Fahrzeugführers

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Geldstrafen

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Bußgeld aus dem Ausland - Ist eine Vollstreckung überhaupt möglich?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Europaweite Vollstreckbarkeit von Verkehrsbußgeldern erleichtert

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2021, 632
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 05.12.2019 - C-671/18

    Centraal Justitieel Incassobureau () und exécution des sanctions pécuniaires)

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-136/20
    Das vorlegende Gericht räumt ein, dass der Gerichtshof im Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen) (C-671/18, EU:C:2019:1054), entschieden hat, dass die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße wegen einer Zuwiderhandlung gegen Straßenverkehrsvorschriften im Sinne der genannten Bestimmung des Rahmenbeschlusses nicht verweigern kann, wenn eine solche Sanktion aufgrund einer Haftungsvermutung nach dem nationalen Recht des Entscheidungsmitgliedstaats gegen die Person verhängt wurde, auf deren Namen das betreffende Fahrzeug zugelassen ist, sofern diese Vermutung widerlegbar ist.

    In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2005/214, wie insbesondere aus seinen Art. 1 und 6 sowie seinen Erwägungsgründen 1 und 2 hervorgeht, darauf abzielt, einen wirksamen Mechanismus zur Anerkennung und grenzüberschreitenden Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheidungen über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person nach der Begehung einer der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses aufgezählten Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) einzuführen (Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 29).

    Dieser Grundsatz bedeutet nach Art. 6 des Rahmenbeschlusses, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, eine Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße, die gemäß Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses übermittelt wurde, ohne jede weitere Formalität anzuerkennen und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vollstreckung zu treffen; die Gründe, die Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Entscheidung zu verweigern, sind eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats ist in diesem Kontext grundsätzlich verpflichtet, die übermittelte Entscheidung anzuerkennen und zu vollstrecken und kann dies abweichend von der allgemeinen Regel nur verweigern, wenn einer der im Rahmenbeschluss 2005/214 ausdrücklich vorgesehenen Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 33).

    Um die praktische Wirksamkeit dieses Rahmenbeschlusses und insbesondere die Wahrung der Grundrechte zu gewährleisten, ist die Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats zur Vorlage dieser Informationen verpflichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 44 und 45).

  • EuGH, 12.05.2021 - C-70/20

    Altenrhein Luftfahrt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-136/20
    Wenn die Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden (Urteil vom 12. Mai 2021, Altenrhein Luftfahrt, C-70/20, EU:C:2021:379, Rn. 25).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 12. Mai 2021, Altenrhein Luftfahrt, C-70/20, EU:C:2021:379, Rn. 26).

  • EuGH, 10.01.2019 - C-97/18

    ET

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-136/20
    Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht, im Unionsrecht fundamentale Bedeutung haben, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen (Urteil vom 10. Januar 2019, ET, C-97/18, EU:C:2019:7, Rn. 17).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-136/20
    Zwar muss die beantragte Vorabentscheidung, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 45).
  • EuGH, 04.03.2020 - C-183/18

    Bank BGŻ BNP Paribas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit,

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-136/20
    Dieser Rahmenbeschluss soll somit, ohne eine Harmonisierung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten vorzunehmen, durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen innerhalb dieser Staaten sicherstellen (Urteil vom 4. März 2020, Bank BGZ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 49).
  • EuGH, 01.12.2005 - C-213/04

    Burtscher - Freier Kapitalverkehr - Artikel 56 EG - Verfahren der Erklärung des

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-136/20
    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass Ungenauigkeiten der Beschreibung des nationalen Rechts in der Vorlageentscheidung dem Gerichtshof nicht die Zuständigkeit für die Beantwortung der Vorlagefrage nehmen, da das Vorabentscheidungsverfahren nicht der Auslegung nationaler Rechtsvorschriften dient (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2005, Burtscher, C-213/04, EU:C:2005:731, Rn. 33).
  • EuGH - C-563/18 (anhängig)

    Prokuratura Okregowa w Plocku

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-136/20
    Zwar muss die beantragte Vorabentscheidung, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 45).
  • EuGH, 16.11.2023 - C-283/22

    Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky

    Da jedoch das Vorabentscheidungsverfahren nicht der Auslegung nationaler Rechtsvorschriften dient, kann - entsprechend dem Geist der Zusammenarbeit, der das Verhältnis zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Rahmen dieses Verfahrens kennzeichnen muss - das Fehlen bestimmter Angaben zum auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht in einem Vorabentscheidungsersuchen nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit dieses Ersuchens führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 1986, Asjes u. a., 209/84 bis 213/84, EU:C:1986:188, Rn. 12, sowie vom 6. Oktober 2021, LU [Einziehung von Geldbußen für Verkehrsdelikte], C-136/20, EU:C:2021:804, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-136/20   

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https://dejure.org/2021,13657
Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-136/20 (https://dejure.org/2021,13657)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.05.2021 - C-136/20 (https://dejure.org/2021,13657)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. Mai 2021 - C-136/20 (https://dejure.org/2021,13657)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    LU (Recouvrement d'amendes de circulation routière)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rahmenbeschluss 2005/214/JI - Gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen - Art. 5 Abs. 1 - Zuwiderhandlung, die sich auf eine "gegen die den Straßenverkehr regelnden ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rahmenbeschluss 2005/214/JI - Gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen - Art. 5 Abs. 1 - Zuwiderhandlung, die sich auf eine "gegen die den Straßenverkehr regelnden ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 04.03.2020 - C-183/18

    Bank BGŻ BNP Paribas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-136/20
    7 Vgl. Urteil vom 4. März 2020, Bank BGZ BNP Paribas (C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 44).

    8 Vgl. Urteil vom 4. März 2020, Bank BGZ BNP Paribas (C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 44).

    10 Vgl. Art. 1 und 6 sowie Erwägungsgründe 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2005/214 sowie Urteil vom 4. März 2020, Bank BGZ BNP Paribas (C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    49 C-183/18, EU:C:2020:153.

    50 Vgl. Urteil vom 4. März 2020, Bank BGZ BNP Paribas (C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 54).

    51 Vgl. Urteil vom 4. März 2020, Bank BGZ BNP Paribas (C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 55).

  • EuGH, 05.12.2019 - C-671/18

    Centraal Justitieel Incassobureau () und exécution des sanctions pécuniaires)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-136/20
    25 Vgl. insoweit Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen) (C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 44).

    44 C-671/18, EU:C:2019:1054.

    45 Vgl. Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen) (C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.05.2014 - C-43/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über den grenzüberschreitenden Austausch

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-136/20
    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat (C-43/12, EU:C:2013:534, Nr. 38), in denen dieser bemerkt hat, dass auch die Tatbestandsmerkmale der Verkehrsdelikte, auf die im Rahmen der Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. 2011, L 288, S. 1), die durch die Richtlinie 2015/413 ersetzt worden ist, Bezug genommen wird, auf Unionsebene nicht angeglichen sind, da sie ebenso wie die auf solche Delikte anwendbaren Sanktionen durch die Mitgliedstaaten bestimmt werden.

    55 Nachdem der Gerichtshof die Richtlinie 2011/82 im Urteil vom 6. Mai 2014, Kommission/Parlament und Rat (C-43/12, EU:C:2014:298), aufgrund einer falschen Rechtsgrundlage für nichtig erklärt hatte, ist diese Richtlinie durch die Richtlinie 2015/413, die inhaltlich mit der Richtlinie 2011/82 identisch ist, ersetzt worden.

  • EuGH, 03.03.2020 - C-717/18

    Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Europäischer Haftbefehl gegen eine Person,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-136/20
    6 Vgl. Urteile vom 3. März 2020, X (Europäischer Haftbefehl - Beiderseitige Strafbarkeit) (C-717/18, EU:C:2020:142, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 10. März 2021, Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (C-365/19, EU:C:2021:189, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    9 Vgl. Urteil vom 3. März 2020, X (Europäischer Haftbefehl - Beiderseitige Strafbarkeit) (C-717/18, EU:C:2020:142, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2013 - C-43/12

    Kommission / Parlament und Rat - Richtlinie 2011/82/EU - Grenzüberschreitender

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-136/20
    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat (C-43/12, EU:C:2013:534, Nr. 38), in denen dieser bemerkt hat, dass auch die Tatbestandsmerkmale der Verkehrsdelikte, auf die im Rahmen der Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. 2011, L 288, S. 1), die durch die Richtlinie 2015/413 ersetzt worden ist, Bezug genommen wird, auf Unionsebene nicht angeglichen sind, da sie ebenso wie die auf solche Delikte anwendbaren Sanktionen durch die Mitgliedstaaten bestimmt werden.
  • EGMR, 08.04.2004 - 38544/97

    Recht auf ein faires Strafverfahren: Schweigerecht und Selbstbelastungsfreiheit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-136/20
    56 EGMR, 8. April 2004, Weh/Österreich, CE:ECHR:2004:0408JUD003854497, §§ 52 bis 56. Vgl. auch EGMR, 24. März 2005, Rieg/Österreich, CE:ECHR:2005:0324JUD006320700, §§ 31 und 32.
  • EuGH, 23.04.2015 - C-260/13

    Einem Führerscheininhaber kann von einem anderen Mitgliedstaat das Recht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-136/20
    42 Vgl. beispielsweise zu den Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis oder die Einziehung des Führerscheins u. a. Urteile vom 7. Juni 2012, Vinkov (C-27/11, EU:C:2012:326), und vom 23. April 2015, Aykul (C-260/13, EU:C:2015:257).
  • EuGH, 07.06.2012 - C-27/11

    Vinkov - Vorabentscheidungsersuchen - Im nationalen Recht fehlende Anerkennung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-136/20
    42 Vgl. beispielsweise zu den Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis oder die Einziehung des Führerscheins u. a. Urteile vom 7. Juni 2012, Vinkov (C-27/11, EU:C:2012:326), und vom 23. April 2015, Aykul (C-260/13, EU:C:2015:257).
  • EGMR, 24.03.2005 - 63207/00

    Recht auf ein faires Strafverfahren: Schweigerecht und Selbstbelastungsfreiheit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-136/20
    56 EGMR, 8. April 2004, Weh/Österreich, CE:ECHR:2004:0408JUD003854497, §§ 52 bis 56. Vgl. auch EGMR, 24. März 2005, Rieg/Österreich, CE:ECHR:2005:0324JUD006320700, §§ 31 und 32.
  • EuGH, 10.03.2021 - C-365/19

    Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg - Vorlage zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-136/20
    6 Vgl. Urteile vom 3. März 2020, X (Europäischer Haftbefehl - Beiderseitige Strafbarkeit) (C-717/18, EU:C:2020:142, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 10. März 2021, Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (C-365/19, EU:C:2021:189, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.01.2019 - C-97/18

    ET

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-338/20

    Prokuratura Rejonowa Lódź-Baluty - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    Siehe auch, in jüngerer Zeit, Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache LU (C-136/20, EU:C:2021:412, Nrn. 85 und 86).
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