Rechtsprechung
EuGH, 16.02.2006 - C-137/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften - Elterngeld - Berücksichtigung der bei dem Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Versicherungszeit
- Europäischer Gerichtshof
Rockler
Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften - Elterngeld - Berücksichtigung der bei dem Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Versicherungszeit
- EU-Kommission
Rockler
Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften - Elterngeld - Berücksichtigung der bei dem Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Versicherungszeit
- EU-Kommission
Rockler
Freizügigkeit der Arbeitnehmer
- Wolters Kluwer
Berechnung der Höhe des Elterngeldes nach dem schwedischen Sozialversicherungsgesetz; Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften; Berücksichtigung der bei dem Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten ...
- Judicialis
EG-Vertrag Art. 48
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Rockler
Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften - Elterngeld - Berücksichtigung der bei dem Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Versicherungszeit
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Regeringsrätt vom 8. März 2004 in dem Rechtsstreit Amy Rockler gegen Riksförsäkringsverk
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Auslegung von Artikel 39 EG - Anspruch auf Familienleistungen ("föräldrapenning") - Nichtberücksichtigung der bei dem Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem, das das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorsieht, zurückgelegten Versicherungszeit
Wird zitiert von ... (13) Neu Zitiert selbst (9)
- EuGH, 02.10.2003 - C-232/01
DIE BELGISCHE REGELUNG, NACH DER DIE FAHRZEUGE VON INLÄNDERN IN BELGIEN …
Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-137/04
14 Nach ständiger Rechtsprechung fällt jeder Gemeinschaftsangehörige, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Artikel 48 EG-Vertrag (Urteile vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-385/00, De Groot, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 76, vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-232/01, Van Lent, Slg. 2003, I-11525, Randnr. 14, und vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-209/01, Schilling und Fleck-Schilling, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 23).17 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass sämtliche Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16, sowie Urteile De Groot, Randnr. 77, und Van Lent, Randnr. 15).
18 Insoweit stellen Vorschriften, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats davon abhalten können oder daran hindern, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine Beschränkung dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (Urteile De Groot, Randnr. 78, Van Lent, Randnr. 16, sowie Schilling und Fleck-Schilling, Randnr. 25).
- EuGH, 13.11.2003 - C-209/01
Schilling und Fleck-Schilling
Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-137/04
14 Nach ständiger Rechtsprechung fällt jeder Gemeinschaftsangehörige, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Artikel 48 EG-Vertrag (Urteile vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-385/00, De Groot, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 76, vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-232/01, Van Lent, Slg. 2003, I-11525, Randnr. 14, und vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-209/01, Schilling und Fleck-Schilling, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 23).Ein Gemeinschaftsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, verliert nämlich nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung nicht deshalb die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 EG-Vertrag, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist, selbst wenn die Bedingungen seiner Einreise in das Beschäftigungsland und seines Aufenthalts in diesem Land durch ein internationales Übereinkommen speziell geregelt sind (Urteil vom 15. März 1989 in den verbundenen Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, Randnr. 11, Urteil Schilling und Fleck-Schilling, Randnr. 28, und Urteil vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-293/03, My, Slg. 2004, I-12013, Randnr. 37).
18 Insoweit stellen Vorschriften, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats davon abhalten können oder daran hindern, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine Beschränkung dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (Urteile De Groot, Randnr. 78, Van Lent, Randnr. 16, sowie Schilling und Fleck-Schilling, Randnr. 25).
- EuGH, 12.12.2002 - C-385/00
de Groot
Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-137/04
14 Nach ständiger Rechtsprechung fällt jeder Gemeinschaftsangehörige, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Artikel 48 EG-Vertrag (Urteile vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-385/00, De Groot, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 76, vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-232/01, Van Lent, Slg. 2003, I-11525, Randnr. 14, und vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-209/01, Schilling und Fleck-Schilling, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 23).17 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass sämtliche Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16, sowie Urteile De Groot, Randnr. 77, und Van Lent, Randnr. 15).
18 Insoweit stellen Vorschriften, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats davon abhalten können oder daran hindern, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine Beschränkung dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (Urteile De Groot, Randnr. 78, Van Lent, Randnr. 16, sowie Schilling und Fleck-Schilling, Randnr. 25).
- EuGH, 15.03.1989 - 389/87
Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen
Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-137/04
Ein Gemeinschaftsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, verliert nämlich nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung nicht deshalb die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 EG-Vertrag, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist, selbst wenn die Bedingungen seiner Einreise in das Beschäftigungsland und seines Aufenthalts in diesem Land durch ein internationales Übereinkommen speziell geregelt sind (Urteil vom 15. März 1989 in den verbundenen Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, Randnr. 11, Urteil Schilling und Fleck-Schilling, Randnr. 28, und Urteil vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-293/03, My, Slg. 2004, I-12013, Randnr. 37).16 Einem Arbeitnehmer, der wie Frau Rockler Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, dürfen deshalb nicht die Rechte und sozialen Vergünstigungen versagt werden, die ihm Artikel 48 des Vertrages gewährt (Urteile Echternach und Moritz, Randnr. 12, und My, Randnr. 38).
- EuGH, 07.07.1992 - C-370/90
The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of …
Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-137/04
17 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass sämtliche Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16, sowie Urteile De Groot, Randnr. 77, und Van Lent, Randnr. 15). - EuGH, 26.11.2002 - C-100/01
Oteiza Olazabal
Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-137/04
Dafür muss eine solche Maßnahme geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (u. a. Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, und vom 26. November 2002 in der Rechtssache C-100/01, Oteiza Olazabal, Slg. 2002, I-10981, Randnr. 43). - EuGH, 16.12.2004 - C-293/03
My - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Anhang VIII Artikel 11 des …
Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-137/04
Ein Gemeinschaftsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, verliert nämlich nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung nicht deshalb die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 EG-Vertrag, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist, selbst wenn die Bedingungen seiner Einreise in das Beschäftigungsland und seines Aufenthalts in diesem Land durch ein internationales Übereinkommen speziell geregelt sind (Urteil vom 15. März 1989 in den verbundenen Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, Randnr. 11, Urteil Schilling und Fleck-Schilling, Randnr. 28, und Urteil vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-293/03, My, Slg. 2004, I-12013, Randnr. 37). - EuGH, 18.03.2004 - C-8/02
DIE FÜR BEAMTE GELTENDE DEUTSCHE REGELUNG DER ÜBERNAHME VON AUFWENDUNGEN IM …
Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-137/04
25 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden können, von einer Untersuchung der Geeignetheit und der Verhältnismäßigkeit der von diesem Staat erlassenen beschränkenden Maßnahme begleitet sein müssen (Urteil vom 18. März 2004 in der Rechtssache C-8/02, Leichtle, Slg. 2004, I-2641, Randnr. 45). - EuGH, 31.03.1993 - C-19/92
Kraus / Land Baden-Württemberg
Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-137/04
Dafür muss eine solche Maßnahme geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (u. a. Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, und vom 26. November 2002 in der Rechtssache C-100/01, Oteiza Olazabal, Slg. 2002, I-10981, Randnr. 43).
- EuGH, 07.03.2018 - C-651/16
DW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Mutterschaftsgeld - …
Was erstens die Anwendbarkeit der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Unionsbürger, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch macht und in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV fällt (Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 14, …und vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).Im Übrigen fällt auch ein Unionsbürger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet und eine Stelle in einer internationalen Organisation angenommen hat, in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 15…, vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 4. Juli 2013, Gardella, C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 25).
Was zweitens die Frage betrifft, ob die Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu einer Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer führt, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Unionsbürgern die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 17…, vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 44, …und vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 39).
Daher stellen Vorschriften, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats davon abhalten können oder daran hindern, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine Beschränkung dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 18, …und vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine nationale Regelung, die für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigt, die im Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Union zurückgelegt wurden, geeignet ist, die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats davon abzuhalten, diesen Staat zu verlassen, um eine Berufstätigkeit bei einem Organ der Union auszuüben, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, weil sie mit der Annahme einer Stelle bei einem solchen Organ die Möglichkeit verlören, nach der nationalen Krankenversicherungsregelung eine Familienleistung zu erhalten, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie diese Stelle nicht angenommen hätten (Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 19, …und vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 16).
Dafür muss eine solche Maßnahme geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 22, …und vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2011 - C-257/10
Bergström - Freizügigkeit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und …
Das Kammarrätt verwies u. a. auf Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 und die Urteile Rockler(4) und Öberg(5).Deshalb sei es nicht möglich, die Urteile Rockler und Öberg in der Weise heranzuziehen, wie es das Kammarrätt getan habe.
4 - Urteil vom 16. Februar 2006, Rockler (C-137/04, Slg. 2006, I-1441).
- OLG Nürnberg, 26.01.2021 - 3 U 894/19
Urteil im Ringer-Streit bestätigt
Dafür muss eine solche Maßnahme geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie darf nicht über das hinaus gehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 16.02.2006, C-137/04, Celex-Nr. 62004CJ0137, auch Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, und vom 26. November 2002 in der Rechtssache C-100/01, Oteiza Olazabal, Slg. 2002, I-10981, Randnr. 43).
- Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2012 - C-171/11
Fra.bo - Art. 34 AEUV - Warenverkehrsfreiheit - Horizontale Drittwirkung der …
Vgl. nur Urteile vom 16. Februar 2006, Öberg (C-185/04, Slg. 2006, I-1453, Randnr. 19) und Rockler (C-137/04, Slg. 2006, I-1441, Randnr. 22), sowie vom 26. November 2002, 0teiza Olazabal (C-100/01, Slg. 2002, I-10981, Randnr. 43). - EuGH, 07.06.2007 - C-254/05
Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und …
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat neben den Rechtfertigungsgründen, die er geltend machen kann, geeignete Beweise oder eine Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von ihm erlassenen beschränkenden Maßnahme vorlegen sowie genaue Angaben zur Stützung seines Vorbringens machen muss (Urteile vom 13. November 2003, Lindman, C-42/02, Slg. 2003, I-13519, Randnr. 25, vom 18. März 2004, Leichtle, C-8/02, Slg. 2004, I-2641, Randnr. 45, vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich, C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 63, vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, Slg. 2006, I-1441, Randnr. 25, und Öberg, C-185/04, Slg. 2006, I-1453, Randnr. 22). - EuGH, 23.01.2019 - C-272/17
Zyla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …
Daher stellen Vorschriften, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine Beschränkung dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 18, …und vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19
Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp - …
80 Urteile vom 23. Januar 2019, Zyla (…C-272/17, EU:C:2019:49, Rn. 23), vom 16. Februar 2006, Rockler (C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 18), und vom 16. Februar 2006, Öberg (…C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 15). - Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2007 - C-392/05
Alevizos - Richtlinie 83/183/EWG - Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr …
35 - Zur Arbeitnehmereigenschaft der Bediensteten internationaler Organisationen vgl. zuletzt die Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler (C-137/04, Slg. 2006, I-1441, Randnr. 15) und Öberg (C-185/04, Slg. 2006, I-1453, Randnr. 12); vgl. ferner das Urteil vom 13. Juli 1983, Forcheri (152/82, Slg. 1983, 2323, Randnrn. 9 und 19), das Urteil Echternach und Moritz (zitiert in Fn. 34, Randnr. 11) sowie die Urteile vom 13. November 2003, Schilling (C-209/01, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 28) und vom 16. Dezember 2004, My (C-293/03, Slg. 2004, I-12013, Randnr. 37). - Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2004 - C-293/03
My
Die gerade formulierte Frage ist nämlich mit sehr ähnlichen Worten auch in jüngeren, noch beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen gestellt worden (Rechtssachen C-137/04 und C-185/04, beide betreffend die fehlende Anerkennung bestimmter Sozialleistungen zugunsten von Gemeinschaftsbeamten in Schweden). - Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-265/06
Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG - …
45 - Urteile vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02, Slg. 2003, I-13519, Randnr. 25), vom 18. März 2004, Leichtle (C-8/02, Slg. 2004, I-2641, Randnr. 45), vom 7. Juli 2005, Kommission/Österreich (C-147/03, Slg. 2005, I-5969, Randnr. 63), vom 16. Februar 2006, Rockler (C-137/04, Slg. 2006, I-1441, Randnr. 25), vom 16. Dezember 2006, Öberg (C-185/04, Slg. 2006, I-1453, Randnr. 22), und vom 7. Juni 2007, Kommission/Belgien (angeführt in Fn. 15, Randnr. 36). - Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-647/13
Melchior
- LSG Baden-Württemberg, 17.12.2013 - L 11 KR 4870/11
Krankenversicherung der Rentner - Versicherungspflicht - Vorversicherungszeit - …
- EuGöD, 19.06.2007 - F-54/06
Davis u.a. / Rat