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   EuGH, 16.02.2006 - C-137/04   

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https://dejure.org/2006,14182
EuGH, 16.02.2006 - C-137/04 (https://dejure.org/2006,14182)
EuGH, Entscheidung vom 16.02.2006 - C-137/04 (https://dejure.org/2006,14182)
EuGH, Entscheidung vom 16. Februar 2006 - C-137/04 (https://dejure.org/2006,14182)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften - Elterngeld - Berücksichtigung der bei dem Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Versicherungszeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Rockler

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften - Elterngeld - Berücksichtigung der bei dem Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Versicherungszeit

  • EU-Kommission PDF

    Rockler

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften - Elterngeld - Berücksichtigung der bei dem Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Versicherungszeit

  • EU-Kommission

    Rockler

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Berechnung der Höhe des Elterngeldes nach dem schwedischen Sozialversicherungsgesetz; Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften; Berücksichtigung der bei dem Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten ...

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 48

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Rockler

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften - Elterngeld - Berücksichtigung der bei dem Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegten Versicherungszeit

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Regeringsrätt vom 8. März 2004 in dem Rechtsstreit Amy Rockler gegen Riksförsäkringsverk

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Artikel 39 EG - Anspruch auf Familienleistungen ("föräldrapenning") - Nichtberücksichtigung der bei dem Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem, das das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorsieht, zurückgelegten Versicherungszeit

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 02.10.2003 - C-232/01

    DIE BELGISCHE REGELUNG, NACH DER DIE FAHRZEUGE VON INLÄNDERN IN BELGIEN

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-137/04
    14 Nach ständiger Rechtsprechung fällt jeder Gemeinschaftsangehörige, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Artikel 48 EG-Vertrag (Urteile vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-385/00, De Groot, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 76, vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-232/01, Van Lent, Slg. 2003, I-11525, Randnr. 14, und vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-209/01, Schilling und Fleck-Schilling, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 23).

    17 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass sämtliche Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16, sowie Urteile De Groot, Randnr. 77, und Van Lent, Randnr. 15).

    18 Insoweit stellen Vorschriften, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats davon abhalten können oder daran hindern, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine Beschränkung dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (Urteile De Groot, Randnr. 78, Van Lent, Randnr. 16, sowie Schilling und Fleck-Schilling, Randnr. 25).

  • EuGH, 13.11.2003 - C-209/01

    Schilling und Fleck-Schilling

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-137/04
    14 Nach ständiger Rechtsprechung fällt jeder Gemeinschaftsangehörige, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Artikel 48 EG-Vertrag (Urteile vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-385/00, De Groot, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 76, vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-232/01, Van Lent, Slg. 2003, I-11525, Randnr. 14, und vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-209/01, Schilling und Fleck-Schilling, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 23).

    Ein Gemeinschaftsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, verliert nämlich nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung nicht deshalb die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 EG-Vertrag, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist, selbst wenn die Bedingungen seiner Einreise in das Beschäftigungsland und seines Aufenthalts in diesem Land durch ein internationales Übereinkommen speziell geregelt sind (Urteil vom 15. März 1989 in den verbundenen Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, Randnr. 11, Urteil Schilling und Fleck-Schilling, Randnr. 28, und Urteil vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-293/03, My, Slg. 2004, I-12013, Randnr. 37).

    18 Insoweit stellen Vorschriften, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats davon abhalten können oder daran hindern, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine Beschränkung dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (Urteile De Groot, Randnr. 78, Van Lent, Randnr. 16, sowie Schilling und Fleck-Schilling, Randnr. 25).

  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-137/04
    14 Nach ständiger Rechtsprechung fällt jeder Gemeinschaftsangehörige, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Artikel 48 EG-Vertrag (Urteile vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-385/00, De Groot, Slg. 2002, I-11819, Randnr. 76, vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C-232/01, Van Lent, Slg. 2003, I-11525, Randnr. 14, und vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-209/01, Schilling und Fleck-Schilling, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 23).

    17 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass sämtliche Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16, sowie Urteile De Groot, Randnr. 77, und Van Lent, Randnr. 15).

    18 Insoweit stellen Vorschriften, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats davon abhalten können oder daran hindern, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine Beschränkung dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (Urteile De Groot, Randnr. 78, Van Lent, Randnr. 16, sowie Schilling und Fleck-Schilling, Randnr. 25).

  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-137/04
    Ein Gemeinschaftsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, verliert nämlich nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung nicht deshalb die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 EG-Vertrag, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist, selbst wenn die Bedingungen seiner Einreise in das Beschäftigungsland und seines Aufenthalts in diesem Land durch ein internationales Übereinkommen speziell geregelt sind (Urteil vom 15. März 1989 in den verbundenen Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, Randnr. 11, Urteil Schilling und Fleck-Schilling, Randnr. 28, und Urteil vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-293/03, My, Slg. 2004, I-12013, Randnr. 37).

    16 Einem Arbeitnehmer, der wie Frau Rockler Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, dürfen deshalb nicht die Rechte und sozialen Vergünstigungen versagt werden, die ihm Artikel 48 des Vertrages gewährt (Urteile Echternach und Moritz, Randnr. 12, und My, Randnr. 38).

  • EuGH, 07.07.1992 - C-370/90

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-137/04
    17 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass sämtliche Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung jeder Art von Berufstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-370/90, Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16, sowie Urteile De Groot, Randnr. 77, und Van Lent, Randnr. 15).
  • EuGH, 26.11.2002 - C-100/01

    Oteiza Olazabal

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-137/04
    Dafür muss eine solche Maßnahme geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (u. a. Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, und vom 26. November 2002 in der Rechtssache C-100/01, Oteiza Olazabal, Slg. 2002, I-10981, Randnr. 43).
  • EuGH, 16.12.2004 - C-293/03

    My - Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Anhang VIII Artikel 11 des

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-137/04
    Ein Gemeinschaftsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, verliert nämlich nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung nicht deshalb die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 EG-Vertrag, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist, selbst wenn die Bedingungen seiner Einreise in das Beschäftigungsland und seines Aufenthalts in diesem Land durch ein internationales Übereinkommen speziell geregelt sind (Urteil vom 15. März 1989 in den verbundenen Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, Randnr. 11, Urteil Schilling und Fleck-Schilling, Randnr. 28, und Urteil vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-293/03, My, Slg. 2004, I-12013, Randnr. 37).
  • EuGH, 18.03.2004 - C-8/02

    DIE FÜR BEAMTE GELTENDE DEUTSCHE REGELUNG DER ÜBERNAHME VON AUFWENDUNGEN IM

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-137/04
    25 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden können, von einer Untersuchung der Geeignetheit und der Verhältnismäßigkeit der von diesem Staat erlassenen beschränkenden Maßnahme begleitet sein müssen (Urteil vom 18. März 2004 in der Rechtssache C-8/02, Leichtle, Slg. 2004, I-2641, Randnr. 45).
  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-137/04
    Dafür muss eine solche Maßnahme geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (u. a. Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, und vom 26. November 2002 in der Rechtssache C-100/01, Oteiza Olazabal, Slg. 2002, I-10981, Randnr. 43).
  • EuGH, 07.03.2018 - C-651/16

    DW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Mutterschaftsgeld -

    Was erstens die Anwendbarkeit der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Unionsbürger, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch macht und in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV fällt (Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 14, und vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen fällt auch ein Unionsbürger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet und eine Stelle in einer internationalen Organisation angenommen hat, in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 15, vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Juli 2013, Gardella, C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 25).

    Was zweitens die Frage betrifft, ob die Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu einer Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer führt, ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Unionsbürgern die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 17, vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 44, und vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 39).

    Daher stellen Vorschriften, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats davon abhalten können oder daran hindern, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine Beschränkung dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden (Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 18, und vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine nationale Regelung, die für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigt, die im Gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Union zurückgelegt wurden, geeignet ist, die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats davon abzuhalten, diesen Staat zu verlassen, um eine Berufstätigkeit bei einem Organ der Union auszuüben, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, weil sie mit der Annahme einer Stelle bei einem solchen Organ die Möglichkeit verlören, nach der nationalen Krankenversicherungsregelung eine Familienleistung zu erhalten, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie diese Stelle nicht angenommen hätten (Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 19, und vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 16).

    Dafür muss eine solche Maßnahme geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 16. Februar 2006, Rockler, C-137/04, EU:C:2006:106, Rn. 22, und vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2011 - C-257/10

    Bergström - Freizügigkeit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und

    Das Kammarrätt verwies u. a. auf Art. 72 der Verordnung Nr. 1408/71 und die Urteile Rockler(4) und Öberg(5).

    Deshalb sei es nicht möglich, die Urteile Rockler und Öberg in der Weise heranzuziehen, wie es das Kammarrätt getan habe.

    4 - Urteil vom 16. Februar 2006, Rockler (C-137/04, Slg. 2006, I-1441).

  • OLG Nürnberg, 26.01.2021 - 3 U 894/19

    Urteil im Ringer-Streit bestätigt

    Dafür muss eine solche Maßnahme geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie darf nicht über das hinaus gehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 16.02.2006, C-137/04, Celex-Nr. 62004CJ0137, auch Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, und vom 26. November 2002 in der Rechtssache C-100/01, Oteiza Olazabal, Slg. 2002, I-10981, Randnr. 43).
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