Rechtsprechung
   EuGH, 09.11.2010 - C-137/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,5484
EuGH, 09.11.2010 - C-137/08 (https://dejure.org/2010,5484)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2010 - C-137/08 (https://dejure.org/2010,5484)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2010 - C-137/08 (https://dejure.org/2010,5484)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,5484) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Beurteilungskriterien - Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel durch das nationale Gericht von Amts wegen - Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs

  • Europäischer Gerichtshof

    VB Pénzügyi Lízing

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Beurteilungskriterien - Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel durch das nationale Gericht von Amts wegen - Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs

  • EU-Kommission PDF

    VB Pénzügyi Lízing

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Beurteilungskriterien - Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel durch das nationale Gericht von Amts wegen - Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs

  • EU-Kommission

    VB Pénzügyi Lízing

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Beurteilungskriterien - Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel durch das nationale Gericht von Amts wegen - Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs“

  • Wolters Kluwer

    Verbraucherschutz; Prüfungszuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung des Begriffs "missbräuchliche Vertragsklausel" in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG; Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel durch das nationale Gericht von Amts wegen; VB ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ausschließliche Gerichtsstandsklausel in Verbraucherverträgen - Vorabentscheidungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbraucherschutz; Prüfungszuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung des Begriffs "missbräuchliche Vertragsklausel" in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG; Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel durch das nationale Gericht von Amts wegen; VB ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    VB Pénzügyi Lízing

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Beurteilungskriterien - Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel durch das nationale Gericht von Amts wegen - Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Budapesti II. és III. Kerületi Bíróság (Republik Ungarn) eingereicht am 7. April 2008 - VB Pénzügyi Lízing Zrt. / Ferenc Schneider

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Budapesti II. és III. Kerületi Bíróság - Auslegung von Art. 23 Abs. 1 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs und der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2011, 27
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 26.10.2006 - C-168/05

    Mostaza Claro - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 09.11.2010 - C-137/08
    Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 25, vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Randnr. 25, und vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnr. 29).

    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (vgl. Urteile Mostaza Claro, Randnr. 36, und Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 30).

    Um den durch die Richtlinie gewollten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (vgl. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Randnr. 27, Mostaza Claro, Randnr. 26, und Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 31).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus EuGH, 09.11.2010 - C-137/08
    Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 25, vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Randnr. 25, und vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnr. 29).

    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (vgl. Urteile Mostaza Claro, Randnr. 36, und Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 30).

    Um den durch die Richtlinie gewollten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (vgl. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Randnr. 27, Mostaza Claro, Randnr. 26, und Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 31).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

    Auszug aus EuGH, 09.11.2010 - C-137/08
    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Februar 2009 ist das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, Slg. 2009, I-4713), ausgesetzt worden.

    Zudem wurde eine ähnliche Frage im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens aufgeworfen, zu dem das Urteil Pannon GSM ergangen ist.

    Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof in seiner Antwort auf die Frage ausgeführt, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, festzustellen, ob eine Vertragsklausel die Kriterien erfüllt, um als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie qualifiziert zu werden, und dass das nationale Gericht dabei zu beachten hat, dass eine Klausel, die in einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden aufgenommen worden ist, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die ausschließliche Zuständigkeit dem Gericht zuweist, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, als missbräuchlich angesehen werden kann (vgl. Urteil Pannon GSM, Randnr. 44).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem

    Auszug aus EuGH, 09.11.2010 - C-137/08
    Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist darauf hinzuweisen, dass das System, das mit Art. 267 AEUV geschaffen wurde, um die einheitliche Auslegung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten durch ein Verfahren einführt, das der Parteiherrschaft entzogen ist (vgl. Urteile vom 10. Juli 1997, Palmisani, C-261/95, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 31, vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, Slg. 2008, I-411, Randnr. 41, und vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, Slg. 2008, I-9641, Randnr. 90).

    Die Vorlage zur Vorabentscheidung beruht nämlich auf einem Dialog des einen mit dem anderen Gericht, dessen Aufnahme ausschließlich von der Beurteilung der Erheblichkeit und der Notwendigkeit der Vorlage durch das nationale Gericht abhängt (vgl. Urteile Kempter, Randnr. 42, und Cartesio, Randnr. 91).

  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

    Auszug aus EuGH, 09.11.2010 - C-137/08
    Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist darauf hinzuweisen, dass das System, das mit Art. 267 AEUV geschaffen wurde, um die einheitliche Auslegung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten durch ein Verfahren einführt, das der Parteiherrschaft entzogen ist (vgl. Urteile vom 10. Juli 1997, Palmisani, C-261/95, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 31, vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, Slg. 2008, I-411, Randnr. 41, und vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, Slg. 2008, I-9641, Randnr. 90).

    Die Vorlage zur Vorabentscheidung beruht nämlich auf einem Dialog des einen mit dem anderen Gericht, dessen Aufnahme ausschließlich von der Beurteilung der Erheblichkeit und der Notwendigkeit der Vorlage durch das nationale Gericht abhängt (vgl. Urteile Kempter, Randnr. 42, und Cartesio, Randnr. 91).

  • EuGH, 08.11.1990 - C-231/89

    Gmurzynska-Bscher / Oberfinanzdirektion Köln

    Auszug aus EuGH, 09.11.2010 - C-137/08
    Für die Beantwortung dieser Fragen ist zu beachten, dass das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 1990, Gmurzynska-Bscher, C-231/89, Slg. 1990, I-4003, Randnr. 18, und vom 12. März 1998, Djabali, C-314/96, Slg. 1998, I-1149, Randnr. 17).
  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

    Auszug aus EuGH, 09.11.2010 - C-137/08
    Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 25, vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Randnr. 25, und vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnr. 29).
  • EuGH, 12.03.1998 - C-314/96

    Djabali

    Auszug aus EuGH, 09.11.2010 - C-137/08
    Für die Beantwortung dieser Fragen ist zu beachten, dass das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 1990, Gmurzynska-Bscher, C-231/89, Slg. 1990, I-4003, Randnr. 18, und vom 12. März 1998, Djabali, C-314/96, Slg. 1998, I-1149, Randnr. 17).
  • EuGH, 03.06.2010 - C-484/08

    Eine nationale Regelung darf eine richterliche Kontrolle der Missbräuchlichkeit

    Auszug aus EuGH, 09.11.2010 - C-137/08
    Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass die Art. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 der Richtlinie in ihrer Gesamtheit die allgemeinen Kriterien festlegen, anhand deren die Missbräuchlichkeit der unter die Bestimmungen der Richtlinie fallenden Vertragsklauseln beurteilt werden kann (vgl. Urteil vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C-484/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.05.2006 - C-11/05

    Friesland Coberco Dairy Foods - Zollkodex der Gemeinschaften -

    Auszug aus EuGH, 09.11.2010 - C-137/08
    Zu der Frage, welche Bestimmungen des Unionsrechts Gegenstand eines auf der Grundlage von Art. 267 AEUV ergangenen Urteils des Gerichtshofs sein können, ist festzustellen, dass der Gerichtshof über die Auslegung der Verträge und der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union ohne jede Ausnahme entscheidet (vgl. Urteile vom 13. Dezember 1989, Grimaldi, C-322/88, Slg. 1989, 4407, Randnr. 8, und vom 11. Mai 2006, Friesland Coberco Dairy Foods, C-11/05, Slg. 2006, I-4285, Randnrn.
  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

  • EuGH, 13.12.1989 - 322/88

    Grimaldi / Fonds des maladies professionnelles

  • BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 278/16

    Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen (§

    cc) Darüber hinaus lässt die Revision bei den von ihr mit dem Ziel einer Verlagerung des Nacherfüllungsortes zur Klägerin hin erhobenen Rügen außer Betracht, dass es sich bei dem in Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verwendeten Begriff der erheblichen Unannehmlichkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, dessen richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls dem nationalen (Tat-)Richter nach Maßgabe seiner vom nationalen Gesetzgeber im Zuge der Richtlinienumsetzung erfahrenen Konkretisierung obliegt (vgl. EuGH, Urteile vom 21. März 2013 - C-92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 47 f. - RWE Vertrieb; vom 26. April 2012 - C-472/10, RIW 2012, 483 Rn. 22 - Invitel; vom 9. November 2010 - C-137/08, RIW 2010, 876 Rn. 43 f. - VB Pénzügyi Lízing).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Die Zuständigkeit des Gerichtshofs bezieht sich nämlich auf die Auslegung der Bestimmungen besagter Richtlinien und auf die Kriterien, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel im Hinblick auf diese Bestimmungen anwenden darf oder muss, wobei es dem nationalen Gericht zukommt, unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, Slg. 2010, I-10847, Randnr. 44, und Invitel, Randnr. 22).

    Es ist nämlich Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (Urteile VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 44, und Invitel, Randnr. 22).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteile Mostaza Claro, Randnr. 36, Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 30, vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, Slg. 2010, I-10847, Randnr. 47, und vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic, C-453/10, Randnr. 28).

    Um den durch die Richtlinie 93/13 angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof bereits mehrfach wiederholt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (vgl. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Randnr. 27, Mostaza Claro, Randnr. 26, Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 31, und VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 48).

    Im Licht dieser Grundsätze hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Mostaza Claro, Randnr. 38, vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Randnr. 31, Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 32, und VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 49).

    Hierzu hat der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts, bei dem ein nach dem Widerspruch eines Verbrauchers gegen einen Mahnbescheid eingeleitetes Streitverfahren anhängig war, entschieden, dass dieses Gericht verpflichtet ist, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um festzustellen, ob eine Klausel über einen ausschließlichen Gerichtsstand in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, und, wenn ja, von Amts wegen zu beurteilen, ob eine solche Klausel möglicherweise missbräuchlich ist (Urteil VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 56).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    So hat der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts, bei dem ein nach dem Widerspruch eines Verbrauchers gegen einen Mahnbescheid eingeleitetes Streitverfahren anhängig war, entschieden, dass dieses Gericht verpflichtet ist, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um festzustellen, ob eine Klausel über einen ausschließlichen Gerichtsstand in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, und, wenn ja, von Amts wegen zu beurteilen, ob eine solche Klausel möglicherweise missbräuchlich ist (Urteil vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, Slg. 2010, I-10847, Randnr. 56).

    Jedoch unterscheidet sich das vorliegend in Rede stehende Ausgangsverfahren von denjenigen, zu denen die vorgenannten Urteile VB Pénzügyi Lízing und Banco Español de Crédito ergangen sind, dadurch, dass es die Bestimmung der Pflichten betrifft, die das Gericht des mit einem Hypothekenvollstreckungsverfahren zusammenhängenden Erkenntnisverfahrens treffen, damit gegebenenfalls die praktische Wirksamkeit der Entscheidung im Erkenntnisverfahren sichergestellt wird, mit der die Vertragsklausel für missbräuchlich erklärt wird, die die Grundlage für den vollstreckbaren Titel und mithin für die Einleitung des genannten Vollstreckungsverfahrens bildet.

    Zudem ist die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen (Urteile Pannon GSM, Randnr. 39, und VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-511/17

    Lintner

    Diese Rechtssache gibt dem Gerichtshof daher die wertvolle Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Richtlinie 93/13 weiterzuentwickeln und zu verfeinern sowie insbesondere den Umfang der sich aus dem bahnbrechenden Urteil vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:659), ergebenden Pflicht des nationalen Gerichts klarzustellen, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen.

    Der Gerichtshof hat diese Entscheidung im Urteil VB Pénzügyi Lízing in nachfolgenden Rechtssachen bestätigt, gelegentlich in Verbindung mit einer Klausel über den ausschließlichen Gerichtsstand(43) oder in allgemeiner gehaltenen Formulierungen dahin, dass das nationale Gericht von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchführen müsse, um festzustellen, ob eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle, und, wenn ja, von Amts wegen zu beurteilen, ob eine solche Klausel möglicherweise missbräuchlich ist(44).

    12 UniCredit Bank Hungary verweist insbesondere auf die Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:659), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88), und vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340).

    17 Die Kommission verweist auf die Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:659), und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88).

    18 Vgl. z. B. Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:659, insbesondere Rn. 49, 52 und 56), vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340, insbesondere Rn. 15 bis 17, 21 und 23), und vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 30).

    41 Vgl. Urteil vom 9. November 2010 (C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 24, 25 und 45).

    42 Vgl. Urteil vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 49 bis 56).

    Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:401, Nr. 109 bis 115).

  • EuGH, 18.11.2020 - C-519/19

    DelayFix - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass eine Gerichtsstandsklausel, die in einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden aufgenommen wurde, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die eine ausschließliche Zuständigkeit dem Gericht zuweist, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 anzusehen ist, da sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des betreffenden Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 24, vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 40, sowie vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 53).

    Eine solche Klausel gehört nämlich zu der im Anhang der Richtlinie unter Nr. 1 Buchst. q genannten Gruppe von Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass die Möglichkeit genommen oder erschwert wird, Rechtsbehelfe bei Gericht einzulegen (Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346, Rn. 22, vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, EU:C:2009:350, Rn. 41, und vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 54).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (vgl. Urteile Mostaza Claro, Randnr. 36, Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 30, und vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, Slg. 2010, I-10847, Randnr. 47).

    37 bis 43, und VB Pénzügyi Lízing, Randnrn.

  • EuGH, 11.03.2020 - C-511/17

    Ein Gericht, vor dem ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit bestimmter

    Um den von der Richtlinie angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 48, und vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen, C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchführen muss, um festzustellen, ob eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, der Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 56, und vom 7. November 2019, Profi Credit Polska, C-419/18 und C-483/18, EU:C:2019:930, Rn. 66).

  • EuGH, 17.05.2018 - C-147/16

    Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann

    Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem nach ständiger Rechtsprechung auf der Vorstellung beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Dezember 2017, Banco Santander, C-598/15, EU:C:2017:945, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um den durch die Richtlinie angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba, C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Pflicht bedeutet aber auch, dass das nationale Gericht prüfen muss, ob der Vertrag, der die Klausel enthält, die Gegenstand der Klage ist, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, EU:C:2010:659, Rn. 49, und entsprechend Urteil vom 4. Juni 2015, Faber, C-497/13, EU:C:2015:357, Rn. 46).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-472/10

    Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine aufgrund einer Klage im öffentlichen

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs auf die Auslegung des Begriffs "missbräuchliche Vertragsklausel" in Art. 3 Abs. 1 und im Anhang der Richtlinie sowie auf die Kriterien erstreckt, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie anwenden darf oder muss, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (Urteil vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, Slg. 2010, I-10847, Randnr. 44).

    37 und 38, VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 42, und Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos?¥, C-76/10, Slg. 2010, I-11557, Randnrn.

  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

  • OLG Bamberg, 31.10.2018 - 8 U 73/18

    Darlegungs- und Beweislast für die Verbrauchereigenschaft nach Art. 17 EuGVVO

  • EuGH, 21.02.2013 - C-472/11

    Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2014 - C-497/13

    Faber - Richtlinie 1999/44/EG - Eigenschaft des Käufers - Gerichtlicher Schutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-92/11

    RWE Vertrieb - Preiserhöhungsklauseln in Gasversorgungsverträgen - Begriff der

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (die

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-147/16

    Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen - Richtlinie

  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2019 - C-260/18

    Dziubak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • EuGH, 07.11.2019 - C-419/18

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • EGMR, 11.04.2019 - 50053/16

    Keine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) durch

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2012 - C-415/11

    Aziz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen

  • EuGH, 17.05.2022 - C-693/19

    SPV Project 1503

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-26/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt N. Wahl sind Vertragsklauseln, die für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-125/18

    Gómez del Moral Guasch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-327/10

    Hypotecní banka - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Bestellung eines Prozesspflegers

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz

  • EGMR, 13.02.2020 - 25137/16

    SANOFI PASTEUR c. FRANCE

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-119/15

    Biuro podrózy Partner

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-600/19

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-453/18

    Bondora

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-503/15

    Margarit Panicello - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anrufung des Gerichtshofs -

  • EuGH, 03.04.2014 - C-342/13

    Sebestyén - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Vertrag mit einer Bank

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-627/15

    Gavrilescu - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Vorliegen eines beim vorlegenden

  • EGMR, 24.04.2018 - 55385/14

    BAYDAR v. THE NETHERLANDS

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2015 - C-49/14

    Finanmadrid E.F.C. - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • AG Geldern, 20.04.2011 - 4 C 33/11

    Eine in einen Vertrag durch das "click-wrapping-Prinzip"einbezogene AGB

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-176/17

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-197/10

    Unió de Pagesos de Catalunya - Gemeinsame Agrarpolitik - Einheitliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-725/19

    Impuls Leasing România - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-449/13

    CA Consumer Finance

  • EGMR, 13.07.2021 - 43639/17

    BIO FARMLAND BETRIEBS S.R.L. c. ROUMANIE

  • EGMR, 06.12.2022 - 27122/14

    SPASOV c. ROUMANIE

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 04.08.2008 - C-137/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,38110
EuGH, 04.08.2008 - C-137/08 (https://dejure.org/2008,38110)
EuGH, Entscheidung vom 04.08.2008 - C-137/08 (https://dejure.org/2008,38110)
EuGH, Entscheidung vom 04. August 2008 - C-137/08 (https://dejure.org/2008,38110)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,38110) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 14.10.2008 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing

    Auszug aus EuGH, 04.08.2008 - C-137/08
    Les affaires C-137/08 et C-243/08 sont jointes aux fins de la procédure orale et de l'arrêt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 14.10.2008 - C-137/08, C-243/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,38776
EuGH, 14.10.2008 - C-137/08, C-243/08 (https://dejure.org/2008,38776)
EuGH, Entscheidung vom 14.10.2008 - C-137/08, C-243/08 (https://dejure.org/2008,38776)
EuGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2008 - C-137/08, C-243/08 (https://dejure.org/2008,38776)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,38776) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • EuGH, 04.08.2008 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing

    Les affaires C-137/08 et C-243/08 sont jointes aux fins de la procédure orale et de l'arrêt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2010 - C-137/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4354
Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2010 - C-137/08 (https://dejure.org/2010,4354)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.07.2010 - C-137/08 (https://dejure.org/2010,4354)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Juli 2010 - C-137/08 (https://dejure.org/2010,4354)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,4354) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    VB Pénzügyi Lízing

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Auslegungskompetenz des Gerichtshofs - Befugnis und Verpflichtung eines nationalen Gerichts, die Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel von Amts wegen zu prüfen - Beurteilungskriterien - ...

  • EU-Kommission PDF

    VB Pénzügyi Lízing

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Auslegungskompetenz des Gerichtshofs - Befugnis und Verpflichtung eines nationalen Gerichts, die Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel von Amts wegen zu prüfen - Beurteilungskriterien - ...

  • EU-Kommission

    VB Pénzügyi Lízing

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Auslegungskompetenz des Gerichtshofs - Befugnis und Verpflichtung eines nationalen Gerichts, die Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel von Amts wegen zu prüfen - Beurteilungskriterien - ...

  • rechtsportal.de

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Auslegungskompetenz des Gerichtshofs - Befugnis und Verpflichtung eines nationalen Gerichts, die Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel von Amts wegen zu prüfen - Beurteilungskriterien - ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (46)

  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2010 - C-137/08
    Diese Frage ist im Licht der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, vor allem des Urteils vom 4. Juni 2009 in der Rechtssache C-243/08, Pannon(4), zu beantworten.

    Mit Beschluss vom 2. Juli 2009, eingegangen am 3. Juli 2009, hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es im Hinblick auf das Urteil Pannon GSM eine Beantwortung seiner ursprünglich gestellten Fragen 1 und 2, die es mit seinem Beschluss vom 27. März 2008 gestellt hatte, nicht für erforderlich erachte und nicht an diesen Fragen festhalte.

    Die irische Regierung vertritt die Auffassung, wenn der Gerichtshof im Urteil Pannon den nationalen Gerichten eine strikte Verpflichtung zur amtswegigen Überprüfung des missbräuchlichen Charakters einer Vertragsklausel hätte auferlegen wollen, hätte er diese Verpflichtung in unmissverständlichen Worten zum Ausdruck gebracht.

    Die irische Regierung ist daher der Ansicht, dass der Gerichtshof im Urteil Pannon ein Gleichgewicht hergestellt habe zwischen einerseits den Verbraucherschutzinteressen und andererseits der Achtung der wesentlichen Grundsätze, auf denen die nationalen Rechtsordnungen beruhten.

    Die irische Regierung weist allerdings in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Urteil Pannon die "passive Rolle" der nationalen zivilgerichtlichen Instanzen in Verfahren zwischen Privatpersonen achte.

    Dies geht ebenso aus dem Urteil Pannon(45) hervor, in dem der Gerichtshof ausdrücklich erklärt hat, dass er in jener Rechtssache in Ausübung der ihm in Art. 234 EG übertragenen Zuständigkeit die vom Gemeinschaftsgesetzgeber zur Definition des Begriffs der missbräuchlichen Klausel verwendeten "allgemeinen Kriterien" - womit ebenjener Klauseltyp in Nr. 1 Buchst. q des Anhangs gemeint ist - ausgelegt hat.

    Eine Bestätigung der oben beschriebenen Grundsätze findet sich im Urteil Mostaza Claro(57) sowie im jüngst verkündeten Urteil Pannon(58), wobei Letzteres insofern eine weitere Klarstellung enthält, als danach die nationalen Gerichte die Beurteilung des missbräuchlichen Charakters einer Vertragsklausel im Licht der im Urteil enthaltenen abstrakten Ausführungen des Gerichtshofs vorzunehmen haben(59).

    Die relevanten Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Pannon im Lichte der bisherigen Rechtsprechung zur amtswegigen Prüfungspflicht des nationalen Richters.

    Bevor ich zu der eigentlichen Vorlagefrage Stellung nehme, empfiehlt sich, um den Gegenstand der Fragestellung zu verdeutlichen, die für die vorliegende Rechtssache relevanten Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Pannon vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung kurz zu rekapitulieren.

    Das Urteil Pannon hat insofern zu einer wichtigen Klarstellung beigetragen, als der Gerichtshof darin nunmehr festgestellt hat, dass sich die Aufgabe des nationalen Gerichts "nicht auf die bloße Befugnis beschränkt, über die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu entscheiden", sondern auch eine dahin gehende Verpflichtung besteht(65).

    Im Urteil Pannon hat der Gerichtshof hinzugefügt, dass es mit der Pflicht zur amtswegigen Prüfung nur vereinbar ist, wenn die Unwirksamkeit nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ipso iure eintritt und der Verbraucher sie nicht geltend machen muss(68).

    Eine weitere Neuerung, die das Urteil Pannon gebracht hat, besteht in der Klarstellung, dass das nationale Gericht die Möglichkeit hat, die fragliche Klausel anzuwenden, wenn es dem Verbraucher einen entsprechenden Hinweis erteilt und der Verbraucher die Missbräuchlichkeit nicht geltend machen möchte(69).

    Fraglich ist, ob sich im Urteil Pannon ein entsprechender gemeinschaftlicher Eingriff in die prozessuale Regelungsautonomie der Mitgliedstaaten feststellen lässt und, falls dies zu verneinen sein sollte, ob ein solcher Eingriff geboten wäre.

    4 - Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon (C-243/08, Slg. 2009, I-0000).

    45 - Vgl. Urteil Pannon (oben in Fn. 4 angeführt, Randnr. 42).

    Vgl. in diesem Sinne Heinig, J., "Die AGB-Kontrolle von Gerichtsstandsklauseln - zum Urteil Pannon des EuGH", Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht , 24/2009, S. 886 f., der auf die fortschreitende Entwicklung im europäischen Privatrecht sowie auf die Formulierung gemeinsamer europäischer Regeln des Vertragsrechts im DCFR bzw. in einem künftigen Gemeinsamen Referenzrahmen hinweist, das dem Gerichtshof in Zukunft Maßstäbe dafür liefern kann, die Klauselkontrolle verstärkt auf europäischer Ebene durchzuführen.

    58 - Urteil Pannon (oben in Fn. 4 angeführt, Randnr. 42).

    62 - Urteil Pannon (oben in Fn. 4 angeführt).

    65 - Urteil Pannon (oben in Fn. 4 angeführt).

    68 - Urteil Pannon (oben in Fn. 4 angeführt, Randnr. 24).

    76 - So auch Mayer, C., "Missbräuchliche Gerichtsstandsvereinbarungen in Verbraucherverträgen: Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 4.6.2009, C-243/08 - Pannon GSM Zrt../Erzsébet Sustikné Györfi", Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht , 2009, S. 221. Davon scheint offenbar auch Poissonnier, G., "La CJCE franchit une nouvelle étape vers une réelle protection du consommateur", Recueil Dalloz , 34/2009, S. 2314, auszugehen, wenn er schreibt, dass der Gerichtshof im Urteil Pannon die Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung des missbräuchlichen Charakters einer Vertragsklausel an die Voraussetzung gekoppelt hat, dass der Richter über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.

  • EuGH, 01.04.2004 - C-237/02

    Freiburger Kommunalbauten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2010 - C-137/08
    b) Die Rechtsprechung seit dem Urteil Freiburger Kommunalbauten.

    Im Zusammenhang mit der Kontrolle von missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen nach der Richtlinie 93/13 können sie aber erst ab dem Urteil Freiburger Kommunalbauten(49) als etabliert angesehen werden(50).

    36 - Vgl. Urteile vom 7. Mai 2002, Kommission/Schweden (C-478/99, Slg. 2002, I-4147, Randnr. 17), und vom 1. April 2004, Freiburger Kommunalbauten (C-237/02, Slg. 2004, I-3403, Randnr. 20).

    Ähnlich auch Whittaker, S., "Clauses abusives et garanties des consommateurs: la proposition de directive relative aux droits des consommateurs et la portée de l'"harmonisation complète"", Recueil Dalloz , 17/2009, S. 1153, unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, allen voran die Urteile Freiburger Kommunalbauten und Pannon.

    49 - Urteil Freiburger Kommunalbauten (oben in Fn. 36 angeführt).

    50 - Röthel, A., a. a. O. (Fn. 42), S. 424, vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof mit dem Urteil Freiburger Kommunalbauten einen deutlichen Kurswechsel vollzogen hat und nunmehr von einer pragmatischen Aufgabenverteilung zwischen ihm und den nationalen Gerichten im Rahmen der Bekämpfung von missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen ausgeht.

    Pfeiffer, T., "Prüfung missbräuchlicher Klauseln von Amts wegen (Gerichtsstand) - Günstigkeitsprinzip nach Wahl des Verbrauchers", Neue Juristische Wochenschrift , 32/2009, S. 2369, ist der Ansicht, dass der Gerichtshof mit dem Urteil Freiburger Kommunalbauten seine schwankende Rechtsprechung zur Aufgabenteilung mit den nationalen Gerichten bei der Klauselkontrolle hat stabilisieren wollen.

    Aubry, H./Poillot, E./Sauphanor-Brouillard, N., a. a. O. (Fn. 46), S. 798, sehen im Urteil Freiburger Kommunalbauten eine Bestätigung der oben genannten Aufgabenteilung im Hinblick auf die Auslegung und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts.

    51 - Urteil Freiburger Kommunalbauten (oben in Fn. 36 angeführt).

    Skeptisch hingegen Freitag, R., "Anmerkung zum Urteil Freiburger Kommunalbauten", Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht , 2004, S. 398, der es ebenfalls für grundsätzlich denkbar hält, dass der Gerichtshof von Fall zu Fall aus dem zivilrechtlichen acquis communautaire und einem Vergleich der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen einen autonom-gemeinschaftsrechtlichen "common European legal denominator" entwickeln kann.

  • EuGH, 26.10.2006 - C-168/05

    Mostaza Claro - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2010 - C-137/08
    Eine Bestätigung der oben beschriebenen Grundsätze findet sich im Urteil Mostaza Claro(57) sowie im jüngst verkündeten Urteil Pannon(58), wobei Letzteres insofern eine weitere Klarstellung enthält, als danach die nationalen Gerichte die Beurteilung des missbräuchlichen Charakters einer Vertragsklausel im Licht der im Urteil enthaltenen abstrakten Ausführungen des Gerichtshofs vorzunehmen haben(59).

    Von einer Prüfungspflicht war der Gerichtshof bereits im Urteil Cofidis(66) und noch deutlicher im Urteil Mostaza Claro(67) ausgegangen.

    16 und 27), vom 1. Dezember 1998, Levez (C-326/96, Slg. 1998, I-7835, Randnr. 18), vom 16. Mai 2000, Preston u. a. (C-78/98, Slg. 2000, I-3201, Randnr. 31), vom 6. Dezember 2001, Clean Car Autoservice (C-472/99, Slg. 2001 I-9687, Randnr. 28), vom 9. Dezember 2003, Kommission/Italien (C-129/00, Slg. 2003, I-14637, Randnr. 25), vom 19. September 2006, i-21 Germany und Arcor (C-392/04 und C-422/04, Slg. 2006, I-8559, Randnr. 57), vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Randnr. 24), vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a. (C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 28), und vom 6. Oktober 2009, Asturcom (C-40/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 38).

    57 - Urteil Mostaza Claro (oben in Fn. 16 angeführt, Randnrn. 22 und 23).

    67 - Urteil Mostaza Claro (oben in Fn. 16 angeführt).

    Die Autoren sind der Ansicht, dass nach der Entscheidung sich also der Grundsatz "pacta sunt servanda" gegenüber der "Unverbindlichkeit" missbräuchlicher Vertragsklauseln durchgesetzt zu haben scheint, obwohl die Vorschriften der Richtlinie laut dem Urteil Mostaza Claro zur öffentlichen Ordnung gehören.

    72 - Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Befugnis der Gerichte, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel zu prüfen, ein geeignetes Mittel ist, um das in Art. 6 der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen, zu verhindern, dass der einzelne Verbraucher an eine missbräuchliche Klausel gebunden ist, und um die Verwirklichung des Ziels des Art. 7 der Richtlinie zu fördern, da eine solche Prüfung abschreckend wirken kann und damit dazu beiträgt, dass der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch Gewerbetreibende in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird (vgl. Urteile Océano Grupo, oben in Fn. 43 angeführt, Randnr. 28, Cofidis, oben in Fn. 64 angeführt, Randnr. 32, und Mostaza Claro, oben in Fn. 16 angeführt, Randnr. 27).

  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2010 - C-137/08
    Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch das Urteil Océano Grupo(43) bestätigt, in dem der Gerichtshof bei der Auslegung von Art. 3 der Richtlinie den in Nr. 1 Buchst. q des Anhangs aufgeführten Klauseltyp herangezogen hat(44).

    Es ist ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Urteil Océano Grupo(64), dass "der Schutz, den die Richtlinie den Verbrauchern gewährt, [es erfordert], dass das nationale Gericht von Amts wegen prüfen kann , ob eine Klausel des ihm vorgelegten Vertrages missbräuchlich ist", und zwar auch dann, "wenn es die Zulässigkeit einer bei den nationalen Gerichten eingereichten Klage prüft".

    43 - Urteil vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98, Slg. 2000, I-4941, im Folgenden: Urteil Océano Grupo).

    44 - Vgl. Urteil Océano Grupo (oben in Fn. 43 angeführt, Randnr. 22).

    64 - Urteile Océano Grupo (oben in Fn. 43 angeführt, Randnrn. 28 und 29) sowie Urteile vom 21. November 2002, Cofidis (C-473/00, Slg. 2002, I-10875, Randnrn.

    72 - Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Befugnis der Gerichte, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel zu prüfen, ein geeignetes Mittel ist, um das in Art. 6 der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen, zu verhindern, dass der einzelne Verbraucher an eine missbräuchliche Klausel gebunden ist, und um die Verwirklichung des Ziels des Art. 7 der Richtlinie zu fördern, da eine solche Prüfung abschreckend wirken kann und damit dazu beiträgt, dass der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch Gewerbetreibende in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird (vgl. Urteile Océano Grupo, oben in Fn. 43 angeführt, Randnr. 28, Cofidis, oben in Fn. 64 angeführt, Randnr. 32, und Mostaza Claro, oben in Fn. 16 angeführt, Randnr. 27).

    80 - Vgl. Urteil Océano Grupo (oben in Fn. 43 angeführt, Randnrn. 21 bis 24).

  • EuGH, 21.11.2002 - C-473/00

    Cofidis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2010 - C-137/08
    Von einer Prüfungspflicht war der Gerichtshof bereits im Urteil Cofidis(66) und noch deutlicher im Urteil Mostaza Claro(67) ausgegangen.

    64 - Urteile Océano Grupo (oben in Fn. 43 angeführt, Randnrn. 28 und 29) sowie Urteile vom 21. November 2002, Cofidis (C-473/00, Slg. 2002, I-10875, Randnrn.

    66 - Urteil Cofidis (oben in Fn. 64 angeführt).

    72 - Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Befugnis der Gerichte, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel zu prüfen, ein geeignetes Mittel ist, um das in Art. 6 der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen, zu verhindern, dass der einzelne Verbraucher an eine missbräuchliche Klausel gebunden ist, und um die Verwirklichung des Ziels des Art. 7 der Richtlinie zu fördern, da eine solche Prüfung abschreckend wirken kann und damit dazu beiträgt, dass der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch Gewerbetreibende in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird (vgl. Urteile Océano Grupo, oben in Fn. 43 angeführt, Randnr. 28, Cofidis, oben in Fn. 64 angeführt, Randnr. 32, und Mostaza Claro, oben in Fn. 16 angeführt, Randnr. 27).

  • EuGH, 09.12.2003 - C-129/00

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2010 - C-137/08
    16 und 27), vom 1. Dezember 1998, Levez (C-326/96, Slg. 1998, I-7835, Randnr. 18), vom 16. Mai 2000, Preston u. a. (C-78/98, Slg. 2000, I-3201, Randnr. 31), vom 6. Dezember 2001, Clean Car Autoservice (C-472/99, Slg. 2001 I-9687, Randnr. 28), vom 9. Dezember 2003, Kommission/Italien (C-129/00, Slg. 2003, I-14637, Randnr. 25), vom 19. September 2006, i-21 Germany und Arcor (C-392/04 und C-422/04, Slg. 2006, I-8559, Randnr. 57), vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Randnr. 24), vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a. (C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 28), und vom 6. Oktober 2009, Asturcom (C-40/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 38).

    22 - Vgl. Urteil Kommission/Italien (oben in Fn. 16 angeführt, Randnrn. 33 f.), allerdings ohne Hinweis auf Art. 10 EG.

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2010 - C-137/08
    10 - Vgl. Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional (C-42/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 40).

    15 - Vgl. Urteil Liga Portuguesa de Futebol Profissional (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 40).

  • EuGH, 14.12.1995 - C-430/93

    Van Schijndel / Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2010 - C-137/08
    Der Gerichtshof hat die Grenzen, die dieses spezifische Merkmal des nationalen Zivilverfahrens einer amtswegigen Prüfung seitens des nationalen Richters setzt, im Urteil van Schijndel und van Veen(78) unmissverständlich anerkannt, indem er dort festgestellt hat, dass "das Gemeinschaftsrecht es den nationalen Gerichten nicht gebietet, von Amts wegen die Frage eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften aufzugreifen, wenn sie durch die Prüfung dieser Frage die ihnen grundsätzlich gebotene Passivität aufgeben müssten, indem sie die Grenzen des Rechtsstreits zwischen den Parteien überschreiten und sich auf andere Tatsachen und Umstände stützen, als sie die Prozesspartei, die ein Interesse an der Anwendung hat, ihrem Begehren zugrunde gelegt hat".

    16 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen (C-430/93 und C-431/93, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 17), vom 15. September 1998, Ansaldo Energia u. a. (C-279/96 bis C-281/96, Slg. 1998, I-5025, Randnrn.

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2010 - C-137/08
    21 - Vgl. Urteil vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, Slg. 2003, I-10239).

    23 - Vgl. Urteil Köbler (oben in Fn. 21 angeführt).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2010 - C-137/08
    Diese Formulierung ist vom Gerichtshof zuletzt im Urteil Asturcom(74) wieder aufgegriffen worden.

    16 und 27), vom 1. Dezember 1998, Levez (C-326/96, Slg. 1998, I-7835, Randnr. 18), vom 16. Mai 2000, Preston u. a. (C-78/98, Slg. 2000, I-3201, Randnr. 31), vom 6. Dezember 2001, Clean Car Autoservice (C-472/99, Slg. 2001 I-9687, Randnr. 28), vom 9. Dezember 2003, Kommission/Italien (C-129/00, Slg. 2003, I-14637, Randnr. 25), vom 19. September 2006, i-21 Germany und Arcor (C-392/04 und C-422/04, Slg. 2006, I-8559, Randnr. 57), vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro (C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Randnr. 24), vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a. (C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 28), und vom 6. Oktober 2009, Asturcom (C-40/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 38).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-484/08

    Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 06.12.2001 - C-472/99

    Clean Car Autoservice

  • EuGH, 19.09.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel 11

  • EuGH, 06.02.2003 - C-245/00

    SENA

  • EuGH, 09.09.1999 - C-64/98

    Petrides / Kommission

  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der

  • EuGH, 12.10.2004 - C-55/02

    Kommission / Portugal

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2002 - C-20/01

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 19.09.2000 - C-287/98

    Linster

  • EuGH, 24.06.1969 - 29/68

    Milch-, Fett- und Eierkontor / Hauptzollamt Saarbrücken

  • EuGH, 14.01.1982 - 65/81

    Reina / Landeskreditbank Baden-Württemberg

  • EuGH, 16.06.1970 - 31/68

    Chanel / Cepeha

  • EuGH, 15.06.2000 - C-13/99

    TEAM / Kommission

  • EuGH, 24.10.2001 - C-186/01

    Dory

  • EuGH, 07.05.2002 - C-478/99

    Kommission / Schweden

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

  • EuG, 29.06.1995 - T-36/91

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 03.09.2009 - C-2/08

    Fallimento Olimpiclub - Mehrwertsteuer - Vorrang des Gemeinschaftsrechts -

  • EuGH, 15.09.1998 - C-279/96

    Ansaldo Energia

  • EuGH, 16.01.1974 - 166/73

    Rheinmühlen Düsseldorf / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

  • EuGH, 16.05.2000 - C-78/98

    Preston u.a.

  • EuGH, 12.07.1979 - 244/78

    Union laitière normande / French Dairy Farmers

  • EuGH, 20.10.1993 - C-10/92

    Balocchi / Ministero delle finanze dello Stato

  • EuGH, 12.02.1998 - C-366/96

    Cordelle / Office national des pensions

  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

  • EuGH, 30.01.1974 - 127/73

    BRT / SABAM

  • EuGH, 09.11.2000 - C-357/98

    Yiadom

  • EuGH, 01.12.1998 - C-326/96

    Levez

  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2010 - C-467/08

    Nach Ansicht von Generalanwältin Verica Trstenjak darf eine Abgabe für

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2010 - C-316/09

    MSD Sharp & Dohme - Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG -

    Vgl. ferner zur Rolle der Verfahrensbeteiligten im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens meine Schlussanträge vom 6. Juli 2010 in der Rechtssache Pénzügyi Lízing (C-137/08, Urteil vom 9. November 2010, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 80).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-511/17

    Lintner

    Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:401, Nr. 109 bis 115).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-338/13

    Generalanwalt Paolo Mengozzi ist der Ansicht, dass das unionsrechtliche

    Speziell zur Rolle der Parteien im Vorabentscheidungsverfahren vgl. Nr. 80 der Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:401).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-484/09

    Carvalho Ferreira Santos - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG -

    13 - Vgl. zum arbeitsteiligen Verhältnis zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung des Unionsrechts meine Schlussanträge vom 6. Juli 2010 in der Rechtssache Pénzügyi Lízing (C-137/08, Urteil vom 9. November 2010, Slg. 2010, I-0000).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht