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   EuGH, 15.10.2009 - C-138/08   

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EuGH, 15.10.2009 - C-138/08 (https://dejure.org/2009,2818)
EuGH, Entscheidung vom 15.10.2009 - C-138/08 (https://dejure.org/2009,2818)
EuGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2009 - C-138/08 (https://dejure.org/2009,2818)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/18/EG und vor Ablauf der Frist für ihre Umsetzung eingeleitete Verfahren - Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Vergabebekanntmachung - Verpflichtung, eine ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hochtief und Linde-Kca-Dresden

    Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/18/EG und vor Ablauf der Frist für ihre Umsetzung eingeleitete Verfahren - Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung - Verpflichtung, eine Mindestanzahl ...

  • EU-Kommission PDF

    Hochtief und Linde-Kca-Dresden

    Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/18/EG und vor Ablauf der Frist für ihre Umsetzung eingeleitete Verfahren - Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung - Verpflichtung, eine Mindestanzahl ...

  • EU-Kommission

    Hochtief und Linde-Kca-Dresden

    Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/18/EG und vor Ablauf der Frist für ihre Umsetzung eingeleitete Verfahren - Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung - Verpflichtung, eine Mindestanzahl ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF
  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Echter Wettbewerb im Verhandlungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Hochtief und Linde-Kca-Dresden

    Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/18/EG und vor Ablauf der Frist für ihre Umsetzung eingeleitete Verfahren - Verhandlungsverfahren mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung - Verpflichtung, eine Mindestanzahl ...

  • treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)

    Nur ein Bieter

Besprechungen u.ä. (2)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Verpflichtung, eine Mindestzahl geeigneter Bewerber zuzulassen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auch im Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb muss wirklicher Wettbewerb bestehen! (IBR 2009, 727)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Fövárosi Ítélötábla (Ungarn), eingereicht am 7. April 2008 - Hochtief AG, Linde-Kca-Dresden GmbH / Közbeszerzések Tanácsa Közbeszerzési Döntöbizottság

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Fövárosi Ítélötábla - Auslegung von Art. 22 Art. 2 und 3 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) und Art. 44 Abs. 3 der Richtlinie ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1585 (Ls.)
  • EuZW 2010, 62
  • NZBau 2010, 59
  • BauR 2010, 669
  • VergabeR 2010, 196
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 07.10.2004 - C-247/02

    Sintesi - Richtlinie 93/37/EWG - Öffentliche Bauaufträge - Erteilung des

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-138/08
    Es ist jedoch zu beachten, dass die Richtlinie 93/37, wie aus ihrem zehnten Erwägungsgrund hervorgeht, auf die Entstehung eines echten Wettbewerbs auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens abzielt (vgl. Urteile vom 16. September 1999, Fracasso und Leitschutz, C-27/98, Slg. 1999, I-5697, Randnr. 26, vom 27. November 2001, Lombardini und Mantovani, C-285/99 und C-286/99, Slg. 2001, I-9233, Randnr. 34, vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C-470/99, Slg. 2002, I-11617, Randnr. 89, und vom 7. Oktober 2004, Sintesi, C-247/02, Slg. 2004, I-9215, Randnr. 35).

    Damit das Ziel der Entstehung eines echten Wettbewerbs erreicht wird, sucht die Richtlinie 93/37 die Vergabe der Aufträge so auszugestalten, dass der öffentliche Auftraggeber in der Lage ist, verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen und aufgrund objektiver Kriterien das günstigste Angebot auszuwählen (Urteile Fracasso und Leitschutz, Randnr. 31, und Sintesi, Randnr. 37).

    Dementsprechend bestimmt Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 93/37 zwar, dass dann, wenn die öffentlichen Auftraggeber einen Auftrag im nicht offenen Verfahren vergeben, die Zahl der Bewerber, die zum Bieten zugelassen werden, auf jeden Fall ausreichen muss, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, er erwähnt ausdrücklich jedoch nur eines der allgemeinen Ziele dieser Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil Sintesi, Randnr. 36).

  • EuGH, 16.09.1999 - C-27/98

    Fracasso und Leitschutz

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-138/08
    Es ist jedoch zu beachten, dass die Richtlinie 93/37, wie aus ihrem zehnten Erwägungsgrund hervorgeht, auf die Entstehung eines echten Wettbewerbs auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens abzielt (vgl. Urteile vom 16. September 1999, Fracasso und Leitschutz, C-27/98, Slg. 1999, I-5697, Randnr. 26, vom 27. November 2001, Lombardini und Mantovani, C-285/99 und C-286/99, Slg. 2001, I-9233, Randnr. 34, vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C-470/99, Slg. 2002, I-11617, Randnr. 89, und vom 7. Oktober 2004, Sintesi, C-247/02, Slg. 2004, I-9215, Randnr. 35).

    Damit das Ziel der Entstehung eines echten Wettbewerbs erreicht wird, sucht die Richtlinie 93/37 die Vergabe der Aufträge so auszugestalten, dass der öffentliche Auftraggeber in der Lage ist, verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen und aufgrund objektiver Kriterien das günstigste Angebot auszuwählen (Urteile Fracasso und Leitschutz, Randnr. 31, und Sintesi, Randnr. 37).

  • EuGH, 17.09.1998 - C-412/96

    Kainuun Liikenne und Pohjolan Liikenne

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-138/08
    Damit haben auch nur die staatlichen Gerichte zu bestimmen, welche Fragen dem Gerichtshof vorzulegen sind; die Parteien können die Fragen inhaltlich nicht ändern (vgl. u. a. Urteile vom 9. Dezember 1965, Singer, 44/65, Slg. 1965, 1267, 1275, vom 17. September 1998, Kainuun Liikenne und Pohjolan Liikenne, C-412/96, Slg. 1998, I-5141, Randnr. 23, und vom 6. Juli 2000, ATB u. a., C-402/98, Slg. 2000, I-5501, Randnr. 29).

    Außerdem wäre eine Änderung des Gehalts der Vorabentscheidungsfragen oder eine Beantwortung der von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens in ihrer Stellungnahme genannten Zusatzfragen unvereinbar mit der dem Gerichtshof durch Art. 234 EG übertragenen Rolle und mit seiner Verpflichtung, sicherzustellen, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit haben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs Erklärungen abzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Verfahrensbeteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 1. April 1982, Holdijk u. a., 141/81 bis 143/81, Slg. 1982, 1299, Randnr. 6, vom 30. Januar 1997, Wiljo, C-178/95, Slg. 1997, I-585, Randnr. 30, vom 20. März 1997, Phytheron International, C-352/95, Slg. 1997, I-1729, Randnr. 14, und Kainuun Liikenne und Pohjolan Liikenne, Randnr. 24).

  • EuGH, 01.04.1982 - 141/81

    Holdijk

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-138/08
    Außerdem wäre eine Änderung des Gehalts der Vorabentscheidungsfragen oder eine Beantwortung der von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens in ihrer Stellungnahme genannten Zusatzfragen unvereinbar mit der dem Gerichtshof durch Art. 234 EG übertragenen Rolle und mit seiner Verpflichtung, sicherzustellen, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit haben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs Erklärungen abzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Verfahrensbeteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 1. April 1982, Holdijk u. a., 141/81 bis 143/81, Slg. 1982, 1299, Randnr. 6, vom 30. Januar 1997, Wiljo, C-178/95, Slg. 1997, I-585, Randnr. 30, vom 20. März 1997, Phytheron International, C-352/95, Slg. 1997, I-1729, Randnr. 14, und Kainuun Liikenne und Pohjolan Liikenne, Randnr. 24).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-213/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ENTHÄLT EINE ERSCHÖPFENDE AUFZÄHLUNG DER AUF DIE

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-138/08
    Entsprechende Maßnahmen im innerstaatlichen Recht anderer Mitgliedstaaten seien in den Urteilen vom 3. März 2005, Fabricom (C-21/03 und C-34/03, Slg. 2005, I-1559), und vom 16. Dezember 2008, Michaniki (C-213/07, Slg. 2008, I-0000), als mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar angesehen worden.
  • EuGH, 03.03.2005 - C-21/03

    Fabricom

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-138/08
    Entsprechende Maßnahmen im innerstaatlichen Recht anderer Mitgliedstaaten seien in den Urteilen vom 3. März 2005, Fabricom (C-21/03 und C-34/03, Slg. 2005, I-1559), und vom 16. Dezember 2008, Michaniki (C-213/07, Slg. 2008, I-0000), als mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar angesehen worden.
  • EuGH, 06.07.2000 - C-402/98

    ATB u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-138/08
    Damit haben auch nur die staatlichen Gerichte zu bestimmen, welche Fragen dem Gerichtshof vorzulegen sind; die Parteien können die Fragen inhaltlich nicht ändern (vgl. u. a. Urteile vom 9. Dezember 1965, Singer, 44/65, Slg. 1965, 1267, 1275, vom 17. September 1998, Kainuun Liikenne und Pohjolan Liikenne, C-412/96, Slg. 1998, I-5141, Randnr. 23, und vom 6. Juli 2000, ATB u. a., C-402/98, Slg. 2000, I-5501, Randnr. 29).
  • EuGH, 27.11.2001 - C-285/99

    Impresa Lombardini

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-138/08
    Es ist jedoch zu beachten, dass die Richtlinie 93/37, wie aus ihrem zehnten Erwägungsgrund hervorgeht, auf die Entstehung eines echten Wettbewerbs auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens abzielt (vgl. Urteile vom 16. September 1999, Fracasso und Leitschutz, C-27/98, Slg. 1999, I-5697, Randnr. 26, vom 27. November 2001, Lombardini und Mantovani, C-285/99 und C-286/99, Slg. 2001, I-9233, Randnr. 34, vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C-470/99, Slg. 2002, I-11617, Randnr. 89, und vom 7. Oktober 2004, Sintesi, C-247/02, Slg. 2004, I-9215, Randnr. 35).
  • EuGH, 02.04.2009 - C-260/07

    EIN TANKSTELLENVERTRAG MIT EINER LAUFZEIT VON MEHR ALS FÜNF JAHREN FÄLLT NICHT

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-138/08
    Insoweit ist zu beachten, dass es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten nach Art. 234 EG allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 7. Januar 2003, BIAO, C-306/99, Slg. 2003, I-1, Randnr. 88, vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 16, und vom 2. April 2009, Pedro IV Servicios, C-260/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 28).
  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus EuGH, 15.10.2009 - C-138/08
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass den Mitgliedstaaten vor Ablauf der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie nicht zur Last gelegt werden kann, dass sie die Maßnahmen zu deren Umsetzung in innerstaatliches Recht noch nicht erlassen haben (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1997, 1nter-Environnement Wallonie, C-129/96, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 43, und vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 114).
  • EuGH, 30.01.1997 - C-178/95

    Wiljo / Belgischer Staat

  • EuGH, 07.01.2003 - C-306/99

    BIAO

  • EuGH, 05.10.2000 - C-337/98

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 12.12.2002 - C-470/99

    Universale-Bau u.a.

  • EuGH, 14.12.2006 - C-217/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE KARTELLVERBOT FINDET AUF EINEN ALLEINVERTRIEBSVERTRAG

  • EuGH, 20.03.1997 - C-352/95

    Phytheron International / Bourdon

  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

  • OLG Naumburg, 20.09.2012 - 2 Verg 4/12

    Finanzamt - Vergabenachprüfungsverfahren: Anforderungen an die Dokumentation;

    Dem steht, anders als die Beschwerdeführer meinen, jedenfalls die von ihnen zitierte Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urteil v. 15.10.2009, C-138/08 "Hochtief AG u. Linde-Kca-Dresden GmbH ./. KTKD", VergabeR 2010, 196) nicht entgegen, weil der dortige Rechtssatz nicht einschlägig ist.
  • EuGH, 07.08.2018 - C-300/17

    Hochtief - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Das mit der Berufung des Konsortiums gegen das Urteil vom 28. April 2006 angerufene F?'városi Ítél?'tábla (Hauptstädtisches Tafelgericht, Ungarn) befasste den Gerichtshof mit Beschluss vom 13. Februar 2008 mit einem Vorabentscheidungsersuchen, das zu dem Urteil vom 15. Oktober 2009, Hochtief und Linde-Kca-Dresden (C-138/08, EU:C:2009:627), führte.

    Nach dem Erlass des Urteils vom 15. Oktober 2009, Hochtief und Linde-Kca-Dresden (C-138/08, EU:C:2009:627), bestätigte das F?'városi Ítél?'tábla (Hauptstädtisches Tafelgericht) mit Urteil vom 20. Januar 2010 das Urteil vom 28. April 2006.

    Insbesondere möchte sie Stellung nehmen können zu einer Erklärung des Bevollmächtigten der ungarischen Regierung in der mündlichen Verhandlung, wonach das Urteil vom 15. Oktober 2009, Hochtief und Linde-Kca-Dresden (C-138/08, EU:C:2009:627), das im Laufe des Verfahrens vor den ungarischen Gerichten ergangen sei, Gegenstand eines Urteils ebendieser Gerichte gewesen sei.

    Insbesondere wurde das Urteil vom 15. Oktober 2009, Hochtief und Linde-Kca-Dresden (C-138/08, EU:C:2009:627), das Hochtief zur Begründung ihres Antrags auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens anführt, vom vorlegenden Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen erwähnt und hatten die Parteien des Ausgangsverfahrens, ebenso wie die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten, Gelegenheit, sowohl schriftlich als auch mündlich hierzu Stellung zu nehmen.

  • OLG Karlsruhe, 29.04.2022 - 15 Verg 2/22

    Losvergabe ist zwar die Regel, aber von jeder Regel gibt es Ausnahmen!

    Mangelt es an einer hinreichend großen Anzahl an geeigneten Bewerbern, weil sich etwa - wie hier - nur zwei Bieter um die Teilnahme am Vergabeverfahren beworben haben, stellt auch dies ein ordnungsgemäßes wettbewerbliches Verfahren dar (vgl. EuGH, Beschluss vom 15.10.2009, C-138/08; Röwekamp in Kulartz/Kus/Portz/Prieß, a.a.O., § 51 VgV Rn. 20).
  • EuGH, 14.04.2011 - C-42/10

    Vlaamse Dierenartsenvereniging und Janssens - Tierärztlicher und

    Insoweit ist zu beachten, dass es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten nach Art. 267 AEUV allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2009, Hochtief und Linde-Kca-Dresden, C-138/08, Slg. 2009, I-9889, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit haben auch nur die staatlichen Gerichte zu bestimmen, welche Fragen dem Gerichtshof vorzulegen sind; die Parteien können die Fragen inhaltlich nicht ändern (Urteil Hochtief und Linde-Kca-Dresden, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem wäre eine Änderung des Gehalts der Vorabentscheidungsfragen oder eine Beantwortung der von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren in ihrer Stellungnahme genannten Zusatzfragen unvereinbar mit der dem Gerichtshof durch Art. 267 AEUV übertragenen Rolle und mit seiner Verpflichtung, sicherzustellen, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit haben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs Erklärungen abzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Verfahrensbeteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Hochtief und Linde-Kca-Dresden, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Düsseldorf, 09.06.2010 - Verg 14/10

    Ausschließung eines Angebots wegen Tarifverstößen und unterbliebener Abführung

    Sofern die Zahl der Bewerber, die die Eignungsanforderungen erfüllen, unter fünf liegt, folgt daraus aber keine Verpflichtung, das Vergabeverfahren wiederholt aufzuheben und neu zu beginnen, bis die im Voraus bestimmte Mindestanzahl erreicht wird (vgl. auch EuGH NZBau 2010, 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-170/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet kann der Inhaber eines

    25 - Vgl. Urteil Hochtief und Linde-Kca-Dresden (C-138/08, EU:C:2009:627, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-316/10

    Danske Svineproducenter - Art. 288 Abs. 2 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 -

    Damit haben auch nur die staatlichen Gerichte zu bestimmen, welche Fragen dem Gerichtshof vorzulegen sind; die Parteien können die Fragen inhaltlich nicht ändern (vgl. u. a. Urteil vom 15. Oktober 2009, Hochtief und Linde-Kca-Dresden, C-138/08, Slg. 2009, I-9889, Randnrn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem wäre eine Änderung des Gehalts der Vorabentscheidungsfragen oder eine Beantwortung der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens in seiner Stellungnahme genannten Zusatzfragen unvereinbar mit der Verpflichtung des Gerichtshofs, sicherzustellen, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit haben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs Erklärungen abzugeben, denn den Verfahrensbeteiligten werden nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Hochtief und Linde-Kca-Dresden, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-274/18

    Schuch-Ghannadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    8 Vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter (C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 32), vom 15. Oktober 2009, Hochtief und Linde-Kca-Dresden (C-138/08, EU:C:2009:627, Rn. 21), und vom 9. Dezember 1965, Singer (44/65, EU:C:1965:122, S. 1275).

    9 Vgl. u. a. Urteile vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter (C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 32), vom 15. Oktober 2009, Hochtief und Linde-Kca-Dresden (C-138/08, EU:C:2009:627, Rn. 21), und vom 9. Dezember 1965, Singer (44/65, EU:C:1965:122, S. 1275).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-576/10

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Die Entscheidung über die Genehmigung des Gutachtens vom 23. April 2002 stellt daher grundsätzlich die Entscheidung dar, durch die gegen Unionsrecht verstoßen worden sein soll und nach deren Datum das auf die Prüfung eines solchen Vorwurfs anwendbare Recht zu bestimmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2009, Hochtief und Linde-Kca-Dresden, C-138/08, Slg. 2009, I-9889, Randnr. 29).
  • EuGH, 20.05.2010 - C-434/08

    Harms - Gemeinsame Agrarpolitik - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten nach Art. 234 EG allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 15. Oktober 2009, Hochtief und Linde-Kca-Dresden, C-138/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20 und die angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-324/14

    PARTNER Apelski Dariusz - Vergabe öffentlicher Aufträge - Richtlinie 2004/18 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-609/12

    Ehrmann - Verbraucherschutz - Gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel -

  • EuGH, 13.10.2011 - C-148/10

    DHL International - Postdienste - Externe Verfahren für die Bearbeitung von

  • EuGH, 19.01.2023 - C-292/21

    CNAE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-83/20

    BPC Lux 2 u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2014 - C-83/13

    Fonnship und Svenska Transportarbetareförbundet - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2013 - C-576/10

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-298/15

    Borta - Öffentliche Aufträge - Qualitative Auswahlkriterien - Verpflichtung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-601/13

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