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   EuGH, 20.05.2010 - C-138/09   

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https://dejure.org/2010,11937
EuGH, 20.05.2010 - C-138/09 (https://dejure.org/2010,11937)
EuGH, Entscheidung vom 20.05.2010 - C-138/09 (https://dejure.org/2010,11937)
EuGH, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - C-138/09 (https://dejure.org/2010,11937)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen - Entscheidungen der Kommission - Auslegung - Beihilfen der Region Sizilien an Unternehmen, die Ausbildungs- und Arbeitsverträge schließen oder solche Verträge in unbefristete Verträge umwandeln - Frist für die Gewährung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Todaro Nunziatina & C.

    Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen - Entscheidungen der Kommission - Auslegung - Beihilfen der Region Sizilien an Unternehmen, die Ausbildungs- und Arbeitsverträge schließen oder solche Verträge in unbefristete Verträge umwandeln - Frist für die Gewährung ...

  • EU-Kommission PDF

    Todaro Nunziatina & C.

    Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen - Entscheidungen der Kommission - Auslegung - Beihilfen der Region Sizilien an Unternehmen, die Ausbildungs- und Arbeitsverträge schließen oder solche Verträge in unbefristete Verträge umwandeln - Frist für die Gewährung ...

  • EU-Kommission

    Todaro Nunziatina & C.

    Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen - Entscheidungen der Kommission - Auslegung - Beihilfen der Region Sizilien an Unternehmen, die Ausbildungs- und Arbeitsverträge schließen oder solche Verträge in unbefristete Verträge umwandeln - Frist für die Gewährung ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen; Auslegung einer Kommissionsentscheidung; Umwandlung von Ausbildungs- und befristeten Arbeitsverträgen in unbefristete Verträge; oraussetzungen der Beihilfegewährung; Einhaltung der Frist; Beweislastverteilung; Verzinsung; Todaro Nunziatina & C. Snc ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen; Auslegung einer Kommissionsentscheidung; Umwandlung von Ausbildungs- und befristeten Arbeitsverträgen in unbefristete Verträge; oraussetzungen der Beihilfegewährung; Einhaltung der Frist; Beweislastverteilung; Verzinsung; Todaro Nunziatina & C. Snc ...

  • rechtsportal.de

    Staatliche Beihilfen; Auslegung einer Kommissionsentscheidung; Umwandlung von Ausbildungs- und befristeten Arbeitsverträgen in unbefristete Verträge; oraussetzungen der Beihilfegewährung; Einhaltung der Frist; Beweislastverteilung; Verzinsung; Todaro Nunziatina & C. Snc ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Todaro Nunziatina & C.

    Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen - Entscheidungen der Kommission - Auslegung - Beihilfen der Region Sizilien an Unternehmen, die Ausbildungs- und Arbeitsverträge schließen oder solche Verträge in unbefristete Verträge umwandeln - Frist für die Gewährung ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Palermo (Italien), eingereicht am 15. April 2009 - Todaro Nunziatina & C. snc / Assessorato del Lavoro e della Previdenza Sociale

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Palermo - Staatliche Beihilfen - Tragweite der Entscheidungen der Kommission Nr. 95/C 343/11 vom 21. Dezember 1995 und 2003/195/EG vom 16. Oktober 2002 (ABl. L 77, S. 57) über Beihilfen Siziliens an Unternehmen, die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.05.2000 - C-56/99

    Gascogne Limousin viandes

    Auszug aus EuGH, 20.05.2010 - C-138/09
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Entscheidung SG(95) D/15975 der Kommission vom 11. Dezember 1995 betreffend das Regionalgesetz Nr. 27 der Region Sizilien vom 15. Mai 1991 über Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung (staatliche Beihilfe NN 91/A/95) (im Folgenden: Entscheidung von 1995) und der Entscheidung 2003/195/EG der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die Beihilferegelung Italiens zugunsten der Region Sizilien - C 56/99 (ex N 668/97) (ABl. 2003, L 77, S. 57) sowie die Gültigkeit dieser Entscheidungen.

    Art. 1 der Entscheidung 2003/195/EG der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die Beihilferegelung Italiens zugunsten der Region Sizilien - C 56/99 (ex N 668/97) ist dahin auszulegen, dass die Beihilferegelung, die in Art. 11 Abs. 1 des Regionalgesetzes Nr. 16 der Region Sizilien vom 27. Mai 1997 über die Genehmigung der Ausgaben zur Verwendung der im Haushaltsplan der Region für das Haushaltsjahr 1997 bereitgestellten gesamten Mittel vorgesehen ist, eine neue Beihilfe darstellt, die sich von derjenigen nach Art. 10 des Regionalgesetzes Nr. 27 der Region Sizilien vom 15. Mai 1991 über Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung unterscheidet.

  • EuGH, 09.03.2010 - C-378/08

    Bei Betreibern, die über Anlagen in der Nähe eines verschmutzten Gebiets

    Auszug aus EuGH, 20.05.2010 - C-138/09
    Es ist allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1999, Piaggio, C-295/97, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. März 2010, ERG u. a., C-378/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 73).
  • EuGH, 17.06.1999 - C-295/97

    Piaggio

    Auszug aus EuGH, 20.05.2010 - C-138/09
    Es ist allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1999, Piaggio, C-295/97, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. März 2010, ERG u. a., C-378/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 73).
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.05.2010 - C-138/09
    Das mit dieser Vorschrift erlassene Verbot soll gewährleisten, dass die Wirkungen einer Beihilfe nicht eintreten, bevor die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist das Vorhaben im Einzelnen prüfen und gegebenenfalls das in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehene Verfahren einleiten konnte (Urteile vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, "Boussac Saint Frères", C-301/87, Slg. 1990, I-307, Randnr. 17, sowie CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, Randnr. 36).
  • EuGH, 20.11.2008 - C-18/08

    Foselev Sud-Ouest - Kraftfahrzeugsteuer - Richtlinie 1999/62/EG - Erhebung von

    Auszug aus EuGH, 20.05.2010 - C-138/09
    Somit verpflichtet die Entscheidung von 1995 die Italienische Republik nicht etwa, Beihilfen nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a und b des Gesetzes Nr. 27/91 zu gewähren, und verfolgt auch nicht diesen Zweck, sondern erlaubt es ihr, wenn dies weiterhin ihrem Willen entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2008, Foselev Sud-Ouest, C-18/08, Slg. 2008, I-8745, Randnr. 16).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus EuGH, 20.05.2010 - C-138/09
    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof beschließen kann, nicht über eine Frage zu entscheiden, die ihm zur Beurteilung der Gültigkeit eines gemeinschaftlichen Rechtsakts vorgelegt worden ist, wenn offensichtlich ist, dass die vom nationalen Gericht erbetene Beurteilung in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht (Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 20.05.2010 - C-138/09
    Insoweit ist erstens zu beachten, dass Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EG die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Vorhaben mitzuteilen, die die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen betreffen (Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-199/06, Slg. 2008, I-469, Randnr. 33).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/612/EG - Zinsverbilligung

    Auszug aus EuGH, 20.05.2010 - C-138/09
    Als neue Beihilfen sind nach ständiger Rechtsprechung außerdem Maßnahmen anzusehen, die nach dem Inkrafttreten des EG-Vertrags erlassen worden und auf die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen gerichtet sind, wobei sich diese Umgestaltung auf bestehende Beihilfen oder auf der Kommission mitgeteilte ursprüngliche Vorhaben beziehen kann (Urteil vom 23. Februar 2006, Atzeni u. a., C-346/03 und C-529/03, Slg. 2006, I-1875, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.10.2016 - C-590/14

    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden staatlichen Beihilfe ist

    30 DEI und die Kommission tragen vor, dass das Gericht, nachdem es in Rn. 53 des angefochtenen Urteils auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen habe, wonach mit der Verlängerung einer bestehenden Beihilfe eine neue Beihilfe eingeführt werde, die sich von der verlängerten Beihilfe unterscheide, und die Änderung der Geltungsdauer einer bestehenden Beihilfe als eine neue Beihilfe anzusehen sei ( Urteile vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat, C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat, C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), in Rn. 54 des angefochtenen Urteils den Versuch unternommen habe, diese Rechtsprechung zu nuancieren, indem es die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), dahin ausgelegt habe, dass eine Beihilferegelung nur dann als neue Beihilfe anzusehen sei, wenn sie substanziell geändert werde.

    31 Jedoch gehe aus den Urteilen vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), nicht hervor, dass die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer bestehenden Beihilfe nicht schon für sich allein genommen zur Gewährung einer neuen Beihilfe führe; jedenfalls lasse sich das Urteil vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.

    42 Auch habe das Gericht zu Recht das Urteil vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), angeführt, da der Gerichtshof, auch wenn er in den Rn. 46 und 47 dieses Urteils entschieden habe, dass in den Fällen, in denen die Änderung des gesetzlichen rechtlichen Rahmens zu einer Erhöhung der für die Beihilferegelung bewilligten Haushaltsmittel und zu einer Verlängerung von deren Dauer führe, eine rechtswidrige Beihilfe vorliege, demgegenüber die Auffassung vertreten habe, dass dies nicht bei Sachverhalten der Fall sei, in denen zwar der gesetzliche Rahmen verändert, die Höhe der Beihilfe aber nicht beeinflusst werde.

    53 DEI und die Kommission machen geltend, dass das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), fehlerhaft ausgelegt habe, um die in Rn. 53 des Urteils angeführte Rechtsprechung, d. h. die Urteile vom 4. Dezember 2013 , Kommission/Rat ( C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59), und Kommission/Rat ( C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), zu nuancieren.

    55 Zum anderen hat das Gericht in dieser Randnummer auf die Rn. 46 und 47 des Urteils vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), Bezug genommen und hinzugefügt, dass "die ursprüngliche Beihilferegelung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt [wird], wenn die Änderung sie in ihrem Kern selbst betrifft".

    57 Daraus geht hervor, dass, wie DEI geltend macht, die durch die Urteile vom 4. Dezember 2013 , Kommission/Rat ( C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59), und Kommission/Rat ( C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), begründete Rechtsprechung, wonach die Verlängerung einer bestehenden Beihilferegelung eine neue Beihilfe begründet, derselben Logik folgt wie die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291).

    60 Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 54 bis 56 des angefochtenen Urteils die durch die Urteile vom 9. August 1994 , Namur-Les assurances du crédit ( C-44/93 , EU:C:1994:311), und vom 20. Mai 2010 , Todaro Nunziatina & C... ( C-138/09 , EU:C:2010:291), begründete und durch die Urteile vom 4. Dezember 2013 , Kommission/Rat ( C-121/10 , EU:C:2013:784, Rn. 59), sowie Kommission/Rat ( C-111/10 , EU:C:2013:785, Rn. 58), bestätigte Rechtsprechung fehlerhaft ausgelegt und angewandt hat, und dadurch, dass es in Rn. 57 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die erste einstweilige Anordnung nicht als Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 AEUV angesehen werden könne, einen Rechtsfehler begangen hat.

  • EuG, 09.06.2016 - T-162/13

    Magic Mountain Kletterhallen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Entscheidungspraxis der Kommission in anderen Fällen nämlich nicht die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses berühren, die nur anhand der objektiven Normen des Vertrags zu beurteilen ist (Urteil vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2018 - C-492/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen,

    26 Urteil vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C. (C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 46).

    33 Urteil vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C. (C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 46 und 47).

    34 Dies ergibt sich beispielsweise aus den Urteilen vom 25. Oktober 2017, Kommission/Italien (C-467/15 P, EU:C:2017:799, Rn. 37 bis 44), und vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C. (C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 28 bis 41).

  • EuGH, 02.02.2023 - C-649/20

    Staatliche Beihilfen: Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission

    Ebenso wenig wird diese Feststellung dadurch in Frage gestellt, dass die Kommission in anderen Entscheidungen mehrfach anerkannt haben soll, dass die Bareboat-Charter eine solche Tätigkeit darstellt, da die Frage, ob eine Beihilfe die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV erfüllt, jedenfalls am Maßstab dieser Bestimmung zu prüfen ist und nicht im Hinblick auf eine frühere Praxis oder andere Entscheidungen der Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 21, und vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.09.2023 - T-12/15

    Banco Santander und Santusa / Kommission

    Hierzu bestreiten die Klägerinnen vorliegend zunächst die Anwendbarkeit der im 96. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannten Rechtsprechung aus den Urteilen vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C. (C-138/09, EU:C:2010:291), und vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission (C-537/08 P, EU:C:2010:769).

    Die Kommission macht zunächst geltend, dass die Rechtsprechung aus den Urteilen vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C. (C-138/09, EU:C:2010:291), und vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission (C-537/08 P, EU:C:2010:769), vorliegend anwendbar sei, auch wenn ihr die Regelung von Art. 12 Abs. 5 TRLIS nicht notifiziert worden sei.

    In dieser Hinsicht führte die Kommission in den Erwägungsgründen 95, 96, 145 und 147 des angefochtenen Beschlusses aus, dass nach ständiger Rechtsprechung der Geltungsbereich der Ursprungsrechtsakte nicht nur unter Heranziehung des Textes selbst, sondern auch unter Berücksichtigung der von dem betreffenden Mitgliedstaat notifizierten Beihilferegelung zu ermitteln sei (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 31, vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C-537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 44, und vom 20. September 2018, Carrefour Hypermarchés u. a., C-510/16, EU:C:2018:751, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Staatliche Beihilfen - Art. 108 Abs. 3 AEUV -

    Im Urteil Todaro Nunziatina & C(42) stützte der Gerichtshof seine Feststellung, dass eine neue Beihilfe vorlag, sowohl darauf, dass die für die betreffende Beihilferegelung bewilligten Haushaltsmittel unter Verstoß gegen eine Bedingung in der Genehmigungsentscheidung um über 50 % erhöht worden waren, als auch darauf, dass der Zeitraum für die Inanspruchnahme dieser Regelung um zwei Jahre verlängert worden war.

    33 Vgl. z. B. Urteile vom 10. Mai 2005, 1talien/Kommission (C-400/99, EU:C:2005:275, Rn. 65 und 66, zu einer Verordnung des Rates), und vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C. (C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 28 bis 41 und 47).

    42 Urteil vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C (C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 47).

  • EuGH, 20.09.2018 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche

    In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der mit Art. 108 Abs. 3 AEUV geschaffenen Kontrolle muss dieser Begriff vielmehr dahin ausgelegt werden, dass er sich auf die Mittelausstattung bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 40 und 41), d. h. auf die Beträge, über die die Stelle, die mit der Gewährung der betreffenden Beihilfen betraut ist, zu diesem Zweck verfügt, wie sie von dem betreffenden Mitgliedstaat bei der Kommission angemeldet und von dieser genehmigt worden sind.

    Außerdem sind für die Auslegung solcher Entscheidungen der Kommission nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur deren Text zu untersuchen, sondern auch die vom betreffenden Mitgliedstaat vorgenommene Notifizierung heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 31, und vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C-537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 44, sowie Beschluss vom 22. März 2012, 1talien/Kommission, C-200/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:165, Rn. 27).

  • EuG, 24.09.2019 - T-755/15

    Staatliche Beihilfen

    Sechstens ist das Vorbringen von FFT, der Standpunkt der Kommission zum Fremdvergleichsgrundsatz weiche von ihrer früheren Entscheidungspraxis ab, zurückzuweisen, da diese Entscheidungspraxis, die andere Fälle betrifft, nicht die Gültigkeit einer beanstandeten Entscheidung berühren kann, die nur anhand der objektiven Normen des AEU-Vertrags zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 21).
  • EuG, 16.07.2014 - T-295/12

    Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der

    Die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Kommission, mit dem das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV festgestellt wird, ist anhand der objektiven Normen des AEU-Vertrags zu beurteilen, und nicht im Hinblick auf eine angebliche frühere Praxis (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, Slg. 2010, I-4561, Rn. 21, und vom 21. Juli 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, C-459/10 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 38).
  • EuGH, 14.11.2019 - C-585/17

    Dilly's Wellnesshotel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, sind Maßnahmen als neue Beihilfen, die der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegen, anzusehen, die nach dem Inkrafttreten des AEU-Vertrags erlassen worden und auf die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen gerichtet sind, wobei sich diese Umgestaltung auf bestehende Beihilfen oder auf der Kommission mitgeteilte ursprüngliche Vorhaben beziehen kann (vgl. u. a. Urteile vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit, C-44/93, EU:C:1994:311, Rn. 13, und vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, EU:C:2010:291, Rn. 46).
  • EuG, 28.02.2024 - T-390/20

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

  • EuG, 11.12.2014 - T-251/11

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach die teilweise

  • EuG, 14.07.2016 - T-143/12

    Das Gericht der Europäischen Union erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem

  • EuGH, 16.12.2010 - C-537/08

    Kahla Thüringen Porzellan / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 24.09.2015 - T-674/11

    TV2/Danmark / Kommission

  • EuG, 08.10.2014 - T-542/11

    Alouminion / Kommission - Staatliche Beihilfen - Aluminium - Vertraglich

  • EuGH, 31.01.2023 - C-284/21

    Kommission/ Braesch u.a.

  • EuG, 30.04.2014 - T-17/12

    Hagenmeyer und Hahn / Kommission - Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 14.10.2010 - C-67/09

    Nuova Agricast und Cofra / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 19.10.2022 - T-582/20

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  • EuG, 24.09.2019 - T-121/15

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