Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 25.06.2020 - C-14/19 P   

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https://dejure.org/2020,16018
EuGH, 25.06.2020 - C-14/19 P (https://dejure.org/2020,16018)
EuGH, Entscheidung vom 25.06.2020 - C-14/19 P (https://dejure.org/2020,16018)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juni 2020 - C-14/19 P (https://dejure.org/2020,16018)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    CSUE/ KF

    Rechtsmittel - Bedienstete des Satellitenzentrums der Europäischen Union (SATCEN) - Vertragsbediensteter des SATCEN - Beschwerden wegen Mobbings - Verwaltungsuntersuchung - Antrag auf Beistand - Vorläufige Dienstenthebung des Bediensteten - Disziplinarverfahren - ...

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Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 09.09.2015 - C-506/13

    Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro / Kommission - Rechtsmittel

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-14/19
    Die Nichtigkeitsklage soll dazu dienen, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des AEU-Vertrags zu sichern; diesem Ziel würde daher eine Auslegung zuwiderlaufen, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage dahin einschränkte, dass die Klage nur gegen die in Art. 288 AEUV genannten Arten von Handlungen gegeben wäre (vgl. Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C-506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Handlungen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können, sind also - unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form - alle Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, die dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament, C-261/13 P, EU:C:2014:2423, Rn. 13, und vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C-506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 16).

    Bei Vorliegen eines Vertrags, der den Kläger an ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union bindet, kann daher eine Klage nach Art. 263 AEUV nur dann bei den Unionsgerichten anhängig gemacht werden, wenn die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die außerhalb der vertraglichen Beziehung, die die Parteien bindet, angesiedelt sind und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse voraussetzen, die dem vertragschließenden Organ, der vertragschließenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union als Verwaltungsbehörde übertragen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C-506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 18 und 20, und vom 28. Februar 2019, Alfamicro/Kommission, C-14/18 P, EU:C:2019:159, Rn. 48 und 50).

    Wenn sich nämlich die Unionsgerichte für Rechtsstreitigkeiten über die Nichtigerklärung von Rechtshandlungen für zuständig erklärten, die in einem rein vertraglichen Rahmen stehen, liefen sie nicht nur Gefahr, Art. 272 AEUV überflüssig zu machen, der die Übertragung der gerichtlichen Zuständigkeit aufgrund einer Schiedsklausel ermöglicht, sondern auch, falls der Vertrag keine solche Klausel enthält, ihre Zuständigkeit über die Grenzen hinaus auszudehnen, die in Art. 274 AEUV gezogen worden sind, der den nationalen Gerichten die allgemeine Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitsachen überträgt, in denen die Union Partei ist (Urteile vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C-506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 19, und vom 28. Februar 2019, Alfamicro/Kommission, C-14/18 P, EU:C:2019:159, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.07.2016 - C-455/14

    H / Rat u.a. - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) -

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-14/19
    Daher könne entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 96 des angefochtenen Urteils die auf das Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C-455/14 P, EU:C:2016:569), zurückgehende Rechtsprechung nicht entsprechend auf den vorliegenden Fall angewandt werden, da KF weder eine von einem Mitgliedstaat noch eine von einem Unionsorgan abgeordnete Bedienstete sei, sondern eine vom SATCEN eingestellte Vertragsbedienstete.

    Indem sich das Gericht, um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, ausschließlich auf die entsprechende Anwendung des Urteils vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C-455/14 P, EU:C:2016:569), gestützt habe, habe es gegen seine Begründungspflicht verstoßen und jedenfalls einen Rechtsfehler begangen.

    Das Vorhandensein einer wirksamen, zur Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dienenden gerichtlichen Kontrolle ist aber dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent (Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a., C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 41).

    Diese Bestimmungen sind jedoch restriktiv auszulegen, und die von ihnen eingeführte Abweichung vermag nicht so weit zu reichen, die Zuständigkeit des Unionsrichters für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Personalverwaltung wie der streitigen Entscheidungen auszuschließen, wie das Gericht in Rn. 96 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat und was vom SATCEN nicht in Abrede gestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a., C-455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 39, 40, 54 und 55).

  • EuGH, 08.03.2016 - C-431/14

    Der Gerichtshof bestätigt, dass der griechische Staat verpflichtet ist, von

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-14/19
    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass allein das Gericht zum einen für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und zum anderen für ihre Würdigung zuständig ist (Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.04.2019 - C-558/17

    OZ/ EIB

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-14/19
    Insbesondere gewährleistet das Recht, gehört zu werden, jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 53).

    Im vorliegenden Fall folgt hieraus, dass der stellvertretende Direktor des SATCEN vor der Übermittlung seiner Empfehlungen an den Direktor und jedenfalls der Direktor selbst vor dem Erlass einer für KF nachteiligen Entscheidung verpflichtet waren, deren Recht zu wahren, gehört zu werden (vgl. entsprechend Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 56).

    Eine solche Zusammenfassung war gegebenenfalls unter Wahrung berechtigter Vertraulichkeitsinteressen zu übermitteln (vgl. entsprechend Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 57).

  • EuGH, 28.02.2019 - C-14/18

    Alfamicro/ Kommission - Rechtsmittel - Schiedsklausel - Art. 272 AEUV - Begriff

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-14/19
    Bei Vorliegen eines Vertrags, der den Kläger an ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union bindet, kann daher eine Klage nach Art. 263 AEUV nur dann bei den Unionsgerichten anhängig gemacht werden, wenn die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die außerhalb der vertraglichen Beziehung, die die Parteien bindet, angesiedelt sind und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse voraussetzen, die dem vertragschließenden Organ, der vertragschließenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union als Verwaltungsbehörde übertragen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C-506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 18 und 20, und vom 28. Februar 2019, Alfamicro/Kommission, C-14/18 P, EU:C:2019:159, Rn. 48 und 50).

    Wenn sich nämlich die Unionsgerichte für Rechtsstreitigkeiten über die Nichtigerklärung von Rechtshandlungen für zuständig erklärten, die in einem rein vertraglichen Rahmen stehen, liefen sie nicht nur Gefahr, Art. 272 AEUV überflüssig zu machen, der die Übertragung der gerichtlichen Zuständigkeit aufgrund einer Schiedsklausel ermöglicht, sondern auch, falls der Vertrag keine solche Klausel enthält, ihre Zuständigkeit über die Grenzen hinaus auszudehnen, die in Art. 274 AEUV gezogen worden sind, der den nationalen Gerichten die allgemeine Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitsachen überträgt, in denen die Union Partei ist (Urteile vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C-506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 19, und vom 28. Februar 2019, Alfamicro/Kommission, C-14/18 P, EU:C:2019:159, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.04.2013 - C-103/11

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-14/19
    Wäre dies anders, könnten sich die Natur des Rechtsstreits und damit die gerichtliche Zuständigkeit je nach den von den Parteien geltend gemachten Rechtsvorschriften ändern, was den Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der verschiedenen Gerichte zuwiderliefe (Urteil vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg, C-103/11 P, EU:C:2013:245, Rn. 61 und 65).

    Der Begriff "außervertragliche Haftung der Union" im Sinne von Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV, der autonomen Charakter hat, ist daher grundsätzlich unter Berücksichtigung seines Zwecks, eine Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den einzelstaatlichen Gerichten zu ermöglichen, auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg, C-103/11 P, EU:C:2013:245, Rn. 62).

  • EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-14/19
    Das Gerichtssystem der Union ist mithin ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/09 vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 70).

    Die den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof jeweils übertragenen Aufgaben sind wesentlich für die Wahrung der Natur des durch die Verträge geschaffenen Rechts (Gutachten 1/09 vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 85).

  • EuGH, 02.10.2018 - C-73/17

    Das Europäische Parlament kann einen Teil seiner Haushaltsbefugnisse in Brüssel

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-14/19
    Insbesondere beschränkt zwar, wie der Generalanwalt in den Nrn. 110 und 111 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, Art. 263 Abs. 1 AEUV die Zuständigkeit des Gerichtshofs auf Handlungen, die Rechtswirkungen gegenüber "Dritten" erzeugen sollen, doch sollen durch diese Formulierung nach ständiger Rechtsprechung Handlungen ausgeschlossen werden, die keine beschwerenden Maßnahmen darstellen, weil sie nur die interne Funktionsweise der Verwaltung betreffen und lediglich innerhalb dieses Bereichs Wirkungen entfalten, ohne Rechte oder Pflichten Dritter zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1988, Les Verts/Parlament, 190/84, EU:C:1988:94, Rn. 8, vom 6. April 2000, Spanien/Kommission, C-443/97, EU:C:2000:190, Rn. 28, und vom 2. Oktober 2018, Frankreich/Parlament [Ausübung der Haushaltsbefugnis], C-73/17, EU:C:2018:787, Rn. 15).
  • EuGH, 25.02.1988 - 190/84

    Les Verts / Parlament

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-14/19
    Insbesondere beschränkt zwar, wie der Generalanwalt in den Nrn. 110 und 111 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, Art. 263 Abs. 1 AEUV die Zuständigkeit des Gerichtshofs auf Handlungen, die Rechtswirkungen gegenüber "Dritten" erzeugen sollen, doch sollen durch diese Formulierung nach ständiger Rechtsprechung Handlungen ausgeschlossen werden, die keine beschwerenden Maßnahmen darstellen, weil sie nur die interne Funktionsweise der Verwaltung betreffen und lediglich innerhalb dieses Bereichs Wirkungen entfalten, ohne Rechte oder Pflichten Dritter zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 1988, Les Verts/Parlament, 190/84, EU:C:1988:94, Rn. 8, vom 6. April 2000, Spanien/Kommission, C-443/97, EU:C:2000:190, Rn. 28, und vom 2. Oktober 2018, Frankreich/Parlament [Ausübung der Haushaltsbefugnis], C-73/17, EU:C:2018:787, Rn. 15).
  • EuGH, 26.01.2010 - C-362/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuGH, 25.06.2020 - C-14/19
    Anfechtbare Handlungen sind insoweit grundsätzlich Maßnahmen, die den Standpunkt eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union beim Abschluss eines Verwaltungsverfahrens endgültig festlegen und verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, die die Interessen des Klägers berühren, was u. a. Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen und keine solche Wirkung haben, sowie Maßnahmen, durch die lediglich ein früherer, nicht fristgerecht angefochtener Rechtsakt bestätigt wird, ausschließt (Urteil vom 26. Januar 2010, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, C-362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 52).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-100/16

    Ellinikos Chrysos / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 03.12.2019 - C-482/17

    Der Gerichtshof weist die Klage der Tschechischen Republik gegen die Richtlinie

  • EuGH, 06.04.2000 - C-443/97

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 28.02.2013 - C-334/12

    Réexamen Arango Jaramillo u.a. / EIB - Überprüfung des Urteils T-234/11 P -

  • EuGH, 09.12.2014 - C-261/13

    Schönberger / Parlament - Rechtsmittel - Petition an das Europäische Parlament -

  • EuG, 25.10.2018 - T-286/15

    KF / CSUE

  • EuGH, 12.11.2015 - C-439/13

    Elitaliana / Eulex Kosovo - Rechtsmittel - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

  • EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

  • EuG, 26.04.2023 - T-557/20

    SRB/ EDSB - Schutz personenbezogener Daten - Verfahren zur Entschädigung von

    Danach stellen Maßnahmen, die beim Abschluss eines Verwaltungsverfahrens den Standpunkt eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union endgültig festlegen und verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers zu beeinträchtigen, grundsätzlich anfechtbare Handlungen dar; ausgenommen hiervon sind Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen und keine solchen verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen (vgl. Urteile vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 69 und 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C-551/19 P und C-552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.09.2021 - T-377/20

    KN/ EWSA

    Nach der Rechtsprechung stellen alle Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form, die dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren, Handlungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung sollen durch diese Formulierung nämlich Handlungen ausgeschlossen werden, die keine beschwerenden Maßnahmen darstellen, weil sie nur die interne Funktionsweise der Verwaltung betreffen und lediglich innerhalb dieses Bereichs Wirkungen entfalten, ohne Rechte oder Pflichten Dritter zu begründen (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Entscheidung, den Kläger von seinen Personalführungs- und -verwaltungsaufgaben zu entheben, betrifft zwar die interne Organisation des EWSA, doch handelt es sich bei ihr um eine Handlung, die im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV an den Kläger gerichtet ist und ihn beschwert, da sie ihm entgegen dem Vorbringen des EWSA die Vorgesetztenbefugnis nimmt, die er nach Art. 80 der Geschäftsordnung des EWSA gegenüber den Bediensteten des Sekretariats der Gruppe I ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 74).

    Außerdem kann, da es sich bei dem Kläger jedenfalls in diesem Zusammenhang um eine rechtlich vom EWSA verschiedene Person handelt, nicht davon ausgegangen werden, dass der EWSA im vorliegenden Rechtsstreit nicht einem Dritten im Sinne von Art. 263 Abs. 1 AEUV gegenüberstünde (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 75, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:220, Rn. 111).

    Die Zusammenfassung war gegebenenfalls unter Wahrung berechtigter Interessen der Vertraulichkeit zu übermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. April 2019, OZ/EIB, C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 57, vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C-570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 60, und vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 121).

    Die Wahrung dieses Grundsatzes, der den Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst, erfordert nämlich, dass die der Belästigung beschuldigte Person unter Wahrung etwaiger Vertraulichkeitserfordernisse vor Erlass der sie beschwerenden Entscheidung die Möglichkeit erhält, ihren Standpunkt sachdienlich und wirksam mitzuteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 116 und 117).

    Diesbezüglich macht der EWSA geltend, der Kläger habe ausreichend Zugang zum OLAF-Bericht gehabt, da die nicht vertrauliche Fassung des OLAF-Berichts im Gegensatz zu den Sachverhalten, die den Urteilen vom 4. April 2019, OZ/EIB (C-558/17 P, EU:C:2019:289), vom 25. Juni 2020, HF/Parlament (C-570/18 P, EU:C:2020:490), und vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF (C-14/19 P, EU:C:2020:492), zugrunde gelegen hätten, eine Zusammenfassung enthalten habe, die den Inhalt der vom OLAF im Laufe der Untersuchung eingeholten Aussagen offengelegt habe, so dass die Verteidigungsrechte des Klägers angemessen geschützt worden seien.

  • EuG, 17.04.2024 - T-2/23

    Romagnoli Fratelli/ CPVO (Melrose)

    Das Vorhandensein einer wirksamen, zur Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dienenden gerichtlichen Kontrolle ist aber dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV bekräftigte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, überträgt den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Aufgabe, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten, wobei der Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit für die letztverbindliche Auslegung des Unionsrechts hat (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gerichtssystem der Union ist mithin ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren, das die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gewährleisten soll (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die "besonderen Bedingungen und Einzelheiten" im Sinne von Art. 263 Abs. 5 AEUV zwar einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlauben, interne Bedingungen und Einzelheiten festzulegen, die der Erhebung einer Klage vorgeschaltet sind und insbesondere die Funktionsweise eines Mechanismus der Selbstüberwachung oder den Ablauf eines Verfahrens zur gütlichen Einigung regeln; diese Bedingungen und Einzelheiten können aber nicht dahin ausgelegt werden, dass sie ein Unionsorgan ermächtigten, Rechtsstreitigkeiten, die die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts implizieren, der Zuständigkeit der Unionsgerichte zu entziehen (vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedenfalls ist festzustellen, dass eine ausschließliche Zuständigkeit des CPVO für die Auslegung und Anwendung der Verordnung Nr. 2100/94 und insbesondere ihres Art. 80 der oben in den Rn. 21 bis 25 angeführten Rechtsprechung zuwiderläuft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 64).

  • EuGH, 25.03.2021 - C-591/16

    Lundbeck / Kommission

    Diese Begründung hat es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und hat dem Gerichtshof ausreichende Angaben geliefert, um seine Kontrollfunktion wahrnehmen zu können (Urteil vom 25. Juli 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.01.2024 - C-440/22

    Wizz Air Hungary/ Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass allein das Gericht zum einen für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und zum anderen für ihre Würdigung zuständig ist (Urteil vom 25. Juni 2020, CSUE/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 25. Juni 2020, CSUE/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 25. Juni 2020, CSUE/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.11.2023 - C-209/21

    Staatliche Beihilfen während der Covid-19-Pandemie: Der Gerichtshof weist die

    Soweit Ryanair mit diesem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes dem Gericht außerdem vorwirft, den ihm unterbreiteten Sachverhalt verfälscht zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, dass allein das Gericht zum einen für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und zum anderen für ihre Würdigung zuständig ist (Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden, folglich keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.09.2023 - C-320/21

    Staatliche Beihilfen zugunsten von SAS während der Covid-19-Pandemie: Der

    Soweit Ryanair zweitens mit diesem dritten Teil dem Gericht vorwirft, den ihm unterbreiteten Sachverhalt verfälscht zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, dass allein das Gericht zum einen für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und zum anderen für ihre Würdigung zuständig ist (Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden, folglich keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.11.2023 - C-210/21

    Ryanair / Kommission

    Soweit Ryanair mit diesem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes dem Gericht außerdem vorwirft, den ihm unterbreiteten Sachverhalt verfälscht zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, dass allein das Gericht zum einen für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und zum anderen für ihre Würdigung zuständig ist (Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden, folglich keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-29/22

    Generalanwältin Capeta: Einzelpersonen können vor den Unionsgerichten eine

    37 Vgl. Urteil Elitaliana, Rn. 42, und Urteil H, Rn. 40. Anstelle von "einschränkend" (wie auch im Urteil Bank Refah, Rn. 32) verwendet der Gerichtshof bisweilen den Begriff "restriktiv" (vgl. u. a. Urteile vom 25. Juni 2020, SatCen/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 66, und vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 74, im Folgenden: Urteil Rosneft).

    45 Vgl. Urteil H, Rn. 39 bis 60. Vgl. auch Urteil vom 25. Juni 2020, SatCen/KF (C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 66).

    69 Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache SatCen/KF (C-14/19 P, EU:C:2020:220, Nr. 69).

  • EuGH, 28.09.2023 - C-321/21

    Ryanair / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 2

    Soweit Ryanair zweitens mit diesem zweiten Teil dem Gericht vorwirft, den ihm unterbreiteten Sachverhalt verfälscht zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, dass allein das Gericht zum einen für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und zum anderen für ihre Würdigung zuständig ist (Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden, folglich keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-584/17

    ADR Center / Kommission - Rechtsmittel - Schiedsklausel - Im Rahmen des

  • EuGH, 16.07.2020 - C-378/16

    Inclusion Alliance for Europe / Kommission

  • EuGH, 28.01.2021 - C-466/19

    Qualcomm und Qualcomm Europe/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-650/18

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Klage Ungarns abweisen, die sich

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-415/20

    Gräfendorfer Geflügel - und Tiefkühlkost - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 06.07.2023 - C-212/21

    EIB/ ClientEarth - Rechtsmittel - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Verordnung

  • EuGH, 25.02.2021 - C-615/19

    Institutionelles Recht

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-46/22

    Jenkinson / Rat u.a.

  • EuGH, 29.06.2023 - C-756/21

    International Protection Appeals Tribunal u.a. (Attentat au Pakistan)

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-471/18

    Deutschland/ Esso Raffinage - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

  • EuGH, 04.03.2021 - C-947/19

    Liaño Reig/ CRU

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-948/19

    Manpower Lit

  • EuGH, 28.10.2021 - C-650/19

    Vialto Consulting/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-650/19

    Vialto Consulting/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-181/22

    Nemea Bank/ EZB u.a. - Rechtsmittel - Einheitlicher Aufsichtsmechanismus -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-283/20

    EULEX-KOSOVO

  • EuG, 25.04.2022 - T-408/21

    HB/ Kommission

  • EuGH, 15.07.2021 - C-851/19

    DK / EAD - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Disziplinarverfahren -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2020 - L 19 AS 2630/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidungsformel - hinreichende Bestimmtheit -

  • EuG, 12.10.2022 - T-88/21

    Paesen/ EAD - Öffentlicher Dienst - Beamter - In einem Drittland verwendeter

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.10.2020 - L 19 AS 2630/17
  • EuG, 20.09.2021 - T-241/21

    Kipper/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Freiberuflich tätiger Dienstleister der

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-14/19 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,5308
Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-14/19 P (https://dejure.org/2020,5308)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.03.2020 - C-14/19 P (https://dejure.org/2020,5308)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. März 2020 - C-14/19 P (https://dejure.org/2020,5308)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    CSUE/ KF

    Zuständigkeit der Unionsgerichte - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Art. 19 und 24 EUV - Art. 263, 268, 270 und 275 AEUV - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Beschlüsse 2009/747/GASP und 2014/401/GASP des Rates - Personalstatut des SATCEN - ...

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (35)

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-455/14

    H / Rat und Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-14/19
    16 Urteil vom 19. Juli 2016 (C-455/14 P, EU:C:2016:569) (im Folgenden: Urteil H/Rat u. a.).

    25 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache H/Rat u. a. (C-455/14 P, EU:C:2016:212, Nr. 45).

    37 Vgl. zu diesem Ausdruck Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache H/Rat u. a. (C-455/14 P, EU:C:2016:212, Nr. 59).

  • EuGH, 04.04.2019 - C-558/17

    OZ/ EIB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-14/19
    71 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB (C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 52).

    74 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, OZ/EIB (C-558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 59).

  • EuGH, 14.10.2004 - C-409/02

    Pflugradt / EZB - Rechtsmittel - Beschäftigte der Europäischen Zentralbank -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-14/19
    50 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2004, Pflugradt/EZB (C-409/02 P, EU:C:2004:625, Rn. 33 ff.), auf das in Rn. 129 des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird.

    Ähnlich Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Pflugradt/EZB (EU:C:2004:625, Nrn. 32 bis 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-650/18

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Klage Ungarns abweisen, die sich

    Ein detaillierter Überblick über den Umfang der Zuständigkeit des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist meinen Schlussanträgen in der Sache SatCen/KF (C-14/19 P, EU:C:2020:220, Nrn. 51 bis 89) zu entnehmen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2023 - C-29/22

    Generalanwältin Capeta: Einzelpersonen können vor den Unionsgerichten eine

    69 Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache SatCen/KF (C-14/19 P, EU:C:2020:220, Nr. 69).
  • EuG, 01.09.2021 - T-377/20

    KN/ EWSA

    Außerdem kann, da es sich bei dem Kläger jedenfalls in diesem Zusammenhang um eine rechtlich vom EWSA verschiedene Person handelt, nicht davon ausgegangen werden, dass der EWSA im vorliegenden Rechtsstreit nicht einem Dritten im Sinne von Art. 263 Abs. 1 AEUV gegenüberstünde (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 75, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:220, Rn. 111).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-640/20

    PV/ Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Mobbing - Ärztliche

    15 Vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, 0H (Befreiung von der Gerichtsbarkeit) (C-758/19, EU:C:2021:603, Rn. 24 und 25), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache SATCEN/KF (C-14/19 P, EU:C:2020:220, Nr. 91).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-283/20

    EULEX-KOSOVO

    37 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Rosneft (C-72/15, EU:C:2016:381, Nrn. 36 bis 76) und Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache SatCen/KF (C-14/19 P, EU:C:2020:220, Nrn. 51 bis 85).
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