Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 21.04.2005 - C-140/03   

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https://dejure.org/2005,2040
EuGH, 21.04.2005 - C-140/03 (https://dejure.org/2005,2040)
EuGH, Entscheidung vom 21.04.2005 - C-140/03 (https://dejure.org/2005,2040)
EuGH, Entscheidung vom 21. April 2005 - C-140/03 (https://dejure.org/2005,2040)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats- Artikel 43 EG und 48 EG - Optiker - Voraussetzungen der Niederlassung - Eröffnung und Betrieb von Optikergeschäften - Beschränkungen - Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats- Artikel 43 EG und 48 EG - Optiker - Voraussetzungen der Niederlassung - Eröffnung und Betrieb von Optikergeschäften - Beschränkungen - Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats- Artikel 43 EG und 48 EG - Optiker - Voraussetzungen der Niederlassung - Eröffnung und Betrieb von Optikergeschäften - Beschränkungen - Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

  • Wolters Kluwer

    Einschränkung der Voraussetzungen für eine Niederlassung natürlicher und juristischer Personen im Optiksektor in Griechenland; Beurteilung einer Vertragsverletzung zum Zeitpunkt des Ablaufs der gesetzten Frist; Rechtfertigung einer nationalen Regelung über die ...

  • Judicialis

    EG Art. 43; ; EG Art. 48

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 43; EG Art. 48
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG und 48 EG - Optiker - Voraussetzungen der Niederlassung - Eröffnung und Betrieb von Optikergeschäften - Beschränkungen - Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats- Artikel 43 EG und 48 EG - Optiker - Voraussetzungen für die Niederlassung - Eröffnung und Betrieb von Optikergeschäften - Beschränkungen - Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Dienstleistung

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    EuGH Dienstleistung 21.4.2005 Az. C-140/03 EZAR NF 13 Nr. 5 = ZAR 2005, 168

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 43 EG und 48 EG - Voraussetzungen der Niederlassung von Optikern als natürliche Personen - Eigentum, Eröffnung und Betrieb von Geschäften für optische Artikel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2005, 859 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 21.04.2005 - C-140/03
    27 Nach ständiger Rechtsprechung steht Artikel 43 EG jeder nationalen Regelung entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Gemeinschaftsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, und vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-299/02, Kommission/Niederlande, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 15).

    34 Eine nationale Regelung, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten durch die Gemeinschaftsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, kann aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, vorausgesetzt, dass sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zweckes zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil Kraus, Randnr. 32).

  • EuGH, 12.06.2003 - C-97/01

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 21.04.2005 - C-140/03
    21 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-97/01, Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I-5797, Randnr. 30).
  • EuGH, 14.10.2004 - C-299/02

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43

    Auszug aus EuGH, 21.04.2005 - C-140/03
    27 Nach ständiger Rechtsprechung steht Artikel 43 EG jeder nationalen Regelung entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Gemeinschaftsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, und vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-299/02, Kommission/Niederlande, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 15).
  • EuGH, 30.01.2002 - C-103/00

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 21.04.2005 - C-140/03
    21 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-97/01, Kommission/Luxemburg, Slg. 2003, I-5797, Randnr. 30).
  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -

    Dieses Ergebnis wird durch das Urteil vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland (C-140/03, Slg. 2005, I-3177), auf das sich das Saarland, das Ministerium, DocMorris und die Kommission berufen, nicht in Frage gestellt, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 48 EG verstoßen hat, dass sie nationale Bestimmungen erlassen und aufrechterhalten hat, die die Möglichkeit, dass eine juristische Person ein Optikergeschäft eröffnet, u. a. von der Voraussetzung abhängig machen, dass die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Geschäfts auf den Namen eines anerkannten Optikers als natürlicher Person ausgestellt wird und dass die Person, die die Erlaubnis für den Betrieb des Geschäfts besitzt, mit mindestens 50 % am Gesellschaftskapital sowie an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft beteiligt ist.

    In Anbetracht des besonderen Charakters der Arzneimittel und ihres Marktes und beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts lassen sich die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Griechenland nicht auf den Bereich des Einzelhandelsvertriebs von Arzneimitteln übertragen.

  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 14/06

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine

    Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 21.4.2005 Rs. C-140/03 -, Kommission/ Griechenland, Sg. 2005, I - 3177 (Optikerentscheidung) die auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar sei, ausgeführt, dass den berechtigten Gesundheitsinteressen im Falle von Optikergeschäften auch durch die Pflicht, einen qualifizierten Optiker in jedem Geschäft anzustellen, genüge getan werden könne.

    Mit seinem Optikerurteil vom 21.4.2005 hat der EuGH - allein - am ausschlaggebenden Maßstab der primärrechtlichen Niederlassungsfreiheit die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit des griechischen Fremd- und Mehrbesitzverbots für Optikergeschäfte geprüft EuGH, Urteil vom 21.4.2005 - C-140/03 -, zitiert nach Juris sowie zur weiteren Auslegung Schlussanträge des Generalanwalts in diesem Fall vom 7.12.2004 - C-140/03 -, zitiert nach Juris, im Folgenden als Schlussanträge des Generalanwalts bezeichnet.

    Wie der Generalanwalt herausgearbeitet hat, liegt es in der Logik der dargestellten rechtlichen Regelung der persönlichen Leitung, dass nur Formen der Personalgesellschaft zugelassen werden Generalanwalt, Schlussanträge zum Optikerurteil vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 51.

    Unterschieden wird deshalb in den Geschäften ein interner und externer Bereich Schlussanträge des Generalanwalt vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 34.

    Das Fremdbesitzverbot vermischt den internen Bereich der Inhaberschaft mit dem externen Bereich der angebotenen Dienstleistungen Generalanwalt, Schlussanträge vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 55.

    Wesentlich ist, dass die Vermischung der beiden Bereiche im Fremdbesitzverbot zum Nachteil der im Vertrag vorgeesehenen Grundfreiheit erfolgt Generalanwalt, Schlussanträge vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 55.

    Trennt man dagegen die beiden Bereiche der Patientenbeziehung und der Eigentumsform, so hätte dies bei der Prüfung des Übermaßverbotes weniger schwerwiegende Folgen für die gemeinschaftsrechtliche Freiheit Generalanwalt, Schlussanträge vom 7.12.2004 - C-140/03 -.

    Er hat die griechische Regel "ein Fachmann pro Betrieb" mit der deutschen Regel "ein Apotheker in seiner Apotheke" verglichen Generalanwalt, Schlussanträge vom 7.12.2004 - C-140/03 - Rn. 27 in Verbindung mit der Anmerkung 12 im Anhang.

    Nach der überzeugenden Rechtsprechung des EuGH im Optikerurteil genügt es, dass das "Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit" durch das Erfordernis, dass in jedem Optikergeschäft als Arbeitnehmer oder als Gesellschafter diplomierte Optiker anwesend sein müssen, erreicht werden kann EuGH, Optikerurteil vom 21.4.2005 - C-140/03 - Rn. 35.

    Das Optikerurteil des EuGH beruht auf den ausführlicher begründeten Schlussanträgen des Generalanwalts; danach kommt es beim Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht so sehr darauf an, wer das Geschäft leitet, als vielmehr darauf, dass der Kunde, wenn der Kauf eines Optikerartikels ansteht, von qualifiziertem Personal bedient wird EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts im Optikerfall vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 41.

    Im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Gesundheitsgefahren geht der Generalanwalt darauf ein, ob sich ein Fachmann ununterbrochen in der Nähe des Patienten oder Kunden aufhalten muss; eine ununterbrochene Anwesenheitspflicht verneint der Generalanwalt sowohl für Ärzte als auch für Augenoptiker und sieht dabei "keine Schwierigkeiten", die Präsenzrechtsprechung für Ärzte auf Augenoptiker zu übertragen Generalanwalt, Schlussanträge im Optikerfall vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 37; bei der übertragenen Präsenzrechtsprechung für Ärzte handelt es sich um das Urteil des EuGH vom 16.6.1992 - C-351/90 -, in dem der EuGH die luxemburgische Beschränkung der Niederlassungsfreiheit für Ärzte verwirft, wonach ein Arzt nur in einer Praxis tätig sein darf.

    Das strukturgleich griechische Fremdbesitzverbot war von der Regierung wie folgt gerechtfertigt worden (Schlussanträge des Generalanwalts im Optikerfall vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 29): Nach Ansicht der beklagten Regierung soll die streitige rechtliche Regelung das persönliche Vertrauensverhältnis im Bereich des Handelns mit Optikartikeln erhalten sowie die absolute Verantwortlichkeit des diplomierten Fachmanns, der seinerseits Inhaber des Geschäfts ist, gewährleisten.

    Zur Gewährleistung der Verantwortlichkeit hält es der EuGH in seinem bereits entschiedenen Optikerurteil für ausreichend, dass diplomierte Optiker als Arbeitnehmer anwesend sein müssen und außerdem eine Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben wird EuGH, Urteil vom 21.4.2005 - C-140/03 - Rn. 35.

    Diese wohl realistische Betrachtungsweise stellt auch der Generalanwalt für den Fachmann im Gesundheitswesen an Schlussanträge des Generalanwalts im Optikerfall vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 37.

    So vergleicht der Generalanwalt unmittelbar die Verantwortlichkeit des approbierten Arztes und des Augenoptikers und sieht beide als Fachmann an Schlussanträge des Generalanwalts im Optikerfall vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 37.

    Bezogen auf die Verantwortlichkeit des Fachmanns mit Blick auf die Nähe zum Patienten sieht der Generalanwalt keine Schwierigkeiten, die EuGH-Rechtsprechung für Ärzte auch auf Augenoptiker zu übertragen Schlussanträge des Generalanwalts im Optikerfall vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 37.

    Sowohl im Optikerurteil als auch im Gambelliurteil hat der EuGH eine einheitliche Linie Optikerurteil, EuGH, Urteil vom 21.4.2005 - C-140/03 -, zitiert nach Juris, sowie Gambelliurteil, Urteil des EuGH, vom 6.11.2003 - C-243/01 -, zitiert nach Juris.

    Im Optikerfall hatte die griechische Regierung argumentiert (Wiedergabe im Urteil des EuGH vom 21.4.2005 - C-140/03 -, Rn. 33), das Fremdbesitzverbot und das Mehrbesitzverbot hielten die Gefahr einer vollständigen Kommerzialisierung der Geschäfte für optische Artikel fern.

    Der EuGH hat aber im Optikerurteil der Gefahr der vollständigen Kommerzialisierung keine Bedeutung als Verbotsgrund für die Niederlassungsfreiheit beigemessen und diese Gefahr offenbar nicht einmal als zwingenden Grund des Allgemeininteresses angesehen EuGH, Optikerurteil vom 21.4.2005 - C-140/03 -, Rn. 34-36.

    Anders als im Eilverfahren wird - wie bereits angesprochen - in diesem, da es maßgeblich neben der Frage einer unmittelbaren Anwendung oder (eventuell temporären) Nichtanwendung von Gemeinschaftsrecht durch einen Träger der staatlichen Verwaltung und damit de facto der Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht und um die Übertragbarkeit beziehungsweise Auslegung der in dem Optikerurteil des EuGH vom 21.4.2005 - C-140/03 - getroffenen Feststellungen gehen wird, eine entsprechende Vorlage an den EuGH bereits erstinstanzlich erforderlich sein.

  • OVG Saarland, 22.01.2007 - 3 W 15/06

    Zur Rechtmäßigkeit der einer Kapitalgesellschaft erteilten Erlaubnis, eine

    Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 21.4.2005 Rs. C-140/03 -, Kommission/ Griechenland, Sg. 2005, I - 3177 (Optikerentscheidung) die auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar sei, ausgeführt, dass den berechtigten Gesundheitsinteressen im Falle von Optikergeschäften auch durch die Pflicht, einen qualifizierten Optiker in jedem Geschäft anzustellen, genüge getan werden könne.

    Mit seinem Optikerurteil vom 21.4.2005 hat der EuGH - allein - am ausschlaggebenden Maßstab der primärrechtlichen Niederlassungsfreiheit die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit des griechischen Fremd- und Mehrbesitzverbots für Optikergeschäfte geprüft EuGH, Urteil vom 21.4.2005 - C-140/03 -, zitiert nach Juris sowie zur weiteren Auslegung Schlussanträge des Generalanwalts in diesem Fall vom 7.12.2004 - C-140/03 -, zitiert nach Juris, im Folgenden als Schlussanträge des Generalanwalts bezeichnet.

    Wie der Generalanwalt herausgearbeitet hat, liegt es in der Logik der dargestellten rechtlichen Regelung der persönlichen Leitung, dass nur Formen der Personalgesellschaft zugelassen werden Generalanwalt, Schlussanträge zum Optikerurteil vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 51.

    Unterschieden wird deshalb in den Geschäften ein interner und externer Bereich Schlussanträge des Generalanwalt vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 34.

    Das Fremdbesitzverbot vermischt den internen Bereich der Inhaberschaft mit dem externen Bereich der angebotenen Dienstleistungen Generalanwalt, Schlussanträge vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 55.

    Wesentlich ist, dass die Vermischung der beiden Bereiche im Fremdbesitzverbot zum Nachteil der im Vertrag vorgesehenen Grundfreiheit erfolgt Generalanwalt, Schlussanträge vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 55.

    Trennt man dagegen die beiden Bereiche der Patientenbeziehung und der Eigentumsform, so hätte dies bei der Prüfung des Übermaßverbotes weniger schwerwiegende Folgen für die gemeinschaftsrechtliche Freiheit Generalanwalt, Schlussanträge vom 7.12.2004 - C-140/03 -.

    Er hat die griechische Regel "ein Fachmann pro Betrieb" mit der deutschen Regel "ein Apotheker in seiner Apotheke" verglichen Generalanwalt, Schlussanträge vom 7.12.2004 - C-140/03 - Rn. 27 in Verbindung mit der Anmerkung 12 im Anhang.

    Nach der überzeugenden Rechtsprechung des EuGH im Optikerurteil genügt es, dass das "Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit" durch das Erfordernis, dass in jedem Optikergeschäft als Arbeitnehmer oder als Gesellschafter diplomierte Optiker anwesend sein müssen, erreicht werden kann EuGH, Optikerurteil vom 21.4.2005 - C-140/03 - Rn. 35.

    Das Optikerurteil des EuGH beruht auf den ausführlicher begründeten Schlussanträgen des Generalanwalts; danach kommt es beim Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht so sehr darauf an, wer das Geschäft leitet, als vielmehr darauf, dass der Kunde, wenn der Kauf eines Optikerartikels ansteht, von qualifiziertem Personal bedient wird EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts im Optikerfall vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 41.

    Im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Gesundheitsgefahren geht der Generalanwalt darauf ein, ob sich ein Fachmann ununterbrochen in der Nähe des Patienten oder Kunden aufhalten muss; eine ununterbrochene Anwesenheitspflicht verneint der Generalanwalt sowohl für Ärzte als auch für Augenoptiker und sieht dabei "keine Schwierigkeiten", die Präsenzrechtsprechung für Ärzte auf Augenoptiker zu übertragen Generalanwalt, Schlussanträge im Optikerfall vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 37; bei der übertragenen Präsenzrechtsprechung für Ärzte handelt es sich um das Urteil des EuGH vom 16.6.1992 - C-351/90 -, in dem der EuGH die luxemburgische Beschränkung der Niederlassungsfreiheit für Ärzte verwirft, wonach ein Arzt nur in einer Praxis tätig sein darf.

    Das strukturgleich griechische Fremdbesitzverbot war von der Regierung wie folgt gerechtfertigt worden (Schlussanträge des Generalanwalts im Optikerfall vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 29): Nach Ansicht der beklagten Regierung soll die streitige rechtliche Regelung das persönliche Vertrauensverhältnis im Bereich des Handelns mit Optikartikeln erhalten sowie die absolute Verantwortlichkeit des diplomierten Fachmanns, der seinerseits Inhaber des Geschäfts ist, gewährleisten.

    Zur Gewährleistung der Verantwortlichkeit hält es der EuGH in seinem bereits entschiedenen Optikerurteil für ausreichend, dass diplomierte Optiker als Arbeitnehmer anwesend sein müssen und außerdem eine Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben wird EuGH, Urteil vom 21.4.2005 - C-140/03 - Rn. 35.

    Diese wohl realistische Betrachtungsweise stellt auch der Generalanwalt für den Fachmann im Gesundheitswesen an Schlussanträge des Generalanwalts im Optikerfall vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 37.

    So vergleicht der Generalanwalt unmittelbar die Verantwortlichkeit des Arztes und des Augenoptikers und sieht beide als Fachmann an Schlussanträge des Generalanwalts im Optikerfall vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 37.

    Bezogen auf die Verantwortlichkeit des Fachmanns mit Blick auf die Nähe zum Patienten sieht der Generalanwalt keine Schwierigkeiten, die EuGH-Rechtsprechung für Ärzte auch auf Augenoptiker zu übertragen Schlussanträge des Generalanwalts im Optikerfall vom 7.12.2004 - C-140/03 -, Rn. 37.

    Sowohl im Optikerurteil als auch im Gambelliurteil hat der EuGH eine einheitliche Linie Optikerurteil, EuGH, Urteil vom 21.4.2005 - C-140/03 -, zitiert nach Juris, sowie Gambelliurteil, Urteil des EuGH, vom 6.11.2003 - C-243/01 -, zitiert nach Juris.

    Im Optikerfall hatte die griechische Regierung argumentiert (Wiedergabe im Urteil des EuGH vom 21.4.2005 - C-140/03 -, Rn. 33), das Fremdbesitzverbot und das Mehrbesitzverbot hielten die Gefahr einer vollständigen Kommerzialisierung der Geschäfte für optische Artikel fern.

    Der EuGH hat aber im Optikerurteil der Gefahr der vollständigen Kommerzialisierung keine Bedeutung als Verbotsgrund für die Niederlassungsfreiheit beigemessen und diese Gefahr offenbar nicht einmal als zwingenden Grund des Allgemeininteresses angesehen EuGH, Optikerurteil vom 21.4.2005 - C-140/03 -, Rn. 34-36.

    Anders als im Eilverfahren wird - wie bereits angesprochen - in diesem, da es maßgeblich neben der Frage einer unmittelbaren Anwendung oder (eventuell temporären) Nichtanwendung von Gemeinschaftsrecht durch einen Träger der staatlichen Verwaltung und damit de facto der Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht und um die Übertragbarkeit beziehungsweise Auslegung der in dem Optikerurteil des EuGH vom 21.4.2005 - C-140/03 - getroffenen Feststellungen gehen wird, eine entsprechende Vorlage an den EuGH bereits erstinstanzlich erforderlich sein.

  • EuGH, 04.06.2009 - C-568/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

    - festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 48 EG verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland (C-140/03, Slg. 2005, I-3177), ergriffen hat;.

    - die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, dessen Höhe durch Multiplikation eines Tagesbetrags mit der Zahl der Tage erhalten wird, während deren die Vertragsverletzung fortgesetzt wird, und zwar ab dem Tag, an dem das Urteil Kommission/Griechenland erlassen worden ist, bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache ergeht, und.

    Zum Zeitpunkt des für das Urteil Kommission/Griechenland maßgeblichen Sachverhalts lauteten die Art. 6 Abs. 6, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 971/79 wie folgt:.

    6 des Gesetzes Nr. 971/79 wurde im Lauf des Verfahrens in der Rechtssache, die mit dem Urteil Kommission/Griechenland abgeschlossen worden ist, durch das Gesetz Nr. 3204/03 dahin geändert, dass Optiker, die natürliche Personen sind, jetzt mehr als ein Optikergeschäft betreiben dürfen, vorausgesetzt jedoch, dass jedes Geschäft von einem zugelassenen Diplomoptiker geleitet wird.

    Das Urteil Kommission/Griechenland.

    Mit dem Urteil Kommission/Griechenland ist der Gerichtshof der ersten Rüge der Kommission gefolgt und hat festgestellt, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen hat, dass sie das Gesetz Nr. 971/79 erlassen und aufrechterhalten hat, das es einem diplomierten Optiker als natürlicher Person nicht erlaubt, mehr als ein Optikergeschäft zu betreiben.

    Die Kommission ist der Ansicht, dass die Hellenische Republik zu dem in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Zeitpunkt das Urteil Kommission/Griechenland nur teilweise durchgeführt habe.

    Allerdings räumt die Hellenische Republik in ihrer Klagebeantwortung ein, dass das Gesetz Nr. 3204/03 eine einzige Voraussetzung beibehalten habe, mit der der zweiten Rüge, der der Gerichtshof mit dem Urteil Kommission/Griechenland gefolgt sei, nicht vollständig entsprochen werde, nämlich die Voraussetzung, dass die Mehrheit der Gesellschafter einer Gesellschaft, die ein Optikergeschäft betreibe, aus Optikern bestehen müsse und dass bei Aktiengesellschaften mindestens 51 % des Stammkapitals von Optikern gehalten werden müssten.

    Mit dem Erlass des Gesetzes Nr. 3661/08 meint die Hellenische Republik, alle Maßnahmen ergriffen zu haben, die notwendig seien, um dem Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen.

    Wie in Randnr. 17 dieses Urteils ausgeführt worden ist, ist die Kommission zu der Ansicht gelangt, dass die Hellenische Republik durch den Erlass des Gesetzes Nr. 3661/08 ihre Regelung in Einklang mit dem Urteil Kommission/Griechenland gebracht habe, und hat beantragt, diesen Mitgliedstaat nur zur Zahlung eines Pauschalbetrags zu verurteilen.

    Die Hellenische Republik macht in erster Linie geltend, die Verhängung eines Pauschalbetrags sei nicht gerechtfertigt, denn sie habe die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen ergriffen und das Urteil Kommission/Griechenland von sich aus binnen einer sowohl kurzen als auch angemessenen Frist durchgeführt.

    Zudem sei der Verstoß nicht sehr schwerwiegend, denn er habe selbst vor Erlass des Gesetzes Nr. 3661/08 nur einen Teil der zweiten Rüge betroffen, der der Gerichtshof mit dem Urteil Kommission/Griechenland gefolgt sei.

    Was erstens die Haltung dieses Mitgliedstaats angeht, steht fest, dass dieser durch den Erlass des Gesetzes Nr. 3661/08 der zweiten Rüge, der der Gerichtshof mit dem Urteil Kommission/Griechenland gefolgt ist, nicht vollständig nachgekommen ist, obwohl das für die vollständige Beseitigung der mit diesem Urteil festgestellten Hemmnisse erforderliche Handeln keine besondere Schwierigkeit aufwarf.

    Im Urteil Kommission/Griechenland hat der Gerichtshof befunden, dass die in Rede stehende Regelung den in Art. 43 EG verankerten Grundsatz dadurch verletzt hat, dass sie den in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften die Eröffnung und den Betrieb von Optikergeschäften nur erlaubt hat, wenn die Mehrheit der Gesellschafter Optiker waren oder, je nach Lage des Falles, die Eigentümer der Mehrheit des Gesellschaftskapitals Optiker waren.

    Die Hellenische Republik hat die mit dem Urteil Kommission/Griechenland festgestellte Vertragsverletzung bereits vor dem Erlass dieses Urteils teilweise abgestellt.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 228 EG gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen zur Durchführung des Urteils vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland (C-140/03), ergriffen hat.

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Nach ständiger Rechtsprechung steht Art. 43 EG jeder nationalen Regelung entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Gemeinschaftsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 2004, Kommission/Niederlande, C-299/02, Slg. 2004, I-9761, Randnr. 15, und vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland, C-140/03, Slg. 2005, I-3177, Randnr. 27).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, die ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein kann, sofern sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist (Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

    18 und 19, und vom 21. April 2005 in der Rechtssache C-140/03, Kommission/Griechenland, Slg. 2005, I-3177, Randnr. 27).
  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt jede nationale Maßnahme, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, eine Beschränkung im Sinne von Art. 49 AEUV dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2004, Kommission/Niederlande, C-299/02, Slg. 2004, I-9761, Randnr. 15, und vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland, C-140/03, Slg. 2005, I-3177, Randnr. 27).
  • EuGH, 24.03.2011 - C-400/08

    Ein Mitgliedstaat kann die Eröffnung großer Einzelhandelseinrichtungen nicht von

    Nach ständiger Rechtsprechung steht jedoch Art. 43 EG jeder nationalen Regelung entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch den EU-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Oktober 2004, Kommission/Niederlande, C-299/02, Slg. 2004, I-9761, Randnr. 15, und vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland, C-140/03, Slg. 2005, I-3177, Randnr. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2008 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Gesundheit der

    Diese Betrachtungsweise werde durch das vorgenannte Urteil Kommission/Griechenland untermauert.

    Schließlich ist das Argument zurückzuweisen, dass die Ausführungen des Gerichtshofs im vorgenannten Urteil Kommission/Griechenland zum Betrieb von Optikergeschäften auf die Apotheken übertragbar seien.

    19 - Vgl. Urteile vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 14. Oktober 2004, Kommission/Königreich der Niederlande (C-299/02, Slg. 2004, I-9761, Randnr. 15), vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland (C-140/03, Slg. 2005, I-3177, Randnr. 27), sowie vom 17. Juli 2008, Corporación Dermoestética (C-500/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 - Urteil Kommission/Griechenland (Randnrn. 27 bis 29).

  • EuGH, 19.05.2009 - C-531/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Dieses Ergebnis wird durch das Urteil vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland (C-140/03, Slg. 2005, I-3177), auf das sich die Kommission beruft, nicht in Frage gestellt, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 48 EG verstoßen hat, dass sie nationale Bestimmungen erlassen und aufrechterhalten hat, die die Möglichkeit, dass eine juristische Person ein Optikergeschäft eröffnet, u. a. von der Voraussetzung abhängig machen, dass die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Geschäfts auf den Namen eines anerkannten Optikers als natürlicher Person ausgestellt wird und dass die Person, die die Erlaubnis für den Betrieb des Geschäfts besitzt, mit mindestens 50 % am Gesellschaftskapital sowie an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft beteiligt ist.

    In Anbetracht des besonderen Charakters der Arzneimittel und ihres Marktes und beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts lassen sich die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Griechenland nicht auf den Bereich des Einzelhandelsvertriebs von Arzneimitteln übertragen.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 S 2110/08

    Die Planaussagen des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg 2002 sind Ziele

  • VG Saarlouis, 20.03.2007 - 3 K 361/06

    Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2012 - 3 S 351/11

    Ansiedlung eines Einkaufzentrums - Vereinbarkeit mit Zielen der Raumordnung und

  • EuGH, 16.12.2010 - C-89/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • VG Saarlouis, 21.03.2007 - 3 K 364/06

    Rechtmäßigkeit der Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger

  • EuGH, 27.04.2012 - C-159/12

    Venturini

  • AGH Bayern, 20.04.2023 - BayAGH III - 4 - 20/21

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft;

  • LG Saarbrücken, 09.08.2006 - 7I O 77/06

    Urteilsbegründung zum "Doc-Morris-Streit": Doc Morris darf Apotheke in

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

  • EuGH, 02.12.2005 - C-117/05

    Seidl - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Freizügigkeit - Artikel

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2013 - C-539/11

    Ottica New Line di Accardi Vincenzo - Optikertätigkeit - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 26.09.2013 - C-539/11

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen der italienischen Regelung

  • EuGH, 06.12.2007 - C-456/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

  • OLG Saarbrücken, 06.12.2006 - 1 U 484/06

    Wettbewerbsrecht - Betrieb einer "Filial-Apotheke" zum Versand

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-598/22

    Società Italiana Imprese Balneari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV

  • LG Frankenthal, 16.09.2004 - 6 O 348/03
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-470/04

    N - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Direkte Steuern - Besteuerung

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2009 - C-570/07

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT POIARES MADURO VERSTOSSEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-159/12

    Venturini - Niederlassungsfreiheit - Zulässigkeit - Ausgangsverfahren, dessen

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2010 - C-81/09

    Idryma Typou - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG, 44 Abs. 2 Buchst. g EG und 48

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2008 - C-169/07

    Hartlauer - Niederlassungsfreiheit - Errichtung und Betrieb einer Krankenanstalt

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2010 - C-108/09

    Ker-Optika - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Unterschiedliche Behandlung

  • FG Düsseldorf, 07.07.2010 - 2 K 4450/08

    Widerruf der Anerkennung einer GmbH als Steuerberatungsgesellschaft; Widerruf;

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2005 - C-514/03

    Kommission / Spanien - Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 EG) und freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20

    VAS Shipping - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2010 - C-89/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen

  • EuGH, 11.12.2014 - C-576/13

    Kommission / Spanien

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2017 - C-297/16

    CMVRO

  • FG Hessen, 09.02.2010 - 1 K 839/08

    Ansparrücklage bei Verstoß der beabsichtigten Betriebsgründung gegen ein

  • FG Hessen, 02.09.2008 - 1 V 1068/08

    Konkretisierung der Investitionsabsicht zur Inanspruchnahme der

  • VG Darmstadt, 19.04.2018 - 3 L 4339/17

    Fahrschulerlaubnis

  • VG Gera, 26.08.2008 - 3 K 247/08
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2004 - C-140/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,16117
Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2004 - C-140/03 (https://dejure.org/2004,16117)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.12.2004 - C-140/03 (https://dejure.org/2004,16117)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2004 - C-140/03 (https://dejure.org/2004,16117)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Griechenland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG und 48 EG - Optiker - Voraussetzungen der Niederlassung - Eröffnung und Betrieb von Optikergeschäften - Beschränkungen - Rechtfertigung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH - 971/79 (anhängig)

    Farregut / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2004 - C-140/03
    In Griechenland ist die Einrichtung von Geschäften für optische Artikel von den im Gesetz Nr. 971/79 (2) genannten Erfordernissen abhängig.

    Was juristische Personen angeht, erlaubt das Gesetz Nr. 2646/98 (5) über die Modernisierung und die Organisation des Gesundheitssystems, das das Gesetz Nr. 971/79 ergänzt, in Artikel 27 Absatz 4 nur diplomierten Augenoptikern die Gründung einer OHG oder einer KG zum Betrieb eines Optikergeschäfts, sofern der Inhaber der Genehmigung mindestens mit 50 % am Kapital beteiligt ist.

    Nach einer Anzeige, die zwei Aktiengesellschaften (die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Muttergesellschaft und deren griechische Tochtergesellschaft) erstattet hatten, denen eine Genehmigung für die Eröffnung eines Geschäfts für optische Artikel aufgrund des Gesetzes Nr. 971/79 verweigert worden war, machte die Kommission die griechischen Behörden mit Schreiben vom 27. Januar 1998 auf die Unvereinbarkeit dieser Regelung mit den Artikeln 52 und 58 EG-Vertrag (jetzt Artikel 43 EG und 48 EG) aufmerksam.

    - dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie das Gesetz Nr. 971/79, das es einem diplomierten Augenoptiker als natürliche Person nicht erlaubt, mehr als ein Geschäft für optische Artikel zu betreiben, erlassen und aufrechterhalten hat, die Voraussetzungen für die Niederlassung von Augenoptikern als natürliche Personen beschränkt und damit gegen Artikel 43 EG verstößt;.

    - dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie das Gesetz Nr. 971/79 und das Gesetz Nr. 2646/98 erlassen hat und aufrechterhält, die die Möglichkeit, dass eine Gesellschaft ein Optikergeschäft eröffnet, von zwei Voraussetzungen abhängig machen:.

    Artikel 6 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 971/79 verbietet Augenoptikern jeder Staatsangehörigkeit, Inhaber von mehr als einem Geschäft der Branche zu sein.

    Die beklagte Regierung beschränkt sich darauf, Artikel 6 des Gesetzes Nr. 971/79 sowie die Rechtsprechung zu zitieren, in der diese Vorschrift ausgelegt wird und nach der der Verkauf von Brillen und anderen Linsen zur Korrektur von Refraktionsanomalien in Geschäften zu erfolgen haben, die von diplomiertem Personal geleitet oder geführt werden (15) , ohne diesem irgendeine Verpflichtung in Bezug auf Anwesenheit oder Kundenbedienung aufzuerlegen.

    - dadurch die Niederlassungsfreiheit beschränkt und gegen Artikel 43 EG verstößt, dass sie das Gesetz Nr. 971/79 aufrechterhält, das es verbietet, dass ein diplomierter Augenoptiker mehr als ein Optikergeschäft betreibt, und.

    - dadurch gegen Artikel 48 EG verstößt, dass sie das Gesetz Nr. 971/79 und das Gesetz Nr. 2646/98 erlassen hat und aufrechterhält, die die Einrichtung eines Optikergeschäfts von der Erteilung einer Genehmigung an einen diplomierten Augenoptiker abhängig machen, der mindestens 50 % des Kapitals einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft besitzt, und darüber hinaus vorschreiben, dass dann, wenn der Augenoptiker an - höchstens - einer anderen Gesellschaft beteiligt ist, die Genehmigung für diese Gesellschaft auf den Namen eines anderen diplomierten Augenoptikers ausgestellt wird;.

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2004 - C-140/03
    8 - Urteile vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74 (Reyners, Slg. 1974, 631, Randnr. 21), vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 25), vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97 (Centros, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 34) und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97 (Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 57).

    10 - Urteil vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92 (Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32) und Urteil Gebhard, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 37.

    12 - Die an den im deutschen Recht bekannten Sinnspruch "Apotheker in seiner Apotheke" erinnert und die ähnliche Wirkungen wie die von der hier betroffenen griechischen Regelung erzeugten in Bezug auf den Arzneimittelhandel in der Zeit vor der Konsolidierung der Rechtsprechung im Urteil Gebhard entfaltete (siehe dazu: Friauf, K. H., Das apothekenrechtliche Verbot des Fremd- und Mehrbesitzes , Verlag C. F. Müller, Heidelberg, 1992, S. 7.

  • EuGH, 16.06.1992 - C-351/90

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2004 - C-140/03
    14 - Siehe in Bezug auf Ärzte und Zahnärzte das Urteil vom 16. Juni 1992 in der Rechtssache C-351/90 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1992, I-3945).

    26 - Urteile vom 17. Juni 1987 in der Rechtssache 154/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2717, Randnr. 6) und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/01 (Kommission/Luxemburg, Slg. 2002, I-5899, Randnr. 11).

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