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   EuGH, 29.10.2009 - C-140/08   

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https://dejure.org/2009,10180
EuGH, 29.10.2009 - C-140/08 (https://dejure.org/2009,10180)
EuGH, Entscheidung vom 29.10.2009 - C-140/08 (https://dejure.org/2009,10180)
EuGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2009 - C-140/08 (https://dejure.org/2009,10180)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Gefrorene Teile oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern - Beitritt Estlands - Übergangsmaßnahmen - Landwirtschaftliche Erzeugnisse - Überschussbestände - Verordnung (EG) Nr. 1972/2003

  • Europäischer Gerichtshof

    Rakvere Lihakombinaat

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Gefrorene Teile oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern - Beitritt Estlands - Übergangsmaßnahmen - Landwirtschaftliche Erzeugnisse - Überschussbestände - Verordnung (EG) Nr. 1972/2003

  • EU-Kommission PDF

    Rakvere Lihakombinaat

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Gefrorene Teile oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern - Beitritt Estlands - Übergangsmaßnahmen - Landwirtschaftliche Erzeugnisse - Überschussbestände - Verordnung (EG) Nr. 1972/2003

  • EU-Kommission

    Rakvere Lihakombinaat

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Gefrorene Teile oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern - Beitritt Estlands - Übergangsmaßnahmen - Landwirtschaftliche Erzeugnisse - Überschussbestände - Verordnung (EG) Nr. 1972/2003“

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des Gemeinsamen Zolltarifs bei Erzeugnissen die aus gefrorenem, durch maschinelles Entbeinen von Hühnern gewonnenem Separatorenfleisch bestehen und für die menschliche Ernährung bestimmt sind

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Gefrorene Teile oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern - Beitritt Estlands - Übergangsmaßnahmen - Landwirtschaftliche Erzeugnisse - Überschussbestände - Verordnung (EG) Nr. 1972/2003

  • datenbank.nwb.de

    Gefrorene Teile oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern - Verordnung (EG) Nr. 1972/2003

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Rakvere Lihakombinaat

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Gefrorene Teile oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern - Beitritt Estlands - Übergangsmaßnahmen - Landwirtschaftliche Erzeugnisse - Überschussbestände - Verordnung (EG) Nr. 1972/2003

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Rakvere Lihakombinaat

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EG) Nr 853/2004 Anh I Nr 1.14, VO (EWG) Nr 2658/87, KN Pos 0207 1410, KN Pos 0207 1499, VO (EG) Nr 1972/2003 Art 4 Abs 1, VO (EG) Nr 1972/2003 Art 4 Abs 2
    Hühnerfleisch; Separatorenfleisch; Zolltarif

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGV 853/2004 Anh 1, KN Pos 0207 UPos 1410, KN Pos 0207 UPos 1499, EWGV 2658/87 Anh 1, EGV 1972/2003 Art 4 Abs 1, EGV 1972/2003 Art 4 Abs 2
    Zolltarif, Separatorenfleisch, überschüssiger Lagerbestand

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus - Auslegung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) und von Art. 4 Abs. 1 und 2 ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 04.06.2009 - C-560/07

    Balbiino - Beitritt Estlands - Übergangsmaßnahmen - Landwirtschaftliche

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-140/08
    Es ist Sache des nationalen Gerichts, gegebenenfalls das ÜLTS auszulegen, um zu prüfen, ob dies der Fall ist (Urteil vom 4. Juni 2009, Balbiino, C-560/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 32).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1972/2003 keine Bestimmung enthält, wonach den Mitgliedstaaten vorgeschrieben oder verboten wäre, für die Zwecke der Berechnung des Überschussbestands einheitlich einen Multiplikationskoeffizienten auf den Übergangsbestand der Marktteilnehmer anzuwenden (Urteil Balbiino, Randnr. 47).

    In Ermangelung konkreterer Bestimmungen zum maßgebenden Zeitraum oder zur Methode für die Berechnung der durchschnittlichen Bestände räumt eine solche Formulierung den Mitgliedstaaten ein Ermessen bei der Festlegung der Kriterien ein, auf deren Grundlage diese Angaben unter Beachtung der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele und der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts umgesetzt werden (Urteil Balbiino, Randnr. 37).

    Dementsprechend werden in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1972/2003 in nicht abschließender Weise bestimmte Kriterien für die Berechnung der Überschussbestände der Marktteilnehmer aufgezählt, den Mitgliedstaaten wird aber gemäß dem ihnen zustehenden Ermessensspielraum die Freiheit belassen, diese Kriterien nach Maßgabe dessen, was sie für angebracht halten, zu ergänzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Balbiino, Randnr. 47).

    Er trägt somit zur Festlegung einer Grundlage für den Vergleich zwischen dem Lagerbestand am 1. Mai 2004 und dem Durchschnitt der am 1. Mai der vier Vorjahre vorhandenen Lagerbestände bei (vgl. in diesem Sinne Urteil Balbiino, Randnr. 48).

    In Anbetracht dieser Merkmale beeinträchtigt die Entscheidung für einen solchen Koeffizienten weder die mit der Verordnung Nr. 1972/2003 verfolgten Ziele noch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung (vgl. in diesem Sinne Urteil Balbiino, Randnr. 49).

    Daher steht Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1972/2003 der Anwendung eines Multiplikationskoeffizienten wie dem, der nach § 6 Abs. 1 ÜLTS für die Zwecke der Berechnung des Übergangsbestands vorgesehen ist, nicht entgegen (Urteil Balbiino, Randnr. 50).

    Es galt also, zu verhindern, dass anormale Handelsströme die gemeinsamen Marktorganisationen stören (Urteil Balbiino, Randnr. 57).

    Diese Verordnung zielte nicht darauf ab, spekulative Verhaltensweisen der Marktteilnehmer zu ahnden, sondern darauf, zum einen ein System abschreckender Abgabenerhebung der Bildung von Lagerbeständen zu Spekulationszwecken entgegenzuwirken und zum anderen, die von den Besitzern solcher Bestände erwarteten wirtschaftlichen Vorteile zunichte zu machen (Urteil Balbiino, Randnr. 69).

    Folglich gilt die mit der Verordnung Nr. 1972/2003 eingeführte und zum Schutz der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen bestimmte Abgabe auf Überschussbestände für alle Überschussbestände im Sinne dieser Verordnung, unabhängig davon, ob ihre Besitzer tatsächlich einen Vorteil aus ihrer Vermarktung gezogen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Balbiino, Randnr. 71).

  • EuGH, 11.12.2007 - C-161/06

    Skoma-Lux - Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union - Art.

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-140/08
    Sie beruft sich hierbei auf das Urteil vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux (C-161/06, Slg. 2007, I-10841).

    Obwohl diese Frage in der Vorlageentscheidung nicht angesprochen wird, ist das vorlegende Gericht darauf hinzuweisen, dass ein von einem Gemeinschaftsorgan erlassener Rechtsakt wie die Verordnung Nr. 1789/2003 oder die Verordnung Nr. 1972/2003 gegenüber natürlichen und juristischen Personen in einem Mitgliedstaat nicht angewandt werden darf, bevor diese die Möglichkeit hatten, von ihm durch eine ordnungsgemäße Veröffentlichung im Amtsblatt Kenntnis zu nehmen (Urteil Skoma-Lux, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass eine Gemeinschaftsverordnung gegenüber dem Einzelnen in einem Mitgliedstaat, in dessen Sprache sie nicht veröffentlicht worden ist, nicht anwendbar ist, hat jedoch keine Auswirkung darauf, dass sie als Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstands für den betreffenden Mitgliedstaat ab dem Tag seines Beitritts verbindlich ist (Urteil Skoma-Lux, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat daher bereits entschieden, dass der aus dem Urteil Skoma-Lux hervorgegangene Grundsatz einer Anwendung der in das ÜLTS übernommenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1972/2003 auf die Einzelnen nicht entgegensteht.

  • EuGH, 11.10.2001 - C-30/00

    William Hinton & Sons

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-140/08
    Die Festsetzung der Abgabe auf überschüssige Lagerbestände müsse mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts in Einklang stehen; RLK verweist insoweit auf den Beschluss vom 11. Oktober 2001, William Hinton & Sons (C-30/00, Slg. 2001, I-7511).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-208/06

    Medion - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-140/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 15. Februar 2007, RUMA, C-183/06, Slg. 2007, I-1559, Randnr. 27, und vom 27. September 2007, Medion und Canon Deutschland, C-208/06 und C-209/06, Slg. 2007, I-7963, Randnr. 34).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-140/08
    Der Inhalt dieser Erläuterungen muss daher mit den Bestimmungen der KN in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (Urteile vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, Slg. 2005, I-8151, Randnr. 48, vom 8. Dezember 2005, Possehl Erzkontor, C-445/04, Slg. 2005, I-10721, Randnr. 20, und vom 16. Februar 2006, Proxxon, C-500/04, Slg. 2006, I-1545, Randnr. 22).
  • EuGH, 15.02.2007 - C-183/06

    Ruma - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Position

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-140/08
    Nach ständiger Rechtsprechung ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 15. Februar 2007, RUMA, C-183/06, Slg. 2007, I-1559, Randnr. 27, und vom 27. September 2007, Medion und Canon Deutschland, C-208/06 und C-209/06, Slg. 2007, I-7963, Randnr. 34).
  • EuGH, 08.12.2005 - C-445/04

    Possehl Erzkontor - Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche Einreihung -

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-140/08
    Der Inhalt dieser Erläuterungen muss daher mit den Bestimmungen der KN in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (Urteile vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, Slg. 2005, I-8151, Randnr. 48, vom 8. Dezember 2005, Possehl Erzkontor, C-445/04, Slg. 2005, I-10721, Randnr. 20, und vom 16. Februar 2006, Proxxon, C-500/04, Slg. 2006, I-1545, Randnr. 22).
  • EuGH, 16.02.2006 - C-500/04

    Proxxon - Zolltarifliche Einreihung - Von Hand zu betätigende Schrauben- und

    Auszug aus EuGH, 29.10.2009 - C-140/08
    Der Inhalt dieser Erläuterungen muss daher mit den Bestimmungen der KN in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (Urteile vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, Slg. 2005, I-8151, Randnr. 48, vom 8. Dezember 2005, Possehl Erzkontor, C-445/04, Slg. 2005, I-10721, Randnr. 20, und vom 16. Februar 2006, Proxxon, C-500/04, Slg. 2006, I-1545, Randnr. 22).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-146/11

    Pimix - Beitritt neuer Mitgliedstaaten - Festsetzung der Abgabe auf

    In Anbetracht dessen stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage, ob die in § 2 ÜLTS vorgenommene Verweisung auf eine Verordnung der Union, die nicht ordnungsgemäß im Amtsblatt der Europäischen Union in estnischer Sprache veröffentlicht worden ist, eine Durchführung dieser Verordnung ist, wie sie der Gerichtshof in den Urteilen vom 4. Juni 2009, Balbiino (C-560/07, Slg. 2009, I-4447), und vom 29. Oktober 2009, Rakvere Lihakombinaat (C-140/08, Slg. 2009, I-10533), verstanden hatte.

    Gleichwohl könnte dieser Regel ein Restanwendungsbereich für den Fall verbleiben, dass gewisse durch das ÜLTS nicht umgesetzte Bestimmungen dieser Verordnung vor deren offizieller Veröffentlichung in estnischer Sprache von den estnischen Behörden gegenüber Einzelnen angewandt wurden (Urteile Balbiino, Randnr. 32, und Rakvere Lihakombinaat, Randnr. 34).

  • EuGH, 22.10.2014 - C-139/14

    Mineralquelle Zurzach - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif -

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichteren Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Proxxon, EU:C:2006:111, Rn. 21; Rakvere Lihakombinaat, C-140/08, EU:C:2009:667, Rn. 42, sowie Digitalnet u. a., EU:C:2012:745, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LG Hamburg, 09.04.2013 - 318 T 17/12

    Wohnungseigentum: Pflicht des Verwalters zur Überprüfung der Vollständigkeit

    Das Amtsgericht hat - zusammen mit dem Parallelverfahren 102D C 140/08 - Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E.
  • EuGH, 09.04.2014 - C-74/13

    GSV - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile Proxxon, EU:C:2006:111, Rn. 21, Rakvere Lihakombinaat, C-140/08, EU:C:2009:667, Rn. 42, und Digitalnet u. a., EU:C:2012:745, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-335/09

    Polen / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation

    8 - Vgl. z. B. Urteile vom 2. Oktober 1997, Parlament/Rat (C-259/95, Slg. 1997, I-5303), vom 27. November 1997, Danisco Sugar (C-27/96, Slg. 1997, I-6653), vom 15. Januar 2002, Weidacher (C-179/00, Slg. 2002, I-501), vom 28. November 2006, Parlament/Rat (C-413/04, Slg. 2006, I-11221), vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux (C-161/06, Slg. 2007, I-10841), vom 4. Juni 2009, Balbiino (C-560/07, Slg. 2009, I-4447), vom 29. Oktober 2009, Rakvere Lihakombinaat (C-140/08, Slg. 2009, I-10533), und vom 29. Juli 2010, Pakora Pluss (C-248/09, Slg. 2010, I-7701).
  • FG Hamburg, 11.05.2010 - 4 K 363/07

    Ausfuhrerstattung - Tarifierung von Geflügelschlachtkörpern - Erfordernis des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist das entscheidende Kriterium für die Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 29.10.2009, C-140/08, Rz. 42; Urteil vom 15.02.2007, C-183/06, Rz. 27; Urteil vom 7.2.2002, C-276/00, Rz. 21).
  • FG Hamburg, 11.05.2010 - 4 K 134/08

    Ausfuhrerstattung - Tarifierung von Geflügelschlachtkörpern - Erfordernis des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist das entscheidende Kriterium für die Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 29.10.2009, C-140/08, Rz. 42; Urteil vom 15.02.2007, C-183/06, Rz. 27; Urteil vom 07.02.2002, C-276/00, Rz. 21).
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