Weitere Entscheidung unten: EuGH, 26.02.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 17.07.2014 - C-141/13 P   

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EuGH, 17.07.2014 - C-141/13 P (https://dejure.org/2014,17078)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.2014 - C-141/13 P (https://dejure.org/2014,17078)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - C-141/13 P (https://dejure.org/2014,17078)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Reber / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke Walzer Traum - Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke Walzertraum - Begriff der ernsthaften Benutzung der Marke - Nichtberücksichtigung früherer Entscheidungen - Grundsatz der Gleichbehandlung

  • EU-Kommission

    Reber Holding GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke Walzer Traum - Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke Walzertraum - Begriff der ernsthaften Benutzung der Marke - Nichtberücksichtigung früherer Entscheidungen - Grundsatz der Gleichbehandlung.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzureichender Nachweis ernsthafter Benutzung älterer Wortmarke "Walzertraum" für Schokoladewaren; unbegründetes Rechtsmittel der Inhaberin älterer Rechte gegen die Abweisung ihrer Aufhebungsklage zur Eintragung einer Bildmarke "Walzer Traum" für "Kaffee, löslicher ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2014, 956
  • EuZW 2014, 828
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 27.01.2004 - C-259/02

    La Mer Technology

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/13
    Der Gerichtshof habe anerkannt, dass die Benutzung einer Marke selbst dann als ernsthaft einzustufen sei, wenn sie mengenmäßig unbedeutend sei (Urteil Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, und Beschluss La Mer Technology, C-259/02, EU:C:2004:50).

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere anhand der Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, der Art dieser Waren oder Dienstleistungen, der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil Ansul, EU:C:2003:145, Rn. 43, Beschluss La Mer Technology, EU:C:2004:50, Rn. 27, sowie Urteile Sunrider/HABM, C-416/04 P, EU:C:2006:310, Rn. 70, und Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 29).

    Eine nationale Marke schützt demnach die mit der Anmeldung beanspruchten Waren (vgl. in diesem Sinne Beschluss La Mer Technology, EU:C:2004:50, Rn. 20), und es ist Sache des Anmelders, seine Anmeldung in Bezug auf die Waren, die er schützen lassen will, zu präzisieren.

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/13
    Der Gerichtshof habe anerkannt, dass die Benutzung einer Marke selbst dann als ernsthaft einzustufen sei, wenn sie mengenmäßig unbedeutend sei (Urteil Ansul, C-40/01, EU:C:2003:145, und Beschluss La Mer Technology, C-259/02, EU:C:2004:50).

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere anhand der Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, der Art dieser Waren oder Dienstleistungen, der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil Ansul, EU:C:2003:145, Rn. 43, Beschluss La Mer Technology, EU:C:2004:50, Rn. 27, sowie Urteile Sunrider/HABM, C-416/04 P, EU:C:2006:310, Rn. 70, und Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 29).

    Überdies hängt die Einstufung als "ernsthafte Benutzung" einer Marke von den Merkmalen der betreffenden Ware oder Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt ab (Urteil Ansul, EU:C:2003:145, Rn. 39).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/13
    Zur Bezugnahme der Rechtsmittelführerin auf eine frühere, die ernsthafte Benutzung einer Marke für im Café Reber in Bad Reichenhall vertriebene Pralinen bejahende Entscheidung des HABM ist hervorzuheben, dass das Gericht in Rn. 50 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen hat, dass das HABM bereits ergangene Entscheidungen zwar nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch ist die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 75).

    Das Gericht hat zwar auf das Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (EU:C:2011:139) Bezug genommen, in dem der in der vorstehenden Randnummer angeführte Grundsatz auf eine Markenanmeldung angewandt wurde.

  • EuGH, 19.06.2012 - C-307/10

    Der Gerichtshof konkretisiert die Anforderungen an die Angabe der Waren und

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/13
    Zum anderen müssten nach dem Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys (C-307/10, EU:C:2012:361) Waren und Dienstleistungen, für die der Markenschutz begehrt werde, klar und präzise bestimmbar sein.

    Falls sie sich nur auf einige dieser Waren oder Dienstleistungen beziehen soll, hat der Anmelder anzugeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden (Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 61).

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/13
    Nach ständiger Rechtsprechung zielt ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 34 und 35, sowie Beschluss I Marchi Italiani/HABM, C-381/12 P, EU:C:2013:371, Rn. 46).
  • EuGH, 06.06.2013 - C-381/12

    I Marchi Italiani / HABM

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/13
    Nach ständiger Rechtsprechung zielt ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 34 und 35, sowie Beschluss I Marchi Italiani/HABM, C-381/12 P, EU:C:2013:371, Rn. 46).
  • EuGH, 13.06.2013 - C-346/12

    DMK / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art.

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/13
    Da die streitige Gemeinschaftsmarke im vorliegenden Fall am 16. August 2005 angemeldet wurde und dieses Datum für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts maßgeblich ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Shah/Three-N-Products Private, C-14/12 P, EU:C:2013:349, Rn. 2, und DMK/HABM, C-346/12 P, EU:C:2013:397, Rn. 2), findet auf den vorliegenden Rechtsstreit die Verordnung Nr. 40/94 Anwendung.
  • EuGH, 19.12.2012 - C-149/11

    Leno Merken - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/13
    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird, insbesondere anhand der Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, der Art dieser Waren oder Dienstleistungen, der Merkmale des Marktes sowie des Umfangs und der Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteil Ansul, EU:C:2003:145, Rn. 43, Beschluss La Mer Technology, EU:C:2004:50, Rn. 27, sowie Urteile Sunrider/HABM, C-416/04 P, EU:C:2006:310, Rn. 70, und Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 29).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-488/06

    L & D / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/13
    Seine Anwendung ist von jedem nationalen System unabhängig, und die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM ist ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen (Urteil L & D/HABM, C-488/06 P, EU:C:2008:420, Rn. 58).
  • EuG, 17.01.2013 - T-355/09

    Reber / OHMI - Wedl & Hofmann (Walzer Traum) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/13
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Reber Holding GmbH & Co. KG (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils Reber/HABM - Wedl & Hofmann (Walzer Traum) (T-355/09, EU:T:2013:22, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht der Europäischen Union ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Juli 2009 (Sache R 623/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Rechtsmittelführerin und der Wedl & Hofmann GmbH (im Folgenden: Wedl & Hofmann) über die Eintragung der Marke Walzer Traum als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

  • EuGH, 30.05.2013 - C-14/12

    Shah / Three-N-Products Private

  • LG Düsseldorf, 02.08.2017 - 2a O 166/16

    Rechtstreit mit Spielzeughersteller: Ferrari verliert Kultmarke Testarossa

    Die Benutzung der für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marke wirkt (nur dann) rechtserhaltend, wenn die Verwendung der Hauptfunktion der Marke entspricht, dem Verkehr die Ursprungsidentität der Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. BGH GRUR 2009, 60 - LOTTOCARD , m.w.N.; EuGH GRUR 2003, 425 Rz. 36 - Ansul/Ajax ; EuGH GRUR 2013, 182 Rz. 29 - ONEL/OMEL ; EuGH GRUR Int. 2014, 956 Rz. 29 - Walzertraum ; Eisenführ/Schennen/ Eisenführ/Holderied , UMV, 5. Auflage 2017, Art. 15 Rn. 8).
  • OLG Düsseldorf, 08.11.2018 - 20 U 131/17

    Schutzentziehung einer Marke wegen Verfalls

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einer Marke, die im Streitfall allgemein für Schokoladewaren eingetragenen war, die tatsächlich nur für handgefertigte Pralinen benutzt wurde, darauf abzustellen ist, ob die Zeichennutzung sich als ernsthaft in Bezug auf Schokoladenwaren generell darstellt (EuGH Urteil vom 17.07.2014, C-141/13 P, GRUR Int. 2014, 956 - Walzertraum, Rn. 43).

    Darüber hinaus ist aber auch zu prüfen, ob die festgestellte Benutzung ernsthaft ist, was aufgrund sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen ist, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird (EuGH Urteil vom 17.07.2014, C-141/13 P, GRUR Int. 2014, 956 - Walzertraum, Rn. 29).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einer Marke, die im Streitfall allgemein für Schokoladewaren eingetragenen war, die tatsächlich nur für handgefertigte Pralinen benutzt wurde, darauf abzustellen ist, ob die Zeichennutzung sich als ernsthaft in Bezug auf Schokoladenwaren generell darstellt (EuGH Urteil vom 17.07.2014, C-141/13 P, GRUR Int. 2014, 956 - Walzertraum, Rn. 43).

    Darüber hinaus ist aber auch zu prüfen, ob die festgestellte Benutzung ernsthaft ist, was aufgrund sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen ist, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird (EuGH Urteil vom 17.07.2014, C-141/13 P, GRUR Int. 2014, 956 - Walzertraum, Rn. 29).

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2018 - 20 U 132/17

    Deutsch-Schweizerischer Staatsvertrag vom 13.04.1892 betreffend den gegenseitigen

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einer Marke, die im Streitfall allgemein für Schokoladewaren eingetragenen war, die tatsächlich nur für handgefertigte Pralinen benutzt wurde, darauf abzustellen ist, ob die Zeichennutzung sich als ernsthaft in Bezug auf Schokoladenwaren generell darstellt (EuGH Urteil vom 17.07.2014, C-141/13 P, GRUR Int. 2014, 956 - Walzertraum, Rn. 43).

    Darüber hinaus ist aber auch zu prüfen, ob die festgestellte Benutzung ernsthaft ist, was aufgrund sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen ist, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird (EuGH Urteil vom 17.07.2014, C-141/13 P, GRUR Int. 2014, 956 - Walzertraum, Rn. 29).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einer Marke, die im Streitfall allgemein für Schokoladewaren eingetragenen war, die tatsächlich nur für handgefertigte Pralinen benutzt wurde, darauf abzustellen ist, ob die Zeichennutzung sich als ernsthaft in Bezug auf Schokoladenwaren generell darstellt (EuGH Urteil vom 17.07.2014, C-141/13 P, GRUR Int. 2014, 956 - Walzertraum, Rn. 43).

    Darüber hinaus ist aber auch zu prüfen, ob die festgestellte Benutzung ernsthaft ist, was aufgrund sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen ist, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird (EuGH Urteil vom 17.07.2014, C-141/13 P, GRUR Int. 2014, 956 - Walzertraum, Rn. 29).

  • EuGH, 28.06.2018 - C-564/16

    EUIPO / Puma - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass das EUIPO angesichts dieser Grundsätze die Entscheidungen, die es bereits zu ähnlichen Anmeldungen erlassen hat, berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, wobei die Anwendung dieser Grundsätze, wie das Gericht in Rn. 20 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen ist, was bedeutet, dass die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein und in jedem Einzelfall erfolgen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74, 75 und 77, und vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM, C-141/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2089, Rn. 45, sowie Beschluss vom 14. April 2016, KS Sports/EUIPO, C-480/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:266, Rn. 37).

    Denn diese Grundsätze sind zwar vom Gerichtshof in einer Rechtssache zu einem absoluten Eintragungshindernis, nämlich jenem nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1), formuliert worden, der Gerichtshof hat aber in der Folge ausdrücklich entschieden, dass sie auch im Rahmen von Widerspruchsverfahren auf der Grundlage eines relativen Eintragungshindernisses gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM, C-141/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2089, Rn. 46; Beschlüsse vom 11. April 2013, Asa/HABM, C-354/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:238, Rn. 42, vom 15. Oktober 2015, Cantina Broglie 1/HABM, C-33/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:705, Rn. 49, vom 15. Oktober 2015, Cantina Broglie 1/HABM, C-34/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:704, Rn. 49, und vom 14. April 2016, KS Sports/EUIPO, C-480/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:266, Rn. 37).

  • EuG, 15.07.2015 - T-398/13

    TVR Automotive / OHMI - TVR Italia (TVR ITALIA) - Gemeinschaftsmarke -

    Die Ernsthaftigkeit der Benutzung der Marke ist anhand sämtlicher Tatsachen und Umstände zu prüfen, die die tatsächliche geschäftliche Verwertung der Marke belegen können; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu halten oder hinzuzugewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke (Urteile vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM, C-416/04 P, Slg, EU:C:2006:310, Rn. 70, vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, Slg, EU:C:2012:816, Rn. 29, und vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM, C-141/13 P, EU:C:2014:2089, Rn. 29).

    Daher kann nicht jede nachgewiesene geschäftliche Verwertung automatisch als ernsthafte Benutzung der fraglichen Marke eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Reber Holding/HABM, EU:C:2014:2089, Rn. 32).

    Zum einen nämlich berührt die generelle Verpflichtung des HABM, seiner früheren Entscheidungspraxis Rechnung zu tragen, nicht seine Pflicht, die ernsthafte Benutzung einer älteren Marke anhand der von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen und der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Reber Holding/HABM, oben in Rn. 44 angeführt, EU:C:2014:2089, Rn. 46).

  • OLG Frankfurt, 20.07.2017 - 6 U 149/16

    Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Bildmarke

    Anders als in einem Verletzungsprozess sowie in einem vom Markeninhaber selbst initiierten Widerspruchsverfahren, in dem dieser jeweils als "Angreifer" für seine Marke auf eine Nichtbenutzungseinrede des Gegners hin die Benutzung seiner Marke darzutun und erforderlichenfalls zu belegen hat (vgl. zum Verletzungsprozess z.B. BGH (U.v. 10.10.2002 - I ZR 235/00) - BIG BERTHA, juris, Rn. 40; zum Widerspruchsverfahren, siehe EuGH (U.v. 17.07.2014 - C-141/13 P) - Walzer Traum/Walzertraum, juris, Rn. 3), befindet sich der Beklagte im Löschungsprozess in einer Defensivrolle.

    (1) Maßstab für die Beurteilung sind insoweit grundsätzlich die im betreffenden Wirtschaftszweig zum Erhalt oder Gewinn von Marktanteilen für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen als gerechtfertigt angesehenen Verwendungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Markennutzung (vgl. z.B. EuGH (U.v. 17.07.2014 - C-141/13 P) - Walzer Traum/Walzertraum, juris, Rn. 29; EuGH (U.v. 19.12.2012 - C-149/11) - ONEL/OMEL, juris, Leitsatz i.V.m. Rn. 29, zur Gemeinschaftsmarke).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-564/16

    EUIPO / Puma - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8

    8 Vgl. etwa - in Bezug auf die Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Benutzung einer älteren Marke - Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM (C-141/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2089, Rn. 45 und 46).

    Vgl. auch Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM (C-141/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2089, Rn. 45), sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 2013, Getty Images (US)/HABM (C-70/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:875, Rn. 41 und 42), und vom 11. September 2014, Think Schuhwerk/HABM (C-521/13 P, EU:C:2014:2222, Rn. 57).

    Vgl. auch Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM (C-141/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2089, Rn. 45), sowie Beschlüsse vom 12. Dezember 2013, Getty Images (US)/HABM (C-70/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:875, Rn. 43), und vom 11. September 2014, Think Schuhwerk/HABM (C-521/13 P, EU:C:2014:2222, Rn. 57).

  • OLG Frankfurt, 05.12.2019 - 6 U 182/18

    Haftung für Markenverletzung bei Veränderung einer von mehreren Händlern

    Insoweit kommt es auf die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, der Merkmale des Marktes sowie den Umfang und die Häufigkeit der Benutzung an (EuGH GRUR Int. 2014, 956 Rn. 29 - Walzer Traum/Walzertraum).
  • EuG, 15.01.2015 - T-197/13

    Das Fürstentum Monaco kann für bestimmte Waren und Dienstleistungen keinen Schutz

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass das HABM bereits ergangene Entscheidungen zwar nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, die Anwendung dieser Grundsätze jedoch mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen ist (vgl. Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM, C-141/13 P, EU:C:2014:2089, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Düsseldorf, 22.09.2015 - 20 U 176/14

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Löschung einer Marke

    Daher kann nicht jede nachgewiesene geschäftliche Verwertung automatisch als ernsthafte Benutzung der fraglichen Marke eingestuft werden (EuGH GRUR-Int. 2014, 956 Rn. 32 - Walzertraum).

    Die Anforderungen an Art, Umfang und Dauer der Benutzung sind dabei jeweils am Maßstab des Verkehrsüblichen und wirtschaftlich angebrachten zu messen (BGH GRUR 2003, 1047, 1048 - Kellogg's/Kelly's; s.a. EuGH GRUR-Int. 2014, 956 Rn. 33 - Walzertraum).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-194/17

    Pandalis/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung Nr. 207/2009 -

  • LG Düsseldorf, 28.03.2018 - 2a O 313/16

    Konkurrent klagt gegen Energydrink "Rockstar Revolt" von PepsiCo

  • EuG, 07.07.2016 - T-431/15

    Fruit of the Loom / EUIPO - Takko (FRUIT)

  • EuG, 15.02.2017 - T-30/16

    M. I. Industries / EUIPO - Natural Instinct (Natural Instinct Dog and Cat food as

  • EuG, 15.12.2016 - T-391/15

    Aldi / EUIPO - Cantina Tollo (ALDIANO)

  • OLG Frankfurt, 17.01.2019 - 6 U 167/17

    Kennzeichenrecht: Markenmäßige Benutzung eines Zeichens für ein Schuhmodell;

  • EuG, 26.01.2016 - T-202/14

    LR Health & Beauty Systems / OHMI - Robert McBride (LR nova pure.)

  • EuG, 18.10.2016 - T-824/14

    Eveready Battery Company / EUIPO - Hussain u.a. (POWER EDGE)

  • LG Düsseldorf, 21.06.2023 - 2a O 258/19
  • OLG Düsseldorf, 19.05.2015 - 20 U 30/14

    Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen der Verletzung einer Gemeinschaftsmarke

  • EuG, 01.12.2021 - T-359/20

    Team Beverage/ EUIPO - Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung (Team Beverage)

  • EuG, 04.04.2019 - T-804/17

    Stada Arzneimittel/ EUIPO (Représentation de deux arches opposées) - Unionsmarke

  • OLG Frankfurt, 19.10.2017 - 6 U 7/16

    Rechtserhaltende Benutzung einer eingetragenen Marke

  • OLG Frankfurt, 08.08.2019 - 6 U 60/18

    Rechtserhaltende Benutzung und Schutzumfang einer für Immobienvermietung und

  • OLG Nürnberg, 28.02.2019 - 3 U 1295/18

    Teillöschung der eingetragenen deutschen Wortmarke

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2019 - C-668/17

    Viridis Pharmaceutical/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

  • EuGH, 25.07.2018 - C-139/17

    QuaMa Quality Management / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG)

  • EuG, 04.10.2017 - T-411/15

    Gappol Marzena Porczynska/ EUIPO - Gap (ITM) - Unionsmarke -

  • EuG, 17.12.2015 - T-624/14

    Bice International / OHMI - Bice (bice)

  • OLG Frankfurt, 03.09.2020 - 6 U 94/19

    Markenmäßige Benutzung durch Verwendung des Kennzeichens auf sog. Hangtags für

  • EuG, 16.10.2018 - T-171/17

    M & K / EUIPO - Genfoot (KIMIKA)

  • EuG, 21.01.2015 - T-46/13

    Sabores de Navarra / OHMI - Frutas Solano (KIT, EL SABOR DE NAVARRA)

  • EuG, 13.12.2018 - T-102/18

    Knauf/ EUIPO (upgrade your personality) - Unionsmarke - Anmeldung der

  • LG Düsseldorf, 09.08.2017 - 2a O 214/14

    Klage auf Unterlassung der Verwendung der Unionsmarke "aesculapmed"

  • EuG, 15.03.2016 - T-645/13

    Nezi / OHMI - Etam (E)

  • EuG, 16.06.2015 - T-586/13

    H.P. Gauff Ingenieure / OHMI - Gauff (Gauff THE ENGINEERS WITH THE BROADER VIEW)

  • EuG, 13.07.2018 - T-797/17

    Star Television Productions/ EUIPO - Marc Dorcel (STAR) - Unionsmarke -

  • EuG, 27.11.2015 - T-355/09

    Reber / OHMI - Wedl & Hofmann (Walzer Traum) - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 29.10.2015 - T-21/14

    NetMed / OHMI - Sander chemisch-pharmazeutische Fabrik (SANDTER 1953) -

  • EuG, 16.06.2015 - T-585/13

    H.P. Gauff Ingenieure / OHMI - Gauff (Gauff JBG Ingenieure) - Gemeinschaftsmarke

  • LG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2a O 332/16
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Rechtsprechung
   EuGH, 26.02.2015 - C-141/13 P-DEP   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,3399
EuGH, 26.02.2015 - C-141/13 P-DEP (https://dejure.org/2015,3399)
EuGH, Entscheidung vom 26.02.2015 - C-141/13 P-DEP (https://dejure.org/2015,3399)
EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - C-141/13 P-DEP (https://dejure.org/2015,3399)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2015, 507
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuG, 27.11.2015 - T-355/09

    Reber / OHMI - Wedl & Hofmann (Walzer Traum) - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Mit Urteil vom 17. Juli 2014, Reber Holding/HABM (C-141/13 P, EU:C:2014:2089), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück und verurteilte die Klägerin gemäß Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten.

    Mit Beschluss vom 26. Februar 2015, Wedl & Hofmann/Reber Holding (C-141/13 P-DEP, EU:C:2015:133), entschied der Gerichtshof, da der Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten für das Verfahren vor dem Gericht nach seiner Auffassung in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, nur über den Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten für das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-141/13 P und setzte diese Kosten auf 3 283, 15 Euro fest.

    Mit Schreiben vom 9. März 2015 forderte die Streithelferin die Klägerin auf, ihr die durch den Beschluss Wedl & Hofmann/Reber Holding (oben in Rn. 6 angeführt, EU:C:2015:133) auf 3 283, 15 Euro festgesetzten Kosten für das Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof und die Kosten für das Verfahren vor dem Gericht, in dem das Urteil Walzer Traum (oben in Rn. 3 angeführt, EU:T:2013:22) ergangen war, die sie mit 7 674, 69 Euro bezifferte, zu erstatten.

    Was des Weiteren die betroffenen wirtschaftlichen Interessen anbelangt, steht fest, dass die Streithelferin in Anbetracht der Bedeutung von Marken im Handel ein klares Interesse an der Abweisung der Klage der Klägerin auf Aufhebung der oben in Rn. 1 angeführten Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juli 2009 hatte (Beschluss Wedl & Hofmann/Reber Holding, oben in Rn. 6 angeführt, EU:C:2015:133, Rn. 26).

  • EuGH, 03.07.2017 - C-325/13

    Peek & Cloppenburg / Peek & Cloppenburg - Kostenfestsetzung

    Aus diesem Art. 144 Buchst. b folgt, dass erstattungsfähige Kosten nur die Aufwendungen sind, die für das Verfahren entstanden sind und die dafür notwendig waren (Beschluss vom 26. Februar 2015, Wedl & Hofmann/Reber Holding, C-141/13 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:133, Rn. 20).

    Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung braucht der Gerichtshof eine nationale Gebührenordnung für Anwälte nicht zu berücksichtigen (Beschluss vom 26. Februar 2015, Wedl & Hofmann/Reber Holding, C-141/13 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:133, Rn. 21).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (Beschluss vom 26. Februar 2015, Wedl & Hofmann/Reber Holding, C-141/13 P-DEP, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:133, Rn. 22).

  • EuG, 29.06.2015 - T-530/10

    Reber / OHMI - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM) - Kostenfestsetzung

    Somit ist festzustellen, dass der Antrag auf Kostenfestsetzung in Bezug auf das Verfahren vor dem Gerichtshof gemäß Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - wie im Übrigen auch die Klägerin geltend macht - in die Zuständigkeit des Gerichtshofs und nicht des Gerichts fällt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 26. Februar 2015, Wedl & Hofmann/Reber Holding, C-141/13 P-DEP, EU:C:2015:133, Rn. 17).

    Daher steht die Argumentation der Klägerin, dass die Streithelferin gemäß Art. 87 § 4 Abs. 3 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten tragen müsse, im Widerspruch zum Wortlaut des Urteils Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM (EU:T:2013:250) und greift folglich nicht durch (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss Wedl & Hofmann/Reber Holding, oben in Rn. 10 angeführt, EU:C:2015:133, Rn. 12 bis 14).

    Was zweitens die betroffenen wirtschaftlichen Interessen anbelangt, steht fest, dass die Streithelferin in Anbetracht der Bedeutung der Marken im Handel ein sicheres Interesse an der Abweisung der Klage auf Aufhebung der oben in Rn. 1 angeführten Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 14. September 2010 hatte (Beschluss Wedl & Hofmann/Reber Holding, oben in Rn. 10 angeführt, EU:C:2015:133, Rn. 26).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-54/20

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission

    Ainsi, conformément à l'article 170 du règlement de procédure du Tribunal, la demande de taxation des dépens relative à la procédure dans l'affaire T-502/16 relève de la compétence du Tribunal et non de la Cour (voir, par analogie, ordonnances du 12 octobre 2012, Zafra Marroquineros/Calvin Klein Trademark Trust, C-254/09 P-DEP, EU:C:2012:628, point 35, et du 26 février 2015, Wedl & Hofmann/Reber Holding, C-141/13 P-DEP, EU:C:2015:133, points 16 et 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2016 - C-57/15

    United Video Properties - Rechte des geistigen Eigentums - Richtlinie 2004/48/EG

    Der Gerichtshof greift in ständiger Rechtsprechung auf die Begriffe der Zumutbarkeit und der Angemessenheit zurück, um die Prozesskosten zu konkretisieren, deren Erstattung von den Prozessparteien verlangt werden kann, so u. a. in den Beschlüssen in den Rechtssachen Deoleo/Aceites del Sur-Coosur (C-498/07 P-DEP, EU:C:2013:302, Rn. 35), Zafra Marroquineros/Calvin Klein Trademark Trust (C-254/09 P-DEP, EU:C:2012:628, Rn. 31), Internationaler Hilfsfonds/Kommission (C-208/11 P-DEP, EU:C:2013:304, Rn. 30), Deutschland u. a./Kommission (C-75/05 P und C-80/05 P, EU:C:2005:614, Rn. 48), OCVV/Schräder (C-38/09 P-DEP, EU:C:2013:679, Rn. 36), Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P-DEP, EU:C:2013:644, Rn. 28) und Wedl & Hofmann/Reber Holding (C-141/13 P-DEP, EU:C:2015:133, Rn. 28).
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