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   EuGH, 08.05.2013 - C-142/12   

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https://dejure.org/2013,9131
EuGH, 08.05.2013 - C-142/12 (https://dejure.org/2013,9131)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.2013 - C-142/12 (https://dejure.org/2013,9131)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2013 - C-142/12 (https://dejure.org/2013,9131)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 18 Buchst. c, 74 und 80 - Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit - Streichung des Steuerpflichtigen aus dem Mehrwertsteuerregister durch die Steuerverwaltung - Besitz von Gegenständen, die zum Vorsteuerabzug ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Marinov

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 18 Buchst. c, 74 und 80 - Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit - Streichung des Steuerpflichtigen aus dem Mehrwertsteuerregister durch die Steuerverwaltung - Besitz von Gegenständen, die zum Vorsteuerabzug ...

  • EU-Kommission

    Marinov

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 18 Buchst. c, 74 und 80 - Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit - Streichung des Steuerpflichtigen aus dem Mehrwertsteuerregister durch die Steuerverwaltung - Besitz von Gegenständen, die zum Vorsteuerabzug ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bemessungsgrundlage für den Umsatz bei einer Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit infolge einer Streichung des Steuerpflichtigen aus dem Mehrwertsteuerregister

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessungsgrundlage für den Umsatz bei Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit infolge Streichung des Steuerpflichtigen aus Mehrwertsteuerregister; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad - Varna

  • datenbank.nwb.de

    Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit - Streichung des Steuerpflichtigen aus dem Mehrwertsteuerregister durch die Steuerverwaltung - Besitz von Gegenständen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben - Besteuerungsgrundlage - Normalwert oder Anschaffungswert - ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eine Geschäftsveräußerung liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer von der Verwaltung aus dem Steuerregister gestrichen wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2006/112/EG Art 18 B uchst c, RL 2006/112/EG Art 74, RL 2006/112/EG Art 80
    Mehrwertsteuer; Rechnung; Umsatzsteuer; Wirtschaftliche Tätigkeit

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Marinov

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Administrativen sad Varna - Auslegung der Art. 18 Buchst. c, 74 und 80 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Umsätze, die einer entgeltlichen Lieferung von ...

Papierfundstellen

  • DB 2013, 1153
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.05.2014 - V R 20/13

    Entnahme bei Betriebsaufgabe - Keine Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a

    Unter Verweis darauf hat der EuGH mit Urteil vom 8. Mai 2013 C-142/12, Marinov (UR 2013, 503, Rdnrn. 32 f.) --zu einem Umsatz i.S. des Art. 18 Buchst. c der MwStSystRL (zuvor Art. 5 Abs. 7 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG)-- seine Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass "die Steuerbemessungsgrundlage für den Umsatz im Fall der Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit der Wert der betreffenden Gegenstände zum Zeitpunkt der Aufgabe ist, der somit die Wertentwicklung der genannten Gegenstände zwischen ihrer Anschaffung und der Aufgabe berücksichtigt".

    Ein solches Verständnis kann den EuGH-Urteilen Fischer und Brandenstein (Slg. 2001, I-4049, Rdnr. 80) und Marinov (UR 2013, 503, Rdnrn. 32 f.) nicht entnommen werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

    50 - Vgl. Urteile vom 11. Januar 2007, ITC (C-208/05, EU:C:2007:16, Rn. 70), und vom 8. Mai 2013, Marinov (C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 39).
  • EuGH, 09.11.2017 - C-552/16

    Wind Inovation 1 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass dieser Art. 18 Buchst. c den Fall der Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit ohne Unterscheidung nach den Ursachen oder den Umständen der Aufgabe - abgesehen von der in der vorstehenden Randnummer genannten Ausnahme - allgemein erfasst und damit auch diejenige Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus der Streichung des Steuerpflichtigen aus dem Mehrwertsteuerregister ergibt (Urteil vom 8. Mai 2013, Marinov, C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 26 und 28).

    Der Gerichtshof hat nämlich darauf hingewiesen, dass das Hauptziel dieses Art. 18 Buchst. c darin besteht, zu verhindern, dass Gegenstände, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, nach Aufgabe der steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit - aus welchen Gründen oder unter welchen Umständen sie auch erfolgt sein mag - einem unversteuerten Endverbrauch zugeführt werden (Urteil vom 8. Mai 2013, Marinov, C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 27).

  • EuGH, 23.04.2015 - C-16/14

    Property Development Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die in Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie genannte Regel, nach der die Besteuerungsgrundlage bei den in Art. 5 Abs. 6 und 7 dieser Richtlinie genannten Umsätzen der "Einkaufspreis für die Gegenstände oder für gleichartige Gegenstände oder mangels eines Einkaufspreises der Selbstkostenpreis [ist], und zwar jeweils zu den Preisen, die im Zeitpunkt der Bewirkung dieser Umsätze festgestellt werden", von der allgemeinen Regel von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie abweicht, nach der die Besteuerungsgrundlage bei Umsätzen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, alles ist, was "den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende ... vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll" (vgl. entsprechend zu den Art. 73 und 74 der Richtlinie 2006/112 Urteil Marinov, C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 31).

    Für diesen Zweck ist unter dem "Einkaufspreis" der Restwert der Gegenstände im Zeitpunkt ihrer Entnahme oder Zuordnung zu verstehen (Urteile Fischer und Brandenstein, C-322/99 und C-323/99, EU:C:2001:280, Rn. 80, sowie Marinov, C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2016 - C-229/15

    Mateusiak - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 18 Buchst. c der Richtlinie

    11 - Urteil Marinov (C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 33).

    13 - Urteil Marinov (C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-319/12

    MDDP - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie

    22 - Vgl. u. a. Urteile vom 19. Januar 1982, Becker (8/81, Slg. 1982, 53, Randnr. 25), vom 22. Juni 1989, Costanzo (103/88, Slg. 1989, 1839, Randnr. 29), Kügler (zitiert in Fn. 6, Randnr. 51) und zuletzt vom 8. Mai 2013, Marinov (C-142/12, Randnr. 37); vgl. bereits Urteil vom 4. Dezember 1974, van Duyn (41/74, Slg. 1974, 1337, Randnr. 12).
  • EuGH, 28.04.2016 - C-128/14

    Het Oudeland Beheer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

    Erfolgt die Lieferung im Sinne von Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Sechsten Richtlinie nicht zum Zeitpunkt der Begründung des Erbpachtrechts, sondern später, entspricht der in die Besteuerungsgrundlage einzubeziehende Wert dieses Rechts dessen Restwert zum Zeitpunkt der Lieferung (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Mai 2001 , Fischer und Brandenstein, C-322/99 und C-323/99, EU:C:2001:280, Rn. 80, und vom 8. Mai 2013 , Marinov, C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2015 - C-128/14

    Het Oudeland Beheer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Sechste

    30 - Vgl. Urteil Property Development Company (C-16/14, EU:C:2015:265, Rn. 33 und 34) und entsprechend zu den Art. 73 und 74 der Richtlinie 2006/112 Urteil Marinov (C-142/12, EU:C:2013:292, Rn. 31).
  • SG Hamburg, 04.11.2013 - S 24 AS 3019/13

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Dies habe zur Folge, dass die Gewährung von derartigen Leistungen an Unionsbürger, die wirtschaftlich nicht aktiv sind, davon abhängig gemacht werden könne, dass diese die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat erfüllen (EuGH, Urteil vom 19.09.2013, C -142/12, juris).
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