Rechtsprechung
   EuGH, 07.02.2018 - C-142/17, C-143/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,2814
EuGH, 07.02.2018 - C-142/17, C-143/17 (https://dejure.org/2018,2814)
EuGH, Entscheidung vom 07.02.2018 - C-142/17, C-143/17 (https://dejure.org/2018,2814)
EuGH, Entscheidung vom 07. Februar 2018 - C-142/17, C-143/17 (https://dejure.org/2018,2814)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,2814) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Maturi u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Richtlinie 2006/54/EG - Nationale Regelung, nach der Bühnenarbeitnehmer, die das Rentenalter ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Richtlinie 2006/54/EG - Nationale Regelung, nach der Bühnenarbeitnehmer, die das Rentenalter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Maturi u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Richtlinie 2006/54/EG - Nationale Regelung, nach der Bühnenarbeitnehmer, die das Rentenalter ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1808
  • NZA 2018, 291
  • NZG 2018, 793
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 18.11.2010 - C-356/09

    Kleist - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und

    Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-142/17
    Vorab ist festzustellen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Frage nach den Bedingungen für die Gewährung einer Altersrente und die Frage nach den Bedingungen für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unterschiedlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 18. November 2010, Kleist, C-356/09, EU:C:2010:703, Rn. 24).

    In diesem Zusammenhang fällt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Erreichung der in der nationalen Regelung festgelegten Altersgrenze für die Weiterbeschäftigung im Rahmen einer allgemeinen Pensionierungspolitik eines Arbeitgebers unter den - weit auszulegenden - Begriff "Entlassung" in dieser Bestimmung, auch wenn das Ausscheiden die Gewährung einer Altersrente mit sich bringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, Kleist, C-356/09, EU:C:2010:703, Rn. 26).

    Daraus folgt, dass sich eine Rechtssache wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in denen die betreffenden Arbeitnehmerinnen im Einklang mit der nationalen Regelung von ihrem Arbeitgeber mit der Begründung, dass sie die Altersgrenze für die Weiterbeschäftigung erreicht hätten, zwangsweise in den Ruhestand versetzt wurden, auf Entlassungsbedingungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/54 bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, Kleist, C-356/09, EU:C:2010:703, Rn. 27).

    Der Gerichtshof hat zur Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. 1976, L 39, S. 40), die durch die Richtlinie 2006/54 aufgehoben wurde, bereits entschieden, dass eine allgemeine Entlassungspolitik, wonach eine Arbeitnehmerin nur deshalb entlassen wird, weil sie das Alter erreicht oder überschritten hat, in dem sie Anspruch auf eine Altersrente erwirbt und das nach den nationalen Rechtsvorschriften für Männer und Frauen unterschiedlich ist, eine durch die Richtlinie 76/207 verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt (Urteil vom 18. November 2010, Kleist, C-356/09, EU:C:2010:703, Rn. 28).

    Unter diesen Umständen stellt eine unmittelbar auf dem Geschlecht beruhende Ungleichbehandlung, wie sie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung schafft, eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/54 dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, Kleist, C-356/09, EU:C:2010:703, Rn. 42).

    Dagegen können Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die mittelbare Diskriminierungen darstellen können, nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie der Einstufung als Diskriminierung entgehen, wenn sie "durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel ... zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich [sind]" (Urteil vom 18. November 2010, Kleist, C-356/09, EU:C:2010:703, Rn. 41).

  • EuGH, 26.10.2017 - C-534/16

    BB construct - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-142/17
    Dabei sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, dem die in Rede stehende Maßnahme unterfällt (vgl. u. a. Urteil vom 26. Oktober 2017, BB construct, C-534/16, EU:C:2017:820, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19

    Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der

    Eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts und dadurch bewirkte Diskriminierung kann grundsätzlich sachlich nicht gerechtfertigt werden (vgl. zur st. Rspr. EuGH 7. Februar 2018 - C-142/17 und C-143/17- [Maturi ua.] Rn. 38 f.; 12. September 2013 - C-614/11 - [Kuso] Rn. 50 ff. zur Vorgänger-Richtlinie 76/207/EWG; 18. November 2010 - C-356/09 - [Kleist] Rn. 41 ff. zur Vorgänger-Richtlinie 76/207/EWG; EuArbRK/Mohr 3. Aufl. RL 2006/54/EG Art. 2 Rn. 6) .
  • BAG, 19.12.2019 - 8 AZR 2/19

    Das Geschlecht der Lehrkraft als zulässige berufliche Anforderung im

    b) Grundsätzlich kann eine unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts und dadurch bewirkte Diskriminierung nicht sachlich gerechtfertigt werden (vgl. zur st. Rspr. EuGH 7. Februar 2018 - C-142/17 und C-143/17 - [Maturi u.a.] Rn. 38 f.; 12. September 2013 - C-614/11 - [Kuso] Rn. 50 ff. zur Vorgänger-Richtlinie 76/207/EWG; 18. November 2010 - C-356/09 - [Kleist] Rn. 41 ff. zur Vorgänger-Richtlinie 76/207/EWG; EuArbRK/Mohr 3. Aufl. RL 2006/54/EG Art. 2 Rn. 6) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht