Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 03.04.2003 - C-144/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,624
EuGH, 03.04.2003 - C-144/00 (https://dejure.org/2003,624)
EuGH, Entscheidung vom 03.04.2003 - C-144/00 (https://dejure.org/2003,624)
EuGH, Entscheidung vom 03. April 2003 - C-144/00 (https://dejure.org/2003,624)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Steuerbefreiung bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten - Einrichtung - Begriff - Leistungen, die von einer natürlichen Personen erbracht werden - Kulturelle Dienstleistungen eines Solisten

  • Europäischer Gerichtshof

    Hoffmann

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Matthias Hoffmann.

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe n
    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung bestimmter kultureller Dienstleistungen - Andere anerkannte Einrichtungen" - Begriff - Als Einzelkünstler auftretende Solisten - ...

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Matthias Hoffmann

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage; Steuerbefreiung bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten; Leistungen, die von einer natürlichen ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Mehrwertsteuerbefreiung für andere anerkannte Einrichtungen schließt Solisten ein - »Die drei Tenöre«

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A; ; UStG § 4 Nr. 20

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Steuerbefreiung bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten - Einrichtung - Begriff - Leistungen, die von einer natürlichen Personen erbracht werden - Kulturelle Dienstleistungen eines Solisten

  • datenbank.nwb.de

    Mehrwertsteuer: Einschränkung der Steuerbefreiung bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten - Solokünstler als kulturelle Einrichtung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kulturelle Leistungen eines Solisten können umsatzsteuerfrei sein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - DER GRUNDSATZ DER STEUERLICHEN NEUTRALITÄT VERBIETET ES, EINZELKÜNSTLER AUF DEM GEBIET DER UMSATZSTEUERBEFREIUNG NICHT WIE KULTURELLE GRUPPEN ZU BEHANDELN

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerbefreiung nur für Einrichtungen, nicht aber für Einzelkünstler gemeinschaftsrechtswidrig

  • idkv.de (Leitsatz)

    Auch Solisten können von der Umsatzsteuer befreit werden

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Hoffmann

  • 123recht.net (Pressebericht)

    Deutschland muss Umsatzsteuer für Konzerte neu regeln // "Drei Tenöre"

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuer - Die Revision des Konzertveranstalters

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Umsatzsteuerfreiheit bei künstlerischen Auftritten gilt auch für Solisten

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Auch Einzelmusiker können sich auf Umsatzsteuerbefreiung berufen

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst n, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst n
    Künstler; Sänger; Solist; Umsatzsteuerbefreiung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs - Auslegung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe n der Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie - "Andere" von dem betreffenden Mitgliedstaat "anerkannte Einrichtungen" - Solisten - "Dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten" - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 1010 (Ls.)
  • BB 2003, 1107
  • BB 2003, 476
  • DB 2003, 1041
  • BStBl II 2003, 679
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

    Auszug aus EuGH, 03.04.2003 - C-144/00
    Hierzu weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97 (Gregg, Slg. 1999, I-4947) zu Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und g der Sechsten Richtlinie entschieden habe, dass der dort verwendete Begriff "Einrichtung" weit genug sei, um auch natürliche Personen zu erfassen.

    Herr Hoffmann und die Kommission tragen vor, dass der Gerichtshof im Urteil Gregg seine frühere, sich aus dem Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-453/93 (Bulthuis-Griffioen, Slg. 1995, I-2341) ergebende Rechtsprechung, wonach die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen des Artikels 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie auf juristische Personen beschränkt sei, aufgegeben habe.

    Nach Ansicht der deutschen und der niederländischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die Steuerbefreiungen des Artikels 13 der Sechsten Richtlinie eng auszulegen seien, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellten, dass jede gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliege (Urteile vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95, SDC, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 20, und Gregg, Randnr. 12).

    Der Gerichtshof habe im Urteil Gregg den Begriff "Einrichtung" zwar auf natürliche Personen erstreckt, um den Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht zu verletzen; er habe jedoch keine allgemeine Gleichstellung von natürlichen Personen mit anerkannten Einrichtungen vorgenommen.

  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 03.04.2003 - C-144/00
    Nach Ansicht der deutschen und der niederländischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die Steuerbefreiungen des Artikels 13 der Sechsten Richtlinie eng auszulegen seien, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellten, dass jede gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliege (Urteile vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95, SDC, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 20, und Gregg, Randnr. 12).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-453/93

    Bulthuis-Griffioen / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 03.04.2003 - C-144/00
    Herr Hoffmann und die Kommission tragen vor, dass der Gerichtshof im Urteil Gregg seine frühere, sich aus dem Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-453/93 (Bulthuis-Griffioen, Slg. 1995, I-2341) ergebende Rechtsprechung, wonach die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen des Artikels 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie auf juristische Personen beschränkt sei, aufgegeben habe.
  • EuGH, 13.07.2000 - C-36/99

    Idéal tourisme

    Auszug aus EuGH, 03.04.2003 - C-144/00
    Zudem sei bei der Einführung von Versagungskriterien der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten wie u. a. aus dem Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99 (Idéal tourisme, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 36) hervorgehe.
  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

    Auszug aus EuGH, 03.04.2003 - C-144/00
    Außerdem verbiete auch der vom Gerichtshof im Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-283/95 (Fischer, Slg. 1998, I-3369) erwähnte, dem Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleiche Umsätze bewirkten, bei deren Besteuerung unterschiedlich behandelt würden.
  • BFH, 16.03.2017 - V R 38/16

    Fahrschulunterricht als steuerfreier Schulunterricht?

    b) Auch der gewerbliche Charakter einer Tätigkeit schließt nicht aus, dass es sich dabei um eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit handelt (EuGH-Urteile Hoffmann vom 3. April 2003 C-144/00, EU:C:2003:192, Rz 38; Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., EU:C:2005:322, Rz 31).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    13 Teil A der Sechsten Richtlinie regelt nämlich, welche gemeinnützigen Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien sind, welche die Mitgliedstaaten befreien können und welche nicht von der Steuer befreit werden können, und welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten die für eine Befreiung in Betracht kommenden Tätigkeiten unterwerfen dürfen (vgl. Urteile vom 3. April 2003, Hoffmann, C-144/00, Slg. 2003, I-2921, Randnr. 38, und vom 16. Oktober 2008, Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club, C-253/07, Slg. 2008, I-7821, Randnr. 38).

    Außerdem hat der Gerichtshof unter Anwendung der in Randnr. 22 des vorliegenden Urteils dargestellten Auslegungsregeln (vgl. u. a. Urteil vom 28. Januar 2010, Eulitz, C-473/08, Slg. 2010, I-907, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung) in Bezug auf die Wendung "von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie bereits entschieden, dass sie grundsätzlich weit genug ist, um natürliche Personen und private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht zu umfassen (vgl. Urteile vom 7. September 1999, Gregg, C-216/97, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 17, Hoffmann, Randnr. 24, Kingscrest Associates und Montecello, Randnrn.

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

    31 Angesichts dieses Zieles ist zum einen daran zu erinnern, dass der gewerbliche Charakter einer Tätigkeit es im Rahmen des Artikels 13 Teil A der Sechsten Richtlinie nicht ausschließt, dass es sich dabei um eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit handelt (Urteil vom 3. April 2003 in der Rechtssache C-144/00, Hoffmann, Slg. 2003, I-2921, Randnr. 38).

    35 Der Begriff "Einrichtung" ist grundsätzlich weit genug, um auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht zu erfassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97, Gregg, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 17, und Urteil Hoffmann, Randnr. 24).

    38 Schließlich ist zu beachten, dass Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie, der eine fakultative Bedingung darstellt, die die Mitgliedstaaten für die Gewährung bestimmter in Artikel 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie genannter Befreiungen zusätzlich vorsehen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-267/00, Zoological Society, Slg. 2002, I-3353, Randnr. 16), die Mitgliedstaaten ermächtigt, aber nicht verpflichtet, die Inanspruchnahme der insbesondere in Absatz 1 Buchstaben g und h vorgesehenen Steuerbefreiungen Einrichtungen vorzubehalten, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind und keine systematische Gewinnerzielung anstreben (Urteil Hoffmann, Randnr. 38).

    40 Unter diesen Umständen ist, soll Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie nicht gegenstandslos werden, notwendigerweise davon auszugehen, dass in den Fällen, in denen der Gemeinschaftsgesetzgeber, wie in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h, die Inanspruchnahme der betreffenden Befreiungen nicht ausdrücklich vom Fehlen eines Gewinnstrebens abhängig gemacht hat, das Streben nach Gewinnerzielung die Inanspruchnahme dieser Befreiungen nicht ausschließen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Kennemer Golf, Randnr. 34, und Hoffmann, Randnr. 38).

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 K 1666/06

    Steuerfreiheit der Leistungen eines Dirigenten an Chöre, bzw. Orchester

    Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, der EuGH habe mit Urteil vom 03.04.2003 (C-144/00 - Hoffmann -, UR 2003, 248 entschieden, dass auch Solisten als "gleichartige Einrichtungen" im Sinne des Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe n der 6. EG-Richtlinie angesehen werden könnten. Soweit die Finanzverwaltung zunächst die Auffassung vertreten habe, dass Dirigenten nicht als begünstigte Berufsgruppen in diesem Sinne anzusehen seien, habe sie ihre Auffassung im Mai 2005 korrigiert. Der Kläger sei im Besitz einer Bescheinigung vom 22.06.2006, die bestätige, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben wie die von Bund, Ländern und Gemeinden, bzw. Gemeindeverbänden geführten Einrichtungen erfülle (Bl. 23/24 FG-Akte).

    Aus dem EuGH-Urteil vom 03.04.2003 C-144/00 sei jedoch keine generelle Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Leistungen von Einzelpersonen abzuleiten.

    Mit Urteil vom 03.04.2003 (C-144/00- Hoffmann) hat der EuGH entschieden, dass der Begriff der "Einrichtung" auch natürliche Personen mitumfasst (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. auch C-216/97 v. 07.09.1999 Gregg, UR 1999, 419 zu § 4 Nr. 23 UStG).

    Der EuGH hat seine Entscheidung damit begründet, dass es gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen würde, Ensembles, die ebenfalls gewinnorientiert sein könnten, anders zu behandeln als solo auftretende Musiker (C-144/00, Rz. 26 u. 27).

    Der EuGH hat weiter festgestellt, dass Art. 13 der 6. EGRL die Steuerbefreiung für kommerzielle Einrichtungen nicht ausschließt (C-144/00, Rz. 37, 38).

    Nach der Entscheidung des EuGH (C-144/00, Rnr. 25 bis 27) gibt es keinen Grund, der bei von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der 6. EG-Richtlinie erfassten kulturellen Dienstleistungen ein Abweichen von dieser Beurteilung im Hinblick auf Künstler rechtfertigt, die wie Gesangssolisten eine Einzelleistung erbringen.

  • EuGH, 28.11.2013 - C-319/12

    MDDP - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 bis 134 und 168 -

    Angesichts dieses Ziels ist darauf hinzuweisen, dass der gewerbliche Charakter einer Tätigkeit im Rahmen von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht ausschließt, dass es sich dabei um eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit handelt (vgl. Urteile vom 3. April 2003, Hoffmann, C-144/00, Slg. 2003, I-2921, Randnr. 38, und vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 31).

    Ferner geht aus ständiger Rechtsprechung hervor, dass Art. 133 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie, der eine fakultative Bedingung darstellt, die die Mitgliedstaaten für die Gewährung bestimmter in Art. 132 Abs. 1 dieser Richtlinie genannter Befreiungen zusätzlich vorsehen können, die Mitgliedstaaten ermächtigt, aber nicht verpflichtet, die Inanspruchnahme der insbesondere in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i vorgesehenen Steuerbefreiungen Einrichtungen vorzubehalten, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind und keine systematische Gewinnerzielung anstreben (vgl. Urteile Hoffmann, Randnr. 38, Kingscrest Associates und Montecello, Randnr. 38, und vom 8. Juni 2006, L. u. P., C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Randnr. 43).

  • BGH, 18.06.2003 - 5 StR 169/00

    Strafverfahren gegen Konzertveranstalter Hoffmann abgeschlossen

    Auch ein Gesangssolist stellt eine "kulturelle Einrichtung" im Sinne von § 4 Nr. 20 lit. a UStG dar (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 3. April 2003, C-144/00 Matthias Hoffmann).

    Falls Frage 1 bejaht wird: Ergeben sich Einschränkungen aus der in Art. 13 Teil A gewählten Überschrift "... dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten", etwa wenn die Solisteneinsätze vorrangig Vermarktungszwecken dienen? III. Mit Urteil vom 3. April 2003 (C-144/00, H, DStR 2003, 638) hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) auf diese Fragen wie folgt entschieden:.

    Zu diesen möglichen Bedingungen zählt u.a., daß eine systematische Gewinnerzielung nicht angestrebt wird (vgl. dazu EuGH DStR 2003, 638, 640 f., Rdn. 28/29 und 39).

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2008 - 7 K 2310/06

    Steuerfreiheit der Umsätze eines gegenüber einem Theater selbständig tätigen

    Auch Einzelpersonen können Einrichtungen i. S. dieser Vorschrift sein (EuGH, Urteil vom 03.04.2003 C-144/00 - Hoffmann, BStBl. II 2003, 679).

    Ferner hält es der EuGH für unzulässig, dass ein Gesangssolist von der Steuerbefreiung ausgenommen wird, während ein Chor die Steuerbefreiung genießt (EuGH, Urteil vom 03.04.2003 C-144/00 - Hoffmann, BStBl. II 2003, 679).

    Grundlage der unter C. III. 1. d) bb) zitierten EuGH-Urteile war, dass der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung des Artikels 13 Teil A Abs. 1 Buchstaben m oder n der 6. EG-Richtlinie den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verletzt hatte (vgl. EuGH, Urteile vom 03.04.2003 C-144/00 - Hoffmann, BStBl. II 2003, 679, Rz. 27; vom 16.10.2008 C-253/07 - Canterbury Hockey Club, veröffentlicht auf der Homepage des EuGH www.curia.europa.eu, Rz. 30).

    Denn der deutsche Gesetzgeber hat von der in dieser Vorschrift enthaltenen Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht (vgl. EuGH, Urteil vom 03.04.2003 C- 144/00 - Hoffmann, BStBl. II 2003, 679).

  • BFH, 04.05.2011 - XI R 44/08

    Weder Umsatzsteuerbefreiung noch ermäßigter Steuersatz für die Inszenierung einer

    Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sind, bei der Anerkennung als gleichartige Einrichtung Einzelkünstler anders zu behandeln als kulturelle Gruppen (vgl. EuGH-Urteile vom 3. April 2003 Rs. C-144/00 --Hoffmann--, Slg. 2003, I-2921, BFH/NV Beilage 2003, 153; vom 23. Oktober 2003 Rs. C-109/02 --Kommission/Deutschland--, Slg. 2003, I-12691, BFH/NV Beilage 2004, 37, Rz 23, m.w.N.; BFH-Urteil vom 18. Februar 2010 V R 28/08, BFHE 228, 474, BStBl II 2010, 876).
  • BFH, 18.02.2010 - V R 28/08

    Steuerfreie Leistungen eines Orchestermusikers gegenüber seinem Orchester -

    Ein Orchestermusiker kann als Unternehmer gegenüber dem Orchester, in dem er tätig ist, nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 77/388/EWG umsatzsteuerfreie kulturelle Leistungen erbringen (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. April 2003 C-144/00, Hoffmann, Slg. 2003, I-2921, BFH/NV Beilage 2003, 153, Änderung der BFH-Rechtsprechung).

    Denn wie der EuGH mit Urteil vom 3. April 2003 C-144/00, Hoffmann (Slg. 2003, I-2921, BFH/NV Beilage 2003, 153) entschieden hat, können nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n der Richtlinie 77/388/EWG auch Leistungen einzelner Musiker steuerfrei sein.

  • EuGH, 16.10.2008 - C-253/07

    DIENSTLEISTUNGEN, DIE SPORTVEREINEN ERBRACHT WERDEN, KÖNNEN UNTER BESTIMMTEN

    Hierzu ist festzustellen, dass Art. 13 Teil A der Sechsten Richtlinie genau regelt, welche Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien sind, welche die Mitgliedstaaten befreien können und welche nicht von der Steuer befreit werden können und welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten unterwerfen dürfen, die von der Steuer befreit werden können (Urteil vom 3. April 2003, Hoffmann, C-144/00, Slg. 2003, I-2921, Randnr. 38).

    Mögliche Einschränkungen der Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen nach Art. 13 Teil A der Sechsten Richtlinie können nur im Rahmen der Anwendung von Art. 13 Teil A Abs. 2 erfolgen (vgl. Urteil Hoffmann, Randnr. 39).

  • BFH, 05.11.2014 - XI R 42/12

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für ein Dorffest

  • BFH, 22.08.2019 - V R 14/17

    Steuerfreie Leistungen eines Dirigenten

  • EuGH, 17.06.2010 - C-492/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BFH, 26.11.2014 - XI R 25/13

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze eines "Reiterhofs"

  • FG Münster, 08.10.2018 - 5 K 1215/16

    Umsatzsteuer - Frage der Steuerbefreiung der Umsätze aus Tätigkeit als

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7232/14

    Umsatzsteuerbesteuerung von Regisseuren vor dem 01.07.2013

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2014 - 14 A 220/12

    Geltendmachung eines Widerspruchs zwischen der Regelung des § 4 Nr. 20a UStG und

  • LG Marburg, 22.09.2010 - 2 O 209/04

    Insolvenzanfechtungsklage: internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte,

  • BVerwG, 11.10.2006 - 10 C 4.06

    Umsatzsteuer; Steuerbefreiung für kulturelle Einrichtungen; Musical-Produktion;

  • FG Münster, 13.12.2011 - 15 K 1041/08

    Umsatzsteuer: Befreiung oder ermäßigter Steuersatz für Schwimm- und

  • VGH Bayern, 10.01.2006 - 9 BV 05.1531

    Umsatzsteuer-Bescheinigung; Antragsrecht des Finanzamts; Musical-Produktion;

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-319/12

    MDDP - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-42/19

    Sonaecom - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • BFH, 22.05.2003 - V R 94/01

    Voraussetzung für Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b und c UStG

  • EuGöD, 11.12.2013 - F-130/11

    Verile und Gjergji / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehälter -

  • FG Hamburg, 14.12.2018 - 6 K 187/17

    Umsatzsteuerfreiheit von Surf- und Segelkursen nach der MwStSystRL

  • VG Minden, 23.02.2005 - 11 K 7523/03

    Umsatzsteuerbefreiung für die Veranstaltung von musikalischen Darbietungen durch

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-453/02

    Linneweber

  • VG München, 07.11.2013 - M 17 K 13.2414

    Befreiung von der Umsatzsteuer; Erteilung einer Bescheinigung; Kunsthistorikerin;

  • FG Düsseldorf, 22.12.2021 - 5 K 1106/20

    Erteilung einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde auf Antrag des FA zur

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.01.2018 - 5 K 5197/15

    Leistungen eines selbstständigen, über Trainerlizenzen, nicht aber über eine

  • EuGöD, 11.12.2013 - F-117/11

    Teughels / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - Übertragung

  • FG München, 09.10.2003 - 14 K 5016/00

    Abonnentengebühren für Fernsehsendungen; Umsatzsteuer 1990

  • VGH Bayern, 17.01.2012 - 21 ZB 11.887

    Rechtsschutzbedürfnis; ernstliche Zweifel; grundsätzliche Bedeutung

  • FG Nürnberg, 22.01.2013 - 2 K 534/11

    Zur beruflichen Qualifikation für eine Heilbehandlung i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-288/22

    Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA (TVA - Membre d'un

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 7 K 7343/14

    Umsatzbesteuerung von Regisseuren vor dem 01.07.2013

  • FG Köln, 21.08.2008 - 7 K 3380/06

    Rechtmäßigkeit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen von im Ausland

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-90/16

    The English Bridge Union - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 132

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-492/08

    Kommission / Frankreich - Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-462/02

    Linneweber - Steuerrecht

  • FG Baden-Württemberg, 03.08.2011 - 1 K 338/09

    Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze des Betreuers eines Jugendlichen bei

  • FG München, 27.08.2004 - 14 V 2466/04

    Umsatzsteuerfreie Umsätze mit der Veranstaltung eines Musicals; Steuerfreie

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-144/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,22517
Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-144/00 (https://dejure.org/2002,22517)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.11.2002 - C-144/00 (https://dejure.org/2002,22517)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. November 2002 - C-144/00 (https://dejure.org/2002,22517)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hoffmann

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Matthias Hoffmann.

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Steuerbefreiung bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten - Einrichtung - Begriff - Leistungen, die von einer natürlichen Personen erbracht werden - Kulturelle Dienstleistungen eines Solisten

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Matthias Hoffmann.

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Konzerte mit Star-Solisten könnten billiger werden // Welttournee der "Drei Tenöre"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-144/00
    3. Die Vorlagefragen geben dem Gerichtshof Gelegenheit, seine Rechtsprechung aus dem Urteil Gregg(4) zu präzisieren.

    Der Angeklagte verweist insoweit auf die geänderte Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Einrichtungen sozialen Charakters, wonach gegenüber der früheren Rechtsansicht des Gerichtshofes(7) der Begriff der "Einrichtung" nicht mehr nur auf juristische, sondern auch auf natürliche Personen anwendbar sei (Urteil Gregg(8)).

    33. In diesem Zusammenhang ist das Urteil Gregg(16) von Bedeutung, in dem der Gerichtshof die auf Umsätze von Einrichtungen beschränkten Steuerbefreiungen ausgelegt hat.

    63. Hingegen verbietet es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität - so der Gerichtshof in seinem Urteil Gregg -, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleiche Umsätze bewirken, bei deren Besteuerung aufgrund ihrer Rechtsform unterschiedlich behandelt werden.

    70. Wie sich aus dem Urteil Gregg ergibt, ist die Rechtsform einer Einrichtung ohne Belang; es muss aber eine abgegrenzte Einheit vorliegen, die eine bestimmte Funktion erfüllt.

    Im Urteil Gregg ging es um zwei natürliche Personen, die gemeinsam eine Funktion erfüllten.

    Analog zum Urteil Gregg steht für mich außer Zweifel, dass eine derartige, aus zwei oder mehr Personen bestehende Musikgruppe als eine kulturelle Einrichtung im Sinne der Sechsten Richtlinie angesehen werden kann.

    Aber abgesehen davon, dass sie keine verbindliche Wirkung haben, ist ihr Inhalt meines Erachtens auch durch das Urteil Gregg überholt.

    79. Hingegen verbietet es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität - so der Gerichtshof im Urteil Gregg -, Wirtschaftsteilnehmer, die die gleichen Umsätze bewirken, bei deren Mehrwertbesteuerung aufgrund ihrer Rechtsform unterschiedlich zu behandeln.

    Vgl. insbesondere unten, Nrn. 55 ff. 4: - Urteil des Gerichtshofes vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97 (Gregg, Slg. 1999, I-4947).

    15: - Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 107/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 2655, Randnr. 13) sowie Urteil Gregg, zitiert in Fußnote 3, Randnr. 13.16: - Zitiert in Fußnote 3.17: - Siehe in diesem Sinne auch das Urteil des Gerichtshofes vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00 (Ambulanter Pflegedienst Kügler, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).

  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-144/00
    In diesem Zusammenhang sind zwei kürzlich ergangene Urteile vom 21. März 2002 von Bedeutung, nämlich das Urteil Kennemer Golf(20) und das Urteil Zoological Society of London(21).

    38. Das Urteil Kennemer Golf betrifft die Auslegung der Bedingung des ersten Gedankenstrichs.

    In seinem Urteil Kennemer Golf(29) hat der Gerichtshof diese Ungleichbehandlung ausführlich gerechtfertigt.

    13: - Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-174/00 (Kennemer Golf, Slg. 2002, I-3293, Randnr. 19).

    35: - Leitlinien des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 29 der Richtlinie, erlassen in der 41. Sitzung vom 28. Februar und 1. März 1998.36: - Siehe insbesondere das Urteil Kennemer Golf, zitiert in Fußnote 12.37: - ABl.

    C 73, S. 1.38: - Siehe das schon mehrmals genannte Urteil Kennemer Golf, zitiert in Fußnote 12, Randnr. 19. .

  • EuGH, 07.05.1998 - C-124/96

    Kommission / Spanien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-144/00
    35. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Kommission/Spanien entschieden hat, dürfen die Mitgliedstaaten vorbehaltich Artikel 13 Teil A Absatz 2 keine Bedingungen für die in Artikel 13 Teil A Absatz 1 niedergelegten Befreiungen festlegen.

    18: - Urteil vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-124/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-2501, Randnrn.

    19: - Dies ergibt sich aus dem Urteil Kommission/Spanien, zitiert in Fußnote 17, Randnr. 18.20: - Zitiert in Fußnote 12, insbesondere Randnrn.

    32: - So hat der Gerichtshof beispielsweise in seinem Urteil Kommission/Spanien (zitiert in Fußnote 17) die Grenze dahin gehend gezogen, dass die Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten festgesetzt werden können, sich auch insoweit nicht auf den Inhalt der vorgesehenen Steuerbefreiung erstrecken, als nach ihnen bestimmte kulturelle Dienstleistungen von der Mehrwertsteuerbefreiung ausgeschlossen werden können.

  • EuGH, 21.03.2002 - C-267/00

    Zoological Society

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-144/00
    In diesem Zusammenhang sind zwei kürzlich ergangene Urteile vom 21. März 2002 von Bedeutung, nämlich das Urteil Kennemer Golf(20) und das Urteil Zoological Society of London(21).

    39. Das Urteil Zoological Society of London betrifft die Bedingung des zweiten Gedankenstrichs.

    32 ff. 21: - Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-267/00 (Zoological Society, Slg. 2002, I-3353, insbesondere Randnrn.

  • EuGH, 11.07.1985 - 107/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-144/00
    27. In einem kürzlich ergangen Urteil Kommission/Deutschland(9) führt der Gerichtshof einige für das vorliegende Verfahren maßgebliche Gesichtspunkte auf.

    30. Ich komme in diesem Punkt auf das Urteil Kommission/Deutschland zurück.

    15: - Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 107/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 2655, Randnr. 13) sowie Urteil Gregg, zitiert in Fußnote 3, Randnr. 13.16: - Zitiert in Fußnote 3.17: - Siehe in diesem Sinne auch das Urteil des Gerichtshofes vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00 (Ambulanter Pflegedienst Kügler, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).

  • EuGH, 21.09.1988 - 50/87

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-144/00
    11: - Siehe u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83 (Rompelmann, Slg. 1985, 655, Randnr. 19), vom 21. September 1988 in der Rechtssache 50/87 (Kommission /Frankreich, Slg. 1988, 4749, Randnr. 15) und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95 (Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1, Randnr. 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-169/00

    Kommission / Finnland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-144/00
    14: - Schlussanträge vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-169/00 (Kommission/Finnland, Slg. 2001, I-2433).
  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-144/00
    11: - Siehe u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83 (Rompelmann, Slg. 1985, 655, Randnr. 19), vom 21. September 1988 in der Rechtssache 50/87 (Kommission /Frankreich, Slg. 1988, 4749, Randnr. 15) und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95 (Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1, Randnr. 15).
  • EuGH, 14.06.2001 - C-40/00

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-144/00
    38 f. 10: - Siehe hierzu u. a. meine Schlussanträge in den Rechtssachen C-345/99 und C-40/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-4493, Nrn. 35 ff.), in denen das Urteil am 14. Juni 2001 ergangen ist (Slg. 2001, I-4539).
  • EuGH, 15.01.1998 - C-37/95

    Ghent Coal Terminal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2002 - C-144/00
    11: - Siehe u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83 (Rompelmann, Slg. 1985, 655, Randnr. 19), vom 21. September 1988 in der Rechtssache 50/87 (Kommission /Frankreich, Slg. 1988, 4749, Randnr. 15) und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95 (Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1, Randnr. 15).
  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

  • EuGH, 11.08.1995 - C-453/93

    Bulthuis-Griffioen / Inspecteur der Omzetbelasting

  • EuGH, 05.10.1999 - C-305/97

    Royscot u.a.

  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    30 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 14. November 2002, Hoffmann (C-144/00, Slg. 2003, I-2921, Nr. 72), sowie des Generalanwalts Bot vom 13. September 2007, Kommission/Deutschland (C-401/06, Slg. 2007, I-10609, Nr. 50).
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