Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 13.06.2013 - C-144/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,12554
EuGH, 13.06.2013 - C-144/12 (https://dejure.org/2013,12554)
EuGH, Entscheidung vom 13.06.2013 - C-144/12 (https://dejure.org/2013,12554)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 2013 - C-144/12 (https://dejure.org/2013,12554)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren - Art. 6 und 17 - Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl ohne Geltendmachung des Mangels der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Goldbet Sportwetten

    Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren - Art. 6 und 17 - Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl ohne Geltendmachung des Mangels der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche ...

  • EU-Kommission

    Goldbet Sportwetten

    Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren - Art. 6 und 17 - Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl ohne Geltendmachung des Mangels der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche ...

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen bei rügelosem Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen bei rügelosem Einspruch gegen Europäischen Zahlungsbefehl; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeitseinrede trotz Einspruch weiter offen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Goldbet Sportwetten

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Oberster Gerichtshof - Auslegung von Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399, S. 1) und von Art. 17 dieser Verordnung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2657
  • EuZW 2013, 628
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 24.06.1981 - 150/80

    Elefanten Schuh GmbH / Jacqmain

    Auszug aus EuGH, 13.06.2013 - C-144/12
    Aus dem Urteil vom 24. Juni 1981, Elefanten Schuh (150/80, Slg. 1981, 1671, Randnr. 16), das zur Auslegung von Art. 18 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) ergangen ist, der im Wesentlichen Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht, ergibt sich zwar, dass die Rüge der fehlenden Zuständigkeit nicht nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben werden kann, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist.
  • EuGH, 13.12.2012 - C-215/11

    Das Unionsrecht regelt die Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines

    Auszug aus EuGH, 13.06.2013 - C-144/12
    Sie soll zwar die nach nationalem Recht vorgesehenen Mechanismen zur Beitreibung unbestrittener Forderungen weder ersetzen noch harmonisieren, führt jedoch, um das genannte Ziel zu erreichen, ein einheitliches Instrument zur Beitreibung derartiger Forderungen ein, das für Gläubiger und Schuldner in der gesamten Europäischen Union gleiche Bedingungen gewährleistet (Urteil vom 13. Dezember 2012, Szyrocka, C-215/11, Randnr. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-18/21

    Uniqa Versicherungen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    6 Urteile vom 13. Dezember 2012, Szyrocka (C-215/11, EU:C:2012:794, Rn. 30), vom 13. Juni 2013, Goldbet Sportwetten (C-144/12, EU:C:2013:393, Rn. 28), und vom 10. März 2016, Flight Refund (C-94/14, EU:C:2016:148, Rn. 53).

    13 Urteil vom 13. Juni 2013, Goldbet Sportwetten (C-144/12, EU:C:2013:393, Rn. 40).

  • EuGH, 15.09.2022 - C-18/21

    Uniqa Versicherungen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Wie aus Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1896/2006 hervorgeht, wird er erst zu diesem Zeitpunkt darüber informiert, dass er entweder den im Zahlungsbefehl aufgeführten Betrag an den Antragsteller zahlen oder gegen den Zahlungsbefehl bei dem Ursprungsgericht Einspruch einlegen kann (Urteil vom 13. Juni 2013, Goldbet Sportwetten, C-144/12, EU:C:2013:393, Rn. 29).

    Mit dieser Möglichkeit, Einspruch einzulegen, soll kompensiert werden, dass das mit der Verordnung Nr. 1896/2006 eingeführte System keine Beteiligung des Antragsgegners am Europäischen Mahnverfahren vorsieht, und zwar dadurch, dass er die Forderung bestreiten kann, nachdem der Europäische Zahlungsbefehl erlassen worden ist (Urteil vom 13. Juni 2013, Goldbet Sportwetten, C-144/12, EU:C:2013:393, Rn. 30).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-1/13

    Wird derselbe Rechtsstreit vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass sich aus dem Zweck des Art. 18 des Brüsseler Übereinkommens - der im Wesentlichen Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht - ergibt, dass die Rüge der fehlenden Zuständigkeit, soweit sie nicht vor jeglicher Einlassung zur Sache erhoben wird, keinesfalls mehr nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben werden kann, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (Urteile vom 24. Juni 1981, Elefanten Schuh, 150/80, Slg. 1981, 1671, Rn. 16, und vom 13. Juni 2013, Goldbet Sportwetten, C-144/12, Rn. 37).
  • EuGH, 22.10.2015 - C-245/14

    Thomas Cook Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Wie der Gerichtshof in Rn. 30 seines Urteils Goldbet Sportwetten (C-144/12, EU:C:2013:393) entschieden hat, soll mit dieser dem Antragsgegner eingeräumten Möglichkeit, Einspruch einzulegen, kompensiert werden, dass das mit der Verordnung Nr. 1896/2006 eingeführte System keine Beteiligung des Antragsgegners am Europäischen Mahnverfahren vorsieht, und zwar dadurch, dass er die Forderung bestreiten kann, nachdem der Europäische Zahlungsbefehl erlassen worden ist.
  • BGH, 09.10.2014 - IX ZB 46/13

    Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines israelischen Zahlungstitels: Grenzen

    Zu Art. 24 EuGVVO hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die Rüge der fehlenden Zuständigkeit keinesfalls mehr nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben werden kann, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist (Urteil vom 24. Juni 1981 - Rs. 150/80, Elefanten Schuh, Slg. 1981, 1671 Rn. 16; vom 13. Juni 2013 - Rs. C-144/12, Goldbet Sportwetten, RIW 2013, 554 Rn. 37; vom 27. Februar 2014 - Rs. C-1/13, Cartier parfums, RIW 2014, 302 Rn. 36, 44 f).
  • KG, 21.03.2019 - 22 U 209/16

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von

    Maßgeblich ist das erste Verteidigungs vorbringen (BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 226/14 - Rn. 25; BGH, Urteil vom 19. Mai 2015 - XI ZR 27/14 - Rn. 17; vgl. auch EuGH (Dritte Kammer), Urt. v. 13. Juni 2013 - C-144/12 - Rn. 37; EuGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - 150/80 - Rn. 16), was eine inhaltliche Auseinandersetzung erfordert, so dass die Verteidigungsanzeige oder auch die Stellung eines (wie bereits im Beschluss ausgeführt: wertfreien) Abweisungsantrages zweifelsfrei nicht genügt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2015 - C-94/14

    Flight Refund

    24 - Urteil Goldbet Sportwetten (C-144/12, EU:C:2013:393, Rn. 38 bis 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2015 - C-245/14

    Thomas Cook Belgium - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts -

    In diesem Sinne hat der Gerichtshof bereits konkret im Zusammenhang mit dem Europäischen Mahnverfahren festgestellt, dass "ein Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl, mit dem der Mangel der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats nicht geltend gemacht wird, nicht als Einlassung im Sinne des Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 angesehen werden kann", selbst wenn der Antragsgegner im Rahmen des von ihm eingelegten Einspruchs Vorbringen zur Hauptsache erstattet hat (Urteil vom 13. Juni 2013, Goldbet Sportwetten, C-144/12, EU:C:2013:393).
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   Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2013 - C-144/12   

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https://dejure.org/2013,3060
Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2013 - C-144/12 (https://dejure.org/2013,3060)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.03.2013 - C-144/12 (https://dejure.org/2013,3060)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. März 2013 - C-144/12 (https://dejure.org/2013,3060)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Goldbet Sportwetten

    Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aufgrund der Einlassung des Beklagten - Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls

  • EU-Kommission

    Goldbet Sportwetten

    Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aufgrund der Einlassung des Beklagten - Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls“

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen bei rügelosem Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen bei rügelosem Einspruch gegen Europäischen Zahlungsbefehl; Schlussanträge des Generalstaatsanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofs

Verfahrensgang

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