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   EuGH, 08.02.2018 - C-144/17   

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EuGH, 08.02.2018 - C-144/17 (https://dejure.org/2018,1974)
EuGH, Entscheidung vom 08.02.2018 - C-144/17 (https://dejure.org/2018,1974)
EuGH, Entscheidung vom 08. Februar 2018 - C-144/17 (https://dejure.org/2018,1974)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lloyd's of London

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Art. 49 und 56 AEUV - Richtlinie 2004/18/EG - Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung - Versicherungsdienstleistungen - Teilnahme mehrerer Syndikate von Lloyd"s of London an ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ams-rae.de

    Geheimwettbewerb, Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 49 ; AEUV 56; RL 2004/18/EG Art. 2
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Art. 49 und 56 AEUV - Richtlinie 2004/18/EG - Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung - Versicherungsdienstleistungen - Teilnahme mehrerer Syndikate von Lloyd"s of London an ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Lloyd's of London

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Art. 49 und 56 AEUV - Richtlinie 2004/18/EG - Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung - Versicherungsdienstleistungen - Teilnahme mehrerer Syndikate von Lloyd"s of London an ...

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Parallele Angebote aus dem Konzern im Einzelfall zulässig

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 19.05.2009 - C-538/07

    Assitur - Richtlinie 92/50/EWG - Art. 29 Abs. 1 - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 08.02.2018 - C-144/17
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass Art. 45 der Richtlinie 2004/18 nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten ausschließt, über diese Ausschlussgründe hinaus materiell-rechtliche Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, durch die u. a. gewährleistet werden soll, dass auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter und der Grundsatz der Transparenz, die die Grundlage der Unionsrichtlinien über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge bilden, beachtet werden; dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (Urteil vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 21).

    Es ist offensichtlich, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es bezweckt, jede potenzielle Kollusion unter den Teilnehmern an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags auszuschließen, die Gleichbehandlung der Bewerber sowie die Transparenz des Verfahrens wahren soll (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 22).

    Eine solche Regelung darf jedoch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 23 und 24, vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 33, sowie vom 22. Oktober 2015, 1mpresa Edilux und SICEF, C-425/14, EU:C:2015:721, Rn. 29).

    In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass die Unionsvorschriften auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen der Verwirklichung eines einheitlichen Marktes erlassen wurden, in dem der freie Verkehr gewährleistet sein soll und Wettbewerbsbeschränkungen unterbunden werden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 25).

    In diesem Zusammenhang besteht unionsrechtlich ein Interesse daran, dass die Beteiligung möglichst vieler Bieter an einer Ausschreibung sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 26, vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 40, sowie vom 22. Oktober 2015, 1mpresa Edilux und SICEF, C-425/14, EU:C:2015:721, Rn. 36).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt daraus, dass der automatische Ausschluss von Bewerbern oder Bietern, die von anderen Wettbewerbern kontrolliert werden oder mit ihnen verbunden sind, über das hinausgeht, was zur Verhinderung kollusiver Verhaltensweisen und damit zur Sicherstellung der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Einhaltung des Transparenzgebots erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 28, vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 38 und 40, sowie vom 22. Oktober 2015, 1mpresa Edilux und SICEF, C-425/14, EU:C:2015:721, Rn. 36 und 38).

    Er schließt damit für diese Bewerber oder Bieter die Möglichkeit aus, die Unabhängigkeit ihrer Angebote nachzuweisen, und läuft daher dem Unionsinteresse daran zuwider, dass die Beteiligung möglichst vieler Bieter an einer Ausschreibung sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 29 und 30, vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 39 und 40, sowie vom 22. Oktober 2015, 1mpresa Edilux und SICEF, C-425/14, EU:C:2015:721, Rn. 36).

    Die Beziehungen zwischen Unternehmen derselben Gruppe können nämlich besonderen Regelungen unterliegen, die geeignet sind, bei der Ausarbeitung von Angeboten, die diese Unternehmen im Rahmen ein und derselben Ausschreibung gleichzeitig abgeben, sowohl die Unabhängigkeit als auch die Vertraulichkeit zu gewährleisten (Urteil vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 31).

    Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es daher geboten, dass der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, eine Prüfung und Würdigung der Tatsachen vorzunehmen, um festzustellen, ob das Verhältnis zwischen zwei Einheiten den Inhalt der einzelnen im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens abgegebenen Angebote konkret beeinflusst hat, wobei die Feststellung eines solchen wie auch immer gearteten Einflusses ausreicht, damit die betreffenden Unternehmen von dem Verfahren ausgeschlossen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 32).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-425/14

    Impresa Edilux and SICEF - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus EuGH, 08.02.2018 - C-144/17
    Eine solche Regelung darf jedoch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 23 und 24, vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 33, sowie vom 22. Oktober 2015, 1mpresa Edilux und SICEF, C-425/14, EU:C:2015:721, Rn. 29).

    In diesem Zusammenhang besteht unionsrechtlich ein Interesse daran, dass die Beteiligung möglichst vieler Bieter an einer Ausschreibung sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 26, vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 40, sowie vom 22. Oktober 2015, 1mpresa Edilux und SICEF, C-425/14, EU:C:2015:721, Rn. 36).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt daraus, dass der automatische Ausschluss von Bewerbern oder Bietern, die von anderen Wettbewerbern kontrolliert werden oder mit ihnen verbunden sind, über das hinausgeht, was zur Verhinderung kollusiver Verhaltensweisen und damit zur Sicherstellung der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Einhaltung des Transparenzgebots erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 28, vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 38 und 40, sowie vom 22. Oktober 2015, 1mpresa Edilux und SICEF, C-425/14, EU:C:2015:721, Rn. 36 und 38).

    Er schließt damit für diese Bewerber oder Bieter die Möglichkeit aus, die Unabhängigkeit ihrer Angebote nachzuweisen, und läuft daher dem Unionsinteresse daran zuwider, dass die Beteiligung möglichst vieler Bieter an einer Ausschreibung sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 29 und 30, vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 39 und 40, sowie vom 22. Oktober 2015, 1mpresa Edilux und SICEF, C-425/14, EU:C:2015:721, Rn. 36).

  • EuGH, 23.12.2009 - C-376/08

    Serrantoni und Consorzio stabile edili - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 08.02.2018 - C-144/17
    Eine solche Regelung darf jedoch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 23 und 24, vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 33, sowie vom 22. Oktober 2015, 1mpresa Edilux und SICEF, C-425/14, EU:C:2015:721, Rn. 29).

    In diesem Zusammenhang besteht unionsrechtlich ein Interesse daran, dass die Beteiligung möglichst vieler Bieter an einer Ausschreibung sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 26, vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 40, sowie vom 22. Oktober 2015, 1mpresa Edilux und SICEF, C-425/14, EU:C:2015:721, Rn. 36).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt daraus, dass der automatische Ausschluss von Bewerbern oder Bietern, die von anderen Wettbewerbern kontrolliert werden oder mit ihnen verbunden sind, über das hinausgeht, was zur Verhinderung kollusiver Verhaltensweisen und damit zur Sicherstellung der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Einhaltung des Transparenzgebots erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 28, vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 38 und 40, sowie vom 22. Oktober 2015, 1mpresa Edilux und SICEF, C-425/14, EU:C:2015:721, Rn. 36 und 38).

    Er schließt damit für diese Bewerber oder Bieter die Möglichkeit aus, die Unabhängigkeit ihrer Angebote nachzuweisen, und läuft daher dem Unionsinteresse daran zuwider, dass die Beteiligung möglichst vieler Bieter an einer Ausschreibung sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 29 und 30, vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 39 und 40, sowie vom 22. Oktober 2015, 1mpresa Edilux und SICEF, C-425/14, EU:C:2015:721, Rn. 36).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-223/16

    Casertana Costruzioni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/18/EG -

    Auszug aus EuGH, 08.02.2018 - C-144/17
    Unanwendbar sind hingegen die Bestimmungen einer Richtlinie, deren Umsetzungsfrist nach diesem Zeitpunkt abgelaufen ist (vgl. u. a. Urteil vom 14. September 2017, Casertana Costruzioni, C-223/16, EU:C:2017:685, Rn. 21).
  • EuGH, 16.04.2015 - C-278/14

    SC Enterprise Focused Solutions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 08.02.2018 - C-144/17
    Jedoch ist zu beachten, dass die Vergabe von Aufträgen, die in Anbetracht ihres Wertes nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, gleichwohl den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrags unterliegt, insbesondere den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie der daraus folgenden Pflicht zur Transparenz, sofern an diesen Aufträgen angesichts bestimmter objektiver Kriterien ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (Urteil vom 16. April 2015, Enterprise Focused Solutions, C-278/14, EU:C:2015:228, Rn. 16).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-213/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ENTHÄLT EINE ERSCHÖPFENDE AUFZÄHLUNG DER AUF DIE

    Auszug aus EuGH, 08.02.2018 - C-144/17
    Die in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausschlussgründe beziehen sich einzig und allein auf die berufliche Eignung der Beteiligten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Michaniki, C-213/07, EU:C:2008:731, Rn. 42 und 43).
  • EuGH, 11.03.2008 - C-420/06

    Jager - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 08.02.2018 - C-144/17
    Dementsprechend hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. u. a. Urteil vom 11. März 2008, Jager, C-420/06, EU:C:2008:152, Rn. 46).
  • EuGH, 08.12.2022 - C-769/21

    BTA Baltic Insurance Company

    Also sei sie mit der Rechtsprechung vereinbar, die sich u. a. aus den Urteilen vom 19. Mai 2009, Assitur (C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 29 und 30), sowie vom 8. Februar 2018, Lloyd's of London (C-144/17, EU:C:2018:78, Rn. 34 bis 36), ergebe und wonach eine nationale Rechtsvorschrift, die für Unternehmen, zwischen denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder die miteinander verbunden seien, ein absolutes Verbot aufstelle, sich gleichzeitig in Wettbewerb zueinander an ein und demselben Vergabeverfahren zu beteiligen, ohne ihnen dabei die Möglichkeit zu geben, die Unabhängigkeit ihrer Angebote nachzuweisen, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei, weil sie dem unionsrechtlichen Interesse zuwiderliefe, die Beteiligung möglichst vieler Bieter an einer Ausschreibung sicherzustellen.

    Vorliegend ist offensichtlich, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, dadurch, dass sie den öffentlichen Auftraggeber unter den in Rn. 30 des vorliegenden Urteils beschriebenen Umständen zur Beendigung des Vergabeverfahrens verpflichtet, jede potenzielle Kollusion unter den Teilnehmern an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach Abgabe ihrer Angebote ausschließen und auf diese Weise hinreichenden Wettbewerb sicherstellen soll, um die Gleichbehandlung der Bewerber sowie die Transparenz des Verfahrens zu wahren (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Februar 2018, Lloyd's of London, C-144/17, EU:C:2018:78, Rn. 31).

    Eine solche Regelung darf jedoch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2018, Lloyd's of London, C-144/17, EU:C:2018:78, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Unionsvorschriften auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen der Verwirklichung eines einheitlichen Marktes erlassen wurden, in dem der freie Verkehr gewährleistet sein soll und Wettbewerbsbeschränkungen unterbunden werden sollen (Urteil vom 8. Februar 2018, Lloyd's of London, C-144/17, EU:C:2018:78, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang besteht unionsrechtlich ein Interesse daran, dass die Beteiligung möglichst vieler Bieter an einer Ausschreibung sichergestellt wird (Urteil vom 8. Februar 2018, Lloyd's of London, C-144/17, EU:C:2018:78, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher läuft er dem Unionsinteresse daran zuwider, dass die Beteiligung möglichst vieler Bieter an einer Ausschreibung sichergestellt wird (Urteil vom 8. Februar 2018, Lloyd's of London, C-144/17, EU:C:2018:78, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beziehungen zwischen den Unternehmen derselben Gruppe können nämlich besonderen Regelungen unterliegen, die geeignet sind, bei der Ausarbeitung von Angeboten, die diese Unternehmen im Rahmen ein und derselben Ausschreibung gleichzeitig abgeben, sowohl die Unabhängigkeit als auch die Vertraulichkeit zu gewährleisten (Urteil vom 8. Februar 2018, Lloyd's of London, C-144/17, EU:C:2018:78, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es daher geboten, dass der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, eine Prüfung und Würdigung der Tatsachen vorzunehmen, um festzustellen, ob das Verhältnis zwischen zwei Einheiten den Inhalt der einzelnen im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens abgegebenen Angebote konkret beeinflusst hat, wobei die Feststellung eines solchen wie auch immer gearteten Einflusses ausreicht, damit die betreffenden Unternehmen vom Verfahren ausgeschlossen werden können (Urteil vom 8. Februar 2018, Lloyd's of London, C-144/17, EU:C:2018:78, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.09.2022 - C-416/21

    J. Sch. Omnibusunternehmen und K. Reisen - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Denn eine solche abschließende Aufzählung schließt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten aus, materiell-rechtliche Vorschriften aufrechtzuerhalten oder einzuführen, durch die u. a. gewährleistet werden soll, dass auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge der Grundsatz der Gleichbehandlung und der daraus implizit folgende Grundsatz der Transparenz eingehalten werden, die von den Vergabestellen bei jedem Verfahren zur Vergabe eines solchen Auftrags zu beachten sind und die Grundlage der Unionsrichtlinien über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge bilden; dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 21, und vom 8. Februar 2018, Lloydʼs of London, C-144/17, EU:C:2018:78, Rn. 30).

    In diesem Zusammenhang ist es zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten, dass die Vergabestelle verpflichtet ist, eine Prüfung und Würdigung der Tatsachen vorzunehmen, um zu bestimmen, ob das Verhältnis zwischen zwei Einheiten den Inhalt der einzelnen im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens abgegebenen Angebote konkret beeinflusst hat, wobei die Feststellung eines solchen wie auch immer gearteten Einflusses ausreicht, um die betreffenden Einheiten von dem Verfahren ausschließen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Assitur, C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 32, und vom 8. Februar 2018, Lloydʼs of London, C-144/17, EU:C:2018:78, Rn. 38).

  • EuGH, 30.01.2020 - C-395/18

    Tim

    Insoweit ist zum einen daran zu erinnern, dass die öffentlichen Auftraggeber während des gesamten Verfahrens die in Art. 18 der Richtlinie 2014/24 genannten Grundsätze der Auftragsvergabe, zu denen insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit zählen, einhalten müssen (Urteil vom 26. September 2019, Vitali, C-63/18, EU:C:2019:787, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen daran, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, die von den Mitgliedstaaten oder den öffentlichen Auftraggebern im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie aufgestellten Regeln, wie etwa die Regeln zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Art. 57 der Richtlinie, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juli 2016, Ambisig, C-46/15, EU:C:2016:530, Rn. 40, und vom 8. Februar 2018, Lloyd's of London, C-144/17, EU:C:2018:78, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.05.2019 - C-309/18

    Lavorgna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe -

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, darf schließlich eine nationale Regelung über öffentliche Auftragsvergabeverfahren, die es bezweckt, die Gleichbehandlung der Bieter zu wahren, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2018, Lloyd's of London, C-144/17, EU:C:2018:78, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-110/20

    Generalanwalt Hogan: Ein Mitgliedstaat ist nicht zur flächenmäßigen Begrenzung

    45 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Mai 2009, Assitur (C-538/07, EU:C:2009:317, Rn. 25 und 26), sowie vom 8. Februar 2018, Lloyd's of London (C-144/17, EU:C:2018:78, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    46 Urteile vom 16. Dezember 2008, Michaniki (C-213/07, EU:C:2008:731, Rn. 43 und 44) zu Art. 24 Unterabs. 1 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. 1993, L 199, S. 54), und vom 8. Februar 2018, Lloyd's of London (C-144/17, EU:C:2018:78, Rn. 29, 30 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) in Hinblick auf die Gründe für den Ausschluss von der Teilnahme an einer Ausschreibung wegen der persönlichen Lage des Bewerbers oder Bieters nach Art. 45 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Art. 49 und

    10 Urteil vom 8. Februar 2018, Lloyd's of London (C-144/17, EU:C:2018:78, Rn. 33).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-263/19

    T-Systems Magyarország u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, die von den Mitgliedstaaten oder den öffentlichen Auftraggebern im Rahmen der Anwendung der Vergaberichtlinien aufgestellten Regeln nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung der mit diesen Richtlinien verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Februar 2018, Lloyd's of London, C-144/17, EU:C:2018:78, Rn. 32, und vom 30. Januar 2020, Tim, C-395/18, EU:C:2020:58, Rn. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-598/19

    Conacee

    31 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Februar 2018, Lloyd's of London (C-144/17, EU:C:2018:78, Rn. 32), vom 2. Mai 2019, Lavorgna (C-309/18, EU:C:2019:350, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 30. Januar 2020, Tim (C-395/18, EU:C:2020:58, Rn. 45), und vom 14. Mai 2020, T-Systems Magyarország (C-263/19, EU:C:2020:373, Rn. 71).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2019 - C-285/18

    Irgita

    6 Urteile vom 5. Oktober 2000, Kommission/Frankreich (C-337/98, EU:C:2000:543, Rn. 36 und 37), vom 11. Juli 2013, Kommission/Niederlande (C-576/10, EU:C:2013:510, Rn. 52), vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti (C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 31), und vom 8. Februar 2018, Lloyd's of London (C-144/17, EU:C:2018:78, Rn. 25).
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