Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 07.03.2002 - C-145/99   

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https://dejure.org/2002,2690
EuGH, 07.03.2002 - C-145/99 (https://dejure.org/2002,2690)
EuGH, Entscheidung vom 07.03.2002 - C-145/99 (https://dejure.org/2002,2690)
EuGH, Entscheidung vom 07. März 2002 - C-145/99 (https://dejure.org/2002,2690)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) - Richtlinie 89/48/EWG - Zugang zum Anwaltsberuf und Ausübung dieses Berufes

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG]
    1. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Mitgliedstaat, der es den in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Rechtsanwälten, die ihre Tätigkeit im erstgenannten Staat ausüben, verbietet, die erforderliche Infrastruktur zu unterhalten - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen Art. 49 EG-Vertrag und der Richtlinie 89/48/EWG durch die italienische Republik über eine allgemeine Anerkennung der Hochschuldiplome; Verstoß gegen Art. 43 bei Zugang zum Anwaltsberuf und Ausübung dieses Berufes

  • Judicialis

    EGV Art. 43; ; EGV Art. 49; ; Richtlinie 89/48/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) - Richtlinie 89/48/EWG - Zugang zum Anwaltsberuf und Ausübung dieses Berufes

  • datenbank.nwb.de

    Dienstleistungsfreiheit: Zugang zum Anwaltsberuf und dessen Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 52 und 59 EG-Vertrag (jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) sowie Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 642 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 18.01.2001 - C-162/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-145/99
    20 bis 22 und 28, und vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-162/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-541, Randnr. 20).

    Eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag angesehen werden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-197/96, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-1489, Randnr. 14, und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-358/98, Kommission/Italien, Slg. 2000, I-1255, Randnr. 17).

    Die genannten Änderungsvorschriften erfüllen die beiden vom Gerichtshof für die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem primären Gemeinschaftsrecht aufgestellten Voraussetzungen, dass sich die Unvereinbarkeit von nationalem Recht mit Gemeinschaftsrecht auch insoweit, als dieses unmittelbar anwendbar ist, letztlich nur durch verbindliche nationale Bestimmungen ausräumen lässt, die denselben rechtlichen Rang haben wie die zu ändernden Bestimmungen (u. a. Urteil vom 9. März 2000, Kommission/Italien, Randnr. 17).

  • EuGH, 12.07.1984 - 107/83

    Ordre des avocats au barreau des Paris / Klopp

    Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-145/99
    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die in Artikel 52 EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit die Möglichkeit umfasst, unter Beachtung der Berufsregelungen im Gebiet der Gemeinschaft mehr als eine Stätte für die Ausübung einer Tätigkeit einzurichten und beizubehalten (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 107/83, Klopp, Slg. 1984, 2971, Randnr. 19, vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-106/91, Ramrath, Slg. 1992, I-3351, Randnrn.
  • EuGH, 13.03.1997 - C-197/96

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-145/99
    Eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag angesehen werden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-197/96, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-1489, Randnr. 14, und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-358/98, Kommission/Italien, Slg. 2000, I-1255, Randnr. 17).
  • EuGH, 20.05.1992 - C-106/91

    Ramrath / Ministre de la Justice

    Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-145/99
    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die in Artikel 52 EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit die Möglichkeit umfasst, unter Beachtung der Berufsregelungen im Gebiet der Gemeinschaft mehr als eine Stätte für die Ausübung einer Tätigkeit einzurichten und beizubehalten (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 107/83, Klopp, Slg. 1984, 2971, Randnr. 19, vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-106/91, Ramrath, Slg. 1992, I-3351, Randnrn.
  • EuGH, 09.03.2000 - C-358/98

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-145/99
    Eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als rechtswirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag angesehen werden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-197/96, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-1489, Randnr. 14, und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-358/98, Kommission/Italien, Slg. 2000, I-1255, Randnr. 17).
  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus EuGH, 07.03.2002 - C-145/99
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der vorübergehende Charakter einer Dienstleistung nicht die Möglichkeit für den Dienstleistungserbringer im Sinne des Vertrages ausschließt, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) auszustatten, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist (Urteil des Gerichtshofes vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 27).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2006 - 7 B 28.05

    Nachweis des Erwerbs der erforderlichen Kenntnisse im deutschen Recht als

    festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland - unter gebotener Beachtung des einschlägigen Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-145/99, Kommission der Europäischen Gemeinschaften v. Italienische Republik, Rn. 53 - gegen ihre Verpflichtung zur gemeinschaftsrechtskonformen Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG verstoßen hat, indem der deutsche Gesetzgeber nicht nur die als für die Ausübung des Anwaltsberufs als unerlässlich angesehenen Sachgebiete einer Eignungsprüfung festgelegt hat, sondern der deutsche Gesetzgeber darüber hinaus verlangt, dass europäische Rechtsanwälte auch Prüfungen in Sachgebieten, die die europäischen Rechtsanwälte selbst auswählen und die nicht als für die Ausübung des Anwaltsberufs unerlässlich angesehen werden, ablegen,.

    d) Entsprechend der die Mitgliedstaaten nach Artikel 1 Buchst. g) der Richtlinie 89/48/EWG treffenden Verpflichtung, die als für die Ausübung des Berufs unerlässlich angesehenen Sachgebiete und Modalitäten der Eignungsprüfung festzulegen und zu veröffentlichen, damit die Antragsteller eine allgemeine Kenntnis von Art und Inhalt der ggf. gebotenen Prüfung haben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2002 - Rs C - 145/99 -, EuGRZ 2002, 149, Rn. 53), regeln § 20 EuRAG, § 6 EigPrüfVO die Prüfungsfächer/und -gebiete.

    Dabei sind die Qualifikationen und Erfahrungen des Antragstellers, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat eine Berufsausbildung erhalten hat, Punkt für Punkt mit der Liste der als für die Ausbildung in dem betroffenen Beruf unverzichtbar angesehenen Sachgebiete zu vergleichen (Artikel 1 Buchst. g) Unterabsatz 2 und 3 der Richtlinie 89/48/EWG, Artikel 1 Nr. 3 der Richtlinie 2001/19/EG; vgl. auch EuGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - Rs C - 340/89 -, NWJ 1991, 2073, Rn. 19, 20; Urteil vom 7. März 2002 - Rs C - 145/99 -, a.a.O., Rn. 52).

    Abgesehen davon dürfte die Forderung nach einem Nachweis solcher Kenntnisse in Übereinstimmung mit der vom Kläger angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stehen (Urteil vom 7. März 2002 - C-145/99 -, a.a.O.).

  • EuGH, 13.11.2003 - C-153/02

    Neri

    Der Giudice di pace Genua hat mit Beschluss vom 18. April 2002 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind mit den Grundsätzen des EG-Vertrags betreffend die Freizügigkeit (Artikel 39 EG ff.), die Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 EG ff.) und den freien Dienstleistungsverkehr (Artikel 49 EG ff.) in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes erfahren haben, Vorschriften oder eine Verwaltungspraxis des nationalen Rechts, wie sie in diesem Beschluss unter den Ziffern III und IV beschrieben worden sind, und insbesondere nationale Vorschriften und/oder Verwaltungspraktiken vereinbar, die - die italienische Niederlassung einer Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsschwerpunkt sich im Vereinigten Königreich befindet, bei der Ausübung einer Geschäftstätigkeit im Aufnahmestaat, die in der Organisation und Abhaltung von Unterricht zur Vorbereitung auf Universitätsprüfungen besteht, behindern, obwohl die Gesellschaft zu dieser Tätigkeit von den Stellen des Vereinigten Königreichs ordnungsgemäß ermächtigt und zugelassen ist; - im Vergleich zu nationalen Einrichtungen, die vergleichbare Tätigkeiten ausüben, diskriminierende Wirkung haben; - der italienischen Niederlassung dieser Gesellschaft den entgeltlichen Erwerb von Dienstleistungen, die die oben genannte Geschäftstätigkeit vorbereiten, in einem anderen Mitgliedstaat untersagen und/oder eine solche behindern; - die Studenten davon abhalten, sich in diesen Studiengängen einzuschreiben; - die Berufsausbildung der eingeschriebenen Studenten sowie den Erwerb eines akademischen Grades, der für seinen Inhaber sowohl für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als auch für deren gewinnbringendere Ausübung in anderen Mitgliedstaaten von Vorteil sein kann, behindern? 2. Ist Artikel 2 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 so auszulegen, dass eine Berufung auf die mit der Richtlinie verliehenen Rechte auch bereits vor dem Erwerb des Diploms nach Artikel 1 der Richtlinie möglich ist? Wenn ja, sind mit der Richtlinie, auch im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-145/99 (Kommission/Italien, Slg. 2002, I-2235), Vorschriften und/oder Verwaltungspraktiken der nationalen Rechtsordnung vereinbar, die - die Anerkennung von Hochschuldiplomen, die eine Berufsausbildung von mindestens drei Jahren abschließen, in das bloße Ermessen der öffentlichen Verwaltung stellen; - die Anerkennung von akademischen Graden, die von in Großbritannien anerkannten Universitäten verliehen werden, nur dann zulassen, wenn sie nach ordnungsgemäßem Besuch des gesamten Studiengangs im Ausland verliehen werden, und die akademische Grade, die nach der Ableistung von Studienzeiten bei ausländischen, ihre Tätigkeit in Italien ausübenden Einrichtungen erworben werden, von der Anerkennung auch dann ausschließen, wenn die Einrichtungen zur Ausübung dieser Tätigkeit von den Behörden ihres Herkunftsstaats ermächtigt und zugelassen sind; - die Vorlage einer Bescheinigung verlangen, in der die italienische diplomatische/konsularische Vertretung in dem Mitgliedstaat, der den akademischen Grad verleiht, den tatsächlichen dortigen Aufenthalt des Betroffenen während der gesamten Dauer des Studiums bestätigt; - die Anerkennung der Diplome "ausschließlich" auf die Ausübung eines Berufes beschränken, der im Herkunftsstaat bereits ausgeübt worden ist, also jede Anerkennung mit dem Ziel der Aufnahme eines reglementierten Berufes, der zuvor nicht ausgeübt wurde, ausschließen? 3. Welche Bedeutung kommt der "nachteiligen Unterbrechung der Berufsausbildung" im Rahmen der Auslegung des Beschlusses 63/266/EWG des Rates vom 2. April 1963 zu? Wird hiervon die Einrichtung eines ständigen Informationssystems durch die öffentliche Verwaltung auf nationaler Ebene erfasst, das darüber unterrichtet, dass die von einer Universität - auch wenn sie in Großbritannien gesetzlich anerkannt ist - verliehenen akademischen Grade von der nationalen Rechtsordnung nicht anerkannt werden können, wenn sie auf der Grundlage von im Inland absolvierten Studienzeiten erworben werden? Vorbemerkung.

    Die entgeltliche Durchführung von Hochschulunterricht ist eine wirtschaftliche Tätigkeit, die unter das Vertragskapitel über das Niederlassungsrecht fällt, wenn sie von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in stabiler und kontinuierlicher Weise von einer Haupt- oder Nebenniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat aus dort ausgeübt wird (in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 21).

    Als solche Beschränkungen sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-145/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-2235, Randnr. 22).

    Diese Beschränkungen müssen aber ihrerseits geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (vgl. Urteil vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, Randnr. 23).

  • EuGH, 10.05.2007 - C-508/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Zudem kann eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinienumsetzung angesehen werden (vgl. Urteile vom 13. März 1997, Kommission/Frankreich, C-197/96, Slg. 1997, I-1489, Randnr. 14, vom 7. März 2002, Kommission/Italien, C-145/99, Slg. 2002, I-2235, Randnr. 30, und vom 10. März 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-33/03, Slg. 2005, I-1865, Randnr. 25).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-145/99   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) - Richtlinie 89/48/EWG - Zugang zum Anwaltsberuf und Ausübung dieses Berufes

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 03.03.1988 - 116/86

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-145/99
    9: - Siehe dazu die ständige Rechtsprechung: z. B. Urteile vom 3. März 1988 in der Rechtssache 116/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 1323, Randnr. 15) und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-358/98 (Kommission/Italien, Slg. 2000, I-1255, Randnr. 17).

    10: - Urteile vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-162/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 20) und vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-106/91 (Ramrath, Slg. 1992, I-3351, Randnrn.

    15: - Urteile vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 168/85 (Kommission/Italien, Slg. 1986, I-2945, Randnr. 13) und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-358/98 (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 17.16: - Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 257/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, I-3249, Randnr. 12).

    30: - Siehe dazu nur das Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-360/87 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-791, Randnr. 12).

    31: - Vgl. das Urteil vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-306/91 (Kommission/Italien, Slg. 1993, I-2133, Randnr. 19).

  • EuGH, 18.01.2001 - C-162/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-145/99
    10: - Urteile vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-162/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 20) und vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-106/91 (Ramrath, Slg. 1992, I-3351, Randnrn.

    12: - Urteile vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73 (Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359, Randnrn. 41/42) und in der Rechtssache C-162/99 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 33.13: - Zu einem solchen Fall siehe jüngst das Urteil in der Rechtssache C-162/99 (zitiert in Fußnote 10), Randnrn.

    19: - Im Urteil in der Rechtssache C-162/99 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 23, ging es um Zahnärzte.

    20: - Das unterscheidet den vorliegenden Fall vom Urteil in der Rechtssache C-162/99 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 24.21: - Die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (im Folgenden: Richtlinie 98/5), ABl.

  • EuGH, 17.11.1993 - C-71/92

    Kommission / Spanien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-145/99
    40. Das mehrfach zitierte Urteil in der Rechtssache C-71/92 wiederum betrifft eine weitere hier nicht relevante Konstellation, nämlich den Fall, dass ein Mitgliedstaat mehr Ausnahmen als in einer Richtlinie erlaubt, vorsah(14).

    25 ff. 14: - Urteil vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-71/92 (Kommission/Spanien, Slg. 1993, I-5923, Randnr. 24).

  • EuGH, 04.04.1974 - 167/73

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-145/99
    12: - Urteile vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73 (Kommission/Frankreich, Slg. 1974, 359, Randnrn. 41/42) und in der Rechtssache C-162/99 (zitiert in Fußnote 10), Randnr. 33.13: - Zu einem solchen Fall siehe jüngst das Urteil in der Rechtssache C-162/99 (zitiert in Fußnote 10), Randnrn.

    26: - 5. Begründungserwägung der Richtlinie 98/5.27: - Urteile vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 299/86 (Drexl, Slg. 1988, 1213, Randnr. 25) sowie vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-276/91 (Kommission/Frankreich, Slg. 1993, I-4413, Randnr. 23).

  • EuGH, 09.03.2000 - C-358/98

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-145/99
    9: - Siehe dazu die ständige Rechtsprechung: z. B. Urteile vom 3. März 1988 in der Rechtssache 116/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 1323, Randnr. 15) und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-358/98 (Kommission/Italien, Slg. 2000, I-1255, Randnr. 17).

    15: - Urteile vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 168/85 (Kommission/Italien, Slg. 1986, I-2945, Randnr. 13) und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-358/98 (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 17.16: - Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 257/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, I-3249, Randnr. 12).

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-145/99
    L 78, S. 17.5: - GURI Nr. 40 vom 18. Februar 1992.6: - "Disposizioni per l'adempimento di obblighi derivanti dall'appartenenza dell'Italia alla Comunità europea legge comunitaria 1993", GURI Nr. 52 vom 4. März 1994.7: - Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Gebhard, Slg. 1995, I-4165).

    22: - Vgl. Pertek, L'Europe des diplômes et des professions , 1994, S. 79; Schneider, Die Anerkennung von Diplomen in der Europäischen Gemeinschaft , 1995, S. 197.23: - 9. Begründungserwägung der Richtlinie 89/48.24: - Lonbay, Anmerkung zu C-55/94, Common Market Law Review 1996, 1073 (1084 Fußnote 38); Scordamaglia, "La direttiva Cee sul riconoscimento dei diplomi", Il Foro Italiano, 1990, IV, 391 (400).

  • EuGH, 28.04.1993 - C-306/91

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-145/99
    31: - Vgl. das Urteil vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-306/91 (Kommission/Italien, Slg. 1993, I-2133, Randnr. 19).

    32: - Vgl. das Urteil vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-306/91 (zitiert in Fußnote 31), Randnr. 15.33: - Siehe dazu nur das Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-360/87 (zitiert in Fußnote 30).

  • EuGH, 28.02.1991 - 360/87

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-145/99
    30: - Siehe dazu nur das Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-360/87 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-791, Randnr. 12).

    32: - Vgl. das Urteil vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-306/91 (zitiert in Fußnote 31), Randnr. 15.33: - Siehe dazu nur das Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-360/87 (zitiert in Fußnote 30).

  • EuGH, 28.02.1991 - 131/88

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-145/99
    17: - Urteile vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-131/88 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-825, Randnr. 6) und vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-59/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2607, Randnr. 18).
  • EuGH, 21.06.1988 - 257/86

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-145/99
    15: - Urteile vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 168/85 (Kommission/Italien, Slg. 1986, I-2945, Randnr. 13) und vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-358/98 (zitiert in Fußnote 9), Randnr. 17.16: - Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 257/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, I-3249, Randnr. 12).
  • EuGH, 15.10.1986 - 168/85

    Kommission / Italien

  • EuGH, 30.05.1991 - C-59/89

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 25.02.1988 - 299/86

    Drexl

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

  • EuGH, 02.08.1993 - C-276/91

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 20.05.1992 - C-106/91

    Ramrath / Ministre de la Justice

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