Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 06.12.2001 - C-146/00   

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https://dejure.org/2001,6443
EuGH, 06.12.2001 - C-146/00 (https://dejure.org/2001,6443)
EuGH, Entscheidung vom 06.12.2001 - C-146/00 (https://dejure.org/2001,6443)
EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2001 - C-146/00 (https://dejure.org/2001,6443)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Telekommunikation - Finanzierung des "Universaldienstes" - Beitrag neuer Wirtschaftsteilnehmer

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Richtlinien der Kommission 90/388, Artikel 4c, und 96/19, Artikel 1 Nummer 6
    1. Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Telekommunikationssektor - Richtlinien 90/388 und 96/19 - Universeller Sprachtelefondienst - Herkömmlicher Anbieter, der ein nahezu ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Erbringung eines universellen Sprachtelefondienstes im Festnetz; Beitrag neuer Wirtschaftsteilnehmer

  • Judicialis

    Richtlinie 90/388/EWG; ; Richtlinie 97/33/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 90/388/EWG; Richtlinie 97/33/EWG
    1. Wettbewerb - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Telekommunikationssektor - Richtlinien 90/388 und 96/19 - Universeller Sprachtelefondienst - Herkömmlicher Anbieter, der ein nahezu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Versäumnis, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Verpflichtungen aus Artikel 4c der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste in der Fassung der Richtlinie ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/06

    Arcor - Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum

    Abgesehen von einigen punktuellen Präzisierungen zum Begriff bestimmter Kosten in der Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 6. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C-146/00, Slg. 2001, I-9767, vom 25. November 2004, KPN Telecom, C-109/03, Slg. 2004, I-11273, und vom 13. Juli 2006, Mobistar, C-438/04, Slg. 2006, I-6675) ist jedoch festzustellen, dass die Richtlinien 97/33 und 98/10 keine Definition des Grundsatzes der Kostenorientierung der Preise bieten.
  • EuGH, 25.11.2004 - C-109/03

    KPN Telecom - Telekommunikation - Richtlinie 98/10/EG - Offener Netzzugang für

    31 Der Gerichtshof hat im Übrigen, wenn auch in einem anderen Zusammenhang, in dem es aber gleichwohl um die Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie ging, entschieden, dass aus dieser Vorschrift der Grundsatz folgt, dass jeder Anbieter das Verzeichnis seiner eigenen Teilnehmer, die nicht in das allgemeine Verzeichnis aufgenommen werden möchten, verwaltet und die Namen dieser Teilnehmer nicht dem Verleger des Telefonbuchs mitteilt (Urteil vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-146/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-9767, Randnr. 68).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-55/06

    Arcor - Telekommunikation - Zugang zum Teilnehmeranschluss

    20 - Über das Urteil vom 6. Dezember 2001, Kommission/Frankreich (C-146/00, Slg. 2001, I-9767, Randnr. 60) hinaus.

    26 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 60, zur Methode zur Berechnung der Nettokosten des Universaldiensts im Rahmen der Richtlinie 97/33. Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass die Richtlinie 97/33 es verbietet, bei der Berechnung der Nettokosten des Universaldiensts die Kosten "pauschal oder ungenau festzusetzen, ohne eine spezifische Berechnung vorzunehmen".

  • EuGH, 25.11.2020 - C-49/19

    Kommission/ Portugal (Financement des obligations de service universel) -

    Damit ein Mechanismus zur Aufteilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen mit dem in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie geregelten Transparenzgrundsatz in Einklang stehe, müssten, wie sich aus dem Urteil vom 6. Dezember 2001, Kommission/Frankreich (C-146/00, EU:C:2001:668, Rn. 48 und 49), zur Finanzierung des Universaldiensts nach der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldiensts und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (ABl. 1997, L 199, S. 32) ergebe, die herangezogenen Werte auch nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung vergleichbarer und damit transparenter Gesichtspunkte festgesetzt werden, damit diese Betreiber ihre Kosten und wahrscheinlichen Einkünfte errechnen könnten.

    Insbesondere müssen diese Werte, wie im Übrigen aus Anhang IV Teil B der Richtlinie 2002/22 hervorgeht, nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung vergleichbarer und damit transparenter Gesichtspunkte festgesetzt werden, damit die Betreiber ihre Kosten und wahrscheinlichen Einkünfte errechnen können (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C-146/00, EU:C:2001:668, Rn. 48 und 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-49/19

    Kommission/ Portugal (Financement des obligations de service universel) -

    11 Urteil vom 6. Dezember 2001, Kommission/Frankreich (C-146/00, EU:C:2001:668, Rn. 48 und 49).

    13 Urteil vom 6. Dezember 2001, Kommission/Frankreich (C-146/00, EU:C:2001:668, Rn. 48 und 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-152/07

    Arcor u.a. - Telekommunikation - Finanzierung von Verpflichtungen des

    43 - Vgl. Randnr. 35 des Urteils des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2001, Kommission/Frankreich (C-146/00, Slg. 2001, I-9767).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2010 - C-222/08

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzungsklage - Elektronische Kommunikation -

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Kommission/Frankreich(24), das allerdings die Vorgängerrichtlinie betraf, festgestellt, dass zur Bestimmung dieser Beträge lediglich "die unmittelbare Folge der Erbringung von Universaldienstleistungen" berücksichtigt werden darf und dass "[d]ie Richtlinie 97/33 ... es daher [verbietet], Komponenten der Nettokosten des Universaldienstes pauschal oder ungenau festzusetzen, ohne eine spezifische Berechnung vorzunehmen".

    24 - Urteil des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2001, Kommission/Frankreich (C-146/00, Slg. 2001, I-9767, Randnr. 60).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-153/07

    Communication Services TELE2 - Telekommunikation - Finanzierung von

    43 - Vgl. Randnr. 35 des Urteils des Gerichtshofs vom 6. Dezember 2001, Kommission/Frankreich (C-146/00, Slg. 2001, I-9767).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-500/01

    Kommission / Spanien

    22 - Zu diesem Erfordernis vgl. insbesondere andere Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Frankreich (Urteil vom 6. Dezember 2001, C-146/00, Slg. 2001, I-9767, Nr. 44), der ausführt, dass dem Erfordernis eines genauen Zeitplans nicht durch die Nennung eines bloßen Enddatums genügt werden könne.
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https://dejure.org/2001,28030
Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2001 - C-146/00 (https://dejure.org/2001,28030)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.06.2001 - C-146/00 (https://dejure.org/2001,28030)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Juni 2001 - C-146/00 (https://dejure.org/2001,28030)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,28030) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    Telekommunikation - Finanzierung des "Universaldienstes" - Beitrag neuer Wirtschaftsteilnehmer

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