Weiteres Verfahren unten: EuGH

Rechtsprechung
   EuGH, 12.09.2019 - C-64/18, C-140/18, C-146/18, C-148/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,28719
EuGH, 12.09.2019 - C-64/18, C-140/18, C-146/18, C-148/18 (https://dejure.org/2019,28719)
EuGH, Entscheidung vom 12.09.2019 - C-64/18, C-140/18, C-146/18, C-148/18 (https://dejure.org/2019,28719)
EuGH, Entscheidung vom 12. September 2019 - C-64/18, C-140/18, C-146/18, C-148/18 (https://dejure.org/2019,28719)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,28719) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Maksimovic

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - Bereithaltung und Übersetzung der Lohnunterlagen - Arbeitsgenehmigung - Sanktionen - Verhältnismäßigkeit - Geldstrafen mit im Vorhinein festgelegtem Mindestsatz - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 56 AEUV; Freier Dienstleistungsverkehr; Entsendung von Arbeitnehmern; Bereithaltung und Übersetzung der Lohnunterlagen; Arbeitsgenehmigung; Sanktionen; Verhältnismäßigkeit; Geldstrafen mit im Vorhinein festgelegtem Mindestsatz; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entsendung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung und Übersetzung der Lohnunterlagen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Geldstrafen wegen vieler Einzelverstöße gegen arbeitsrechtliche Vorgaben müssen insgesamt noch verhältnismäßig sein

  • protag-law.com (Kurzinformation)

    Strafen müssen verhältnismäßig sein

Besprechungen u.ä.

  • storyblok.com PDF, S. 4 (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitnehmerentsendung / Lohnunterlagen

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 110
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 13.11.2018 - C-33/17

    Eine Regelung eines Mitgliedstaats, wonach einem inländischen

    Auszug aus EuGH, 12.09.2019 - C-64/18
    Daraus folgt, dass die Richtlinie 2014/67, deren Umsetzungsfrist nach ihrem Art. 23 am 18. Juni 2016 ablief und die mit einem im Juni 2016 erlassenen und am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gesetz in österreichisches Recht umgesetzt wurde, vorliegend nicht anwendbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 27).

    Schließlich ist, da manche Beteiligte in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof die Auffassung vertreten haben, dass er seine Beantwortung der Vorlagefragen auch auf die Richtlinie 2006/123 gründen solle, darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie gemäß ihrem Art. 1 Abs. 6 nicht den Erlass einer nationalen Regelung mit abschreckenden Maßnahmen zur Durchsetzung von materiellem Arbeitsrecht berührt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 29 bis 35).

    Ferner verleiht Art. 56 AEUV nicht nur dem Erbringer von Dienstleistungen selbst, sondern auch ihrem Empfänger Rechte (Urteil vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dennoch zulässig sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der soziale Schutz der Arbeitnehmer sowie die Bekämpfung von Betrug, insbesondere Sozialbetrug, und die Verhinderung von Missbräuchen sind Ziele, die zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, mit denen eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt werden kann (Urteil vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 44).

  • EuGH, 26.10.2017 - C-195/16

    I - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 12.09.2019 - C-64/18
    Viertens ergibt sich aus den Vorlageentscheidungen, dass die in den Ausgangsverfahren fragliche Regelung für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht, die angesichts der daraus resultierenden Folgen für den Betroffenen besonders schwerwiegend ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1980, Pieck, 157/79, EU:C:1980:179, Rn. 19, vom 29. Februar 1996, Skanavi und Chryssanthakopoulos, C-193/94, EU:C:1996:70, Rn. 36, und vom 26. Oktober 2017, I, C-195/16, EU:C:2017:815, Rn. 77).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-490/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49

    Auszug aus EuGH, 12.09.2019 - C-64/18
    Überdies hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung, die im Rahmen einer Arbeitnehmerentsendung die Verpflichtung vorsieht, im Aufnahmemitgliedstaat bestimmte Arbeits- und Sozialunterlagen zu erstellen und zu führen, für die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen zusätzliche administrative und wirtschaftliche Kosten und Belastungen verursachen kann und somit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 1999, Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, EU:C:1999:575, Rn. 58 und 59, vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-490/04, EU:C:2007:430, Rn. 66 bis 69, sowie vom 7. Oktober 2010, dos Santos Palhota u. a., C-515/08, EU:C:2010:589, Rn. 42 bis 44).
  • EuGH, 03.07.1980 - 157/79

    Regina / Pieck

    Auszug aus EuGH, 12.09.2019 - C-64/18
    Viertens ergibt sich aus den Vorlageentscheidungen, dass die in den Ausgangsverfahren fragliche Regelung für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht, die angesichts der daraus resultierenden Folgen für den Betroffenen besonders schwerwiegend ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1980, Pieck, 157/79, EU:C:1980:179, Rn. 19, vom 29. Februar 1996, Skanavi und Chryssanthakopoulos, C-193/94, EU:C:1996:70, Rn. 36, und vom 26. Oktober 2017, I, C-195/16, EU:C:2017:815, Rn. 77).
  • EuGH, 14.11.2018 - C-18/17

    Danieli & C. Officine Meccaniche u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beitritt

    Auszug aus EuGH, 12.09.2019 - C-64/18
    Zur Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer durch ein in einem Mitgliedstaat der Union ansässiges Dienstleistungsunternehmen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, die die Erbringung von Dienstleistungen im Inland durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 56 AEUV darstellt (Urteil vom 14. November 2018, Danieli & C. Officine Meccaniche u. a., C-18/17, EU:C:2018:904, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

    Auszug aus EuGH, 12.09.2019 - C-64/18
    Überdies hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung, die im Rahmen einer Arbeitnehmerentsendung die Verpflichtung vorsieht, im Aufnahmemitgliedstaat bestimmte Arbeits- und Sozialunterlagen zu erstellen und zu führen, für die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen zusätzliche administrative und wirtschaftliche Kosten und Belastungen verursachen kann und somit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 1999, Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, EU:C:1999:575, Rn. 58 und 59, vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-490/04, EU:C:2007:430, Rn. 66 bis 69, sowie vom 7. Oktober 2010, dos Santos Palhota u. a., C-515/08, EU:C:2010:589, Rn. 42 bis 44).
  • EuGH, 29.02.1996 - C-193/94

    Skanavi und Chryssanthakopoulos

    Auszug aus EuGH, 12.09.2019 - C-64/18
    Viertens ergibt sich aus den Vorlageentscheidungen, dass die in den Ausgangsverfahren fragliche Regelung für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht, die angesichts der daraus resultierenden Folgen für den Betroffenen besonders schwerwiegend ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 1980, Pieck, 157/79, EU:C:1980:179, Rn. 19, vom 29. Februar 1996, Skanavi und Chryssanthakopoulos, C-193/94, EU:C:1996:70, Rn. 36, und vom 26. Oktober 2017, I, C-195/16, EU:C:2017:815, Rn. 77).
  • EuGH, 03.12.2014 - C-315/13

    De Clercq u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 12.09.2019 - C-64/18
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass derartige Kontrollmaßnahmen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71 fallen, denn diese dient zur Koordinierung der nationalen materiellen Regelungen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer, unabhängig von verwaltungsrechtlichen Nebenbestimmungen, die die Überwachung der Einhaltung dieser Bedingungen erlauben sollen (Urteil vom 3. Dezember 2014, De Clercq u. a., C-315/13, EU:C:2014:2408, Rn. 47).
  • EuGH, 07.10.2010 - C-515/08

    dos Santos Palhota u.a. - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV und 57

    Auszug aus EuGH, 12.09.2019 - C-64/18
    Überdies hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung, die im Rahmen einer Arbeitnehmerentsendung die Verpflichtung vorsieht, im Aufnahmemitgliedstaat bestimmte Arbeits- und Sozialunterlagen zu erstellen und zu führen, für die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen zusätzliche administrative und wirtschaftliche Kosten und Belastungen verursachen kann und somit eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 1999, Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, EU:C:1999:575, Rn. 58 und 59, vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-490/04, EU:C:2007:430, Rn. 66 bis 69, sowie vom 7. Oktober 2010, dos Santos Palhota u. a., C-515/08, EU:C:2010:589, Rn. 42 bis 44).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-255/14

    Das ungarische Gesetz, das eine Geldbuße in Höhe von 60 % der beim Überschreiten

    Auszug aus EuGH, 12.09.2019 - C-64/18
    Zweitens erscheint eine Regelung, die Sanktionen vorsieht, deren Höhe von der Zahl der von der Nichteinhaltung bestimmter arbeitsrechtlicher Verpflichtungen betroffenen Arbeitnehmer abhängt, für sich genommen nicht unverhältnismäßig (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski, C-255/14, EU:C:2015:475, Rn. 26).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-190/17

    Zheng - Vorlage zur Vorabentscheidung - Überwachung von Barmitteln, die in die

  • BAG, 14.12.2023 - 6 AZR 157/22

    Massenentlassung - Sanktion für Fehler im Anzeigeverfahren

    Nicht erforderlich ist eine Sanktion, wenn ihre Härte nicht mehr der Schwere des zu ahnenden Verstoßes entspricht (vgl. EuGH 19. Dezember 2019 - C-645/18 - [Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld] Rn. 30 ff.; 12. September 2019 - C-64/18 ua. - [Maksimovic] Rn. 39 mwN) .
  • EuGH, 19.12.2019 - C-140/19

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    In seinem Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a. (C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723), hatte der Gerichtshof über Fragen zu befinden, die der ersten und der zweiten in den vorliegenden Rechtssachen aufgeworfenen Frage im Wesentlichen gleichen.

    In Anbetracht der Erkenntnisse aus dem Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a. (C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723), ist in den vorliegenden Rechtssachen in Bezug auf die erste und die zweite Frage Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs anzuwenden.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass derartige Kontrollmaßnahmen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71 fallen, denn diese dient zur Koordinierung der nationalen materiellen Regelungen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer, unabhängig von verwaltungsrechtlichen Nebenbestimmungen, die die Überwachung der Einhaltung dieser Bedingungen erlauben sollen (Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang kann eine solche nationale Regelung, die Sanktionen für Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen vorsieht, als zur Sicherstellung der Einhaltung solcher Verpflichtungen und damit zur Erreichung der zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 38).

    Außerdem dürfen die nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässigen administrativen oder repressiven Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften in legitimer Weise verfolgten Ziele erforderlich ist (Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 39).

    Zweitens erscheint eine Regelung, die Geldbußen vorsieht, deren Höhe von der Zahl der von der Nichteinhaltung bestimmter arbeitsrechtlicher Verpflichtungen betroffenen Arbeitnehmer abhängt, für sich genommen nicht unverhältnismäßig (Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht dessen steht eine Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche nicht in angemessenem Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße, die in der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen über die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen bestehen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 46).

    Im Übrigen könnte die wirksame Durchsetzung der Verpflichtungen, deren Nichteinhaltung durch diese Regelung geahndet wird, auch mit weniger einschränkenden Maßnahmen wie der Auferlegung von Geldstrafen in geringerer Höhe oder einer Höchstgrenze für solche Strafen gewährleistet werden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 47).

    Somit ist davon auszugehen, dass eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende über die Grenzen dessen hinausgeht, was zur Gewährleistung der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen sowie zur Sicherstellung der Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 48).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-645/18

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    In seinem Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a. (C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723), hatte der Gerichtshof über Fragen zu befinden, die den in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen im Wesentlichen gleichen.

    In Anbetracht der Erkenntnisse aus dem Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a. (C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723), ist in der vorliegenden Rechtssache Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs anzuwenden.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass derartige Kontrollmaßnahmen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71 fallen, denn diese dient zur Koordinierung der nationalen materiellen Regelungen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer, unabhängig von verwaltungsrechtlichen Nebenbestimmungen, die die Überwachung der Einhaltung dieser Bedingungen erlauben sollen (Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang kann eine solche nationale Regelung, die Sanktionen für Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen vorsieht, als zur Sicherstellung der Einhaltung solcher Verpflichtungen und damit zur Erreichung der zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 38).

    Außerdem dürfen die nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässigen administrativen oder repressiven Maßnahmen nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften in legitimer Weise verfolgten Ziele erforderlich ist (Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 39).

    Zweitens erscheint eine Regelung, die Geldbußen vorsieht, deren Höhe von der Zahl der von der Nichteinhaltung bestimmter arbeitsrechtlicher Verpflichtungen betroffenen Arbeitnehmer abhängt, für sich genommen nicht unverhältnismäßig (Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht dessen steht eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht in angemessenem Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße, die in der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen über die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen bestehen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 46).

    Im Übrigen könnte die wirksame Durchsetzung der Verpflichtungen, deren Nichteinhaltung durch diese Regelung geahndet wird, auch mit weniger einschränkenden Maßnahmen wie der Auferlegung von Geldstrafen in geringerer Höhe oder einer Höchstgrenze für solche Strafen gewährleistet werden (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 47).

    Somit ist davon auszugehen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende über die Grenzen dessen hinausgeht, was zur Gewährleistung der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen sowie zur Sicherstellung der Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 48).

  • EuGH, 14.10.2021 - C-231/20

    Landespolizeidirektion Steiermark u.a. (Machines à sous) - Vorlage zur

    Daher hat das nationale Gericht, das mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer wegen Verstoßes gegen das Glückspielmonopol verhängten Sanktion befasst ist, speziell zu prüfen, ob diese Beschränkung mit Art. 56 AEUV vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 33), auch wenn bereits entschieden wurde, dass die übrigen Beschränkungen im Zusammenhang mit der Errichtung dieses Monopols mit dieser Bestimmung vereinbar sind.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind alle Maßnahmen, die die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen, als Beschränkungen dieser Freiheit zu verstehen (Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens, die vorsieht, dass im Fall der Nichteinhaltung von Verpflichtungen, die für sich genommen den freien Dienstleistungsverkehr beschränken, gegen den Erbringer von Dienstleistungen Sanktionen verhängt werden, geeignet, die Ausübung dieser Freiheit weniger attraktiv zu machen, und stellt somit eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 33 und 34).

    Gleichwohl können nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, zulässig sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Verhängung einer solchen Sanktion in jedem Einzelfall durch stichhaltige Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein muss (vgl. in diesem Sinne EGMR, 19. Januar 2021, Lacatus/Schweiz, CE:ECHR:2021:0119JUD001406515, § 110), da diese angesichts der daraus resultierenden Folgen für die betroffene Person besonders schwerwiegend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-620/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die von Ungarn

    Aus jüngerer Zeit siehe Urteile vom 12. September 2019, Maksimovic u. a. (C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, im Folgenden: Urteil Maksimovic u. a., Rn. 30 und 31), und vom 13. November 2018, Cepelnik (C-33/17, EU:C:2018:896, im Folgenden: Urteil Cepelnik, Rn. 37 und 38).

    11 Urteile Arblade u. a., Rn. 58 und 59, und Maksimovic u. a., Rn. 31.

    19 Urteile Maksimovic u. a., Rn. 26, und De Clercq u. a., Rn. 47.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22

    Nord Vest Pro Sani Pro - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

    29 Urteile vom 7. Oktober 2010, Santos Palhota u. a. (C-515/08, EU:C:2010:589, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland (C-490/04, EU:C:2007:430, Rn. 70), und vom 12. September 2019, Maksimovic u. a. (C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 37).

    31 Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a. (C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-35/20

    Syyttäjä (Franchissement de frontières en navire de plaisance) - Vorlage zur

    95 Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a. (C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a. (C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-40/21

    Korruptionsbekämpfung: Das Unionsrecht hindert nicht daran, einer Person für die

    Insbesondere muss die Härte der verhängten Sanktion der Schwere des mit ihr geahndeten Verstoßes entsprechen (Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-205/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct) - Vorlage zur

    2 Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a. (C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, im Folgenden: Urteil Maksimovic); Beschlüsse vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (C-645/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1108), sowie EX u. a. (C-140/19, C-141/19 und C-492/19 bis C-494/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1103).
  • EuGH, 23.10.2019 - C-227/19

    Bürgermeister der Stadt Graz - Streichung

    Mit Schreiben vom 18. September 2019 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 12. September 2019, Maksimovic u. a. (C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723), übersandt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.
  • EuGH, 23.10.2019 - C-139/19

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld - Streichung

  • EuGH, 23.10.2019 - C-713/18

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld - Streichung

  • EuGH, 23.10.2019 - C-138/19

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld - Streichung

  • EuGH, 23.10.2019 - C-297/18

    Köfler u.a. - Streichung

  • EuGH, 23.10.2019 - C-712/18

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld - Streichung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH - C-148/18   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,101085
EuGH - C-148/18 (https://dejure.org/9999,101085)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/9999,101085) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Sonstiges (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • OLG Bremen, 19.05.2017 - 2 U 115/16
    Nach der auch vom Bundesgerichtshof in seinen genannten Urteilen vom 28.10.2015 in Bezug genommenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (EuGH, Rs. 41/74, Slg. 1974, 1337 Rn. 9 ff. - van Duyn; Rs. C-148/18, Slg. 1979, 1629 Rn, 18 ff, - Ratti; Rs. 8/81, Slg. 1982, 53 Rn. 17 ff. - Becker; Rs. 152/84, Slg. 1986, 723 Rn. 46 ff. - Marshall; Rs. 103/88, Slg. 1989, 1839 Rn. 28 ff. - Fratelli Costanzo SpA; Rs. C-397/01 bis 403/01, aaO Rn. 103 ; vgl. BAGE 128, 134, 154; [sogenannte vertikale Direktwirkung]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht