Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 04.06.2015 - C-15/14 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,12323
EuGH, 04.06.2015 - C-15/14 P (https://dejure.org/2015,12323)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.2015 - C-15/14 P (https://dejure.org/2015,12323)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 2015 - C-15/14 P (https://dejure.org/2015,12323)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / MOL

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vertrag zwischen Ungarn und der Erdöl- und Gasgesellschaft MOL über Schürfgebühren in Zusammenhang mit der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen - Nachträgliche Änderung der gesetzlichen Regelung betreffend die Erhöhung des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / MOL

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vertrag zwischen Ungarn und der Erdöl- und Gasgesellschaft MOL über Schürfgebühren in Zusammenhang mit der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen - Nachträgliche Änderung der gesetzlichen Regelung betreffend die Erhöhung des ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel; Staatliche Beihilfe; Vertrag zwischen Ungarn und der Erdöl- und Gasgesellschaft MOL über Schürfgebühren in Zusammenhang mit der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen; Nachträgliche Änderung der gesetzlichen Regelung betreffend die Erhöhung des ...

  • Betriebs-Berater

    Weites Ermessen der Behörden begründet nicht immer einen selektiven Vorteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Der Gerichtshof bestätigt - wie schon zuvor das Gericht -, dass der zwischen dem ungarischen Staat und der Erdölgesellschaft MOL über den Abbau von Kohlenwasserstofffeldern geschlossene Vertrag keine staatliche Beihilfe darstellt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abbau von Kohlenwasserstofffeldern in Ungarn

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Keine Selektivität bei gesetzlich definiertem Spielraum für zusätzliche Gebühren

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / MOL

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vertrag zwischen Ungarn und der Erdöl- und Gasgesellschaft MOL über Schürfgebühren in Zusammenhang mit der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen - Nachträgliche Änderung der gesetzlichen Regelung betreffend die Erhöhung des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 2209
  • BB 2016, 412
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung

    Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-15/14
    Abschließend hat das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass eine Kombination von Elementen für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne, sofern diese Elemente in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt ihrer Vornahme derart eng miteinander verknüpft seien, dass sie sich unmöglich voneinander trennen ließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 103 und 104).

    Zudem hat das Gericht in Rn. 67 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen, nach der eine einheitliche Beihilfemaßnahme für die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV aus kombinierten Elementen bestehen könne, sofern sie in Anbetracht ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Zwecks und der Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt ihrer Vornahme derart eng miteinander verknüpft seien, dass sie sich unmöglich voneinander trennen ließen (Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 103 und 104 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit diesen Vorbemerkungen hat sich das Gericht also darauf beschränkt, die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a. (C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175) anzuwenden, auf die es im Übrigen in Rn. 67 des angefochtenen Urteils ausdrücklich Bezug genommen hat und nach der, da staatliche Maßnahmen unterschiedliche Formen annehmen und nach ihren Wirkungen zu untersuchen sind, nicht ausgeschlossen werden kann, dass mehrere aufeinanderfolgende Maßnahmen des Staates für die Zwecke der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV als eine einzige Maßnahme zu betrachten sind.

  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO

    Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-15/14
    Die Kommission trägt vor, dass das Gericht mit der Entscheidung in den Rn. 76 bis 78 des angefochtenen Urteils, das Vorliegen objektiver Kriterien schließe zwangsläufig jeden selektiven Charakter aus, die Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt habe, nach der die Heranziehung von objektiven Kriterien für die Feststellung, ob bestimmte Unternehmen in den Anwendungsbereich einer nationalen Maßnahme fielen, nicht zwangsläufig zur Folgerung einer fehlenden Selektivität führe (vgl. in diesem Sinne Urteile Spanien/Kommission, C-409/00, EU:C:2003:92, Rn. 49, und GEMO, C-126/01, EU:C:2003:622, Rn. 35 und 39).

    Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Vorwurf, das Gericht habe entschieden, dass das Vorliegen objektiver Kriterien notwendigerweise jeden selektiven Charakter ausschließe, und daher die Rechtsprechung verkannt, wonach der selektive Charakter einer bestimmten Beihilferegelung nicht bereits aus dem Grund ausgeschlossen werden darf, dass die Begünstigten anhand objektiver Kriterien bestimmt werden (Urteile Spanien/Kommission, C-409/00, EU:C:2003:92, Rn. 49, und GEMO, C-126/01, EU:C:2003:622, Rn. 35 und 39), auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils durch die Kommission beruht.

    So hat der Gerichtshof insbesondere im Urteil GEMO (C-126/01, EU:C:2003:622) entschieden, dass die Wirkungen der dort in Rede stehenden Regelung, obwohl deren Begünstigte nach dem nationalen Gesetz anhand von objektiven und offenbar allgemeinen Kriterien bestimmt wurden, im Wesentlichen Viehzüchtern und Schlachthöfen zugutekamen.

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.06.2015 - C-15/14
    Diese Schlussfolgerung stehe nämlich im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere zum Urteil Frankreich/Kommission (C-241/94, EU:C:1996:353, Rn. 23 und 24), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass das in Rede stehende System nach seinem Zweck und seinem allgemeinen Zusammenhang geeignet gewesen sei, bestimmte Unternehmen in eine günstigere Lage zu versetzen als andere, da die zuständige Behörde über ein Ermessen verfügte, das es ihr ermöglichte, ihren finanziellen Beitrag nach Maßgabe verschiedener Kriterien, wie insbesondere der Wahl der Begünstigten, der Höhe des finanziellen Beitrags und seiner Bedingungen, anzupassen.

    Daher habe das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt, insbesondere die Urteile Frankreich/Kommission (C-241/94, EU:C:1996:353), Ecotrade (C-200/97, EU:C:1998:579), Piaggio (C-295/97, EU:C:1999:313), DM Transport (C-256/97, EU:C:1999:332), P (C-6/12, EU:C:2013:525), Ministerio de Defensa und Navantia (C-522/13, EU:C:2014:2262) sowie British Telecommunications/Kommission (C-620/13 P, EU:C:2014:2309).

    Diese Rechtssachen beziehen sich nämlich auf Bestimmungen des nationalen Rechts, die Steuer- oder Abgabenerleichterungen einräumen (Urteile Frankreich/Kommission, C-241/94, EU:C:1996:353, Piaggio, C-295/97, EU:C:1999:313, DM Transport, C-256/97, EU:C:1999:332, P, C-6/12, EU:C:2013:525, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, EU:C:2014:2262 sowie British Telecommunications/Kommission, C-620/13 P, EU:C:2014:2309), oder auch auf Ausnahmen im Insolvenzbereich (Urteil Ecotrade, C-200/97, EU:C:1998:579).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    54 In Bezug auf das Merkmal der Selektivität des Vorteils, das zum Begriff der "staatlichen Beihilfe" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gehört, geht aus ebenso ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Beurteilung dieses Merkmals die Feststellung verlangt, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 28. Juli 2011 , Mediaset/Kommission, C-403/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:533, Rn. 36, vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 75 und 101, vom 14. Januar 2015 , Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 53 bis 55, und vom 4. Juni 2015 , Kommission/MOL, C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 59).

    60 Demnach ist nach dem für die Feststellung der Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme einschlägigen Maßstab zu prüfen, ob diese zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden allgemeinen Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, eine durch die Natur oder den Aufbau dieses Systems nicht gerechtfertigte Unterscheidung einführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015 , Kommission/MOL, C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 61).

  • EuG, 24.09.2019 - T-755/15

    Staatliche Beihilfen

    Der fragliche Steuervorbescheid sei keine Ad-hoc-Einzelbeihilfe, sondern eine Einzelbeihilfe, die im Zusammenhang mit einer allgemeinen Regelung - nämlich den Rechtsvorschriften über Verrechnungspreise -stehe, die die Auferlegung zusätzlicher Belastungen vorschreibe, wie es in der Rechtssache der Fall gewesen sei, in der das Urteil vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:362), ergangen sei.

    Der Vorteil muss also selektiv gewährt werden und geeignet sein, bestimmte Unternehmen in eine günstigere Lage zu versetzen als andere (Urteil vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 59).

    Bei der Prüfung einer allgemeinen Beihilferegelung muss hingegen festgestellt werden, ob die betreffende Maßnahme dessen ungeachtet, dass sie einen allgemeinen Vorteil verschafft, diesen allein zugunsten bestimmter Unternehmen oder Branchen schafft (Urteile vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 60, und vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 49; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 26. Oktober 2016, 0range/Kommission, C-211/15 P, EU:C:2016:798, Rn. 53 und 54).

    Es handele sich vielmehr um eine einzelne Durchführungsmaßnahme, die sich in den Rahmen einer allgemeinen Regelung einfüge, wie es in der Rechtssache der Fall gewesen sei, in der das Urteil vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:362), ergangen sei.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Materielle

    13 Vgl. u. a. Urteile vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 46 und 47), vom 16. Juli 2015, BVVG (C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 23 und 24), sowie vom 18. Februar 2016, Deutschland/Kommission (C-446/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:97, Rn. 21 und 22).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-15/14 P   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.01.2015 - C-15/14 P (https://dejure.org/2015,294)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / MOL

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vertrag zwischen dem ungarischen Staat und der Erdöl- und Gasgesellschaft MOL über Schürfgebühren im Zusammenhang mit der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen - Nachträgliche gesetzliche Änderung betreffend die Erhöhung des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-15/14
    13 - Vgl. Urteil Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 62).

    36 - Vgl. u. a. Urteile Belgien/Kommission (EU:C:1996:64, Rn. 79), British Aggregates/Kommission (C-487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 89), Kommission/Niederlande (C-279/08 P, EU:C:2011:551, Rn. 51) sowie Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 91 und 92).

    40 - Vgl. Urteile British Aggregates/Kommission (EU:C:2008:757, Rn. 89), Kommission/Niederlande (EU:C:2011:551, Rn. 51) sowie Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (EU:C:2011:732, Rn. 91 und 92).

  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-15/14
    18 - Vgl. Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a. (C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 - EU:C:2013:175.

    37 - EU:C:2013:175, Rn. 103 und 104.

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-15/14
    So hat der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Frankreich/Kommission (EU:C:1996:353) ergangen ist und die eine Entscheidung der Kommission über die der Firma Kimberly Clark Sopalin gewährte Beihilfe betraf, festgestellt, dass die streitige Maßnahme des Fonds national de l'emploi (Nationaler Beschäftigungsfonds, im Folgenden: FNE) bei der Durchführung der Sozialpläne geeignet war, bestimmte Unternehmen in eine günstigere Lage zu versetzen als andere, da der FNE über ein Ermessen verfügte, das es ihm ermöglichte, seine Maßnahme nach Maßgabe verschiedener Kriterien anzupassen.

    27 - Die Kommission bezieht sich sowohl auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile Frankreich/Kommission, C-241/94, EU:C:1996:353, Rn. 23 und 24, Ecotrade, C-200/97, EU:C:1998:579, Rn. 40, Piaggio, C-295/97, EU:C:1999:313, Rn. 39, DM Transport, C-256/97, EU:C:1999:332, Rn. 27, und P, C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 27) als auch auf die Rechtsprechung des Gerichts (Urteile HAMSA/Kommission, T-152/99, EU:T:2002:188, Rn. 156 und 157, Lenzing/Kommission, T-36/99, EU:T:2004:312, Rn. 129 bis 132, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-127/99, T-129/99 und T-148/99, EU:T:2002:59, Rn. 152 und 154, sowie Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01, EU:T:2009:315, Rn. 168).

    29 - Die Kommission zitiert insoweit die Urteile Frankreich/Kommission (EU:C:1996:353, Rn. 23 und 24), Ecotrade (EU:C:1998:579, Rn. 40), Piaggio (EU:C:1999:313, Rn. 39), DM Transport (EU:C:1999:332, Rn. 27) sowie Disputación Foral de Álava u. a./Kommission (EU:T:2002:59, Rn. 152).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    45- Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:32, Nr. 47).

    47- Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:32, Nrn. 50 bis 55).

    Siehe Nr. 54 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:32) und Nr. 29 der Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Belgien/Kommission (C-270/15 P, EU:C:2016:289).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-270/15

    Belgien / Kommission

    15 - Vgl. beispielsweise Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:32, Nrn. 43 ff.), des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Kommission und Spanien/Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:215, Nrn. 176 ff.), des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Graphos u. a. (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2010:411, Nrn. 79 ff.), des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache Enirisorse (C-237/04, EU:C:2006:21, Nrn. 47 ff.), des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:250, Nrn. 36 ff.) und des Generalanwalts Darmon in den verbundenen Rechtssachen Sloman Neptun (C-72/91 und C-73/91, EU:C:1992:130, Nrn. 47 ff.).

    17 - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:32, Nrn. 50 bis 54).

    24 - Siehe hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:32, Nr. 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15

    Kommission / World Duty Free Group - Rechtsmittel - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

    Vgl. Nr. 54 der Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:32) und Nr. 29 der Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Belgien/Kommission (C-270/15 P, EU:C:2016:289).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2016 - C-211/15

    Orange / Kommission

    26 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:32, Nr. 47).

    27 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:32, Nrn. 50 bis 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

    Der gleiche Standpunkt wird in mehreren jüngeren Schlussanträgen von Generalanwälten vertreten, vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den Rechtssachen Eventech (C-518/13, EU:C:2014:2239, Nr. 35) und Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:32, Nr. 54), der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:242, Nr. 82), des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Belgien/Kommission (C-270/15 P, EU:C:2016:289, Nr. 29) und des Generalanwalts Wathelet in den verbundenen Rechtssachen Kommission/Banco Santander und Santusa (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:624, Nr. 80).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19

    Irland/ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe des

    98 Vgl. hierzu auch Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:32, Nr. 67), wonach "angesichts des völlig außergewöhnlichen Charakters der betreffenden Maßnahme jede übereilte Analogie mit der Prüfung der Selektivität der Regelungen, über die der Unionsrichter bisher zu entscheiden hatte, zu vermeiden [ist]".
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