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Rechtsprechung
   EuGH, 30.01.2007 - C-150/04   

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https://dejure.org/2007,2065
EuGH, 30.01.2007 - C-150/04 (https://dejure.org/2007,2065)
EuGH, Entscheidung vom 30.01.2007 - C-150/04 (https://dejure.org/2007,2065)
EuGH, Entscheidung vom 30. Januar 2007 - C-150/04 (https://dejure.org/2007,2065)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - Altersvorsorge - Abschluss bei einem Rentenversicherungsträger mit Sitz in einem anderen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Dänemark

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - Altersvorsorge - Abschluss bei einem Rentenversicherungsträger mit Sitz in einem anderen ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Dänemark

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - Altersvorsorge - Abschluss bei einem Rentenversicherungsträger mit Sitz in einem anderen ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Dänemark

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit nationaler dänischer Vorschriften über die Abzugsfähigkeit oder die Nichtberücksichtigung von Beiträgen zu Rentenplänen bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens mit europäischem Recht; Beschränkung der Abzugsfähigkeit oder Nichtberücksichtigung ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EG Art. 226; ; EG Art. 39; ; EG Art. 43; ; EG Art. 49; ; EG Art. 56

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizügigkeit: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - Altersvorsorge - Abschluss bei einem Rentenversicherungsträger mit Sitz in einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Rentenbesteuerung in der EU

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Dänemark

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - Altersvorsorge - Abschluss bei einem Rentenversicherungsträger mit Sitz in einem anderen ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rentenbesteuerung in der EU

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Europäischer Gerichtshof - Steuerlicher Abzug von Beiträgen zur Altersversorgung muss EU-konform sein

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Dänemark, eingereicht am 23. März 2004

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV Art 39, EGV Art 43, EGV Art 49, EG Art 56
    Altersversorgung; Beitrag; Lebensversicherung; Steuerbefreiung; Versicherungsprämie

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Artikel 39 EG, 43 EG, 49 EG und 56 EG - Steuervorschriften, die die Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Altersversicherung vom steuerpflichtigen Einkommen auf Versicherungsverträge beschränken, die mit einem in diesem ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2007, 341
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 30.01.2007 - C-150/04
    Folglich besteht die Gefahr, dass sich die fraglichen Bestimmungen besonders zum Nachteil dieser Arbeitnehmer auswirken, die in aller Regel Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 9, und Kommission/Belgien, C-300/90, Slg. 1992, I-305, Randnr. 7).

    Die Voraussetzungen, auf deren Grundlage der Gerichtshof das Urteil Bachmann erlassen habe, hätten daher weiter Geltung.

    Nichts würde nämlich die dänischen Steuerbehörden daran hindern, von den Betroffenen die für erforderlich gehaltenen Belege zu verlangen und gegebenenfalls den Abzug oder die Nichtberücksichtigung bei Nichtvorlage dieser Belege zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteile Bachmann, Randnrn.

  • EuGH, 11.03.2004 - C-496/01

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 30.01.2007 - C-150/04
    Ein derartiger Sachverhalt stellt als solcher eine Negierung dieser Freiheit dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C-439/99, Slg. 2002, I-305, Randnr. 30, und vom 11. März 2004, Kommission/Frankreich, C-496/01, Slg. 2004, I-2351, Randnr. 65).

    58 Außerdem kann der Umstand allein, dass ein Steuerpflichtiger Beiträge im Rahmen eines mit einem außerhalb Dänemarks ansässigen Träger vereinbarten Rentenplans leistet, keine allgemeine Vermutung für eine Steuerumgehung begründen und keine steuerliche Maßnahme rechtfertigen, die die Ausübung einer durch den Vertrag garantierten Grundfreiheit beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 2000, Kommission/Belgien, C-478/98, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 45, und vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 27).

  • EuGH, 28.10.1999 - C-55/98

    Vestergaard

    Auszug aus EuGH, 30.01.2007 - C-150/04
    52 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Richtlinie 77/799 ein Mitgliedstaat die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um alle Auskünfte, die er für die ordnungsgemäße Bemessung der Einkommensteuer benötigt (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1999, Vestergaard, C-55/98, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 26), oder alle Auskünfte ersuchen kann, die er als erforderlich ansieht, um den genauen Einkommensteuerbetrag bemessen zu können, der von einem Steuerpflichtigen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, die der Mitgliedstaat anwendet, geschuldet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Wielockx, Randnr. 26).

    70 Die Kohärenz des Steuersystems lässt sich als Rechtfertigungsgrund unstreitig nur heranziehen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem steuerlichen Vorteil und einem damit in Wechselbeziehung stehenden Nachteil besteht (vgl. Urteile vom 28. Januar 1992, Kommission/Belgien, Randnr. 14, vom 14. November 1995, Svensson und Gustavsson, C-489/93, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 18, ICI, Randnr. 29, Vestergaard, Randnr. 24, vom 26. September 2000, Kommission/Belgien, Randnr. 35, sowie X und Y, Randnr. 52).

  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y

    Auszug aus EuGH, 30.01.2007 - C-150/04
    51 Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Kampf gegen die Steuerumgehung (vgl. Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 26, vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, Slg. 2001, I-1727, Randnr. 57, sowie vom 15. Juli 2004, Lenz, C-315/02, Slg. 2004, I-7063, Randnr. 27) und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen (vgl. Urteile vom 21. November 2002, X und Y, C-436/00, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 51, sowie vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, Slg. 2004, I-2229, Randnrn.

    70 Die Kohärenz des Steuersystems lässt sich als Rechtfertigungsgrund unstreitig nur heranziehen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem steuerlichen Vorteil und einem damit in Wechselbeziehung stehenden Nachteil besteht (vgl. Urteile vom 28. Januar 1992, Kommission/Belgien, Randnr. 14, vom 14. November 1995, Svensson und Gustavsson, C-489/93, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 18, ICI, Randnr. 29, Vestergaard, Randnr. 24, vom 26. September 2000, Kommission/Belgien, Randnr. 35, sowie X und Y, Randnr. 52).

  • EuGH, 28.04.1998 - C-118/96

    Safir

    Auszug aus EuGH, 30.01.2007 - C-150/04
    37 In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass Versicherungsdienstleistungen Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 EG darstellen und dass Art. 49 EG der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, die die für einen Dienstleistungserbringer bestehende Möglichkeit, von dieser Freiheit tatsächlich Gebrauch zu machen, ohne objektive Rechtfertigung beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 1998, Safir, C-118/96, Slg. 1998, I-1897, Randnr. 22, und vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnrn.

    38 Unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen Marktes und im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Ziele schließt Art. 49 EG auch die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. Urteil Safir, Randnr. 23).

  • EuGH, 26.06.2003 - C-422/01

    Skandia und Ramstedt

    Auszug aus EuGH, 30.01.2007 - C-150/04
    34 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteile vom 11. August 1995, Wielockx, C-80/94, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32, und vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 25).

    25 bis 27, sowie Urteil Skandia und Ramstedt, Randnrn.

  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

    Auszug aus EuGH, 30.01.2007 - C-150/04
    34 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, dass diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteile vom 11. August 1995, Wielockx, C-80/94, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32, und vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 25).

    52 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Richtlinie 77/799 ein Mitgliedstaat die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um alle Auskünfte, die er für die ordnungsgemäße Bemessung der Einkommensteuer benötigt (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1999, Vestergaard, C-55/98, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 26), oder alle Auskünfte ersuchen kann, die er als erforderlich ansieht, um den genauen Einkommensteuerbetrag bemessen zu können, der von einem Steuerpflichtigen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, die der Mitgliedstaat anwendet, geschuldet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Wielockx, Randnr. 26).

  • EuGH, 03.10.2002 - C-136/00

    Danner

    Auszug aus EuGH, 30.01.2007 - C-150/04
    37 In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass Versicherungsdienstleistungen Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 EG darstellen und dass Art. 49 EG der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, die die für einen Dienstleistungserbringer bestehende Möglichkeit, von dieser Freiheit tatsächlich Gebrauch zu machen, ohne objektive Rechtfertigung beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 1998, Safir, C-118/96, Slg. 1998, I-1897, Randnr. 22, und vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnrn.

    Zum anderen werden die Empfänger dieser Dienstleistungen angesichts der Bedeutung, die bei Abschluss einer Vereinbarung über einen Rentenplan der Möglichkeit zukommt, hierfür Steuererleichterungen zu erhalten, davon abgehalten, eine Vereinbarung über einen solchen Plan mit Rentenversicherungsträgern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat abzuschließen (vgl. Urteil Danner, Randnr. 31).

  • EuGH, 14.11.1995 - C-484/93

    Svensson und Gustavsson / Ministre du Logement und de l'Urbanisme

    Auszug aus EuGH, 30.01.2007 - C-150/04
    70 Die Kohärenz des Steuersystems lässt sich als Rechtfertigungsgrund unstreitig nur heranziehen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem steuerlichen Vorteil und einem damit in Wechselbeziehung stehenden Nachteil besteht (vgl. Urteile vom 28. Januar 1992, Kommission/Belgien, Randnr. 14, vom 14. November 1995, Svensson und Gustavsson, C-489/93, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 18, ICI, Randnr. 29, Vestergaard, Randnr. 24, vom 26. September 2000, Kommission/Belgien, Randnr. 35, sowie X und Y, Randnr. 52).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-345/05

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 30.01.2007 - C-150/04
    76 Da die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Niederlassungsfreiheit der streitigen Regelung entgegenstehen, braucht diese nicht gesondert anhand des den freien Kapitalverkehr betreffenden Art. 56 EG geprüft zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-345/05, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 45).
  • EuGH, 26.04.2005 - C-494/01

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • EuGH, 26.09.2000 - C-478/98

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 09.09.2004 - C-417/02

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

  • EuGH, 15.07.2004 - C-315/02

    Lenz

  • EuGH, 04.03.2004 - C-334/02

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 07.09.2006 - C-470/04

    N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG -

  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 11.10.2007 - C-451/05

    ELISA - Direkte Besteuerung - Steuer auf den Verkehrswert von in Frankreich

    Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehung einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der eine Beschränkung einer Grundfreiheit rechtfertigen kann (vgl. Urteile Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 32, und vom 30. Januar 2007, Kommission/Dänemark, C-150/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 51 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Die betreffende Beschränkung muss jedoch dem verfolgten Ziel angemessen sein und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Manninen, Randnr. 29, Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 32, Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien, C-522/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 47).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat auf die Richtlinie 77/799 berufen, um die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats um alle Auskünfte zu ersuchen, die er für die zutreffende Festsetzung der von dieser Richtlinie erfassten Abgaben benötigt (vgl. Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 71, und Kommission/Dänemark, Randnr. 52).

    Die zuständigen Steuerbehörden wären nämlich durch nichts daran gehindert, von den Steuerpflichtigen die Nachweise zu verlangen, die sie für die zutreffende Festsetzung der betreffenden Steuern und Abgaben als erforderlich ansehen, und gegebenenfalls bei Nichtvorlage dieser Nachweise die beantragte Steuerbefreiung zu verweigern (vgl. Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.01.2014 - C-296/12

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    In diesem Zusammenhang sei das Argument, die nationalen Vorschriften seien symmetrisch, da sie eine Besteuerung der gewährten Leistungen ausschlössen, wenn die Einzahlungen und die entsprechenden Prämienzahlungen zu keiner Steuerermäßigung geführt hätten, bereits durch das Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 2007, Kommission/Dänemark (C-150/04, Slg. 2007, I-1163), zurückgewiesen worden.

    Außerdem ist festzustellen, dass Art. 56 AEUV unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen Marktes und im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Ziele die Anwendung einer nationalen Regelung ausschließt, die die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Art. 57 AEUV zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Rn. 38, sowie vom 6. Juni 2013, Kommission/Belgien, C-383/10, Rn. 42).

    Der Gerichtshof hat in dieser Hinsicht bereits anerkannt, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz eines Finanzsystems zu bewahren, eine Beschränkung der Ausübung der durch den AEU-Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten zwar rechtfertigen kann, dass diese Notwendigkeit aber voraussetzt, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem steuerlichen Vorteil und einer entsprechenden Belastung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Rn. 70, und vom 4. Juli 2013, Argenta Spaarbank, C-350/11, Rn. 41 und 42).

    Genießt nämlich ein Steuerpflichtiger, der eine Vereinbarung über einen Rentensparplan bei einem Finanzinstitut mit Sitz in Belgien abgeschlossen hat, eine Steuerermäßigung in Bezug auf die im Rahmen dieses Sparplans gezahlten Beiträge und verlegt er dann seinen Wohnsitz vor Auszahlung der Pension in einen anderen Mitgliedstaat, so verliert das Königreich Belgien die Befugnis, diese Einkünfte zu besteuern, zumindest dann, wenn es mit dem Mitgliedstaat, in den der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz verlegt hat, ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, nach dem Pensionen und sonstige ähnliche Einkünfte lediglich in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Dänemark, Rn. 72).

    Es hindert den letztgenannten Mitgliedstaat nämlich nichts, sein Besteuerungsrecht in Bezug auf Zahlungen auszuüben, die ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Finanzinstitut einem zum Zeitpunkt dieser Leistungen noch immer in Belgien wohnhaften Steuerpflichtigen aufgrund eines Rentensparplans als Gegenleistung für Beitragszahlungen erbringt, für die eine Steuerermäßigung gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Dänemark, Rn. 73).

    Da die Vorschriften des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr der streitigen Regelung entgegenstehen, braucht diese nicht gesondert im Licht des Art. 63 AEUV über die Niederlassungsfreiheit geprüft zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Rn. 76, und vom 6. Juni 2013, Kommission/Belgien, Rn. 74).

  • EuGH, 05.07.2007 - C-522/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

    Die indirekten Steuern fallen zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. Urteil vom 30. Januar 2007, Kommission/Dänemark, C-150/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Versicherungsdienstleistungen stellen Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 EG dar, und Art. 49 EG steht der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die die für einen Dienstleistungserbringer bestehende Möglichkeit, von dieser Freiheit tatsächlich Gebrauch zu machen, ohne objektive Rechtfertigung behindert (vgl. Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen Marktes und im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Ziele schließt Art. 49 EG auch die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, jedoch zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. März 2004, De Lasteyrie du Saillant, C-9/02, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 49, vom 7. September 2006, N, C-470/04, Slg. 2006, I-7409, Randnr. 40, und Kommission/Dänemark, Randnr. 46).

    Da die Bestimmungen des Vertrags und des EWR-Abkommens über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und die Freizügigkeit von Personen der erwähnten Regelung entgegenstehen, braucht diese nicht gesondert anhand von Art. 56 EG, der den freien Kapitalverkehr betrifft, geprüft zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 45, und Kommission/Dänemark, Randnr. 76).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

    Selbst wenn die Nachprüfung der von dem Steuerpflichtigen vorgelegten Auskünfte sich als schwierig erweist, insbesondere wegen der in Art. 8 der Richtlinie 77/799 vorgesehenen Grenzen des Auskunftsaustauschs, sind die zuständigen Steuerbehörden nämlich durch nichts daran gehindert, von den Steuerpflichtigen die Nachweise zu verlangen, die sie für die zutreffende Festsetzung der betreffenden Steuern und Abgaben als erforderlich ansehen, und gegebenenfalls bei Nichtvorlage dieser Nachweise die beantragte Steuerbefreiung zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 20, vom 30. Januar 2007, Kommission/Dänemark, C-150/04, Slg. 2007, I-1163, Randnr. 54, sowie vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, Slg. 2007, I-0000, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 und 57 EG -

    36 Zur Anerkennung eines Allgemeininteresses an der Verhinderung von Steuerumgehung auch in den Beziehungen zu Drittländern vgl. insbesondere Urteile vom 30. Januar 2007, Kommission/Dänemark (C-150/04, EU:C:2007:69, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 65), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 62).
  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

    Schließlich ist darüber hinaus festzustellen, dass, wie die Generalanwältin in Nr. 66 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die betroffenen Steuerbehörden die Möglichkeit haben, von der Muttergesellschaft diejenigen Belege zu verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Rückstellungen dieser Muttergesellschaft für Wertverluste ihrer Beteiligungen an der Tochtergesellschaft über Rückstellungen dieser Tochtergesellschaft mittelbar auf einen Verlust der Enkelgesellschaft zurückzuführen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 49, vom 30. Januar 2007, Kommission/Dänemark, C-150/04, Slg. 2007, I-1163, Randnr. 54, vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 57, und vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, Slg. 2007, I-8251, Randnr. 95).
  • EuGH, 12.07.2007 - C-507/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der

    59 und 60, sowie vom 30. Januar 2007, Kommission/Dänemark, C-150/04, Slg. 2007, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 25.06.2009 - C-356/08

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    22 bis 24, und vom 30. Januar 2007, Kommission/Dänemark, C-150/04, Slg. 2007, I-1163, Randnr. 37).

    Unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen Marktes und im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Ziele schließt Art. 49 EG auch die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 38).

    Da die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, der streitigen Regelung entgegenstehen, braucht diese nicht gesondert anhand der Artikel des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr geprüft zu werden (vgl. in diesem Sinne, Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 76).

  • EuGH, 17.11.2009 - C-169/08

    DIE SARDISCHE REGIONALSTEUER AUF ZU TOURISTISCHEN ZWECKEN DURCHGEFÜHRTE LANDUNGEN

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtfertigung einer Beschränkung der durch den EG-Vertrag verbürgten Grundfreiheiten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, abgesehen vom Bestehen eines legitimen Ziels, das zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, voraussetzt, dass die in Frage stehende Maßnahme geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und dass sie nicht über dasjenige hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteile vom 30. Januar 2007, Kommission/Dänemark, C-150/04, Slg. 2007, I-1163, Randnr. 46, und Gouvernement de la Communauté française et gouvernement wallon, oben angeführt, Randnr. 55, sowie Urteil vom 5. März 2009, UTECA, C-222/07, I-0000, Randnr. 25).
  • EuGH, 22.10.2014 - C-344/13

    Durch die Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten

    Die Empfänger der betreffenden Dienstleistungen, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem diese Ungleichbehandlung vorliegt, werden nämlich von der Teilnahme an solchen Spielen, deren Veranstalter in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, angesichts der Bedeutung, die für sie der Möglichkeit, Steuerbefreiungen zu erhalten, zukommt, abgehalten (vgl. entsprechend Urteile Vestergaard, C-55/98, EU:C:1999:533, Rn. 21, sowie Kommission/Dänemark, C-150/04, EU:C:2007:69, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-544/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER WEIGERUNG ENTGEGEN, DIE EINKOMMENSTEUER NACH

  • EuGH, 06.06.2013 - C-383/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV und

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-101/05

    A - Freier Kapitalverkehr - Beziehungen zu einem Drittstaat - Steuerrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-326/12

    van Caster und van Caster - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Erträgen aus

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Kapitalverkehrsfreiheit - Vermeidung von Doppelbesteuerung von

  • EuGH, 22.12.2010 - C-287/10

    Tankreederei I - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08

    Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49

  • EuGH, 26.04.2007 - C-195/04

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Besteuerung im Konzern -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2007 - C-451/05

    ELISA - Direkte Besteuerung - Abgabe auf den Verkehrswert von in Frankreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2015 - C-593/13

    Rina Services u.a. - Art. 49 AEUV, 51 AEUV, 52 AEUV und 56 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-384/09

    Prunus und Polonium - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-379/09

    Casteels - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-163/09

    Repertoire Culinaire - Indirekte Steuern - Verbrauchsteuer auf Alkohol und

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-260/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung - Niederlassungsfreiheit und freier

  • EuGöD, 19.06.2007 - F-54/06

    Davis u.a. / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2016 - C-300/15

    Kohll und Kohll-Schlesser - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung -

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Rechtsprechung
   EuGH, 19.11.2004 - C-150/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,34538
EuGH, 19.11.2004 - C-150/04 (https://dejure.org/2004,34538)
EuGH, Entscheidung vom 19.11.2004 - C-150/04 (https://dejure.org/2004,34538)
EuGH, Entscheidung vom 19. November 2004 - C-150/04 (https://dejure.org/2004,34538)
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2006 - C-150/04   

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Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2006 - C-150/04 (https://dejure.org/2006,19155)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01.06.2006 - C-150/04 (https://dejure.org/2006,19155)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01. Juni 2006 - C-150/04 (https://dejure.org/2006,19155)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Dänemark

    Vertragsverletzung - Artikel 39 EG, 43 EG, 49 EG und 56 EG - Einkommensteuer - Altersvorsorge - Verwehrung von Steuererleichterungen, wenn die Beitragszahlungen an Versorgungseinrichtungen in anderen Mitgliedstaaten erfolgt sind - Rechtfertigung aus Gründen der Kohärenz des ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Dänemark

    Vertragsverletzung - Artikel 39 EG, 43 EG, 49 EG und 56 EG - Einkommensteuer - Altersvorsorge - Verwehrung von Steuererleichterungen, wenn die Beitragszahlungen an Versorgungseinrichtungen in anderen Mitgliedstaaten erfolgt sind - Rechtfertigung aus Gründen der Kohärenz des ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Dänemark

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 15.05.1997 - C-250/95

    Futura Participations und Singer / Administration des contributions

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2006 - C-150/04
    57 - Urteile vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-250/95 (Futura Participations und Singer, Slg. 1997, I-2471, Randnr. 26), De Lasteyrie du Saillant (zitiert in Fußnote 54), Randnr. 49, sowie vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C-446/03 (Marks & Spencer, Slg. 2005, I-0000).

    64 - Nach dem Urteil Futura Participations und Singer (zitiert in Fußnote 57) verstößt es nicht gegen Artikel 52 EG-Vertrag, wenn ein Mitgliedstaat den Verlustvortrag aus früheren Jahren bei einem Steuerpflichtigen, der in seinem Gebiet eine Zweigniederlassung, nicht aber seinen Sitz hat, davon abhängig macht, dass die Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften stehen, die der Steuerpflichtige in diesem Staat erzielt hat, sofern Steuerinländer nicht besser behandelt werden.

  • EuGH, 28.04.1998 - C-118/96

    Safir

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2006 - C-150/04
    26 - Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-118/96 (Slg. 1998, I-1897).

    48 - Urteil in der Rechtssache C-118/96 (zitiert in Fußnote 26).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2006 - C-150/04
    57 - Urteile vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-250/95 (Futura Participations und Singer, Slg. 1997, I-2471, Randnr. 26), De Lasteyrie du Saillant (zitiert in Fußnote 54), Randnr. 49, sowie vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C-446/03 (Marks & Spencer, Slg. 2005, I-0000).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2006 - C-522/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 18, 39,

    Im Einklang mit der Ansicht, die der Gerichtshof im Urteil Safir(24) geäußert hat, kann ich nur wiederholen, was ich in meinen Schlussanträgen vom 1. Juni 2006 in der anhängigen Rechtssache C-150/04, Kommission/Dänemark(25), gesagt habe: Eine Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs liegt nicht vor, wenn die behauptete Beschränkung mittelbar auf Beschränkungen anderer Grundfreiheiten beruht.

    22 - Vgl. meine Schlussanträge vom 1. Juni 2006 in der anhängigen Rechtssache C-150/04, Kommission/Dänemark, Nr. 48 und die dort zitierte Rechtsprechung.

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