Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 04.05.2006 | Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 28.09.2006 - C-150/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2632
EuGH, 28.09.2006 - C-150/05 (https://dejure.org/2006,2632)
EuGH, Entscheidung vom 28.09.2006 - C-150/05 (https://dejure.org/2006,2632)
EuGH, Entscheidung vom 28. September 2006 - C-150/05 (https://dejure.org/2006,2632)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,2632) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Grundsatz ne bis in idem - Begriffe 'dieselbe Tat' und 'abgeurteilte Tat' - Ausfuhr in einen Staat und Einfuhr in einen anderen Staat - Freispruch des Beschuldigten

  • Europäischer Gerichtshof

    Van Straaten

    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Grundsatz ne bis in idem - Begriffe "dieselbe Tat" und "abgeurteilte Tat" - Ausfuhr in einen Staat und Einfuhr in einen anderen Staat - Freispruch des Beschuldigten

  • EU-Kommission PDF

    Van Straaten

    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Grundsatz ne bis in idem - Begriffe "dieselbe Tat" und "abgeurteilte Tat" - Ausfuhr in einen Staat und Einfuhr in einen anderen Staat - Freispruch des Beschuldigten

  • EU-Kommission

    Van Straaten

    Justiz und Inneres

  • Wolters Kluwer

    Aus dem Besitz von Heroin in Italien, seiner Ausfuhr aus Italien, seiner Einfuhr in die Niederlande und seinem Besitz in den Niederlanden bestehender Handlungskomplex als "dieselbe Tat"; Kriterium der Identität der materiellen Tat als das Vorhandensein eines Komplexes ...

  • Judicialis

    SDÜ Art. 54

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Tatbegriff im Sinne von Art. 54 SDÜ

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SDÜ Art. 54
    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Grundsatz ne bis in idem - Begriffe 'dieselbe Tat' und 'abgeurteilte Tat' - Ausfuhr in einen Staat und Einfuhr in einen anderen Staat - Freispruch des Beschuldigten - Polizeiliche und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Van Straaten

    Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Grundsatz ne bis in idem - Begriffe "dieselbe Tat" und "abgeurteilte Tat" - Ausfuhr in einen Staat und Einfuhr in einen anderen Staat - Freispruch des Beschuldigten

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss der Rechtbank 's-Hertogenbosch vom 23. März 2005 in dem Rechtsstreit Jean Leon Van Straaten gegen den Niederländischen Staat und die Italienische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank "s-Hertogenbosch (Niederlande) - Auslegung des Artikels 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3406 (Ls.)
  • NStZ 2007, 410 (Ls.)
  • EuZW 2007, 32 (Ls.)
  • StV 2007, 57
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 09.03.2006 - C-436/04

    Van Esbroeck - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-150/05
    41 Hierzu hat der Gerichtshof in Randnummer 27 des Urteils vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-436/04 (Van Esbroeck, Slg. 2006, I-2333) festgestellt, dass Artikel 54 SDÜ mit der Verwendung des Ausdrucks "dieselbe Tat" nur auf das Vorliegen der fraglichen Tat abstellt und nicht auf ihre rechtliche Qualifizierung.

    42 Die in dem genannten Artikel verwendeten Begriffe unterscheiden sich so von denjenigen, die sich in anderen völkerrechtlichen Verträgen finden, in denen der Grundsatz ne bis in idem verankert ist (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 28).

    43 Der in Artikel 54 SDÜ aufgestellte Grundsatz ne bis in idem setzt notwendig voraus, dass ein gegenseitiges Vertrauen der Vertragsstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme besteht und dass jeder von ihnen die Anwendung des in den anderen Vertragsstaaten geltenden Strafrechts akzeptiert, auch wenn die Durchführung seines eigenen nationalen Rechts zu einem anderen Ergebnis führen würde (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 30).

    44 Die Möglichkeit divergierender rechtlicher Qualifizierungen derselben Tat in zwei verschiedenen Vertragsstaaten kann die Anwendung von Artikel 54 SDÜ somit nicht hindern (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 31).

    45 Diese Feststellungen werden auch durch den Zweck des Artikels 54 SDÜ bekräftigt, der darin besteht, zu verhindern, dass eine Person aufgrund der Tatsache, dass sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat in mehreren Vertragsstaaten verfolgt wird (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 33 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    46 Dieses Recht auf Freizügigkeit wird nur dann effektiv gewährleistet, wenn der Urheber einer Handlung weiß, dass er sich, wenn er in einem Mitgliedstaat verurteilt worden ist und die Strafe verbüßt hat oder gegebenenfalls endgültig freigesprochen worden ist, im Schengen-Gebiet bewegen kann, ohne befürchten zu müssen, dass er in einem anderen Mitgliedstaat deshalb verfolgt wird, weil diese Handlung in der Rechtsordnung des letztgenannten Mitgliedstaats einen unterschiedlichen Verstoß darstellt (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 34).

    47 Wegen der fehlenden Harmonisierung der nationalen Strafvorschriften würde ein Kriterium, das auf der rechtlichen Qualifizierung der Tat oder auf dem geschützten rechtlichen Interesse beruht, ebenso viele Hindernisse für die Freizügigkeit im Schengen-Gebiet errichten, wie es Strafrechtssysteme in den Vertragsstaaten gibt (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 35).

    48 Demnach ist das einzige maßgebliche Kriterium für die Anwendung von Artikel 54 SDÜ das der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 36).

    51 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die strafbaren Handlungen, die in der Ausfuhr und der Einfuhr derselben Betäubungsmittel bestehen und in verschiedenen Vertragsstaaten des Durchführungsübereinkommens strafrechtlich verfolgt worden sind, grundsätzlich als "dieselbe Tat" im Sinne des Artikels 54 anzusehen sind (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 42).

    52 Die abschließende Beurteilung ist jedoch, wie die niederländische Regierung zutreffend bemerkt, Sache der zuständigen nationalen Gerichte, die feststellen müssen, ob die fragliche materielle Tat einen Komplex von Tatsachen darstellt, die in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbunden sind (Urteil Van Esbroeck, Randnr. 38).

    58 Würde dieser Artikel auf einen rechtskräftigen Freispruch aus Mangel an Beweisen nicht angewandt, hätte dies eine Gefährdung der Ausübung der Freizügigkeit zur Folge (vgl. in diesem Sinn Urteil Van Esbroeck, Randnr. 34).

  • EuGH, 10.03.2005 - C-469/03

    Miraglia

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-150/05
    60 Hinzuzufügen ist, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. März 2005 in der Rechtssache C-469/03 (Miraglia, Slg. 2005, I-2009, Randnr. 35) entschieden hat, dass der in Artikel 54 SDÜ verankerte Grundsatz ne bis in idem keine Anwendung auf die Entscheidung der Gerichte eines Mitgliedstaats findet, mit der ein Verfahren ohne Prüfung in der Sache für beendet erklärt wird, nachdem die Staatsanwaltschaft beschlossen hat, die Strafverfolgung nur deshalb nicht fortzusetzen, weil in einem anderen Mitgliedstaat Strafverfolgungsmaßnahmen gegen denselben Beschuldigten wegen derselben Tat eingeleitet worden sind.
  • EuGH, 11.02.2003 - C-187/01

    Gözütok / Brügge - Transnationaler Strafklageverbrauch bei Verfahrenseinstellung

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-150/05
    57 Es steht fest, dass Artikel 54 SDÜ verhindern soll, dass eine Person deshalb, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, wegen derselben Tat im Gebiet mehrerer Vertragsstaaten verfolgt wird (Urteil vom 11. Februar 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-187/01 und C-385/01, Gözütok und Brügge, Slg. 2003, I-1345, Randnr. 38).
  • EuGH, 04.12.2003 - C-448/01

    EVN und Wienstrom

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-150/05
    33 Hierzu ist zu sagen, dass es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, das diesen zu entscheiden hat, ist, im jeweiligen Fall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, EKW und Wein & Co, Slg. 2000, I-1157, Randnr. 52, und vom 4. Dezember 2003 in der Rechtssache C-448/01, EVN und Wienstrom, Slg. 2003, I-14527, Randnr. 74).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-150/05
    34 Die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 25, und vom 11. Juli 2006 in der Rechtssache C-13/05, Chacón Navas, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 33).
  • EuGH, 11.07.2006 - C-13/05

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ERSTMALS ZUM BEGRIFF "BEHINDERUNG" IM SINNE DER

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-150/05
    34 Die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 25, und vom 11. Juli 2006 in der Rechtssache C-13/05, Chacón Navas, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 33).
  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-150/05
    33 Hierzu ist zu sagen, dass es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, das diesen zu entscheiden hat, ist, im jeweiligen Fall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, EKW und Wein & Co, Slg. 2000, I-1157, Randnr. 52, und vom 4. Dezember 2003 in der Rechtssache C-448/01, EVN und Wienstrom, Slg. 2003, I-14527, Randnr. 74).
  • EuGH, 19.02.2002 - C-35/99

    DIE VERBINDLICHE GEBÜHRENORDNUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSANWÄLTE VERSTÖSST NICHT

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-150/05
    34 Die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur abgelehnt werden, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnr. 25, und vom 11. Juli 2006 in der Rechtssache C-13/05, Chacón Navas, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 33).
  • EuGH, 05.03.2002 - C-515/99

    Reisch

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-150/05
    37 Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof zwar nach Artikel 234 EG nicht befugt ist, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen bestimmten Rechtsstreit anzuwenden; er kann aber das Gemeinschaftsrecht im Rahmen der durch diesen Artikel begründeten Zusammenarbeit zwischen den Gerichten anhand der Akten auslegen, soweit dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnte (Urteil vom 5. März 2002 in den Rechtssachen C-515/99, C-519/99 bis C-524/99 und C-526/99 bis C-540/99, Reisch u. a., Slg. 2002, I-2157, Randnr. 22).
  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-150/05
    31 Zunächst ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall der Gerichtshof zur Entscheidung über die Auslegung von Artikel 54 SDÜ zuständig ist; die Regelung des Artikels 234 EG ist auf das Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 35 EU vorbehaltlich der dort vorgesehenen Bedingungen anwendbar (vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 2005 in der Rechtssache C-105/03, Pupino, Slg. 2005, I-5285, Randnr. 28), und das Königreich der Niederlande hat eine Erklärung im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b EU abgegeben, die am 1. Mai 1999, dem Datum des Inkrafttretens des Vertrages von Amsterdam, wirksam geworden ist.
  • EuGH, 05.03.2002 - C-526/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

  • EuGH, 05.03.2002 - C-524/99

    Reisch - Freier Kapitalverkehr

  • EuGH, 21.06.2017 - C-621/15

    Der Fehler eines Impfstoffs und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem

    Nach ständiger Rechtsprechung kann er aber das Unionsrecht im Rahmen der durch diesen Artikel begründeten Zusammenarbeit zwischen den Gerichten anhand der Akten auslegen, soweit dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmung dienlich sein könnte (vgl. insbesondere Urteil vom 28. September 2006, Van Straaten, C-150/05, EU:C:2006:614, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 09.06.2008 - 5 StR 342/04

    Ne bis in idem nach dem Schengener Abkommen (Strafklageverbrauch; Anwendung auf

    Die Auslegung dieses Begriffs hat sich am Zweck des Art. 54 SDÜ auszurichten, die ungehinderte Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit der Unionsbürger zu sichern (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Februar 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-187/01 und C-385/01 ,Gözütok und Brügge' Slg. 2003, I-1345, Rdn. 36 ff., vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-436/04, Van Esbroeck, aaO Rdn. 34 und vom 28. September 2006 in der Rechtssache C-150/05, ,Van Straaten' Slg. 2006, I-9327 Rdn. 57 f.; Harms/Heine aaO).

    (3) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Qualifizierung eines Tatsachenkomplexes als eine Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ auch unabhängig von dem geschützten rechtlichen Interesse (Vorabentscheidung Rdn. 31 sowie Urteile vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-436/04, Van Esbroeck, aaO Rdn. 35 f. und vom 28. September 2006 in der Rechtssache C-150/05, Van Straaten, aaO Rdn. 47).

  • EuGH, 16.11.2010 - C-261/09

    Der nationale Richter, der einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, ist befugt,

    27, 32 und 36, und vom 28. September 2006, Van Straaten, C-150/05, Slg. 2006, I-9327, Randnrn.

    Hierzu ist festzustellen, dass eine gesuchte Person als wegen derselben Handlung rechtskräftig verurteilt im Sinne des Art. 3 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses anzusehen ist, wenn die Strafklage aufgrund eines Strafverfahrens endgültig verbraucht ist (vgl. entsprechend Urteile vom 11. Februar 2003, Gözütok und Brügge, C-187/01 und C-385/01, Slg. 2003, I-1345, Randnr. 30, und vom 22. Dezember 2008, Turanský, C-491/07, Slg. 2008, I-11039, Randnr. 32) oder die Justizbehörden eines Mitgliedstaats eine Entscheidung erlassen haben, mit der der Beschuldigte von dem Tatvorwurf rechtskräftig freigesprochen wird (vgl. entsprechend Urteile Van Straaten, Randnr. 61, und Turanský, Randnr. 33).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 04.05.2006 - C-150/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,84238
EuGH, 04.05.2006 - C-150/05 (https://dejure.org/2006,84238)
EuGH, Entscheidung vom 04.05.2006 - C-150/05 (https://dejure.org/2006,84238)
EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - C-150/05 (https://dejure.org/2006,84238)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,84238) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2006 - C-150/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,29936
Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2006 - C-150/05 (https://dejure.org/2006,29936)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.06.2006 - C-150/05 (https://dejure.org/2006,29936)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Juni 2006 - C-150/05 (https://dejure.org/2006,29936)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,29936) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Van Straaten

    Vorabentscheidungsfrage zu Artikel 35 EU - Besitzstand von Schengen - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Auslegung des Artikels 54 - Grundsatz ne bis in idem - Begriff "dieselbe Tat" - Beförderung von Betäubungsmitteln von einem Vertragsstaat ...

  • EU-Kommission PDF

    Van Straaten

    Vorabentscheidungsfrage zu Artikel 35 EU - Besitzstand von Schengen - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Auslegung des Artikels 54 - Grundsatz ne bis in idem - Begriff "dieselbe Tat" - Beförderung von Betäubungsmitteln von einem Vertragsstaat ...

  • EU-Kommission

    Van Straaten

    Justiz und Inneres

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 11.02.2003 - C-187/01

    Gözütok / Brügge - Transnationaler Strafklageverbrauch bei Verfahrenseinstellung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2006 - C-150/05
    Die Urteile Gözütok und Brügge auf der einen Seite und Miraglia auf der anderen bieten Lösungsmuster für das zweite Problem.

    Bei einer Verurteilung gibt es keine Zweifel, wobei diese neben den Urteilen im strengen Sinne auch die Einstellung der Strafverfolgung nach Erfüllung der dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft auferlegten Verpflichtungen (Urteil Gözütok und Brügge) umfasst.

    Das Urteil Gözütok und Brügge drückt sich völlig klar aus, wenn dort festgestellt wird, dass der genannte Artikel 54 "verhindern soll, dass eine Person ... wegen derselben Tat in mehreren Mitgliedstaaten verfolgt wird" (Randnr. 38).

    3 - Urteil vom 11. Februar 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-187/01 und C-385/01 (Gözütok und Brügge, Slg. 2003, I-1345, und meine Schlussanträge in diesen Rechtssachen vom 19. September 2002).

    19 - Urteile Gözütok und Brügge (Randnr. 38) und Miraglia (Randnr. 32).

  • EuGH, 10.03.2005 - C-469/03

    Miraglia

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2006 - C-150/05
    Im Urteil Miraglia kommt dieser Standpunkt - wenn auch nur implizit, da dieser Aspekt dort nicht direkt behandelt worden ist - dadurch zum Ausdruck, dass der Gerichtshof auf die "Prüfung in der Sache" (Randnr. 30) abgestellt und die Anwendung des Artikels 54 SDÜ abgelehnt hat, wenn die Strafverfolgung eingestellt wird, weil eine solche in einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet worden ist (Randnr. 35).

    Der Ausdruck "Prüfung in der Sache", der dem Urteil Miraglia entnommen ist, umfasst je nach den Gründen des Freispruchs - ob diese unmittelbar in der Person des Angeklagten liegen oder nicht - verschiedene Fälle.

    Die Urteile Miraglia und Van Esbroeck bestätigen diese Auslegung (Randnrn. 32 und 33), die keineswegs einer Laune entspringt, denn der genannte Grundsatz dient wie gesagt der Billigkeit und Sicherheit und ist mit dem Recht auf ein faires Verfahren verbunden.

    4 - Urteil vom 10. März 2005 in der Rechtssache C-469/03 (Miraglia, Slg. 2005, I-2009).

  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2006 - C-150/05
    20 - Urteil vom 16. Juni 2005 in der Rechtssache C-105/03 (Pupino, Slg. 2005, I-5285, Randnrn.

    21 - Urteil Pupino, Randnrn.

  • EuGH, 31.01.2006 - C-503/03

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT ERSTMALS DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM ÜBEREINKOMMEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2006 - C-150/05
    12 - Der Gerichtshof hat dieses System zum ersten Mal in seinem Urteil vom 31. Januar 2006 in der Rechtssache C-503/03 (Kommission/Spanien, Slg. 2006, I-0000) untersucht.
  • EGMR, 03.10.2002 - 48154/99

    ZIGARELLA contre l'ITALIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2006 - C-150/05
    36 - Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Entscheidung über die Nichtzulassung vom 3. Oktober 2002 (Sache Nr. 48154/99, Zigarella/Italien) bestätigt, dass die Garantie des Verbotes der Doppelbestrafung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gilt.
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2006 - C-150/05
    Über diese Rechtssachen zusammen mit vier weiteren ist durch Urteil vom 7. Januar 2004 (Slg. 2004, I-123) entschieden worden.
  • EGMR, 15.03.2005 - 70982/01

    HORCIAG c. ROUMANIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2006 - C-150/05
    In einer neueren Entscheidung vom 15. März 2005 (Sache 70982/01, Horciag/Rumänien) hat er diesen Standpunkt bekräftigt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003 - C-213/00

    Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2006 - C-150/05
    30 - Entsprechende Begriffe habe ich in meinen Schlussanträgen vom 11. Februar 2003 in den Rechtssachen C-213/00 P (Italcementi/Kommission, Randnrn. 96 und 97) und C-217/00 P (Buzzi Unicem/Kommission, Randnrn. 178 und 179) verwendet.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003 - C-217/00

    Buzzi Unicem / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2006 - C-150/05
    30 - Entsprechende Begriffe habe ich in meinen Schlussanträgen vom 11. Februar 2003 in den Rechtssachen C-213/00 P (Italcementi/Kommission, Randnrn. 96 und 97) und C-217/00 P (Buzzi Unicem/Kommission, Randnrn. 178 und 179) verwendet.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-58/22

    Parchetul de pe lânga Curtea de Apel Craiova - Ersuchen um Vorabentscheidung -

    31 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache van Straaten (C-150/05, EU:C:2006:381, Nr. 65).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache van Straaten (C-150/05, EU:C:2006:381, Nrn. 52 und 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-147/22

    Központi Nyomozó Főügyészség

    12 Schlussanträge des Generalanwalts General Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache van Straaten (C-150/05, EU:C:2006:381, Nr. 65).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache van Straaten (C-150/05, EU:C:2006:381, Nrn. 52 und 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-12/19

    Troszczynski / Parlament

    34 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Van Straaten (C-150/05, EU:C:2006:381, Nr. 63), der die Auffassung vertritt, dass jede gerichtliche Entscheidung, Verurteilung oder Freispruch, Ausdruck des ius puniendi sei.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2006 - C-467/04

    Gasparini u.a.

    Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer trug ferner am 8. Juni 2006 seine Schlussanträge in der Rechtssache C-150/05 (Van Straaten) vor, in denen er einen weiteren Aspekt des in Artikel 54 des Durchführungsübereinkommens verankerten Grundsatzes untersuchte.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht