Weitere Entscheidung unten: EuGH, 10.03.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 10.03.1992 - C-38/90, C-151/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1804
EuGH, 10.03.1992 - C-38/90, C-151/90 (https://dejure.org/1992,1804)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.1992 - C-38/90, C-151/90 (https://dejure.org/1992,1804)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 1992 - C-38/90, C-151/90 (https://dejure.org/1992,1804)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,1804) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Lomas u.a.

    Verordnung Nr. 1837/80 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 871/84, Artikel 9 Absatz 3; Verordnung Nr. 1633/84 der Kommission, Artikel 4 Absätze 1 und 2
    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Schaf- und Ziegenfleisch - Variable Schlachtprämie - Bei der Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat erhobener Betrag in Höhe der Prämie ("Clawback") - Berechnungsmodalitäten, bei denen die gleiche Höhe nicht ...

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Lomas u.a.

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidung über die Gültigkeit von Verordnungen der Europäischen Kommission; Variable Schlachtprämie für Schafe; Verpflichtung der Zollverwaltung zur Einsicht in Ausfuhr-Urkunden; Unvollkommene Regelung für einen einheitlichen Markt von Schaffleisch

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 1633/84 vom 8. Juni 1984 Art. 4 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 1633/84 vom 8. Juni 1984 Art. 4 Abs. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 (ABl. L 154, S. 27); ; Verordnung (EW... G) Nr. 1837/80 des Europäischen Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 183, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 871/84 des Rates vom 31. März 1984 Art. 9 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Schaf- und Ziegenfleisch - Variable Schlachtprämie - Bei der Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat erhobener Betrag in Höhe der Prämie ("Clawback") - Berechnungsmodalitäten, bei denen die gleiche Höhe nicht ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch - Clawback - Berechnungsmethode - Gültigkeit.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.02.1985 - 112/83

    Produits de Maïs / Administration des douanes und droits indirects

    Auszug aus EuGH, 10.03.1992 - C-38/90
    23 Was die Folgen der Ungültigkeit von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1633/84 angeht, ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen (vgl. etwa Urteile vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 4/79, Providence agricole de la Champagne, Slg. 1980, 2823; vom 27. Februar 1985 in der Rechtssache 112/83, Produits de mais, Slg. 1985, 719, und vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1), wonach der Gerichtshof, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit es rechtfertigen, gemäß Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag, der auch im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zur Beurteilung der Gültigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane entsprechend anwendbar ist, die Befugnis hat, in jedem einzelnen Fall anzugeben, welche Wirkungen einer für nichtig erklärten Verordnung als endgültig anzusehen sind.
  • EuGH, 02.02.1988 - 61/86

    Vereinigtes Königreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.03.1992 - C-38/90
    15 Dazu hat der Gerichtshof bereits festgestellt (vgl. Urteile vom 15. September 1982 in der Rechtssache 106/81, Kind/Kommission, Slg. 1982, 2885, und vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 61/86, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 431), daß zwar jede Erhebung eines Geldbetrags bei der Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat unabhängig von ihrem Zweck grundsätzlich eine Einschränkung des freien Verkehrs der Erzeugnisse im Gemeinsamen Markt darstellt, daß die Erhebung einer solchen Abgabe aber im Rahmen einer noch nicht vollständig vereinheitlichten Marktorganisation gerechtfertigt sein kann, wenn sie die Ungleichheiten ausgleichen soll, die sich aus der noch nicht vollendeten Verwirklichung der gemeinsamen Marktorganisation ergeben, um es den von dieser erfassten Erzeugnissen zu ermöglichen, unter gleichen Bedingungen zu verkehren, ohne daß der Wettbewerb zwischen Erzeugern aus den verschiedenen Gebieten künstlich verfälscht wird.
  • EuGH, 15.01.1986 - 41/84

    Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie

    Auszug aus EuGH, 10.03.1992 - C-38/90
    23 Was die Folgen der Ungültigkeit von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1633/84 angeht, ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen (vgl. etwa Urteile vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 4/79, Providence agricole de la Champagne, Slg. 1980, 2823; vom 27. Februar 1985 in der Rechtssache 112/83, Produits de mais, Slg. 1985, 719, und vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1), wonach der Gerichtshof, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit es rechtfertigen, gemäß Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag, der auch im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zur Beurteilung der Gültigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane entsprechend anwendbar ist, die Befugnis hat, in jedem einzelnen Fall anzugeben, welche Wirkungen einer für nichtig erklärten Verordnung als endgültig anzusehen sind.
  • EuGH, 15.09.1982 - 106/81

    Kind / EEC

    Auszug aus EuGH, 10.03.1992 - C-38/90
    15 Dazu hat der Gerichtshof bereits festgestellt (vgl. Urteile vom 15. September 1982 in der Rechtssache 106/81, Kind/Kommission, Slg. 1982, 2885, und vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 61/86, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 431), daß zwar jede Erhebung eines Geldbetrags bei der Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat unabhängig von ihrem Zweck grundsätzlich eine Einschränkung des freien Verkehrs der Erzeugnisse im Gemeinsamen Markt darstellt, daß die Erhebung einer solchen Abgabe aber im Rahmen einer noch nicht vollständig vereinheitlichten Marktorganisation gerechtfertigt sein kann, wenn sie die Ungleichheiten ausgleichen soll, die sich aus der noch nicht vollendeten Verwirklichung der gemeinsamen Marktorganisation ergeben, um es den von dieser erfassten Erzeugnissen zu ermöglichen, unter gleichen Bedingungen zu verkehren, ohne daß der Wettbewerb zwischen Erzeugern aus den verschiedenen Gebieten künstlich verfälscht wird.
  • EuGH, 15.10.1980 - 4/79

    Providence agricole de la Champagne

    Auszug aus EuGH, 10.03.1992 - C-38/90
    23 Was die Folgen der Ungültigkeit von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1633/84 angeht, ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen (vgl. etwa Urteile vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 4/79, Providence agricole de la Champagne, Slg. 1980, 2823; vom 27. Februar 1985 in der Rechtssache 112/83, Produits de mais, Slg. 1985, 719, und vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1), wonach der Gerichtshof, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit es rechtfertigen, gemäß Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag, der auch im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zur Beurteilung der Gültigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane entsprechend anwendbar ist, die Befugnis hat, in jedem einzelnen Fall anzugeben, welche Wirkungen einer für nichtig erklärten Verordnung als endgültig anzusehen sind.
  • EuGH, 08.02.1996 - C-212/94

    FMC u.a.

    Randnummer 30 des Urteils vom 10. März 1992 in den Rechtssachen C-38/90 und C-151/90, Lomas u. a., erlaubt es Wirtschaftsteilnehmern und ihren Rechtsnachfolgern, die vor dem 10. März 1992 Klage auf Erstattung zu Unrecht gezahlten Clawbacks erhoben oder einen nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben, die Ungültigkeit des Artikels 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1633/84, der die Erhebung des Clawback im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch regelt, ab deren Inkrafttreten geltend zu machen, sofern nicht nationale Bestimmungen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Grenzen den vor der Antragstellung liegenden Zeitraum begrenzen, für den die Erstattung zu Unrecht erfolgter Zahlungen erlangt werden kann.

    1 Der High Court of Justice, Queen' s Bench Division, hat mit Beschluß vom 1. Juli 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juli 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag mehrere Fragen zur Gültigkeit und zur Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 der Kommission vom 8. Juni 1984 mit Durchführungsbestimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 (ABl. L 154, S. 27) in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1922/92 der Kommission vom 13. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung Nr. 1633/84, wie vor, sowie zur Regelung der Erstattung erhobener Beträge gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 (ABl. L 195, S. 10) sowie von Artikel 2 der Verordnung Nr. 1922/92 und zur Auslegung der Randnummer 30 des Urteils des Gerichtshofes vom 10. März 1992 in den Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 (Lomas u. a., Slg. 1992, I-1781) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    11 In dem Urteil Lomas u. a. vom 10. März 1992 hat der Gerichtshof Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1633/84 für ungültig erklärt, soweit er die Erhebung eines Clawback-Betrags vorgesehen hatte, der in den meisten Fällen nicht genau dem Betrag der tatsächlich gewährten Schlachtprämie entsprach, und damit die Grenzen der der Kommission in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1837/80 eingeräumten Ermächtigung überschritt.

    Ist Randnummer 30 des Urteils des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 (Lomas u. a.) in bezug auf Ansprüche auf Erstattung von vor dem 10. März 1992 gezahlten Clawback-Beträgen dahin zu verstehen, daß sie es Wirtschaftsteilnehmern, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben, ermöglicht, sich auf die Ungültigkeit der Artikel 4 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 der Kommission zu berufen.

    38 Diese Regelung unterscheidet sich grundlegend von der Berechnungsmethode, nach der der Clawback dem Betrag der allein für die Woche der Ausfuhr der betroffenen Erzeugnisse festgesetzten Prämie entsprach und die im Urteil Lomas u. a. für ungültig erklärt wurde.

    59 Der Gerichtshof hat in dem Urteil Lomas u. a. festgestellt, daß es erhebliche finanzielle Folgen wie auch schwerwiegende Organisationsprobleme nach sich ziehen könnte, wenn die Feststellung der Ungültigkeit von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1633/84 zur Begründung von Ansprüchen in Ansehung von bis zum Erlaß dieses Urteils geleisteten Clawback-Zahlungen geltend gemacht werden könnte.

    Die Prüfung der Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 der Kommission vom 8. Juni 1984 mit Durchführungsbestimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1922/92 der Kommission vom 13. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 sowie zur Regelung der Erstattung erhobener Beträge gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 sowie die Gültigkeit des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1922/92 beeinträchtigen könnte.

    Randnummer 30 des Urteils vom 10. März 1992 in den Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 (Lomas u. a.) erlaubt es Wirtschaftsteilnehmern und ihren Rechtsnachfolgern, die vor dem 10. März 1992 Klage erhoben oder einen nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben, im Hinblick auf Anträge auf Erstattung vor diesem Zeitpunkt zu Unrecht erhobenen Clawbacks, die Ungültigkeit des Artikels 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1633/84 ab deren Inkrafttreten geltend zu machen, sofern nicht nationale Bestimmungen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Grenzen den vor der Antragstellung liegenden Zeitraum begrenzen, für den die Erstattung zu Unrecht erfolgter Zahlungen erlangt werden kann.

  • EuG, 09.07.1997 - T-455/93

    Hedley Lomas u.a. / Kommission

    wegen Nichtigerklärung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1922/92 der Kommission vom 13. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 mit Durchführungsbestimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 sowie zur Regelung der Erstattung erhobener Beträge gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 (ABl. L 195, S. 10) erläßt.

    Im Urteil vom 10. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 (Lomas u. a., Slg. 1992, I-1781) hat der Gerichtshof für Recht erkannt: "1) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 der Kommission vom 8. Juni 1984 mit Durchführungsbestimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 ist ungültig, soweit die Kommission die ihr in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 871/84 des Rates vom 31. März 1984 eingeräumten Befugnisse dadurch überschritten hat, daß sie die Erhebung eines Clawback-Betrags vorgesehen hat, der in den meisten Fällen nicht genau dem Betrag der tatsächlich gewährten Schlachtprämie entspricht.

    Daraufhin erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1922/92 vom 13. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung Nr. 1633/84 sowie zur Regelung der Erstattung erhobener Beträge gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 (ABl. L 195, S. 10; im folgenden: Verordnung Nr. 1922/92 oder streitige Verordnung).

    Wird die getroffene Wahl nicht innerhalb von 28 Tagen mitgeteilt oder werden im Fall der ersteren Möglichkeit die betreffenden Belege nicht in der um 60 Tage verlängerten Frist vorgelegt, so verfällt die Sicherheit in voller Höhe." Artikel 2, die im vorliegenden Verfahren angefochtene Bestimmung (im folgenden: streitiger Artikel), lautet wie folgt: "(1) Beteiligte Händler oder von ihnen bevollmächtigte Personen, die vor Erlaß des Urteils vom 10. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 hinsichtlich der Berechnungsmethode für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 berechneten Beträge nach ihrem nationalen Recht Verfahren eingeleitet oder entsprechende Beschwerde erhoben haben, haben bei Einhaltung der nach diesem nationalen Recht geltenden Fristen und Verfahren Anspruch auf Erstattung des Unterschieds zwischen dem von ihnen gezahlten Betrag und der gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung für dasselbe Erzeugnis tatsächlich gewährten Prämie.

    Die Prüfung der Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 der Kommission vom 8. Juni 1984 mit Durchführungsbestimmungen für die variable Schlachtprämiefür Schafe und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2661/80 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1922/92 der Kommission vom 13. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 sowie zur Regelung der Erstattung erhobener Beträge gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 sowie die Gültigkeit des Artikels 2 der Verordnung Nr. 1922/92 beeinträchtigen könnte.

    3. Randnummer 30 des Urteils vom 10. März 1992 in den Rechtssachen C-38/90 und C-151/90 (Lomas u. a.) erlaubt es Wirtschaftsteilnehmern und ihren Rechtsnachfolgern, die vor dem 10. März 1992 Klage erhoben oder einen nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben, im Hinblick auf Anträge auf Erstattung vor diesem Zeitpunkt zu Unrecht erhobenen Clawbacks, die Ungültigkeit des Artikels 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1633/84 ab deren Inkrafttreten geltend zu machen, sofern nicht nationale Bestimmungen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Grenzen den vor der Antragstellung liegenden Zeitraum begrenzen, für den die Erstattung zu Unrecht erfolgter Zahlungen erlangt werden kann.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-236/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott ist es nicht mit den

    57 - Urteile Pinna (zitiert in Fn. 56, Randnrn. 26 bis 28), Silos (zitiert in Fn. 53, Randnr. 36), vom 10. März 1992, Lomas u. a. (C-38/90 und C-151/90, Slg. 1992, I-1781, Randnr. 24), und Régie Networks (zitiert in Fn. 53, Randnr. 122).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 10.03.1992 - C-151/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,5513
EuGH, 10.03.1992 - C-151/90 (https://dejure.org/1992,5513)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.1992 - C-151/90 (https://dejure.org/1992,5513)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 1992 - C-151/90 (https://dejure.org/1992,5513)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,5513) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidung über die Gültigkeit von Verordnungen der Europäischen Kommission; Variable Schlachtprämie für Schafe; Verpflichtung der Zollverwaltung zur Einsicht in Ausfuhr-Urkunden; Unvollkommene Regelung für einen einheitlichen Markt von Schaffleisch

  • Judicialis
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 10.03.1992 - C-38/90

    Strafverfahren gegen Lomas u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.03.1992 - C-151/90
    Volltext siehe unter unter: EuGH - 10.03.1992 - AZ: C 38/90.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht