Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 20.11.2003 - C-152/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5233
EuGH, 20.11.2003 - C-152/01 (https://dejure.org/2003,5233)
EuGH, Entscheidung vom 20.11.2003 - C-152/01 (https://dejure.org/2003,5233)
EuGH, Entscheidung vom 20. November 2003 - C-152/01 (https://dejure.org/2003,5233)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,5233) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gemeinsamer Zolltarif - Zollwert - Ermittlung des Transaktionswerts - Zinsen, die im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung zu zahlen sind - Nichteinbeziehung - Voraussetzungen - Von dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis getrennt ausgewiesene Zinsen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kyocera

  • EU-Kommission PDF

    Kyocera Electronics Europe GmbH gegen Hauptzollamt Krefeld.

    Gemeinsamer Zolltarif - Zollwert - Ermittlung des Transaktionswerts - Zinsen, die im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung zu zahlen sind - Nichteinbeziehung - Voraussetzungen - Von dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis getrennt ausgewiesene Zinsen - ...

  • EU-Kommission

    Kyocera Electronics Europe GmbH gegen Hauptzollamt Krefeld

    Freier Warenverkehr , Zollunion , Zollwert

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage in einem Rechtsstreit wegen der Einbeziehung im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung gezahlter Zinsen in den Zollwert eingeführter Waren; Nacherhebung von Zoll auf die von einem Importeur tatsächlich gezahlten Zinsen im Rahmen einer geltend gemachten ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zollwert: Einbeziehung von im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung beim Kauf importierter Waren gezahlten Zinsen

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3193/80 des Rates vom 8. Dezember 1980 geänderten Fassung ... Art. 3; ; Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3193/80 des Rates vom 8. Dezember 1980 geänderten Fassung Art. 8; ; Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3193/80 des Rates vom 8. Dezember 1980 geänderten Fassung Art. 10 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3193/80 des Rates vom 8. Dezember 1980 geänderten Fassung Art. 15 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 zur Durchführung einiger Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 220/85 Art. 3 Abs. 2 Buchst. a; ; Verordnung (EWG) Nr. 1496/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 über die Anmeldung der Angaben für den Zollwert und über vorzulegende Unterlagen in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3272/88 der Kommission vom 24. Oktober 1988 geänderten F Art. 1 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 zur Durchführung einiger Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über den Zollwert der Waren in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 220/85, der Verordnung (EWG) Nr. 1496/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 über die Anmeldung der Angaben für den Zollwert und über vorzulegende Unterlagen in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3272/88 der Kommission vom 24. Oktober 1988 geänderten F Art. 4 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsamer Zolltarif - Zollwert - Ermittlung des Transaktionswerts - Zinsen, die im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung zu zahlen sind - Nichteinbeziehung - Voraussetzungen - Von dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis getrennt ausgewiesene Zinsen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Kyocera

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 1495/80 Art 3 Abs 2 Buchst a, VO (EWG) Nr 1224/80 Art 3, VO (EWG) Nr 1224/80 Art 8
    Ware; Warenwert; Zinsen; Zoll; Zollkodex

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Auslegung des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 zur Durchführung einiger Vorschriften der Artikel 1, 3 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates über ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2004, 234
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 04.06.1992 - C-21/91

    Wünsche / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-152/01
    Der Bundesfinanzhof räumt in seinem Vorlagebeschluss zwar ein, dass das gemeinschaftliche Zollrecht eine ganze Reihe von Kosten oder Elementen vorsehe, die bei von dem Kaufpreis der eingeführten Waren getrenntem Ausweis nicht in den Zollwert dieser Waren einbezogen werden dürften, und dass sich der Gerichtshof bereits mehrfach mit der Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Verordnungen Nrn. 1124/80 und 1495/80 befasst habe - u. a. in den Urteilen vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 290/84 (Mainfrucht Obstverwertung, Slg. 1985, 3909), vom 18. April 1991 in der Rechtssache C-79/89 (Brown Boveri, Slg. 1991, I-1853), vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-21/91 (Wünsche, Slg. 1992, I-3647), vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-340/93 (Thierschmidt, Slg. 1994, I-3905) und vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-93/96 (ICT, Slg. 1997, I-2881) -, weist aber darauf hin, dass die Prüfung der Gemeinschaftsregelung und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu keiner unmittelbaren Lösung der Frage führe, ob Zinsen auch dann von dem Warenpreis "getrennt ausgewiesen" seien, wenn den Zollstellen im maßgeblichen Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung lediglich die Rechnung über den Nettopreis der eingeführten Ware vorliege, der sich - wie auch der Zollwertanmeldung selbst - weder ausdrücklich noch konkludent entnehmen lasse, dass der Käufer im Rahmen der betreffenden Einfuhr auch Zinsen gezahlt habe.

    Kyocera ist der Meinung, dass die Zinsen in der Zollwertanmeldung nicht aufgeführt sein müssten, zum einen weil sie nicht zu den in Artikel 8 der Verordnung Nr. 1224/80 genannten Kosten - um die sich der Preis der Waren erhöhen könnte - gehörten und zum anderen weil die Zinsen, wie der Gerichtshof im Urteil Wünsche festgestellt habe, kein Entgelt des Käufers für die eingeführte Ware, sondern für eine sonstige Leistung des Verkäufers, im vorliegenden Fall für die Gewährung eines Zahlungsziels, sei.

    Insoweit lässt sich zwar nicht von der Hand weisen, dass, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt (in diesem Sinne u. a. Urteile Mainfrucht Obstverwertung, Randnrn. 34 bis 37, und Wünsche, Randnr. 20), der Kampf gegen fiktive Kosten oder Kosten, die einen verborgenen Bestandteil des Warenpreises darstellen, ein Hauptziel der Gemeinschaftsregelung über die Ermittlung des Zollwerts darstellt.

    Das Urteil Wünsche ist insoweit von besonderer Bedeutung.

  • EuGH, 10.12.1985 - 290/84

    Hauptzollamt Schweinfurt / Mainfrucht Obstverwertung

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-152/01
    Der Bundesfinanzhof räumt in seinem Vorlagebeschluss zwar ein, dass das gemeinschaftliche Zollrecht eine ganze Reihe von Kosten oder Elementen vorsehe, die bei von dem Kaufpreis der eingeführten Waren getrenntem Ausweis nicht in den Zollwert dieser Waren einbezogen werden dürften, und dass sich der Gerichtshof bereits mehrfach mit der Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Verordnungen Nrn. 1124/80 und 1495/80 befasst habe - u. a. in den Urteilen vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 290/84 (Mainfrucht Obstverwertung, Slg. 1985, 3909), vom 18. April 1991 in der Rechtssache C-79/89 (Brown Boveri, Slg. 1991, I-1853), vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-21/91 (Wünsche, Slg. 1992, I-3647), vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-340/93 (Thierschmidt, Slg. 1994, I-3905) und vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-93/96 (ICT, Slg. 1997, I-2881) -, weist aber darauf hin, dass die Prüfung der Gemeinschaftsregelung und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu keiner unmittelbaren Lösung der Frage führe, ob Zinsen auch dann von dem Warenpreis "getrennt ausgewiesen" seien, wenn den Zollstellen im maßgeblichen Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung lediglich die Rechnung über den Nettopreis der eingeführten Ware vorliege, der sich - wie auch der Zollwertanmeldung selbst - weder ausdrücklich noch konkludent entnehmen lasse, dass der Käufer im Rahmen der betreffenden Einfuhr auch Zinsen gezahlt habe.

    Insoweit lässt sich zwar nicht von der Hand weisen, dass, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt (in diesem Sinne u. a. Urteile Mainfrucht Obstverwertung, Randnrn. 34 bis 37, und Wünsche, Randnr. 20), der Kampf gegen fiktive Kosten oder Kosten, die einen verborgenen Bestandteil des Warenpreises darstellen, ein Hauptziel der Gemeinschaftsregelung über die Ermittlung des Zollwerts darstellt.

  • EuGH, 09.08.1994 - C-340/93

    Thierschmidt / Hauptzollamt Essen

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-152/01
    Der Bundesfinanzhof räumt in seinem Vorlagebeschluss zwar ein, dass das gemeinschaftliche Zollrecht eine ganze Reihe von Kosten oder Elementen vorsehe, die bei von dem Kaufpreis der eingeführten Waren getrenntem Ausweis nicht in den Zollwert dieser Waren einbezogen werden dürften, und dass sich der Gerichtshof bereits mehrfach mit der Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Verordnungen Nrn. 1124/80 und 1495/80 befasst habe - u. a. in den Urteilen vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 290/84 (Mainfrucht Obstverwertung, Slg. 1985, 3909), vom 18. April 1991 in der Rechtssache C-79/89 (Brown Boveri, Slg. 1991, I-1853), vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-21/91 (Wünsche, Slg. 1992, I-3647), vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-340/93 (Thierschmidt, Slg. 1994, I-3905) und vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-93/96 (ICT, Slg. 1997, I-2881) -, weist aber darauf hin, dass die Prüfung der Gemeinschaftsregelung und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu keiner unmittelbaren Lösung der Frage führe, ob Zinsen auch dann von dem Warenpreis "getrennt ausgewiesen" seien, wenn den Zollstellen im maßgeblichen Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung lediglich die Rechnung über den Nettopreis der eingeführten Ware vorliege, der sich - wie auch der Zollwertanmeldung selbst - weder ausdrücklich noch konkludent entnehmen lasse, dass der Käufer im Rahmen der betreffenden Einfuhr auch Zinsen gezahlt habe.

    Da die Aufzählung der in Artikel 8 erwähnten Posten, wie sich aus seinem Absatz 3 ergibt, abschließend ist (vgl. insoweit Urteil Thierschmidt, Randnr. 18), dürfen somit solche Zinsen nicht dem Preis der eingeführten Waren bei der Ermittlung ihres Zollwerts hinzugerechnet werden.

  • EuGH, 25.07.1991 - C-299/90

    Hauptzollamt Karlsruhe / Hepp

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-152/01
    Ferner hat der Gerichtshof im Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-299/90 (Hepp, Slg. 1991, I-4301, Randnr. 20), in der die Zollbehörden in den Zollwert der eingeführten Waren die Einkaufsprovision einbezogen hatten, die der Einführer auf der Grundlage einer gesonderten, in der Zollwertanmeldung nicht erwähnten Rechnung gezahlt hatte, entschieden, dass der Zollwert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1224/80 nur der vom Einführer angemeldete Nettopreis ist und dass die Einkaufsprovision nicht in diesen Wert einzubeziehen ist.

    Da die von einem Einführer an seinen Vertreter gezahlten Einkaufsprovisionen, sollen sie nicht in den Zollwert der eingeführten Waren einbezogen werden, nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1495/80 derselben Voraussetzung des "getrennten Ausweises" wie die im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung gezahlten Zinsen unterliegen, besteht kein Grund, in der vorliegenden Rechtssache anders als im Urteil Hepp zu entscheiden.

  • EuGH, 09.01.2003 - C-257/00

    Givane u.a.

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-152/01
    Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, u. a. in den Urteilen vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-296/95 (EMU Tabac u. a., Slg. 1998, I-1605, Randnr. 36) und vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-257/00 (Givane u. a., Slg. 2003, I-345, Randnr. 36) entschieden hat, ist grundsätzlich allen Sprachfassungen einer Gemeinschaftsvorschrift der gleiche Wert beizumessen; u. a. können keine Unterschiede nach der Größe der Bevölkerung der Mitgliedstaaten gemacht werden, die die betreffende Sprache gebraucht.

    Um die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu wahren, muss dann, wenn die Sprachfassungen voneinander abweichen, die betreffende Vorschrift anhand von Sinn und Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-236/97, Codan, Slg. 1998, I-8679, Randnr. 26, vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-420/98, W. N., Slg. 2000, I-2847, Randnr. 21, und Givane u. a., Randnr. 37).

  • EuGH, 29.05.1997 - C-93/96

    ICT / Fazenda Pública

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-152/01
    Der Bundesfinanzhof räumt in seinem Vorlagebeschluss zwar ein, dass das gemeinschaftliche Zollrecht eine ganze Reihe von Kosten oder Elementen vorsehe, die bei von dem Kaufpreis der eingeführten Waren getrenntem Ausweis nicht in den Zollwert dieser Waren einbezogen werden dürften, und dass sich der Gerichtshof bereits mehrfach mit der Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Verordnungen Nrn. 1124/80 und 1495/80 befasst habe - u. a. in den Urteilen vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 290/84 (Mainfrucht Obstverwertung, Slg. 1985, 3909), vom 18. April 1991 in der Rechtssache C-79/89 (Brown Boveri, Slg. 1991, I-1853), vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-21/91 (Wünsche, Slg. 1992, I-3647), vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-340/93 (Thierschmidt, Slg. 1994, I-3905) und vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-93/96 (ICT, Slg. 1997, I-2881) -, weist aber darauf hin, dass die Prüfung der Gemeinschaftsregelung und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu keiner unmittelbaren Lösung der Frage führe, ob Zinsen auch dann von dem Warenpreis "getrennt ausgewiesen" seien, wenn den Zollstellen im maßgeblichen Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung lediglich die Rechnung über den Nettopreis der eingeführten Ware vorliege, der sich - wie auch der Zollwertanmeldung selbst - weder ausdrücklich noch konkludent entnehmen lasse, dass der Käufer im Rahmen der betreffenden Einfuhr auch Zinsen gezahlt habe.
  • EuGH, 13.04.2000 - C-420/98

    W.N.

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-152/01
    Um die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu wahren, muss dann, wenn die Sprachfassungen voneinander abweichen, die betreffende Vorschrift anhand von Sinn und Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-236/97, Codan, Slg. 1998, I-8679, Randnr. 26, vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-420/98, W. N., Slg. 2000, I-2847, Randnr. 21, und Givane u. a., Randnr. 37).
  • EuGH, 17.12.1998 - C-236/97

    Codan

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-152/01
    Um die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu wahren, muss dann, wenn die Sprachfassungen voneinander abweichen, die betreffende Vorschrift anhand von Sinn und Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-236/97, Codan, Slg. 1998, I-8679, Randnr. 26, vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-420/98, W. N., Slg. 2000, I-2847, Randnr. 21, und Givane u. a., Randnr. 37).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-296/95

    DER ERWERB VON ZIGARETTEN FÜR DEN EIGENBEDARF VON PRIVATPERSONEN ÜBER EINEN

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-152/01
    Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, u. a. in den Urteilen vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-296/95 (EMU Tabac u. a., Slg. 1998, I-1605, Randnr. 36) und vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-257/00 (Givane u. a., Slg. 2003, I-345, Randnr. 36) entschieden hat, ist grundsätzlich allen Sprachfassungen einer Gemeinschaftsvorschrift der gleiche Wert beizumessen; u. a. können keine Unterschiede nach der Größe der Bevölkerung der Mitgliedstaaten gemacht werden, die die betreffende Sprache gebraucht.
  • EuGH, 18.04.1991 - C-79/89

    Brown Boveri / Hauptzollamt Mannheim

    Auszug aus EuGH, 20.11.2003 - C-152/01
    Der Bundesfinanzhof räumt in seinem Vorlagebeschluss zwar ein, dass das gemeinschaftliche Zollrecht eine ganze Reihe von Kosten oder Elementen vorsehe, die bei von dem Kaufpreis der eingeführten Waren getrenntem Ausweis nicht in den Zollwert dieser Waren einbezogen werden dürften, und dass sich der Gerichtshof bereits mehrfach mit der Auslegung der einschlägigen Vorschriften der Verordnungen Nrn. 1124/80 und 1495/80 befasst habe - u. a. in den Urteilen vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 290/84 (Mainfrucht Obstverwertung, Slg. 1985, 3909), vom 18. April 1991 in der Rechtssache C-79/89 (Brown Boveri, Slg. 1991, I-1853), vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-21/91 (Wünsche, Slg. 1992, I-3647), vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-340/93 (Thierschmidt, Slg. 1994, I-3905) und vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-93/96 (ICT, Slg. 1997, I-2881) -, weist aber darauf hin, dass die Prüfung der Gemeinschaftsregelung und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu keiner unmittelbaren Lösung der Frage führe, ob Zinsen auch dann von dem Warenpreis "getrennt ausgewiesen" seien, wenn den Zollstellen im maßgeblichen Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung lediglich die Rechnung über den Nettopreis der eingeführten Ware vorliege, der sich - wie auch der Zollwertanmeldung selbst - weder ausdrücklich noch konkludent entnehmen lasse, dass der Käufer im Rahmen der betreffenden Einfuhr auch Zinsen gezahlt habe.
  • OLG Stuttgart, 05.05.2009 - 20 W 13/08

    Übernahmerechtliches Squeeze-Out: (Un-)Widerleglichkeit der Vermutung der

    Bei der Wortlautauslegung von Gemeinschaftsrechtsakten ist grundsätzlich allen Sprachfassungen der gleiche Wert beizumessen (EuGH, Urteil vom 02.04.1998, C-296/95 [juris LS 2]; EuGH, Urteil vom 20.11.2003, C-152/01 [juris Rn. 32]; Borchardt in Schulze/Zuleeg, Europarecht, § 15 Rn. 35; Karpenstein, Praxis des EG-Rechts, § 2 Rn. 107; Pernice/Mayer in Grabitz/Hilf, Das Recht der EU, Art. 220 EGV Rn. 42).

    (2) Angesichts der durch mögliche Abweichungen der unterschiedlichen Sprachfassungen erschwerten Wortlautauslegung sind Vorschriften in Gemeinschaftsrechtsakten insbesondere anhand von Sinn und Zweck der Regelung auszulegen, zu der sie gehören (vgl. EuGH, Urteil vom 20.11.2003, C-152/01 [juris Rn.33]).

  • EuGH, 20.02.2018 - C-16/16

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Verbraucherschutz -

    Um die einheitliche Auslegung des Unionsrechts zu wahren, muss daher, wenn die Sprachfassungen voneinander abweichen, die betreffende Vorschrift anhand von Sinn und Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a., C-296/95, EU:C:1998:152, Rn. 36, und vom 20. November 2003, Kyocera, C-152/01, EU:C:2003:623, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

    Weichen diese Fassungen voneinander ab, so ist die Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung nach Maßgabe des Sinns und Zwecks der Regelung auszulegen, zu der sie gehört (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 9/79, Koschniske, Slg. 1979, 2717, Randnr. 6; vom 28. März 1985 in der Rechtssache 100/84, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1985, 1169, Randnr. 17; und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-152/01, Kyocera Electronics Europe, Slg. 2003, I-13821, Randnr. 33; Urteil des Gerichts vom 26. September 2000 in der Rechtssache T-80/97, Starway/Rat, Slg. 2000, II-3099, Randnr. 81).
  • EuG, 21.05.2014 - T-61/13

    Melt Water / HABM (NUEVA) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Nach einer ständigen Rechtsprechung, die auf Art. 314 EG und Art. 55 EU beruht, sind alle Sprachfassungen einer Bestimmung des Unionsrechts gleichermaßen verbindlich und ist ihnen grundsätzlich der gleiche Wert beizumessen, der nicht je nach der Größe der Bevölkerung der Mitgliedstaaten, die die betreffende Sprache gebraucht, schwanken kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a., C-296/95, Slg. 1998, I-1605, Rn. 36, und vom 20. November 2003, Kyocera, C-152/01, Slg. 2003, I-13821, Rn. 32, sowie Urteil des Gerichts vom 20. September 2012, Ungarn/Kommission, T-407/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 39).

    Andererseits gebietet die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts im Fall von Abweichungen zwischen verschiedenen Sprachfassungen einer Vorschrift, dass diese nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt wird, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 27. Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999, Rn. 14, Kyocera, oben in Rn. 20 angeführt, Rn. 33, und vom 22. März 2012, Génesis, C-190/10, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 29.01.2004 - VII R 42/99

    Getrennter Ausweis von Zinsen im Zollwertrecht

    Der EuGH hat mit Urteil vom 20. November 2003 Rs. C-152/01 hierzu wie folgt entschieden:.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-24/19

    A u.a. () und Nevele) - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2001/42/EG -

    29 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a. (C-296/95, EU:C:1998:152, Rn. 36), vom 20. November 2003, Kyocera (C-152/01, EU:C:2003:623, Rn. 32 und 33), und vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission (C-16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 48 und 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-414/17

    AREX CZ - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    11 Urteile Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335, Rn. 18), EMU Tabac u. a. (C-296/95, EU:C:1998:152, Rn. 36), Givane u. a. (C-257/00, EU:C:2003:8, Rn. 36) und Kyocera (C-152/01, EU:C:2003:623, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2005 - C-468/03

    Overland Footwear - Zollwert - Einfuhrzölle - Preis der Waren und

    7 - Urteil vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-152/01 (Slg. 2003, I-13821).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-173/15

    GE Healthcare - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der

    9 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 20. November 2003, Kyocera (C-152/01, EU:C:2003:623, Rn. 35), vom 16. November 2006, Compaq Computer International Corporation (C-306/04, EU:C:2006:716, Rn. 30), vom 12. Dezember 2013, Christodoulou u. a. (C-116/12, EU:C:2013:825, Rn. 36), und vom 16. Juni 2016, EURO 2004.
  • VG Cottbus, 24.07.2014 - 1 L 174/14

    Asylrecht aus Kartenart 2, 5

    Vielmehr bezieht es sich - wie der Vergleich mit anderen, gleichermaßen verbindlichen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. November 2003 - Rs. C-152/01 [Kyocera] -, Slg. 2003, S. 1-13821, curia.europa.eu, Rn. 32; EuGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - Rs. C-257/00 [Givane] -, Slg. 2003, S. 1-345, curia.europa.eu, Rn. 36) Sprachfassungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ergibt (engl.: "as soon as practically possible"; niederl.: "zodra dat praktisch mogelijk is"; schwed. "så snart det är praktiskt möjligt"; dän.: "så snart det er fysisk muligt"; die etwa in der französischen oder spanischen Fassung verwendeten Begriffe "matériellement" und "materialmente" zwingen zu keinem abweichenden Ergebnis, wie deren Synonyme belegen: physiquement, réellement, effectivement, positivement, pratiquement bzw. positivamente, prácticamente, utilitariamente, ciertamente, realmente) - auf die praktische Durchführbarkeit einer Überstellung (so nunmehr auch ausdrücklich Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO 604/2013), wie beispielsweise die Verfügbarkeit des Asylbewerbers und die tatsächlichen und technischen Rückführmöglichkeiten hinsichtlich der Transportwege und -mittel (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 2. Juni 2014 - 9 B 207/14 -, juris Rn. 13).
  • VG Cottbus, 04.05.2010 - 1 L 358/09

    Vergnügungssteuer

  • VG Cottbus, 17.09.2010 - 1 K 717/09

    Erhebung von Vergnügungssteuer für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2003 - C-152/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,23637
Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2003 - C-152/01 (https://dejure.org/2003,23637)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.01.2003 - C-152/01 (https://dejure.org/2003,23637)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. Januar 2003 - C-152/01 (https://dejure.org/2003,23637)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,23637) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kyocera

  • EU-Kommission PDF

    Kyocera Electronics Europe GmbH gegen Hauptzollamt Krefeld.

    Gemeinsamer Zolltarif - Zollwert - Ermittlung des Transaktionswerts - Zinsen, die im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung zu zahlen sind - Nichteinbeziehung - Voraussetzungen - Von dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis getrennt ausgewiesene Zinsen - ...

  • EU-Kommission

    Kyocera Electronics Europe GmbH gegen Hauptzollamt Krefeld

    Freier Warenverkehr , Zollunion , Zollwert

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.12.1985 - 290/84

    Hauptzollamt Schweinfurt / Mainfrucht Obstverwertung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2003 - C-152/01
    L 154, S. 16.8: - Urteil vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache C-290/84 (Mainfrucht Obstverwertung, Slg. 1985, 3909, Randnr. 23).
  • EuGH, 04.06.1992 - C-21/91

    Wünsche / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2003 - C-152/01
    9: - Urteil vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-21/91 (Wünsche, Slg. 1992, I-3647, Randnr. 16).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-299/90

    Hauptzollamt Karlsruhe / Hepp

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2003 - C-152/01
    14: - Wiedergegeben oben in Nr. 6.15: - Zitiert in Fußnote 13.16: - Vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-299/90 (Slg. 1991, I-4301).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht