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   EuGH, 16.06.2011 - C-152/10   

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https://dejure.org/2011,10981
EuGH, 16.06.2011 - C-152/10 (https://dejure.org/2011,10981)
EuGH, Entscheidung vom 16.06.2011 - C-152/10 (https://dejure.org/2011,10981)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 2011 - C-152/10 (https://dejure.org/2011,10981)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Dialysesammelbeutel aus Kunststoff, die ausschließlich für Dialysegeräte (künstliche Nieren) bestimmt sind - Urinsammelbeutel aus Kunststoff, die ausschließlich für Katheter bestimmt sind - Positionen 9018 ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Unomedical

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Dialysesammelbeutel aus Kunststoff, die ausschließlich für Dialysegeräte (künstliche Nieren) bestimmt sind - Urinsammelbeutel aus Kunststoff, die ausschließlich für Katheter bestimmt sind - Positionen 9018 ...

  • EU-Kommission PDF

    Unomedical

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Dialysesammelbeutel aus Kunststoff, die ausschließlich für Dialysegeräte (künstliche Nieren) bestimmt sind - Urinsammelbeutel aus Kunststoff, die ausschließlich für Katheter bestimmt sind - Positionen 9018 ...

  • EU-Kommission

    Unomedical

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Dialysesammelbeutel aus Kunststoff, die ausschließlich für Dialysegeräte (künstliche Nieren) bestimmt sind - Urinsammelbeutel aus Kunststoff, die ausschließlich für Katheter bestimmt sind - Positionen 9018 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Dialysesammelbeutel aus Kunststoff, die ausschließlich für Dialysegeräte (künstliche Nieren) bestimmt sind - Urinsammelbeutel aus Kunststoff, die ausschließlich für Katheter bestimmt sind - Positionen 9018 ...

  • rechtsportal.de

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Dialysesammelbeutel aus Kunststoff, die ausschließlich für Dialysegeräte (künstliche Nieren) bestimmt sind - Urinsammelbeutel aus Kunststoff, die ausschließlich für Katheter bestimmt sind - Positionen 9018 ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur: Dialysesammelbeutel aus Kunststoff, die ausschließlich für Dialysegeräte (künstliche Nieren) bestimmt sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Unomedical

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Dialysesammelbeutel aus Kunststoff, die ausschließlich für Dialysegeräte (künstliche Nieren) bestimmt sind - Urinsammelbeutel aus Kunststoff, die ausschließlich für Katheter bestimmt sind - Positionen 9018 ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Unomedical

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 31. März 2010 - Unomedical A/S/Skatteministeriet

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Højesteret - Auslegung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) - Kunststoffsammelbeutel, die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 07.02.2002 - C-276/00

    Turbon International

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-152/10
    In seiner Entscheidung nahm dieses Gericht insbesondere Bezug auf das Urteil des Gerichtshofs vom 7. Februar 2002, Turbon International (C-276/00, Slg. 2002, I-1389), mit dem der Gerichtshof die Begriffe "Teile" und "Zubehör" im Hinblick auf Tarifposition 8473 der KN definiert hat, und vertrat die Ansicht, es gebe keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Übertragung der Definitionen dieser Begriffe auf andere Tarifpositionen.

    Der Gerichtshof hat jedoch zur Bedeutung dieser Begriffe im Zusammenhang mit Position 8473 der KN für die Einreihung von Tintenkartuschen für Drucker festgestellt, dass der Begriff "Teil" voraussetzt, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar ist, und dass der Begriff "Zubehör" bedeutet, dass es sich um eine auswechselbare Vorrichtung handelt, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (vgl. Urteil Turbon International, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Gerichtshof den Begriff "Teil" bereits im Urteil vom 15. Februar 2007, RUMA (C-183/06, Slg. 2007, I-1559, Randnr. 31), in dem im Urteil Turbon International für Position 8473 der KN definierten Sinne im Rahmen einer Frage herangezogen hat, die die Einreihung einer Ware in eine der verschiedenen Unterpositionen des Kapitels 85 der KN betraf.

    Was den Begriff "Zubehör" betrifft, bezieht sich der Gerichtshof im Urteil Turbon International für dessen Definition auf den Wortlaut der Erläuterungen zum HS für Position 8473 der KN.

    Nach ständiger Rechtsprechung sind sowohl die Anmerkungen zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zum HS wichtige Hilfsmittel dafür, eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und stellen deshalb wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs dar (vgl. Urteile vom 20. November 1997, Wiener SI, C-338/95, Slg. 1997, I-6495, Randnr. 11, und Turbon International, Randnr. 22).

    Daher ist in Ermangelung entgegenstehender Faktoren die Definition des Begriffs "Zubehör" im Urteil Turbon International, die auf eine Erläuterung des HS zu Position 8473 gestützt ist, auf Position 9018 der KN anzuwenden.

    Die Funktion eines Katheters hängt nämlich ersichtlich nicht vom Vorhandensein eines Urinsammelbehälters ab, und ebenso wenig setzt die Funktion eines Dialysegeräts voraus, dass ein Dialysebeutel angeschlossen ist, da das Verfahren der Reinigung des Blutes zum Zeitpunkt der Verwendung dieses Beutels abgeschlossen ist, der nur dazu dient, die ausgeschiedenen Flüssigkeiten zu sammeln (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Oktober 2000, Peacock, C-339/98, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 21, und Turbon International, Randnr. 30).

  • EuGH, 22.05.2008 - C-165/07

    Ecco Sko - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-152/10
    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Stellungnahmen dieser beiden Ausschüsse zwar rechtlich nicht verbindlich sind, dass sie aber wichtige Hilfsmittel darstellen, um eine einheitliche Auslegung des Zollkodex durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Zollkodex angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2007, Van Landeghem, C-486/06, Slg. 2007, I-10661, Randnr. 25, und vom 22. Mai 2008, Ecco Sko, C-165/07, Slg. 2008, I-4037, Randnr. 47).
  • EuGH, 06.12.2007 - C-486/06

    Van Landeghem - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-152/10
    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Stellungnahmen dieser beiden Ausschüsse zwar rechtlich nicht verbindlich sind, dass sie aber wichtige Hilfsmittel darstellen, um eine einheitliche Auslegung des Zollkodex durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Zollkodex angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2007, Van Landeghem, C-486/06, Slg. 2007, I-10661, Randnr. 25, und vom 22. Mai 2008, Ecco Sko, C-165/07, Slg. 2008, I-4037, Randnr. 47).
  • EuGH, 19.10.2000 - C-339/98

    Peacock

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-152/10
    Die Funktion eines Katheters hängt nämlich ersichtlich nicht vom Vorhandensein eines Urinsammelbehälters ab, und ebenso wenig setzt die Funktion eines Dialysegeräts voraus, dass ein Dialysebeutel angeschlossen ist, da das Verfahren der Reinigung des Blutes zum Zeitpunkt der Verwendung dieses Beutels abgeschlossen ist, der nur dazu dient, die ausgeschiedenen Flüssigkeiten zu sammeln (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Oktober 2000, Peacock, C-339/98, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 21, und Turbon International, Randnr. 30).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-250/05

    Turbon International - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-152/10
    Hierzu genügt die Feststellung, dass, wie die Europäische Kommission ausführt, ohne den Sicherheitsmechanismus, mit dem dieses Gerät ausgerüstet ist, das Dialyseverfahren ohne diesen Beutel durchgeführt werden könnte, da dieser Sicherheitsmechanismus lediglich eine Verbindung zwischen diesem Gerät und diesem Beutel herstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Oktober 2006, Turbon International, C-250/05, Slg. 2006, I-10351, Randnr. 23).
  • EuGH, 15.02.2007 - C-183/06

    Ruma - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Position

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-152/10
    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Gerichtshof den Begriff "Teil" bereits im Urteil vom 15. Februar 2007, RUMA (C-183/06, Slg. 2007, I-1559, Randnr. 31), in dem im Urteil Turbon International für Position 8473 der KN definierten Sinne im Rahmen einer Frage herangezogen hat, die die Einreihung einer Ware in eine der verschiedenen Unterpositionen des Kapitels 85 der KN betraf.
  • EuGH, 20.11.1997 - C-338/95

    Wiener SI

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-152/10
    Nach ständiger Rechtsprechung sind sowohl die Anmerkungen zu den Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs als auch die Erläuterungen zum HS wichtige Hilfsmittel dafür, eine einheitliche Anwendung des Zolltarifs zu gewährleisten, und stellen deshalb wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs dar (vgl. Urteile vom 20. November 1997, Wiener SI, C-338/95, Slg. 1997, I-6495, Randnr. 11, und Turbon International, Randnr. 22).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-142/06

    Olicom - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-152/10
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 16, vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, Slg. 2009, I-1167, Randnr. 31, und vom 14. April 2011, British Sky Broadcasting Group und Pace, C-288/09 und C-289/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 60).
  • EuGH, 14.04.2011 - C-288/09

    Decoder mit Festplatte - wie die "Sky+"-STB - sind für Zwecke des Zolls als

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-152/10
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 16, vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, Slg. 2009, I-1167, Randnr. 31, und vom 14. April 2011, British Sky Broadcasting Group und Pace, C-288/09 und C-289/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 60).
  • EuGH, 19.02.2009 - C-376/07

    Kamino International Logistics - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur

    Auszug aus EuGH, 16.06.2011 - C-152/10
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 16, vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, Slg. 2009, I-1167, Randnr. 31, und vom 14. April 2011, British Sky Broadcasting Group und Pace, C-288/09 und C-289/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 60).
  • BFH, 23.10.2018 - VII R 19/17

    Zur Erkennbarkeit von Teilen und Zubehör

    Deshalb ist nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile G.E. Security vom 25. Februar 2016 C-143/15, EU:C:2016:115, Rz 60; Rohm Semiconductor vom 20. November 2014 C-666/13, EU:C:2014:2388, Rz 44; HARK vom 12. Dezember 2013 C-450/12, EU:C:2013:824, ZfZ 2014, 105) im Interesse einer kohärenten Auslegung der KN auf die im Zusammenhang mit den Kap. 84 und 85 sowie Kap. 90 KN entwickelte Rechtsprechung zurückzugreifen, wonach der Begriff "Teile" voraussetzt, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion oder Funktionieren diese Teile unabdingbar sind, während der Begriff "Zubehör" eine auswechselbare Vorrichtung umfasst, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (vgl. u.a. EuGH-Urteile Oliver Medical vom 4. März 2015 C-547/13, EU:C:2015:139; Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe u.a. vom 19. Juli 2012 C-336/11, EU:C:2012:500; Turbon International vom 7. Februar 2002 C-276/00, EU:C:2002:88, Rz 30 und 32, Slg. 2002, I-1389; Peacock vom 19. Oktober 2000 C-339/98, EU:C:2000:573, Rz 21, Slg. 2000, I-8947; Unomedical vom 16. Juni 2011 C-152/10, EU:C:2011:402, Rz 29, Slg. 2011, I-5433; RUMA vom 15. Februar 2007 C-183/06, EU:C:2007:110, Rz 31, Slg. 2007, I-1559).
  • FG Hamburg, 19.02.2016 - 4 K 58/14

    Zollrecht - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Frischwasser- und Abwassertanks

    Nach der in Bezug auf Teile und Zubehör von Maschinen, Apparaten, Geräte oder Instrumenten ergangenen Rechtsprechung setzt der diesbezügliche Teilebegriff voraus, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16.06.2011, C-152/10, in: juris).

    Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass man entgegen der vorstehenden Ausführungen nur solche Teile eines Flugzeugs als Teile im Sinne des Kapitels 88 ansehen wollte, die in einem eingeschränkten Sinne funktionsnotwendig für das Fliegen als solches erforderlich sind, die Frisch- bzw. Abwassertanks aufgrund ihrer besonderen Materialeigenschaften, ihrer besonderen Ausformung und Ausstattung sowie der von ihnen im Zusammenhang mit dem Einsatz in einem Passagierflugzeug auszuübenden Funktion jedenfalls als Zubehör für ein Luftfahrzeug im Sinne des Kapitels 88 anzusehen wären (vgl. zu dem Begriff des Zubehörs EuGH, Urteil vom 16.06.2011, C-152/10, in: juris, sowie die, allerdings erst nach dem streitgegenständlichen Zeitraum in den Erläuterungen zu AV 1 (NEH), Rz. 03.0 eingefügte und als bloße Verwaltungsanweisung unverbindliche Auslegung des Begriffs "Zubehör", wonach es sich um Waren handelt, die eine funktionelle Eigenständigkeit aufweisen und eine vollständige und fertige Ware ergänzen, aber nicht zum Bestandteil derselben werden und eine bessere Verwendung der Hauptware ermöglichen oder dessen Nutzungsmöglichkeiten erweitern).

  • FG Hamburg, 16.12.2011 - 4 K 133/10

    Zollrecht: Vertrauensschutz bei Nacherhebung

    Nach dem der EuGH mit Urteil vom 16.06.2011 (C-152/10) entschieden hat, dass ein - der streitgegenständlichen Ware vergleichbarer - Urinsammelbeutel, der aus Kunststoffen hergestellt und speziell für die Benutzung zusammen mit einem Katheter konzipiert worden ist und daher nur in dieser Weise verwendet werden kann, im Zeitraum von Mai 2001 bis Dezember 2003 als "Kunststoffe oder Waren daraus" in Unterposition 3926 90 99 dieser Nomenklatur einzureihen war, beschränkt sich die Klägerin in ihrer Begründung auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes.

    Auch die mehrjährige irrige Verwaltungspraxis sowie das Vorlageverfahren beim EuGH in der Sache C-152/10, in dem es um die Frage der Einreihung von entsprechenden Urinbeuteln gegangen sei, sprächen für das Vorliegen einer nicht leicht zu beantwortenden Rechtsfrage.

    Aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 16.06.2011 in dem Verfahren C-152/10 steht fest, dass die Zollschuld für die als "andere medizinische Geräte, Urinbeutelsysteme" angemeldete Ware ursprünglich mit einem zu geringen Betrag erfasst wurde und dass insoweit die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 1 ZK vorliegen.

  • EuGH, 19.12.2019 - C-677/18

    Amoena

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Begriff "Zubehör" im Sinne des Kapitels 90 der KN das Vorliegen einer auswechselbaren Vorrichtung voraus, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2011, Unomedical, C-152/10, EU:C:2011:402, Rn. 29, und vom 4. März 2015, 01iver Medical, C-547/13, EU:C:2015:139, Rn. 69).
  • EuGH, 12.12.2013 - C-450/12

    HARK - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Positionen

    Nach der im Zusammenhang mit den Kapiteln 84 und 85 des Abschnitts XVI und Kapitel 90 des Abschnitts XVIII der KN entwickelten Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Begriff "Teile" indessen voraus, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktionieren diese Teile unabdingbar sind (vgl. u. a. Urteile vom 15. Februar 2007, RUMA, C-183/06, Slg. 2007, I-1559, Randnr. 31, vom 16. Juni 2011 Unomedical, C-152/10, Slg. 2011, I-5433, Randnr. 29, sowie Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe u. a., Randnr. 34).
  • FG Düsseldorf, 19.09.2012 - 4 K 3107/11

    Antidumpingzoll: Einreihung von Ofenrohrsets als Teile von Raumheizöfen -

    28 Die Definition des Begriffs des Teils hat der Gerichtshof nach seiner bisherigen Rechtsprechung an Hand von Waren der Abschnitte XVI und der Kapitel 90 und 91 der KN entwickelt (Urteile v. 19. Oktober 2000 C-339/98; v. 7. Februar 2002 C-276/00; v. 26. Oktober 2006 C-250/05; v. 15. Februar 2007 C-183/06; v. 18. Juni 2009 C-173/08; v. 20. Mai 2010 C-370/08; v. 16. Juni 2011 C-152/10 und v. 19. Juli 2012 C-336/11), für die jeweils in Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI sowie zu Kapitel 90 besondere Vorschriften bestehen.

    29 Dabei hat der Gerichtshof darauf abgestellt, dass das zu beurteilende Teil für die Funktion der Maschine oder des Geräts derart unabdingbar sein muss, dass die Maschine oder das Gerät ohne dieses Teil nicht funktioniert (Urteil v. 16. Juni 2011 C-152/10 Rz. 36 f.), wobei nur auf die Funktion der Maschine selbst abgestellt wird (Urteil v. 19. Juli 2012 C-336/11 Rz. 35).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-336/11

    Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe u.a. - Gemeinsamer Zolltarif -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, Slg. 2009, I-1167, Randnr. 31, vom 14. April 2011, British Sky Broadcasting Group und Pace, C-288/09 und C-289/09, Slg. 2011, I-2851, Randnr. 60, und vom 16. Juni 2011, Unomedical, C-152/10, Slg. 2011, I-5433, Randnr. 25).
  • FG Hamburg, 02.10.2020 - 4 K 42/18

    Zollrecht: Einreihung einer Warnweste mit Hülle

    Die Definition des Zubehörbegriffs in der Entscheidung des EuGH C-152/10 (Unomedical), die sich auf das Kapitel 90 KN bezogen habe, sei nicht übertragbar.

    a) Hierbei kann dahinstehen, ob der vom EuGH für andere Positionen entwickelte Zubehörbegriff (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011, Unomedical, C-152/10, Rn. 29; Urteil vom 4. März 2015, 01iver Medical, C-547/13, Rn. 69; Urteil vom 19. Dezember 2019, Amoena, C-677/18, Rn. 51) auch für die Position 8708 KN gilt und - falls dies zutreffen sollte - ob die Ware diese Voraussetzungen erfüllen würde.

  • EuGH, 12.07.2018 - C-397/17

    Profit Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 -

    Zum anderen ist zu beachten, dass die Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex, auch wenn sie ein wichtiges Mittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Zollkodex durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten darstellen und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern können, rechtlich unverbindlich sind und daher die Bedeutung der Bestimmungen der KN nicht ändern können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Februar 1977, Dittmeyer, 69/76 und 70/76, EU:C:1977:25, Rn. 4, und vom 16. Juni 2011, Unomedical, C-152/10, EU:C:2011:402, Rn. 41).
  • FG Hamburg, 14.11.2023 - 4 K 47/19

    Zollrecht: Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung von Abdeckplanen für Schwimm-

    Danach setzt "Zubehör" das Vorliegen einer auswechselbaren Vorrichtung voraus, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011, C-152/10, Unomedical, juris, Rn. 29).
  • FG Hamburg, 25.09.2023 - 4 K 22/20

    Zolltarif: Einreihung als Teil eines medizinischen Instruments

  • FG Hamburg, 30.10.2018 - 4 V 27/18

    Aussetzung der Vollziehung: Zur zolltariflichen Einreihung von sog. Zierleisten

  • EuGH, 12.07.2021 - C-677/18

    Amoena

  • FG Hamburg, 15.04.2016 - 4 K 59/14

    Zollrecht - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Kunststoffbeuteln mit

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