Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 13.11.2003 - C-153/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1564
EuGH, 13.11.2003 - C-153/02 (https://dejure.org/2003,1564)
EuGH, Entscheidung vom 13.11.2003 - C-153/02 (https://dejure.org/2003,1564)
EuGH, Entscheidung vom 13. November 2003 - C-153/02 (https://dejure.org/2003,1564)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Anerkennung der Diplome - Von einer Universität mit Sitz in einem Mitgliedstaat ausgestelltes Diplom - Unterricht zur Vorbereitung auf das Diplom, der in einem anderen Mitgliedstaat und von einer anderen Bildungseinrichtung erteilt wird

  • Europäischer Gerichtshof

    Neri

  • EU-Kommission PDF

    Valentina Neri gegen European School of Economics (ESE Insight World Education System Ltd).

    Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Anerkennung der Diplome und Befähigungsnachweise - Hochschulunterricht, der in einem Mitgliedstaat von einer Ausbildungseinrichtung erteilt wird, die eine Vereinbarung mit einer Universität in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • EU-Kommission

    Valentina Neri gegen European School of Economics (ESE Insight World Education System Ltd)

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage im Zusammenhang mit der Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen akademischen Graden; Erstattung der an eine ausländische Ausbildungseinrichtung gezahlten Einschreibegebühren wegen fehlender Anerkennung des akademischen Abschlussgrades im ...

  • Judicialis

    EGV Art. 39; ; EGV Art. 43; ; EGV Art. 49; ; Königliches Dekret Nr. 1592/33 (Italien); ; G Nr. 341/90 (Italien) Art. 8 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Niederlassungsfreiheit - Anerkennung der Diplome - Von einer Universität mit Sitz in einem Mitgliedstaat ausgestelltes Diplom - Unterricht zur Vorbereitung auf das Diplom, der in einem anderen Mitgliedstaat und von einer anderen Bildungseinrichtung erteilt wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Neri

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Artikel 39, 43 und 49 EG, von Artikel 2 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen - Universität eines Mitgliedstaats ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1584 (Ls.)
  • EuZW 2004, 120
  • DVBl 2004, 330 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 07.03.2002 - C-145/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 13.11.2003 - C-153/02
    Der Giudice di pace Genua hat mit Beschluss vom 18. April 2002 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind mit den Grundsätzen des EG-Vertrags betreffend die Freizügigkeit (Artikel 39 EG ff.), die Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 EG ff.) und den freien Dienstleistungsverkehr (Artikel 49 EG ff.) in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes erfahren haben, Vorschriften oder eine Verwaltungspraxis des nationalen Rechts, wie sie in diesem Beschluss unter den Ziffern III und IV beschrieben worden sind, und insbesondere nationale Vorschriften und/oder Verwaltungspraktiken vereinbar, die - die italienische Niederlassung einer Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsschwerpunkt sich im Vereinigten Königreich befindet, bei der Ausübung einer Geschäftstätigkeit im Aufnahmestaat, die in der Organisation und Abhaltung von Unterricht zur Vorbereitung auf Universitätsprüfungen besteht, behindern, obwohl die Gesellschaft zu dieser Tätigkeit von den Stellen des Vereinigten Königreichs ordnungsgemäß ermächtigt und zugelassen ist; - im Vergleich zu nationalen Einrichtungen, die vergleichbare Tätigkeiten ausüben, diskriminierende Wirkung haben; - der italienischen Niederlassung dieser Gesellschaft den entgeltlichen Erwerb von Dienstleistungen, die die oben genannte Geschäftstätigkeit vorbereiten, in einem anderen Mitgliedstaat untersagen und/oder eine solche behindern; - die Studenten davon abhalten, sich in diesen Studiengängen einzuschreiben; - die Berufsausbildung der eingeschriebenen Studenten sowie den Erwerb eines akademischen Grades, der für seinen Inhaber sowohl für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als auch für deren gewinnbringendere Ausübung in anderen Mitgliedstaaten von Vorteil sein kann, behindern? 2. Ist Artikel 2 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 so auszulegen, dass eine Berufung auf die mit der Richtlinie verliehenen Rechte auch bereits vor dem Erwerb des Diploms nach Artikel 1 der Richtlinie möglich ist? Wenn ja, sind mit der Richtlinie, auch im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-145/99 (Kommission/Italien, Slg. 2002, I-2235), Vorschriften und/oder Verwaltungspraktiken der nationalen Rechtsordnung vereinbar, die - die Anerkennung von Hochschuldiplomen, die eine Berufsausbildung von mindestens drei Jahren abschließen, in das bloße Ermessen der öffentlichen Verwaltung stellen; - die Anerkennung von akademischen Graden, die von in Großbritannien anerkannten Universitäten verliehen werden, nur dann zulassen, wenn sie nach ordnungsgemäßem Besuch des gesamten Studiengangs im Ausland verliehen werden, und die akademische Grade, die nach der Ableistung von Studienzeiten bei ausländischen, ihre Tätigkeit in Italien ausübenden Einrichtungen erworben werden, von der Anerkennung auch dann ausschließen, wenn die Einrichtungen zur Ausübung dieser Tätigkeit von den Behörden ihres Herkunftsstaats ermächtigt und zugelassen sind; - die Vorlage einer Bescheinigung verlangen, in der die italienische diplomatische/konsularische Vertretung in dem Mitgliedstaat, der den akademischen Grad verleiht, den tatsächlichen dortigen Aufenthalt des Betroffenen während der gesamten Dauer des Studiums bestätigt; - die Anerkennung der Diplome "ausschließlich" auf die Ausübung eines Berufes beschränken, der im Herkunftsstaat bereits ausgeübt worden ist, also jede Anerkennung mit dem Ziel der Aufnahme eines reglementierten Berufes, der zuvor nicht ausgeübt wurde, ausschließen? 3. Welche Bedeutung kommt der "nachteiligen Unterbrechung der Berufsausbildung" im Rahmen der Auslegung des Beschlusses 63/266/EWG des Rates vom 2. April 1963 zu? Wird hiervon die Einrichtung eines ständigen Informationssystems durch die öffentliche Verwaltung auf nationaler Ebene erfasst, das darüber unterrichtet, dass die von einer Universität - auch wenn sie in Großbritannien gesetzlich anerkannt ist - verliehenen akademischen Grade von der nationalen Rechtsordnung nicht anerkannt werden können, wenn sie auf der Grundlage von im Inland absolvierten Studienzeiten erworben werden? Vorbemerkung.

    Die entgeltliche Durchführung von Hochschulunterricht ist eine wirtschaftliche Tätigkeit, die unter das Vertragskapitel über das Niederlassungsrecht fällt, wenn sie von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in stabiler und kontinuierlicher Weise von einer Haupt- oder Nebenniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat aus dort ausgeübt wird (in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 21).

    Als solche Beschränkungen sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-145/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-2235, Randnr. 22).

    Diese Beschränkungen müssen aber ihrerseits geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (vgl. Urteil vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, Randnr. 23).

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

    Auszug aus EuGH, 13.11.2003 - C-153/02
    Der Gerichtshof hat vielmehr im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Gemeinschaft und denen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorabentscheidungsfrage einfügt, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen (Urteil vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-475/99, Ambulanz Glöckner, Slg. 2001, I-8089, Randnr. 10).
  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 13.11.2003 - C-153/02
    Die entgeltliche Durchführung von Hochschulunterricht ist eine wirtschaftliche Tätigkeit, die unter das Vertragskapitel über das Niederlassungsrecht fällt, wenn sie von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in stabiler und kontinuierlicher Weise von einer Haupt- oder Nebenniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat aus dort ausgeübt wird (in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 21).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der rechtliche und tatsächliche Rahmen vom vorlegenden Gericht festgelegt wird, so dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, die Würdigung von Tatsachen in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2003, Neri, C-153/02, Slg. 2003, I-13555, Randnrn.
  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    Zwar können bestimmte mit der Förderung der Kultur und einer Ausbildung auf hohem Niveau zusammenhängende Ziele zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-727, und vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-153/02, Neri, Slg. 2003, I-13555, Randnr. 46), doch lassen die Informationen, über die der Gerichtshof verfügt, nicht erkennen, dass die hier betroffene steuerliche Befreiungsregelung derartige Ziele verfolgte oder eine unter die Artikel 92 und 93 EG-Vertrag fallende Beihilfe darstellte.
  • EuGH, 06.10.2020 - C-66/18

    Niederlassungsfreiheit

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die entgeltliche Durchführung von Hochschulunterricht eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, die unter dieses Kapitel 2 fällt, wenn sie von Angehörigen eines Mitgliedstaats in stabiler und kontinuierlicher Weise von einer Haupt- oder Nebenniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat aus dort ausgeübt wird (Urteil vom 13. November 2003, Neri, C-153/02, EU:C:2003:614, Rn. 39).

    Drittens kann zwar das von Ungarn geltend gemachte Ziel, eine hochwertige Hochschulausbildung zu gewährleisten, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2003, Neri, C-153/02, EU:C:2003:614, Rn. 46).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Der Gerichtshof hat nämlich im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gemeinschaftsgerichten und denen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorabentscheidungsfragen einfügen, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-475/99, Ambulanz Glöckner, Slg. 2001, I-8089, Randnr. 10, und vom 13. November 2003 in der Rechtssache C-153/02, Neri, Slg. 2003, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 29.01.2009 - C-278/07

    Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb - Verordnung (EG, Euratom) Nr.

    Der Gerichtshof hat vielmehr im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Gemeinschaft und denen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorabentscheidungsfragen einfügen, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2003, Neri, C-153/02, Slg. 2003, I-13555, Randnrn.
  • EuGH, 07.09.2022 - C-391/20

    Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des

    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass die entgeltliche Durchführung von Hochschulunterricht eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, die unter Kapitel 2 - betreffend das Niederlassungsrecht - in Titel IV des Dritten Teils des AEU-Vertrags fällt, wenn sie von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in stabiler und kontinuierlicher Weise von einer Haupt- oder Nebenniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat aus dort ausgeübt wird (Urteile vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn [Hochschulbildung], C-66/18, EU:C:2020:792, Rn. 160, und vom 13. November 2003, Neri, C-153/02, EU:C:2003:614, Rn. 39).
  • EuGH, 13.06.2013 - C-62/12

    Kostov - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 Abs.

    Der Gerichtshof hat nämlich im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Gemeinschaft und denen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Kontext, in den sich die Vorabentscheidungsfrage einfügt, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen (vgl. Urteile vom 13. November 2003, Neri, C-153/02, Slg. 2003, I-13555, Randnrn.
  • EuGH, 04.07.2019 - C-393/17

    Kirschstein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere

    Des Weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die entgeltliche Durchführung von in das Hochschulwesen fallenden Leistungen durch Einrichtungen, die im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert werden und einen Gewinn zu erzielen suchen, eine solche wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Dezember 1993, Wirth, C-109/92, EU:C:1993:916, Rn. 17, und vom 13. November 2003, Neri, C-153/02, EU:C:2003:614, Rn. 39).

    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die beiden in Rn. 71 des vorliegenden Urteils angeführten Ziele zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 1999, Zenatti, C-67/98, EU:C:1999:514, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. November 2003, Neri, C-153/02, EU:C:2003:614, Rn. 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-66/18

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott muss Ungarn ausländische und inländische

    70 Urteil vom 13. November 2003, Neri (C-153/02, EU:C:2003:614, Rn. 39).

    71 Urteile vom 11. Juli 2002, Gräbner (C-294/00, EU:C:2002:442, Rn. 38), und vom 13. November 2003, Neri (C-153/02, EU:C:2003:614, Rn. 41).

  • EuGH, 02.02.2023 - C-372/21

    Öffentliche Subventionen für konfessionelle Privatschulen dürfen den im Inland

    Wie der Generalanwalt in Nr. 72 seiner Schlussanträge ausführt, kann ein solches Ziel, das sich an das Ziel der Sicherstellung eines hohen Ausbildungsstandards anschließt, das der Gerichtshof als "zwingenden Grund des Allgemeininteresses" eingestuft hat (Urteile vom 13. November 2003, Neri, C-153/02, EU:C:2003:614, Rn. 46, und vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, EU:C:2006:568, Rn. 45), eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen.
  • EuGH, 17.07.2008 - C-500/06

    RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE ZU EINEM VERBOT VON WERBUNG FÜR MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE

  • EuGH, 12.01.2006 - C-246/04

    Turn- und Sportunion Waldburg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-73/08

    Bressol u.a. - Hochschulunterricht - Öffentliches Gesundheitswesen -

  • EuGH, 25.01.2011 - C-382/08

    Neukirchinger - Luftverkehr - Bewilligung zur Durchführung gewerblicher

  • EuGH, 17.07.2008 - C-347/06

    ASM Brescia - Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Konzession für die öffentliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2010 - C-467/08

    Nach Ansicht von Generalanwältin Verica Trstenjak darf eine Abgabe für

  • EuGH, 02.10.2008 - C-360/06

    Heinrich Bauer Verlag - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2022 - C-391/20

    Boriss Cilevics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

  • EuGH, 20.05.2010 - C-434/08

    Harms - Gemeinsame Agrarpolitik - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem

  • EuGH, 30.06.2005 - C-28/04

    'Tod''s und Tod''s France' - Gleichbehandlung - Verbot der Diskriminierung aus

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Portfolio-Beteiligungen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Senior

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2010 - C-540/08

    Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag - Richtlinie 2005/29/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-165/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Richtlinie 2001/81/EG - Luftverschmutzung -

  • OVG Saarland, 19.03.2004 - 3 N 6/03

    Diplomierung von Juristen; unterschiedliche Behandlung vergleichbarer

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-372/21

    Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2009 - C-378/08

    ERG u.a. - Richtlinie 2004/35/EG - Gebiet von nationalem Interesse "Priolo" -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2009 - C-379/08

    ERG u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-305/08

    CoNISMa - Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Verfahren zur Vergabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2008 - C-360/06

    Heinrich Bauer Verlag - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Besteuerung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-362/12

    Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation - Rückforderung

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2008 - C-500/06

    Corporación Dermoestética - Nationale Regelung, die die Werbung für

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2013 - C-371/12

    Petillo - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG - Art. 3

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2010 - C-434/08

    Harms - Gemeinsame Agrarpolitik - Betriebsprämienregelung - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 12.12.2013 - C-523/12

    Dirextra Alta Formazione - Vorabentscheidungsersuchen - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-62/12

    Kostov - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Begriff des Steuerpflichtigen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-446/05

    Doulamis - Nationale Regelung, die Erbringern von Leistungen der Zahnbehandlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2012 - C-207/11

    3D I - Steuerliche Behandlung der Einbringung von Unternehmensteilen innerhalb

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   Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-153/02   

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https://dejure.org/2003,20048
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Neri

  • EU-Kommission PDF

    Valentina Neri gegen European School of Economics (ESE Insight World Education System Ltd).

    Niederlassungsfreiheit - Anerkennung der Diplome - Von einer Universität mit Sitz in einem Mitgliedstaat ausgestelltes Diplom - Unterricht zur Vorbereitung auf das Diplom, der in einem anderen Mitgliedstaat und von einer anderen Bildungseinrichtung erteilt wird

  • EU-Kommission

    Valentina Neri gegen European School of Economics (ESE Insight World Education System Ltd)

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 06.06.1996 - C-101/94

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-153/02
    10: - Siehe z. B. Urteil vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-101/94 (Kommission/Italien, Slg. 1996, I-2691, Randnr. 12).

    11: - Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99 (Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 22).

    14: - Siehe z. B. Urteil Kommission/Italien (zitiert oben in Fußnote 11, Randnr. 23).

  • EuGH, 13.07.1993 - C-330/91

    The Queen / Inland Revenue Commissioners, ex parte Commerzbank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-153/02
    12: - Siehe z. B. Urteil vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-330/91 (Commerzbank, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 14); in neuerer Zeit Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98 (Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 83).
  • EuGH, 15.03.1988 - 147/86

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-153/02
    15: - Rechtssache 147/86 (Slg. 1988, 1637, Randnr. 10).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-153/02
    12: - Siehe z. B. Urteil vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-330/91 (Commerzbank, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 14); in neuerer Zeit Urteil vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98 (Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 83).
  • EuGH, 30.05.1989 - 242/87

    Kommission / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-153/02
    17: - Zitiert oben in Fußnote 9.18: - Rechtssache 242/87 (Slg. 1989, 1425, Randnr. 10).
  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-153/02
    19: - Im Gegensatz z. B. zu der Fallgestaltung in der Rechtssache 293/83 (Gravier, Slg. 1985, 593).
  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-153/02
    11: - Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99 (Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 22).
  • EuGH, 28.10.1999 - C-55/98

    Vestergaard

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-153/02
    13: - Siehe Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98 (Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 22) und die Schlussanträge von Generalanwalt Saggio (Nr. 21).
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