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   EuGH, 18.05.2017 - C-154/16   

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https://dejure.org/2017,15562
EuGH, 18.05.2017 - C-154/16 (https://dejure.org/2017,15562)
EuGH, Entscheidung vom 18.05.2017 - C-154/16 (https://dejure.org/2017,15562)
EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 2017 - C-154/16 (https://dejure.org/2017,15562)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Latvijas dzelzcels

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Haftung des Hauptverpflichteten - Art. 203, 204 und Art. 206 Abs. 1 - Entstehung der Zollschuld - ...

  • IWW

    Art. 203 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, Verordnung (EG) Nr. 648/2005, Art. 204 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2913/92, Verordnung Nr. 648/2005, Art. 2 Abs. 1 Buchst.... d, Art. 70, 71 der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 204 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92, Art. 96 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, Abs. 3, Art. 213 der Verordnung Nr. 2913/92

  • tis-gdv.de

    Flüssiggut, Verlust, gemeinschaftliches Zollverfahren, Gestellung, Zoll, Zollanmeldung, Zollschuld, Zollkodex, Einfuhrumsatzsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Haftung des Hauptverpflichteten - Art. 203, Art. 204 und Art. 206 Abs. 1 - Entstehung der Zollschuld ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Latvijas dzelzcels

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Haftung des Hauptverpflichteten - Art. 203, 204 und Art. 206 Abs. 1 - Entstehung der Zollschuld - ...

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Zoll und Umsatzsteuer - Wo bleibt die Harmonie?

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Latvijas dzelzcels

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 2913/92 Art 204 Abs 1 Buchst a, EWGV 2913/92 Art 203 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst d, EGRL 112/2006 Art 70, EGRL 112/2006 Art 71, EWGV 2913/92 Art 94 Abs 1, EWGV 291... 3/92 Art 96 Abs 1, EWGV 2913/92 Art 213, EGRL 112/2006 Art 201, EGRL 112/2006 Art 202, EGRL 112/2006 Art 205, ZK Art 203, ZK Art 204, ZK Art 96, ZK Art 213, ZK Art 94 Abs 1
    Lettland, Mitgliedstaat, vernichtete Waren, Zoll

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 14.06.2012 - C-533/10

    CIVAD - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 236 Abs. 2 - Erstattung nicht

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-154/16
    In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die Bedeutung des Begriffs "höhere Gewalt", da dieser auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Gemeinschaftsrechts nicht den gleichen Inhalt hat, anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen ist, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 25, sowie vom 14. Juni 2012, CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 26).

    Im Zusammenhang mit den Zollvorschriften kennzeichnen sich die Begriffe "Zufall" und "höhere Gewalt" beide durch ein objektives Merkmal, das sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände bezieht, und ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 24, und vom 14. Juni 2012, CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 28, Beschluss vom 21. September 2012, Noscira/HABM, C-69/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:589, Rn. 39, Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. September 2014, Faktor B. i W. Gesina/Kommission, C-138/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2256, Rn. 19, und Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 192).

    Außerdem sind die Begriffe "höhere Gewalt" und "Zufall" im Sinne von Art. 206 Abs. 1 des Zollkodex, da diese Bestimmung eine Ausnahme von der in Art. 204 Abs. 1 Buchst. a Zollkodex aufgestellten Regel darstellt, eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Juni 2012, CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 24, vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 190 und 191, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 56).

  • EuGH, 04.02.2016 - C-659/13

    Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-154/16
    Im Zusammenhang mit den Zollvorschriften kennzeichnen sich die Begriffe "Zufall" und "höhere Gewalt" beide durch ein objektives Merkmal, das sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände bezieht, und ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 24, und vom 14. Juni 2012, CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 28, Beschluss vom 21. September 2012, Noscira/HABM, C-69/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:589, Rn. 39, Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. September 2014, Faktor B. i W. Gesina/Kommission, C-138/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2256, Rn. 19, und Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 192).

    Außerdem sind die Begriffe "höhere Gewalt" und "Zufall" im Sinne von Art. 206 Abs. 1 des Zollkodex, da diese Bestimmung eine Ausnahme von der in Art. 204 Abs. 1 Buchst. a Zollkodex aufgestellten Regel darstellt, eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Juni 2012, CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 24, vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 190 und 191, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 56).

  • EuGH, 17.02.2011 - C-78/10

    Berel u.a. - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 213, 233 und 239 -

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-154/16
    Weder andere Vorschriften des Zollkodex noch die Durchführungsverordnung zum Zollkodex enthalten eine nähere Regelung für die Behandlung dieser Gesamtschuld (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, Berel u. a., C-78/10, EU:C:2011:93, Rn. 42 und 43).

    Hierzu hat der Gerichtshof präzisiert, dass der in Art. 213 des Zollkodex vorgesehene Mechanismus der Gesamtschuld ein den nationalen Behörden zur Verfügung gestelltes zusätzliches Rechtsinstrument ist, um ihr Vorgehen bei der Erhebung von Zollschulden wirksamer zu gestalten und die Eigenmittel der Union zu schützen (Urteil vom 17. Februar 2011, Berel u. a., C-78/10, EU:C:2011:93, Rn. 48).

  • EuGH, 15.07.2010 - C-234/09

    DSV Road - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 204

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-154/16
    Durch die dem Hauptverpflichteten damit auferlegte Haftung sollen im Interesse des Schutzes der finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten die sorgfältige und einheitliche Anwendung der Bestimmungen zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren sowie der ordnungsgemäße Ablauf der Versandverfahren gewährleistet werden (Urteil vom 15. Juli 2010, DSV Road, C-234/09, EU:C:2010:435, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass der Zollkodex, indem er diese objektive Haftung des Hauptverpflichteten vorsieht, einen rechtlichen Grundmechanismus festlegt, der im Interesse des Schutzes der finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten u. a. den ordnungsgemäßen Ablauf der Versandverfahren erleichtert (vgl. Urteil vom 15. Juli 2010, DSV Road, C-234/09, EU:C:2010:435, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-273/12

    Harry Winston - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-154/16
    Daher stellt jede von der zuständigen Zollbehörde nicht genehmigte unvorsätzliche oder - wie etwa bei einem Diebstahl - vorsätzliche Entfernung einer Ware, die unter zollamtlicher Überwachung steht, vom zugelassenen Lagerort eine Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2001, D. Wandel, C-66/99, EU:C:2001:69, Rn. 48 und 50, vom 12. Februar 2004, Hamann International, C-337/01, EU:C:2004:90, Rn. 36, und vom 11. Juli 2013, Harry Winston, C-273/12, EU:C:2013:466, Rn. 30 und 33).

    So sieht Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie insbesondere vor, dass Steuertatbestand und Steueranspruch, wenn Gegenstände vom Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Union dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, erst zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Gegenstände diesem Verfahren nicht mehr unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Harry Winston, C-273/12, EU:C:2013:466, Rn. 40).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-314/06

    Société Pipeline Méditerranée und Rhône - Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuern

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-154/16
    In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die Bedeutung des Begriffs "höhere Gewalt", da dieser auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Gemeinschaftsrechts nicht den gleichen Inhalt hat, anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen ist, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 25, sowie vom 14. Juni 2012, CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 26).

    Im Zusammenhang mit den Zollvorschriften kennzeichnen sich die Begriffe "Zufall" und "höhere Gewalt" beide durch ein objektives Merkmal, das sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände bezieht, und ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 24, und vom 14. Juni 2012, CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 28, Beschluss vom 21. September 2012, Noscira/HABM, C-69/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:589, Rn. 39, Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. September 2014, Faktor B. i W. Gesina/Kommission, C-138/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2256, Rn. 19, und Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 192).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-75/13

    SEK Zollagentur - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Entziehung einer

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-154/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung" im Sinne von Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. Urteile vom 1. Februar 2001, D. Wandel, C-66/99, EU:C:2001:69, Rn. 47, und vom 12. Juni 2014, SEK Zollagentur, C-75/13, EU:C:2014:1759, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass eine in vorläufiger Verwahrung befindliche Ware als der zollamtlichen Überwachung entzogen anzusehen ist, wenn sie zwar zu einem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren angemeldet worden ist, jedoch nicht das Lager verlässt und nicht der Bestimmungszollstelle gestellt wird, obwohl dieser die Versandpapiere vorgelegt worden sind (Urteil vom 12. Juni 2014, SEK Zollagentur, C-75/13, EU:C:2014:1759, Rn. 33).

  • EuGH, 01.02.2001 - C-66/99

    D. Wandel

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-154/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung" im Sinne von Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. Urteile vom 1. Februar 2001, D. Wandel, C-66/99, EU:C:2001:69, Rn. 47, und vom 12. Juni 2014, SEK Zollagentur, C-75/13, EU:C:2014:1759, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher stellt jede von der zuständigen Zollbehörde nicht genehmigte unvorsätzliche oder - wie etwa bei einem Diebstahl - vorsätzliche Entfernung einer Ware, die unter zollamtlicher Überwachung steht, vom zugelassenen Lagerort eine Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2001, D. Wandel, C-66/99, EU:C:2001:69, Rn. 48 und 50, vom 12. Februar 2004, Hamann International, C-337/01, EU:C:2004:90, Rn. 36, und vom 11. Juli 2013, Harry Winston, C-273/12, EU:C:2013:466, Rn. 30 und 33).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-337/01

    Hamann International

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-154/16
    Daher stellt jede von der zuständigen Zollbehörde nicht genehmigte unvorsätzliche oder - wie etwa bei einem Diebstahl - vorsätzliche Entfernung einer Ware, die unter zollamtlicher Überwachung steht, vom zugelassenen Lagerort eine Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2001, D. Wandel, C-66/99, EU:C:2001:69, Rn. 48 und 50, vom 12. Februar 2004, Hamann International, C-337/01, EU:C:2004:90, Rn. 36, und vom 11. Juli 2013, Harry Winston, C-273/12, EU:C:2013:466, Rn. 30 und 33).

    Art. 204 des Zollkodex kann nach seinem Wortlaut nur in den Fällen Anwendung finden, die nicht unter Art. 203 des Zollkodex fallen, dessen Anwendbarkeit auf den betreffenden Sachverhalt an erster Stelle zu prüfen ist (vgl. Urteile vom 12. Februar 2004, Hamann International, C-337/01, EU:C:2004:90, Rn. 28 bis 30, und vom 29. Oktober 2015, B & S Global Transit Center, C-319/14, EU:C:2015:734, Rn. 25 bis 27).

  • EuGH, 25.01.2017 - C-640/15

    Die für die Vollziehung eines Europäischen Haftbefehls zuständigen Behörden

    Auszug aus EuGH, 18.05.2017 - C-154/16
    Außerdem sind die Begriffe "höhere Gewalt" und "Zufall" im Sinne von Art. 206 Abs. 1 des Zollkodex, da diese Bestimmung eine Ausnahme von der in Art. 204 Abs. 1 Buchst. a Zollkodex aufgestellten Regel darstellt, eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Juni 2012, CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 24, vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 190 und 191, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 56).
  • EuGH, 02.06.2016 - C-226/14

    Eurogate Distribution - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 30.09.2014 - C-138/14

    Faktor, B i W. Gesina / Kommission

  • EuGH, 07.11.2013 - C-249/12

    Tulica - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und 78 -

  • EuGH, 21.09.2012 - C-69/12

    Noscira / HABM

  • EuGH, 29.04.2010 - C-230/08

    Dansk Transport og Logistik - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1

  • EuGH, 03.04.2008 - C-230/06

    Militzer & Münch - Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Erhebung der

  • EuGH, 29.10.2015 - C-319/14

    B&S Global Transit Center - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der

  • EuGH, 15.05.2014 - C-480/12

    X - Zollkodex der Gemeinschaft - Anwendungsbereich der Art. 203 und 204 Abs. 1

  • EuGH, 20.01.2005 - C-300/03

    Honeywell Aerospace

  • EuGH, 10.07.2019 - C-26/18

    Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung - Vorlage zur

    Allerdings fragt sich das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Urteile des Gerichtshofs vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports (C-571/15, EU:C:2017:417), und vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļs (C-154/16, EU:C:2017:392), ob die Einfuhrmehrwertsteuer, was den Mitgliedstaat betrifft, in dessen Steuergebiet Gegenstände in die Union verbracht worden sind, nur dann anfällt, wenn diese Gegenstände auch im Steuergebiet dieses Mitgliedstaats in den Wirtschaftskreislauf der Union eingehen.

    Nach der Rechtsprechung findet die Mehrwertsteuer, da es sich bei ihr naturgemäß um eine Verbrauchsteuer handelt, auf Waren und Dienstleistungen Anwendung, die in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangen und einem Verbrauch zugeführt werden können (Urteil vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļs, C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.04.2024 - C-509/22

    Girelli Alcool

    Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich die Begriffe "unvorhersehbare Ereignisse" und "höhere Gewalt" im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/118 im Licht der aus den Urteilen vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône (C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 24, 25 und 40), und vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļ?. (C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 61), hervorgegangenen Rechtsprechung nicht auf ein schuldhaftes Verhalten und insbesondere nicht auf ein Verhalten beziehen dürften, das durch bloße Aufmerksamkeitsfehler gekennzeichnet sei, die naturgemäß vorhersehbar und leicht vermeidbar seien, da sich beide Begriffe durch ein objektives Merkmal, das sich auf ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände beziehe, und ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhänge, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen treffe, auszeichneten.

    Was zum Zweiten den Begriff "unvorhersehbare Ereignisse" betrifft, so hat dieser ebenso wie der Begriff "höhere Gewalt" in den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht zwangsläufig den gleichen Inhalt, so dass seine Bedeutung auch anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen ist, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļ?., C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 60 bis 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Auslegung des Begriffs "Zufall" im Sinne von Art. 206 Abs. 1 des Zollkodex hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieser wie der Begriff "höhere Gewalt" durch ein objektives Merkmal, das sich auf ungewöhnliche, unvorhersehbare und außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände bezieht, und ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt, sich gegen die Folgen der betreffenden Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft, gekennzeichnet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļ?., C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung sieht abweichend von Art. 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex vor, dass eine Einfuhrzollschuld für eine bestimmte Ware als nicht entstanden gilt, wenn der Beteiligte nachweist, dass die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das diese Ware übergeführt worden ist, ergebenden Pflichten nicht erfüllt werden konnten, weil die betreffende Ware aus in ihrer Natur liegenden Gründen, durch Zufall oder infolge höherer Gewalt vernichtet oder zerstört worden oder unwiederbringlich verlorengegangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļ?., C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 58).

    Da Art. 206 Abs. 1 des Zollkodex eine Ausnahme von der in Art. 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex aufgestellten Regel vorsieht, wonach die Nichterfüllung einer Pflicht, die sich aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens ergibt, in das eine Ware übergeführt wird, eine Zollschuld entstehen lässt, hat der Gerichtshof daraus abgeleitet, dass die Begriffe "höhere Gewalt" und "Zufall" im Sinne von Art. 206 Abs. 1 des Zollkodex eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļ?., C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 62).

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein solcher Verlust als in den Verantwortungsbereich dieses Wirtschaftsteilnehmers fallend und als Folge einer Verletzung der im Rahmen seiner Tätigkeit normalerweise erforderlichen Sorgfalt anzusehen ist, so dass unter derartigen Umständen sowohl das objektive als auch das subjektive Merkmal, durch die sich "unvorhersehbare Ereignisse" im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/118 kennzeichnen, fehlen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļ?., C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-509/22

    Girelli Alcool - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Verbrauchsteuern -

    Was den Inhalt und die Tragweite des Begriffs der "unvorhersehbaren Ereignisse" in Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/118 betrifft, erscheinen die Verweise des vorlegenden Gerichts, der italienischen Regierung und der Kommission auf das Urteil Latvijas Dzelzceļs besonders relevant.

    Es ist kein Grund ersichtlich, warum die im Urteil Latvijas Dzelzceļs für die Zwecke von Art. 206 Abs. 1 des Zollkodex vorgenommene Angleichung der Begriffe der "höheren Gewalt" und des "Zufalls" nicht gleichermaßen für Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/118 gelten sollten(32).

    Zweitens hat der Gerichtshof im Urteil Latvijas Dzelzceļs ausgeführt, dass Art. 206 Abs. 1 des Zollkodex eine Ausnahme von der in Art. 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex aufgestellten Regel darstellt, die die Umstände festlegt, unter denen eine Einfuhrzollschuld entsteht, und dass die Begriffe der "höheren Gewalt" und des "Zufalls" im Sinne von Art. 206 Abs. 1 des Zollkodex daher eng auszulegen sind(33).

    Insoweit besteht eine Parallele zu dem Sachverhalt, der zum Urteil Latvijas Dzelzceļs geführt hat, in der es u. a. um die Frage ging, ob der Austritt einer Flüssigkeit aus einem Tank als Zufall oder höhere Gewalt anzusehen war.

    6 Urteil vom 18. Mai 2017 (C-154/16, im Folgenden: Urteil Latvijas Dzelzceļs, EU:C:2017:392).

    30 Urteil Latvijas Dzelzceļs (Rn. 61).

    33 Urteil Latvijas Dzelzceļs (Rn. 58 und 62).

    42 Urteil Latvijas Dzelzceļs (Rn. 63).

  • FG Hamburg, 05.08.2020 - 4 K 109/16

    Energiesteuer: Verlust von Energieerzeugnissen durch unabwendbares Ereignis oder

    Das EuGH-Urteil vom 18. Mai 2017 in der Rechtssache C-154/16, Latvijas Dzelzcels, zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie RL 2006/112/EG lässt sich nicht auf die Verbrauchsteuersystemrichtlinie RL 2008/118/EG übertragen.

    Die Klägerin beruft sich auf das EuGH-Urteil vom 18. Mai 2017 in der Rechtssache C-154/16, Latvijas Dzelzcels, und leitet hieraus ab, dass unwiederbringlich verloren gegangene ... [Energieerzeugnisse] nicht der Energiesteuer als Verbrauchsteuer unterworfen werden dürfe, weil ... [sie] nicht mehr verbraucht werden könnten.

    In der Rechtssache C-154/16 begehrte das vorlegende Gericht unter anderem Vorabauskunft darüber, ob Art. 2 Abs. 1 lit. d) sowie Art. 70 und 71 der RL 2006/112/EG dahin auszulegen seien, dass auf den vernichteten oder zerstörten oder unwiederbringlich verlorengegangenen Teil einer Ware, die sich im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befinde, Mehrwertsteuer zu entrichten sei.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sei die Bedeutung des Begriffs "höhere Gewalt", da dieser auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Gemeinschaftsrechts nicht den gleichen Inhalt habe, anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten solle (st. Rspr. des EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR, Rn. 25; vom 14. Juni 2012, C-533/10, CIVAD; vom 18. Mai 2017, C-154/16, Latvijas Dzelzcels, Rn. 58 ff., jeweils m.w.N.).

    Im Zusammenhang mit den Zollvorschriften kennzeichneten sich die Begriffe "Zufall" und "höhere Gewalt" beide durch ein objektives Merkmal, das sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände beziehe, und ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhänge, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen treffe (EuGH, Urteil vom 18. Mai 2017, C-154/16, Latvijas Dzelzcels, Rn. 58 ff. unter Hinweis auf die Urteile vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR; vom 4. Februar 2016, C-659/13 und C-34/14, C & J Clark International und Puma; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 17. September 2015 in der verbundenen Rechtssache C-659/13 und C-34/14, C & J Clark/Puma SE, Rn. 135).

    Der EuGH sieht, auch unter Bezugnahme auf die Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott, die Besteuerung von Fehlmengen als Regelfall der RL 92/12/EWG an und die Befreiung lediglich als Ausnahme davon, die eng auszulegen sei (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR, Rn. 30; Schlussanträge vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-314/06, SPMR Rn. 43; siehe auch Urteile vom 18. Mai 2017, C-154/16, Latvijas Dzelzcels, Rn. 62; vom 14. Juni 2012, C-533/10, CIVAD; vom 4. Februar 2016, C-659/13 und C-34/14, C & J Clark International und Puma; vom 25. Januar 2017, C-640/15, Vilkas, jeweils m.w.N.).

  • FG Hamburg, 14.01.2020 - 4 K 123/15

    Zur Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer beim Einfuhrschmuggel

    Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich jedoch bei der Mehrwertsteuer um eine Verbrauchsteuer, die nur auf Waren und Dienstleistungen Anwendung findet, die in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangen und einem Verbrauch zugeführt werden können (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019, C-26/18, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, Rn. 34; Urteil vom 18. Mai 2017, C-154/16, Latvijas Dzelzcels, Rn. 69 m.w.N.).

    Insofern ist der Sachverhalt vergleichbar mit der Rechtssache Latvijas Dzelzcels (EuGH, Urteil vom 18. Mai 2017, C-154/16), in der eine zur Ausfuhr bestimmte Ware in dem Mitgliedstaat, in dem der zollrechtliche Verstoß erfolgte, im Erdreich versickert ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2017 - C-224/16

    AEBTRI

    17 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2017, Latvijas dzelzceļs (C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 85).

    28 Vgl. etwa in Bezug auf das gemeinschaftliche Versandverfahren Urteil vom 18. Mai 2017, Latvijas dzelzceļs (C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 91).

    30 Vgl. Urteile vom 17. Februar 2011, Berel u. a. (C-78/10, EU:C:2011:93, Rn. 48), und vom 18. Mai 2017, Latvijas dzelzceļs (C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 88).

    32 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2017, Latvijas dzelzceļs (C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 89).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-489/20

    Kauno teritorine muitine

    40 Urteil vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļs (C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Urteil vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļs (C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    45 Urteil vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļs (C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 71).

  • BFH, 27.10.2022 - VII R 1/20

    Keine vorübergehende Verwendung beim Verbringen eines Fahrzeugs zur Erfüllung

    Dabei stellt der EuGH maßgeblich darauf ab, dass es sich bei der Mehrwertsteuer um eine Verbrauchsteuer handelt (vgl. EuGH-Urteil Latvijas Dzelzcels vom 18.05.2017 - C-154/16, EU:C:2017:392, Rz 69, ZfZ 2017, 241; so auch § 21 Abs. 1 UStG).
  • FG Hessen, 02.11.2017 - 7 K 1158/14

    MwSt Syst RL, Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, MwSt Syst RL Art. 30, MwSt Syst RL Art.

    Auch in dem Urteil vom 18.05.2017 C-154/16 (Latvijas dzelzcels, ECLI:EU:C:2017:392) führte der Gerichtshof aus, dass die Mehrwertsteuer, bei der es sich "naturgemäß um eine Verbrauchsteuer" handele, auf Waren und Dienstleistungen Anwendung finde, "die in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangen und einem Verbrauch zugeführt werden können", und dass daher unter dem Ausscheiden einer Ware aus dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren "der Eingang dieser Ware in den Wirtschaftskreislauf der Union zu verstehen" sei (Rn. 69 und 70).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-279/19

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Agent innocent)

    9 Vgl. Urteil vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļs (C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 85).

    11 Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļs (C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 88).

  • FG Baden-Württemberg, 22.10.2019 - 11 K 2256/17

    Vorschriftswidriges Verbringen eines drittländischen Kraftfahrzeugs in das

  • FG Baden-Württemberg, 14.11.2017 - 11 K 1102/15

    Anwendbarkeit des Art. 236 ZK auf die Einfuhrumsatzsteuer - Begriff der "Einfuhr

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • FG Baden-Württemberg, 15.03.2022 - 11 K 1133/19

    Vorschriftswidriges Verbringen eines Kraftfahrzeugs aus dem Drittland ins

  • EuGH, 22.11.2017 - C-224/16

    AEBTRI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Externes Versandverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2019 - C-26/18

    Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-755/21

    Generalanwalt Rantos: Europol und ein Mitgliedstaat, in dem ein Schaden im

  • FG Hamburg, 19.11.2019 - 4 K 250/16

    Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht nur bei Eingang der Ware in den

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-156/20

    Zipvit - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • FG Hessen, 26.06.2018 - 7 V 2256/17

    § 21 Abs. 2 UStG, ZK 215 Abs. 1, 3. Anstrich, Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, 30, ...

  • FG Hamburg, 04.05.2020 - 4 V 28/20

    Zollrecht; Aussetzung der Vollziehung: Entstehung von Zoll und

  • FG Baden-Württemberg, 25.01.2022 - 11 K 2900/21

    Einfuhr aus der Schweiz eines dort zugelassenen, auf einem PKW-Anhänger

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-433/22

    HPA - Construções - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • FG München, 09.04.2019 - 14 K 2649/16

    Befreiung vom Zollflugplatzzwang

  • FG Hamburg, 25.10.2022 - 4 K 26/20

    Branntweinsteuer, Alkoholsteuer: Vernichtung von vergälltem und unvergälltem

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2022 - C-56/21

    ARVI ir ko - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-4/20

    ALTI - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • FG München, 09.04.2019 - 14 K 408/17

    Befreiung vom Zollflugplatzzwang

  • FG Hessen, 02.11.2017 - 7 K 1069/17

    Werden in ein externes Versandverfahren übergeführte und ohne Beendigung dieses

  • FG Hessen, 21.08.2017 - 7 K 1721/13

    Trotz Entstehens einer Zollschuld wegen fälschlichen Zuerkennens des Status eines

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