Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 11.05.2023 - C-156/22, C-157/22, C-158/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,9916
EuGH, 11.05.2023 - C-156/22, C-157/22, C-158/22 (https://dejure.org/2023,9916)
EuGH, Entscheidung vom 11.05.2023 - C-156/22, C-157/22, C-158/22 (https://dejure.org/2023,9916)
EuGH, Entscheidung vom 11. Mai 2023 - C-156/22, C-157/22, C-158/22 (https://dejure.org/2023,9916)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    TAP Portugal (Décès du copilote)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Ausgleichsleistung für Fluggäste bei Annullierung eines Fluges - Art. 5 Abs. 3 - Befreiung von der Ausgleichspflicht - Begriff ,außergewöhnliche Umstände" - Unerwartete Abwesenheit eines für die ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Luftverkehr; Verordnung (EG) Nr. 261/2004; Ausgleichsleistung für Fluggäste bei Annullierung eines Fluges; Art. 5 Abs. 3; Befreiung von der Ausgleichspflicht; Begriff außergewöhnliche Umstände; Unerwartete Abwesenheit eines für die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Ausgleichsleistung für Fluggäste bei Annullierung eines Fluges - Art. 5 Abs. 3 - Befreiung von der Ausgleichspflicht - Begriff ,außergewöhnliche Umstände" - Unerwartete Abwesenheit eines für die ...

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Die Annullierung eines Fluges wegen des unerwarteten Todes des Kopiloten befreit das Luftfahrtunternehmen nicht von seiner Ausgleichspflicht gegenüber den Fluggästen

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Der Tod ist auch nur eine Krankheit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechte: Tod des Kopiloten ist kein außergewöhnlicher Umstand

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Tod des Kopiloten ist kein außergewöhnlicher Umstand

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechte bei Flugannullierung nach plötzlichem Tod des Kopiloten

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Reiserecht: Tod des Kopiloten ist kein außergewöhnlicher Umstand

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Ausgleichspflicht von Luftfahrtunternehmen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Tod eines Co-Piloten ist kein außergewöhnlicher Umstand

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2106
  • NJW-RR 2023, 754
  • EuZW 2023, 614
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH - C-158/22 (anhängig)

    TAP Portugal

    Auszug aus EuGH, 11.05.2023 - C-156/22
    In den verbundenen Rechtssachen C-156/22 bis C-158/22.

    Myflyright GmbH (C-157/22 und C-158/22).

    Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der TAP Portugal (im Folgenden: TAP) einerseits und der flightright GmbH (Rechtssache C-156/22) sowie der Myflyright GmbH (Rechtssachen C-157/22 und C-158/22) andererseits über Ausgleichsansprüche der Fluggäste nach der Verordnung Nr. 261/2004, nachdem ein Flug annulliert wurde, weil kurz vor dem planmäßigen Abflug unerwartet der Kopilot des Flugzeugs verstorben war.

    Die betroffenen Fluggäste haben ihre Rechte aus dieser Annullierung an die Gesellschaften flightright (Rechtssache C-156/22) bzw. Myflyright (Rechtssachen C-157/22 und C-158/22) abgetreten, die Rechtshilfe für Fluggäste leisten.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. April 2022 sind die Rechtssachen C-156/22 bis C-158/22 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

  • EuGH, 23.03.2021 - C-28/20

    Airhelp - Fluggastrechte bei Flugannulierung: Angekündigte Streiks sind keine

    Auszug aus EuGH, 11.05.2023 - C-156/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs werden als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (Urteile vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 23, und vom 7. Juli 2022, SATA International - Azores Airlines [Ausfall des Betankungssystems], C-308/21, EU:C:2022:533, Rn. 20).

    Allerdings ist angesichts des Ziels der Verordnung, das nach ihrem ersten Erwägungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, und der Tatsache, dass Art. 5 Abs. 3 eine Ausnahme von dem Grundsatz vorsieht, wonach Fluggäste im Fall der Annullierung ihres Fluges Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, der Begriff "außergewöhnliche Umstände" im Sinne dieser Vorschrift eng auszulegen (Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies betrifft u. a. Maßnahmen in Bezug auf die Arbeits- und Entlohnungsbedingungen der Beschäftigten eines solchen Unternehmens (Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 29), zu denen die Maßnahmen in Bezug auf die Planung der Einsätze und die Arbeitszeiten der Beschäftigten gehören.

  • EuGH - C-157/22 (anhängig)

    TAP Portugal

    Auszug aus EuGH, 11.05.2023 - C-156/22
    Myflyright GmbH (C-157/22 und C-158/22).

    Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der TAP Portugal (im Folgenden: TAP) einerseits und der flightright GmbH (Rechtssache C-156/22) sowie der Myflyright GmbH (Rechtssachen C-157/22 und C-158/22) andererseits über Ausgleichsansprüche der Fluggäste nach der Verordnung Nr. 261/2004, nachdem ein Flug annulliert wurde, weil kurz vor dem planmäßigen Abflug unerwartet der Kopilot des Flugzeugs verstorben war.

    Die betroffenen Fluggäste haben ihre Rechte aus dieser Annullierung an die Gesellschaften flightright (Rechtssache C-156/22) bzw. Myflyright (Rechtssachen C-157/22 und C-158/22) abgetreten, die Rechtshilfe für Fluggäste leisten.

  • EuGH, 07.07.2022 - C-308/21

    SATA International - Azores Airlines (Défaillance du système de ravitaillement en

    Auszug aus EuGH, 11.05.2023 - C-156/22
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs werden als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (Urteile vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 23, und vom 7. Juli 2022, SATA International - Azores Airlines [Ausfall des Betankungssystems], C-308/21, EU:C:2022:533, Rn. 20).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-156/22, C-157/22, C-158/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,1815
Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-156/22, C-157/22, C-158/22 (https://dejure.org/2023,1815)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.02.2023 - C-156/22, C-157/22, C-158/22 (https://dejure.org/2023,1815)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Februar 2023 - C-156/22, C-157/22, C-158/22 (https://dejure.org/2023,1815)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    TAP Portugal (Décès du copilote)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Befreiung von der Ausgleichspflicht - Begriff ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Befreiung von der Ausgleichspflicht - Begriff ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 23.03.2021 - C-28/20

    Airhelp - Fluggastrechte bei Flugannulierung: Angekündigte Streiks sind keine

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-156/22
    4 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp (C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    5 Vgl. in jüngerer Zeit Urteil vom 23. März 2021, Airhelp (C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    8 Urteil vom 23. März 2021, Airhelp (C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 40).

    9 Vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 2021, Airhelp (C-28/20, EU:C:2021:226).

    12 Urteil vom 23. März 2021 (C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 28, 29 und 30).

    24 Urteil vom 23. März 2021, Airhelp (C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 41), Hervorhebung nur hier.

    26 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Finnair (C-22/11, EU:C:2012:604), angeführt im Urteil Airhelp (C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 42).

    27 Urteil vom 23. März 2021, Airhelp (C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 44).

    30 Urteil vom 23. März 2021, Airhelp (C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 35).

    34 Urteil vom 23. März 2021 (C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 32).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-156/22
    Im Urteil Wallentin-Hermann(40) hat der Gerichtshof entschieden, dass allein der Umstand, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, nicht für den Nachweis ausreicht, dass das Unternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat.

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008 (C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 20, 24, 25 und 26).

    23 Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 26), und vom 17. September 2015, van der Lans (C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 38).

    40 Urteil vom 22. Dezember 2008 (C-549/07, EU:C:2008:771).

  • EuGH, 17.09.2015 - C-257/14

    Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-156/22
    Der Begriff des Teils der normalen Tätigkeit wurde später vom Gerichtshof im Urteil van der Lans(11) präzisiert, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausfall, der durch das vorzeitige Versagen bestimmter Teile eines Flugzeugs hervorgerufen wurde, ein unerwartetes Vorkommnis darstellt.

    11 Urteil vom 17. September 2015 (C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 41 und 42).

    23 Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 26), und vom 17. September 2015, van der Lans (C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 38).

  • EuGH, 04.05.2017 - C-315/15

    Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-156/22
    19 Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 26).

    42 Urteil vom 4. Mai 2017 (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 43 und 44).

  • EuGH, 26.06.2019 - C-159/18

    Moens

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-156/22
    21 Urteil vom 26. Juni 2019, Moens (C-159/18, EU:C:2019:535, Rn. 29).

    43 Urteil vom 26. Juni 2019 (C-159/18, EU:C:2019:535).

  • EuGH, 04.04.2019 - C-501/17

    Ein Luftfahrtunternehmen hat den Fluggästen für eine Verspätung von drei Stunden

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-156/22
    20 Urteil vom 4. April 2019, Germanwings (C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 34).

    39 Urteil vom 4. April 2019 (C-501/17, EU:C:2019:288).

  • EuGH - C-158/22 (anhängig)

    TAP Portugal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-156/22
    Die Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Gesellschaften für Rechtshilfe für Fluggäste, der flightright GmbH (Rechtssache C-156/22) sowie der Myflyright GmbH (Rechtssachen C-157/22 und C-158/22), und TAP Portugal, einem ausführenden Luftfahrtunternehmen, wegen der Weigerung dieses Unternehmens, Fluggästen aufgrund der Annullierung ihres Fluges eine Ausgleichszahlung zu leisten.

    Durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. April 2022 sind die Rechtssachen C-156/22 bis C-158/22 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

  • EuGH, 14.01.2021 - C-264/20

    Airhelp

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-156/22
    22 Beschluss vom 14. Januar 2021, Airhelp (C-264/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:26, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-159/18

    Moens - Vorabentscheidungsersuchen - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-156/22
    41 Urteil vom 12. Mai 2011 (C-294/10, EU:C:2011:303, Rn. 31 und 35), vgl. ähnlich auch Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache Moens (C-159/18, EU:C:2018:1040, Nr. 33).
  • EuGH, 04.10.2012 - C-22/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggästen Ausgleichsleistungen erbringen, wenn sie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-156/22
    26 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Finnair (C-22/11, EU:C:2012:604), angeführt im Urteil Airhelp (C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 42).
  • EuGH, 31.01.2013 - C-12/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher

  • EuGH, 17.04.2018 - C-195/17

    Krüsemann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung

  • EuGH, 12.05.2011 - C-294/10

    Eglitis und Ratnieks - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3

  • EuGH, 11.06.2020 - C-74/19

    Das störende Verhalten eines Fluggastes kann einen "außergewöhnlichen Umstand"

  • EuGH - C-157/22 (anhängig)

    TAP Portugal

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