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   EuGH, 08.12.2011 - C-157/10   

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EuGH, 08.12.2011 - C-157/10 (https://dejure.org/2011,712)
EuGH, Entscheidung vom 08.12.2011 - C-157/10 (https://dejure.org/2011,712)
EuGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2011 - C-157/10 (https://dejure.org/2011,712)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Verbot des Abzugs der in anderen Mitgliedstaaten fälligen, jedoch nicht erhobenen Steuern

  • Europäischer Gerichtshof

    Banco Bilbao Vizcaya Argentaria

    Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Verbot des Abzugs der in anderen Mitgliedstaaten fälligen, jedoch nicht erhobenen Steuern

  • EU-Kommission PDF

    Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA gegen Administración General del Estado.

  • EU-Kommission

    Banco Bilbao Vizcaya Argentaria

    Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Verbot des Abzugs der in anderen Mitgliedstaaten fälligen, jedoch nicht erhobenen Steuern“

  • Wolters Kluwer

    Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; Voraussetzungen eines Abzugsverbots von in anderen Mitgliedstaaten nicht erhobenen fälligen Steuern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 63; AEUV Art. 65
    Freier Kapitalverkehr; Körperschaftsteuer; Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; Abzugsverbot von in anderen Mitgliedstaaten fälligen, jedoch nicht erhobenen Steuern; Banco Bilbao Vizcaya Argentaria SA gegen Administración General del Estado

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 2. April 2010 - Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA/Administración General del Estado

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 63, AEUV Art 65
    Körperschaftsteuer, Doppelbesteuerung, Steuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien) - Auslegung der Art. 63 und 65 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - Körperschaftsteuer - Nationale Regelung und Doppelbesteuerungsabkommen, die den Abzug der Steuer verbieten, die in anderen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • EuZW 2012, 272
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 14.11.2006 - C-513/04

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN DIE DIVIDENDEN GEBIETSANSÄSSIGER GESELLSCHAFTEN UND DIE

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-157/10
    Es ist ihre Sache, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Doppelbesteuerungssituationen zu vermeiden, indem sie u. a. die in der internationalen Besteuerungspraxis befolgten Kriterien anwenden (vgl. Urteil vom 14. November 2006, Kerckhaert und Morres, C-513/04, Slg. 2006, I-10967, Randnr. 23).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Nachteile, die sich aus der parallelen Ausübung der Besteuerungsbefugnisse der verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben können, keine Beschränkungen der Verkehrsfreiheiten darstellen, sofern eine solche Ausübung nicht diskriminierend ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kerckhaert und Morres, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Diskriminierung nicht nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden, sondern auch darin, dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. Urteile Schumacker, Randnr. 30, vom 29. April 1999, Royal Bank of Scotland, C-311/97, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 26, sowie Kerckhaert und Morres, Randnr. 19).

    Hinsichtlich des Steuerrechts des Sitzstaats wird die Stellung eines Steuerpflichtigen, der Zinsen erzielt, jedoch nicht notwendigerweise allein dadurch eine unterschiedliche, dass er diese Zinsen von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Schuldner erhält und dieser Mitgliedstaat diese Zinsen in Ausübung seiner Besteuerungsbefugnis im Rahmen der Einkommensteuer mit einer Quellensteuer belegen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Kerckhaert und Morres, Randnr. 19, und vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 42).

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-157/10
    Die direkten Steuern fallen zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnr. 21, vom 11. August 1995, Wielockx, C-80/94, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32, und Barbier, Randnr. 56).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Diskriminierung nicht nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden, sondern auch darin, dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. Urteile Schumacker, Randnr. 30, vom 29. April 1999, Royal Bank of Scotland, C-311/97, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 26, sowie Kerckhaert und Morres, Randnr. 19).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-128/08

    Damseaux - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Kapitalerträgen - Abkommen zur

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-157/10
    Es ist Sache jedes Mitgliedstaats, unter Beachtung des Unionsrechts sein System der Besteuerung von Kapitalerträgen auszugestalten und in diesem Rahmen die Besteuerungsgrundlage und den Steuersatz zu bestimmen, die für den Empfänger dieser Einkünfte gelten (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Juli 2009, Damseaux, C-128/08, Slg. 2009, I-6823, Randnr. 25, und vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41, 42 und 47, und Damseaux, Randnr. 27).

  • EuGH, 11.03.2008 - C-420/06

    Jager - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-157/10
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. u. a. Urteile vom 4. Mai 2006, Haug, C-286/05, Slg. 2006, I-4121, Randnr. 17, und vom 11. März 2008, Jager, C-420/06, Slg. 2008, I-1315, Randnr. 46).

    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. Urteile vom 19. November 2002, Strawson und Gagg & Sons, C-304/00, Slg. 2002, I-10737, Randnr. 58, sowie Jager, Randnr. 47).

  • EuGH, 11.12.2003 - C-364/01

    Barbier

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-157/10
    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Kapitalverkehr durch die Richtlinie 88/361 vollständig liberalisiert wurde und dass ihr Art. 1 Abs. 1, dessen unmittelbare Wirkung der Gerichtshof anerkannt hat, zu diesem Zweck die Mitgliedstaaten verpflichtete, alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zu beseitigen (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2003, Barbier, C-364/01, Slg. 2003, I-15013, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die direkten Steuern fallen zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnr. 21, vom 11. August 1995, Wielockx, C-80/94, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16, vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 32, und Barbier, Randnr. 56).

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-157/10
    Hinsichtlich des Steuerrechts des Sitzstaats wird die Stellung eines Steuerpflichtigen, der Zinsen erzielt, jedoch nicht notwendigerweise allein dadurch eine unterschiedliche, dass er diese Zinsen von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Schuldner erhält und dieser Mitgliedstaat diese Zinsen in Ausübung seiner Besteuerungsbefugnis im Rahmen der Einkommensteuer mit einer Quellensteuer belegen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Kerckhaert und Morres, Randnr. 19, und vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 42).
  • EuGH, 29.04.1999 - C-311/97

    Royal Bank of Scotland

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-157/10
    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Diskriminierung nicht nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden, sondern auch darin, dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. Urteile Schumacker, Randnr. 30, vom 29. April 1999, Royal Bank of Scotland, C-311/97, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 26, sowie Kerckhaert und Morres, Randnr. 19).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-67/08

    Block - Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-157/10
    Wenn also die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der anderen Mitgliedstaaten anzupassen, um namentlich Doppelbesteuerungen zu beseitigen (vgl. Urteil vom 12. Februar 2009, Block, C-67/08, Slg. 2009, I-883, Randnr. 31), sind sie erst recht nicht verpflichtet, ihre Steuerregelung anzupassen, um es einem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, einen von einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der Ausübung seiner Besteuerungsbefugnisse gewährten Steuervorteil in Anspruch zu nehmen, sofern ihre Regelung nicht diskriminierend ist.
  • EuGH, 07.07.2005 - C-153/03

    Weide - Familienleistungen - Erziehungsgeld - Aussetzung des Bezugsrechts im

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-157/10
    Ebenso kann der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung, um dem Gericht, das um Vorabentscheidung ersucht, sachdienlich zu antworten, auf unionsrechtliche Vorschriften eingehen, die in den Vorlagefragen nicht angeführt sind (vgl. u. a. Urteile vom 12. Oktober 2004, Wolff & Müller, C-60/03, Slg. 2004, I-9553, Randnr. 24, vom 7. Juli 2005, Weide, C-153/03, Slg. 2005, I-6017, Randnr. 25, und vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 26).
  • EuGH, 12.10.2004 - C-60/03

    Wolff & Müller - Artikel 49 EG - Beschränkungen des freien

    Auszug aus EuGH, 08.12.2011 - C-157/10
    Ebenso kann der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung, um dem Gericht, das um Vorabentscheidung ersucht, sachdienlich zu antworten, auf unionsrechtliche Vorschriften eingehen, die in den Vorlagefragen nicht angeführt sind (vgl. u. a. Urteile vom 12. Oktober 2004, Wolff & Müller, C-60/03, Slg. 2004, I-9553, Randnr. 24, vom 7. Juli 2005, Weide, C-153/03, Slg. 2005, I-6017, Randnr. 25, und vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 26).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

  • EuGH, 19.11.2002 - C-304/00

    Strawson und Gagg & Sons

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

  • EuGH, 04.05.2006 - C-286/05

    Haug - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften -

  • EuGH, 20.05.2008 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Hierbei ist zu beachten, dass das Unionsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand keine allgemeinen Kriterien für die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Union vorschreibt (Urteile vom 14. November 2006, Kerckhaert und Morres, C-513/04, Slg. 2006, I-10967, Randnr. 22, und vom 8. Dezember 2011, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-157/10, Slg. 2011, I-13023, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung) und daher jeder Mitgliedstaat sein System für die Besteuerung ausgeschütteter Gewinne frei gestalten kann, solange das in Rede stehende System keine durch den AEU-Vertrag verbotenen Diskriminierungen enthält.
  • EuGH, 11.09.2014 - C-47/12

    Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV -

    Da das Unionsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand keine allgemeinen Kriterien für die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Union vorschreibt (Urteile Kerckhaert und Morres, C-513/04, EU:C:2006:713, Rn. 22, und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-157/10, EU:C:2011:813, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), kann nämlich jeder Mitgliedstaat sein System für die Besteuerung ausgeschütteter Gewinne frei gestalten, solange das in Rede stehende System keine durch den Vertrag verbotenen Diskriminierungen enthält (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 40).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-508/15

    Ucar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 8. Dezember 2011, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-157/10, EU:C:2011:813 Rn. 18).
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