Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 18.11.2008 - C-158/07   

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https://dejure.org/2008,1773
EuGH, 18.11.2008 - C-158/07 (https://dejure.org/2008,1773)
EuGH, Entscheidung vom 18.11.2008 - C-158/07 (https://dejure.org/2008,1773)
EuGH, Entscheidung vom 18. November 2008 - C-158/07 (https://dejure.org/2008,1773)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren - Unterhaltsstipendien für Studierende - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG - Rechtssicherheit

  • Europäischer Gerichtshof

    Förster

    Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren - Unterhaltsstipendien für Studierende - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG - Rechtssicherheit

  • EU-Kommission PDF

    Förster

    Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren - Unterhaltsstipendien für Studierende - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG - Rechtssicherheit

  • EU-Kommission

    Förster

    Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren - Unterhaltsstipendien für Studierende - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG - Rechtssicherheit“

  • Wolters Kluwer

    Recht der Arbeitnehmer zum Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach Beendigung einer Beschäftigung; Bezug eines Unterhaltsstipendiums eines sich rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat aufhaltenden Studenten; Grenzen des Anspruchs von Studierenden aus anderen ...

  • Judicialis

    EG Art. 12; ; EG Art. 18; ; Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 Art. 7; ; Richtlinie 93/96/EWG Art. 3

  • datenbank.nwb.de

    Unterhaltsstipendien für Studierende

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Förster

    Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren - Unterhaltsstipendien für Studierende - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG - Rechtssicherheit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsstipendium für Studierende aus anderen Mitgliedsstaaten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unterhaltsstipendium für EU-Ausländer kann an Mindestaufenthalt geknüpft werden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep eingereicht am 22. März 2007 - Jacqueline Förster / IB-Groep

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Art. 12 EG und Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 142, S. 3), sowie Art. 3 der Richtlinie ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1061
  • NVwZ 2009, 93
  • EuZW 2009, 44
  • DVBl 2009, 263 (Ls.)
  • DÖV 2009, 126
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus EuGH, 18.11.2008 - C-158/07
    Nach Erlass des Urteils vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, Slg. 2005, I-2119), erließ die IB-Groep am 9. Mai 2005 die Verwaltungsvorschrift über die Anpassung der Anträge von Studierenden aus der EU, dem EWR und der Schweiz auf Studienfinanzierung (Beleidsregel aanpassing aanvraag studiefinanciering voor studenten uit EU, EER en Zwitzerland, im Folgenden: Verwaltungsvorschrift vom 9. Mai 2005), die am 18. Mai 2005 bekannt gegeben wurde.

    Zum anderen könne Frau Förster für die zweite Hälfte des Jahres 2003 aus dem Urteil Bidar keinen Anspruch auf ein Unterhaltsstipendium herleiten, da sie vor ihrer Ausbildung als Bachelor im Fach Pädagogik in keiner Weise in die niederländische Gesellschaft integriert gewesen sei.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Unionsbürger, der sich rechtmäßig im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, auf Art. 12 EG berufen (Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 63, und Bidar, Randnr. 32).

    29 bis 34, und Bidar, Randnr. 35).

    Zu den Sozialhilfeleistungen hat der Gerichtshof entschieden, dass sich ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger auf Art. 12 Abs. 1 EG berufen kann, wenn er sich im Aufnahmemitgliedstaat für eine bestimmte Dauer rechtmäßig aufgehalten hat (Urteil Bidar, Randnr. 37).

    Die Situation eines Studierenden, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, fällt somit im Hinblick auf den Bezug eines Unterhaltsstipendiums in den Anwendungsbereich des Vertrags im Sinne des Art. 12 Abs. 1 EG (vgl. Urteil Bidar, Randnr. 42).

    Doch hindert diese Bestimmung einen Angehörigen eines Mitgliedstaats, der sich gemäß Art. 18 EG und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, wo er beabsichtigt, ein Studium aufzunehmen oder fortzuführen, nicht daran, sich während dieses Aufenthalts auf den in Art. 12 Abs. 1 EG niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatz zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bidar, Randnr. 46).

    Auf diese Frage ist der Gerichtshof im Urteil Bidar eingegangen.

    Im Unterschied zu der vorliegenden Rechtssache ging es in der Rechtssache, die zum Urteil Bidar geführt hat, um eine nationale Regelung, die von Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten, die eine Beihilfe zur Deckung ihrer Unterhaltskosten geltend machten, über die Erfüllung eines Aufenthaltserfordernisses hinaus verlangte, dass sie im Aufnahmemitgliedstaat dauernd ansässig waren.

    Im Urteil Bidar hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Mitgliedstaaten zwar aufgerufen sind, bei der Organisation und Anwendung ihres Sozialhilfesystems eine gewisse finanzielle Solidarität mit den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten zu zeigen, es jedem Mitgliedstaat aber freisteht, darauf zu achten, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten nicht zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren kann (vgl. Urteil Bidar, Randnr. 56).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass es legitim ist, dass ein Mitgliedstaat eine Beihilfe zur Deckung der Unterhaltskosten von Studierenden nur jenen gewährt, die nachgewiesen haben, dass sie sich bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert haben (Urteil Bidar, Randnr. 57).

    Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass ein gewisser Integrationsgrad durch die Feststellung, dass der betreffende Studierende sich für eine gewisse Zeit im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, als nachgewiesen angesehen werden kann (Urteil Bidar, Randnr. 59).

    Das vorlegende Gericht nimmt jedoch an, dass die Verwaltungsvorschrift vom 9. Mai 2005 für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sei, weil sich aus ihr ergebe, wie die IB-Groep das Urteil Bidar habe durchführen wollen, und weil die Wirkungen dieses Urteils nicht zeitlich beschränkt worden seien.

    Für die Beantwortung der Frage ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung des Art. 12 EG im Urteil Bidar, da dessen Wirkungen nicht zeitlich beschränkt wurden, von den nationalen Gerichten auf Rechtsverhältnisse angewandt werden kann und muss, die vor Erlass des Urteils entstanden sind, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und Bidar, Randnr. 66).

    Aus den Akten geht hervor, dass das in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Mai 2005 aufgestellte Aufenthaltserfordernis als Übergangslösung zwischen dem Urteil Bidar und der Umsetzung der Richtlinie 2004/38 eingeführt wurde.

  • EuGH, 23.03.2004 - C-138/02

    DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER

    Auszug aus EuGH, 18.11.2008 - C-158/07
    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass ein Aufenthaltserfordernis nur dann verhältnismäßig ist, wenn die nationalen Behörden es auf der Grundlage von klaren und im Voraus bekannten Kriterien anwenden (vgl. Urteil vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 72).

    Das vorlegende Gericht begründet seine Zweifel in dieser Frage mit dem Ergebnis im Urteil Collins, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass einem Sozialhilfe-Antragsteller ein Aufenthaltserfordernis nur dann entgegengehalten werden dürfe, wenn er davon im entscheidungserheblichen Zeitraum bereits habe wissen können.

    Wie sich aus Randnr. 56 des vorliegenden Urteils ergibt, hat der Gerichtshof im Urteil Collins in der Tat entschieden, dass ein Aufenthaltserfordernis nur dann verhältnismäßig ist, wenn die nationalen Behörden es auf der Grundlage von klaren und im Voraus bekannten Kriterien anwenden.

    Da zudem die Verwaltungsvorschrift vom 9. Mai 2005 den Betroffenen weiter gehende Rechte gewährt als die frühere nationale Regelung, findet das im Urteil Collins aufgestellte Erfordernis im vorliegenden Fall keine Anwendung.

  • EuGH, 13.02.1996 - C-143/93

    Gebroeders van Es Douane Agenten / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Auszug aus EuGH, 18.11.2008 - C-158/07
    Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, insbesondere, dass Rechtsvorschriften, vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1996, Van Es Douane Agenten, C-143/93, Slg. 1996, I-431, Randnr. 27, und vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 69).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-347/06

    ASM Brescia - Art. 43 EG, 49 EG und 86 EG - Konzession für die öffentliche

    Auszug aus EuGH, 18.11.2008 - C-158/07
    Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, insbesondere, dass Rechtsvorschriften, vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1996, Van Es Douane Agenten, C-143/93, Slg. 1996, I-431, Randnr. 27, und vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 69).
  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus EuGH, 18.11.2008 - C-158/07
    Für die Beantwortung der Frage ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung des Art. 12 EG im Urteil Bidar, da dessen Wirkungen nicht zeitlich beschränkt wurden, von den nationalen Gerichten auf Rechtsverhältnisse angewandt werden kann und muss, die vor Erlass des Urteils entstanden sind, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und Bidar, Randnr. 66).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

    Auszug aus EuGH, 18.11.2008 - C-158/07
    Zu diesen Situationen gehören auch diejenigen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten, und diejenigen, die die Ausübung der durch Art. 18 EG verliehenen Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, betreffen (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 24, und vom 12. Juli 2005, Schempp, C-403/03, Slg. 2005, I-6421, Randnr. 18).
  • EuGH, 09.01.2003 - C-257/00

    Givane u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.11.2008 - C-158/07
    Die Voraussetzungen des Verbleiberechts der Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat sind in Art. 2 der Verordnung Nr. 1251/70 abschließend geregelt (vgl. Urteil vom 9. Januar 2003, Givane u. a., C-257/00, Slg. 2003, I-345, Randnr. 29).
  • EuGH, 12.07.2005 - C-403/03

    Schempp - Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Einkommensteuer -

    Auszug aus EuGH, 18.11.2008 - C-158/07
    Zu diesen Situationen gehören auch diejenigen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten, und diejenigen, die die Ausübung der durch Art. 18 EG verliehenen Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, betreffen (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 24, und vom 12. Juli 2005, Schempp, C-403/03, Slg. 2005, I-6421, Randnr. 18).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

    Auszug aus EuGH, 18.11.2008 - C-158/07
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt und dort eine weiterführende Schule besucht, von der durch Art. 18 EG garantierten Freizügigkeit Gebrauch macht (vgl. Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnrn.
  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus EuGH, 18.11.2008 - C-158/07
    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Unionsbürger, der sich rechtmäßig im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, auf Art. 12 EG berufen (Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 63, und Bidar, Randnr. 32).
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Das Wahlrecht in den Mitgliedstaaten zu den jeweiligen Vertretungskörperschaften oberhalb der Kommunalebene ist weiterhin den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten wie auch die Pflicht zur finanziellen Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten in Form von Sozialleistungen gegenüber Unionsbürgern weiterhin eingeschränkt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 18. November 2008, Rs. C-158/07, Förster, EuZW 2009, S. 44 ).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    42 und 43, vom 15. März 2005, Bidar, C-209/03, Slg. 2005, I-2119, Randnr. 37, und vom 18. November 2008, Förster, C-158/07, Slg. 2008, I-8507, Randnr. 39).

    Folglich ist dieser Begriff so zu verstehen, dass er sich auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme bezieht, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthalts möglicherweise die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss, was Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben kann, die dieser Staat gewähren kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Bidar, Randnr. 56, Eind, Randnr. 29, und Förster, Randnr. 48, sowie entsprechend Urteile vom 4. März 2010, Chakroun, C-578/08, Slg. 2010, I-1839, Randnr. 46, und Kamberaj, Randnr. 91).

    Die Richtlinie 2004/38 erkennt somit eine bestimmte finanzielle Solidarität der Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats mit denen der anderen Mitgliedstaaten an, insbesondere wenn die Schwierigkeiten, auf die der Aufenthaltsberechtigte stößt, nur vorübergehender Natur sind (vgl. entsprechend Urteile Grzelczyk, Randnr. 44, Bidar, Randnr. 56, sowie Förster, Randnr. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-542/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston verstößt die niederländische Regelung,

    Der Gerichtshof habe diese Zielsetzung im Urteil Bidar zugelassen und ihre Zulässigkeit im Urteil Förster bestätigt(10).

    Die Niederlande verstehen das Urteil Förster offenbar als Bestätigung der Ausführungen im Urteil Bidar.

    Ich meine nicht, dass das Urteil Förster in diesem Sinne zu verstehen ist.

    Im Urteil Förster weist der Gerichtshof zunächst auf die Feststellung im Urteil Bidar hin, wonach es legitim ist, wenn ein Mitgliedstaat darauf achtet, dass die Gewährung einer sozialen Vergünstigung nicht zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte(45).

    Im Urteil Förster prüft der Gerichtshof daher die Verhältnismäßigkeit des Wohnsitzerfordernisses im Hinblick auf das Ziel, sich über die Integration des Studierenden zu vergewissern , nicht jedoch im Hinblick auf das Ziel, den Zusammenbruch des bestehenden Fördersystems infolge der mit ihm verbundenen Kosten zu vermeiden(50).

    Es besteht die Gefahr, aus dem Urteil Förster herauszulesen, dass ein Mitgliedstaat ein Wohnsitzerfordernis aufstellen kann, ohne dass es darauf ankäme, ob damit darauf geachtet werden soll, dass die Bereitstellung einer sozialen Vergünstigung nicht die Stabilität der öffentlichen Finanzen beeinträchtigt, oder ob damit ein anderer berechtigter Zweck verfolgt werden soll, dessen Verfolgung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

    Anders als die Niederlande bin ich der Ansicht, dass aus dem Umstand, dass der Gerichtshof im Urteil Förster das Erfordernis eines Aufenthalts von fünf Jahren als verhältnismäßig zugelassen hat, nicht folgt, dass im vorliegenden Fall die Drei-von-sechs-Jahren-Regel verhältnismäßig ist.

    Im Urteil Förster hat der Gerichtshof gestützt auf den Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 entschieden, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet sei, wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern, die sich nicht fünf Jahre lang rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat ununterbrochen aufgehalten haben, Studienbeihilfen zu gewähren(61).

    10 - Urteile vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, Slg. 2005, I-2119), und vom 18. November 2008, Förster (C-158/07, Slg. 2008, I-8507).

    45 - Urteil Förster (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 48).

    47 - Urteil Förster (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 49).

    48 - Urteil Förster (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 50).

    49 - Urteil Förster (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 51).

    50 - Urteil Förster (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 54).

    61 - Urteil Förster (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 55).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2008 - C-158/07   

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Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2008 - C-158/07 (https://dejure.org/2008,19611)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Förster

    Arbeitnehmerfreizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG und 18 EG - Beihilfen für Studierende in Form der Studienfinanzierung

  • EU-Kommission PDF

    Förster

    Arbeitnehmerfreizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG und 18 EG - Beihilfen für Studierende in Form der Studienfinanzierung

  • EU-Kommission

    Förster

    Arbeitnehmerfreizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG und 18 EG - Beihilfen für Studierende in Form der Studienfinanzierung“

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2008 - C-158/07
    Wie der Gerichtshof in den Urteilen Grzelczyk und Bidar hervorgehoben hat, müssen die Mitgliedstaaten bei der Organisation und Anwendung ihrer Sozialhilfesysteme "eine gewisse finanzielle Solidarität" zeigen, die - wie sich hinzufügen lässt - im Gegensatz zur unbeschränkten Solidarität steht.(27) In Bezug auf Beihilfen zur Deckung der Unterhaltskosten von Studenten hat der Gerichtshof im Urteil Bidar den Mitgliedstaaten erlaubt, darauf zu achten, dass die Gewährung von Beihilfen nicht zu einer übermäßigen Belastung für sie wird und derartige Beihilfen nur solchen Studenten gewährt werden, die nachgewiesen haben, dass sie sich "bis zu einem gewissen Grad ... integriert haben".(28).

    Es geht jedoch aus dem Urteil Grzelczyk und - in noch stärkerem Maße - aus dem Urteil Trojani hervor, dass der Gerichtshof zwischen dem Aufenthaltsrecht und den Bedingungen, denen es unterworfen ist, einerseits und der Möglichkeit für Unionsbürger, sich auf den in Art. 12 EG verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz zu berufen, um z. B. Sozialleistungen zu beanspruchen, andererseits unterscheidet.

    Zudem hat der Gerichtshof bereits im Urteil Grzelczyk festgestellt, dass Art. 3 der Richtlinie 93/96 einerseits zwar klarstellt, dass die Richtlinie keinen Anspruch der aufenthaltsberechtigten Studenten auf Gewährung von Unterhaltsstipendien durch den Aufnahmemitgliedstaat begründet, andererseits aber auch keine Richtlinienbestimmung die durch die Richtlinie Begünstigten von Sozialleistungen ausschließt.(67).

    23 - Vgl. z. B. Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R , C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 82, vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, und vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 22.

    27 - Vgl. Urteile Grzelczyk, angeführt in Fn. 23, Randnr. 44, und Bidar, angeführt in Fn. 2, Randnr. 56.

    66 - Vgl. insoweit Urteile Grzelczyk, angeführt in Fn. 23, Randnrn.

    67 - Vgl. Urteil Grzelczyk, angeführt in Fn. 23, Randnr. 39.

    68 - Randnr. 56 dieses Urteils, angeführt in Fn. 2, unter Hinweis auf das Urteil Grzelczyk, angeführt in Fn. 23, Randnr. 44.

  • EuGH, 22.05.2008 - C-499/06

    DIE ZAHLUNG EINER INVALIDITÄTSRENTE, DIE EIN MITGLIEDSTAAT ZIVILEN KRIEGS- ODER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2008 - C-158/07
    Vgl. insoweit auch Urteil Morgan und Bucher, angeführt in Fn. 28, Randnr. 43; zu diesem Kriterium im Zusammenhang mit einer Rente für zivile Kriegs- oder Repressionsopfer vgl. Urteile vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C-192/05, Slg. 2006, I-10451, Randnr. 34, und vom 22. Mai 2008, Nerkowska, C-499/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 37.

    73 - Vgl. insoweit Urteile Nerkowska, angeführt in Fn. 69, Randnr. 38, Tas-Hagen und Tas, angeführt in Fn. 69, Randnr. 36, Morgan und Bucher, angeführt in Fn. 28, Randnr. 46, und vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849, Randnr. 79.

  • EuGH, 24.01.2008 - C-294/06

    Payir u.a. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Arbeitnehmerfreizügigkeit -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2008 - C-158/07
    Diese Auffassung wird durch das unlängst ergangene Urteil in der Rechtssache C-294/06 zu Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation untermauert, in der sich der Gerichtshof mit der Frage auseinandersetzte, ob der Status als Au-pair-Kraft oder Student türkischen Staatsangehörigen, deren Tätigkeiten im Übrigen die drei Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erfüllen, die Arbeitnehmereigenschaft nimmt und sie von der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne dieser Bestimmung ausschließt.

    46 - Urteil vom 24. Januar 2008, Payir, Akyuz und Ozturk, C-294/06, Slg. 2008, I-0000, Randnrn.

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